Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Dez. 2014 - 6 A 55/13
Tatbestand
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Der Kläger befuhr am Morgen des 10. Januar 2011 mit seinem VW Golf 5 den Kreisverkehr "Vor dem Halleschen Tor/Dessauer Straße/Bitterfelder Straße". Beim Einbiegen in die Bitterfelder Straße kam er rechts von der Fahrbahn ab. Beim Überfahren eines Randbords, wurde die Ölwanne des Fahrzeugs beschädigt. Dabei wurde der ebenfalls überquerte Grünstreifen und Straßengraben sowie die mit Bitumenasphalt befestigte Fahrbahn der Bitterfelder Straße, auf der das Fahrzeug zum Halten gekommen war, durch ausgetretenes Motoröl verschmutzt. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten POM B. und POM K. informierten ausweislich ihrer Verkehrsunfallanzeige die Verwaltungsgemeinschaft Raguhn-Jeßnitz „zur Beseitigung des verschmutzten Erdreiches über den SV“; „verspritztes Öl auf der Straße“ sei durch den „eigenständig beauftragten ASD i.A. des ADAC gebunden“ worden.
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Das Ordnungsamt der Beklagten beauftragte auf den Anruf der Polizei hin die Firma Ö. GbR, die daraufhin eine Reinigung der Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle vornahm und für die Reinigungsarbeiten zunächst einen vom 17. Februar 2011 datierenden Kostenvoranschlag über 1.110,37 € inkl. Mehrwertsteuer und am 20. Mai 2011 eine Rechnung für die gleichen Einzelpositionen über 1.152,35 € erstellte. Nach der Aufstellung der Ö GbR erfolgte eine Nassreinigung der Fahrbahn von ausgelaufenen Betriebsmitteln im Umfang von 367,38 m². Die in Ansatz gebrachten Kosten setzen sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
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ICT Reinigungsmaschine
(Beginn: 8.41 Uhr bis 10.00 Uhr)1,31667 Std à 298,- €
abzgl. 10% Rabatt
353,13 €
Technische Fachkraft
(gleicher Zeitraum)1,31667 Std à 65,- €
abzgl. 10% Rabatt
77,02 €
Ölschaden-Gerätefahrzeug
(Beginn: 8.40 Uhr bis 10.02 Uhr)1.36667 Std à 145,- €
abzgl. 10% Rabatt
178,35 €
Technische Fachkraft
(gleicher Zeitraum)1.36667 Std à 65,- €
abzgl. 10% Rabatt
79,95 €
Reinigungsmittel
4 Liter à 8,20 €
abzgl. 10% Rabatt
29,52 € Entsorgung Öl-Wasser-Chemie-Emulsion
340l à 0,28 €
abzgl. 10% Rabatt
85,68 €
Entsorgung Feststoffe aus Reinigungsmaschine
30l à 0,60 €
abzgl. 10% Rabatt
16,20 €
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
150,- €
abzgl. 10% Rabatt
135,- €
Fotodokumentation ab 7 Stück
15,- €
abzgl. 10% Rabatt
13,50 €
968,36 €
19% MWSt
183,99 €
1.152,35 €
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Mit förmlichem Bescheid vom 26. Mai 2011 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 SOG iVm. § 7 Abs. 1 StVG zur Erstattung der Kosten auf, da er als Halter des Verursacherfahrzeugs schadensersatzpflichtig sei.
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Dieser wandte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2011 ein, die Forderung sei nicht nachvollziehbar. Der von ihm verständigte Abschleppdienst habe auch die vorhandene Ölspur beseitigt und in Rechnung gestellt. Im Anschluss habe die Polizei die Fahrbahn wieder freigegeben, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Ölspur komplett beseitigt worden sei. Eine etwa anderweitig beseitigte Ölspur könne daher nicht von seinem Fahrzeug stammen. Dem war eine Rechnung der Firma H., S-Stadt, vom 12. Januar 2011 beigefügt, die u.a. einen Betrag in Höhe von 35,10 € für 6 kg "Ölbindemittel incl. Entsorgung" ausweist. Der Kläger wandte ferner ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte ein Unternehmen aus Schkeuditz und nicht aus der Umgebung beauftragt habe.
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Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2012, zugestellt am 2. August 2012, zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage des ihr zustehenden öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei § 17 Abs. 1 Satz 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – StrG LSA -. Dieser bestehe auch der Höhe nach. Das beauftragte Unternehmen entspreche den fachlichen Anforderungen und unterhalte einen Standort in Dessau-Roßlau, von dem aus die Reinigungsmaschine zum Einsatzort gekommen sei. Die in Ansatz gebrachten Zeiten und Flächenangaben sowie die den Einsatz dokumentierenden Fotos belegten, dass es sich um die Beseitigung der vom Kläger verursachten Ölspur handele. Das zuvor erfolgte Abstreuen mit Ölbindemitteln habe nicht ausgereicht, um die Straße zu reinigen. Vielmehr hätten Restölmengen bei entsprechenden Witterungsbedingungen aus tiefer liegenden Poren zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen können. In diesen Fällen sei zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche erforderlich, zumal eine Verkehrsfreigabe durch den Straßenbaulastträger erst dann zu erfolgen habe, wenn das Öl so vollständig wie nach den anerkannten Regeln der Technik möglich, entfernt worden sei. Aufgrund der Lage der Ölspur habe eine möglichst schnelle Beseitigung der Verunreinigung erfolgen müssen, da eine längerfristige Sperrung eine erhebliche Verkehrsbehinderung dargestellt und anderenfalls der Folgeverkehr zur weitergehenden Verbreiterung der Ölspur beigetragen hätte. Eine kostengünstigere Reinigungsalternative habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Alternative des Abstreuens mit Bindemitteln hätte wegen der Größe der verunreinigten Fläche von 367 m² einen vergleichsweise hohen Zeitaufwand bedeutet. Denn die Ölspur hätte möglicherweise mehrfach abgestreut werden müssen und der Ölbinder wäre mechanisch einzuarbeiten, zu entfernen und zu entsorgen gewesen.
