Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Juni 2017 - 3 A 345/16 As HGW

bei uns veröffentlicht am22.06.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus Herat. Er hat das Abitur erworben und ein eigenes Lebensmittelgeschäft in Herat betrieben. Er reiste nach eigenen Angaben Mitte Januar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.02.2014 einen Asylantrag.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 16.04.2014, zugestellt am 19.04.2014, folgende Entscheidung:

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„1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Islamische Republik Afghanistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

4

Der Kläger hat am 28.04.2014 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass er in Afghanistan bedroht und entführt worden sei. Nur gegen Zahlung von Lösegeld sei er frei gekommen. Die Entführung könnte zwar einen kriminellen Hintergrund haben, aber auch unter der Macht und Unterstützung der Taliban stattgefunden haben. Aus Angst vor einer Umsetzung der zuvor ausgesprochenen Drohungen und weiteren Entführungen habe er sich entschlossen, auszureisen.

6

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 08.04.2014 hatte der Kläger angegeben, er sei am 08.07.1392 (30.09.2013) entführt worden. Er habe mit seiner Mutter seine Schwester besucht. Danach seien sie in Richtung Herat gefahren, als sie von einem Auto gestoppt worden seien. Er sei aufgefordert worden, auszusteigen, danach habe ihm jemand in die Geschlechtsteile getreten, woraufhin er ohnmächtig geworden sei. Während man seine Mutter bei dem Auto zurückgelassen habe, hätte man ihn mitgenommen. Die Entführer seien unter dem Namen Achakzai bekannt, als Haftbala. Er, der Kläger, sei eine Woche in der Gewalt der Entführer gewesen. Nachdem seine Großmutter in Begleitung eines Kindes drei bewaffneten Personen das Lösegeld in Höhe von 350.000 Afghani übergeben hatte, sei er von den Entführern zu einer Brücke gebracht worden, wo er sodann von seiner Familie abgeholt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er die Befürchtung, dass die Mafia oder andere Personen für seine Entführung sorgen würden. Er habe Afghanistan vorsichtshalber verlassen, bevor es zu einer weiteren Entführung hätte kommen können. Es sei in Afghanistan üblich, entführt zu werden, wenn man etwas wohlhabend sei. Die Ortspolizei im Distrikt sei über die Entführung informiert worden, habe aber nichts unternommen. Später habe er eine Mitteilung der Entführer bekommen, dass man auf keinen Fall die Polizei einschalten solle, da es ansonsten beim nächsten Mal schlimmer werden würde.

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Der Kläger beruft sich ferner auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in seinem Herkunftsland, auf das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und die Gefahren für sein Leib und Leben im Falle seiner Rückkehr.

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Mit Schreiben vom 14.06.2016 legte der Kläger eine Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. H. vom 07.06.2016 vor, in dem die Diagnosen Angst und Panik, Posttraumatische Belastungsstörung, Vitamin –B12-Mangel und Hepatitis B aufgeführt wurden. Der Kläger habe sich erstmalig am 10.02.2016 bei ihm vorgestellt. In der Darstellung heißt es, dass „das Hauptproblem des asylsuchenden Klientels“ darin bestehe, dass, solange das Asylverfahren nicht abgeschlossen sei, die Angstsymptomatik dominiere, „ so dass die Betroffenen“ nicht in der Lage seien, die Gesprächstherapie anzunehmen und umzusetzen. Aussagen zur im gleichen Schreiben diagnostizierten Erkrankung Hepatitis B enthält das Gutachten nicht. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine Suizidalität feststellbar. Die Behandlung sei in Form von supportiven Gesprächen erfolgt mit der Zielstellung, die innere Unruhe, Ängste und Schlafstörungen zu reduzieren. Medikamentös seien Antidepressiva eingesetzt worden.

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Die Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie Eshagzaiy attestierte dem Kläger am 27.05.2016 eine Angst- und Panikstörung, Depression und posttraumatischen Zustand. Er bedürfte eine ausführliche Diagnostik und intensive Therapie. Selbst der Gedanke an eine Abschiebung löse beim Kläger eine massive Aggressivität mit Selbstmordgedanken aus.

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In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2016 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Er gab an, kürzlich einen Fahrradunfall gehabt zu haben, bei dem er verletzt worden sei. Vom 19. bis 21.06.2016 sei er in stationärer Behandlung gewesen. Er habe ferner einen Herzfehler, aufgrund dessen es nach seiner Vermutung zu dem Fahrradsturz gekommen sei, er sei wohl bewusstlos geworden und dann gestürzt. Die Herzerkrankung sei ungewiss. Zu seiner Entführung in Afghanistan ergänzte der Kläger, dass er von den Entführern eine Woche in einem Erdloch festgehalten worden sei und Wasser und Brot erhalten hätte. Seine Augen seien stets verbunden gewesen. Die Entführer seien um sein Leben bemüht gewesen, da sie das Lösegeld für ihn haben erhalten wollen. Es sei seiner Familie in Afghanistan finanziell sehr gut gegangen. Wer wohlhabend sei, werde von dem Stamm der Haftbala beobachtet, die auf Wohlhabende abzielten. Seine Hepatitis B-Erkrankung äußere sich in starken Kopfschmerzen und Appetitlosigkeit. Er habe manchmal Herzbeschwerden und sacke zusammen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.04.2014 – – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5, 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.05.2016 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Mit Schreiben vom 20.06.2016 legte der Kläger mehrere ärztliche Gutachten vor, aus denen sich die Diagnose eines Wolff-Parkinson-White-Syndroms ergibt. Das Gericht holte mit Anschreiben vom 27.09.2016 eine amtsärztliche Stellungnahme insbesondere zu den Fragen ein, ob es sich bei der Hepatitis-Erkrankung des Klägers und dem Wolff-Parkinson-White-Syndrom um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, welche Symptome bestehen und wie der Kläger behandelt werden muss. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 15.12.2016 erstellt und im schriftlichen Verfahren in den Prozess eingeführt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die mit der Ladung übersandte Erkenntnisquellenliste des Gerichts zum Herkunftsland Afghanistan sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

II.

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Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

25

Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

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Der Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

27

Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

28

Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 AsylG).

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Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

31

Bei der Prüfung der Bedrohung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris).

32

Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Flüchtlingsschutz-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

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Ob die Voraussetzungen des § 3 AsylG erfüllt sind, richtet sich nach den Umständen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG.

34

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt dies entsprechend.

35

Der vom Kläger geschilderte Tatsachenablauf ist nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mag eine Entführung mit einem kriminellen Hintergrund noch eine Verfolgungshandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur nach § 3a AsylG darstellen, fehlt es jedoch an der notwendigen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund nach §§ 3, 3b AsylG. Erforderlich ist, dass die Verfolgung gerade wegen bestimmter Verfolgungsgründe drohen muss. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Es genügt, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 3a AsylG, Rn. 7).

36

Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Der Kläger hat vorgetragen, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man entführt werde, wenn man etwas wohlhabend sei. Der finanzielle Status einer Person oder das Vorhandensein von Vermögen stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG dar. Eine etwaige Zugehörigkeit zu einer wohlhabenden Schicht stellt kein asylerhebliches Merkmal dar. Es besteht keine Verfolgungsgefahr aufgrund etwaiger, als kriminelle Übergriffe von Zivilpersonen zu wertende Entführungen oder Erpressungen (VG Dresden, Urt. v. 21.02.2014 – A 7 K 484/12 – juris S. 5). Der Kläger ist darauf zu verweisen, Schutz vor Bedrohungen von dritter Seite durch Inanspruchnahme der afghanischen Polizei zu suchen (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 01.02.2017 – 3 A 346/16 As).

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der Kläger gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - BVerwG 9 C 68.81 - juris; Hessischer VGH, Urt. v. 24.08.2010 - VGH 3 A 2049/08.A - juris).

39

a) Dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte, hat er weder vorgetragen noch ist dies aus den Akten ersichtlich.

40

b) § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht. Als ernsthafter Schaden gilt danach Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.

41

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Mit dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urt. v. 09.03.2015 – W 1 K 13.30030 – juris) ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, Urt.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, Urt.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urt.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urt.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.).

42

Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem in der mündlichen Verhandlung glaubhaften und detaillierten Vortrag im Herkunftsland bereits einmal entführt und befand sich eine Woche lang in der Gewalt der Entführer. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 – W 1 K 13.30030 juris Rn. 27). Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall.

43

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Dem Kläger steht ein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i.S. des § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Herkunftsland zur Verfügung. Kabul als interne Schutzalternative schließt einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8 ff; s.a. OVG Münster, Beschl. v. 06.06.2016 – 13 A 1882/15.A - juris).

44

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 – W 1 K 13.30030 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 – juris Rn. 20; Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 – juris Rn. 35). Diese Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z.B. Bayerischer VGH Urt. v. 23.9.2013 – 13a ZB 13.30252 – juris Rn. 4; Beschl. v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

45

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger zumutbar ist, in einen anderen Landesteil von Afghanistan, z.B. nach Kabul, auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Der Kläger hat eine hohe schulische Bildung in Form des Abiturs. Er war in seiner Heimat als selbständiger Geschäftsmann in seinem eigenen Lebensmittelgeschäft tätig. Im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in einem anderen Landesteil ebenfalls eine Entführung drohen würde.

46

Zwar ist die humanitäre Lage in Kabul im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mann besteht es allenfalls in geringfügigem Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase sogar auch ohne familiären Rückhalt zumindest auf einem - nach westlichen Maßstäben - niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Es besteht die Vermutung, sofern sie nicht durch das klägerische Vorbringen widerlegt wird, dass ein volljähriger Kläger für sich selbst sorgen kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8 ff., 18).

47

Es ist davon auszugehen, dass trotz der in Afghanistan und auch in Kabul bestehenden nicht stabilen Sicherheitslage sowie der dortigen schlechten Lebensverhältnisse allein stehenden, jungen und arbeitsfähigen Männern eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG C-Stadt, Urt. v. 14.10.2015 – 9 K 478.14 A – juris Rn. 43; VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris S. 17).

48

Zwar ist die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand November 2015], vom 6. November 2015 – im Folgenden: Lagebericht 2015, S. 24). Zwar leben rund 36 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Dabei gibt es ein Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht 2015, S. 23). Die medizinische Versorgung hat sich insbesondere im Bereich der Grundversorgung in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Die Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Afghanistan [Stand Oktober 2014], S. 16). In Kabul können Patienten, sogar auch Kinder mit sogar komplizierteren Krankheiten durch die gute ärztliche Versorgung im „French Medical Institute“ und im Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul behandelt werden (Lagebericht 2015, S. 24 f.).

49

Der AFG Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Sayed Hussain Alimi Balkhi, hält jedenfalls drei Provinzen für sicher: Kabul, Bamiyan und Panjshir. In jüngsten Gesprächen hat die AFG-Regierung zugesichert, ihren völkerrechtlichen Pflichten zur Aufnahme von Rückkehrern nachzukommen. Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- und Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (Lagebericht 2015, S. 24).

50

Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Rückkehrenden schwierig ist und der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen teilweise erschwert ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, [Stand: 13. September 2015], S. 22). Die vom Gesetz geforderte extreme Gefährdungslage besteht bei einem jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen männlichen Kläger aber nicht. Für diese Personen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihnen bei einer Rückkehr nicht gelingen sollte, ihre Existenz zu sichern (hierzu zutreffend VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 3 A 6563/13 – juris S. 17).

51

Ferner hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Zwar ist nach wie vor der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung. Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben sogar ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich wäre. Auch in diesem Fall selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne Rückhalt eines Familienverbandes ist es zumindest wahrscheinlich, dass alleinstehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht (vgl. VG C-Stadt, aaO., Rn. 45; VG Oldenburg, aaO., S. 16; VG C-Stadt, Urt. v. 10.02.2016 – 9 K 535.13 A – juris Rn. 56). Das Existenzminimum für eine Person kann zumindest durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern, auch durch Rückkehr von Flüchtlingen aus den Nachbarländern, zu rechnen ist. Jedenfalls in Kabul ist die wirtschaftliche Entwicklung jedoch augenscheinlicher und es sind mehr Bewegungsmöglichkeiten für die Jobsuche geboten (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme vom 08.06.2011 an das OVG Koblenz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.).

52

Bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten sieht aktuell sogar der UNHCR eine Ausnahme von der Anforderung externer Unterstützung. Danach können solche Personen unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur und Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: 19.04.2016, S. 3).

53

Im Hinblick auf die Person des Klägers und insbesondere seine Bildung steht somit Kabul als interne Schutzalternative der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter entgegen. Anhaltspunkte, dass er in Kabul mit Entführung zu rechnen hätte, bestehen nicht, insbesondere, da sich sein Geschäft in Herat befunden hatte und damit kein Bezug zu Kabul besteht.

54

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Schutz nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

55

Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06 2008 - 10 C 43.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Klägers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris). Zunächst ist jedoch das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07 - juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst, e der Richtlinie). Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urt. v. 17.02.2009, Az: C-465/07 - juris). Eine solche Bedrohung kann vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dabei hebt der Europäische Gerichtshof hervor, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer ist, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dieser Prämisse, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehörten in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu könnten aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Kläger als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt sei, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht komme. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände müsse aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden (Bergmann/Dienelt (Bergmann), Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 4 AsylG, Rn. 16) . Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Klägers reichten hierfür nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 – sowie Beschl. v. 07.08.2008 - 10 B 39.08 - juris). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – BVerwG 10 C 13.10 – juris Rn. 20, 23).

56

Es kann letztlich offen bleiben, ob in Herat, der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff.) – ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Wurde in der Vergangenheit noch angenommen, dass in Herat kein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege und die Region gegenüber den stärkeren Kampfhandlungen im Süden und Südwesten eine vergleichsweise ruhige Lage aufweise (so z.B. VG Dresden, Urt. v. 21.02.2014 – A 7 K 484/12 – juris S. 8), zeichnet sich möglicherweise inzwischen eine andere Entwicklung ab. Die Sicherheitssituation hat sich in Herat verschlechtert. Herat stellt neben Helmand, Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Kunar und Kunduz die Provinz mit der höchsten Anzahl gewalttätiger Übergriffe gegen Zivilisten, afghanische und internationale Sicherheitskräfte dar. In der Stadt Herat und der Umgebung von Herat kam es zu einer Häufung von sicherheitsrelevanten Vorfällen. Entführungen und Anschläge auf Geschäftsleute, Regierungsangehörige und Sicherheitsdienste haben zugenommen. Herat gehört inzwischen zu den unsichersten Provinzen im Jahre 2015 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, SFH-Länderanalyse, Seite 5 ff., Stand: 25.08.2015 unter Verwendung weiterer Quellen). Das European Asylum Support Office (EASO) bezieht sich danach auf die Zusammenstellung eines westlichen Sicherheitsexperten, der eine Liste sicherheitsrelevanter Vorkommnisse zwischen Januar und Oktober 2014 in Herat erstellt hatte. Er verzeichnet für diese Zeitspanne 756 Vorfälle in der Provinz Herat, darunter Entführungen, bewaffnete Zusammenstöße, Tötungen, versuchte Tötungen Einschüchterungen oder Explosionen. Die Sicherheitslage hat sich in der Provinz Herat auch in stadtnahen Gebieten verschlechtert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO., Seite 6). Insgesamt wird die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat als schwierig qualifiziert. Einerseits wird die Provinz Herat im Januar 2015 noch zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen des Landes gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben; andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen zähle, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 122, Stand: 21.01.2016). Dennoch nennt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan mit Stand November 2015 Herat als im Vergleich mit anderen Landesteilen als relativ sicher (Bericht Seite 4).

57

Unabhängig davon, ob in Herat in bewaffneter innerstaatlicher Konflikt mit der Folge der erheblichen individuellen Gefahr im erforderlichen Ausmaß vorliegt, ist der Kläger auf den die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließenden internen Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i.S. des § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Herkunftsland aus den oben genannten Gründen zu verweisen. Kabul als interne Schutzalternative schließt wiederum einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus.

58

d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Schutzes nach § 60 Absatz 3 AufenthG. Danach finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung, wenn ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Anhaltspunkte sind hierfür nicht ersichtlich.

59

3. Kann der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangen, sind weiter hilfsweise die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – BVerwGE 136, 360).

60

a) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 10 C 15.12 – juris Rn. 36). In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes zu entscheiden ist, scheidet regelmäßig bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 28.04.2016 – Au 2 K 16.30369 – juris Rn. 27; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 – AN 11 K 14.30570 – juris Rn. 31).

61

b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.

62

aa) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

63

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Absatz 7 Satz 2 ff. AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist.

64

Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus einer Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 15).

65

Der Kläger leidet nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste waren Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens, das zu den Fragen eingeholt worden war, ob die Krankheiten des Klägers schwerwiegend oder lebensbedrohlich sind und ob der Kläger Medikamente oder eine besondere fachärztliche Behandlung benötigt. Die Amtsärztin attestierte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 15.12.2016 zu seiner chronischen Hepatitis B – Erkrankung und dem Wolff-Parkinson-White-Syndrom ausdrücklich, dass diese nicht lebensbedrohlich seien. Symptome aufgrund dieser Erkrankungen bestünden nicht. Eine medikamentöse Behandlung könnte durch den Hausarzt erfolgen. Die von der Amtsärztin genannten Medikamente des Klägers sollen die Schlafstörungen und Kopfschmerzen beseitigen. Für eine Drehschwindelattacke konnte keine Ursache gefunden werden.

66

Die vom Kläger vorgetragene Angst- und Panikstörung mit Depressionen stellt ebenfalls keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung hindern. Mit dieser Präzisierung soll klargestellt werden, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann zum Beispiel bei der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht angenommen werden; es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeiten in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist. Dem Ausländer ist insbesondere zumutbar, sich in einem bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es kommt nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten. Inländische Gesundheitsalternativen sind ggfs. aufzusuchen (Bundestags-Drucksache 18/7538, S. 18). Von einer erheblichen Selbstgefährdung und damit Lebensbedrohung geht das amtsärztliche Gutachten bei dem Kläger nicht aus, es wird lediglich eine muttersprachliche psychiatrische Behandlung für erforderlich gehalten.

67

bb) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen allgemeiner Gefahren in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

68

Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG und der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung eröffnet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz im Hinblick auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die Rückkehrer in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, nur ausnahmsweise, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung von 2008, vgl. Urt. v. 29.06.2010 – BVerwG 10 C 10/09 – BVerwGE 137, 226, Juris Rn. 14 ff.; aktuell Sächsisches OVG, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A – Juris Rn. 42; VG Augsburg, Urt. v. 05.12.2016 – Au 5 K 16.31757 – juris Rn. 47).

69

Der Kläger muss sich aus den oben stehenden Gründen auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, die auch für die Prüfung eines Abschiebungsverbotes relevant ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.07.2015 – 13 A 1531/15.A – juris Rn. 19).

4.

70

Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 34 AsylG.

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylG.

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Juni 2017 - 3 A 345/16 As HGW

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 22. Juni 2017 - 3 A 345/16 As HGW zitiert 22 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger, ein am ... geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion aus Kabul, verließ nach eigenen Angaben am 7. oder 8. November 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Söhnen sein Herkunftsland und reiste auf dem Luftweg in die Türkei ein. Am 11. November 2011 gelangte er gemeinsam mit seinen Angehörigen in Begleitung eines Schleppers zunächst zu Fuß, sodann mit einem Schlauchboot zu einer unbekannten Insel, von der aus er mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort weiterreiste. Nach der Landung waren der Kläger sowie seine Angehörigen nach eigenen Angaben noch etwa einen Tag lang mit dem Pkw unterwegs, bevor sie in Hamburg ankamen.

