Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.30570
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist seinen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, Mitglied der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens. Sein letzter Wohnort im Heimatland war die Provinz Parwan, Distrikt Sheikh Ali, Dorf Djaff. Eigenen Angaben zufolge ist er am ...1995 (...1374) geboren. Er reiste nach seinen Angaben über Österreich auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2011 wurde festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig sei und es wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Auf den hiergegen gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2014 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). In Ziffer 5. des Bescheides wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung, zuvorderst nach Afghanistan, angedroht. Zur Begründung wurde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger nicht glaubhaft habe machen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte oder bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Sein gesamter Sachvortrag sei vage und lasse jegliche Details vermissen. Er habe lediglich pauschal in den Raum gestellt, die Feinde seines Vaters hätten ihn mit Waffen bedroht und mitnehmen wollen. Er habe nicht einmal ansatzweise darlegen können, worin die Feindschaft zwischen seinem Vater und diesen Leuten begründet sein sollte und wie man zu der Annahme kommen sollte, dass der geschilderte Vorfall tatsächlich damit im Zusammenhang stehen sollte. Ebenso verhalte es sich mit dem Vortrag, auf seinen Bruder sei schon einmal in den Bergen geschossen worden. Auch hier fehlten jegliche Ausführungen, inwieweit dies in einem Zusammenhang mit der behaupteten alten Feindschaft seines Vaters stehen solle. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Angaben zu dieser angeblichen Feindschaft zu machen. Er habe nur immer wieder vorgetragen, dass er darüber nichts wisse, weil sein Vater ihm den Grund nicht gesagt, sondern nur von einer alten Feindschaft gesprochen habe. Auch auf die Frage, ob diese Feinde einmal an seinen Vater herangetreten seien, sei keine befriedigende Antwort erfolgt. Er habe hierzu lediglich vorgetragen, dass einmal in den Bergen auf seinen Bruder geschossen worden sei. Dass er nie etwas über diese angeblich alte Feindschaft mitbekommen haben solle, könne ihm nicht abgenommen werden. Hinsichtlich des begehrten subsidiären Schutzstatus wurde ausgeführt, dass zwar davon auszugehen sei, dass nunmehr in allen Teilen Afghanistans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche aber nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG gewährt werden müsse. Der Kläger habe auch keine persönlichen, gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft machen können. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG wurde ausgeführt, dass in Bezug auf Art. 3 EMRK eine andere Bewertung als im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG kaum denkbar sei. Daher werde auf die diesbezügliche Argumentation verwiesen. Hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird die ablehnende Entscheidung dahingehend begründet, dass eine extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Bestimmung nicht vorläge. Bei dem Kläger handle es sich um einen inzwischen volljährigen, ungebundenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, so dass es für ihn auch möglich erscheine, auch ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage zu sein, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Auch könnten sich noch seine Eltern, seine zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan aufhalten, da diese zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Dorf D. gewesen sein sollen, der Kläger nur nicht wisse, ob sie nach wie vor dort leben würden. Des Weiteren habe er vorgetragen, noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan zu haben. Es sei nicht ersichtlich, dass diese ihm bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung im Bedarfsfall versagen würden. Der Bescheid wurde ausweislich der Bundesamtsakte am 14. Mai 2014 zur Post gegeben.
Mit Telefax vom 30. Mai 2014 seines Bevollmächtigten ließ der Kläger die vorliegende Klage erheben. Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Mai 2014 verpflichtet, den Kläger als Flüchtlinge nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60, Abs. 2 bis 7 AufenthG für subsidiäre und nationale Abschiebeverbote vorliegen.
