Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 13. Jan. 2010 - 3 B 1734/09

published on 13/01/2010 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 13. Jan. 2010 - 3 B 1734/09
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt ε 1.979,48.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 3.553 m². Das Grundstück ist mit einem Hotel- und Gaststättengebäude und einem dazugehörigen Parkplatz bebaut. Es grenzt im Süden an die B 192 ("Chaussee"). Im Norden grenzt das Grundstück an die Straße " W.". Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die Straße " A.B." in südöstliche Richtung führt und an dem Grundstück der Antragsteller endet. Bei dem Bereich, an den die Straße " W." an das Grundstück angrenzt, handelt es sich um eine Art "Grundstückszipfel" oder "Pfeifenstiel": Unmittelbar an die Straße schließt sich eine Fläche von ca. 10 m² an, auf der ein oder zwei Pkw Platz finden. Danach verjüngt sich der Zipfel auf eine Breite von weniger als 2 m. Im Bereich eines in dem Grundstückszipfel gelegenen Kanalschachtes ist der begehbare Grundstücksstreifen weniger als 1 m breit. Dahinter führt eine Treppe hinauf zum Parkplatz. Eine Erreichbarkeit des Parkplatzes oder des Gaststättengebäudes mit Pkw ist von der Straße " W." aus nicht gegeben.

3

Im Jahre 2008 ließ die Gemeinde A-Stadt die Straße " W." ausbauen. Auf dem gemeindeeigenen Grundstück G2 wurde eine Ausweich- und Wendestelle von etwa 5 m Breite und 11 m Tiefe angelegt, die insbesondere Müllfahrzeugen ein gefahrloses Befahren der Straße ermöglichen soll. Die technische Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgte im November 2008. Die Verwendungsnachweisprüfung in Ansehung der für die Baumaßnahme ausgereichten Fördermittel ist bisher noch nicht abgeschlossen.

4

Mit Bescheid vom 26.09.2008 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag (100 v.H.) i.H.v. ε 7.917,94 heran. Dabei stufte er das Grundstück als bebautes und gewerblich genutztes Außenbereichsgrundstück ein und legt der Beitragsermittlung 3.054,15 m² gewichtete Grundstücksfläche (Beitragseinheiten) zu Grunde. Den gegen den Vorausleistungsbescheid gerichteten Widerspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 - zugestellt am 01.04.2009 - zurück und lehnte zugleich einen zuvor gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

5

Am 30.04.2009 haben die Antragsteller zum Az. 3 A 523/09 Anfechtungsklage erhoben - über die bisher nicht entschieden ist - und am 16.11.2009 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Straßenausbaubeitragssatzung sei fehlerhaft, da sie keine Regelung über die Einbeziehung gemeindeeigener Grundstücke in den Vorteilsausgleich enthalte. Die Aufwandsermittlung sei fehlerhaft. Im Fördermittelverfahren habe der Antragsgegner die Gesamtkosten auf ε 53.000,00 beziffert. Die Diskrepanz zu der dem Bescheid zu Grunde liegenden Kostenschätzung von ε 64.715,26 werde nicht erklärt. Die Kosten der gepflasterten Wendefläche seien in die Abrechnung einbezogen worden, obwohl diese Fläche nur durch den Eigentümer des dort betriebenen Friseurgeschäfts als Kundenparkplatz genutzt werde. Die Aufwandsverteilung sei ebenfalls zu beanstanden. Das Grundstück sei trotz des Angrenzens an die Straße " W." nicht bevorteilt, da eine Befahrbarkeit - insbesondere eine Erreichbarkeit des auf dem Grundstück befindlichen Parkplatzes - nicht gegeben sei. Eine Befahrbarkeit sei jedoch wegen der gewerblichen Nutzung des Grundstücks zur Begründung einer Vorteilslage erforderlich. Die Fläche des antragstellerischen Grundstücks sei unzutreffend berücksichtigt worden. Die Eckgrundstücksregelung sei fehlerhaft angewandt worden. Die Fläche der beiden Eckgrundstücke seien jeweils zur Hälfte angesetzt worden. Den Ausfall hätten die Beitragspflichtigen zu tragen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsteller der Gemeinde A-Stadt durch Gestattungsvertrag vom 11.08.2008 die unentgeltliche Nutzung einer Teilfläche ihres Grundstücks zu Verlegung einer Entwässerungsleitung erlaubt hätten. Diese Belastung hätte im Rahmen der Beitragsermittlung berücksichtigt werden müssen.