2. Am 13. Juni 2012 beantragte der Kläger Asyl. Seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Söhne betreiben ein eigenes Asylverfahren (Az. des Gerichtsverfahrens W 1 K 13.30034).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Eltern lebten noch im Herkunftsland, in Kabul. Dort lebten auch eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sein Bruder halte sich vermutlich in Pakistan auf.

Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei 1993 oder 1994 nach Islamabad (Pakistan) gezogen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2000 oder 2001 nach Kabul zurückgekehrt. Er habe dort ein Geschäft für Haushaltswaren eröffnet. Das Geschäft sei so gut gelaufen, dass er im Jahr 2006 eine eigene Firma gegründet habe, die im Zeitpunkt seiner Ausreise 25 Angestellte gehabt habe. Für seine Ausreise habe er insgesamt 7.000,00 EUR als Scheck bezahlt. Die Geldsumme stamme aus seinem Ersparten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, er habe Haushaltsgeräte importiert. Der Fahrer, der für ihn die Waren nach Kabul gebracht habe, habe immer hohe Bestechungsgelder an die Taliban zahlen müssen, um die Verbindungsstraßen passieren zu können. Eines Tages hätten die Taliban seinen Lkw mitsamt der Ladung und Frachtpapieren beschlagnahmt. Dem Fahrer hätten sie ein Schreiben für den Kläger mitgegeben. Dieses habe die Warnung enthalten, dass der Kläger aufhören müsse, die Amerikaner mit Haushaltswaren zu beliefern. Etwa 20 bis 25 Tage später sei in seinem Geschäft ein zweiter Drohbrief für ihn abgegeben worden. Er habe auch diese zweite Warnung nicht sehr ernst genommen, habe aber etwa 30 Tage später einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Geschäftsverbindungen zum Ausland einstellen und mit seiner Tätigkeit aufhören müsse. Seine Freunde hätten ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen. Er habe sich dann noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten und danach während der letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie bei seinen Schwiegereltern. In seinem Laden habe er dann nicht mehr gearbeitet, d. h. er habe schon hin und wieder nach dem Rechten gesehen, sei aber nicht mehr regelmäßig dort gewesen. Als er einmal im Laden vorbeigeschaut habe, hätten ihn zwei Männer, Paschtunen, sprechen wollen. Sie hätten gesagt, sie würden gerne einen Vertrag mit ihm abschließen. Er hätte mit ihnen mitgehen sollen. Er habe aber Angst gehabt, da er Waffen unter ihrer Kleidung erkannt habe. Er sei deshalb nicht mitgegangen. Dies habe sich etwa zu dem Zeitpunkt zugetragen, als er sich schon etwa einen Monat lang bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Einmal sei er auch auf dem Heimweg auf der Straße von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe gesagt, er habe schon öfters etwas beim Kläger gekauft und würde gerne wieder etwas kaufen, und der Kläger solle zu ihm in den Wagen kommen. Als er in den Wagen eingestiegen sei, seien plötzlich zwei weitere Personen eingestiegen. Einer von ihnen habe ihm eine Pistole in die Seite gedrückt. Sie hätten gesagt, dass er für die Amerikaner arbeite und dass er ihnen helfen müsse. Sie hätten von ihm gewollt, dass er mehrere Personen bei den Amerikanern einschleuse. Sie hätten seinen Kopf nach unten gedrückt, so dass er nicht habe sehen können, wo sie hingefahren seien. Sie hätten ihn in eine Wohnung gebracht, die etwa eine halbe Stunde vom Ort der Entführung entfernt gewesen sei. Gegen 18:00 Uhr sei er in den Wagen gestiegen und gegen 01:00 Uhr habe man ihn dann aus dieser Wohnung wieder freigelassen. Sie hätten gesagt, dass er eine Möglichkeit finden müsse, ihre Leute unterzubringen, und dass sie wüssten, wo seine Familie lebe. Dieser Vorfall sei etwa fünf oder sechs Tage passiert, nachdem die beiden Personen in seinem Laden gewesen seien. Er habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten und sei deshalb nach Indien geflogen, da man ihm im Krankenhaus in Afghanistan nicht habe helfen können. Nach seiner Rückkehr, etwa 28 Tage später, hätten ihm seine Angestellten von erneuten Telefonanrufe und Besuchen berichtet. Man hätte nach ihm Kläger gefragt und seine Angestellten hätten gesagt, dass er zur Behandlung in Indien sei. Nach seiner Rückkehr aus Indien sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen. Er sei körperlich und geistig am Ende gewesen. Er gehe davon aus, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Tod erwarte. Leute der Taliban seien sogar in der Vorschule gewesen, in die sein Sohn hätte gehen sollen. Diese Leute hätten sich als Verwandte ausgegeben und seinen Sohn abholen wollen. Der Kläger sei darüber telefonisch informiert worden. Den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls könne er nicht mehr nennen, es sei aber nach seiner Entführung gewesen. Er habe deshalb keine Anzeige erstattet.

Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester in Afghanistan habe er nicht mehr. Sein Vater sei schon alt und schwach und kenne sich mit Handy-Karten nicht aus. Mit seiner Schwester habe er vor etwa drei Monaten zuletzt telefoniert. Auf Frage, wovon seine Eltern und seine Schwester lebten, gab der Kläger an, sein Vater sei früher selbst Geschäftsinhaber gewesen und habe vor der Ausreise nach Pakistan den Haushaltswarenladen geführt. Nach ihrer Rückkehr habe er auch immer wieder im Geschäft mitgeholfen. Jetzt sei er aber alt und schwach. Sein Bruder schicke Geld aus Pakistan. Er habe sein Geschäft noch, wisse aber nicht, was daraus geworden sei. Er wolle es überhaupt nicht wissen, weil es ihn gesundheitlich belaste. Für afghanische Verhältnisse habe er recht gut verdient. Sein Vermögen sei aber eigentlich aufgebraucht.

Vorgelegt wurden ein ärztliches Attest der ... Klinik W. vom 29. August 2012 (Bl. 84 der Bundesamtsakte), drei Drohbriefe einschließlich Übersetzung sowie ein Attest des Herrn Dr. S., W., vom 9. Oktober 2012 (Bl. 97/98 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben und substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er wegen seiner geschäftlichen Beziehungen zum Ausland und zu den Amerikanern bzw. der ISAF mehrmals von Taliban aufgesucht, bedroht und auch aufgefordert worden sei, deren Leute bei den Amerikanern einzuschleusen. Allerdings sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die vorgetragene psychische Erkrankung begründe kein Abschiebungsverbot. Die vorgelegten Atteste erfüllten schon nicht die Mindestanforderungen, die an derartige Atteste zu stellen seien. Da bereits nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen habe, komme es auf eine Behandelbarkeit in seinem Heimatland nicht an.

4. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 137/138 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sie nehme pauschal an, dass der Kläger sich an einem anderen Ort, z. B. in Herat, eine neue Existenz aufbauen könne. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Taliban seien sehr mächtig und hätten viele Beziehungen. Sie seien überall im Land verteilt und wüssten daher, wo der Kläger und seine Familie lebten. Es sei für sie kein Problem gewesen, die Vorschule des Sohnes herauszufinden. Zudem hätten sie Kontakt zur Regierung. Es stelle für sie, selbst bei einer Flucht in eine andere Stadt, kein Hürde dar, jegliche Telefonnummer oder Adresse herauszufinden, um die entsprechenden Personen ausfindig zu machen und zu bedrohen. Wenn es ihnen schon in Kabul gelungen sei, den Kläger ausfindig zu machen, wäre dies in einer anderen Stadt ein Leichtes gewesen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Fahrer des Klägers zwischen Kandahar und Kabul angehalten worden sei. Die Firma des Klägers sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Auch in einer anderen Stadt müsste er für sein Unternehmen Werbung und Anzeigen schalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die Taliban Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Klägers und dessen Familie erlangen, die ihnen dann schutzlos ausgeliefert wäre. Zudem gebe es in anderen Städten Afghanistans, z. B. in Herat, häufig nur einen Marktplatz, wo der Kläger umso schneller gefunden werden könnte. Der Kläger und seine Familie wären daher auch an einem anderen Ort als Kabul nicht vor den Taliban sich und müssten um ihr Leben fürchten. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich ihr ganzes Leben lang an einem anderen Ort in Afghanistan ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt versteckt zu halten. Unter diesen Voraussetzungen könnte der Kläger auch nicht einer Berufstätigkeit nachgehen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Kinder könnten keine Schule besuchen, ohne das Risiko einzugehen, entführt zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2013, zugestellt am 4. Februar 2013, Geschäftszeichen 5553407-423, zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass am 4. Dezember 2013 ein weiterer Sohn des Klägers zur Welt gekommen sei. Vorgelegt wurde des Weiteren ein fachärztliches Attest des Herrn Dr. S., W., vom 19. Mai 2014, in dem als Diagnose eine schwere depressive Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger festgestellt werden.

6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Akte des Verfahrens Az. W 1 K 13.30034 der Ehefrau sowie der beiden älteren Kinder des Klägers Bezug genommen, die im vorliegenden Verfahren beigezogen wurde.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG hat und der Bescheid des Bundesamtes deshalb insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.

§ 4 Abs. 1 AsylVfG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden i. S. des Satzes 1 gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).

Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt davon überzeugt, dass diesem jedenfalls im Herkunftsort Kabul durch die Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers für glaubhaft, weil dieser detailliert, anschaulich, gemessen an den Erkenntnismitteln zum Herkunftsland realistisch und in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das Gericht sieht daher insoweit von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und schließt sich den entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an (Bl. 105 der Bundesamtsakte).

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.).

Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem glaubhaften Vortrag im Herkunftsland bereits einmal von Taliban entführt, nach einigen Stunden in deren Gewahrsam jedoch wieder freigelassen. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen. Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall.

Die erlittene Behandlung knüpfte jedoch nicht an ein Merkmal i. S. des § 3b Abs. 1 AsylVfG an, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Taliban dem Kläger ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Merkmal i. S. des § 3b AsylVfG zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).

2. Dem Kläger kommt damit die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten bzw. auf andere Weise Geschädigten. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. in der konkreten Gefahr eines solchen Schadens war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 - 10 C 11/09 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 - M 1 K 13.30257 - juris Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 7.9.2010 a. a. O.; VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Verfolgungsvermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt werden, weil die Entführungsgefahr für den Kläger nicht entfallen ist. Das Unternehmen des Klägers besteht nach seinen unbestrittenen Angaben nach wie vor im Herkunftsland. Damit ist der Anknüpfungspunkt der durch die Taliban drohenden Repressalien, nämlich die - unterstellte oder tatsächliche - Zusammenarbeit des Klägers mit amerikanischen bzw. internationalen Streitkräften auf geschäftlicher Basis nicht entfallen. Ungeachtet des inzwischen erfolgten Truppenabzugs aus Afghanistan besteht auch nach wie vor aufgrund der in der Vergangenheit vorhandenen geschäftlichen Beziehungen des Klägers und der ihm damit vorgeworfenen Kollaboration mit Ausländern bzw. ausländischen Streitkräften ein Grund für Repressalien der Taliban.

3. Dem Kläger steht auch kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i. S. des § 3e AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL im Herkunftsland zur Verfügung. Zwar hat das Gericht Zweifel daran, dass der Kläger landesweit eine Zielscheibe für Entführungsversuche der Taliban bzw. anderer bewaffneter Gruppierungen wäre. Es fehlt jedoch an der Zumutbarkeit der Fluchtalternative für den Kläger, die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL voraussetzt, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem sicheren Landesteil niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylVfG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nach Herat oder in einen anderen Landesteil von Afghanistan als Kabul auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen zwar der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Gegen die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spricht jedoch der Gesundheitszustand des Klägers, der mit dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attest des Herrn Dr. S. vom 19. Mai 2014 glaubhaft gemacht wurde. Darin werden die Diagnosen schwere depressive Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach den Angaben des ausstellenden Arztes erfolgten die Diagnosen aufgrund einer Anamnese im persönlichen Gespräch mit dem Kläger. Aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers habe dieses Gespräch teilweise in deutscher Sprache erfolgen können. Das Attest gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Es kommt sonach zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner schweren depressiven Reaktion i. S. einer posttraumatischen Belastungsstörung den Anforderungen einer Abschiebung in das Herkunftsland nicht gewachsen sei. Diese Prognose ist aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie steht, auch nicht ausschließlich inlandsbezogen, d. h. auf den Vorgang der Abschiebung bezogen, sondern bezieht sich auch auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Denn derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 9.12.2013, W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Da § 30 RVG in der ab1. August 2014 geltenden Fassung nunmehr einen einheitlichen Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz von 5.000,00 EUR annimmt und der Kläger hier mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 2 zu 1 (Flüchtlingseigenschaft zu subsidiärem Schutz) aus.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren.

2

Der 1986 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus der Provinz Helmand (Afghanistan), ist schiitischen Glaubens und gehört dem Volk der Hazara an. Im Februar 2009 reiste er nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. März 2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.

3

Nach Rücknahme der Klage auf Asylanerkennung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2012 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dem Kläger stehe weder unionsrechtlicher noch nationaler Abschiebungsschutz zu. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sei nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Da in Afghanistan kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrsche, komme eine individuelle Bedrohung nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf den tatsächlichen Zielort bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erstrecke. Dies sei die Herkunftsregion des Ausländers, in der er zuletzt gelebt habe bzw. in die er typischerweise zurückkehren könne und voraussichtlich auch werde. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass er in seiner Heimatregion Helmand keine aufnahmebereiten Bekannten oder Verwandten und keine Existenzgrundlage mehr habe. Zudem habe er Angst vor einer dort lebenden Privatperson, außerdem befürchte er Diskriminierungen, denen seine Volksgruppe in Helmand in besonderem Maße ausgesetzt sei. Wolle bzw. werde der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren, sei auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul abzustellen. Dort herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Die Sicherheitslage werde in Kabul, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet.

4

Dem Kläger stehe hinsichtlich Afghanistans auch nicht der hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz zur Seite. Es sei nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemein schlechten Lebensverhältnisse in Afghanistan stehe § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegen. Eine extreme Gefahrenlage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausnahmsweise nicht greife, liege für Kabul nicht (mehr) vor. Vielmehr sei eine gewisse Verbesserung der allgemeinen Versorgungslage in Kabul zu erkennen, die nach den strengen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Annahme einer alsbald nach der Abschiebung eintretenden Extremgefahr für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Familien- bzw. Stammesstrukturen entgegenstehe. Der Senat sehe keine hinreichenden Anhaltspunkte mehr dafür, dass bei dieser Personengruppe im Falle der Abschiebung alsbald der Tod oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären. Es sei vielmehr zu erwarten, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Zwar dürfte aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in der Tat eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein. Diese Zumutbarkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle des Klägers seien auch keine hinreichenden individuellen Faktoren gegeben, die ausnahmsweise eine extreme Gefahrenlage begründen könnten.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 60 Abs. 2, 5 sowie 7 Satz 1 und 2 AufenthG. Außerdem macht er Verfahrensfehler geltend und regt zur weiteren Klärung des Gehalts der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG eine Vorlage an den EuGH an.

6

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verletzt hinsichtlich des vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat bei der im Rahmen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebotenen Prüfung, ob am tatsächlichen Zielort des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein bewaffneter Konflikt besteht, nicht auf die Herkunftsregion des Klägers, sondern auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil nicht selbst abschließend über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem unionsrechtlichen Abschiebungsschutz weiterhin auch der vom Kläger hilfsweise begehrte nationale Abschiebungsschutz. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision allein mit der grundsätzlichen Bedeutung einer auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz zugeschnittenen Frage begründet hat. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung auf den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz. Der Umfang der Zulassung ist daher unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit durch Auslegung zu ermitteln. Danach ist hier von einer uneingeschränkten Zulassung auszugehen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten (Haupt- und Hilfs-)Anträge betreffen zwar unterschiedliche Streitgegenstände. Diese sind aber eng miteinander verflochten, insbesondere stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des maßgeblichen Anknüpfungsortes nicht nur beim unionsrechtlichen, sondern auch beim nationalen Abschiebungsschutz. Für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision spricht im Übrigen auch die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die sich lediglich auf das Rechtsmittel der Revision bezieht.

10

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte. Maßgeblich ist daher für das Revisionsverfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikations-Richtlinie - vom 29. April 2004 (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) Anwendung als auch die - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene - Neufassung durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9). Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen wurde den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) und es bleibt bis zum Ablauf dieser Frist bei der Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Hinsichtlich der unverändert übernommenen Bestimmungen gilt die Neufassung hingegen schon jetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

11

3. Das Berufungsurteil verletzt in Bezug auf den vom Kläger primär begehrten unionsrechtlichen Abschiebungsschutz Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

12

3.1 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung abgelehnt, die revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhält. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25). In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

14

Das Berufungsgericht hat dies zutreffend zu Grunde gelegt. Es hat aber nicht geprüft, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht, sondern stattdessen auf die Verhältnisse in Kabul als dem derzeit einzig möglichen Abschiebungsziel abgestellt, weil der Kläger keinesfalls nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2012 (BVerwG 10 B 22.12 - juris Rn. 7) als geklärt gesehen hat, kommt es für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, aber weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Regel kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen ihm § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewähren soll. Dies ergibt sich schon aus dem systematischen Zusammenhang der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote mit den Bestimmungen über den internen Schutz (Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG; künftig: Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da es bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG um den Schutz vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat geht, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine nachvollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus.

15

Diese Ausdeutung des vom Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 40) verwandten Begriffs des tatsächlichen Zielorts der Rückkehr kann vorgenommen werden, ohne diesem die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat den Begriff in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 zwar nicht abschließend definiert. Die hier entfaltete Auslegung trägt aber dem Zweck der Vorschriften über den internen Schutz Rechnung und folgt damit der Vorgabe des EuGH, die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG (inzwischen: Art. 288 AEUV) nachzukommen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 42).

16

Das Berufungsurteil verstößt nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Bundesrecht, weil es für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht die Verhältnisse in der Herkunftsregion des Klägers in den Blick genommen, sondern auf die Lage in Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung abgestellt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dauerhaft in einer anderen Region als Helmand niedergelassen hat. Er ist zwar zunächst mit seiner Lebensgefährtin nach Kabul (und später in den Iran zu seiner Schwester) gegangen. Dies geschah nach seinen Angaben aber allein aus Angst vor dem Vater seiner Lebensgefährtin; zur Dauer und den näheren Umständen des Aufenthalts in Kabul enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Die vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen, warum der Kläger nicht nach Helmand zurückkehren wolle bzw. werde, lassen die Relevanz der Heimatregion für die Gefahrenprognose bei einem bewaffneten Konflikt nicht entfallen.

17

3.2 Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zur Lage in der Provinz Helmand getroffen. Ob in dieser Region ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht und dem Kläger dort die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG definierte Gefahr droht, kann daher revisionsgerichtlich weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.

18

3.3 Die Entscheidung erweist sich hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder unrichtig, so dass der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann.

19

a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Kläger - einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in seiner Herkunftsregion unterstellt - in Kabul internen Schutz finden könnte. Dies würde nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG voraussetzen, dass für den Kläger in Kabul nicht nur keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, sondern von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält.

20

Auch hierzu fehlen hinreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf Kabul zwar festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht vorliegen, weil dort keine extreme Gefahrenlage herrsche und zu erwarten sei, dass Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage aber so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus; weiterhin offenbleiben kann, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 35).

21

b) Umgekehrt kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsurteil hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes aus anderen Gründen unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat vor allem im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verneint. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - insbesondere nicht aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan.

22

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU) umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM <2001> 510 endgültig S. 6, 30). Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG auch über Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83, 389) - GR-Charta - zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Dies gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch die Regelung in Art. 19 Abs. 2 GR-Charta die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen (Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 15 und 17).

