Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Juli 2016 - 5 A 238/15 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2016:0728.5A238.15HAL.0A
published on 28/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 28. Juli 2016 - 5 A 238/15 HAL
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 3.950,00 € zu zahlen. Der Betrag ist seit dem 28. Oktober 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine vormals erfolgte altersdiskriminierende Besoldung und begehrt hierfür eine weitergehende Entschädigung, als der Beklagte sie bislang geleistet hat.

2

Der am ... Mai 1967 geborene Kläger ist Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt. Er hatte im Dezember 2009 ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO inne und befand sich in der Besoldungsstufe 9.

3

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 an die Oberfinanzdirektion Magdeburg, der Funktionsvorgängerin des Finanzamtes Dessau-Roßlau als Bezügestelle, erhob die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, für ihre Mitglieder Widerspruch gegen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei. Das Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Behörde, der den 30. Dezember 2009 ausweist. Dem Schreiben beigefügt war eine Liste der Gewerkschaftsmitglieder. Ferner ist handschriftlich auf der in der Bezügeakte des Klägers enthaltenen Kopie des Schreibens in roter Farbe vermerkt: "Nr. 493 der Mitgliederliste GdP". Das Schreiben vom 28. Dezember 2009 hat folgenden Wortlaut:

4

"Sehr geehrte Damen und Herren,

5

in der vorliegenden Angelegenheit legen wir gegen die Besoldung aller Beamtinnen und Beamten in der Landespolizei von Sachsen-Anhalt, die Mitglied in unserer Gewerkschaft sind,

6

Widerspruch

7

ein

8

Darüber hinaus beantragen wir bei der Berechnung der Besoldung sämtlicher einschlägiger Dienstzeiten, auch wenn sie bereits vor dem 21. Lebensjahr gelegen haben, bei der Berechnung der Besoldung zu berücksichtigen und die Besoldung insofern neu festzusetzen.

9

Begründung:

10

Nach den entsprechenden Urteilen durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. September 2008 - Aktenzeichen 20 Sa 2244/07) und des hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom zweiten 20. April 2009 Aktenzeichen 2 Sa 1689/08) wurde für den Bereich der Tarifbeschäftigten entschieden, dass eine Vergütung, die sich ausschließlich am Lebensalter orientiert, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen das AGG darstellt. In den entschiedenen Fällen wurde den Klägern die Vergütung nach der höchsten Altersstufe zuerkannt.

11

Nach § 27 BBesG wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nichts anderes vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen richtet sich nach dem Besoldungsdienstalter. Weil insoweit die Besoldung ausschließlich an das Lebensalter eines Beamten geknüpft ist, liegt hierin ein Verstoß gegen das AGG. Den betreffenden Kolleginnen und Kollegen steht danach Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zu.

12

Darüber hinaus hat der europäische Gerichtshof EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2006 (C-88/08) ausgeführt, dass ein Verstoß gegen europäische Richtlinien (Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000) vorliegt, wenn bei der Festlegung der Dienstaltersstufen die Berücksichtigung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausgeschlossen ist.

13

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 BBesG das Besoldungsdienstalter frühestens am 01. des Monats beginnt, in dem der Beamte oder der Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die oben genannte Richtlinie vor, so dass bei der Festlegung des Besoldungsdienstalter[s] aus der die einschlägige Dienstzeit davor ebenso zu berücksichtigen ist.

14

Die Einlegung dieses Widerspruchs erfolgt fristwahrend. Wegen der noch nicht rechtskräftigen Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des hessischen Landesarbeitsgerichts wird bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren

15

das Ruhen des Verfahrens

16

beantragt.

17

Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
P.
Landesbezirksvorsitzender"

18

Der Kläger legte dem Finanzamt Dessau-Roßlau mit Eingang am 10. Juni 2015 eine am 01. Juni 2015 unterschriebene Vollmacht vor. Darin gab er seine Personalnummer, seine Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe im Dezember 2009 an. Die Vollmacht lautet:

19

"In der Angelegenheit gegen das Finanzamt Dessau-Roßlau
Bezügestelle [...]
wegen
der aufgrund des Lebensalters diskriminierenden Bemessung der Besoldung nach Besoldungsstufen ist
Herrn P.
Gewerkschaft der Polizei
Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Halberstädter Str. 120
39112 Magdeburg
Vollmacht gemäß § 164 ff. BGB und Prozessvollmacht gemäß § 81 ff. ZPO erteilt.
Herr P. hat in dieser Angelegenheit bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 Widerspruch eingelegt. Ich bestätige, dass diese Vollmacht den Zeitpunkt des Einlegens des genannten Widerspruchs erfasst.".