6

Die Antragsteller beantragen,

7

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.09.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 anzuordnen.

8

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

11

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, da der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid abgelehnt hat.

12

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg; er ist unbegründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern weder geltend gemacht, noch drängen sich nach Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte auf.

13

Es bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) vom 12.12.2006.

14

1. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erfasst die Satzung auch gemeindeeigene Grundstücke. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip oder den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz - GG) scheidet damit von vornherein aus. Nach § 4 Abs. 1 SABS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die Bestimmung stellt für die Einbeziehung in den Vorteilsausgleich allein auf die räumlich enge Beziehung zur (ausgebauten) Straße ab. Die Eigentumslage ist demgegenüber irrelevant. Damit werden auch bevorteilte Grundstücke erfasst, die sich im Gemeindeeigentum befinden. Unschädlich ist, dass für bevorteilte gemeindeeigene Grundstücke keine Beitragsbescheide ergehen, weil eine Gemeinde nicht ihr eigener Schuldner sein kann (Konfusionsgedanke). Denn maßgeblich ist, dass mit der Einbeziehung der gemeindeeigenen Grundstücke in das Abrechnungsgebiet nach § 4 Abs. 1 SABS die Anzahl der Beitragseinheiten um die auf die gemeindeeigenen Grundstücke entfallenden Beitragseinheiten steigt und der rechnerische Beitragssatz daher entsprechend sinkt. Damit erleidet die Gemeinde für ihre Grundstücke einen "Beitragsausfall" genau in der Höhe, in der sich bei einer Selbstveranlagung auch eine Beitragsschuld ergeben würde.

15

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Eckgrundstücksregelung des § 7 SABS nicht zu einer (unzulässigen) Mehrbelastung der übrigen Beitragsschuldner, weil nach § 7 Satz 2 SABS die Gemeinde den Beitragsausfall zu tragen hat. Die in Satz 1 l.cit. normierte Flächenreduzierung findet daher nicht bereits in der so genannten Verteilungsphase, sondern erst in der so genannten Heranziehungsphase statt. Dies ist unter Vorteilsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ob die mit der Anzahl der an das Grundstück angrenzenden Straßen korrespondierende Flächenreduzierung mit dem Vorteilsprinzip vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die u.U. eintretende Nichtigkeitsfolge würde sich auf die Bestimmung des § 7 SABS beschränken (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB). Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenausbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V), noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung.

16

2. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Dass es sich bei der abgerechneten Baumaßnahme um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 Satz 1 SABS handelt, wird von den Antragstellern nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Soweit sie meinen, die Kosten der auf dem Grundstück Flurstück 65 angelegten Ausweich- und Wendestelle seien nicht umlagefähig, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierbei handelt es sich um einen Bestandteil der nach § 1 Satz 1 SABS beitragsfähigen öffentlichen Straße. Eine straßenrechtliche Widmung der Wendestelle dürfte nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) entbehrlich sein, weil sich das Grundstück Flurstück 65 im Eigentum der Gemeinde A-Stadt befindet und diese Trägerin der Straßenbaulast für den " W." ist. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und eine Widmung für erforderlich hält. Zwar ist die Wendestelle in diesem Fall mangels Widmung nicht Bestandteil der öffentlichen Straße und wird damit von § 1 Satz 1 SABSgegenwärtig nicht erfasst. Es darf aber nicht verkannt werden, dass Streitgegenstand die Erhebung einer Vorausleistung nach § 9 SABS ist. Eine Vorausleistung ist ihrem Wesen nach ein Vorschuss auf den Ausgleich eines später mit der Herstellung einer beitragsfähigen Anlage vermittelten Sondervorteils. Daher setzt die Erhebung einer Vorausleistung nicht das Vorliegen eines voll ausgeprägten Sondervorteils voraus. Erforderlich ist lediglich, dass der Sondervorteil zukünftig so entstehen kann, wie vom Antragsgegner bei der Erhebung der Vorausleistung angenommen (VG Greifswald, Urt. v. 21.09.2004 - 3 A 1177/03, S. 16 des Entscheidungsumdrucks). Dies trifft auf die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für die Ausweich- und Wendestelle zu, denn die betreffende Grundstücksfläche kann von der Gemeinde jederzeit straßenrechtlich gewidmet und so zum Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlage " W." gemacht werden, da die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 zweite Var. StrWG M-V vorliegen.