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Der Kläger hat daraufhin am 31. August 2012 Klage erhoben.
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Er vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:
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Aufgrund des Einsatzes der Firma H. habe es keiner weiteren Reinigung, insbesondere keiner Nassreinigung, bedurft. Die Freigabe der betroffenen Verkehrsabschnitte durch die Polizei belege, dass im Anschluss keine Verkehrsgefährdung mehr vorgelegen habe, und stehe auch in Widerspruch zu dem von der Firma Ö. behaupteten Ausmaß der Verschmutzungsfläche. Er bestreite auch, dass die geforderten Kosten erforderlich und angemessen seien und dass eine gleich wirksame, kostengünstigere Reinigungsalternative nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Beseitigung des aufgetragenen Ölbinders hätte mit einfacheren Mitteln erfolgen können; auch das Aufbringen eines weiteren Bindemittels sei möglich gewesen. Es habe auch keine Fallgestaltung vorgelegen, die ausnahmsweise eine Nassreinigung geboten hätte, weil Restölmengen aus tiefer liegenden Poren zur Fahrbahnoberfläche hätten gelangen und deren Rutschfestigkeit erneut herabsetzen können. Dem Punkt 5.25 des Merkblattes zu Folge stelle die Erforderlichkeit einer Nassreinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eine Ausnahme dar. Zudem stünden die Aufstellungen der Firma Ö. zum jeweiligen Aufenthaltsort der eingesetzten Geräte in Widerspruch zu den in der Rechnung aufgeführten Einsatzzeiten am Unfallort. Eine Notwendigkeit von Kosten in Höhe von 135,- € für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem verkenne die Beklagte, dass sie nach dem Brandschutzgesetz zur etwaigen Beseitigung einer Ölspur die Feuerwehr unentgeltlich hätte einsetzen müssen. Die sofortige Veranlassung einer Nassreinigung verwundere auch deshalb, weil die Beklagte weder Informationen vor Ort eingeholt noch sonst Vorüberlegungen angestellt habe. Sie habe kein Ermessen ausgeübt. Wie sie aus den Begriffen "Ölspur" und "Ölfleck" Größenunterschiede ableiten wolle, sei unverständlich. Die Beklagte hätte durch Rücksprache mit der Polizei in Erfahrung bringen können, dass die Ölspur eine geringe Ausdehnung gehabt habe und schon beseitigt worden sei, so dass die Straße wieder habe frei gegeben werden können. Die behördliche Entscheidung sei zudem weder durch einen Mitarbeiter der Feuerwehr noch einen der Straßenmeisterei getroffen worden. Bei dem Unfallort handele es sich um einen übersichtlichen Verkehrsabschnitt im Innenstadtbereich, der nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Die Feuerwehr verfüge nur über die Möglichkeit einer manuellen Ölbeseitigung. Diese komme aber nur bei eng begrenzten Ölflecken oder als erste Maßnahme in Betracht, um den fließenden Verkehr wieder zu gewährleisten. Bei einer Ölspur des in Rede stehenden Ausmaßes reiche eine Reinigung mit Ölbindemitteln nicht aus, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen; vielmehr sei eine Nassreinigung durch eine entsprechende Fachfirma mit Spezialgeräten erforderlich. Dies werde auch durch das in einem zivilrechtlichen Verfahren eingeholte und zu den Akten gereichte Sachverständigengutachten der DEKRA vom 7. Juli 2010 sowie das Merkblatts DWA-M 715 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. und des Technischen Hilfswerks belegt. Zudem schaffe das Abstreuen von Ölspuren u.U. zusätzliche Brandgefahren, etwa bei Dieselkraftstoff. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Kommune könne den sichersten Weg wählen, um einen gefahrlosen Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung habe im konkreten Fall nicht zur Verfügung gestanden. Die Polizei habe das Vorliegen einer „Ölspur“ und nicht lediglich eines „Ölflecks“ gemeldet. Für den zuständigen Mitarbeiter sei ausschlaggebend gewesen, dass eine stark genutzte Straße betroffen und die Fahrbahn nass gewesen sei, zur fraglichen Zeit „Berufsverkehr“ geherrscht habe und es sich nach der telefonischen Mitteilung der Polizei von der Ausdehnung her um eine größere Sache gehandelt habe. Die Firma Ö. sei als geeignete Fachfirma mit entsprechender Ausrüstung und 24stündiger Rufbereitschaft gewählt worden. Es sei eine Reinigungsmaschine aus Leipzig angefordert worden, da das Gerät am Standort Schkeuditz im Zeitpunkt der Auftragserteilung anderweitig im Einsatz gewesen sei. Zusätzliche Kosten seien dadurch nicht entstanden, da die Firma aus Kulanzgründen nur eine an der durchschnittlichen An- und Abfahrtszeit von 30 Minuten orientierte, gekürzte Einsatzzeit in Rechnung gestellt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Es konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung der Beklagten ist § 17 Abs. 1 Satz 3 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – StrG LSA -. Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat nach Satz 1 der Vorschrift ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Der Träger der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann gemäß deren Satz 3 die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seiner Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist.
