Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 A 885/12

published on 22/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Nov. 2013 - 3 A 885/12
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Tenor

1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Fremdenverkehrsabgaben und Kurabgaben.

2

Der Kläger zu 1. ist seit dem 17. November 2011 Miteigentümer des Grundstücks G.-Straße im Ortsteil Ahlbeck in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf. Die Auflassung erfolgte am 8. Juni 2011. Die Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1..

3

Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2011 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 67,50 Euro fest. Mit Schreiben vom 27. März 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unzulässig zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht förmlich zugestellt. Am 20. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 885/12).

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Februar 2012 (Nummer B/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2011 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Mit Schreiben vom 27. März 2012 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 als unzulässig zurückwies. Am 20. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 898/12).

5

Mit Bescheid vom 1. März 2012 (Nummer C/2011) setzte der Beklagte gegen die Klägerin zu 2. für den Zeitraum 2011 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 zurück. Am 20. Juni 2012 hat die Klägerin zu 2. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 899/12).

6

Mit Bescheid vom 21. Juni 2012 (Nummer D/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2012 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 470/13).

7

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Juni 2012 (Nummer E/2011) setzte der Beklagte gegen die Klägerin zu 2. für den Zeitraum 2012 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat die Klägerin zu 2. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 471/13).

8

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) setzte der Beklagte gegen den Kläger zu 1. für den Zeitraum 2012 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 67,50 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 zurück. Am 18. Juni 2013 hat der Kläger zu 1. deswegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 472/13).

9

Das Gericht hat die Verfahren 3 A 885/12, 3 A 898/12, 3 A 899/12, 3 A 470/13, 3 A 471/13 und 3 A 472/13 mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen 3 A 885/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

10

Zu Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Kläger zu 1. sei nur Miteigentümer. Die Fremdenverkehrsabgabe dürfe sich nur auf den Miteigentumsanteil beziehen. Dafür enthalte die Abgabensatzung keine Regelung, so dass es zur Doppelveranlagung der Miteigentümer komme. Die vorgenommene Typisierung der Abgabensätze und die Deckelung der Abgabenhöhe sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe durch den Kläger zu 1. im Jahre 2011 keine Vermietung stattgefunden. Er habe den Besitz erst zum 1. September 2011 übernommen. Danach seien Umbauarbeiten vorgenommen worden. Die Ferienwohnungen seien erst ab April 2012 vermietet worden.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2012 und 16. Mai 2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

1. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Kläger darauf mit der Ladung hingewiesen worden sind.

18

2. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde auch in Ansehung des Bescheides vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch vom 27. März 2012 hielt die Widerspruchsfrist ein, die nach § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr nach Bekanntgabe betrug. Die Widerspruchsfrist verlängerte sich auf diesen Zeitraum, da der Beklagte den Kläger zu 1. in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Februar 2012 unrichtig über die Widerspruchsfrist belehrt hatte. In dieser heißt es unter anderem: „Die Widerspruchsfrist beginnt bei der Zustellung mittels einfachen Briefes mit Ablauf des dritten Tages nach Datum des Poststempels“. Das ist unrichtig und geeignet, die Erhebung des Widerspruchs nennenswert zu erschweren, da bei Empfänger der Eindruck entstehen kann, die Widerspruchsfrist sei schon abgelaufen, obwohl das tatsächlich noch nicht der Fall ist. Die Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Bekanntgabe an den Beschwerten. Soweit der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung auf § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) abstellt, enthält die Belehrung keinen Hinweis, dass die Dreitagesfrist nicht gilt, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Zudem stellt die Belehrung in Abweichung vom Gesetz auf das Datum des Poststempels und nicht auf den Tag der Einlieferung zur Post ab.

19

Klagefristen wurden nicht versäumt, da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass die angefochtenen Widerspruchsbescheide zugestellt worden sind und damit überhaupt eine Frist zur Klageerhebung in Gang gesetzt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 74, Rn. 5).

20

3. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21

a) Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummer A/2011) und vom 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Erhebungsjahr 2012 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung sind insoweit die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31. März 2011 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011) und die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. August 2012 (Fremdenverkehrsabgabesatzung 2012). Diese Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind nichtig.

22

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss die Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Mindestinhalt). Die Fremdenverkehrsabgabesatzungen 2011 und 2012 beinhalten jeweils eine unwirksame Regelung der Fälligkeit. Das führt zu deren Gesamtnichtigkeit. Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung kann auch nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gerade nicht besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 L 489/04 –, juris).

23

Gemäß § 5 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 und 2012 entsteht die Abgabenschuld mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, in dem die Abgabenpflicht besteht. Bei einer Begründung der Abgabenpflicht im laufenden Kalenderjahr entsteht die Abgabenschuld mit Begründung der Abgabenpflicht. Nach § 5 Abs. 3 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 und 2012 wird die Abgabenschuld mit ihrer Entstehung fällig. Diese Regelung führt dazu, dass bereits mit der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe Säumniszuschläge verwirkt werden (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Zahlung der Säumniszuschläge kann der Abgabenschuldner nur dadurch entgehen, dass er innerhalb von drei Tagen nach Festsetzung die Abgabe zahlt (§ 240 Abs. 3 AO). Eine solche Regelung beschneidet die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Umstand, dass die Fälligkeit in den angefochtenen Bescheiden tatsächlich abweichend von der Fremdenverkehrsabgabesatzung bestimmt worden ist, ändert an deren Nichtigkeit nichts.