23

Entgegen der Auffassung der Revision ist der neueren Rechtsprechung des EGMR nicht zu entnehmen, dass sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nach den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung" bestimmt. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/06 - NVwZ 2011, 413). Bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BVerwG 10 B 16.12 - juris Rn. 8 f.) hat der Senat dargelegt, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Staaten - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst - das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln (EGMR, Urteile vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u. a./Vereinigtes Königreich - NJW 1986, 3007 Rn. 67; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 Rn. 54 und vom 28. Juni 2012 - Nr. 14499/09, A.A. u.a. - Rn. 71). Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (stRspr, EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadiums an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 2. Mai 1997 - Nr. 146/1996/767/964, D./Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, 161 Rn. 52 f.). Zusammenfassend führt der Gerichtshof zur Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 3 EMRK aufgrund von Krankheiten aus, dass angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention zwar eine gewisse Flexibilität notwendig sei, um eine Ausweisung (expulsion) in besonderen Ausnahmefällen zu verhindern. Doch verpflichte Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 a.a.O. Rn. 44).

24

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (a.a.O. Rn. 9) ausgeführt hat, ist diese gefestigte Rechtsprechung durch das Urteil der Großen Kammer vom 21. Januar 2011 (a.a.O.) im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland nicht grundsätzlich revidiert worden. Dieses Urteil verhält sich - entgegen der Auffassung der Revision - erkennbar nicht zu den "für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung". Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die - in einem ihnen völlig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259).

25

Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 im Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.).

26

Welche Anforderungen sich aus dieser Rechtsprechung des EGMR im Einzelnen für Abschiebungen in den Herkunftsstaat bei schlechten humanitären Bedingungen ergeben, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst der EGMR geht in Bezug auf Afghanistan davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84). Auch auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK ersichtlich nicht vor. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 a.a.O. Rn. 265, 301, 309). Das gilt auch bei der Beurteilung von Umständen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen, dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK aber dennoch eine Abschiebung des Ausländers verbieten.

27

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derzeit nur eine Abschiebung nach Kabul möglich ist (UA S. 14). Zugleich hat es sich bezüglich der allgemeinen Lebensbedingungen in Kabul - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG - in tatsächlicher Hinsicht der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, dass zu erwarten sei, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten (UA S. 23). Die daran anschließende Bemerkung des Berufungsgerichts, aufgrund der schlechten Gesamtsituation dürfte ohne schützende Familien- und Stammesstrukturen eine Rückkehr nach Kabul selbst für gesunde alleinstehende Männer unter humanitären Gesichtspunkten "kaum zumutbar" sein, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Sie umfasst nicht die tatsächliche Feststellung, die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Abschiebezielstaat seien so schlecht, dass nach Art. 3 EMRK von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsse. Mit dieser Formulierung bringt das Berufungsgericht lediglich seine Haltung zum Ausdruck, dass die rechtlichen "Hürden" des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG seiner Auffassung nach zu hoch sind, und lässt in der Sache sein Bedauern erkennen, dass die oberste Landesbehörde für Afghanistan keinen generellen Abschiebestopp aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat und das Gericht diese politische Entscheidung - unterhalb der hier nicht erreichten Grenze verfassungsrechtlich gebotenen Abschiebungsschutzes - nicht zu ersetzen vermag (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 5).

28

Damit liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - ungeachtet des Umstandes, dass bei § 60 Abs. 2 AufenthG und bei § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe gelten - ersichtlich nicht vor. Selbst bei Zugrundelegung der - vom EGMR im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland für einen gänzlich anderen Anwendungsfall entwickelten und in den Verfahren Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich auf eine ebenfalls andere Ausgangssituation im Herkunftsstaat übertragenen - abgesenkten und auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstäbe ergäbe sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in Kabul für den Kläger kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Beschluss vom 25. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 10).

29

Auch insoweit bedarf es keiner Vorlage an den EuGH. Die Voraussetzungen, unter denen einen abschiebenden Staat aus Art. 3 EMRK ausnahmsweise eine Verantwortung für nicht dem Abschiebezielstaat oder anderen Akteuren zuzurechnende Umstände trifft, ergeben sich aus der Rechtsprechung des EGMR und werfen im vorliegenden Verfahren keine entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zu beachten. Dass die Richtlinie in Bezug auf Art. 3 EMRK bei Umständen, die weder in die Verantwortung des Abschiebezielstaats noch eines sonstigen Akteurs fallen, keinen über die Rechtsprechung des EGMR hinausgehenden Schutz gewährt, ergibt sich schon aus Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG). Denn dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass es nach den Vorstellungen des Richtliniengebers auch beim subsidiären Schutz grundsätzlich eines Akteurs bedarf, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehen kann.

30

4. Kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Feststellungen weder positiv noch negativ abschließend über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes entscheiden, so ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die von der Revision fristgerecht erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Zur Klarstellung weist der Senat allerdings darauf hin, dass die gerügten Verfahrensfehler nicht vorliegen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 16.12 und 10 B 20.12 - zu vergleichbaren Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es den Rechtsstreit nicht dem EuGH vorgelegt hat. Ein solcher Verstoß scheidet schon deswegen aus, weil es nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, nicht aber verpflichtet ist. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH aber auch nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt bzw. unterliegen keinen Zweifeln, die eine Vorlage rechtfertigen oder gar gebieten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

31

5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32

5.1 Das Berufungsgericht wird hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor allem mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf aktueller Tatsachengrundlage zu klären haben, ob in der Herkunftsregion des Klägers ein bewaffneter Konflikt herrscht und ihm dort die Gefahren drohen, vor denen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Schutz gewährt. Ist dies der Fall, hat es weiter zu prüfen, ob der Kläger nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Landesteil - insbesondere Kabul - verwiesen werden kann.

33

5.2 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes hat, wird es auf aktueller Erkenntnislage auch erneut über den Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu entscheiden haben.

34

a) Dabei kann dahinstehen, wie die Aussage des Berufungsgerichts bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu verstehen ist, dass bezüglich Art. 3 EMRK die weitergehende und unionsrechtlich aufgeladene Schutznorm des § 60 Abs. 2 AufenthG "vorrangig, d.h. im vorliegenden Falle nicht zu prüfen" sei. Sollte das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK durch § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt wird, wäre dies allerdings nicht mit Bundesrecht zu vereinbaren.

35

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).

36

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft - wie dargelegt - an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind.

37

b) Schließlich soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch dann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung).

38

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (stRspr, vgl. Urteil vom 8. September 2012 - BVerwG 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 - Rn. 22 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

39

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser Maßstäbe ein Abschiebungsverbot verneint, weil in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten sei, dass Rückkehrer in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. Dabei hat es weder die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge der problematischen Versorgungslage, die neben der Versorgung mit Lebensmitteln auch die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Wohnraum umfasst, zur Beeinträchtigung fundamentaler Schutzgüter kommen werde, überspannt noch hat es seine tatrichterliche Überzeugung auf einer zu schmalen Tatsachenbasis gebildet. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung einer extremen Gefahrenlage die medizinische Versorgungslage nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt sie, dass diese nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung ist, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht (s.a. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 10 B 20.12 - Rn. 14).

40

Soweit das Berufungsgericht im Übrigen der Auffassung ist, das Bundesverwaltungsgericht stelle an das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung überzogene rechtliche Anforderungen, geben die Ausführungen dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. Das Berufungsgericht begründet seine Kritik damit, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten, die es aufgrund der schlechten Gesamtsituation ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen selbst für gesunde alleinstehende Männer "kaum" für gegeben hält, nach der Rechtsprechung "kein zentraler Maßstab für die Bestimmung einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG" sei. Mit diesen Erwägungen stellt es dem aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit eine eigene - mit außerrechtlichen Erwägungen begründete und enger gefasste - Zumutbarkeit gegenüber und vermischt damit die Grenze zwischen einer dem Betroffenen rechtlich (noch) zumutbaren und einer nicht (mehr) zumutbaren Rückkehr. Dabei vernachlässigt es zudem, dass es bei der verfassungskonformen Auslegung nicht um die Bestimmung eines aus Sicht des jeweiligen Gerichts "sinnvollen" und/oder "menschenrechtsfreundlichen" Abschiebungsschutzregimes geht, sondern um die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Rechtsprechung befugt ist, über eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, allgemeine Gefahren nur im Rahmen einer Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, unbeachtet zu lassen. Hierbei macht es in der Sache einen erheblichen Unterschied, ob ein Mensch ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat, oder ob er bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen.

41

Die weiteren Zweifel des Berufungsgerichts, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden könne, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen, betreffen nicht den materiell-rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer extremen Gefahrenlage selbst. Die damit ausgedrückte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 22) vernachlässigt, dass diese Auseinandersetzung nicht als Selbstzweck gefordert wird. Sie zielt auf eine Verbesserung der Entscheidungsqualität durch Verbreiterung der erkennbar in die tatrichterliche Bewertung eingestellten Tatsachen- und Argumentationsbasis. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen es - wie hier - im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG um eine "Korrektur" des demokratisch legitimierten Gesetzgebers geht, für die im Rahmen der Tatsachen- und Lagebeurteilung eine umfassende Gesamtwürdigung der voraussichtlichen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat und der damit verbundenen Gefahren erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger, ein am ... geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion aus Kabul, verließ nach eigenen Angaben am 7. oder 8. November 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Söhnen sein Herkunftsland und reiste auf dem Luftweg in die Türkei ein. Am 11. November 2011 gelangte er gemeinsam mit seinen Angehörigen in Begleitung eines Schleppers zunächst zu Fuß, sodann mit einem Schlauchboot zu einer unbekannten Insel, von der aus er mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort weiterreiste. Nach der Landung waren der Kläger sowie seine Angehörigen nach eigenen Angaben noch etwa einen Tag lang mit dem Pkw unterwegs, bevor sie in Hamburg ankamen.

2. Am 13. Juni 2012 beantragte der Kläger Asyl. Seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Söhne betreiben ein eigenes Asylverfahren (Az. des Gerichtsverfahrens W 1 K 13.30034).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Eltern lebten noch im Herkunftsland, in Kabul. Dort lebten auch eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sein Bruder halte sich vermutlich in Pakistan auf.

Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei 1993 oder 1994 nach Islamabad (Pakistan) gezogen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2000 oder 2001 nach Kabul zurückgekehrt. Er habe dort ein Geschäft für Haushaltswaren eröffnet. Das Geschäft sei so gut gelaufen, dass er im Jahr 2006 eine eigene Firma gegründet habe, die im Zeitpunkt seiner Ausreise 25 Angestellte gehabt habe. Für seine Ausreise habe er insgesamt 7.000,00 EUR als Scheck bezahlt. Die Geldsumme stamme aus seinem Ersparten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, er habe Haushaltsgeräte importiert. Der Fahrer, der für ihn die Waren nach Kabul gebracht habe, habe immer hohe Bestechungsgelder an die Taliban zahlen müssen, um die Verbindungsstraßen passieren zu können. Eines Tages hätten die Taliban seinen Lkw mitsamt der Ladung und Frachtpapieren beschlagnahmt. Dem Fahrer hätten sie ein Schreiben für den Kläger mitgegeben. Dieses habe die Warnung enthalten, dass der Kläger aufhören müsse, die Amerikaner mit Haushaltswaren zu beliefern. Etwa 20 bis 25 Tage später sei in seinem Geschäft ein zweiter Drohbrief für ihn abgegeben worden. Er habe auch diese zweite Warnung nicht sehr ernst genommen, habe aber etwa 30 Tage später einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Geschäftsverbindungen zum Ausland einstellen und mit seiner Tätigkeit aufhören müsse. Seine Freunde hätten ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen. Er habe sich dann noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten und danach während der letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie bei seinen Schwiegereltern. In seinem Laden habe er dann nicht mehr gearbeitet, d. h. er habe schon hin und wieder nach dem Rechten gesehen, sei aber nicht mehr regelmäßig dort gewesen. Als er einmal im Laden vorbeigeschaut habe, hätten ihn zwei Männer, Paschtunen, sprechen wollen. Sie hätten gesagt, sie würden gerne einen Vertrag mit ihm abschließen. Er hätte mit ihnen mitgehen sollen. Er habe aber Angst gehabt, da er Waffen unter ihrer Kleidung erkannt habe. Er sei deshalb nicht mitgegangen. Dies habe sich etwa zu dem Zeitpunkt zugetragen, als er sich schon etwa einen Monat lang bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Einmal sei er auch auf dem Heimweg auf der Straße von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe gesagt, er habe schon öfters etwas beim Kläger gekauft und würde gerne wieder etwas kaufen, und der Kläger solle zu ihm in den Wagen kommen. Als er in den Wagen eingestiegen sei, seien plötzlich zwei weitere Personen eingestiegen. Einer von ihnen habe ihm eine Pistole in die Seite gedrückt. Sie hätten gesagt, dass er für die Amerikaner arbeite und dass er ihnen helfen müsse. Sie hätten von ihm gewollt, dass er mehrere Personen bei den Amerikanern einschleuse. Sie hätten seinen Kopf nach unten gedrückt, so dass er nicht habe sehen können, wo sie hingefahren seien. Sie hätten ihn in eine Wohnung gebracht, die etwa eine halbe Stunde vom Ort der Entführung entfernt gewesen sei. Gegen 18:00 Uhr sei er in den Wagen gestiegen und gegen 01:00 Uhr habe man ihn dann aus dieser Wohnung wieder freigelassen. Sie hätten gesagt, dass er eine Möglichkeit finden müsse, ihre Leute unterzubringen, und dass sie wüssten, wo seine Familie lebe. Dieser Vorfall sei etwa fünf oder sechs Tage passiert, nachdem die beiden Personen in seinem Laden gewesen seien. Er habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten und sei deshalb nach Indien geflogen, da man ihm im Krankenhaus in Afghanistan nicht habe helfen können. Nach seiner Rückkehr, etwa 28 Tage später, hätten ihm seine Angestellten von erneuten Telefonanrufe und Besuchen berichtet. Man hätte nach ihm Kläger gefragt und seine Angestellten hätten gesagt, dass er zur Behandlung in Indien sei. Nach seiner Rückkehr aus Indien sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen. Er sei körperlich und geistig am Ende gewesen. Er gehe davon aus, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Tod erwarte. Leute der Taliban seien sogar in der Vorschule gewesen, in die sein Sohn hätte gehen sollen. Diese Leute hätten sich als Verwandte ausgegeben und seinen Sohn abholen wollen. Der Kläger sei darüber telefonisch informiert worden. Den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls könne er nicht mehr nennen, es sei aber nach seiner Entführung gewesen. Er habe deshalb keine Anzeige erstattet.

Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester in Afghanistan habe er nicht mehr. Sein Vater sei schon alt und schwach und kenne sich mit Handy-Karten nicht aus. Mit seiner Schwester habe er vor etwa drei Monaten zuletzt telefoniert. Auf Frage, wovon seine Eltern und seine Schwester lebten, gab der Kläger an, sein Vater sei früher selbst Geschäftsinhaber gewesen und habe vor der Ausreise nach Pakistan den Haushaltswarenladen geführt. Nach ihrer Rückkehr habe er auch immer wieder im Geschäft mitgeholfen. Jetzt sei er aber alt und schwach. Sein Bruder schicke Geld aus Pakistan. Er habe sein Geschäft noch, wisse aber nicht, was daraus geworden sei. Er wolle es überhaupt nicht wissen, weil es ihn gesundheitlich belaste. Für afghanische Verhältnisse habe er recht gut verdient. Sein Vermögen sei aber eigentlich aufgebraucht.

Vorgelegt wurden ein ärztliches Attest der ... Klinik W. vom 29. August 2012 (Bl. 84 der Bundesamtsakte), drei Drohbriefe einschließlich Übersetzung sowie ein Attest des Herrn Dr. S., W., vom 9. Oktober 2012 (Bl. 97/98 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben und substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er wegen seiner geschäftlichen Beziehungen zum Ausland und zu den Amerikanern bzw. der ISAF mehrmals von Taliban aufgesucht, bedroht und auch aufgefordert worden sei, deren Leute bei den Amerikanern einzuschleusen. Allerdings sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die vorgetragene psychische Erkrankung begründe kein Abschiebungsverbot. Die vorgelegten Atteste erfüllten schon nicht die Mindestanforderungen, die an derartige Atteste zu stellen seien. Da bereits nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen habe, komme es auf eine Behandelbarkeit in seinem Heimatland nicht an.

4. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 137/138 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sie nehme pauschal an, dass der Kläger sich an einem anderen Ort, z. B. in Herat, eine neue Existenz aufbauen könne. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Taliban seien sehr mächtig und hätten viele Beziehungen. Sie seien überall im Land verteilt und wüssten daher, wo der Kläger und seine Familie lebten. Es sei für sie kein Problem gewesen, die Vorschule des Sohnes herauszufinden. Zudem hätten sie Kontakt zur Regierung. Es stelle für sie, selbst bei einer Flucht in eine andere Stadt, kein Hürde dar, jegliche Telefonnummer oder Adresse herauszufinden, um die entsprechenden Personen ausfindig zu machen und zu bedrohen. Wenn es ihnen schon in Kabul gelungen sei, den Kläger ausfindig zu machen, wäre dies in einer anderen Stadt ein Leichtes gewesen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Fahrer des Klägers zwischen Kandahar und Kabul angehalten worden sei. Die Firma des Klägers sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Auch in einer anderen Stadt müsste er für sein Unternehmen Werbung und Anzeigen schalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die Taliban Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Klägers und dessen Familie erlangen, die ihnen dann schutzlos ausgeliefert wäre. Zudem gebe es in anderen Städten Afghanistans, z. B. in Herat, häufig nur einen Marktplatz, wo der Kläger umso schneller gefunden werden könnte. Der Kläger und seine Familie wären daher auch an einem anderen Ort als Kabul nicht vor den Taliban sich und müssten um ihr Leben fürchten. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich ihr ganzes Leben lang an einem anderen Ort in Afghanistan ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt versteckt zu halten. Unter diesen Voraussetzungen könnte der Kläger auch nicht einer Berufstätigkeit nachgehen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Kinder könnten keine Schule besuchen, ohne das Risiko einzugehen, entführt zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2013, zugestellt am 4. Februar 2013, Geschäftszeichen 5553407-423, zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass am 4. Dezember 2013 ein weiterer Sohn des Klägers zur Welt gekommen sei. Vorgelegt wurde des Weiteren ein fachärztliches Attest des Herrn Dr. S., W., vom 19. Mai 2014, in dem als Diagnose eine schwere depressive Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger festgestellt werden.

6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Akte des Verfahrens Az. W 1 K 13.30034 der Ehefrau sowie der beiden älteren Kinder des Klägers Bezug genommen, die im vorliegenden Verfahren beigezogen wurde.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG hat und der Bescheid des Bundesamtes deshalb insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.

§ 4 Abs. 1 AsylVfG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden i. S. des Satzes 1 gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).

Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt davon überzeugt, dass diesem jedenfalls im Herkunftsort Kabul durch die Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers für glaubhaft, weil dieser detailliert, anschaulich, gemessen an den Erkenntnismitteln zum Herkunftsland realistisch und in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das Gericht sieht daher insoweit von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und schließt sich den entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an (Bl. 105 der Bundesamtsakte).

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.).

Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem glaubhaften Vortrag im Herkunftsland bereits einmal von Taliban entführt, nach einigen Stunden in deren Gewahrsam jedoch wieder freigelassen. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen. Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall.

Die erlittene Behandlung knüpfte jedoch nicht an ein Merkmal i. S. des § 3b Abs. 1 AsylVfG an, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Taliban dem Kläger ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Merkmal i. S. des § 3b AsylVfG zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).

