Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 31. Jan. 2014 - 3 A 1640/12

published on 31/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 31. Jan. 2014 - 3 A 1640/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Vorausleistung auf einen Ausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung Z.. Im Ortsteil Z. wird ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt, das noch nicht abgeschlossen ist. Das Grundstück des Klägers soll nach den Planungen der Bodenordnungsbehörde die Flurstücke G1, G2 und G3 umfassen. Dieses Grundstück liegt an der Straße „K.“ im Ortsteil Z. an, die die Gemeinde A-Stadt im Jahre 2009 in einem ersten Bauabschnitt ausbaute. Am 12. August 2009 beschloss die Gemeindevertretung eine entsprechende Abschnittsbildung.

3

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 (Nummer 20110001) setzte die Amtsvorsteherin des Amtes Am Peenestrom gegen den Kläger eine Vorausleistung in Höhe von 1.251,07 Euro fest. Die Stadt Wolgast ist seit dem 1. Januar 2012 Rechtsnachfolgerin der Gemeinde A-Stadt. Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 den Bescheid vom 20. Oktober 2012 auf, soweit darin eine Vorausleistung in Höhe von mehr als 1.220,06 Euro festgesetzt worden war und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Am selben Tag erging ein entsprechend geänderter Vorausleistungsbescheid.

4

Am 14. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Ausbaubeitragsrecht sei nicht eröffnet, da die Maßnahme als Bestandteil des Bodenordnungsverfahrens A-Stadt im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt worden sei. Zudem beruhe die veranlagte Fläche auf den Vorstellungen der Flurneuordnungsbehörde, die von ihm nicht geteilt würden. Jedenfalls seien die Flächen nicht bevorteilt. Eine Zufahrt auf die und eine Abfahrt von den landwirtschaftlichen Flächen mit landwirtschaftlichem Gerät würde zu einer Beschädigung des Straßenkörpers führen und sei nicht erlaubt. Deshalb seien am Straßenrand große Steine positioniert worden, um ein Überfahren zu verhindern.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid der Amtsvorsteherin des Amtes Am Peenestrom vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides vom 16. Oktober 2012 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Der Zuschnitt des künftigen Grundstücks im geänderten Vorausleistungsbescheid entspreche dem Verfahrensstand auf dem Ausschlusstermin der Flurneuordnungsbehörde. Für den Vorteil des Grundstücks sei es unerheblich, ob es vom ausgebauten Abschnitt der Anlage erreichbar sei. Maßgeblich sei dafür die Gesamtanlage. In einem weiteren Bauabschnitt werde eine Grundstückszufahrt geschaffen werden. Die Steine seien durch eine Anwohnerin im Einvernehmen mit dem Ortsteilvertreter verlegt worden, um die Seitenbereiche der Straße vor Überfahren zu schützen. Nötigenfalls werde der Beklagte die Entfernung der Steine veranlassen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

12

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die Satzungen der Stadt Wolgast über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße „Am Kamp“ im Ortsteil Z. vom 29. August 2012 (Ausbaubeitragssatzung Z.) und über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast vom 21. November 2005 in der Fassung der Änderung vom 26. Juni 2006 (Ausbaubeitragssatzung Wolgast). Diese Satzungen bilden eine genügende Grundlage für die hier streitige Beitragserhebung.

13

Das Straßenbaubeitragsrecht unterliegt dem sogenannten Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, das heißt, die Beitragssatzung muss nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung gewährleisten können (OVG Greifswald, Beschl. v. 26. Februar 2004 – 1 M 242/03 -, juris). Auf die aus § 7 Abs. 2 Satz 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) folgende Unwirksamkeit von § 2 Satz 3 Ausbaubeitragssatzung Wolgast kommt es deshalb nicht an. Es ist aus den Abrechnungsunterlagen nicht zu erkennen, dass im Vorteilsgebiet ein Fall des selbstständigen Gebäudeeigentums vorliegt.

14

Soweit § 2 Ausbaubeitragssatzung Z. für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich den Quadratwurzelmaßstab normiert, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Dieser Maßstab ist im Ausbaubeitragsrecht vorteilsgerecht und zulässig (Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.5).

15

b) Die Anwendung des Satzungsrechts auf den Einzelfall geschah rechtmäßig.

16

Das Ausbaubeitragsrecht ist eröffnet. Vorliegend wird der eigene Aufwand der Stadt Wolgast als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde A-Stadt für Straßenbaumaßnahmen in der Straße „K.“ im Ortsteil Z. abgerechnet (§ 1 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung Z.). Ausweislich der vorliegenden Ausschreibungsunterlagen, Gemeinderatsbeschlüsse und Abrechnungen wurden die Bauleistungen durch die Gemeinde A-Stadt ausgeschrieben, beauftragt und bezahlt. Das Bodenordnungsverfahren dient dagegen nicht der Herstellung und Verbesserung von Infrastrukturanlagen, sondern der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, § 53 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).