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Dabei handelt es sich um eine besondere straßenrechtliche Reinigungspflicht, die dem Verursacher auferlegt ist. Ob darüber hinaus ein Tätigwerden der Gemeinde durch die Feuerwehr auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes in Betracht gekommen wäre, bedarf somit keiner Vertiefung. Da insoweit andere Pflichten erfüllt werden, besteht insbesondere kein Vorrang brandschutzrechtlicher Vorschriften und auch keine Pflicht der Gemeinde, im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA statt einer privaten Fachfirma die Feuerwehr in Amtshilfe heranzuziehen, so dass auch unerheblich ist, ob diese im konkreten Fall über die erforderliche Ausrüstung verfügt hätte. § 9 SOG tritt dagegen hinter der spezialgesetzlichen Regelung des StrG LSA zurück.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA sind vorliegend gegeben.
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Der Kläger hat infolge des von ihm verursachten Verkehrsunfalls die in Rede stehenden Straßenflächen, die nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in deren Straßenbaulast stehen, durch den Austritt von Motoröl über das übliche Maß hinaus verunreinigt.
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Zwar beauftragte er den herbeigerufenen Abschleppdienst nach eigenem, durch die Rechnung der Firma H. vom 12. Januar 2011 bestätigtem Vorbringen mit der Beseitigung der Verunreinigung, die daraufhin ein Ölbindemittel auf der Fahrbahn aufbrachte. Dadurch wurde jedoch weder eine vollständige Entfernung des ausgelaufenen Öls bewirkt noch wurde das Bindemittel von der Fahrbahn vollständig entfernt und entsorgt. Dies lässt sich den von der Firma Ö. nach Eintreffen am Unfallort mit Datums- und Uhrzeitangabe gefertigten Fotos 1 und 2 (Beiakte A Blatt 19) deutlich entnehmen. Das erste zeigt einen nur unvollständig abgebundenen, von Resten des Streumaterials umgebenen dunklen Ölfleck am Fahrbahnrand im Radwegbereich, von dem aus eine schmalere Ölspur schräg über die Fahrbahn führt, während das zweite Lichtbild zwei parallel zu einander verlaufende, gleichmäßig kontaminiert wirkende Streifen auf der Fahrbahn zeigt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die abgebildete Verschmutzungssituation auf den Unfall des Klägers zurückzuführen ist. Die Vermutung des Klägers, es müsse im Anschluss an die Arbeiten der Firma H. und vor dem Eintreffen der Firma Ö. ein anderes Ereignis zu der von Letzterer vorgefundenen Verunreinigung geführt haben, erscheint nicht nur aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit, dass am selben Tag an der gleichen Stelle zwei gleichartige Unfälle mit Betriebsmittelaustritt stattgefunden haben sollten, lebensfremd, zumal der Unfallhergang – Abkommen von der Fahrbahn im Kreisverkehr mit Überfahren eines Randbords nebst Straßengraben und Radweg ohne erkennbaren äußeren Anlass – eher ungewöhnlich ist. Vielmehr steht einer solchen Annahme auch die Kürze der Zeit entgegen, da die Firma H. ihre Tätigkeit der Rechnung zufolge um 8.30 Uhr beendete, während die Firma Ö. nicht einmal 40 Minuten später um 9.08 Uhr vor Ort das erste Lichtbild aufnahm. Überdies entspricht sowohl die auf diesem Foto ersichtliche Lage des Ölflecks als auch der Verlauf der von diesem ausgehenden Ölspur exakt der Unfallskizze (Beiakte A Blatt 77), die als Bestandteil der von der Polizei aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige den Standort des klägerischen Fahrzeugs vor und nach dem Abkommen von der Fahrbahn aufzeigt.
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Da sich der Kläger und der Abschleppdienst entfernt hatten und weitergehende Maßnahmen zur Erfüllung der Beseitigungspflicht klägerseits auch nicht beabsichtigt waren, durfte die Beklagte die Fahrbahnreinigung auf Kosten des Klägers durch die von ihr beauftragte Firma vornehmen lassen.
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Die Beklagte hat das ihr diesbezüglich zukommende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen, dass sie ihr Ermessen schon nicht betätigt habe. Der Entscheidung, die Firma Ö. zum Unfallort zu entsenden, lag nach dem Vorbringen des Mitarbeiters des Ordnungsamtes der Beklagten, Herrn G., der ausweislich des Polizeiberichts kurz nach 7.00 Uhr von ihm entgegen genommene Anruf der Polizei zugrunde. Ausschlaggebend sei für ihn deren Mitteilung, es handele sich von der Ausdehnung her um „eine größere Sache“ angesichts des Umstandes gewesen, dass zur fraglichen Zeit Berufsverkehr auf der stark frequentierten Straße geherrscht habe und die Fahrbahn nass gewesen sei. Zudem lässt sich der Rechnung der Firma Ö. entnehmen, dass nach deren Eintreffen am Schadensort und vor dem Beginn der konkreten Maßnahme noch einmal eine telefonische Rücksprache mit dem Ordnungsamt erfolgte.