20

Den Widerspruch beschied der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015. Er gewährte dem Kläger gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von 1.600,00 € für den Zeitraum vom 01. Dezember 2009 bis 31. März 2011. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger mache geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) die Besoldung nach Altersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstoße. Da in seinem Widerspruchsschreiben kein Zeitpunkt angegeben sei, ab dem er die Anhebung seiner Besoldung begehre, sei davon auszugehen, dass ein wirksames Begehren ab Eingang des Antrages am 30. Dezember 2009 vorliege. Dieser Widerspruch sei nur teilweise begründet. Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehe bei der Besoldung nach Altersstufen zwar eine Benachteiligung wegen des Lebensalters. Der EuGH habe im Weiteren ausgeführt, dass jedoch kein Anspruch auf eine Einstufung in eine höhere oder gar die höchste Besoldungsstufe bestehe. Da alle Beamten von diesem Problem betroffen seien, gebe es kein gültiges Bezugssystem, an welches der Anspruch auf Gleichbehandlung anknüpfen könne. Über anderweitige Haftungs- und Kompensationsansprüche sei durch die nationalen Gerichte zu entscheiden. Daraufhin habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2014 (Az.: 2 C 6.13) entschieden, dass für die Zeit vom 18. August 2006 bis 31. März 2011 unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG bestehen könne. Dieser Anspruch sei nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen. Sei er nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden, bestehe kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Frist beginne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Az.: C-297/10 und C- 298/10) am 08. September 2011 und ende am 08. November 2011. Da der Antrag am 30. Dezember 2009 eingegangen sei, sei diese Frist gewahrt. Unionsrechtliche Haftungsansprüche und verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil aber eine Entschädigung als Kompensation für die Altersdiskriminierung in Höhe von monatlich 100,00 € als angemessen angesehen. Diese Entschädigungshöhe sei auch hier anzusetzen. Es bestehe danach für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.600,00 €. Im Hinblick auf die Anerkennung sämtlicher einschlägiger Dienstzeiten sei kein Anspruch gegeben.

21

Am 28. Oktober 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

Er trägt vor, er habe grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Dementsprechend habe der Beklagte für einen Teilzeitraum ab Dezember 2009 diesen Anspruch auch anerkannt. Für den davor liegenden Zeitraum könne sich der Beklagte nicht auf Verjährung berufen. Die Einrede gehe für den strittigen Anspruchszeitraum vom 18. August 2006 bis 30. November 2009 ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 hierzu schon Maßgaben aufgestellt, indem im Hinblick auf den dortigen Antrag des Klägers vom September 2009 ausgeführt worden sei, dass dieser den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bis Ende März 2011 abdecke. Das Gericht habe ausgeführt, dass ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden müssten und die Geltendmachung für die Zukunft fortwirke. Der Anspruch sei von ihm geltend gemacht und wirke dementsprechend auf den gesamten Anspruchszeitraum. Auch der Sinn und Zweck der Frist in § 15 Abs. 4 AGG, den Arbeitgeber über etwaige Ansprüche in Kenntnis zu setzen, damit dieser Beweise sichern und Rücklagen bilden könne, werde mit der Geltendmachung auch bei unklarem Wortlaut erfüllt. Eine Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 AGG sei dabei nicht gefordert. Der Höhe nach sei der Anspruch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf 100,00 € pro Monat zu beziffern. Danach ergebe sich für den strittigen Zeitraum der Betrag von 3.950,00 €.

23

Der Kläger beantragt,

24

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.950,00 € zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit - hilfsweise ab Rechtshängigkeit - zu verzinsen und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. September 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er trägt ergänzend vor, das Widerspruchsschreiben habe keine Angaben zu einer geltend gemachten Rückwirkung oder zu entsprechenden Zeiträumen enthalten. Es erstrecke sich daher nicht auf zurückliegende Zeiträume. Der Widerspruch könne daher erst ab seinem Eingang für die Zukunft gelten. Er mache sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dessen Urteil vom 28. Juni 2016 im Verfahren 5 A 66/15 MD zu eigen, in dem das Gericht in einem gleichgelagerten Fall entschieden habe, dass der Widerspruch der Gewerkschaft vom 28. Dezember 2009 unwirksam sei, weil zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht durch die Mitglieder der Gewerkschaft vorgelegen habe.

28

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig.

30

Sie ist als allgemeine Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages kombiniert mit der Anfechtungsklage zur teilweisen Aufhebung eines entgegenstehenden Widerspruchsbescheides statthaft.

31

Das Passivrubrum ist von Amts wegen zu berichtigen. Richtiger Beklagter ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Finanzamt Dessau-Roßlau in seiner Funktion als Bezügestelle. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist dem Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 VwGO folgend die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt als Körperschaft zu richten. Die Regelung des § 8 Satz 2 AG VwGO LSA, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, ist bei einer Leistungsklage - wie hier - nicht einschlägig. Soweit zugleich - als notwendiger Annex - ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufzuheben ist, ändert dies nichts an der im Schwerpunkt geltend gemachten Leistungsklage auf Zahlung eines Geldbetrages.

32

Insbesondere ist auch das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vor Erhebung einer Klage durchzuführende Vorverfahren gegeben. Denn der Kläger hat, vertreten durch die Gewerkschaft der Polizei, mit dem Schreiben vom 28. Dezember 2009 Widerspruch gegen die frühere altersdiskriminierende Besoldung erhoben. Durch die Vorlage des Mitgliederverzeichnisses der Gewerkschaftsmitglieder konnte der Widerspruch auch einem bestimmten Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, zugeordnet werden. Schließlich hat der Kläger unter dem 01. Juni 2015 eine Vollmacht auf den Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft ausgestellt, die bescheinigt, dass die Vollmacht den Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruches erfasst. Zudem hat der Beklagte auf diesen Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlassen und damit das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Das genügt als Sachurteilsvoraussetzung, unabhängig von der später zu entscheidenden Frage, ob der Widerspruch durch die Gewerkschaft schon damals wirksam war.