2. Dem Kläger kommt damit die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten bzw. auf andere Weise Geschädigten. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. in der konkreten Gefahr eines solchen Schadens war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 - 10 C 11/09 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 - M 1 K 13.30257 - juris Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 7.9.2010 a. a. O.; VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Verfolgungsvermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt werden, weil die Entführungsgefahr für den Kläger nicht entfallen ist. Das Unternehmen des Klägers besteht nach seinen unbestrittenen Angaben nach wie vor im Herkunftsland. Damit ist der Anknüpfungspunkt der durch die Taliban drohenden Repressalien, nämlich die - unterstellte oder tatsächliche - Zusammenarbeit des Klägers mit amerikanischen bzw. internationalen Streitkräften auf geschäftlicher Basis nicht entfallen. Ungeachtet des inzwischen erfolgten Truppenabzugs aus Afghanistan besteht auch nach wie vor aufgrund der in der Vergangenheit vorhandenen geschäftlichen Beziehungen des Klägers und der ihm damit vorgeworfenen Kollaboration mit Ausländern bzw. ausländischen Streitkräften ein Grund für Repressalien der Taliban.

3. Dem Kläger steht auch kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i. S. des § 3e AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL im Herkunftsland zur Verfügung. Zwar hat das Gericht Zweifel daran, dass der Kläger landesweit eine Zielscheibe für Entführungsversuche der Taliban bzw. anderer bewaffneter Gruppierungen wäre. Es fehlt jedoch an der Zumutbarkeit der Fluchtalternative für den Kläger, die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL voraussetzt, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem sicheren Landesteil niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylVfG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nach Herat oder in einen anderen Landesteil von Afghanistan als Kabul auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen zwar der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Gegen die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spricht jedoch der Gesundheitszustand des Klägers, der mit dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attest des Herrn Dr. S. vom 19. Mai 2014 glaubhaft gemacht wurde. Darin werden die Diagnosen schwere depressive Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach den Angaben des ausstellenden Arztes erfolgten die Diagnosen aufgrund einer Anamnese im persönlichen Gespräch mit dem Kläger. Aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers habe dieses Gespräch teilweise in deutscher Sprache erfolgen können. Das Attest gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Es kommt sonach zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner schweren depressiven Reaktion i. S. einer posttraumatischen Belastungsstörung den Anforderungen einer Abschiebung in das Herkunftsland nicht gewachsen sei. Diese Prognose ist aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie steht, auch nicht ausschließlich inlandsbezogen, d. h. auf den Vorgang der Abschiebung bezogen, sondern bezieht sich auch auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Denn derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 9.12.2013, W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Da § 30 RVG in der ab1. August 2014 geltenden Fassung nunmehr einen einheitlichen Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz von 5.000,00 EUR annimmt und der Kläger hier mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 2 zu 1 (Flüchtlingseigenschaft zu subsidiärem Schutz) aus.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger, ein am ... geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion aus Kabul, verließ nach eigenen Angaben am 7. oder 8. November 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Söhnen sein Herkunftsland und reiste auf dem Luftweg in die Türkei ein. Am 11. November 2011 gelangte er gemeinsam mit seinen Angehörigen in Begleitung eines Schleppers zunächst zu Fuß, sodann mit einem Schlauchboot zu einer unbekannten Insel, von der aus er mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort weiterreiste. Nach der Landung waren der Kläger sowie seine Angehörigen nach eigenen Angaben noch etwa einen Tag lang mit dem Pkw unterwegs, bevor sie in Hamburg ankamen.

2. Am 13. Juni 2012 beantragte der Kläger Asyl. Seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Söhne betreiben ein eigenes Asylverfahren (Az. des Gerichtsverfahrens W 1 K 13.30034).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Eltern lebten noch im Herkunftsland, in Kabul. Dort lebten auch eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sein Bruder halte sich vermutlich in Pakistan auf.

Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei 1993 oder 1994 nach Islamabad (Pakistan) gezogen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2000 oder 2001 nach Kabul zurückgekehrt. Er habe dort ein Geschäft für Haushaltswaren eröffnet. Das Geschäft sei so gut gelaufen, dass er im Jahr 2006 eine eigene Firma gegründet habe, die im Zeitpunkt seiner Ausreise 25 Angestellte gehabt habe. Für seine Ausreise habe er insgesamt 7.000,00 EUR als Scheck bezahlt. Die Geldsumme stamme aus seinem Ersparten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, er habe Haushaltsgeräte importiert. Der Fahrer, der für ihn die Waren nach Kabul gebracht habe, habe immer hohe Bestechungsgelder an die Taliban zahlen müssen, um die Verbindungsstraßen passieren zu können. Eines Tages hätten die Taliban seinen Lkw mitsamt der Ladung und Frachtpapieren beschlagnahmt. Dem Fahrer hätten sie ein Schreiben für den Kläger mitgegeben. Dieses habe die Warnung enthalten, dass der Kläger aufhören müsse, die Amerikaner mit Haushaltswaren zu beliefern. Etwa 20 bis 25 Tage später sei in seinem Geschäft ein zweiter Drohbrief für ihn abgegeben worden. Er habe auch diese zweite Warnung nicht sehr ernst genommen, habe aber etwa 30 Tage später einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Geschäftsverbindungen zum Ausland einstellen und mit seiner Tätigkeit aufhören müsse. Seine Freunde hätten ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen. Er habe sich dann noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten und danach während der letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie bei seinen Schwiegereltern. In seinem Laden habe er dann nicht mehr gearbeitet, d. h. er habe schon hin und wieder nach dem Rechten gesehen, sei aber nicht mehr regelmäßig dort gewesen. Als er einmal im Laden vorbeigeschaut habe, hätten ihn zwei Männer, Paschtunen, sprechen wollen. Sie hätten gesagt, sie würden gerne einen Vertrag mit ihm abschließen. Er hätte mit ihnen mitgehen sollen. Er habe aber Angst gehabt, da er Waffen unter ihrer Kleidung erkannt habe. Er sei deshalb nicht mitgegangen. Dies habe sich etwa zu dem Zeitpunkt zugetragen, als er sich schon etwa einen Monat lang bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Einmal sei er auch auf dem Heimweg auf der Straße von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe gesagt, er habe schon öfters etwas beim Kläger gekauft und würde gerne wieder etwas kaufen, und der Kläger solle zu ihm in den Wagen kommen. Als er in den Wagen eingestiegen sei, seien plötzlich zwei weitere Personen eingestiegen. Einer von ihnen habe ihm eine Pistole in die Seite gedrückt. Sie hätten gesagt, dass er für die Amerikaner arbeite und dass er ihnen helfen müsse. Sie hätten von ihm gewollt, dass er mehrere Personen bei den Amerikanern einschleuse. Sie hätten seinen Kopf nach unten gedrückt, so dass er nicht habe sehen können, wo sie hingefahren seien. Sie hätten ihn in eine Wohnung gebracht, die etwa eine halbe Stunde vom Ort der Entführung entfernt gewesen sei. Gegen 18:00 Uhr sei er in den Wagen gestiegen und gegen 01:00 Uhr habe man ihn dann aus dieser Wohnung wieder freigelassen. Sie hätten gesagt, dass er eine Möglichkeit finden müsse, ihre Leute unterzubringen, und dass sie wüssten, wo seine Familie lebe. Dieser Vorfall sei etwa fünf oder sechs Tage passiert, nachdem die beiden Personen in seinem Laden gewesen seien. Er habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten und sei deshalb nach Indien geflogen, da man ihm im Krankenhaus in Afghanistan nicht habe helfen können. Nach seiner Rückkehr, etwa 28 Tage später, hätten ihm seine Angestellten von erneuten Telefonanrufe und Besuchen berichtet. Man hätte nach ihm Kläger gefragt und seine Angestellten hätten gesagt, dass er zur Behandlung in Indien sei. Nach seiner Rückkehr aus Indien sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen. Er sei körperlich und geistig am Ende gewesen. Er gehe davon aus, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Tod erwarte. Leute der Taliban seien sogar in der Vorschule gewesen, in die sein Sohn hätte gehen sollen. Diese Leute hätten sich als Verwandte ausgegeben und seinen Sohn abholen wollen. Der Kläger sei darüber telefonisch informiert worden. Den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls könne er nicht mehr nennen, es sei aber nach seiner Entführung gewesen. Er habe deshalb keine Anzeige erstattet.

Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester in Afghanistan habe er nicht mehr. Sein Vater sei schon alt und schwach und kenne sich mit Handy-Karten nicht aus. Mit seiner Schwester habe er vor etwa drei Monaten zuletzt telefoniert. Auf Frage, wovon seine Eltern und seine Schwester lebten, gab der Kläger an, sein Vater sei früher selbst Geschäftsinhaber gewesen und habe vor der Ausreise nach Pakistan den Haushaltswarenladen geführt. Nach ihrer Rückkehr habe er auch immer wieder im Geschäft mitgeholfen. Jetzt sei er aber alt und schwach. Sein Bruder schicke Geld aus Pakistan. Er habe sein Geschäft noch, wisse aber nicht, was daraus geworden sei. Er wolle es überhaupt nicht wissen, weil es ihn gesundheitlich belaste. Für afghanische Verhältnisse habe er recht gut verdient. Sein Vermögen sei aber eigentlich aufgebraucht.

Vorgelegt wurden ein ärztliches Attest der ... Klinik W. vom 29. August 2012 (Bl. 84 der Bundesamtsakte), drei Drohbriefe einschließlich Übersetzung sowie ein Attest des Herrn Dr. S., W., vom 9. Oktober 2012 (Bl. 97/98 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben und substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er wegen seiner geschäftlichen Beziehungen zum Ausland und zu den Amerikanern bzw. der ISAF mehrmals von Taliban aufgesucht, bedroht und auch aufgefordert worden sei, deren Leute bei den Amerikanern einzuschleusen. Allerdings sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die vorgetragene psychische Erkrankung begründe kein Abschiebungsverbot. Die vorgelegten Atteste erfüllten schon nicht die Mindestanforderungen, die an derartige Atteste zu stellen seien. Da bereits nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen habe, komme es auf eine Behandelbarkeit in seinem Heimatland nicht an.

4. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 137/138 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sie nehme pauschal an, dass der Kläger sich an einem anderen Ort, z. B. in Herat, eine neue Existenz aufbauen könne. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Taliban seien sehr mächtig und hätten viele Beziehungen. Sie seien überall im Land verteilt und wüssten daher, wo der Kläger und seine Familie lebten. Es sei für sie kein Problem gewesen, die Vorschule des Sohnes herauszufinden. Zudem hätten sie Kontakt zur Regierung. Es stelle für sie, selbst bei einer Flucht in eine andere Stadt, kein Hürde dar, jegliche Telefonnummer oder Adresse herauszufinden, um die entsprechenden Personen ausfindig zu machen und zu bedrohen. Wenn es ihnen schon in Kabul gelungen sei, den Kläger ausfindig zu machen, wäre dies in einer anderen Stadt ein Leichtes gewesen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Fahrer des Klägers zwischen Kandahar und Kabul angehalten worden sei. Die Firma des Klägers sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Auch in einer anderen Stadt müsste er für sein Unternehmen Werbung und Anzeigen schalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die Taliban Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Klägers und dessen Familie erlangen, die ihnen dann schutzlos ausgeliefert wäre. Zudem gebe es in anderen Städten Afghanistans, z. B. in Herat, häufig nur einen Marktplatz, wo der Kläger umso schneller gefunden werden könnte. Der Kläger und seine Familie wären daher auch an einem anderen Ort als Kabul nicht vor den Taliban sich und müssten um ihr Leben fürchten. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich ihr ganzes Leben lang an einem anderen Ort in Afghanistan ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt versteckt zu halten. Unter diesen Voraussetzungen könnte der Kläger auch nicht einer Berufstätigkeit nachgehen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Kinder könnten keine Schule besuchen, ohne das Risiko einzugehen, entführt zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2013, zugestellt am 4. Februar 2013, Geschäftszeichen 5553407-423, zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass am 4. Dezember 2013 ein weiterer Sohn des Klägers zur Welt gekommen sei. Vorgelegt wurde des Weiteren ein fachärztliches Attest des Herrn Dr. S., W., vom 19. Mai 2014, in dem als Diagnose eine schwere depressive Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger festgestellt werden.

6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Akte des Verfahrens Az. W 1 K 13.30034 der Ehefrau sowie der beiden älteren Kinder des Klägers Bezug genommen, die im vorliegenden Verfahren beigezogen wurde.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG hat und der Bescheid des Bundesamtes deshalb insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.

§ 4 Abs. 1 AsylVfG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden i. S. des Satzes 1 gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).

Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt davon überzeugt, dass diesem jedenfalls im Herkunftsort Kabul durch die Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers für glaubhaft, weil dieser detailliert, anschaulich, gemessen an den Erkenntnismitteln zum Herkunftsland realistisch und in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das Gericht sieht daher insoweit von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und schließt sich den entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an (Bl. 105 der Bundesamtsakte).

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.).

Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem glaubhaften Vortrag im Herkunftsland bereits einmal von Taliban entführt, nach einigen Stunden in deren Gewahrsam jedoch wieder freigelassen. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen. Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall.

Die erlittene Behandlung knüpfte jedoch nicht an ein Merkmal i. S. des § 3b Abs. 1 AsylVfG an, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Taliban dem Kläger ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Merkmal i. S. des § 3b AsylVfG zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).

2. Dem Kläger kommt damit die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten bzw. auf andere Weise Geschädigten. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. in der konkreten Gefahr eines solchen Schadens war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 - 10 C 11/09 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 - M 1 K 13.30257 - juris Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 7.9.2010 a. a. O.; VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Verfolgungsvermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt werden, weil die Entführungsgefahr für den Kläger nicht entfallen ist. Das Unternehmen des Klägers besteht nach seinen unbestrittenen Angaben nach wie vor im Herkunftsland. Damit ist der Anknüpfungspunkt der durch die Taliban drohenden Repressalien, nämlich die - unterstellte oder tatsächliche - Zusammenarbeit des Klägers mit amerikanischen bzw. internationalen Streitkräften auf geschäftlicher Basis nicht entfallen. Ungeachtet des inzwischen erfolgten Truppenabzugs aus Afghanistan besteht auch nach wie vor aufgrund der in der Vergangenheit vorhandenen geschäftlichen Beziehungen des Klägers und der ihm damit vorgeworfenen Kollaboration mit Ausländern bzw. ausländischen Streitkräften ein Grund für Repressalien der Taliban.

3. Dem Kläger steht auch kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i. S. des § 3e AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL im Herkunftsland zur Verfügung. Zwar hat das Gericht Zweifel daran, dass der Kläger landesweit eine Zielscheibe für Entführungsversuche der Taliban bzw. anderer bewaffneter Gruppierungen wäre. Es fehlt jedoch an der Zumutbarkeit der Fluchtalternative für den Kläger, die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL voraussetzt, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem sicheren Landesteil niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylVfG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nach Herat oder in einen anderen Landesteil von Afghanistan als Kabul auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen zwar der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Gegen die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spricht jedoch der Gesundheitszustand des Klägers, der mit dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attest des Herrn Dr. S. vom 19. Mai 2014 glaubhaft gemacht wurde. Darin werden die Diagnosen schwere depressive Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach den Angaben des ausstellenden Arztes erfolgten die Diagnosen aufgrund einer Anamnese im persönlichen Gespräch mit dem Kläger. Aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers habe dieses Gespräch teilweise in deutscher Sprache erfolgen können. Das Attest gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Es kommt sonach zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner schweren depressiven Reaktion i. S. einer posttraumatischen Belastungsstörung den Anforderungen einer Abschiebung in das Herkunftsland nicht gewachsen sei. Diese Prognose ist aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie steht, auch nicht ausschließlich inlandsbezogen, d. h. auf den Vorgang der Abschiebung bezogen, sondern bezieht sich auch auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Denn derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 9.12.2013, W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Da § 30 RVG in der ab1. August 2014 geltenden Fassung nunmehr einen einheitlichen Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz von 5.000,00 EUR annimmt und der Kläger hier mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 2 zu 1 (Flüchtlingseigenschaft zu subsidiärem Schutz) aus.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren nur noch um die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie).

2

Der 1972 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus der südöstlich von Kabul gelegenen Provinz Paktia. Im Februar 2001 reiste er nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan verlassen, um sich einer erzwungenen Rekrutierung durch die Taliban zu entziehen.

3

Im Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - den Antrag auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, stellte aber fest, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans besteht. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger geschilderte Rekrutierung durch die Taliban könne nicht zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung führen, da sie nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Sie begründe jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban oder die Nordallianz seien im ganzen Land üblich und drohten auch dem Kläger bei einer Rückkehr. Wenn der Kläger in die Armee gepresst und praktisch unvorbereitet in den heftig geführten Kämpfen eingesetzt werde, bestehe akute Gefahr für Leib und Leben.

4

Im Februar 2006 leitete das Bundesamt hinsichtlich des zuerkannten Abschiebungshindernisses ein Widerrufsverfahren ein, weil durch den Sturz der Taliban die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Kläger entfallen sei. Im Rahmen der Anhörung machte dieser geltend, bei ihm lägen nach wie vor individuelle Gründe für die Gewährung von Abschiebungsschutz vor. Sein Heimatdorf in der Provinz Paktia liege nahe der pakistanischen Grenze. Dort sei auch gegenwärtig eines der Hauptoperationsgebiete der Taliban. Für ihn bestehe die Gefahr einer Bestrafung durch die Taliban, weil er sich seinerzeit der Zwangsrekrutierung entzogen habe. Auch die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe weiterhin. Er wisse von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten mehr, die ihm Schutz oder Hilfe geben könnten. Sein Heimatdorf sei bombardiert und das Familienhaus zerstört worden. Seine dort lebende Verwandtschaft solle dabei ums Leben gekommen sein. Seine Ehefrau sei mit den Kindern nach Pakistan geflohen und habe dort in einem Dorf gelebt, das im Oktober 2005 durch ein Erdbeben zerstört worden sei. Seitdem habe er von ihnen kein Lebenszeichen mehr erhalten. Zudem träten bei ihm seit seiner Kindheit drei- bis viermal monatlich epileptische Anfälle auf, die sowohl ärztliche Behandlung als auch teure Medikamente erforderten. Außerdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

5

Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG den zuerkannten Abschiebungsschutz und stellte fest, dass sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. Zumindest im Raum Kabul sei die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart schlecht, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers als alleinstehender männlicher Erwachsener sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien. Auch seine epileptischen Anfälle könnten in Kabul ebenso wie seine posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden.

6

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im September 2007 abgewiesen. Der Widerruf sei zu Recht erfolgt, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot nach der jetzt maßgeblichen Nachfolgevorschrift zu § 53 Abs. 6 AuslG, dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nicht bestehe. Auch das in Umsetzung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nunmehr neu eingeführte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liege im Falle des Klägers nicht vor. Ebenso wenig bestünden sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes brauche der Kläger eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht mehr zu befürchten. Dass in der Provinz Paktia die Taliban wieder erstarkt und aktiv seien, sei unerheblich, weil der Kläger sich im Raum Kabul niederlassen könne. Dort sei auch eine Behandlung seiner Erkrankungen möglich. Für den Großraum Kabul könne ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, der zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG führe, nicht angenommen werden.

