Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 15. Jan. 2019 - 3 A 867/18 HGW
Gericht
Tenor
1. Die Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 27. April 2018 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen Schmutzwasser.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G 1 welches sie im Jahr 2010 erworben hat. Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Zum Zeitpunkt des Erwerbes war das Grundstück auf einer kleinen Teilfläche mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Das eingeschossige Gebäude wurde im Jahr 2012 abgerissen. Die Klägerin errichtete dann ein viergeschossiges Gebäude mit 11 Ferienwohnungen, welches im Jahr 2013 fertiggestellt wurde. In diesem Zusammenhang erfolgte im Jahr 2013 erstmals die Herstellung eines Grundstücksanschlusses mit einem Kontrollschacht. Die Aufteilung in Wohneigentum wurde am 16. Oktober 2015 im Grundbuch eingetragen.
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Bereits mit Bescheid vom 25. Mai 2009 hatte der Beklagte die vormalige Eigentümerin des Grundstücks zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 953,93 Euro herangezogen. Der Berechnung lagen die gesamte Grundstücksfläche von 790 m² und ein Vollgeschoss zugrunde.
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Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2016 zog der Beklagte die Klägerin entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen zu einem Anschlussbeitrag zwischen 109 Euro und 243 Euro heran. Dabei wurde der ermittelte Anschlussbeitrag für das Grundstück um den durch die Voreigentümerin geleisteten Betrag in Höhe von 953,93 Euro reduziert. Der Berechnung liegen die gesamte Grundstücksfläche und eine maßgebliche Zahl der Vollgeschosse von 4 zugrunde. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27. April 2018, zugestellt am 28. April 2018, zurück.
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Die Klägerin hat am 28. Mai 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Heranziehung unzulässig sei. Die Nacherhebung widerspreche dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Darüber hinaus sei die Beitragserhebung verjährt, da die erste wirksame Satzung im Jahr 2011 bestanden habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. April 2018 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er auf seine Bescheide Bezug.
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Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 12. Juli 2018 und der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2019 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO).
II.
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1. Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die nochmalige Heranziehung der Klägerin zu Anschlussbeiträgen für die öffentliche Abwasserbeseitigung, zusätzlich zu dem durch Anschlussbeitragsbescheid vom 25. Mai 2009 ursprünglich festgesetzten und bezahlten Beitrag in Höhe von 953,93 Euro, findet seine Rechtsgrundlage nicht in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 19. Oktober 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012 (Beitragssatzung 2012). Dies gilt unabhängig davon, dass die Satzung nach jetziger Erkenntnis wirksam ist (so OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 56 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011). Denn eine Nacherhebung ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten unter den vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten unzulässig. Der Heranziehung der Klägerin steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen, da der Beklagte den Beitrag für das klägerische Grundstück bereits mit Bescheid vom 25. Mai 2009 voll ausgeschöpft hat.
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a. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Einmaligkeit der Leistung des Anschlussbeitrags folgt aus dem Wesen des Beitrags, der an einen bestimmten Zustand ("Möglichkeit der Inanspruchnahme") anknüpft und der den bei Verwirklichung des Zustands gebotenen wirtschaftlichen Vorteil insgesamt abgelten soll. Der Grundstückseigentümer erbringt die "Gegenleistung" für den ihm durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen wirtschaftlichen Vorteil, der der Natur der Sache nach mit der Anschlussmöglichkeit entsteht und auch in der Zukunft in der Regel nicht verändert wird. Die Einmaligkeit der Beitragserhebung ist auch Folge des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgedankens (vgl. VGH München, Urt. v. 15.04.1999 - 23 B 97.1108 -, juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris).
Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) (vgl. auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die dazu ergangene Rspr. des OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris) und der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Beitragssatzung 2012 entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung geht das Landesrecht und in Folge dessen auch das Satzungsrecht des Beklagten davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Auch die Höhe des Beitrags, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird, steht auf der Grundlage der - wirksamen - Beitragssatzung zu diesem Zeitpunkt endgültig fest. Der Beitrag ruht - in Höhe der sachlichen Beitragspflicht - als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V).