33

In diesem Zusammenhang ist es zudem unerheblich, dass mit dem Widerspruch nicht ausdrücklich - immaterielle - Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897) geltend gemacht worden sind. Denn das Gericht hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes - hier altersdiskriminierende Besoldung - unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris), und somit auch die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG; die der Kläger nunmehr geltend macht. Demgemäß hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch über diesen Anspruch entschieden.

34

Die Klage ist in überwiegendem Umfang auch begründet.

35

Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Entschädigungsbetrages in Höhe von 3.950,00 € sowie Anspruch auf eine Verzinsung dieses Betrages seit Rechtshängigkeit. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht allerdings nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er den weiteren Zahlungsanspruch zurückweist und ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

36

Als rechtlich geklärt und zwischen den Beteiligten auch nicht strittig anzusehen ist, dass einem Beamten des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18. August 2006 zur Kompensation einer altersdiskriminierenden Besoldung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen kann (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris, Rdnr. 24, 31ff., 45ff.). Gemäß dieser Vorschrift kann der oder die diskriminierte Beschäftigte eine angemessene Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, in Geld verlangen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 24 Nr. 1 AGG für Beamtinnen und Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend.

37

Umstritten ist in diesem Fall nunmehr, nachdem sich der Beklagte - dem angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg folgend - auf die Unwirksamkeit der Widerspruchserhebung durch das Schreiben der Gewerkschaft der Polizei vom 28. Dezember 2009 beruft, die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG. Danach muss ein Anspruch nach Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Frist nach Satz 2 der Norm in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

38

Diese Frist kann bezogen auf die hier in Rede stehende Frage einer altersdiskriminierenden Besoldung nach allgemeiner und auch von dem Beklagten nicht bestrittener Ansicht nicht vor der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 08. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 - Slg. 2011, I-7965) zu laufen begonnen haben. Es kann offen bleiben, ob ein "unwirksamer" Widerspruch die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zu wahren in der Lage ist. Ein Widerspruch wäre in diesem Sinne unwirksam, wenn der tatsächlich erhobene Widerspruch als Verfahrenshandlung nicht dem Kläger zugeordnet werden kann. Das wiederum kann im Hinblick auf die Ausschlussfrist nur der Fall sein, wenn der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs nicht bevollmächtigt war, innerhalb der Ausschlussfrist durch den Kläger keine Genehmigung erteilt wurde und es auch sonst keine Zurechnung des Widerspruchs zum Kläger gab. Das ist indessen nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem genannten Urteil ist die erkennende Kammer der Überzeugung, dass der Widerspruch wirksam ist und damit die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ohne weiteres wahrt.

39

In dem Widerspruchsschreiben der Gewerkschaft der Polizei, wirksam nach außen vertreten durch ihren Landesbezirksvorsitzenden (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 a), § 22 Abs. 1 a) der Satzung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landesbezirksvorstandes der GdP Sachsen-Anhalt), wird der Widerspruch für die Beamtinnen und Beamten der Landespolizei, die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei sind, erhoben. Durch die beigefügte Mitgliederliste lässt sich der Widerspruch den einzelnen Mitgliedern zuordnen. Der Kläger ist als Mitglied auf der Liste verzeichnet und damit als Widerspruchsführer erkennbar. Etwas anderes macht der Beklagte nicht geltend. Das Widerspruchsschreiben ist am 30. Dezember 2009 bei dem Beklagten eingegangen. Damit ist schriftlich für den Kläger ein Widerspruch erhoben (vgl. dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

40

Dieser Widerspruch ist auch wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der nach § 1 VwVfG LSA anzuwenden ist, kann sich ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus der Vollmacht nicht etwas anderes ergibt.

41

Der Nachweis der Vollmacht ist dagegen keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung wie eines Widerspruchs. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss eine Vollmacht nämlich erst auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Da eine Vollmacht auch mündlich oder konkludent (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 - juris, Rdnr. 24; VG Berlin, Beschluss vom 12. März 2014 - 7 L 300.13 - juris, Rdnr. 30; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 - juris, Rdnr. 2; VGH Kassel, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 - NVwZ-RR 1993, 432; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 14) erteilt werden kann, muss der Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung nicht über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Es genügt, wenn er sich nach der Aufforderung der Behörde die Vollmacht schriftlich bestätigen lässt; insoweit ist das Ausstellungsdatum der Urkunde nicht von rechtlicher Bedeutung. Etwas anderes gilt nur, wenn das anzuwendende Recht eine schriftliche Vollmacht fordert, was aber weder Inhalt der VwGO noch des AGG ist.

