Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Apr. 2017 - 3 A 919/16 HGW

published on 11/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Apr. 2017 - 3 A 919/16 HGW
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Tenor

1. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen. Auf die Klage des Klägers zu 2. wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufgehoben.

2. Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu je ½. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin zu 1. und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Kurabgabe.

2

Die in A-Stadt wohnhaften Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks F in G. Das Objekt wird als gewerbliche Ferienwohnung genutzt; die Verwaltung vor Ort erfolgt durch ortsansässige Firma, die auch den Belegungsplan für das Vermietungsobjekt führt.

3

Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. die Jahreskurabgabe 2016 i.H.v. 100,00 EUR (zwei Personen zu je 50,00 EUR) fest. Den hiergegen gerichteten „Einspruch“ der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 zurück.

4

Am 4. Mai 2016 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Ferienwohnung werde von ihnen ausschließlich als Kapitalanlage genutzt.

5

Mit Eidesstattlicher Versicherung vom 9. Februar 2017 erklärten die Kläger, das Grundstück und Gebäude F, in G, im gesamten Jahr 2016 nicht zu eigenen Erholungszwecken genutzt zu haben.

6

Die Kläger beantragen,

7

den Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2016 – AZ – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. April 2016 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kläger hätten jederzeit Zugriff auf die Wohnung, da sie die Vermietung selbst vornähmen. Sie könnten sie damit zu Erholungszwecken nutzen. Die Behauptung, die Wohnung sei ausschließlich zu Zwecken der Vermietung angeschafft worden, sei eine reine Schutzbehauptung und daher zurückzuweisen. Die von den Klägern vorgelegte Eidesstattliche Versicherung sei kein geeignetes Beweismittel. Es handele sich um bloßen Parteivortrag, der mit Nichtwissen bestritten werde.

11

Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26. März 2016 bzw. 4. April 2017 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

II.

14

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig. Sie ist nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, da der streitgegenständliche Bescheid nicht an sie gerichtet ist. Alleiniger Adressat des Bescheides ist der Kläger zu 2. Die Klägerin zu 1. wird in dem Bescheid nicht benannt. Lediglich bei der Angabe der Berechnungsgrundlagen ist von „2 Personen (Vollzahler)“ die Rede. Zwar dürfte damit auch die Klägerin zu 1. gemeint sein. Dennoch fehlt es an der von § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Denn ihre Benennung im Rahmen der Darstellung der Berechnungsgrundlagen erlaubt nicht die Annahme, dass sie auch Adressatin des Bescheides ist.

15

Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Widerspruchsbescheid vom 11. April 2016 auch an die Klägerin zu 1. gerichtet ist. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte dadurch den Ausgangsbescheid geändert hat und nunmehr auch die Klägerin zu 1. zu der Kurabgabe heranziehen will. Denn die Adressierung des Widerspruchsbescheides auch an die Klägerin zu 1. ist allein dem Umstand geschuldet, dass auch sie „Einspruch“ gegen den Kurabgabenbescheid eingelegt hat und der Beklagte daher verpflichtet war, auch ihren Rechtsbehelf zu bescheiden.

16

2. Die Klage des Klägers zu 2. ist dagegen zulässig und auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Der Kläger zu 2. unterliegt nicht der Kurabgabepflicht. Kurabgabepflichtig ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde G (Kurabgabesatzung – KAS) vom 10. März 2015, wer sich im Gebiet der Gemeinde G (Erhebungsgebiet) aufhält, d.h. Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS gilt als ortsfremd auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. In diesem Fall wird nach Satz 2 pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben.

18

Zwar hält sich die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS im Rahmen der Satzungsermächtigung aus § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Sie rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass bei Zweitwohnungsinhabern angesichts der Kosten, die mit dem Erwerb und der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem Kur- und Erholungsort einhergehen nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass ein Zweitwohnungsinhaber die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen teilhat (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris). Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft.

19

Der Kläger zu 1. ist nicht ortsfremd i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAS. Er ist zwar Eigentümer einer im Erhebungsgebiet gelegenen Wohnungseinheit. Die damit begründete tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Wohnung auch selbst nutzt und dadurch an den von der Gemeinde bereitgestellten Erholungsmöglichkeiten und -einrichtungen teilhat, ist von ihm jedoch widerlegt worden. Da nur der Wohnungsinhaber die Fakten kennt, die zur Widerlegung der Vermutung geeignet sind, obliegt es ihm, die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert zu widerlegen. Bei der Kurabgabe ist es für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung nicht erforderlich, dass die Benutzung der Zweitwohnung objektiv ausgeschlossen ist. Denn es kommt bei der Kurabgabe nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Die Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 33). Maßgeblich sind insoweit nur Aufenthalte zur Erholungszwecken, nicht jedoch Arbeitsaufenthalte. Die Widerlegung erfordert eine substantiierte und glaubhafte Darlegung von Nutzungszeiten und Nutzungszwecken (VG Greifswald, Urt. v. 04.01.2010 – 3 A 1848/08 –, juris).