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Die Eignung der von der beauftragten Firma Ö. durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung der Fahrbahnverschmutzung ist unproblematisch gegeben und wird auch vom Kläger nicht angezweifelt. Die Auswahl unter den geeigneten Mitteln steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbehörde (vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2011 – 18 K 7475/10 -, zit. juris Rdn. 15 mwN.). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - nur die Erstattung der erforderlichen Kosten verlangt werden kann. Entscheidet diese sich wie hier für die Durchführung eines Nassreinigungsverfahrens durch den privaten Unternehmer hat sie zum einen die Erforderlichkeit der einzelnen Arbeiten zu prüfen und zum anderen die in Rechnung gestellten Kosten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 9 A 198/11 -, zit. nach juris Rdn. 41 f.). Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine gerichtlich vollüberprüfbare Rechtsfrage, wobei allerdings grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist (vgl. VG Aachen, Urteile vom 19. März 2014 – 6 K 794/10 -, zit. nach juris Rdn. 24, und vom 4. Juni 2012 – 6 K 237/11 -, Rdn. 35).
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Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Beklagten, die Firma Ö. mit einem Nassreinigungsverfahren zu beauftragen, anstatt eine erneute – diesmal umfassende und den Anforderungen des Merkblattes DWA-M 715 (aaO.) genügende – Trockenreinigung mit Ölbindemitteln zu veranlassen, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des einschlägigen Regelwerkes (DWA-M 715, aaO.) kann davon ausgegangen werden, dass mit diesen beiden Methoden – eine fachgerechte Ausführung vorausgesetzt – zwei gleichwertige Verfahren zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen zur Verfügung stehen. Welcher der Vorzug gegeben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter Berücksichtigung der von der Firma Ö. festgestellten und fotografisch dokumentierten Ausdehnung und Lage der Ölspur in der Einmündung eines Kreisverkehrs einerseits, des Zeitpunktes der Verschmutzung im morgendlichen Berufsverkehr mit zu erwartendem hohen Verkehrsaufkommen und der Witterung durfte die Beklagte die gründliche und schnellere Methode der maschinellen Nassreinigung zu Recht für erforderlich erachten und ihr den Vorzug vor einer Reinigung mit Ölbindemitteln geben (vgl. dazu auch VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012, aaO., Rdn. 51). Denn Letztere erfordert eine gründliche Einarbeitung der Reinigungsmittel über die gesamte Fläche, die nach einer Einwirkzeit wieder aufgenommen und entsorgt werden müssen; zudem könnte unter dem Gesichtspunkt etwaiger Restölmengen, die bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen könnten, zusätzlich eine Nass(nach)reinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich werden (vgl. S. 13 f. des Merkblatts). Damit war davon auszugehen, dass die Nassreinigungsmethode zur Erzielung eines vergleichbaren Reinigungsergebnisses eine kürzere Sperrung der Verkehrsfläche erfordern würde, während im Falle einer fachgerechten Reinigung mit Ölbindemitteln aufgrund der deutlich zeit- und personalintensiveren Arbeitsweise eine Kostenersparnis gerade nicht ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012, aaO., Rdn. 53 mwN.). Unter diesen Gesichtspunkten vermochte auch der Umstand, dass auf Veranlassung des Klägers im Bereich der Unfallstelle bereits Ölbindemittel aufgebracht worden waren, schon angesichts der geringen Ausdehnung und Wirkung dieser Maßnahme – die Austrittsstelle war, wie dargelegt, nach wie vor erheblich verunreinigt, die davon ausgehende Ölspur überhaupt nicht abgestreut -, keine Ermessensreduzierung dahingehend zu bewirken, dass die Beklagte bzw. eine von ihr beauftragte Firma mit dieser Methode der Reinigung hätte fortfahren müssen.
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Die Höhe der Erstattungsforderung begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die angefallenen Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu der erbrachten Reinigungsleistung. Der – eher geringfügige – Rechenfehler bei der Ermittlung der aus zwei Teilen (87m x 2,85m und 20m x 5,90 m) bestehenden Verschmutzungsfläche auf 367,38 m² anstelle von (rechnerisch richtig) 365,95 m² wirkt sich auf die Kostenforderung von vornherein nicht aus, da die Abrechnung anhand von Stundensätzen für den Einsatz von Maschinen und Personal erfolgt ist, deren Eignung und Erforderlichkeit auch der Kläger letztlich nicht in Frage stellt.
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Die der Abrechnung zugrunde gelegten Einsatzzeiten sind zwar allein anhand der Rechnung und der vorgelegten Standortlisten der Fahrzeuge während des Einsatzes nicht verständlich. Die Beklagte hat dies nach Rücksprache mit der Firma jedoch dahingehend nachvollziehbar erläutert, dass diese aus Kulanzgründen einen fiktiven An- und Abfahrtswegs von 27 bzw. 30 Minuten zugrunde gelegt hat, weil am nächstgelegenen Firmenstandort in Schkeuditz im Zeitpunkt der Beauftragung die erforderlichen Geräte nicht verfügbar gewesen seien und daher auf solche am Standort Leipzig zurückgegriffen wurde. Die Pauschalierung auf eine Fahrtdauer – die auch rein tatsächlich der Mindestfahrzeit entspricht, die aufgewandt werden muss, um vom Firmensitz der Ö., B-Straße in S-Stadt, zum Unfallort Bitterfelder Straße/Kreisverkehr Jeßnitz/Anhalt, zu gelangen (vgl. z.B. den Routenplaner unter www.falk.de) – wirkt sich daher ausschließlich kostenmindernd und damit zugunsten des Klägers aus.