42

Ob und ggf. wann bei einem Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht angefordert wird, steht im Ermessen der Behörde. Gerade in Fällen, wie dem hier zu entscheidenden, gibt es dabei ein Spannungsfeld zwischen der Sicherheit, die eine schriftliche Vollmacht erzeugt und dem dabei entstehenden Verwaltungsaufwand. Vor dem Jahr 2015 überwog hier beim Beklagten das Interesse, den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Er hatte erkennbar kein Interesse, mehrere hundert Vollmachten zu erhalten und diese dann den Bezügeakten zuordnen zu müssen. Für den Beklagten bestanden auch keine Zweifel, dass der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei über die erforderliche Bevollmächtigung verfügte. Das ergibt sich für die Kammer aus dem Vorgehen in dieser Angelegenheit. Der Beklagte verhandelte - vertreten durch das Finanzministerium als vorgesetzte Behörde der Bezügestelle - mit der Gewerkschaft ohne die Bevollmächtigung in Frage zu stellen. Gegenstand war dagegen, ob die Gewerkschaft als Vertreterin nach § 14 Abs. 5 VwVfG zurückzuweisen wäre, weil sie durch die Vertretung in den Widerspruchsverfahren gegen § 3 RDG verstößt. Das setzt aber logisch voraus, dass tatsächlich eine wirksame Vertretung vorliegt und würde im Übrigen die Wirksamkeit der bereits vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht berühren (§ 14 Abs. 7 Satz 2 VwVfG).

43

Die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht beruhte in der Folgezeit auch nicht auf auftauchenden Zweifeln an der Bevollmächtigung des Gewerkschaftsvorsitzenden. Die Anforderung ist in einem Gespräch von 15. April 2015 aufgekommen, wobei gleichzeitig der Text der einzureichenden schriftlichen Vollmacht zwischen der Gewerkschaft und mehreren Beamten des Beklagten abgestimmt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war intern beim Beklagten bereits die Entscheidung gefallen, dem Widerspruch - auch des Klägers - teilweise stattzugeben. Sinn der Vollmachtsanforderung war damit einerseits die Absicherung der für den Beklagten handelnden Bediensteten. Sie wollten damit im Einzelfall gegenüber ihren Vorgesetzten und bei Kontrolle des Landesrechnungshofes diesem gegenüber nachweisen können, dass die Berechtigung der Zahlung in jedem Einzelfall geprüft worden ist. Andererseits sollte über die Vollmacht eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden, indem jeder betroffene Beamte seine Besoldungsgruppe und seine damals erreichte Stufe angab. Das und die Angabe der Personalnummer auf dem Vollmachtsformular diente allein den Zwecken des Beklagten. Für den Nachweis der Bevollmächtigung wären diese Angaben nicht erforderlich gewesen. Das bestätigt auch die Richtigkeit der Ausführungen des Landesbezirksvorsitzenden der Gewerkschaft der Polizei über die Abstimmung des Textes zwischen ihm und dem Beklagten.

44

Es gibt auch im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Beistandes des Klägers. Diese halten sich im Rahmen der objektiv in der mündlichen Verhandlung feststellbaren Tatsachen, sind plausibel und schlüssig. Der Beklagte tritt ihnen auch nicht entgegen, obwohl er als Beteiligter an den Verhandlungen unmittelbare Kenntnis aller Tatsachen hat; er also selbst im Zivilprozess mit einem Bestreiten mit Nichtwissen ausgeschlossen wäre. Dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst nicht an den Verhandlungen beteiligt war, ändert daran nichts, weil es nicht auf die Kenntnisse des Vertreters, sondern auf die des Beklagten ankommt.

45

Der Landesbezirksvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei war vom Kläger konkludent bevollmächtigt. Es genügt, wenn ein dementsprechendes Verhalten festzustellen ist. Eine Kenntnis des Beklagten von den Umständen ist dagegen nicht erforderlich. Er bedarf auch keines Schutzes, weil es ihm - wie oben ausgeführt - unbenommen bleibt, eine schriftliche Vollmacht anzufordern. Es kann hier offen bleiben, ob der Landesbezirksvorsitzende bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs vom Kläger bevollmächtigt war. Jedenfalls ist ihm spätestens im Jahre 2010 die Vollmacht vom Kläger erteilt worden, was zur Genehmigung eines - eventuellen - vollmachtlosen Handelns geführt hat. Die Gewerkschaft der Polizei hat nämlich alle ihre Mitglieder von dem erhobenen Widerspruch informiert. Die an alle Mitglieder verteilte Mitgliederzeitschrift, der E-Mail-Dienst und die verwendeten "Newsletter" stellen sicher, dass alle Mitglieder die Information erhalten haben. Da zudem der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft eine Rechtsbindung eingegangen ist und die Gewerkschaft die Interessen der Mitglieder auch in Besoldungsfragen zu vertreten hat, liegt hier eine der Situationen vor, in der Schweigen als Zustimmung zu werten ist. Wer nämlich eine Interessenvertretung in einem konkreten Falle durch die Gewerkschaft ablehnt, der er freiwillig beigetreten ist, ist gehalten im Einzelfall zu widersprechen. Anders gewendet kann ein schweigendes Hinnehmen der Handlung der Gewerkschaft nur als Zustimmung gewertet werden. Der Kläger hat der Handlung der Gewerkschaft nicht widersprochen, auch nicht gegenüber dem Beklagten. Der Wille des Klägers wird auch durch die später ausgestellte schriftliche Vollmacht nochmals dokumentiert. Die Genehmigung im Jahre 2010 würde zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG genügen.