7

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 das erstinstanzliche Urteil abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 aufgehoben, soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG widerrufen worden ist, und das Bundesamt verpflichtet, in Bezug auf Afghanistan das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. Für den Kläger lägen in Bezug auf Afghanistan die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Dabei sei nach der zwischenzeitlichen Rechtsänderung durch Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vorrangig auf das neu eingefügte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzustellen. Die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot lägen vor. In der Heimatregion des Klägers, der Provinz Paktia, herrsche derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt erfordere keine landesweite Konfliktsituation, sondern liege schon dann vor, wenn seine Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebietes erfüllt seien. Die Provinz Paktia liege im südöstlichen Afghanistan im sog. Paschtunengürtel und werde von Hilfsorganisationen und ausländischen Militärs inzwischen als eine der gefährlichsten Gegenden der Welt beschrieben. Die Taliban gewönnen im gesamten Südosten Afghanistans wieder an Stärke und betrachteten Paktia als Rückzugs- und Transitraum. Der Gouverneur der Provinz sei am 10. September 2006 von den Taliban ermordet worden, die während der Beerdigung noch ein Selbstmordattentat verübt hätten. Die Infiltration der Guerilla über die nahe pakistanische Grenze habe rapide zugenommen. In diesem paschtunisch geprägten Gebiet fänden vermehrt Überfälle und Selbstmordattentate der "Fundis der Neo-Taliban" statt. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf ein Gutachten von Dr. D. vom Dezember 2006, einen Bericht von Amnesty International vom Januar 2007 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom März 2008 über den Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte im Süden und Südosten Afghanistans.

8

Von diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gingen für eine Vielzahl von Zivilpersonen Gefahren aus, die sich in der Person des Klägers im Falle seiner Rückkehr so verdichten würden, dass sie für ihn als Angehörigen der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Form von Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban begründen würden, zumal zu seinen Gunsten im Sinne einer Beweislastumkehr der herabgemilderte Prognosemaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie heranzuziehen sei: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger im Februar 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung und/oder Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf geflüchtet sei. Die Schilderung des Klägers decke sich mit der Beschreibung der Zwangsrekrutierungspraktiken der Taliban in den Erkenntnismitteln des Bundesamts. Deshalb könne seinen Angaben auch nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Es sprächen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder einer Zwangsrekrutierung durch die mit großem Rückhalt der dortigen Bevölkerung agierenden Taliban bedroht würde. Da die dem Kläger infolge des bewaffneten Konflikts drohende Gefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den für seine Ausreise maßgeblichen Gründen stehe, sei die Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt.

9

Der Kläger könne schließlich nicht auf einen internen Schutz in einem anderen Teil Afghanistans verwiesen werden. Denn in anderen Landesteilen, insbesondere in dem wohl allein hier infrage kommenden Bereich der Hauptstadt Kabul, könne der aus der ländlichen Provinz stammende, ungelernte, kranke und seit knapp acht Jahren in Deutschland lebende Kläger angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation und der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sein Existenzminimum nicht sichern. Er verfüge in Kabul über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk oder über Ortskenntnisse. Zu den allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen komme hinzu, dass er wegen seiner nachgewiesenen Epilepsie-Erkrankung zusätzlich gesundheitlich gefährdet und deshalb auch nur als sehr eingeschränkt arbeitsfähig anzusehen sei. In diesem Fall seien daher auch nach den vom Senat bisher zu Grunde gelegten strengen Maßstäben sogar die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch deshalb sei der angefochtene Widerrufsbescheid aufzuheben.

10

Die Beklagte wendet sich mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision nicht gegen die Aufhebung des Widerrufs des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur noch gegen die Verpflichtung zur zusätzlichen Feststellung eines gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Sie macht geltend, es sei bereits fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt habe. Jedenfalls habe er keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, warum gerade der Kläger aufgrund dieses Konflikts in eine Gefahr für Leib oder Leben geraten solle. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Kläger etwa einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Stellung und Funktion besonderen Verfolgungsrisiken seitens fanatischer Islamisten ausgesetzt sein könnte. Er gehöre auch keiner religiösen oder ethnischen Minderheit an. Er sei vielmehr ein einfacher Bauer, der Afghanistan wegen seiner damaligen Befürchtung, zwangsrekrutiert zu werden, schon vor über acht Jahren verlassen habe. Dass genau diese Gefahr heute noch bestehen solle, nachdem der Kläger mit 36 Jahren zwar noch im wehrfähigen Alter, aber nach allen Feststellungen ein kranker Mann sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sei rechtsfehlerhaft, weil die frühere und die etwaige künftige Gefahr nicht gleichartig seien. Von einer derartig hohen Gefahr, dass jedenfalls in der Provinz Paktia praktisch jeder überall und jederzeit einer Gefahr für Leib oder gar Leben ausgesetzt wäre, könne nach den Darstellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesprochen werden. Außerdem rügt die Beklagte in der Revisionsverhandlung zusätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser habe über das erst in der Berufungsverhandlung vom Hilfsantrag zum Hauptantrag aufgewertete Begehren auf Feststellung des neuen gemeinschaftsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden, ohne der in der Berufungsverhandlung nicht anwesenden Beklagten Gelegenheit zum Tatsachen- und Rechtsvortrag hierzu zu geben.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe zwar zutreffend einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Süden und Osten Afghanistans angenommen, er habe aber keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass dem Kläger eine individuelle erhebliche Gefahr infolge willkürlicher Gewalt drohe. Er habe insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Insbesondere habe er nicht geprüft, ob stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass der Kläger heute noch eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu befürchten hätte. Hierzu hätte aber unter anderem angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes des Klägers sowie der veränderten politischen Verhältnisse in Afghanistan Anlass bestanden. Das Berufungsgericht habe auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zu den allgemeinen Konfliktgefahren wie etwa den Auswirkungen von Kampfhandlungen, Minen oder Bombardierungen für die Zivilbevölkerung im Herkunftsgebiet des Klägers getroffen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten, die sich nicht gegen die Aufhebung des Widerrufsbescheides durch das Berufungsgericht, sondern nur gegen die zusätzliche Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG richtet, ist begründet. Zwar ist die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge unzulässig (1.), die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat indes Erfolg (2.). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar ist. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

14

1. Die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie nach § 139 Abs. 3 VwGO erforderlich, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Die Einhaltung dieser Frist war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im Übrigen fehlt es an der schlüssigen Darlegung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, welches entscheidungserhebliche Vorbringen ihr durch die Heraufstufung des bisherigen Hilfsantrags des Klägers zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zum (weiteren) Hauptantrag in der Berufungsverhandlung abgeschnitten worden ist. Ihre Einwände gegenüber dem Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hätte sie schon angesichts des entsprechenden Hilfsantrags vorbringen können und müssen.

15

2. Die Revision rügt dagegen zu Recht, dass die Berufungsentscheidung, soweit sie sich auf das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezieht, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.

16

a) Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegangen, dass der (weitere) Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zulässig ist. Zwar hat die Beklagte in der angefochtenen Widerrufsentscheidung vom 29. Mai 2006 nur das Vorliegen der seinerzeit geltenden ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 6 AufenthG a.F. verneint. Dies hindert aber nicht, die mit Wirkung vom 28. August 2007 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommenen neuen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG, auf die sich der Kläger von Anfang an auch berufen hat, in das vorliegende gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Diese Abschiebungsverbote beruhen auf Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - und sind durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden. Sie bilden nach der Rechtsprechung des Senats einen eigenständigen, vorrangig vor den verbleibenden nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 9 und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 ff.). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser neue Streitgegenstand - ebenso wie in asylrechtlichen Antragsverfahren - auch in Widerrufsfällen hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 28. August 2007 im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes angewachsen ist, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn das Bundesamt in dem Widerrufsbescheid - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden hat, kann der Kläger die neuen, auf der Richtlinie beruhende subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbeziehen. Insoweit bedarf es nicht eines erneuten Antrags beim Bundesamt und der Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens. Damit wird auch der den Asylprozess beherrschenden Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz der Kläger zu diesem Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) genießt.

17

Der Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht dem ersten Hauptantrag des Klägers (auf Aufhebung des Widerrufs der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots) entsprochen hat und damit zu Gunsten des Klägers weiterhin ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) besteht. Denn ebenso wie der Ausländer im Antragsverfahren verlangen kann, dass vorrangig über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG entschieden wird, und die Feststellung eines nachrangigen Abschiebungsverbots nach nationalem Recht einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht, kann er auch im Widerrufsverfahren eine Klärung seiner vorrangigen Ansprüche in Bezug auf die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erstreiten. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass ihm bereits ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach nationalem Recht zusteht. Der Kläger konnte daher sein Begehren auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots neben seinem Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheides in zulässiger Weise zum Gegenstand eines (weiteren) Hauptantrags machen.

18

Das danach zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist auch nicht deshalb unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer solchen Feststellung im Lauf des Revisionsverfahrens entfallen wäre. Zwar ist dem Kläger - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach rechtskräftig gewordener Aufhebung des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Berufungsurteil inzwischen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Dies führt indes nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Zuerkennung eines unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsverbots. Denn die mit dem subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie verbundenen Rechte erschöpfen sich nicht in der Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, sondern können sich auch sonst in vielfältiger Weise zu Gunsten des Klägers auswirken (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie). Zudem würde es dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Art. 18 der Richtlinie) ausgeht, widersprechen, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf einen nach nationalem Recht erteilten befristeten Aufenthaltstitel eine Entscheidung über das Vorliegen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots versagt würde.

19

b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

20

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17, 36 und vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 11) und ist in diesem Sinne auszulegen.

21

Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers zutreffend bejaht (aa). Seine Auffassung, dass der Kläger im Rahmen dieses Konflikts einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, ist aber mit den rechtlichen Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht in vollem Umfang vereinbar. Insbesondere reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht für die Annahme aus, dass dem Kläger wegen eines vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zugute kommt (bb). Außerdem fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass die Situation in der Herkunftsregion des Klägers durch einen so hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder zumindest der Kläger als Zivilperson aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände in dieser Weise individuell bedroht wäre (cc).

22

aa) Bei der Prüfung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist der Verwaltungsgerichtshof von den im Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht ausgelegt, insbesondere in den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Zusatzprotokoll II - ZP II - (BGBl 1990 II S. 1550 <1637>). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An diesem Ansatz hält der Senat auch angesichts des inzwischen ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji, ABl EU 2009, Nr. C 90, 4) fest, das sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht näher befasst hat. Auch soweit die Gerichte des Vereinigten Königreichs in ihrer neueren Rechtsprechung eine eigenständige Auslegung der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein nach dessen Sinn und Zweck befürworten (Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620), gibt dies aus Sicht des Senats keinen Anlass, bei der Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts von dem bisherigen Ansatz abzurücken.

23

Der Ansatz des Senats sieht, wie sich aus den Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) im Einzelnen ergibt, keineswegs eine bedingungslose Übernahme der Anforderungen des Art. 1 ZP II vor, sondern zielt auf eine Orientierung an diesen Kriterien, wobei daneben oder ergänzend auch die Auslegung dieses Begriffs im Völkerstrafrecht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 23). Die Orientierung am humanitären Völkerrecht bedeutet danach, dass einerseits - am unteren Rand der Skala - Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten (Art. 1 Abs. 2 ZP II) und andererseits - am oberen Rand der Skala - jedenfalls dann ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die Kriterien des Art. 1 Abs. 1 ZP II erfüllt sind, d.h. wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll (ZP II) anzuwenden vermögen. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Wie der Senat ausdrücklich hervorgehoben hat, findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr der Zweck der Schutzgewährung für Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Senats das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZP II; im Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22 noch offengelassen). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Vorliegen eines dieser Merkmale bei der Gesamtwürdigung nicht als Indiz für die Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts von Bedeutung sein kann.

24

Zusammenfassend betrachtet ist damit dem von der neueren britischen Rechtsprechung betonten Anliegen, die unterschiedlichen Zielsetzungen des humanitären Völkerrechts einerseits und des internationalen Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie andererseits zu beachten, hinreichend Rechnung getragen, ohne dass das Merkmal des bewaffneten Konflikts völlig losgelöst vom bisherigen Verständnis desselben Begriffs im humanitären Völkerrecht interpretiert und damit konturenlos und - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - praktisch entbehrlich würde.

25

Gemessen an diesen Kriterien reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Herkunftsgebiet des Klägers, der Provinz Paktia, aus. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil finden im Osten und Süden Afghanistans zwischen den Truppen der ISAF/NATO und der afghanischen Armee einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen statt. Dies betreffe auch die im südöstlichen Afghanistan im sog. Paschtunengürtel gelegene Provinz Paktia. Auch diese Region werde von den zunehmenden Kämpfen gegen die Taliban erfasst, deren Angriffe kriegsähnliche Dimensionen annähmen. Dies entspreche auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2008, wonach seit Frühjahr 2007 vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg der gewaltsamen Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen sei (UA S. 19 ff.). Diese Feststellungen sind jedenfalls mit Blick auf den Bericht des Auswärtigen Amtes noch ausreichend aktuell, um den Schluss auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Herkunftsregion des Klägers zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu rechtfertigen. Dass der Verwaltungsgerichtshof zum Organisationsgrad der Taliban keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist nach den oben dargestellten Auslegungsmaßstäben unschädlich, da angesichts der festgestellten militärischen Stärke und "Erfolge" der Taliban in Teilen Afghanistans keine Zweifel am Vorliegen eines ausreichend intensiven und dauerhaften bewaffneten Konflikts bestehen. Vom Vorliegen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts im Sinne des Völkerstrafrechts geht im Übrigen auch der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof für die Auseinandersetzungen zwischen den aufständischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan aus (Presseerklärung vom 19. April 2010 Nr. 8/2010; vgl. hierzu auch Ambos, NJW 2010, 1725).

26

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, hält dagegen einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dies unter Anwendung der Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger 2001 vor einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung oder/und Bestrafung durch die Taliban aus seinem Heimatdorf in der Provinz Paktia geflüchtet ist und keine stichhaltigen Gründe dagegensprechen, dass er bei einer Rückkehr dorthin wegen seiner Vorgeschichte von einer Bestrafung oder jedenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der paschtunischen Männer im wehrfähigen Alter von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht würde. Da die den Kläger infolge des bewaffneten Konflikts bedrohende Leib- und Lebensgefahr danach nicht auf neuen, andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruhe, sondern in einem inneren Zusammenhang mit den zu seiner Ausreise führenden Gründen stehe, sei die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt (UA S. 23 f.). Die so begründete Anwendung der Beweiserleichterung im Rahmen des subsidiären Schutzes ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

27

(1) Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder solchem Schaden bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung gilt sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie (vgl. auch § 60 Abs. 11 AufenthG). Sie setzt für den subsidiären Schutz voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorschädigung). Was unter einem ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, ist in Art. 15 Buchst. a bis c der Richtlinie definiert.

28

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen schon nicht den Schluss, dass der Kläger vor seiner Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden in diesem Sinne bedroht war und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie überhaupt vorliegen. Dass der Kläger als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie) ausgesetzt war, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Insofern fehlt es für den Zeitraum vor der Ausreise des Klägers sowohl an Feststellungen zum Vorliegen eines bewaffneten Konflikts in der Heimatprovinz des Klägers als auch an jeglichen Feststellungen zum Niveau willkürlicher Gewalt und ihren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Ferner fehlt es an Feststellungen zum Bestehen einer Gefahr für Leib oder Leben des Klägers als Zivilperson.

29

Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass der vor der Ausreise erlittene oder unmittelbar drohende Schaden nicht notwendig ein solcher im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie sein muss, sondern auch ein Schaden nach den anderen Alternativen dieser Vorschrift sein kann - jedenfalls sofern ein innerer Zusammenhang mit dem aktuell drohenden Schaden besteht - , reichen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme eines dem Kläger vor der Ausreise unmittelbar drohenden ernsthaften Schadens nach den anderen Alternativen des Art. 15 der Richtlinie nicht aus. Der Sache nach käme vorliegend nur ein Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie, also eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, wegen der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen, im Jahr 2001 drohenden Zwangsrekrutierung des Klägers seitens der Taliban oder einer damit zusammenhängenden Bestrafung in Betracht. Die Feststellungen im Berufungsurteil über die Umstände der Zwangsrekrutierung reichen indes für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger damals eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte, und hat auch die näheren Umstände einer derartigen Rekrutierung (willkürlich, nach Gutdünken, ohne Rechtsgrundlage, Abtransport ohne Umstände in Militärfahrzeugen) festgestellt (UA S. 23), er hat aber keine Ausführungen dazu gemacht, dass und inwiefern darin oder in einer eventuellen Bestrafung im Falle der Verweigerung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu sehen ist. Die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst stellt als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar. Zur Art und Weise einer Bestrafung enthält das Urteil ebenfalls keinerlei Feststellungen. Auch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtshofs auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts vom 18. Juli 2001 genügt insoweit nicht. Dieser betraf nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen Verletzung von Art. 3 EMRK (damals nach § 53 Abs. 4 AuslG 1990), sondern von nationalem subsidiären Abschiebungsschutz wegen sonstiger Gefahren. Dabei wurde auf die akute Gefahr für Leib und Leben durch den unvorbereiteten Einsatz in der Armee bei heftig geführten Kämpfen abgestellt und damit auf eine Gefahr, die als solche keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.

30

Da es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger vor der Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie unmittelbar bedroht war, besteht schon keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anwendung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie. Auf die Frage des Zusammenhangs zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem aktuell drohenden Schaden sowie auf die Frage, ob stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird, kommt es daher nicht mehr an.

31

Der Senat bemerkt allerdings, dass für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - Rn. 21 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt. Dabei erscheint es nicht ausgeschlossen, dass etwa ein erlittener Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen bewaffneten Konflikts, sofern nicht ohnehin eine Schutzgewährung nach dieser Alternative des Art. 15 der Richtlinie geboten ist, auch als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, der geeignet ist, schon bei einem nicht extrem hohen Niveau willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Bedrohung der betroffenen Zivilperson an Leib oder Leben anzunehmen. Dagegen dürfte sich die Vermutungswirkung insoweit nicht etwa auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstrecken (vgl. hierzu unten (2)).

32

(2) Für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Das in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie genannte Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 36). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji a.a.O.) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (Rn. 36, 37). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39).

33

Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des Senats der Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15), folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 2008 - BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 35; ebenso das britische AIT, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, Afghanistan CG <2009> UKAIT 00044, Rn. 124 ff.).

34

Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Elgafaji) davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen (vgl. zu dieser Auffassung auch Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 37), sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 34). Angesichts der Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt durch den Gerichtshof, aber auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Schutzgewährung nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie kann dieser Vorschrift eine Beschränkung auf gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Gewaltakte, zu denen etwa unvorhersehbare Kollateralschäden nicht zählen würden, nicht entnommen werden (so auch die neuere britische Rechtsprechung, Urteil des Court of Appeal vom 24. Juni 2009, QD and AH v. Secretary of State for the Home Department <2009> EWCA Civ. 620).

35

Den vorgenannten Anforderungen an die Feststellung des Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. der Gefahrendichte genügt das Berufungsurteil nicht. So fehlt es schon an der zumindest annähernd ermittelten Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt lebenden Zivilpersonen. Auch die Feststellungen zur Größenordnung der zivilen Opfer sind nur kursorisch und beziehen sich auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt (UA S. 20). Auch deshalb kann die Berufungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben.

36

3. Eine abschließende Entscheidung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder zu Gunsten noch zu Lasten des Klägers möglich. Insbesondere reichen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Niveau willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers in keinem Fall aus, um unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Bedrohung aufgrund gefahrerhöhender persönlicher Umstände eine individuelle Betroffenheit des Klägers im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet zu bejahen.

37

Das Verfahren ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung wird es gegebenenfalls auch die Gelegenheit haben, auf die von der Revision und dem Vertreter des Bundesinteresses in den Vordergrund gestellte Frage einzugehen, ob die inzwischen bekannt gewordene Erkrankung des Klägers an Epilepsie und sein aktueller Gesundheitszustand der Gefahr einer Zwangsrekrutierung entgegensteht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der am ... 1978 in ... geborene Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und trägt vor, am 11. September 2013 von den ... erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, wo er am 13. September 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens stellte. Nach dem Ermittlungsbericht der Bundespolizeidirektion ..., Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit, wurde der Kläger am 11. September 2013 wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise in Gewahrsam genommen und am Tag darauf entlassen.