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Die in Ansatz gebrachten Stundensätze geben ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass; insbesondere ist keine branchenunübliche Preisgestaltung erkennbar. Zwar hat die Firma Ö. – insofern ungewöhnlich – noch nach Erbringung der Leistung zunächst einen Kostenvoranschlag erstellt, der den in Rechnung gestellten Betrag um 42,28 € unterschreitet. Diese Kostendifferenz resultiert aus einem höheren Stundensatz für den Einsatz der beiden verwendeten Fahrzeuge bzw. Maschinen. Jedoch entsprechen sowohl die Gerätepauschalen aus dem Kostenvoranschlag als auch die Stundensätze für die übrigen Kostenpositionen der Rechnungslegung einschließlich der vom Kläger beanstandeten Kosten der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Reinigungsmaschinen in Höhe von 150,- € - den Ergebnissen der Branchenpreisumfrage der Gütegemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung. Diese stammt allerdings aus den Jahren 2009/10 und bildet statistische Mittelwerte der Verrechnungssätze ab, so dass die Abweichung von lediglich 3,1% für das Reinigungsfahrzeug und 16 % für das Ölschadengerätefahrzeug insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für sämtliche Kostenpositionen ein Abschlag von 10% gewährt worden ist, die Rechnungshöhe nicht unangemessen erscheinen lässt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Dez. 2014 - 6 A 55/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Dez. 2014 - 6 A 55/13
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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Dez. 2014 - 6 A 55/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Am Morgen des 22. Februar 2010 gegen 9.00 Uhr verlor der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen auf der L.----straße in L1. aufgrund eines technischen Defekts Dieselkraftstoff und verursachte dadurch im Straßenabschnitt zwischen dem klägerischen Grundstück L.----straße und der Einmündung der L.----straße in die C.---straße eine Ölspur von insgesamt ca. 300 m Länge.
3Nach Feststellung des Umfangs der Verunreinigung beauftragte der Zeuge T. vom Ordnungsamt der Beklagten die Firma F. aus A. mit der Reinigung der Verkehrsfläche. Zwischen der Beklagten und der Firma F. bestand ein Vertrag über die Beseitigung von Ölspuren und Unfallstellensanierung auf den Straßen im Gemeindegebiet der Beklagten, der u. a. Regelungen zu Arbeitsumfang, Vergütung und Abrechnungsmodalitäten enthielt. Die Firma F. reinigte den betreffenden Straßenabschnitt im Nassreinigungsverfahren mit einer Ölspurreinigungsmaschine und stellte der Beklagten für ihre Arbeiten einen Betrag in Höhe von 1.340,24 € in Rechnung. Dabei setzte sie eine Einsatzzeit von 3,83 Stunden an und berechnete Pauschalpreise für die Ölspurreinigungsmaschine Orca STV 40, ein Transport- und Betriebsmittelfahrzeug, eine Fachkraft, 12 l Ölreiniger, die Entsorgung von 135 l ölhaltiger flüssiger und 19,5 kg ölhaltiger fester Stoffe, die zugehörigen Entsorgungsnachweise sowie für Bilddokumentation und Bearbeitung.
4Mit Bescheid vom 9. April 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihr von der Firma F. in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 1.340,24 € zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, am 22. Februar 2010 sei die L.----straße auf einer Länge von ca. 300 m und einer Breite von ca. 3 m aufgrund eines technischen Defekts am Pkw des Klägers mit Dieselkraftstoff erheblich, insbesondere auch in den Bereichen der Regeneinläufe verschmutzt worden. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sei es erforderlich gewesen, die Dieselspur umgehend zu beseitigen. Hierzu sei die Firma F. beauftragt worden. Die Kostentragungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 17 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Danach könne der Straßenbaulastträger die Verunreinigung einer Straße auf Kosten des Verursachers beseitigen.
5Der Kläger hat am 10. Mai 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, der angefochtene Kostenbescheid könne nicht auf § 17 StrWG NRW gestützt werden. Bei der Ölspurbeseitigung handele es sich nach der Rechtsprechung um Hilfeleistung in einem Unglücksfall im Sinne von § 1 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW). Dabei gehe das Gesetz davon aus, dass Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchzuführen seien und auch nur insoweit eine Kostentragungspflicht ausgelöst werden solle. Es werde bestritten, dass die im angefochtenen Bescheid in Bezug genommene Rechnung der Firma F. der Vereinbarung mit der Beklagten entspreche. Es sei immer wieder festzustellen, dass die Verträge zwischen Reinigungsbetrieben und öffentlichen Auftraggebern in mehrere Teile zerlegt werden, um diese gegebenenfalls unvollständig vorlegen zu können. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Dokumentation, um die angeblich erforderlichen Leistungen prüfen zu können. Es werde weiter bestritten, dass die Firma F. ihre Arbeiten nach Maßgabe der erstellten Rechnung erbracht habe. Die behauptete Arbeitszeit von 3,83 Stunden sei nicht nachvollziehbar und auch die angegebene Emulsionsmenge stehe nicht mit der angeblichen Reinigungszeit in Einklang. Die von der Firma F. abgerechneten Preise beruhten auf einer Preisliste, die völlig überzogen sei und üblicherweise nur gegenüber ahnungslosen Unfall- oder Pannenopfern bzw. deren Haftpflichtversicherern verwendet werde. Es seien Rahmenverträge der Firma F. mit anderen Gemeinden bekannt geworden, die deutlich günstigere Konditionen enthielten.