46

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Magdeburg die konkludente Erteilung der Vollmacht ablehnte, ergäbe sich nichts anderes. In diesem Falle würde die unter dem 01. Juni 2015 erteilte Vollmacht des Klägers den Widerspruch als Verfahrenshandlung genehmigen. Die Vollmachtsurkunde soll nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs zurückwirken und damit gerade jeden Zweifel an der Bevollmächtigung des Gewerkschaftsvorsitzenden beseitigen.

47

Nimmt man an, der Widerspruch wäre zunächst ohne Vollmacht durch einen vollmachtslosen Vertreter erhoben worden, so gelten die Vorschriften der §§ 177 ff BGB entsprechend. Die Behörde kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts einen Vertreter ohne Vertretungsmacht bzw. ohne Vollmacht auch einstweilen zulassen; die von diesem abgegebenen Erklärungen sind dann als schwebend unwirksam zu behandeln. Endgültig wirksam werden die Erklärungen, wenn die Vollmacht spätestens bis zur Entscheidung der Behörde vorgelegt wird oder der Vertretene die Erklärung der Behörde gegenüber genehmigt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2015, § 14 Rdnr. 20). So verhält es sich hier im Falle der oben dargestellten Annahme.

48

Der Beklagte hat die Vertretung des Klägers durch die Gewerkschaft zur Kenntnis genommen und hingenommen, jedenfalls diese zunächst weder zurückgewiesen noch die Vorlage einer Vollmacht verlangt. Er hat vielmehr die Erhebung des Widerspruchs akzeptiert und auch die nachträgliche Vorlage der Vollmacht akzeptiert, was der Umstand belegt, dass daraufhin ein teilweise sogar stattgebender Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, der jedenfalls die Frage eines unwirksamen Widerspruchs nicht aufwirft. Damit hat die Behörde auch eine Widerspruchserhebung durch einen möglicherweise vollmachtslosen Vertreter akzeptiert und zugelassen und diesem zumindest schwebende Wirkung beigemessen. Dann ist hier aber auch mit der schließlich vorgelegten schriftlichen Vollmacht eine Genehmigungswirkung und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung verbunden.

49

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wäre auch in diesem Falle gewahrt. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, den Dienstherrn zu der Prüfung zu veranlassen, ob er der Forderung entsprechen, Beweise sichern oder vorsorglich Rücklagen bilden muss (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rdnr. 56). Dieser Zweck ist auch im Falle eines Widerspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter erfüllt, jedenfalls wenn der Dienstherr den Widerspruch nicht umgehend unter Berufung auf die fehlende Bevollmächtigung zurückweist. Anders als im Falle des § 30a VermG sichert § 15 Abs. 4 AGG keine Interessen der Allgemeinheit, sondern nur die des tatsächlichen oder vermeintlichen Diskriminieren.

50

Selbst wenn man die konkludente Erteilung einer Vollmacht und auch eine rückwirkende Genehmigung ablehnte, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die nunmehr erst im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten erfolgte Zurückweisung der Vollmacht vom 01. Juni 2015 als nicht rechtzeitig und nicht zu akzeptierende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung stellt sich als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben leitet sich aus § 242 BGB ab und ist auch im öffentlichen Recht anerkannt. Gegen Treu und Glauben verstößt insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Hierbei geht es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird (vgl. nur: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rdnr. 40). Als Fallgruppe eines solchen missbräuchlichen Verhaltens ist das widersprüchliche Verhalten anerkannt (venire contra factum proprium) (Palandt a.a.O., Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen). Zwar lässt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten im Rechtsstreit ändern. Jeder Partei steht es in der Regel auch frei, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten jedoch dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 05. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - NJW-RR 2005, 415). Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Rechtsausübung ist unzulässig, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand begründet und der andere Teil im Hinblick hierauf Dispositionen getroffen hat (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 56).

51

Ein solcher Verstoß gegen § 242 BGB ist in der erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Zurückweisung des Widerspruchs wegen fehlender rechtzeitiger Vollmacht durch den Beklagten zu sehen. Hätte der Beklagte Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht nach der Erhebung des Widerspruches gehabt, so hätte er bei der Gewerkschaft die Vorlage von Vollmachten der Mitglieder abfordern können. Der Gewerkschaft der Polizei wäre es dann ohne weiteres möglich gewesen, zeitnah Vollmachten ihrer Mitglieder vorzulegen. Schließlich hat sie diese Vollmachten nach dem Gespräch vom 15. April 2015 in den folgenden Wochen auch vorgelegt. Wäre die Vorlage der Vollmachten zeitnah nach der Erhebung des Widerspruchs gefordert worden, wären die Vollmachten dann von der Gewerkschaft noch im Jahr 2010 ohne Weiteres vorzulegen gewesen und es wäre nicht zu einer Versäumnis der Frist des § 15 Abs. 4 AGG gekommen.

