Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Okt. 2012 - 1 L 50/09

published on 24/10/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Okt. 2012 - 1 L 50/09
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28. Oktober 2008 – 8 A 2288/03 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.233,96 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der im Tenor näher bezeichnete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Urteiles am 1. April 2009 mit am 8. April 2009 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt und mit am 12. Mai 2009 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen.

4

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid teilweise aufzuheben, im Wesentlichen auf eine nicht satzungsgemäße Einstufung der S-Straße als Anliegerstraße gestützt. Allein diese Frage ist Gegenstand des Zulassungsvorbringens. Gegen den weiteren im Urteil angesprochenen Gesichtspunkt, wonach die Beklagte den Herstellungsaufwand nicht richtig berechnet habe, weil der Wert des ausgebauten Großsteinpflasters zu niedrig bemessen worden sei, wendet sich die Beklagte nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die S...straße sei in ihrem ausgebauten Abschnitt keine Anlieger-, sondern eine Haupterschließungsstraße bzw. Innerortsstraße, vermag das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

6

Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris). Davon ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgegangen. Dabei hat es in Erwägung gezogen, dass die Reduzierung der Fahrbahnbreite der S-Straße auf nur noch 3,60 m für sich genommen dafür spreche, dass die Funktion der Straße in diesem Teil auf den Anliegerverkehr beschränkt sein sollte. Dem stünde jedoch entgegen, dass der Ausbau der S...straße vor dem Hintergrund veränderter Fahrbeziehungen im Bereich des Knotenpunktes O...ring/V...straße/W...straße erfolgt sei und der konkrete Ausbau der S...straße aufzeige, dass ihre Funktion im ausgebauten Teil augenscheinlich gerade darin bestehe, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, der über den O...ring in südlicher Richtung abfließen solle. Die S...straße sei so ausgebaut worden, dass sie praktisch nur als Einbahnstraße nutzbar sei, und sie sei straßenverkehrsrechtlich gerade in die Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen, die dem Abfluss des innerörtlichen Durchgangsverkehrs nütze. Straßenverkehrsrechtliche Festsetzungen könnten vorliegend ausnahmsweise nicht außer acht gelassen werden. Eine Ausweisung der Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung würde der planerischen Absicht der Beklagten nicht entsprechen. Die erkennbare planerische Konzeption der Beklagten werde durch die Ergebnisse einer Verkehrszählung bestätigt.

7

Diese Betrachtung der für die Einordnung der Anlage in eine Straßenkategorie wesentlichen Kriterien ist aus Sicht des Senates zutreffend und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Auffassung, dass die S-Straße nach der insbesondere in den straßenverkehrsrechtlichen Einbahnstraßenregelungen zum Ausdruck kommenden Straßenplanung der Beklagten in erheblichem Ausmaß den aus nördlicher Richtung über die V...straße in Richtung O...ring abfließenden Verkehr aufnehmen soll. Wegen des Verbotes, an der Einmündung der V...straße in den O...ring links abzubiegen, sind Verkehrsteilnehmer mit diesem Ziel gezwungen, zuvor in die S...straße (links) einzubiegen, um dann über die W...straße auf den O...ring zu gelangen. Das spricht dafür, dass die S...straße nicht im Wesentlichen dem Anliegerverkehr, sondern in überwiegendem Maße der Bewältigung innerörtlichen Verkehrs i.S.v. § 3 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Ausbaubeiträgen (ABS 2002) dient.

8

Der Abfluss innerörtlichen Verkehrs über die S...straße ist Gegenstand des im angefochtenen Urteil genannten behördlichen Vermerkes (UA, S. 9) vom 24. Februar 2004. Der Senat kann nicht erkennen, dass ihm das Verwaltungsgericht – wie die Beklagte meint – ein zu großes Gewicht beigemessen hat. In dem Vermerk kommt deutlich zum Ausdruck, dass für die S...straße veränderte Fahrbeziehungen dadurch entstanden seien, dass der Knotenpunkt O...ring/V...straße/W...straße umgestaltet worden ist. Aus diesem Grunde sei ein grundhafter Ausbau der S...straße im Abschnitt zwischen V...straße und F...Straße erforderlich gewesen. Dementsprechend sei der Ausbau in Asphaltbauweise erfolgt. Dies macht deutlich, dass sich eine Veränderung von Fahrbeziehungen für die S...straße keineswegs durch eine Änderung der Verkehrsflüsse in benachbarten Anliegerstraßen ergeben hat, sondern durch eine Veränderung an einem verkehrsreichen Knotenpunkt, d.h. durch eine Beeinflussung von Verkehrsströmen auf vielbefahrenen Innerortsstraßen. Daher hält der Senat auch die Argumentation des Zulassungsantrages nicht für überzeugend, die geringe Fahrbahnbreite sei aus Gründen der Verkehrsberuhigung gewählt worden, aufgrund der geringen Fahrbahnbreite habe dann nur noch eine Einbahnstraße ausgewiesen werden können, deren positive Beeinflussung der Verkehrsströme keinesfalls planerisch beabsichtigt gewesen sei.

