Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 09. Apr. 2015 - 3 B 1261/14

published on 09/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 09. Apr. 2015 - 3 B 1261/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 14. März 2014 sowie vom 13. November 2014 wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt bis zur Verbindung 31,17 EUR (3 B 1261/14) bzw. 15,33 EUR (3 B 4/05) und danach 46,50 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Fremdenverkehrsabgaben.

2

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Ferienwohnungen Nr. 1 (4 Betten) in dem Objekt „L.-Straße“ und Nr. 2 (2 Betten) in dem Objekt „N.-Weg“, jeweils in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf. Die Ferienwohnungen werden auch über eine Vermittlung an Feriengäste vermietet.

3

Mit Bescheiden vom 14. März 2014 bzw. 13. November 2014 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Fremdenverkehrsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2010 bis 2014 in Höhe von jeweils 24,54 EUR (Ferienwohnung Nr. 12) bzw. 12,27 EUR (Ferienwohnung Nr. 6) heran. Mit Schreiben vom 31. März 2014 bzw. 20. November 2014 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. November 2014 bzw. 10. Dezember 2014 wies der Antragsgegner die Rechtsbehelfe zurück. Eine Entscheidung über die Aussetzung erfolgte nicht.

4

Am 2. Dezember 2014 hat die Antragstellerin in Ansehung des Bescheides vom 14. März 2014 zum Az. 3 A 1256/14 Anfechtungsklage erhoben und zum Az. 3 B 1261/14 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Am 29. Dezember 2014 hat sie in Ansehung des Bescheides vom 13. November 2014 zum Az. 3 A 1359/14 Anfechtungsklage erhoben und zum Az. 3 B 4/15 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

5

Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 hat das Gericht die Eilverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 3 B 1261/14 verbunden.

6

Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Das satzungsrechtliche Verfahren des Antragsgegners sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es sei offen, welche Satzung für welchen Zeitraum gelte, zumal von eine parallelen Geltung unterschiedlicher Satzungen auszugehen sei. Die Anwendung der Satzungen sei ebenfalls fehlerhaft.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 14. März 2014 sowie vom 13. November 2014 anzuordnen.

9

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

12

Der zulässige Antrag ist begründet.

13

Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) u.a dann an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist vorliegend der Fall, da die streitgegenständlichen Bescheide nicht auf in den jeweiligen Erhebungszeiträumen geltende wirksame Rechtsgrundlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG M-V) gestützt werden können.

14

1. Die das Wirtschaftsjahr 2010 betreffenden Bescheide können nicht auf die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Fremdenverkehrsabgabesatzung – FVAS 2010) vom 25. Februar 2010 (Datum der Beschlussfassung) i.d.F. der zweiten Änderung vom 30. Januar 2014 gestützt werden, denn die Satzung hat im Erhebungszeitraum keine Geltung. Die Ursprungsfassung der Satzung enthält in § 5 Abs. 3 eine unwirksame Fälligkeitsregelung („Fälligkeit mit Anspruchsentstehung“) und weist damit nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 885/12 –, juris Rn. 22/23; Urt. v. 28.03.2014 – 3 A 330/13 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks [n.v.])

15

Auch die mit dem Erlass der „Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 25. Februar 2010“ vom 30. Januar 2014 beabsichtigte Fehlerheilung durch Einfügung einer den Anforderungen genügenden Fälligkeitsregelung führt nicht dazu, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 25. Februar 2010 eine wirksame Rechtsgrundlage für die das Wirtschaftsjahr 2010 betreffenden Bescheide darstellt.

16

Zwar geht die Fehlerheilung nicht „ins Leere“. Insbesondere erfolgte die Aufhebung der Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 25. Februar 2010 nicht – nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori – durch den Erlass der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 30. September 2010 (Datum der Beschlussfassung), die nach der ersten Änderungssatzung vom 24. August 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollte. Denn die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 30. September 2010 i.d.F. der ersten Änderung vom 24. August 2012 ist ebenfalls unwirksam. Sie weist in § 5 Abs. 3 dieselbe fehlerhafte Fälligkeitsregelung auf, die bereits zur Unwirksamkeit der Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 25. Februar 2010 geführt hatte.