52

Mit diesem Verhalten und auch den Handlungen der Folgezeit hat der Beklagte teilweise konkludent, teilweise ausdrücklich die Wirksamkeit des Widerspruchs anerkannt. Damit hat er umgekehrt zum Ausdruck gebracht, alles sei in bester Ordnung und es bedürfe keiner weiteren rechtlichen Maßnahme durch den Kläger, um seine Ansprüche zu sichern. Das ist nichts anderes, als eine Situation, in der die Behörde den Kläger von der Erhebung eines unter dieser Prämisse tatsächlich noch erforderlichen Widerspruchs abgehalten hat. Das führt zur Nachsichtgewährung und dazu, dass sich der Beklagte auf einen Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen kann. Das gilt ganz besonders in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden.

53

Denn man muss sich den Ausnahmecharakter dieser Widerspruchserhebung vergegenwärtigen. Es handelt sich bei diesem Widerspruch nicht um einen einzelnen Vorgang, der einen einzelnen Beamten betrifft, sondern darum, dass in einem Umfang von über sechshundert Beamtinnen und Beamten ein Widerspruch erhoben worden ist, der zunächst nach der damaligen Rechtslage möglicherweise auch auf sehr viel höhere Entschädigungsbeträge zielte, als sie schließlich im Jahr 2014 vom Bundesverwaltungsgericht mit 100,00 € pro betroffenem Monat als angemessen erkannt worden sind. Diese Größenordnung von sich möglicherweise ergebenden Zahlungspflichten in Millionenhöhe war mithin erkennbar relevant für den Landeshaushalt. Gleichwohl wurde ein solcher Widerspruch in gewerkschaftlicher Vertretung nicht in Frage gestellt.

54

Bestätigt wurde dieser Vertrauenstatbestand zudem dadurch, dass in dem Gespräch am 05. März 2014 nicht die Frage des Bestehens einer Vollmacht, sondern die Frage einer rechtlich unzulässigen Rechtsberatung im Raum stand und zugunsten der Gewerkschaft geklärt wurde. Auch hier erfolgte keine Zurückweisung des Widerspruchs. Schließlich hat der Beklagte einen weiteren Vertrauenstatbestand dadurch gesetzt, dass sogar der Inhalt der Vollmacht mit der Gewerkschaft besprochen wurde, um Rechtssicherheit zu schaffen. Von einer Zurückweisung des Widerspruchs wegen fehlender Vollmachten war keine Rede. Nachdem die gemeinsam entworfenen Vollmachten ausgefüllt und unterschrieben beim Beklagten eingegangen waren, erließ der Beklagte Widerspruchsbescheide, die in der Regel - und so auch in diesem Fall - einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.600,00 € festsetzten, wobei der Betrag auch in der Folgezeit ausgezahlt wurde. Damit wurde ein weiterer Vertrauenstatbestand gesetzt.

55

Im gerichtlichen Verfahren nunmehr nach den oben dargestellten Handlungen und mehr als fünf Jahre nach der Widerspruchserhebung die Wirksamkeit der Erhebung des Widerspruchs in Frage zu stellen, ist ersichtlich widersprüchlich zum vorherigen Verhalten und ist mit dem vorherigen Verhalten schlicht unvereinbar. Der Kläger hat sich auf die Akzeptanz des Widerspruches eingerichtet und es vor diesem Hintergrund unterlassen, bereits früher eine Vollmacht vorzulegen, was ihm möglich gewesen wäre, wenn der Beklagte dafür einen Bedarf angezeigt hätte. Dem benannten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, das keinen Verstoß gegen Treu und Glauben angenommen hat, vermag die erkennende Kammer aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.

56

Ist danach von einer wirksamen und fristgemäßen Widerspruchserhebung auszugehen, so ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 61ff.) zwischen den Beteiligten nicht strittig, dass als eingeklagte Kompensation für den nur gegebenen immateriellen Schaden für die altersdiskriminierende Besoldung ein Ausgleich durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € je Monat der Benachteiligung zu gewähren ist.

57

An dieser Rechtsprechung orientiert hat der Beklagte deshalb mit dem insoweit nicht angefochtenen Widerspruchsbescheid für den Zeitraum ab dem Eingang des Widerspruchsschreibens eine dementsprechende Entschädigung in Höhe von 100,00 € je Monat für den nachfolgenden Zeitraum - grundsätzlich - bis zur Umstellung der Besoldung von Altersstufen auf Erfahrungsstufen ab dem Monat April 2011 gewährt. Diese Umstellung auf Erfahrungsstufen ist mit dem zum 01. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) erfolgt.

58

Umstritten und zur Entscheidung durch das Gericht gestellt ist von den Beteiligten insoweit allein die Frage, ob das Widerspruchsschreiben vom 28. Dezember 2009, das am 30. Dezember 2009 bei dem Beklagten einging, den vor dem Eingang liegenden Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum Dezember 2009 abdeckt und erfasst. Diese Frage ist zu bejahen.

59

Die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs auf diskriminierungsfreie Besoldung stellt keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar (vgl. Däubler/Bertzbach, AGG, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 110; Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl. 2015, § 15 Rdnr. 55; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 118). Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 2 AGG, wennein Anspruch geltend gemacht wird. Ausreichend ist es danach, wenn verdeutlicht wird, dass ein Anspruch wegen einer Diskriminierung verfolgt wird. Wiederkehrende Ansprüche sind dabei nur einmal geltend zu machen (vgl. Däubler/Bertzbach, a.a.O., Rdnr. 112a; a. A.: Adomeit/Mohr, a.a.O., Rdnr. 108). Inhaltlich ausreichend ist, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche auf ihn zukommen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. Bauer/Krieger, a.a.O. Rdnr. 56).