Eine Überprüfung durch das Bundesamt ergab Eurodac-Treffer für die Niederlande. Danach hat der Kläger in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Eine erste Überstellung an die Niederlande sei bereits am 7. September 2010 erfolgt.

In der schriftlichen Begründung zum Folgeantrag gab der Kläger an, am 2. Mai 2011 von den Niederlanden nach Dschibuti abgeschoben worden zu sein. Zwei Tage später sei er zurückgeflogen worden, da die Behörden vor Ort festgestellt hätten, dass er nicht aus Dschibuti stamme. In den Niederlanden sei er zunächst in einer Asylunterkunft untergekommen, die er dann aber am 12. Januar 2012 habe verlassen müssen. Danach sei der obdachlos gewesen. Durch seine Prozessbevollmächtigte ließ er mit Schriftsatz vom 14. November 2013 ergänzend vortragen, als abgelehnter Asylbewerber in den Niederlanden von jeglicher staatlicher Unterstützung ausgeschlossen gewesen zu sein. Durch die Lebensumstände in den Niederlanden sei er schwerwiegend psychisch erkrankt. Zusätzlich sei die Vorgeschichte, d. h. traumatische Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht zu berücksichtigen. Er bedürfe dringend psychiatrischer Behandlung, die möglicherweise stationär zu erfolgen habe.

Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2014 legte der Kläger eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. ..., Ärztlicher Psychotherapeut, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, vom 23. Dezember 2013 vor. Danach befinde er sich seit 10. September 2013 in ärztlicher Behandlung. Es habe ein Erstgespräch und eine probatorische Sitzung mit weiterer Anamneseerhebung stattgefunden. Die zu behandelnde Erkrankung sei durch Traumata verursacht worden, die im Zusammenhang mit gewalttätiger Verfolgung und Folterungen wegen seiner Weltanschauung bzw. politischer Überzeugung stehe. Die Anamnese sei laut schriftlicher und mündlicher Erzählung bei eingeschränkten englischen Sprachkenntnissen erfolgt. Er habe von 1983 bis 1990 eine staatliche Schule besucht und anschließend bis 1993 auf einer Privatschule studiert. Seine Mutter sei 1994 getötet worden, der Rest der Familie nach Kenia geflohen. Er sei als Schneider tätig gewesen und habe Aufträge von der Armee erhalten. 2006 habe er geheiratet. 2007 sei er als Kollaborateur von der Al-Shabaab gefangen genommen und über Monate täglich geschlagen und gefoltert worden. Nachdem 2007 die Al-Shabaab von äthiopischen Truppen zurückgeschlagen worden seien, sei er befreit worden. Er habe zu Hause seinen Vater noch lebend vorgefunden, der, nachdem er sein Land verkauft habe, um ihm die Flucht zu finanzieren, zu seiner Frau nach Kenia geflohen sei. Er selbst sei 2008 nach Holland gekommen und habe dort Asyl beantragt. Der Arzt diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und verordnete das Medikament Doxepin. Es bestehe ein dringender Bedarf an Psychotherapie nach traumatherapeutischen Gesichtspunkten, die einen Zeitraum von eineinhalb bis drei Jahre umfassen könne. Innerhalb dieses Zeitraums stelle eine Abschiebung für die psychische Überlebensfähigkeit eine ernst zu nehmende Bedrohung dar. Er müsse also davor geschützt sein, in Abschiebehaft genommen oder umgesiedelt zu werden, da ansonsten keine sichere therapeutische Beziehung aufgebaut werden könne.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 legte der Kläger eine überarbeitete Version des vorgenannten ärztlichen Stellungnahme vor, in dem die Bedeutung der Aussage zur psychischen Überlebensfähigkeit dahingehend konkretisiert worden sein solle, dass eine Abschiebung wegen der dadurch ausgelösten Suizidalität eine ernstzunehmende Bedrohung darstelle. Deswegen sei eine Abschiebung nach Holland nicht zulässig. Der Kläger sei nicht reisefähig. Akute Suizidalität bestehe nicht.

In der Anhörung beim Bundesamt am 12. März 2014 gab der Kläger an, am 1. Juli 2007 Somalia verlassen und über die ... in die Niederlande gelangt zu sein, wo er sich von Anfang August 2007 bis Ende März 2010 aufgehalten habe. Der Kläger ergänzte hierzu mit Schreiben vom 18. März 2013, dass er in der Anhörung auch auf seinen gesundheitlichen Zustand hingewiesen habe. Er habe die ihm verschriebenen Tabletten vorgezeigt. Er bat insofern um Berichtigung des Protokolls.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Niederlande an.

Der Kläger befand sich vom 23. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 im Bezirkskrankenhaus ... in stationärer Behandlung.

Die Beklagte kündigte am 9. Juli 2014 sowie am 6. November 2014 gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Aufhebung des Bescheids sowie die Prüfung im nationalen Verfahren an.

Mit am 13. November 2014 beim Verwaltungsgericht ... erhobener Untätigkeitsklage machte der Kläger erneut seine Reiseunfähigkeit geltend. Mit Urteil vom 2. Dezember 2014 wurde der Bescheid des Bundesamts vom 22. Mai 2014 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO aufgehoben (...).

Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 legte der Kläger dem Bundesamt eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. med. ..., Ärztlicher Psychotherapeut, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, vom 28. September 2015 vor. Danach habe sich der Gesundheitszustand wegen eines körperlichen Angriffs am 7. Mai 2015 sehr verschlechtert. Der Kläger sei bei einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt worden. Sein Betreuer habe wegen Suizidgefährdung um ein erneutes Gespräch gebeten, das am 4. August 2015 stattgefunden habe. Nach psychiatrischer Anamnese habe sich der Zustand nach einem stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus ... vom 23. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 verbessert. Psychotische Symptome seien nicht festzustellen, jedoch würden Episoden von Hoffnungslosigkeit auftreten, in denen der Kläger zumindest lebensmüde bzw. latent suizidal sei. Es lägen auch Symptome einer reaktivierten PTBS vor wie Panikattacken, erhöhte Alarmierungsbereitschaft, Intrusionen der traumatischen Erlebnisse, Misstrauen und soziale Ängste. Ich-Funktionen und Psychodynamik hätten wegen der eingeschränkten Kommunikation nicht näher untersucht werden können. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass nach dem traumatisierten Aufenthalt in einem Foltergefängnis keine Möglichkeit bestanden habe, wieder zu gesunden und schon eine PTBS entstanden sei. Es sei eine gesicherte PTBS (mittelschwer), gesicherte Panikstörung und gesicherte soziale Phobie zu diagnostizieren. Als Medikament werde Mirtazapin empfohlen. Es bestehe ein dringender Bedarf an Psychotherapie, die einen Zeitraum von eineinhalb bis drei Jahren umfassen könne. Eine Abschiebung innerhalb des Zeitraums stelle für die psychische Überlebensfähigkeit wegen dadurch ausgelöster Suizidalität eine ernstzunehmende Bedrohung dar.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2016 wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nr. 1.), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2.), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4.) und der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Somalia oder jeden anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5.). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6.).

Zur Begründung wird hinsichtlich der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, im Wesentlichen ausgeführt, dass das ärztliche Gutachten vom 28. September 2015 den wissenschaftlichen Mindestanforderungen nicht gerecht werde. Die Aussagen des Klägers im Erstverfahren seien nicht zu Kenntnis genommen, geschweige denn einer kritischen Bewertung unterzogen worden. Andernfalls hätte es dem behandelnden Arzt auffallen müssen, dass der Kläger nie eine gewaltsame Tötung seiner Mutter im Jahr 1994 erwähnt habe. Vielmehr habe er mehrfach angegeben, dass sie 2004 gestorben sei. Darüber hinaus seien die Bedrohungen durch Al-Shabaab gänzlich anders geschildert worden. Laut Anhörung sei er zwischen März und Mai 2007 bedroht worden, wohingegen im ärztlichen Attest von Gefangennahme und Folterungen die Rede sei. Auch seien die Sitzungen in gebrochenem Englisch erfolgt und deswegen kaum aussagekräftig. Die Voraussetzungen, wie sie in den „Standards zur Begutachtung psychisch traumatisierter Menschen“ niedergelegt seien, seien vorliegend nicht beachtet worden.

Am 22. März 2016 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamts vom 9. März 2016 in den Nrn. 4. und 5. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Somalias festzustellen.

Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf ein Attest von Dr. med. ... vom 9. März 2016 ausgeführt, dass beim Kläger eine PTBS vorliege, die aufgrund des Angriffs reaktiviert worden sei. Eine medizinische Behandlung sei in Somalia nicht möglich. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia bestehe akute Suizidgefahr. Im Übrigen begründeten die schlechten humanitären Lebensbedingungen in Somalia eine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde.

In der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ..., Ärztlicher Psychotherapeut, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, wird nach einem erneuten Gespräch am 7. März 2016 zusätzlich zu den vorhergehenden Befunden Insomnie diagnostiziert. Der Kläger könne nachts nur mittels des verordneten Mittels Mirtazapin schlafen. Akute Suizidalität bestehe nicht mehr. Psychotische Symptome seien nicht festzustellen. Im Übrigen wurde eine inhaltsgleiche Empfehlung wie in den vorhergehenden Stellungnahmen ausgesprochen. Im Herkunftsland bestehe weiterhin keine realistische Behandlungsmöglichkeit.

Mit Schreiben vom 31. März 2016 legte das Bundesamt die dort geführten Behördenakten vor, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2016 stellte der Kläger einen Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass er an einer reaktivierten PTBS, sowie an einer Panikstörung, sozialen Phobie und Schlaflosigkeit leide, weiterer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bedürfe und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Mit Beschluss vom 14. April 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Am 19. April 2016 verzichtete der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahm in der Sache abschließend Stellung. Aus den ärztlichen Attesten würden sich der Krankheitsverlauf und der Gesundheitszustand des Klägers ergeben. Es bestehe dringender Behandlungsbedarf mit Suizidgefahr. Für die Beklagte liegt eine allgemeine Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 vor, wonach auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt, soweit er mit der Klage angefochten wird, den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG(U. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse).

Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris). Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch extreme Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können, können unter § 60 Abs. 5 AufenthG fallen (BVerwG, U. v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris; EGMR, U. v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 ff. ). Humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend seien (EGMR, U. v. 28.06.2011, a. a. O.).

Derartige Verhältnisse liegen im Falle der Südsomalias nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht vor. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich Akzeptanz, Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen (BayVGH, U. v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris Rn. 30). Im Fall des Klägers ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass seine Kern- sowie die Großfamilie ein hinreichendes Unterstützungsnetzwerk bieten. So befindet sich beispielsweise seine Ehefrau weiterhin in .... Auch ist nicht ersichtlich, dass die Familie und der Clan des Klägers im Falle seiner Rückkehr keine Unterstützung gewähren können und wollen. Der Kläger hat auch nichts Gegenteiliges behauptet. Selbst unter Berücksichtigung der schweren Lebensbedingungen in Somalia dürfte der Kläger weder alsbald der Existenzvernichtung noch schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt sein. Auch wenn der Kläger nunmehr seit neun Jahren nicht mehr in Somalia gewesen ist und er mit den dortigen aktuellen Verhältnissen nicht vertraut sein dürfte, ist davon auszugehen, dass er sich als junger Mann, der in den vergangenen Jahren vielfältige Lebenserfahrungen in unterschiedlichen Ländern gesammelt haben wird und sich auch dort zurecht gefunden hat, auch in Somalia wieder zurecht finden wird (vgl. OVG RhPf, U. v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 52). Es spricht ferner nichts dagegen, dass der Kläger seinen vormals ausgeübten Beruf als Schneider wieder aufgreift. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, S. 117 ff.). Zudem unterstützt der UNHCR die Pläne der somalischen Regierung, im Jahr 2015 zehntausend somalische Flüchtlinge aus Kenia im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr zurückzuführen und für die Reintegration in neun Distrikten, darunter auch in Mogadischu, zu sorgen (UNHCR Joint Communiqué vom 30.7.2015: Tripartite Commission for the Voluntary Repatriation of Somali Refugees from Kenya, abrufbar im Internet), was ebenfalls für eine hinreichend ungefährdete Rückkehrsituation spricht.

2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). In den Sätzen 2 bis 4 unternimmt der Gesetzgeber in materieller Hinsicht eine Konkretisierung der Anforderungen insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen, die im Grunde auf eine bestehende Rechtsprechungslinie aufbaut (Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 18) wird davon ausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellten. Eine solche schwerwiegende Erkrankung könne hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung dürfe nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern werde, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben drohe. Es werde jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig sei. Dem Ausländer sei es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaats zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es komme nicht darauf an, dass alle Landesteile des Zielstaats gleichermaßen eine ausreichende Versorgung bieten würden. Inländische Gesundheitsalternativen seien ggf. aufzusuchen.

Im Lichte dieser Neuregelung sind zudem die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu sehen. Danach wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber ebenfalls im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört.

Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 23. Dezember 2013, 28. September 2015 und über ein erneutes Gespräch am 7. März 2016 erfüllen diese Anforderungen indes nicht. Insofern nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die überzeugende Darstellung und Begründung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu verhält sich die Klagebegründung nicht. Aber auch im jüngst vorgelegten Attest betreffend das Gespräch vom 7. März 2016 wird auf diese Einwendungen im Bescheid nicht eingegangen. Vielmehr nimmt der Arzt erneut Bezug auf seine vorhergehenden Stellungnahmen, macht sich diese also weiterhin zu Eigen. Da die Diagnose auf der Grundlage nicht weiter überprüfter und hinterfragter Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal beruht, die dieser erstmals dem Arzt gegenüber gemacht hat, denen dieser ohne weiteres Glauben geschenkt hat und die in wesentlichen Aspekten nicht mit den Angaben im Asylverfahren übersteinstimmen, fehlt es weiterhin bereits an einer ausreichenden Exploration. Die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) hat mangels Angabe der ICD-10 Schlüssel nur geringe Aussagekraft, auch wenn sie verbal umschrieben ist. Ferner fällt auch auf, dass sich der Kläger nach Angaben seines Arztes seit 10. September 2013 in psychotherapeutischer Behandlung befinden soll. Nach dem Ermittlungsbericht der Bundespolizeidirektion wurde der Kläger jedoch erst am 11. September 2013 in ... wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise in Gewahrsam genommen und am Tag darauf entlassen (Bl. 6-13 BA). Ein ärztliches Attest betreffend den stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus ... vom 23. Juni 2014 bis 10. Juli 2014 wurde nicht vorgelegt, so dass Diagnose, Behandlung und Medikation weiterhin unklar bleiben. Auch hierauf wurde im streitgegenständlichen Bescheid eingegangen, ohne dass sich der Kläger im vorliegenden Streitverfahren hierzu weiter geäußert hätte (zur Vorlagepflicht siehe § 60a Abs. 2d AufenthG).

Ungeachtet der ersichtlich nicht erfüllten Qualitätskriterien der vorgelegten Atteste ist festzuhalten, dass der Arzt aktuell weder eine akute Suizidalität bescheinigte noch psychotische Symptome feststellte. Auch wenn im Rahmen der Beurteilung/Empfehlung wiederholt die Aussage getroffen wird, dass eine Abschiebung für die psychische Überlebensfähigkeit wegen dadurch ausgelöster Suizidalität eine erstzunehmende Bedrohung darstelle, so erschließt sich dem Gericht nicht und wird im klägerischen Vortrag auch nicht hinreichend differenziert dargelegt, ob insofern auf eine inlandsbezogene Reiseunfähigkeit - so noch der klägerische Vortrag in den Schriftsätzen vom 13. Januar, 3. Februar 2014 und 23 Juni 2014 an das Bundesamt - oder auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis abgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits einmal abgeschoben wurde, ohne dass die ärztlicherseits prognostizierte psychische Überlebensfähigkeit ernsthaften Schaden genommen hätte. Vielmehr konnte der Kläger binnen weniger Tage erreichen, dass seine Rückführung wieder rückgängig gemacht wurde.

Angesichts dieser Mängel der Validität der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen war die Einholung eines Gutachtens entsprechend dem Beweisantrag vom 7. April 2016 nicht veranlasst. Es wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Dessen ungeachtet kommt es auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht maßgeblich an, so dass auch aus diesem Grunde dem Beweisantrag nicht nachzukommen war. Denn der Kläger wie auch der ihn behandelnde Arzt gehen davon aus, dass für PTBS in Somalia keine Behandlungsmöglichkeit bestehe. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugeben, dass nach dem Lagebericht vom 1. Dezember 2015 zu Somalia das Auswärtige Amt die medizinische Versorgung im gesamten Land als äußerst mangelhaft einstuft (Ziffer 4.1.3). Die durchschnittliche Lebenserwartung betrage nach den verfügbaren Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser seien mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angehe. Zudem behindere die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen müssten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 24.4.2015 - Au 2 K 14.30009 - Rn. 22). Jedoch führt das Bundesverwaltungsgericht Österreich in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2014 (W105 1435338-1) auch aus, dass in Mogadischu die (relativ) beste medizinische Versorgung im Medina-Spital angeboten werde. In der Nähe des Medina-Spitals befinde sich das große, aber schlecht unterhaltene Banadiir-Spital. Im Spital der SOS Kinderdörfer befinde sich die einzige Entbindungsstation und gynäkologische Klinik des Landes. Außerdem bestehe ein Spital in Keysane, nördlich des Stadtzentrums. In Afgooye bestehe zudem eine weitere Klinik der SOS Kinderdörfer. Privat geführte Spitäler existierten zudem in Jowhar und Baidoa. Letzteres werde von einer italienischen NGO unterstützt, sei aber in einem katastrophalen Zustand. In den Provinzen Galgaduud und Mudug seien mehrere Spitäler geöffnet, unter anderem in Guri Ceel und Gaalkacyo. Zwischen Januar und August 2012 habe das IKRK u. a. folgende Aktivitäten in Somalia gesetzt: Der Somali Red Crescent Society habe dabei geholfen, eine medizinische Grundversorgung für 700.000 Menschen sicher zu stellen. Über 300.000 Patienten seien behandelt, 48.000 Impfungen ausgegeben worden. In 43 medizinischen Grundversorgungs- und Mutter-Kind-Stationen seien außerdem 45.500 unterernährte Personen behandelt worden. Unterstützung hätten die Spitäler Medina und Keysaney in Mogadischu, wo 6.800 Traumapatienten versorgt worden seien, erfahren (ICRC, Somalia: despite humanitarian efforts, 2012 remains challenging, v. 31.9.2012, im Internet abrufbar). Demnach ist eine medizinische Betreuung von Traumapatienten nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe auch Danish Immigration Service, Landinfo, 3/2014, Ziffer 10.1.4). Auch die dem Kläger verschriebenen Medikamente sollen grundsätzlich erhältlich sein (siehe Danish Immigration Service, a. a. O., Annex 5).