17

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere folgt aus den Angaben des Zuwendungsbescheides vom 25.06.2008 nicht Gegenteiliges. Zwar trifft es zu, dass darin die Kosten der Baumaßnahme auf lediglich ε 53.700,00 und nicht, wie in der Beitragskalkulation, auf ε 64.715,26 beziffert werden. Dies erlaubt jedoch keinen Rückschluss auf eine Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz. Denn es darf nicht verkannt werden, dass in dem Zuwendungsbescheid nicht die beitragsfähigen, sondern die zuwendungsfähigen Kosten dargestellt werden. Beide Kostendefinitionen stammen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten und und sind daher nicht identisch. Die Kostenangabe in dem Zuwendungsbescheid erlaubt keinen Rückschluss auf die Gesamtkosten, da sie ersichtlich nur dazu dient, darzustellen, dass die maximale Fördersumme (65 v.H. der tatsächlichen Ausgaben, maximal ε 34.905,00) bewilligt werden konnte.

18

Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls frei von Fehlern. Insbesondere wird das antragstellerische Grundstück zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen, da es an die Straße " W." angrenzt und ihm daher eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung i.S.d. § 4 Abs. 1 SABS eröffnet wird. Unstreitig ist das gesamte Grundstück von der Straße aus fußläufig erreichbar. Zwar ist es mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche nicht von der ausgebauten Straße aus befahrbar. Dies steht der Begründung eines beitragsrelevanten Vorteils jedoch nicht entgegen.

19

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Den durch Erhebung eines Beitrags auszugleichenden Sondervorteil, eine Straße vom eigenen Grundstück aus und nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr in Anspruch nehmen zu können, von der Art der Erreichbarkeit dieses Grundstücks abhängig zu machen, ist ein Gedanke des Erschließungsbeitragsrechts. Er folgt aus der engen Verbindung dieses Rechtsbereichs mit dem Bebauungsrecht. Die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende erstmalige Herstellung von Anbaustraßen hat zum Ziel, die an der Straße liegenden Grundstücke hinsichtlich der verkehrsmäßigen Anbindung bebaubar oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbar zu machen (§ 129 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch - BauGB). Dementsprechend hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Grundstück erschlossen ist, wesentlich von dessen bebauungsrechtlichem Erschlossensein ab (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59/89, BVerwGE 88, 70). Sie ist zu bejahen, wenn die Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Verbindung verschafft, die für die planungsrechtlich festgesetzte oder sonst zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 04.06.1993 - 8 C 33/91, BVerwGE 92, 304). Durch den Erschließungsbeitrag wird demnach der Vorteil aus derjenigen "Möglichkeit der Inanspruchnahme" der Anbaustraße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung abgelehnt werden darf. Die aus dem Bebauungsrecht hergeleitete Vorgabe, von der abgerechneten Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, ist allerdings allein als Regel für Grundstücke in planerisch festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten anerkannt (BVerwG, Urt. v. 03.11.1987 - 8 C 77/86, BVerwGE 78, 237). Schon in gemischt genutzten Gebieten genügt es für das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten, an das Grundstück heranzufahren, auf der Straße also auf die Höhe des Grundstücks zu fahren und es von dort aus betreten zu können (zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 17 Rn. 67). Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Grundstück tatsächlich genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05, BVerwGE 126, 378), weil es ausschließlich auf seine abstrakte Bebaubarkeit ankommt.

20

Vor diesem Hintergrund ist das Grundstück der Antragsteller in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und kann damit nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen sein. Daher stellt sich die Frage einer Übertragbarkeit der vorgenannten Erwägungen auf den Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts bereits aus diesem Grunde nicht. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass das Straßenausbaubeitragsrecht, wie § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zeigt, nicht auf die von der Einrichtung vermittelten baurechtlichen Erschließung, sondern allein an die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung anknüpft. Eine Koppelung zwischen der Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit ist dem Straßenausbaubeitragsrecht fremd. Daher reicht es im Rechtsbereich der Beitragserhebung für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Gemeindestraße zur Annahme eines auszugleichenden Sondervorteils aus, dass die Straße in qualifizierter Weise, nämlich vom eigenen Grundstück aus, in Anspruch genommen werden und das Grundstück in einer Weise genutzt werden kann, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.10.2007 - 6 BV 04.2189, Juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Wie bereits erwähnt, reicht das antragstellerische Grundstück bis unmittelbar an die abgerechnete Einrichtung heran, ist also ein Anliegergrundstück, und kann in beitragsrechtlich sinnvoller Weise gewerblich genutzt werden.