60

Maßgeblich für die Beurteilung ist der Inhalt des Widerspruchsschreibens. Um den Inhalt auch einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu erfassen, ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Ausdruck zu haften (§ 133 BGB). Ferner sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. § 157 BGB). Diese Vorschriften sind auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen durfte (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Auszugehen ist vorrangig vom Wortlaut der Erklärung. Ferner sind die erkennbaren Begleitumstände einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - NVwZ-RR 2015,21). Von Bedeutung sind weiter der Zweck der Erklärung und die Interessenlage (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - BGHZ 109, 19,22, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - juris). Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 8 B 6.16 - juris). Bei Erklärungen des Bürgers steht die Orientierung am wirklichen Willen im Vordergrund. Gefordert wird dies vor allem von dem das Verwaltungsverfahrensrecht beherrschenden Untersuchungs- und Betreuungsgrundsatz, der in den §§ 24, 25 VwVfG des Bundes und der Länder normiert ist (vgl. Kluth, Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung, NVwZ 1990, 608, 611). Ebenso wie bei Prozesserklärungen ist deshalb bei der Auslegung auch von Anträgen gegenüber der Verwaltung der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (im Hinblick auf Prozesserklärungen: BGH, Urteil vom 07. April 2016 - IX ZR 216/14 - juris, mit weiterem Nachweis). Gemäß § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VwVfG hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, wobei sie nach Abs. 1 der Vorschrift den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.

61

Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Auslegung des Widerspruchsschreibens der Gewerkschaft der Polizei ergibt dabei, dass mit der Erhebung des Widerspruchs eine Sicherung der Rechte der Mitglieder ab dem Inkrafttreten des AGG rückwirkend insgesamt und umfassend gewollt war und dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der vertretenen Beamtinnen und Beamten - hier des Klägers - und des Zwecks des Widerspruchs auch für einen objektiven Empfänger erkennbar ist, jedenfalls aber bei Zweifeln im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Widerspruchsführer auszulegen ist.

62

Zwar hat die Gewerkschaft für ihre Mitglieder in dem Widerspruchsschreiben keine zeitliche Begrenzung für die Ansprüche auf eine altersdiskriminierungsfreie Besoldung geltend gemacht. Es sind weder ein zeitlicher Anfangs- noch ein zeitlicher Endpunkt sprachlich in dem Widerspruch ausdrücklich gesetzt. Daraus ergibt sich aber nur, dass der davon erfasste Zeitraum nicht aus dem Wortlaut, sondern aus anderen Umständen zu entnehmen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es dabei keinen Auslegungsgrundsatz, dass ein Antrag oder ein Widerspruch ausschließlich Ansprüche für die Zukunft umfasst, wenn nichts anderes ausdrücklich erklärt ist.

63

Betrachtet man hier die Gesamtumstände, so ergibt sich die Geltendmachung eines Anspruchs auch für die Vergangenheit, jedenfalls in dem hier eingeklagten Umfange. Hierfür spricht bereits der Text des Widerspruchsschreibens. Mit diesem wurden allgemein Ansprüche erhoben, die ihre Grundlage in der aus der Stufenfestsetzung folgenden Diskriminierung wegen des Alters haben sollten. Das zeigt - auch mit den Ausführungen, dass den Kollegen eine Besoldung nach der höchsten Altersstufe im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zustehe -, dass nur eine Geltendmachung erfolgen sollte. Daraus muss der Empfänger - hier der Beklagte - den Schluss ziehen, er werde vollumfänglich in Anspruch genommen.

64

Die Anführung der "Verjährung" im Wortlaut bringt das auch deutlich zum Ausdruck. Ein Anspruch im Rahmen der Verjährung kann nur auf die Vergangenheit bezogen sein. Für erst zukünftig entstehende Ansprüche kann sich eine Verjährungsfrage nicht stellen, weil die Verjährung durch den Widerspruch gehemmt wird. Gerade diese Hemmungswirkung soll durch die Verfahrenshandlung der Erhebung des Widerspruchs erreicht werden. Gemeint ist damit ersichtlich, es sollen alle Ansprüche geltend gemacht werden, die noch nicht verjährt sind. Es fehlt dagegen an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger auf einen Teil des von ihm erkannten Anspruches verzichtet oder das auch nur in Erwägung zieht.

65

Den Anspruch des Klägers umfassend zu verstehen, entspricht auch seiner Interessenlage, die dem Beklagten beim Eingang des Antrages auch erkennbar war. So war es dem Beklagten selbstverständlich bekannt, dass er den Kläger auch in der Vergangenheit nach den beanstandeten Altersstufen besoldet hatte und - falls hieraus Ansprüche erwachsen sollten - diese für Vergangenheit und Zukunft gleichartig wären. Mit anderen Worten, die von dem Kläger beanstandete Situation bestand auch schon in der Vergangenheit. Dagegen fehlt es an jedem Motiv für den Kläger, nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und auf den Rest zu verzichten. Ein solches Motiv vermag der Beklagte zudem weder im Widerspruchsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren aufzuzeigen. Erkennbar verfolgte der Kläger auch das Interesse, sich die als möglich vorgestellten Ansprüche zu sichern, andererseits aber dabei die Klärung der unsicheren Rechtslage abzuwarten.