6Der Kläger beantragt,
7den Leistungsbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2010 aufzuheben,
8hilfsweise,
9ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ortsüblichkeit des Rechnungsbetrages der Firma F. zu erheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Auffassung, dass § 17 Abs. 1 StrWG NRW als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid einschlägig sei und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt seien. Die Beklagte habe sich in rechtmäßiger Ausübung des ihr zustehenden Ermessens dafür entschieden, das Fachunternehmen F. mit der Reinigung der durch das Fahrzeug des Klägers verschmutzten Straßenfläche zu beauftragen. Die geltend gemachten Kosten entsprächen dem Betrag, den die Firma F. der Beklagten selbst in Rechnung gestellt habe. Diese Rechnung sei nicht zu beanstanden. Der Einsatz der Firma F. sei hinreichend dokumentiert. Die Fahrtenschreiberscheibe des eingesetzten Zugfahrzeuges liege vor, ebenso die Übernahmescheine für das entsorgte Öl-Wassergemisch und die entsorgten Reststoffe. Die angesetzten Zeiten beruhten auf dem von der Firma F. erstellten Auftragsprotokoll. Zur Einsatzzeit rechne auch die Anfahrtszeit von A. nach L1. sowie die Zeit nach Beendigung der Reinigungsarbeiten bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des Reinigungsgeräts am Betriebssitz.
13Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zum Umfang der Verunreinigung der betroffenen Verkehrsfläche sowie zu deren Reinigung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. ; wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist nicht begründet.
17Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 9. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑).
18Rechtsgrundlage für den von der Beklagten mit dem Kostenbescheid geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der entstandenen Straßenreinigungskosten ist § 17 Abs. 1 StrWG NRW. Danach hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
19Der Anwendung des § 17 Abs. 1 StrWG NRW steht nicht entgegen, dass § 41 FSHG NRW für Pflichteinsätze der Feuerwehr eine besondere Kostenerstattungsregelung vorsieht.
20§ 41 FSHG NRW regelt die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes eigenständig und abschließend. Diese besondere Kostenersatzregelung soll sicherstellen, dass fahrlässige Brandverursacher und andere vom Brandereignis Betroffene frei von Angst, für eventuelle Kosten des Feuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr alarmieren und gefährliche eigene Löschversuche unterlassen.
21Das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW führt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer ausschließlichen Zuständigkeit der Feuerwehr. Denn § 42 Abs. 1 FSHG NRW lässt die Zuständigkeit anderer Behörden zur Gefahrenabwehr ausdrücklich unberührt. Dementsprechend bleibt es diesen grundsätzlich unbenommen, immer dann, wenn sie selbst im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden sind, nach den für sie geltenden Kostenregelungen Ersatz für die Kosten der betreffenden Maßnahme zu verlangen.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 ‑, VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012 - 6 K 237/11 ‑, beide in juris.
23Die Voraussetzungen für einen auf § 17 Abs. 1 StrWG NRW gestützten Anspruch auf Kostenerstattung liegen hier auch vor.
24Die vom Fahrzeug des Klägers am 22. Februar 2010 verursachte Ölspur stellt eine Verunreinigung der betroffenen Straßenbereiche über das übliche Maß hinaus dar. Der Kläger ist als Fahrzeughalter Verursacher dieser Verunreinigung; er hat die Verunreinigung auch nicht unverzüglich beseitigt. Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast für die verunreinigte Straße.
25Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig sind - neben der zuvor bereits erörterten Frage einer grundsätzlichen Kostentragungspflicht für die Beseitigung von Ölspuren - allein Art und Umfang der durchgeführten Reinigung, letztlich also die Kostenhöhe.
26Ob und welche Maßnahmen die Straßenbehörde zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit einer Straße ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Straßenbehörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie darf insbesondere auch einen Dritten mit der Beseitigung der Verunreinigung beauftragen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei insoweit grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist,
27vgl. VG Aachen, a.a.O..
28Gemessen an diesem Maßstab lässt die Durchführung der streitgegenständlichen Verkehrsflächenreinigung Ermessensfehler nicht erkennen. Nach den in den Akten zum Einsatz vorliegenden Fotos, dem Einsatzbericht der Firma F. und den glaubhaften Angaben des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Fahrzeug des Klägers am besagten Morgen in erheblichem Umfang Dieselkraftstoff verloren hatte und dadurch die Fahrbahnoberfläche stark verunreinigt und in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt war. Daher ist ohne weiteres von einer die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigenden Verunreinigung der Fahrbahnober-fläche auszugehen.
29Die durchgeführten Reinigungsmaßnahmen waren auch geeignet, die für die Verkehrssicherheit des betroffenen Straßenabschnittes erforderliche Griffigkeit und Rutschfestigkeit des Fahrbahnbelags wiederherzustellen,
30vgl. zum Stand der Technik bei der Reinigung von Ölspuren: VG Aachen, a.a.O..