17

Die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 25. Februar 2010 i.d.F. der zweiten Änderungssatzung vom 30. Januar 2014 scheidet als Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung für das Wirtschaftjahr 2010 ebenfalls aus. Zwar genügt die geänderte Fälligkeitsregelung den Anforderungen. In Ansehung der Bestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz FVAS („soweit im Bescheid ausdrücklich kein späterer Fälligkeitstermin bestimmt ist.“) liegt allenfalls ein Fall der Teilnichtigkeit vor (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.02.2004 – 1 M 222/03 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Fremdenverkehrsabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FVAS 2010 als Jahresabgabe erhoben wird und die Abgabenschuld nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FVAS mit Beginn eines jeden Kalenderjahres entsteht, in dem die Abgabenpflicht besteht. Die damit normierte antizipierte Abgabenerhebung ist zwar zulässig. Sie erfordert aber, dass die Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung bereits am 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres gilt. Die zweite Änderungssatzung weist die damit erforderliche Rückwirkungsanordnung nicht auf. Folglich ist eine mit der zweiten Änderungssatzung eingetretene Fehlerheilung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung (KV M-V) i.V.m. § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf (HS) vom 5. Juni 2009 i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 15. März 2010 frühestens am Tag nach der offenbar im Februar 2014 erfolgten Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung erfolgt. Dies erlaubt keine Abgabenerhebung für das Wirtschaftsjahr 2010.

18

Auch die „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Februar 2010“ vom 27. November 2014 führt nicht dazu, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 25. Februar 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Zwar weist Art. II der dritten Änderungsatzung – die Formulierung ist identisch mit Art. 1 Abs. 2 der zweiten Änderungsatzung – eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung auf. Auch enthält Art. III der dritten Änderungssatzung eine Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Januar 2010. Allerdings geht die Rückwirkungsanordnung ins Leere, denn sie bezieht sich nicht auf die dritte Änderungssatzung, sondern auf die (zu ändernde) Stammsatzung vom 25. Februar 2010.

19

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Art. III der dritten Änderungssatzung enthält zutreffend die Wendung „Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft“. Darunter wird der Beginn der Außenwirkung verstanden. Das bedeutet, dass die einzelnen Änderungsbefehle wirksam werden, sich im Stammgesetz (hier: in der Stammsatzung) vollziehen und damit gegenstandslos werden. Der Text der Stammsatzung erhält von diesem Zeitpunkt an seine neue geänderte Fassung (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium der Justiz [Hrsg.], Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage 2008, Rn. 710). Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Wendung „Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2010 in Kraft“ die Wendung „§ 10 der Satzung enthält folgende Fassung:“ vorangestellt ist. Damit hat der Ortsgesetzgeber klargestellt, dass sich der Regelungsbefehl des Art. III nicht auf die dritte Änderungssatzung, sondern auf § 10 der Stammsatzung vom 25. Februar 2010 bezieht. Ist aber das Bezugsobjekt des Regelungsbefehls nicht die dritte Änderungssatzung, so kann sich auch die Rückwirkungsanordnung nicht auf sie beziehen. Damit gelten für das Inkrafttreten der dritten Änderungssatzung die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen: Sie ist am Tage nach ihrer am 21. Januar 2015 erfolgten Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Antragsgegners, dem Kaiserbäder-Boten Nr. 01/2015 in Kraft getreten.

20

Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Regelung des Art. III der dritten Änderungssatzung bei dieser Auslegung wenig Sinn ergibt, weil die Fremdenverkehrsabgabensatzung vom 25. Februar 2010 bereits in ihrer Ursprungsfassung zum 1. Januar 2010 in Kraft treten sollte. Dies mag zwar sein. Es ist aber zu beachten, dass Rückwirkungsanordnungen regelmäßig den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes berühren. Daraus folgen hohe Anforderungen an die Normklarheit. Unklarheiten bei der Formulierung gehen damit regelmäßig zu Lasten des (Orts-)Gesetzgebers.