66

Die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte eigene Interessenlage, die aus fiskalischen Gründen darauf gerichtet ist, von den gegenüber ihm erhobenen berechtigten Ansprüchen so wenig wie möglich zu erfüllen, kann dagegen bei der Auslegung des Widerspruchs keine Bedeutung gewinnen.

67

Dass die Auslegung des Widerspruchs des Klägers anhand der Interessenlage zu erfolgen hat, erkennt der Beklagte in anderem Zusammenhang auch selbst an. Im Widerspruch ist nämlich nicht von einer Entschädigung nach dem AGG die Rede. Auch die im Widerspruchsschreiben angeführten Entscheidungen der Arbeitsgerichte befassen sich nicht damit, sondern mit der Frage, ob eine Bezahlung nach der höchsten Altersstufe zu erfolgen hat. Gleichwohl ist der strukturell andere Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auch nach Ansicht des Beklagten - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - schon Gegenstand des Widerspruchs und damit zu bescheiden.

68

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Dezember 2009 weder das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 08. September 2011 noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2014 vorlag, mit denen der abstrakte Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen altersdiskriminierender Besoldung erst seine inhaltlichen Ausformungen gefunden hat. Auch vor diesem Hintergrund ist eine generelle "Anmeldung" des insgesamt in Betracht kommenden Anspruchs ab seiner Entstehung begrenzt durch die Verjährung als ausreichend anzusehen. Eine solche "Anmeldung" ist aber mit dem Antragsschreiben erfolgt.

69

Dass der Antrag insgesamt und umfassend gestellt sein soll, ergibt sich auch aus den Verweisen in dem Antrag auf die gerichtlichen Entscheidungen. Aufgrund der Bezugnahme auf die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Hessen zur altersdiskriminierenden Besoldung ist zu erkennen, dass mit dem Widerspruch ein Anspruch ab dem Zeitpunkt der Geltung des AGG geltend gemacht werden soll. Der Kläger bezieht sich mit diesem Verweis zum einen auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - juris). Diese Entscheidung befasst sich mit einem Fall, in dem der dortige Kläger beantragt hatte, ihn wegen altersdiskriminierender Besoldung rückwirkend seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG zum 01. September 2006 in die Endgehaltsstufe einzuordnen. Dies hatte der dortige Kläger erstmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht ist im Übrigen ohne weitere ausdrückliche Ausführungen bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der dortige Kläger damit seine - tatsächlich ja rückwirkenden - Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht habe. Zum anderen bezieht sich der Verweis auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom (zweiten, richtig) 22. April 2009 (2 Sa 1689/08 - juris). Die dortige Fallgestaltung beinhaltete letztlich auch eine rückwirkende Heranziehung der Rechtsgrundlage des AGG, die von dem Gericht ebenfalls unproblematisch auf den Fall angewandt wurde, ohne dass der Kläger sich anfangs explizit auf diese Vorschriften berufen hatte.

70

Die danach für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis 30. November 2009 geltend gemachten Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind nicht verjährt. Zwar hat der Beklagte insoweit in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede greift aber nicht durch. Die kürzest denkbare Verjährungsfrist aus den entsprechend anwendbaren §§ 194 ff BGB beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und kann nicht vor dem Ablauf des Jahres 2006 begonnen haben (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie war zum Zeitpunkt des als Widerspruch verstandenen Antrags beim Beklagten am 30. Dezember 2009 noch nicht abgelaufen. Seitdem ist die Verjährung durch Widerspruch und Klage gehemmt.

71

Der Anspruch auf Prozesszinsen, deren selbständiger Rechtsgrund allein die Rechtshängigkeit ist, ergibt sich aus § 90 VwGO in Verbindung mit §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

72

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nicht zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Zinsen können nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher und im AGG nicht enthaltener Grundlage verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - BVerwGE 80, 334, 335).

73

Zudem besteht ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf weitergehende Verzugszinsen analog § 288 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2003 - 7 B 130.02 - juris) hier jedenfalls nicht, weil die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor Klageerhebung erfüllt waren. Nach dieser Regelung kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt; der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 Var. 1 BGB). Vorliegend hat der Kläger den Beklagten nicht gemahnt und erst unter dem 28. Oktober 2015 Klage erhoben.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers allein bei den geltend gemachten Verzugszinsen rechtfertigt nicht, dem Kläger deshalb Verfahrenskostenanteile aufzuerlegen, zumal die Verzugszinsforderung nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. § 43 Abs. 1 GKG).

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

76

BESCHLUSS

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.950,00 € festgesetzt.

78

Gründe

79

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die geltend gemachten Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen erhöhen den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 14/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 248/03 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/14 Verkündet am: 7. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 110; InsO § 50 A
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Annotations

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.