31Dass vorliegend eine Nassreinigung erforderlich war, ist angesichts des Ausmaßes der Verunreinigung und der Erforderlichkeit, im Hinblick auf den nicht unbedeutenden Anliegerverkehr die Verkehrssicherheit der Straße möglichst umgehend wiederherzustellen, nicht zweifelhaft und auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden.
32Die Durchführung der Nassreinigung war auch hinsichtlich der dadurch verursachten Kosten angemessen. Die von der Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den im Zuge der Straßenreinigung erforderlich gewordenen Arbeiten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Firma F. Kostenpositionen zu Unrecht oder zu überhöhten Preisen in Ansatz gebracht worden sind.
33Die in der Rechnung der Firma F. zugrunde gelegte Einsatzzeit von 3,83 Stunden ist durch das Serviceprotokoll und den Einsatzbericht der Firma F. , die Erläuterungen des Zeugen N. dazu in der mündlichen Verhandlung sowie die in den Akten befindliche Kopie der Fahrtenschreiberscheibe des eingesetzten Transport- und Betriebsmittelfahrzeugs schlüssig belegt. Die mit 11.30 Uhr und 15.30 Uhr angegebenen Beginn- und Endzeiten des Einsatzes entsprechen den durch die Fahrtenschreiberscheibe aufgezeichneten Daten. Danach ist das Einsatzfahrzeug um 11.20 Uhr losgefahren und gegen 11.45 Uhr am Einsatzort angekommen; von 15.00 Uhr bis 15.20 Uhr ist es dann wieder zum Betriebssitz zurückgefahren. Da zu der erforderlichen Einsatzzeit nicht nur die Zeit für die Reinigungsarbeiten vor Ort, sondern die gesamte Zeitspanne von der Abfahrt des Einsatzfahrzeuges bis zu dessen Rückkehr auf dem Betriebshof einschließlich der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft zählt, ist damit jedenfalls die in der Rechnung der Firma F. zugrunde gelegte Einsatzdauer von 3 Stunden und 50 Minuten ( 3,83 Stunden) erfasst. Gegen 14.45 Uhr ist das Fahrzeug kurz bewegt worden, was nach den Erläuterungen des Zeugen N. in der mündlichen Verhandlung mit der Verladung der Ölspurreinigungsmaschine nach Abschluss der Reinigungsarbeiten im Zusammenhang steht. Da zwischen diesem Zeitpunkt und der Abfahrtszeit um 15.00 Uhr die Verladung der Reinigungsmaschine sowie die Abnahme und Übergabe der Verkehrsfläche durchgeführt worden sein dürfte, ergibt sich für die sonstigen Arbeiten vor Ort ein Zeitfenster von 3 Stunden. Nach dem Einsatzprotokoll sind in dieser Zeit u. a. die verschmutzten Straßenbereiche mit Ölreiniger vorbehandelt und anschließend mit der Reinigungsmaschine gereinigt worden. Diesbezüglich hat der Zeuge N. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sein Mitarbeiter die auf einer Länge von 150 m durch die vom Haus des Klägers zur Einmündung der L.----straße in die Bahnhofstraße und wieder zum Haus des Klägers zurückführende Ölspur verunreinigte Fahrbahn wegen der Breite der Verschmutzung in zwei Bahnen gereinigt habe. Dazu habe er zunächst eine Bahn mit Ölreiniger vorgesprüht und anschließend gereinigt, bevor er dann die zweite Bahn ebenso behandelt habe. Diese Angaben sind für die Kammer nachvollziehbar, denn der Zeuge hat im Einzelnen dargelegt, wie er zu dieser Einschätzung anhand des Einsatzprotokolls, der vorhandenen Fotos von der Einsatzstelle sowie seiner Kenntnisse der Betriebsabläufe und der Örtlichkeit gelangt ist. Für den danach anzunehmenden Arbeitsablauf ergibt sich ein Zeitbedarf von ungefähr 2 Stunden. Dabei ist für das Vorsprühen der ersten zu reinigenden Bahn vom Bereich vor dem Grundstück des Klägers aus, in dessen Nähe das Transportfahrzeug ausweislich der Fotos vom Einsatz im Einmündungsbereich der Straßen I. und B. abgestellt war, bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße einschließlich einer kurzen Wartezeit für das Einziehen des Ölreinigungsmittels eine Zeit von etwa 20 Minuten anzusetzen. Die gleiche Zeit ergibt sich für die anschließende Reinigung der vorbehandelten Fläche bei Zugrundelegung der vom Zeugen N. für die Verhältnisse vor Ort angegebenen Reinigungsgeschwindigkeit der eingesetzten Ölspurreinigungsmaschine Orca STV 40 von 0,5 km pro Stunde bzw. 8,3 m pro Minute. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung für Zweifel an der von dem Zeugen genannten Reinigungsgeschwindigkeit. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Reinigungsgeschwindigkeit von den konkreten Verhältnissen vor Ort abhängt, und auf den auch den vorliegenden Fotoaufnahmen vom Einsatz zu entnehmenden Zustand der zu reinigenden Straßenbereiche verwiesen, deren Belag eine Vielzahl von Rissen und Fugen aufweist, in welche der ausgelaufene Dieselkraftstoff aufgrund der Nässe am Morgen des betreffenden Tages eingezogen war. Daher ist es ohne weiteres plausibel, dass unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles bei einer schnelleren Reinigungsgeschwindigkeit der Reinigungserfolg nicht sicher gewährleistet gewesen wäre mit der Folge, dass unter weiterem Zeit- und Kostenaufwand eine Nachreinigung erforderlich geworden wäre. Soweit in anderen Fällen eine andere Reinigungsgeschwindigkeit angenommen wird,
34vgl. etwa Landgericht Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08 -, in juris, das für den dort entschiedenen Fall aufgrund eines Sachverständigengutachtens für eine Reinigungsmaschine desselben Typs von einer Reinigungsgeschwindigkeit von 1 km/ Stunde ausgegangen ist,
35sind die dem zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht ohne weiteres übertragbar, denn nach den vorstehenden Ausführungen liegt auf der Hand, dass die Verhältnisse vor Ort, wie insbesondere der Zustand der zu reinigenden Verkehrsfläche, für die mögliche Reinigungsgeschwindigkeit von maßgeblicher Bedeutung sind.