21

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und mit dem OVG Lüneburg der Auffassung ist, dass bei gewerblich sowie industriell nutzbaren Grundstücken im Verhältnis zu Wohngrundstücken gesteigerte Anforderungen an die Erreichbarkeit zu stellen sind (Beschl. v. 25.01.2007 - 9 LA 201/05, Juris Rn. 8 m.w.N.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung Fallkonstellationen betrifft, in denen ein Bebauungsplan eine industrielle, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festsetzt. Hieran fehlt es vorliegend, so dass eine Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Hinzu kommt, dass das OVG Lüneburg darauf abstellt, ob die festgesetzte Nutzung bestimmungsgemäß eine Befahrbarkeit des Grundstücks erfordert. Dies trifft auf Grundstücke, die mit Hotels oder Gaststätten bebaut sind, keineswegs zu. Denn insbesondere in Gebieten mit verdichteter Bebauung ist es üblich, dass lediglich ein nahegelegener Parkplatz angefahren wird und auf das eigentliche Betriebsgrundstück nicht heraufgefahren werden kann.

22

Entgegen der Auffassung der Antragsteller wurde die Eckgrundstücksregelung des § 7 Satz 2 SABS bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten ordnungsgemäß berücksichtigt. Die beiden hiervon betroffenen Grundstücke Flurstücke 65 und 62/5 werden in der Spalte "Beitragsfläche" (BA I, Bl. 32) zwar nur mit der halben Fläche, dafür aber jeweils in zwei Zeilen und damit doppelt erfasst. Eine Reduzierung der Anzahl der Beitragseinheiten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen ist damit ausgeschlossen.

23

Die rechnerische Ermittlung der auf das antragstellerische Grundstück entfallenden Beitragseinheiten ist ebenfalls frei von Fehlern. Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 SABS ist ordnungsgemäß angewandt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (S. 3) Bezug genommen.

24

Schließlich unterliegt auch die Heranziehung der Antragsteller keinen Bedenken. Eine Vorausleistung darf erhoben werden, weil wegen der noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Verwendungsnachweise für die ausgereichten Fördermittel die umlagefähigen Kosten derzeit nicht feststehen und die sachliche Beitragspflicht daher noch nicht entstanden ist (§ 11 Satz 1 SABS).

25

Die Eckgrundstückregelung des § 7 Satz 1 SABS kann in Ansehung der Antragsteller keine Anwendung finden. Zwar grenzt ihr Grundstück nicht nur an die Straße " W.", sondern auch an die "Chaussee" an. Hierbei handelt es sich aber um eine Bundesstraße, die zumindest in Ansehung der Fahrbahn in der Straßenbaulast des Bundes und damit nicht "voll" in der Straßenbaulast der Gemeinde steht.

26

Soweit die Antragsteller meinen, der Gestattungsvertrag vom 11.08.2008 stehe der Erhebung der Vorausleistung entgegen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Sollten sie der Auffassung sein, dass dem Gestattungsvertrag mit der Erhebung der Vorausleistung die Geschäftsgrundlage entzogen sei und sie Nutzungsentgelte verlangen könnten, kann daraus kein Einwand abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass die Höhe des Nutzungsentgeltes völlig offen ist, sei darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung mit Gegenforderungen vorliegend gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt in Ansehung der vom Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ausweislich des Protokolls vom 17.09.2009 zugesagten finanziellen Entschädigung für die Einräumung des Nutzungsrechts. Der Bürgermeister hat nach dem Protokoll darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung erst nach einer "Wertung des Grundstücks" in Betracht komme. Von einem unstreitigen Entschädigungsanspruch kann daher derzeit keine Rede sein.

27

Die Erhebung einer Vorausleistung i.H.v. 100 v.H. der voraussichtlichen Beitragsschuld ist schließlich nicht unverhältnismäßig. § 9 Satz 1 SABS gibt insoweit keine Obergrenze vor. Maßgebend ist, dass die Baumaßnahme technisch abgeschlossen ist und die verbesserte Anlage von den Anliegern bereits jetzt genutzt werden kann.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Betrag der festgesetzten Abgabe für das Eilverfahren zu vierteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/04/2017 00:00

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2013 – … – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. März 2014 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 3.32
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kos
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Die von Frau A. und Herrn A. gebildet
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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 13.04.2010 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung den Betrag von 294,81 EUR übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.