20

Nach diesen Maßstäben ist den Klägern die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung gelungen. Sie haben dargelegt, dass sie die Ferienwohnung in G im Erhebungszeitraum nicht aufgesucht haben und dies durch Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 – 1 L 38/05 –, juris Rn. 39). Mehr kann von den Klägern auch nicht verlangt werden, denn der Beweis einer negativen Tatsache – das Nichtaufsuchen ihrer Ferienwohnung im Erhebungszeitraum – kann praktisch nicht geführt werden. Dies liefe darauf hinaus, den Aufenthaltsort des Wohnungsinhabers (und ggfs. seiner Familienangehörigen oder der in seinem Haushalt lebenden Personen) für den Zeitraum eines Jahres lückenlos zu dokumentieren. Dem Vortrag der Kläger ist der Beklagte zwar entgegen getreten und hat ihn mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich und nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen. Die Regelung in § 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 9 C 19.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Damit hätte der Beklagte zumindest Umstände vortragen müssen, die die Annahme nahelegen, dass der klägerische Vortrag unzutreffend ist. Dies hat er jedoch unterlassen.

21

Als Rechtsfolge führt die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung zur Rechtswidrigkeit des Kurabgabenbescheides. Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, wonach die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung die Rechtmäßigkeit des Kurabgabenbescheides unberührt lässt und (lediglich) einen Erstattungsanspruch begründet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2008 – 9 ME 191/08 –, juris Rn. 6). Richtig ist zwar, dass die Aufenthaltsvermutung in Fällen, in denen die Eigennutzung einer Ferienwohnung – wie hier – nicht aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist, im Regelfall erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums geführt werden kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Widerlegung den Erhebungszeitraum und damit den für diesen Zeitraum geltenden Kurabgabenbescheid betrifft. Wenn die Gemeinde – wie hier in § 3 Abs. 2 KAS – die Jahreskurabgabe am Beginn des Erhebungszeitraums entstehen lässt, obwohl das Nutzerverhalten zu diesem Zeitpunkt nicht feststeht, trägt sie das Risiko, dass die Aufenthaltsvermutung widerlegt wird. Ob die Widerlegung im laufenden Erhebungszeitraum oder erst danach erfolgt, ist für den Umstand, dass der Jahreskurabgabenbescheid dadurch rechtswidrig wird, ohne Belang.

22

3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 KAS nicht hinreichend bestimmt ist. Nach dieser Bestimmung wird „in diesem Fall“ pro Person eine Jahreskurabgabe erhoben. Die Vorschrift bezieht sich auf Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAS. Dennoch ist der Bezugspunkt der Regelung ist unklar. Sollen – wie es der Beklagte offenbar meint – Ehegatten oder Familienangehörige erfasst werden, muss dies in der Satzung ausdrücklich erwähnt werden. Zweifelhaft ist auch, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAS, wonach Gäste und Besucher dieses Personenkreises ebenfalls abgabepflichtig sind. Die gesonderte Erwähnung von Gästen und Besuchern in § 2 Abs. 2 KAS, die, wenn sie im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, bereits nach § 2 Abs. 1 KAS kurabgabepflichtig sind und die in § 2 Abs. 2 Satz 3 KAS enthaltene Wendung „ebenfalls“ legen die Annahme nahe, dass auch für sie eine Jahreskurabgabe entstehen soll. Bestärkt wird diese Annahme durch die Regelung in § 3 Abs. 2 KAS, wonach „im Falle des § 2 Satz 2 und 3 (Jahreskurabgabe) die Abgabenpflicht am 01.01. des Kalenderjahres entsteht. Dies wäre mit der Satzungsermächtigung in § 11 Abs. 2 KAG M-V nicht mehr zu vereinbaren. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass (private) Gäste und Besucher von Eigentümern oder Besitzern von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet diese ebenso häufig aufsuchen, wie die Eigentümer bzw. Besitzer oder deren Familienangehörige selbst. Ein solcher Erfahrungssatz ist für das Gericht jedenfalls nicht erkennbar. Ebenfalls bedenklich ist schließlich, dass die Fälligkeitsfrist für die Jahreskurabgabe nur 14 Tage beträgt (§ 3 Abs. 3 KAS). Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 885/12 –, juris Rn. 23). Bei eine Fälligkeitsfrist, die kürzer ist als die Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), erscheint dies nicht als gewährleistet.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 22/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai
published on 04/01/2010 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 31.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2008 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.