36Da die eingesetzte Reinigungsmaschine nach Angaben des Zeugen N. einen Verbrauch an Reinigungsflüssigkeit von 18 l pro Minute hat und damit bei einem nutzbaren Tankinhalt von 360 l etwa 20 Minuten reinigen kann, muss der Flüssigkeitstank der Maschine nach Abschluss des beschriebenen Reinigungsvorgangs aufgefüllt werden, wofür nach Angaben des Zeugen ebenfalls etwa 20 Minuten zu veranschlagen sind. Anschließend fällt der entsprechende Arbeits- und Zeitaufwand für die noch zu reinigende zweite Bahn an.
37Damit verbleiben von der Einsatzzeit vor Ort noch 60 Minuten für die weiteren erforderlichen Arbeiten. Unter diese fällt neben der Einweisung des Mitarbeiters der Firma F. nach dem Eintreffen am Einsatzort durch den vor Ort anwesenden Verantwortlichen der Beklagten, dem Aufmaß der zu reinigenden Fläche, der Fertigung der Fotoaufnahmen und dem Abladen der Reinigungsmaschine maßgeblich noch die Reinigung des Einmündungsbereiches der Straßen I. und B. in die L.----straße , soweit dieser von dem oben beschriebenen Reinigungsablauf noch nicht erfasst worden war. Dass in diesem Bereich die Ölspur aufgrund der Nässe am Morgen des betreffenden Tages, für die sich aus den zum Einsatz vorliegenden Fotos noch Anzeichen entnehmen lassen, durch den Verkehr ausgeweitet worden ist, wie der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung geschildert hat und auch im Einsatzprotokoll festgehalten ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Aufwand für die Reinigungsarbeiten ist auch plausibel, dass die Reinigung des Einmündungsbereiches die restliche Einsatzzeit in Anspruch genommen hat.
38Soweit der Kläger einwendet, dass die in der Rechnung der Firma F. eingestellte Menge von entsorgten ölhaltigen flüssigen Stoffen nicht der Reinigungszeit entspreche, hat der Zeuge N. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die ausweislich der Rechnung entsorgte Schadstoffmenge nicht dem bei der Reinigung angefallenen Abwasser entspreche, da dieses zunächst in einer Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werde und die Schadstoffe nach Möglichkeit abgeschieden und lediglich die zurückbleibenden, nicht mehr abscheidbaren Schadstoffe entsorgt würden.
39Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die von der Firma F. in deren Rechnung ausgewiesenen Kostenpositionen zu überhöhten Preisen angesetzt wären. Die angesetzten Preise bewegen sich nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren im unteren Bereich der Durchschnittspreise für entsprechende Leistungen im hiesigen Raum; nichts anderes ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindenden Branchenpreisumfrage der Gütegemeinschaft für Verkehrsflächenreinigung und Unfallsanierung - GGVU e.V. - . So ist die Preisliste der Firma F. auch bereits vom Landgericht Bonn,
40vgl. LG Bonn, a.a.O.,
41als Grundlage für die Berechnung der ortsüblichen Vergütung für die Reinigung einer Ölspur herangezogen worden.
42In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Kosten einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine Sachverständigenkontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme.
43Schließlich ergibt sich eine Unangemessenheit der von der Beklagten geltend gemachten Kosten auch nicht im Hinblick darauf, dass die Firma F. in ihrer Rechnung den Preis für eine Fachkraft mit 48,50 € pro Stunde angesetzt hat, obwohl die in der Vertragsvereinbarung mit der Beklagten aufgeführte Vergütung für diese Kostenposition mit 45,50 € ausgewiesen ist. Denn der Kläger ist durch die dadurch im Ergebnis um 11,50,- € zu hoch angesetzte Kostenposition nicht belastet, weil die Firma F. auf der anderen Seite in ihrer Rechnung die Einsatzzeit erst ab 11.30 Uhr berechnet hat, obwohl das Einsatzfahrzeug ausweislich der Fahrtenschreiberaufzeichnung bereits um 11.20 Uhr losgefahren ist, was eine Entlastung für den Kläger ausmacht, die den angeführten Betrag deutlich übersteigt.
44Die durch den Kostenbescheid geltend gemachte Rechnung der Firma F. ist daher im Ergebnis nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Der durch den Kläger hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es aus den dargelegten Gründen nicht.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.