Ist der beitragsrelevante Vorteil bereits mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vollständig ausgebildet, ist es grundsätzlich unzulässig, einen zusätzlichen Beitrag für dasselbe Grundstück zu erheben, wenn sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben und nunmehr eine erhöhte Ausnutzbarkeit des Grundstücks möglich ist, z.B. durch nachträgliche Erhöhung des zulässigen baulichen Nutzungsmaßes, intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung oder Neubau nach Abriss (sogenannte Ergänzungsbeiträge) (vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2015, § 8 Rn. 1480 zur vergleichbaren Rechtslage in Thüringen m.w.N.). Insoweit sieht auch schon die Beitragssatzung 2012 des Beklagten keine entsprechende Regelung vor. Eine solche wäre auch unwirksam, da sie keine gesetzliche Grundlage im Kommunalabgabengesetz M-V findet. Eine gesetzliche Bestimmung, die für die Fälle einer nachträglichen intensiveren Grundstücksnutzung eine (zusätzliche) Beitragspflicht entstehen lässt, sieht das Kommunalabgabenrecht M-V nur in den Fällen des § 9 Abs. 7 KAG M-V vor (vgl. Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 9 Anm. 12). Danach kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden, wenn sich im Fall der Beitragsbemessung nach Absatz 4 oder Absatz 5 die für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine weitergehende Regelung, wie etwa das bayrische Kommunalabgabengesetz in Artikel 5 Abs. 2a, nachdem ein zusätzliche Beitrag entsteht, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht, enthält das Kommunalabgabengesetz dagegen nicht. Nacherhebungstatbestände in einer Beitragssatzung, die eine zusätzliche Beitragspflicht für dasselbe Grundstück daran knüpfen, dass sich nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück verändert haben, sind damit grundsätzlich unzulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50; ebenso zur Rechtslage in Thüringen OVG Weimar, Beschl. v. 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris). Auch das Innenministerium führt in seinen Erwägungen in dem Einführungserlass vom 14. Juni 2005 (Az.: II 330 - 179.00.06), Ziffer 6.4.3, Seite 19f. aus:
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„Ist bereits eine Anschlussbeitragserhebung ohne Regelungen im Sinne von § 9 Abs. 4 und 5 KAG M-V erfolgt, kann Absatz 7 grundsätzlich nicht angewandt werden; hier bleiben Nachveranlagungen z.B. wegen Vergrößerung des Gebäudes nach wie vor ausgeschlossen. Etwas anderes gilt insoweit lediglich im Zusammenhang mit einer schlichten Tiefenbegrenzungsregelung, wenn danach beitragsfrei gebliebene Grundstücksteile nachträglich in die Beitragspflicht „hineinwachsen“.“
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Demgegenüber ist – unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung – eine Nacherhebung prinzipiell zulässig, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beitragsfestsetzung wegen eines Rechenfehlers zu niedrig war bzw. nunmehr bebaubare Grundstücksflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung waren, herangezogen werden. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 51f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20). Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung.
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b. Unter Beachtung dieser Maßgaben handelt es sich vorliegend nicht um eine zulässige Nachveranlagung des auf dem klägerischen Grundstück ruhenden Beitrages, sondern um einen sogenannten Ergänzungsbeitrag. Denn bereits mit Beitragsbescheid vom 25. Mai 2009 wurde die später entstandene – davon sogleich – sachliche Beitragspflicht voll ausgeschöpft.
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Die sachliche Beitragspflicht ist für das klägerische Grundstück mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung im Juni 2011 entstanden. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011 (Beitragssatzung 2011) stellt die erste wirksame Satzung des Beklagten dar (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 56 ff.). Der Wirksamkeit der Satzung steht nicht entgegen, dass das Kommunalabgabengesetz zu diesem Zeitpunkt keine Regelung einer zeitlichen Obergrenze für eine Verjährung eines Abschlussbeitrages vorsah (sog. Verflüchtigungsrechtsstreit). Denn die Problematik der fehlenden Regelung einer Verflüchtigungsobergrenze hatte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung, sondern stellte lediglich ein Erhebungshindernis dar. Das OVG Greifswald (Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 83) hat in diesen Zusammenhang ausgeführt: „Gegenstand des Rechtsstreits um das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit („Verflüchtigungsrechtsstreit“) war nicht etwa eine gesetzliche Regelung, die verfassungswidrig sei, sondern die Tatsache, dass eine Gesetzeslücke gesehen wurde, die die Anwendung des im Übrigen verfassungsgemäßen KAG M-V ab einem gewissen vom Gesetzgeber festzulegenden Stichtag verfassungswidrig machen würde“. Zwischenzeitlich wurde der Rechtsmangel mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GOVBl. M-V S. 584) geheilt. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V enthält nunmehr eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung. Mit dieser Regelung genügt das Landesrecht den vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) aufgestellten Anforderungen an die zeitliche Begrenzung der Festsetzung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 68 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2017 – 1 LZ 557/17 –, juris Rn. 18).
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Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung 2011 bestand für das klägerische Grundstück auch die Möglichkeit der Anschlussnahme. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut und lag mit seiner gesamten Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich. Die Veranlagung erfolgte demnach mit Bescheid vom 25. Mai 2009 gegenüber der vormaligen Eigentümerin des Grundstücks im Hinblick auf die Art der Nutzung nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) Beitragssatzung 2011 und im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Abs. 3 Buchst. d) Beitragssatzung 2011. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils liegen, die Fläche, die sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt, soweit kein Bebauungsplan besteht, bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Bei der Berechnung des Beitrages wurde somit in nicht zu beanstandender Weise die gesamte Grundstücksfläche mit einer eingeschossigen Bebauung berücksichtigt, so dass sich ein Anschlussbeitrag für die Anlage der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Höhe von 953,93 Euro ergab. Mit Erlass des Bescheides wurde damit das abstrakte Beitragsschuldverhältnis konkretisiert. Auch wenn dem Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses keine wirksame Beitragssatzung zugrunde lag, wurde dieser Fehler mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung im Jahr 2011 geheilt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 53), so dass die sachliche Beitragspflicht in diesem Moment entstanden ist. Der Beklagte hat damit mit Beitragsbescheid vom 25. Mai 2009 den Beitrag voll ausgeschöpft.
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c. Da der Bescheid schon aufgrund der o.g. Erwägungen rechtswidrig ist, kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage des Ablaufes der Festsetzungsfrist nicht mehr entscheidungserheblich an.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.