24

Ungeachtet dessen wäre im Erhebungsjahr 2011 für den Kläger zu 1. ohnehin keine Fremdenverkehrsabgabe entstanden. Unabhängig davon, dass die Abgabenpflicht des Klägers zu 1. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 frühestens mit Besitzübergang am 1. September 2011 eingetreten sein kann und eine Abgabenerhebung daher nur gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 in Betracht kam, hat der Kläger zu 1. dargelegt und durch Nachweise belegt, dass das fragliche Grundstück durch ihn im Jahre 2011 nicht für ein Beherbergungsgewerbe genutzt, sondern umfangreich umgebaut worden ist. Dem Kläger zu 1. wurde daher im Erhebungszeitraum durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf kein Vorteil geboten, er gehörte daher gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabesatzung 2011 nicht zum abgabepflichtigen Personenkreis.

25

b) Die Bescheide des Beklagten über die Erhebung von Kurabgaben vom 6. Februar 2012 (Nummer B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011) und 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) sind gleichfalls rechtswidrig.

26

aa) Zwar ist die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31. März 2011 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Kurabgabensatzung 2011) nach jetziger Erkenntnis wirksam. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erheben. Die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises in § 2 Kurabgabensatzung 2011 hält sich im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 KAG M-V. § 2 Abs. 3 Satz 1 Kurabgabensatzung 2011 rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen, nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris). Gegen die Erstreckung der Vermutung der überwiegenden Nutzung zu Erholungszwecken auf Ehegatten und im gleichen Haushalt lebende Personen ist nichts einzuwenden (VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai 2010 - 3 A 1061/07 -, juris). Die Festsetzung der Abgabenhöhe in § 4 Kurabgabensatzung 2011 beruht auf einer fehlerfreien Kalkulation. Der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde („Gesamtergebnis -554.882 Euro“) übersteigt 10 v.H. der ungedeckten Kosten in Höhe von 5.360.700 Euro und ist genügend hoch, um den Vorteil der Kureinrichtungen für die Einwohner der Gemeinde abzugelten. Die kalkulierten Kosten betreffen auch öffentliche Einrichtungen, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V). Dazu rechnen auch Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Seebrücken und Parkplätze (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.2.4 m.w.N.). Aus Praktikabilitäts- und wirtschaftlichen Gründen ist es schließlich rechtlich unbedenklich, wenn nach der Satzung Zweitwohnungsinhaber unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen grundsätzlich die Kurabgabebeträge der Jahreskarte zu zahlen haben (OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2006 - 1 L 38/05 -, juris).

27

Allerdings geschah die Rechtsanwendung im Einzelfall in Ansehung der Bescheide des Beklagten für das Erhebungsjahr 2011 fehlerhaft. Die Vermutung der Eigennutzung einer Zweitwohnung zu Erholungszwecken besteht nur für solche Wohnungen, die tatsächlich geeignet sind, einem Erholungsaufenthalt des Inhabers zu diesen. Daran fehlt es bei Wohnungen, die wie hier im Erhebungszeitraum durch den herangezogenen Inhaber nicht zu Wohnzwecken genutzt werden können, weil sie – wie hier – umgebaut werden und vorübergehend nicht bewohnbar sind. Auf die Verhältnisse vor der Besitzerlangung durch die Kläger kommt es dagegen nicht an, diese können nur für die Voreigentümer Kurabgabepflichten begründen.

28

bb) Für das Erhebungsjahr 2012 schließlich fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Satzung. Rechtsgrundlage der Kurabgabenbescheide ist insoweit die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 31. Mai 2012 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 (Kurabgabensatzung 2012). Diese Satzung ist nichtig.

29

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2012 sieht zu Recht vor, dass bei der Kalkulation der Kurabgabe von den nach Abzug der vereinnahmten Gebühren und Entgelte für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen und die Teilnahme an allgemein zugänglichen Veranstaltungen verbleibenden Aufwendungen der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke ein dem Nutzen für die Einwohner der Gemeinde entsprechender Anteil außer Ansatz bleibt. Diese Regelung wird dem Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip gerecht. Die Festlegung dieses Eigenanteils liegt im weiten Ermessen des Satzungsgebers und hat sich an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Der Eigenanteil muss nicht in der Satzung festgeschrieben werden, sondern kann sich auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.7.3 m.w.N.).

30

Die Kalkulation für das Erhebungsjahr 2012 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für das Erhebungsjahr 2012 hat der Beklagte bei unter Berücksichtigung der Erlöse noch ungedeckten Kosten in Höhe von 5.477.300 Euro mit einem Eigenanteil von 368.731 Euro („Liquiditätszuschuss“ zuzüglich kalkulierter Verlust) kalkuliert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Fremdenverkehr im Ostseebad Heringsdorf von überragender Bedeutung ist und den wichtigsten Wirtschaftszweig darstellt, ist doch nicht zu verkennen, dass die in Ansatz gebrachten Einrichtungen auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt werden. Das Gericht hält deshalb einen Eigenanteil von weniger als 10 v.H. der berücksichtigungsfähigen ungedeckten Kosten für nur noch symbolisch, der nicht mehr dem Nutzen für die Einwohner entspricht. Für das Erhebungsjahr 2012 bleibt der kalkulierte Eigenanteil der Gemeinde dahinter zurück.

31

Die fehlerhafte Kalkulation führt zur Nichtigkeit der in § 4 Kurabgabensatzung 2012 festgesetzten Abgabenhöhe und, da der Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V betroffen ist, zur Gesamtnichtigkeit der Satzung und insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

32

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 05/05/2010 00:00

Tenor 1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide des Beklagten vom 06.06.2007 - Nr. 30-039/2007 - und vom 18.03.2008 - Nr. 30-138/2008 - sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 06.07.2007 und 08.05.
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published on 20/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2015 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 2.
published on 11/04/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufgehoben. 2. Die Klägerin z
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published on 09/04/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 14. März 2014 sowie vom 13. November 2014 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt bis
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.