9

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse der Verkehrszählung in seine Betrachtung miteinbezogen hat. Der Beklagten ist zwar dahin zu folgen, dass es für die Einstufung einer Straße nicht auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen ankommen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt aber auch nicht ausschlaggebend sein lassen, sondern darin nur eine Bestätigung für die planerische Konzeption der Beklagten gesehen. Dies ist zulässig.

10

Schließlich steht der Einordnung der S...straße als Straße mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung hier auch nicht der Umstand entgegen, dass die Fahrbahn nach dem Straßenausbau nur noch eine Breite von 3,60 m aufweist. Eine solch geringe Fahrbahnbreite ist zwar in der Rechtsprechung des Senates als Kriterium angesehen worden, das gegen die Annahme einer Innerortsstraße spricht (Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.; Beschl. v. 13.12.2011 - 1 L 170/08 -, NordÖR 2012, 212). Anders als in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich bei der S...straße jedoch um keine Straße mit Begegnungsverkehr, sondern um eine Anlage, die – soweit sie dem Kraftfahrzeugverkehr dienen soll – allein als Einbahnstraße nutzbar ist. Die Fahrbahnbreite hat eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist. Dieser Aspekt trifft auf Einbahnstraßen nicht zu.

11

Der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Zuordnungskriterien (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O) steht der Berücksichtigung der Ausweisung der S-Straße als Einbahnstraße nicht entgegen. Angesichts der auf die einzelnen Straßen in der Umgebung des Knotenpunktes O...ring/V...straße/W...straße durch Ausweisung von Einbahnstraßen und Abbiegeverboten abgestimmten Lenkung der Verkehrsströme erscheint eine Umkehrung der Einbahnstraßenregelung der S...straße in die entgegengesetzte Richtung als fernliegend. Sie erforderte eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Verhältnisse auch in verschiedenen anderen Straßen. Das alles wäre zwar theoretisch denkbar. Ein Grund für eine solche Änderung ist jedoch nicht ersichtlich. Die derzeitige Verkehrsführung erfüllt damit den Charakter der Dauerhaftigkeit. Der Umstand, dass die S...straße keine Fahrbahnmarkierungen aufweist, ist – anders als die Beklagte meint – kein Argument gegen die Einordnung der S-Straße als Haupterschließungsstraße (Innerortsstraße) i.S.v. § 3 Abs. 2 ABS 2002, da in einer Einbahnstraße kein Bedürfnis für die Abtrennung von Fahrbahnhälften besteht.

12

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender, abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer konkret benannten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine – angeblich – nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden.

13

Wenn die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts abgewichen, dass bei der Kategorisierung von Straßen tatsächliche Verhältnisse nicht von entscheidender Bedeutung sein können, so fehlt die Darlegung eines dem widersprechenden tragenden Rechtssatzes aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts kann eine solcher abweichender Rechtssatz auch nicht entnommen werden. Das Gericht hat die tatsächlichen Verhältnisse ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsabdruckes ausdrücklich nur als Bestätigung dessen angesehen, was es für die planerische Konzeption der Beklagten aus dem Vermerk vom 24. Februar 2004 abgeleitet hat. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass es die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse als entscheidend bedeutsam angesehen hat. Maßgeblich hat es abgestellt auf die Funktion der S-Straße und die Verkehrsplanung der Beklagten.

14

3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Beklagte hat das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten, soweit sie unterlegen war. Das war bei der Höhe des festgesetzten Beitrages von 8.818,- Euro im Umfange von 2.233,96 Euro der Fall.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.