21

2. Für die das Wirtschaftsjahr 2011 betreffenden Bescheide fehlt es ebenfalls an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage. Sie können nicht auf die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31. März 2011 gestützt werden, obwohl die Satzung nach Art. I der ersten Änderungssatzung vom 23. August 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte. Denn auch die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 31. März 2011 ist wegen der bereits benannten fehlerhaften Fälligkeitsregelung nichtig. Der Fehler ist zwar durch die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf vom 31. März 2011“ vom 30. Januar 2014 geheilt worden. Allerdings weist die zweite Änderungssatzung nicht die für die Anwendung der geheilten Satzung auf das Wirtschaftsjahr 2011 erforderliche Rückwirkungsanordnung auf.

22

Auch die „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31. März 2011“ vom 27. November 2014 führt nicht dazu, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 31. März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Zwar weist Art. II der dritten Änderungsatzung – die Formulierung ist identisch mit Art. 1 Abs. 2 der zweiten Änderungsatzung vom 30. Januar 2014 – eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung auf. Auch enthält Art. III der dritten Änderungssatzung eine Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Januar 2011. Allerdings bezieht sich die Rückwirkungsanordnung nicht auf die dritte Änderungssatzung, sondern auf die zu ändernde Stammsatzung vom 31. März 2011. Abgesehen vom Jahresdatum ist die Formulierung des Art. III der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 31. März 2011“ vom 27. November 2014 identisch ist mit der Formulierung des Art. III der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Februar 2010“ vom 27. November 2014. Es kann daher auf das oben zu dieser Satzung Gesagte verwiesen werden.

23

3. Für die das Wirtschaftsjahr 2012 betreffenden Bescheide gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die ohne Rückwirkungsanordnung erlassene Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012 (Datum der Beschlussfassung), deren Bekanntmachung im Kaiserbäder-Boten Nr. 09/2012 erfolgte, ist wegen der bereits benannten fehlerhaften Fälligkeitsregelung ebenfalls unwirksam. Die noch vor der Bekanntmachung der Stammsatzung vom 29. März 2012 im Kaiserbäder-Boten Nr. 08/2012 öffentlich bekannt gemachte „Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2011“ vom 24. August 2012 ordnet in nicht zu beanstandender Weise in Art. I die Rückwirkung der Stammsatzung und in Art. II die Rückwirkung der Änderungssatzung an. Da die erste Änderungssatzung aber keine Änderung der Fälligkeitsregelung enthält, verblieb es zunächst bei der Unwirksamkeit der Fremdenverkehrsabgabensatzung vom 29. März 2012. Eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung wird erst mit der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012“ vom 30. Januar 2014 (Kaiserbäder-Bote Nr. 02/2014) ohne Rückwirkung in die Stammsatzung eingefügt.

24

Auch die „Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012“ vom 27. November 2014 führt nicht dazu, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 29. März 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Zwar weist Art. II der vierten Änderungsatzung – die Formulierung ist identisch mit Art. 1 Abs. 2 der dritten Änderungssatzung vom 30. Januar 2014 – eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung auf. Auch enthält Art. III der vierten Änderungssatzung eine Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Januar 2012. Allerdings bezieht sich die Rückwirkungsanordnung nicht auf die vierte Änderungssatzung, sondern auf die zu ändernde Stammsatzung vom 29. März 2012. Abgesehen vom Jahresdatum ist die Formulierung des Art. III der „Vierten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 29. März 2012“ vom 27. November 2014 identisch ist mit der Formulierung des Art. III der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Februar 2010“ vom 27. November 2014. Es kann daher auf das oben zu dieser Satzung Gesagte verwiesen werden.