Aufgrund der nicht von vornherein ausgeschlossenen ärztlichen Behandlungsmöglichkeit im Falle einer Abschiebung nach Somalia und im Hinblick auf die in der § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG getroffene Präzisierung der Abschiebungshindernisse sind die gesetzlichen Vorgaben für das Bestehen eines Abschiebungshindernisses hier nicht gegeben. Der Kläger hat demnach keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist seinen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, Mitglied der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens. Sein letzter Wohnort im Heimatland war die Provinz Parwan, Distrikt Sheikh Ali, Dorf Djaff. Eigenen Angaben zufolge ist er am ...1995 (...1374) geboren. Er reiste nach seinen Angaben über Österreich auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 20. Januar 2011, an der auch sein damaliger Vormund und jetziger Betreuer anwesend war, erklärte er im Wesentlichen, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus im Dorf Djaff, Landkreis Sheikh Ali, Provinz Parwan gelebt habe. Sein Vater heiße ..., seine Mutter ... Wo sie sich derzeit aufhielten, wisse er nicht. Seine Eltern hätten ihn weggeschickt und hätten dann ihr Land verkaufen und Afghanistan ebenfalls verlassen wollen. Im Heimatland habe er zwei Brüder und drei Schwestern, die bei seinen Eltern seien. Er sei das zweitälteste der Geschwister, ein Bruder sei älter als er. Seine Großeltern seien bereits verstorben, in Afghanistan habe er noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Er habe die Schule in seinem Dorf bis zur siebten Klasse besucht, d. h., er habe die sechste Klasse abgeschlossen, während der siebten Klasse habe er das Land verlassen. Neben der Schule habe er noch als Schafhirte gearbeitet, sowohl für seinen Vater als auch für einen Nachbarn. Befragt zu den unmittelbaren Gründen seiner Ausreise gab er an, dass sein Vater Feinde gehabt habe. Diese hätten ihn gefangen nehmen wollen. Aus diesem Grund habe sein Vater ihn weggeschickt. Auf die Frage, um welche Feinde es sich dabei gehandelt habe, gab der Kläger an, dass das Fremde gewesen seien. Sie seien auf einmal aufgetaucht. Warum diese ihn mitnehmen wollten, habe der Vater nicht gesagt. Er habe nur gesagt, es bestünde eine alte Feindschaft mit denen. Diese Feinde habe er mit eigenen Augen gesehen, es seien zwei gewesen, sie hätten ihre Gesichter bedeckt gehabt. Ob sie entfernte Verwandte oder Leute von einem anderen Volksstamm seien, wisse er nicht, er habe sie nicht gekannt. Er sei auf dem Berg gewesen, als er sie gesehen habe. Dass sie Feinde seines Vaters gewesen seien, habe er daher gewusst, dass sie ihn mit einer Waffe bedroht hätten und gesagt hätten, er solle mitgehen. Er habe einen Hund dabei gehabt, der die beiden angegriffen habe. Währenddessen sei er abgehauen. Sein Vater habe ihn noch in der Nacht nach diesem Vorfall nach Kabul gebracht. Er habe nach dem Grund, warum er mitgehen solle, gefragt, sie hätten ihm aber nur eine Ohrfeige gegeben und gesagt, dass ihn das nichts angehe. Er habe seinem Vater davon erzählt und der habe gesagt, dass er alte Feinde habe. Er habe die beiden nur einmal gesehen. Auf die Frage, ob diese Feinde auch einmal an seinen Vater direkt herangetreten seien, gab der Kläger an, dass in den Bergen einmal auf seinen Bruder geschossen worden sei, als er in der Schule gewesen sei. Der Bruder sei dann geflüchtet und nach Hause gegangen. Der Vater habe nicht gesagt, worin die alte Feindschaft begründet sei. Irgendwelche Probleme mit afghanischen Behörden oder Sicherheitskräften habe er nicht gehabt, ebenso wenig habe er sich jemals mit Politik beschäftigt oder politisch engagiert. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würden sie ihn umbringen. Auf Nachfrage, warum diese Leute ihn umbringen sollten, gab der Kläger an, dass er dies nicht wisse. Dies müsse man seinen Vater fragen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2011 wurde festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig sei und es wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Auf den hiergegen gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. September 2011 (AN 11 S 11.30436) die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage (AN 11 K 11.30398) vom 19. August 2011 gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn angeordnet. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 wurde die Klage abgewiesen. Dem Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2012 (13a ZB 11.30481) stattgegeben. Im Rahmen der Abhilfe wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 20. Februar 2014 der Bescheid vom 11. August 2011 aufgehoben und daraufhin wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2014 (13a B 12.30237) das Verfahren eingestellt und festgestellt, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2011 wirkungslos geworden ist.

Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2014 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). In Ziffer 5. des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung, zuvorderst nach Afghanistan, angedroht. Zur Begründung wurde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger nicht glaubhaft habe machen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte oder bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Sein gesamter Sachvortrag sei vage und lasse jegliche Details vermissen. Er habe lediglich pauschal in den Raum gestellt, die Feinde seines Vaters hätten ihn mit Waffen bedroht und mitnehmen wollen. Er habe nicht einmal ansatzweise darlegen können, worin die Feindschaft zwischen seinem Vater und diesen Leuten begründet sein sollte und wie man zu der Annahme kommen sollte, dass der geschilderte Vorfall tatsächlich damit im Zusammenhang stehen sollte. Ebenso verhalte es sich mit dem Vortrag, auf seinen Bruder sei schon einmal in den Bergen geschossen worden. Auch hier fehlten jegliche Ausführungen, inwieweit dies in einem Zusammenhang mit der behaupteten alten Feindschaft seines Vaters stehen solle. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Angaben zu dieser angeblichen Feindschaft zu machen. Er habe nur immer wieder vorgetragen, dass er darüber nichts wisse, weil sein Vater ihm den Grund nicht gesagt, sondern nur von einer alten Feindschaft gesprochen habe. Auch auf die Frage, ob diese Feinde einmal an seinen Vater herangetreten seien, sei keine befriedigende Antwort erfolgt. Er habe hierzu lediglich vorgetragen, dass einmal in den Bergen auf seinen Bruder geschossen worden sei. Dass er nie etwas über diese angeblich alte Feindschaft mitbekommen haben solle, könne ihm nicht abgenommen werden. Hinsichtlich des begehrten subsidiären Schutzstatus wurde ausgeführt, dass zwar davon auszugehen sei, dass nunmehr in allen Teilen Afghanistans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche aber nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG gewährt werden müsse. Der Kläger habe auch keine persönlichen, gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft machen können. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Art. 3 EMRK eine andere Bewertung als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG kaum denkbar sei. Daher werde auf die diesbezügliche Argumentation verwiesen. Hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird die ablehnende Entscheidung dahingehend begründet, dass eine extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Bestimmung nicht vorläge. Bei dem Kläger handle es sich um einen inzwischen volljährigen, ungebundenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, so dass es für ihn auch möglich erscheine, auch ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage zu sein, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Auch könnten sich noch seine Eltern, seine zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan aufhalten, da diese zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Dorf D. gewesen sein sollen, der Kläger nur nicht wisse, ob sie nach wie vor dort leben würden. Des Weiteren habe er vorgetragen, noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan zu haben. Es sei nicht ersichtlich, dass diese ihm bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung im Bedarfsfall versagen würden. Der Bescheid wurde ausweislich der Bundesamtsakte am 14. Mai 2014 zur Post gegeben.

Mit Telefax vom 30. Mai 2014 seines Bevollmächtigten ließ der Kläger die vorliegende Klage erheben. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Mai 2014 verpflichtet, den Kläger als Flüchtlinge nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60, Abs. 2 bis 7 AufenthG für subsidiäre und nationale Abschiebeverbote vorliegen.

Zur Begründung wurde zunächst auf das Urteil des VG Köln vom 24. Januar 2012 (14 K 4279/10.A) verwiesen. Darin sei ein Abschiebeverbot für einen Antragsteller aus der Provinz Kunar festgestellt worden. Neben diesem Urteil war beigefügt auch ein Urteil des VG München vom 16. Mai 2012 (M 23 K 11.30365), das ebenfalls einen afghanischen Staatsangehörigen aus der Provinz Kunar betraf.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 19. November 2014 wurde unter Vorlage des Betreuerausweises mitgeteilt, dass für den Kläger vom Amtsgericht ... eine Betreuung eingerichtet worden sei. Vorgelegt wurde auch das psychiatrische Gutachten des Dr. H***** vom 18. August 2014 als Grundlage der Bestellung. Daraus gehe hervor, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beim Kläger vorlägen. In dem Gutachten, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wird ab Seite 6 unter „Zusammenfassung und Beurteilung“ im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger sei in der Gemeinschaftsunterkunft sozial isoliert, berichte über Suizidgedanken, Schlafstörungen, Alpträume. Er habe für eine allgemein gehaltene Konversation ausreichend Deutsch gelernt, sei aber sicherlich mit der Erledigung von Behördenangelegenheiten schon sprachlich überfordert. Von kinder- und jugendpsychiatrischer Seite sei ihm neben Schlafstörungen und depressiven Symptomen eine psychische Traumatisierung bescheinigt. Der Kläger sei ohne Zweifel psychisch belastet. Nach Einschätzung des Gutachters liege mehr als eine sprachliche Überforderung vor. Die geschilderte Symptomatik spreche für eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode. Im Sinne des Betreuungsgesetzes handele es sich um eine psychische Krankheit. Vor diesem Hintergrund bedürfe er der Hilfe und Unterstützung in Form einer Betreuung für die Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Vertretung bei Behörden und Versicherungen, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, Vertretung in ausländerrechtlichen Verfahren, in Wohnungs- und Ausbildungsangelegenheiten.

Mit weiterem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 wurde von Seiten der Beklagten eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. W., B., B., ... vom 27. November 2014 vorgelegt. Darin ist unter Anamnese u. a. ausgeführt, dass der Kläger sich in der Praxis erstmals am 10. Februar 2014 vorgestellt habe. Er berichte, dass er massive Schlafprobleme habe, Alpträume, ständige Kopfschmerzen. Unter „Diagnose“ wurde „Schlafstörung und depressive Symptome nach Traumatisierung (F 32.2)“ ausgeführt. Unter „Beurteilung und Empfehlung“ wurde ausgeführt, dass der Unterzeichner sich sicher sei, dass der Kläger dringend ärztliche und therapeutische Hilfe bis auf Weiteres benötige. Im Heimatland wäre eine entsprechende Versorgung nicht möglich. Von einer Abschiebung werde aus ärztlicher und therapeutischer Sicht dringend abgeraten. Diese könne eine schnelle und dramatische Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandes zur Folge haben, auch eine akute Suizidalität sei durchaus denkbar.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 wurde zum Gutachten des Dr. H. vom 18. August 2014 dahingehend Stellung genommen, dass es darin, abgesehen davon, dass dem Gutachten die fachärztliche Kompetenz des Begutachters nicht zu entnehmen sei, vornehmlich um die Notwendigkeit einer Betreuung gegangen sei. Eine Traumatisierung sei dem Gutachten daher nicht zu entnehmen. Insbesondere sei ihm keine gezielte Diagnose zu entnehmen, sondern lediglich ein allgemeiner Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Belastung, sowie lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, allerdings einzig aufgrund der gezeigten Symptome. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome könne dies nicht genügen, um eine entsprechende Diagnose zu belegen. Es würden nicht einmal mögliche traumatische oder traumatisierende Ereignisse aufgezeigt. Zudem stelle sich die Frage, warum erst jetzt das mögliche Vorliegen einer PTBS geltend gemacht werde, da der Kläger bereits seit über vier Jahren in der Bundesrepublik weile. Ursächlich für die aufgeführten Symptome könnten auch Heimatlosigkeit/Heimweh, Isoliertheit, Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Enttäuschung aufgrund unerfüllter Erwartungen etc. sein, Umstände, die einen jungen Mann durchaus psychisch erschüttern könnten.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. April 2015 wurde eine Aktualisierung vom 13. April 2015 der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. W., B., B., ... vom 27. November 2015 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass der Kläger weiter unter den in der Stellungnahme vom 27. November 2014 genannten Symptomen leide. Eine Verbesserung seiner psychopathologischen Befindlichkeit habe sich bisher nicht eingestellt. Er benötige weiter dringend fachpsychiatrische Behandlung. Diese wäre im Heimatland für ihn völlig unrealistisch. Im Falle einer Abschiebung sei eine akute Suizidalität durchaus wahrscheinlich.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 Bezug genommen.

Gründe

Der vom Bevollmächtigten des Klägers gestellte Klageantrag war entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass mit ihm im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt wird. Sie ist weiter dahingehend auszulegen, dass in einem ersten Hilfsantrag die Feststellung, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 AsylVfG (der aufgrund des Gesetzes vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474 mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 an die Stelle der früheren Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2

AufenthG getreten ist) ist, sowie in einem weiteren Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.

Die Klage ist in dieser Auslegung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die im Hauptantrag (hierzu im Folgenden 1.) noch auf eine der in den Hilfsanträgen (hierzu im Folgenden 2. und 3.) begehrten Feststellungen. Daher ist auch die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (hierzu im Folgenden 4.).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2). Die befürchtete Verfolgung muss also an einen dieser Verfolgungsgründe, die in § 3b AsylVfG genau erläutert werden, anknüpfen. Daneben muss der Asylbewerber die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen. Er muss kohärente und plausible Angaben machen. Fehlt es hieran, kann sein Vorbringen insoweit als nicht glaubhaft zurückgewiesen werden (BVerwG, U. v. 23.2.1988, 9 C 32/87, juris und B. v. 26.2.2003, 1 B 218/02, juris).

Nach diesen Maßstäben konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimatregion drohende Verfolgung im dargestellten Sinne nicht glaubhaft machen. Das Gericht nimmt insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen zuvorderst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug.

Die vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Ungereimtheiten konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausräumen. Soweit er dort auf Nachfrage des Richters, warum gerade er getötet würde, angegeben hatte, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft habe, widerspricht dies seinen Angaben beim Bundesamt. Es kann daher nicht als Grund für die vom Kläger geltend gemachte Bedrohung durch die Feinde seines Vaters berücksichtigt werden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu anmerkte, dass beim Bundesamt danach auch nicht gefragt worden sei und der Anhörung insgesamt zu entnehmen gewesen sei, dass der Anhörende wenig Interesse an den Gründen dieser Feindschaft gehabt habe, kann dem nach Lektüre der Anhörungsniederschrift in keiner Weise gefolgt werden. Denn der Niederschrift, insbesondere den Seiten 4 bis 6 ist zu entnehmen, dass der Anhörende wiederholt nachgefragt hat, warum diese Leute ihn mitnehmen sollten und worin die angebliche alte Feindschaft begründet sei. Einen Grund dafür konnte der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage bei der Anhörung nicht geben. Ebenso wenig ist der Niederschrift über die Anhörung zu entnehmen, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptete, den Kampf seines Vaters gegen die Taliban erwähnt hätte. Etwaige Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und dem Dolmetscher bei der Anhörung lassen sich hierfür auch nicht anführen, da die Anhörung in die Sprache Dari gedolmetscht wurde, in der auch die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte. Dass eine Verständigung mit dem Dolmetscher für Dari in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur schwierig möglich gewesen wäre, konnte der Richter in der mündlichen Verhandlung gerade nicht feststellen. Im Gegenteil funktionierte die Verständigung vollkommen unproblematisch. Schließlich leuchtet es auch nicht ein, dass der Kläger einen derart wichtigen Umstand, ja letztlich das Motiv für seine Flucht aus seinem Heimatland, trotz mehrmaliger Nachfrage des Anhörers beim Bundesamt nicht nannte. Dies lässt letzten Endes nur den Schluss zu, dass es sich bei der Erklärung, sein Vater sei Kommandant gegen die Taliban gewesen, um gesteigertes Vorbringen handelt, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, um seinen bisher unglaubwürdigen Vortrag mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Der Vortrag des Klägers zu den Gründen für seine Ausreise lässt sich damit dahingehend zusammenfassen, dass unbekannte Feinde seines Vaters gekommen seien, um ihn aus ihm nicht bekannten Gründen mitzunehmen. Einen Grund dafür habe sein Vater ihm trotz Nachfrage nicht geliefert. Dieser Vortrag ist schlichtweg nicht glaubwürdig.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die Aussage, sein Dorf sei von Paschtunen umgeben, und diese seien alle Taliban, andeutet, dass die in der Mehrzahl aus der Volksgruppe der Paschtunen bestehenden Taliban die Hazara, zu denen auch der Kläger gehört, verfolgen würden, ist festzuhalten, dass eine Gruppenverfolgung der Hazara nach der derzeitigen Auskunftslage nicht stattfindet. Denn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel berichten über die Behandlung der Hazara in Afghanistan weitgehend übereinstimmend. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts beträgt der Anteil der Volksgruppe der Hazara ca. 19 Prozent der Gesamtbevölkerung. Die afghanische Verfassung schütze sämtliche ethnischen Minderheiten. Das Parteiengesetz verbiete die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung seien alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gebe Bemühungen, Armee und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert seien. Seit dem Ende der Talibanherrschaft habe sich die Situation auch für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und auch immer wieder auflebten. Gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 3.3.2015). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verlaufe der Ressourcenkampf oft entlang der ethnischen Linien. Hazara seien mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vor allem Konflikte um Land, Wasser und Weiderechte zwischen Hazara und Kuchi (hierzu auch Accord vom 5.2.2013). Da die Taliban nach einer landesweiten Akzeptanz strebten, würden sie Konflikte mit ethnischen Minderheiten bewusst vermeiden (SFH-Update vom 3.9.2012). Hazara werden nicht wie etwa Hindu und Sikhs zu den speziell gefährdeten Personengruppen gezählt. Allerdings sei davon auszugehen, dass Ethnien, die die Minderheit in ihrer Wohngegend bildeten, verletzlicher seien (SFH-Updates zur aktuellen Sicherheitslage vom 3.2.2006, vom 21.8.2008, vom 26.2 und 11.8.2009 und vom 11.8.2010). Der UNHCR ist der Auffassung, dass trotz der verfassungsrechtlichen Garantie der Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme und der Bestrebungen der Regierung, sich mit den Problemen der ethnischen Minderheiten zu befassen, weiterhin Diskriminierung und ethnische Konflikte insbesondere im Zusammenhang mit Land und Eigentumsfragen auftreten. Es werde auch über starke Diskriminierung ethnischer Minderheiten in einigen Gegenden berichtet, meistens in Form der Versagung des Zugangs zu Bildung und anderen Diensten sowie zu politischer Vertretung. In den Gegenden, in denen eine Volksgruppe eine ethnische Minderheit darstellt, könnten die Angehörigen dieser Minderheit einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit/Rasse ausgesetzt sein. In dieser Hinsicht erstrecke sich die Furcht vor Verfolgung aber nicht notwendigerweise auf das gesamte afghanische Gebiet (Stellungnahmen vom 10.11.2009 und vom 30.11.2009 an BayVGH) und sei abhängig von den individuellen Umständen des Falls (Stellungnahme vom 11.11.2011 an OVG Rheinland-Pfalz). Eine ausführliche Darstellung der Minderheit der Hazara findet sich im ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010. Die Hazara, die 9 Prozent der Bevölkerung Afghanistans ausmachten und zum 19-prozentigen Anteil an Schiiten zählten, stellten in doppelter Hinsicht, nämlich ethnisch und religiös, gegenüber den Paschtunen und Tadschiken eine Minderheit dar. Ihr Hauptsiedlungsgebiet sei das Hazarajat, ein Gebiet in Zentralafghanistan, verteilt auf verschiedene Provinzen mit dem Großteil der Provinz Bamjan und acht weiteren Provinzen. Daneben gebe es nennenswert hazarische Gruppen in den größeren Städten Afghanistans, insbesondere in Kabul und Herat. Sie bildeten dort die ökonomische Unterschicht und blieben weitgehend vom Rest der Gesellschaft getrennt. Seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert seien die Hazara meist von einer paschtunischen Elite beherrscht, benachteiligt und unterdrückt worden. Erst mit dem Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zuge der kommunistischen Machtergreifung Ende 1970 sei es den Hazara gelungen, eine gewisse Autonomie und schließlich auch eine gemeinsame politische Führung zu erlangen. Im Jahr 1989 sei die Hizb-e Wahdat gegründet worden, die einen Großteil der Hazara hinter sich versammele. Während des Bürgerkriegs und der anschließenden Herrschaft der Taliban sei es mehrmals zu Massakern an den schiitischen Hazara gekommen (vgl. Ahmed Rashid, Taliban, S. 62 ff., 98 ff. und 113 ff.). Nach dem Sturz der Taliban seien die Hazara immer in den verschiedenen Regierungen Präsident Hamid Karzais vertreten gewesen. Aktuell bestehe der größte Konflikt der Hazara in der ungelösten Frage der Weiderechte der Nomaden im Hazarajat, wo es alljährlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 habe es keine Angriffe der Taliban auf Schiiten allgemein mehr gegeben und seien die Hazara nicht mehr aus ethnischen und religiösen Motiven von den Taliban verfolgt worden.