17

Das voraussichtliche künftige Grundstück des Klägers ist zu Recht in das Vorteilsgebiet einbezogen worden. Das Abrechnungsgebiet bilden gemäß § 6 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung Wolgast die Grundstücke, die von der abzurechnenden Anlage erschlossen werden, das heißt die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Der Umstand, dass der Kläger vom ausgebauten Abschnitt der Anlage aus auf sein Grundstück nicht mit landwirtschaftlichem Gerät herauffahren kann, führt nicht dazu, dass es aus dem Vorteilsausgleich auszuscheiden wäre. Dem Straßenausbaubeitragsrecht ist eine Koppelung zwischen der Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit fremd. Im Rechtsbereich der Beitragserhebung für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße reicht es zur Annahme eines auszugleichenden Sondervorteils aus, dass die Straße in qualifizierter Weise, nämlich vom eigenen Grundstück aus, in Anspruch genommen werden und das Grundstück in einer Weise genutzt werden kann, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Auf die Frage, ob die ausgebaute Anlage das Grundstück im baurechtlichen Sinne erschließt, kommt es dagegen nicht an (VGH München, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 6 BV 04.2189 –, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 3 B 1734/09 –, juris). Ausreichend für die Annahme eines Vorteils in diesem Sinne ist grundsätzlich die fußläufige Erreichbarkeit der betreffenden Straße von dem bevorteilten Grundstück aus, die nicht durch ein nicht ausräumbares tatsächliches oder rechtliches Hindernis ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Grundstück des Klägers reicht an die abgerechnete Einrichtung heran, ist also ein Anliegergrundstück. Es kann in beitragsrechtlich sinnvoller Weise landwirtschaftlich genutzt und von der ausgebauten Straße aus (fußläufig) erreicht werden. In der verbesserten Erreichbarkeit des Grundstücks liegt der abzuschöpfende Vorteil des Klägers. Auch eine landwirtschaftliche Nutzung beinhaltet nicht nur ein Befahren, sondern auch ein Betreten des Grundstücks.

18

Richtigerweise hat der Beklagte das Abrechnungsgebiet nur aus den Grundstücken gebildet, die vom ausgebauten Abschnitt der Gesamtanlage bevorteilt werden und dabei nur eine Teilfläche des (künftigen) klägerischen Grundstücks angerechnet. Das entspricht § 6 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung Wolgast. Da hier lediglich Vorausleistungen erhoben werden, deren Bezugspunkt der voraussichtliche Beitragsanspruch ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, insoweit auf das künftige Grundstück abzustellen, soweit dieses – wie hier - schon genügend konkretisierbar ist (VG Greifswald, Beschluss vom 13. Juni 2012 – 3 B 328/12 –, juris; Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Juli 2013, § 8, Anm. 1.7). Dem rechtskräftigen Ergebnis des Bodenordnungsverfahrens ist bei der endgültigen Beitragsfestsetzung zu entsprechen.

19

Wird eine einheitliche Verkehrsanlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise durch eine Abschnittsbildung in mehrere gesondert abzurechnende Teilanlagen geteilt, so führt dies dazu, dass sich auch die Bildung des Abrechnungsgebietes nach den abgetrennten Teilanlagen richtet. In diesem Fall wird ein Grundstück, das an beide Abschnitte der Verkehrsanlage angrenzt, rechnerisch geteilt und nur mit der Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt, die der Frontlänge an diesem Abschnitt im Verhältnis zur gesamten Frontlänge des Grundstücks entspricht (VG Greifswald, Beschluss vom 23. März 2007 – 3 B 121/07 –, juris). So ist hier verfahren worden. Der Beklagte hat die Länge des Grundstücks an der Gesamtanlage von 640,90 Metern in das Verhältnis zur den 47,40 Metern gesetzt, mit denen das Grundstück in der Frontlänge an den ausgebauten Abschnitt angrenzt und mit diesem Verhältnis die bevorteilte Teilfläche aus dem Gesamtgrundstück errechnet. Die so ermittelte Teilfläche von 14.824,61 Quadratmetern ist sodann gemäß § 2 Ausbaubeitragssatzung Z. gewichtet worden.

20

Gegen die Richtigkeit des ermittelten beitragsfähigen Aufwands macht die Klage nichts geltend. Dem Gericht drängen sich nach Durchsicht der Abrechnungsunterlagen insoweit auch keine Fehler auf. Der zugrunde gelegte Beitragssatz ergibt sich aus der Verteilung des Aufwands auf die gewichtete Vorteilsfläche (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung Wolgast).

21

Die Befugnis zur Festsetzung einer Vorausleistung auf die künftige Beitragsschuld ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Ausbaubeitragssatzung Wolgast. Danach kann die Stadt Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.

22

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.