25

4. Auch für die das Wirtschaftsjahr 2013 betreffenden Bescheide gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die ohne Rückwirkungsanordnung erlassene Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. April 2013 (Datum der Beschlussfassung), deren Bekanntmachung im Kaiserbäder-Boten Nr. 05/2013 erfolgte, ist wegen der bereits benannten fehlerhaften Fälligkeitsregelung ebenfalls unwirksam. Eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung wird erst mit der „Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. April 2013“ vom 30. Januar 2014 (Kaiserbäder-Bote Nr. 02/2014) ohne Rückwirkung in die Stammsatzung eingefügt.

26

Auch die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. April 2013“ vom 27. November 2014 führt nicht dazu, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 25. April 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Zwar weist Art. II der vierten Änderungsatzung – die Formulierung ist identisch mit Art. 1 Abs. 2 der ersten Änderungsatzung vom 30. Januar 2014 – eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung auf. Auch enthält Art. III der zweiten Änderungssatzung eine Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Januar 2013. Allerdings bezieht sich die Rückwirkungsanordnung nicht auf die zweite Änderungssatzung, sondern auf die zu ändernde Stammsatzung vom 25. April 2013. Abgesehen vom Jahresdatum ist die Formulierung des Art. III der „Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. April 2013“ vom 27. November 2014 identisch ist mit der Formulierung des Art. III der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Februar 2010“ vom 27. November 2014. Es kann daher auf das oben zu dieser Satzung Gesagte verwiesen werden.

27

5. Schließlich gelten die vorstehenden Ausführungen auch für die das Wirtschaftsjahr 2014 betreffenden Bescheide entsprechend. Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 19. Dezember 2013 (Datum der Beschlussfassung), deren Bekanntmachung im Kaiserbäder-Boten Nr. 01/2014 erfolgte, enthält keine – auch kein fehlerhafte – Fälligkeitsregelung und ist damit ebenfalls unwirksam. Eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung wurde erst mit der „Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 19. Dezember 2013“ vom 30. Januar 2014 ohne Rückwirkung in die Stammsatzung eingefügt. Die Bekanntgabe der ersten Änderungssatzung erfolgte im Kaiserbäder-Bote Nr. 02/2014 vom 19. Februar 2014. Damit ist die Fehlerheilung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 KV M-V erst am 20. Februar 2014, dem Tag nach der Bekanntmachung der ersten Änderungssatzung eingetreten. Dies erlaubt – wie bereits dargelegt – keine Abgabenerhebung für das Wirtschaftsjahr 2014.

28

Auch die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 19. Dezember 2013“ vom 27. November 2014 führt nicht dazu, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 19. Dezember 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Zwar weist Art. II der vierten Änderungsatzung – die Formulierung ist identisch mit Art. 1 Abs. 2 der ersten Änderungsatzung vom 30. Januar 2014 – eine ordnungsgemäße Fälligkeitsregelung auf. Auch enthält Art. III der zweiten Änderungssatzung eine Rückwirkungsanordnung bezogen auf den 1. Januar 2014. Allerdings bezieht sich die Rückwirkungsanordnung nicht auf die zweite Änderungssatzung, sondern auf die zu ändernde Stammsatzung vom 19. Dezember 2013. Abgesehen vom Jahresdatum ist die Formulierung des Art. III der „Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. April 2013“ vom 27. November 2014 identisch ist mit der Formulierung des Art. III der „Dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Februar 2010“ vom 27. November 2014. Es kann daher auf das oben zu dieser Satzung Gesagte verwiesen werden.

29

Auf die übrigen Einwände der Antragstellerin kommt es nach alledem entscheidungserheblich nicht mehr an.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/11/2013 00:00

Tenor 1. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Februar 2012 (Nummern A/2011 und B/2011), 1. März 2012 (Nummer C/2011), 21. Juni 2012 (Nummern D/2011 und E/2011) und 26. Oktober 2012 (Nummer E/2011) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Mai
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.