Nach Würdigung aller dieser Erkenntnisse im Wege einer Gesamtschau ist das Gericht der Überzeugung, dass Hazara in Afghanistan keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppen gerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt sind. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung weitgehend geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 3.7.2012, 13a B 11.30064, jurs; BayVGH v. 1.2.2013, 13a B 12.30045, juris; OVG NRW, B. v. 25.2.2013, 13 A 180/12.A, juris; VG Saarland, U. v. 23.5.2012, 5 K 1370/11, juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 23.5.2013, 5a K 1907/11.A, juris; VG Augsburg, U. v. 7.11.2013, Au 6 K 13.30270, juris; VG Berlin, U. v. 21.1.2015, 9 K 188.13A, juris).

Anderweitige Gründe, die eine Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3b AsylVfG genannten Merkmale begründen würde, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG liegen nicht vor.

Die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe aufgrund eines Gerichtsurteils (zum letzteren vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, § 60 AufenthG, zur Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 3 AufenthG) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte diesbezüglich sind auch nicht ersichtlich.

Auch die Gefahr eines ernsthaften Schadens aufgrund von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Auch insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen. Insoweit macht der Kläger sinngemäß die gleichen Ausführungen bzw. Gründe geltend, wie bereits im Rahmen des § 3 AsylVfG. Nachdem diese nicht als glaubwürdig einzustufen waren, kann im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nichts anderes gelten.

Es liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger hat eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in seiner Heimatregion, den Bezirk Sheikh Ali, Provinz Parvan, nicht glaubhaft machen können. Der Kläger führte insoweit in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Taliban ihre (gemeint: die der Hazaras) Dörfer ständig angriffen und die Jugendlichen könnten die Dörfer dann nicht verlassen. Auch nach seiner Ausreise habe es nach Auskunft seines Vaters noch eine Auseinandersetzung mit den Taliban gegeben, bei der sein Onkel väterlicherseits getötet worden sei. Nach der dem Gericht bekannten Auskunftslage ist in dem Heimatdistrikt der Provinz Parvan des Klägers aufgrund der in den letzten Jahren angestiegenen Zahl von Auseinandersetzungen zwischen aufständischen Regierungstruppen wohl von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne der genannten Vorschrift auszugehen. Allerdings liegt auch unter Berücksichtigung dieser Auseinandersetzungen nach der Auskunftslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls die für die Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zusätzlich notwendige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson nicht vor.

Der Jahresbericht 2014 der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) weist für dieses Jahr in ganz Afghanistan 10.548 zivile Opfer (Tote und Verletzte) des bewaffneten Konflikts in Afghanistan aus. Dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber der 2013 festgestellten Zahl von 8637 zivilen Opfern (Tote und Verletzte) dar. Dementsprechend stellt die UNAMA in dem genannten Bericht auch fest, dass die mit dem Konflikt verbundene Gewalt sich intensivierte und die Opferzahlen unvorhergesehene Höhen erreicht hätten. Der UNAMA-Bericht differenziert aber nicht nach den einzelnen Provinzen oder Distrikten Afghanistans, so dass insoweit auf andere Erkenntnismittel zurückgegriffen werden muss. So stellt das European Asylum Support Office (EASO) in seinem Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan vom Januar 2015 die Heimatprovinz des Klägers, Parvan, in die Kategorie von 1 bis 250 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zeitraum Januar bis Oktober 2014 (Seite 33 des genannten Berichts). Damit handelt es sich um die niedrigste Kategorie hinsichtlich der Intensität des Konflikts. Betrachtet man die gewaltsamen Vorfälle bezogen auf die Provinz Parvan und die einzelnen Distrikte der Provinz, so zeigt sich, dass der Heimatdistrikt des Klägers, Sheikh Ali, mit nur fünf Vorfällen in dem genannten Zeitraum der drittsicherste Distrikt der Provinz Parvan ist. Zum Vergleich sei angemerkt, dass der Distrikt Ghorband, der innerhalb der Provinz Parvan die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen hat, im Beobachtungszeitraum 38 derartige Vorfälle zu verzeichnen hatte. Auf dieser Grundlage kann folglich von einer von dem innerstaatlichen Konflikt ausgehenden Gefahr für den Kläger als Mitglied der Zivilbevölkerung, in seinem Heimatdistrikt allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein, nicht die Rede sein. Gefahrerhöhende Umstände lassen sich aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten früheren Tätigkeit seines Vaters als Kommandant im Kampf gegen die Taliban nicht ableiten, da diese, wie bereits oben dargestellt wurde, nicht glaubwürdig ist.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (Verstoß der Abschiebung gegen Normen der EMRK) wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az. 10 C 15/12, juris, Rn. 34 f.) verwiesen, in der dieses zutreffend ausführte, dass in Fällen, in denen wie hier gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes (jetzt: subsidiärer Schutz) zu entscheiden ist, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) regelmäßig aus denselben tatsächlichen rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kaum denkbar ist. Nachdem vorliegend diesbezüglich nichts konkret vorgetragen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Nach Satz 2 des Absatz 7 (in der ab dem 1.12.2013 geltenden Fassung) sind aber Gefahren nach Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, juris). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Satz 2 entfaltet damit bezüglich der Gefahren nach Satz 1 grundsätzlich eine Sperrwirkung. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U. v. 8.12.1998, 9 C 4/98, juris und U. v. 12.7.2001, 1 C 2/01, juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a. a. O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U. v. 15.4.1997, 9 C 38/96, juris).

Eine derartige Gefahr für den Kläger lässt sich einerseits nicht unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Retraumatisierung aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. H. vom 18. August 2014 oder den kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahmen des Herrn B. vom 27. November 2014 bzw. vom 13. April 2015 ableiten. Was das Gutachten des Dr. H. angeht, so ergibt sich dies, wie die Beklagte anmerkte, bereits daraus, dass es in diesem Gutachten vornehmlich um die Notwendigkeit einer Betreuung hier in Deutschland gegangen ist. Ziel dieser Begutachtung war also zu klären, ob für den Kläger aufgrund seiner Probleme hier in Deutschland eine Betreuung notwendig ist. Diese Frage wurde von Dr. H. positiv beantwortet. Ob eine Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegt und wenn ja, aufgrund welcher Ereignisse eine solche Traumatisierung eingetreten ist, war für die Dr. H. gestellte Gutachterfrage nicht von Relevanz. Dementsprechend finden sich in dem Gutachten vom 18. August 2014 auch lediglich ein allgemeiner Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Belastung und der geäußerte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Worin der Grund für die psychische Belastung des Klägers liegt, dazu enthält das Gutachten des Dr. H. keine eindeutige Aussage, was es auch nicht enthalten musste. Als denkbarer Grund sind darin die soziale Isolation in der Gemeinschaftsunterkunft, die Überforderung durch die Situation in Deutschland und die angedachte posttraumatische Belastungsstörung denkbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer Retraumatisierung und darauf basierend einer Gefahr im dargestellten Sinne nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre, lässt sich dem Gutachten aber nicht entnehmen. Ebenso wahrscheinlich ist, dass die psychische Belastung des Klägers aus dem bereits über vier Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland, der ungesicherten Situation und dem für einen Jugendlichen aus einem fremden Kulturkreis überaus anstrengenden Verhältnissen in Deutschland resultiert.

Was die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme des Herrn B. angeht, so ist einerseits festzuhalten, dass dieses als Diagnose keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern „nur“ depressive Symptome nach Traumatisierung (F32.2 nach ICD-10 und nicht wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung F43 nach ICD-10) diagnostiziert. Aber auch wenn man von einer solchen ausginge, so enthält es weder eine systematische Diagnose, geschweige denn eine Nennung des angeblichen traumatischen Ereignisses. Dementsprechend ist vorliegend nicht ansatzweise klar, worin dieses bestehen soll. Noch viel weniger kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein traumatisches Ereignis, das sich im Heimatland ereignet hat und das deswegen eine drohende Retraumatisierung auslösen könnte bei Rückkehr nach Afghanistan, handelt. Ebenso gut könnte es sich um eine Traumatisierung aufgrund der gegenwärtigen Lebensumstände des Klägers handeln. Es ist daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gegenwärtigen depressiven Symptome beim Kläger nach einer Rückkehr in ein ihm vertrautes Umfeld in Afghanistan gemildert oder behoben würden.

Daneben ist eine Gefahr im dargestellten Sinne auch nicht deshalb zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der zweifellos psychisch belastete Kläger bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre und daher nicht in der Lage wäre, sich das unmittelbar zum Überleben Notwendige zu beschaffen. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist es gerade nicht so, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vortrug, über keinerlei Angehörige in Afghanistan mehr verfügt. Auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seine engere Familie nach seiner eigenen Ausreise ebenfalls das Land verlassen hat, woran aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seines Vortrags bezüglich des Verfolgungsschicksals ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen, geht das Gericht jedenfalls davon aus, dass der Kläger noch über einen Onkel und eine Tante in Afghanistan verfügt. Denn beim Bundesamt erklärte er auf die Nachfrage nach Verwandten im Heimatland u. a., dass er noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan habe. Unterstellt man nun, dass der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, einer seiner Onkel väterlicherseits sei nach seiner Ausreise bei einer Auseinandersetzung mit den Taliban getötet worden, zutreffe, so verfügt er über einen weiteren Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass er nun keinen Onkel mehr habe, kann ihm nicht geglaubt werden, denn die für den Widerspruch zur Niederschrift über die Anhörung gegebene Erklärung, er bezeichne auch Freunde seines Vaters als Onkel, ist wiederum nicht glaubwürdig: Denn aufgrund der konkreten Frage muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass hier nicht nach irgendwelchen Bekannten gefragt wird, sondern nach Blutsverwandten. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher können hierfür, wie bereits oben ausgeführt, nicht herangezogen werden. Darüber hinaus hat der Kläger auch noch angegeben, über eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan zu verfügen. Daher ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls auf eine Unterstützung durch diese beiden engeren Verwandten zählen kann. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt damit nicht vor.

4. Nachdem weder ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG noch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylVfG besteht, begegnet auch die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheids verfügte Abschiebungsandrohung keinen Bedenken, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Bewilligung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am ... 1996 in ... (Provinz ...; Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Paschtunen und sunnitischem Glauben. Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 26. November 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 1. Juli 2015 Asylerstantrag stellte.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Juli 2016 führte der Kläger unter anderem aus, dass er sich vor seiner Ausreise in der Provinz ... im Dorf ... aufgehalten habe. Wann er sein Heimatland verlassen habe, wisse er nicht genau. Drei Monate habe die Reise nach Deutschland gedauert. Im November 2014 sei er nach Deutschland eingereist. In Ungarn sei er registriert worden, habe dort aber keinen Asylantrag gestellt. Sein Onkel habe die Reise finanziert. In Afghanistan lebten nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und die übrige Familie. Die Schule habe er bis zur 11. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Wehrdienst habe er ebenfalls nicht geleistet. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, dass im Ort, wo die Familie lebe, die Taliban herrschten. Die Taliban wollten nicht, dass die Kinder weiter zur Schule gingen, sondern verlangten deren Unterstützung gegen die afghanische Regierung. Dieser Druck sei immer größer geworden. Seine Eltern hätten mit seinem Onkel gesprochen und ihn um Hilfe und Rat gebeten. Die Hilfe bestand darin, dass zwei seiner Brüder und er, der Kläger, nach Deutschland gereist seien. Die Regierung in Afghanistan leiste keinen Beistand. Selbst tagsüber seien die Taliban in das Dorf und die Moschee gekommen. Der Druck sei immer größer geworden. Er habe nicht mit den Taliban kämpfen wollen. Die Schule habe er nicht beenden können. Es seien ihm nur zwei Möglichkeiten verblieben. Er habe mit den Taliban kämpfen oder bei der Regierung um einen Job nachfragen können. Das zweite habe er jedoch aus Angst vor den Taliban nicht getan. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass die Situation im Dorf nicht sicher sei, es ihnen aber an Geld fehle, an einen anderen Ort zu ziehen. Deshalb seien die drei Brüder nach Deutschland gereist. In einer anderen Stadt in Afghanistan hätte er seine Schule nicht beenden können. Auch habe er seine Eltern nicht verlassen wollen. Nach Deutschland sei er gekommen, da hier bereits mehrere Onkel von ihm lebten. Hier solle er, der Kläger seine Schul- und Berufsausbildung machen und ein selbstständiges Leben führen. Zwei bis drei Mal sei er von den Taliban geschlagen worden, als er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe und sie ihn dabei erwischt hätten. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, nicht weiter zur Schule zu gehen, sondern mit ihnen zu kämpfen. An die Behörden hätten sich seine Eltern nicht gewandt. Nach seiner Auffassung arbeiteten die Behörden mit den Taliban zusammen. Als die Taliban ihn geschlagen hätten, habe sein Vater gleich gesagt, er solle ausreisen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er in Lebensgefahr geraten. Inzwischen wüssten alle im Dorf, dass er sich in Deutschland aufhalte. Das gelte auch für die Taliban.

Für den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2016 wurden der Asylantrag des Klägers und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffer 1 und 2 des Bescheids). In Ziffer 3 wurde dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ziffer 4 des Bescheides stellt fest, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ziffer 6 bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Es liege weder eine staatliche noch eine nichtstaatliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG) vor, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte begründen könnte. Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung oder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal seien aus dem Sachvortrag nicht ersichtlich. Dem Kläger persönlich sei keine Bedrohungshandlung ausgesprochen worden. Daher sei festzustellen, dass der Kläger seine Heimat Afghanistan offensichtlich unverfolgt verlassen habe. Sofern sich der Kläger auf eine Bedrohung durch die Taliban berufe, knüpfe dies nicht an eines der in § 3 AsylG definierten Verfolgungsmerkmale an. Dabei hinaus könne dem Kläger zugemutet werden, sich in einen sicheren Landesteil zu begeben. Aufgrund der internen Schutzmöglichkeiten sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht zu erkennen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sei nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Nach Angaben des Klägers habe dieser seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Es drohe dem Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentliche Bindung, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 25. August 2016 bekanntgegeben.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 6. September 2016 Klage erhoben und beantragt,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 23. August 2016 wird aufgehoben.

2. Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

3. Dem Kläger wird der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.

4 Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger vorliegen.

5. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird auf 0 Monate befristet.

Zur Begründung ist mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Provinz ... sehr prekär sei. In den meisten Gegenden der Provinz ... würden die Befehle der Taliban gelten und jeder müsse damit rechnen, von den Taliban aufgesucht zu werden. Auch der Kläger habe in der entsprechenden Angst gelebt, von den Taliban mitgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. So habe der Kläger zunächst das engere Umfeld seines Hauses nicht mehr verlassen und die Schule nicht mehr besucht. Die jungen Menschen, die lange von ihrer Heimatregion abwesend seien, würden im Falle ihrer Rückkehr nicht nur Probleme mit den Taliban bekommen, sondern sie seien auch damit konfrontiert, dass sie dort möglicherweise keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil auch ihre Familien die Region verlassen hätten. Die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen sei weiterhin schwierig. Viele Provinzen seien durch schwere Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den nationalen Sicherheitskräften zu verzeichnen. In Großstädten wie Kabul, Mazare-Sharif und Herat seien zwar seit Januar dieses Jahres die Anschläge der Taliban zurückgegangen, aber in den Außenbezirken dieser Städte seien die Taliban weiter aktiv und verübten Selbstmordanschläge. Trotz der verbesserten Lage in der Stadt Kabul könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage in den nächsten Monaten weiter stabilisieren werde. Kabul sei eine teure Stadt. Eine Einzelperson brauche mindestens 300 US-Dollar um ihr Leben zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen betrage fast 60%. Für alleinstehende Rückkehrer sei auch die Existenz einer intakten Familie notwendig, um dort einen Rückhalt zu finden. Unzählige zurückgekehrte Jugendliche seien in die Drogenszene und in die Kriminalität geraten. Für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk, welches in der Übergangszeit nach der Rückkehr behilflich sein könne, wieder Fuß zu fassen und auch vorübergehend bei der Erwirtschaftung eines Existenzminimums zu unterstützen, drohe die Verelendung in Afghanistan. Aufgrund der individuellen Umstände des Klägers sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung außergewöhnlich erhöhe und deswegen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei. Der Kläger verfüge über kein familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan und insbesondere in Kabul, so dass alsbald der Kläger nach seiner Einreise in sein Heimatland der Verelendung Preis gegeben wäre.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 12. Oktober 2016 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Am 5. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der nach § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung auf die Tatsache, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. August 2016 ist, soweit er mit der Klage angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerwGE 80, 315).

Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. V 175/08 u. a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem „Verfolgerstaat“ bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist gegenüber dem Kläger nicht festzustellen. Der Kläger hat sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2016 seine Flucht aus Afghanistan maßgeblich von der Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban abhängig gemacht. Damit knüpft das Vorbringen des Klägers bereits an keines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale einer asylrelevanten Verfolgung an. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger dargelegten erlittenen Schläge durch die Taliban während seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft und den ständig steigenden Druck seitens der Taliban. Bei dieser Sachlage ist der Kläger darauf verwiesen, Schutz vor Bedrohungen von dritter Seite durch Inanspruchnahme der afghanischen Polizei zu suchen. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert daher bereits am Fehlen eines asylrelevanten Merkmals im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG sowie am insgesamt nicht glaubwürdigen Vorbringen des Klägers in Bezug auf eine selbst erlittene Vorverfolgung in Afghanistan.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden geht dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c - e AsylG entsprechend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 ff.).

Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG zurückgreifen kann.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 13A ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicher Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 22.8.2013 - 5A K 156/11.A - juris Rn. 38).

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar auch außerhalb seiner Heimatstadt an einem Ort niederlassen kann, an dem er verfolgungssicher ist. Für den Kläger als jungen gesunden Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, Stand: September 2016 - im Folgenden: Lagebericht - S.18). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts daher insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar. Dort könnte sich der erwerbsfähige Kläger niederlassen, ohne der ernsthaften Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger ist gesund und mit einem Alter von 20 Jahren in der Lage, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, von der er leben kann. Für eine zumutbare Rückkehr in eine größere Stadt in Afghanistan spricht auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

Dem Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts eine Rückkehr insbesondere nach Kabul i. S. einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BayVGH, B.v.19.6.2013 - 13a ZB 12.30386 - juris). Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte (Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4: Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4). Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass die Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären, ergibt sich aus den Auskünften nicht (s. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn.5). Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kunduz geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015 (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: 5.7.2016, http://www…htm).

Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - Rn. 10 m. w. N.). Auch erreicht die allgemeine Gefährdungslage dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre, denn das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. bisher schon BayVGH, B.v.19.6.2013 - 13a ZB 12.30386 - juris). Dies gilt auch zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keinen erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sie aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris).

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 13A ZB 13.30119 u. a. - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. So besteht eine extreme Gefahrenlage dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen und sicheren Hungertod nach erfolgter Abschiebung ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. B.v. 19.2.2014 - 13A ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. Gegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes spricht beim Kläger zudem, dass dieser seinem eigenen Vortrag über mehrere Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die den Kläger bei einer Rückkehr erneut aufnehmen können. Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13A B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie Alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (st. Rspr.. des BayVGH, beispielsweise U.v. 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - juris Rn. 25).

Der Kläger ist volljährig und leidet, soweit ersichtlich, nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen

Überdies verfügt der Kläger noch über einen Familienverbund in Afghanistan, auf den er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus sichern kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Reintegrationsprogramm „ERIN“ gewährt (vgl. Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg).

Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach allem erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.