Zur Begründung wurde zunächst auf das Urteil des VG Köln
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 19. November 2014 wurde unter Vorlage des Betreuerausweises mitgeteilt, dass für den Kläger vom Amtsgericht ... eine Betreuung eingerichtet worden sei. Vorgelegt wurde auch das psychiatrische Gutachten des Dr. H***** vom 18. August 2014 als Grundlage der Bestellung. Daraus gehe hervor, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beim Kläger vorlägen. In dem Gutachten, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wird ab Seite 6 unter „Zusammenfassung und Beurteilung“ im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger sei in der Gemeinschaftsunterkunft sozial isoliert, berichte über Suizidgedanken, Schlafstörungen, Alpträume. Er habe für eine allgemein gehaltene Konversation ausreichend Deutsch gelernt, sei aber sicherlich mit der Erledigung von Behördenangelegenheiten schon sprachlich überfordert. Von kinder- und jugendpsychiatrischer Seite sei ihm neben Schlafstörungen und depressiven Symptomen eine psychische Traumatisierung bescheinigt. Der Kläger sei ohne Zweifel psychisch belastet. Nach Einschätzung des Gutachters liege mehr als eine sprachliche Überforderung vor. Die geschilderte Symptomatik spreche für eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode. Im Sinne des Betreuungsgesetzes handele es sich um eine psychische Krankheit. Vor diesem Hintergrund bedürfe er der Hilfe und Unterstützung in Form einer Betreuung für die Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Vertretung bei Behörden und Versicherungen, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, Vertretung in ausländerrechtlichen Verfahren, in Wohnungs- und Ausbildungsangelegenheiten.
Mit weiterem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2014 wurde von Seiten der Beklagten eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. W., B., B., ... vom 27. November 2014 vorgelegt. Darin ist unter Anamnese u. a. ausgeführt, dass der Kläger sich in der Praxis erstmals am 10. Februar 2014 vorgestellt habe. Er berichte, dass er massive Schlafprobleme habe, Alpträume, ständige Kopfschmerzen. Unter „Diagnose“ wurde „Schlafstörung und depressive Symptome nach Traumatisierung (F 32.2)“ ausgeführt. Unter „Beurteilung und Empfehlung“ wurde ausgeführt, dass der Unterzeichner sich sicher sei, dass der Kläger dringend ärztliche und therapeutische Hilfe bis auf Weiteres benötige. Im Heimatland wäre eine entsprechende Versorgung nicht möglich. Von einer Abschiebung werde aus ärztlicher und therapeutischer Sicht dringend abgeraten. Diese könne eine schnelle und dramatische Verschlechterung seines psychopathologischen Zustandes zur Folge haben, auch eine akute Suizidalität sei durchaus denkbar.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 wurde zum Gutachten des Dr. H. vom 18. August 2014 dahingehend Stellung genommen, dass es darin, abgesehen davon, dass dem Gutachten die fachärztliche Kompetenz des Begutachters nicht zu entnehmen sei, vornehmlich um die Notwendigkeit einer Betreuung gegangen sei. Eine Traumatisierung sei dem Gutachten daher nicht zu entnehmen. Insbesondere sei ihm keine gezielte Diagnose zu entnehmen, sondern lediglich ein allgemeiner Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Belastung, sowie lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, allerdings einzig aufgrund der gezeigten Symptome. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome könne dies nicht genügen, um eine entsprechende Diagnose zu belegen. Es würden nicht einmal mögliche traumatische oder traumatisierende Ereignisse aufgezeigt. Zudem stelle sich die Frage, warum erst jetzt das mögliche Vorliegen einer PTBS geltend gemacht werde, da der Kläger bereits seit über vier Jahren in der Bundesrepublik weile. Ursächlich für die aufgeführten Symptome könnten auch Heimatlosigkeit/Heimweh, Isoliertheit, Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Enttäuschung aufgrund unerfüllter Erwartungen etc. sein, Umstände, die einen jungen Mann durchaus psychisch erschüttern könnten.
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. April 2015 wurde eine Aktualisierung vom 13. April 2015 der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. W., B., B., ... vom 27. November 2015 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass der Kläger weiter unter den in der Stellungnahme vom 27. November 2014 genannten Symptomen leide. Eine Verbesserung seiner psychopathologischen Befindlichkeit habe sich bisher nicht eingestellt. Er benötige weiter dringend fachpsychiatrische Behandlung. Diese wäre im Heimatland für ihn völlig unrealistisch. Im Falle einer Abschiebung sei eine akute Suizidalität durchaus wahrscheinlich.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015 Bezug genommen.
Gründe
Der vom Bevollmächtigten des Klägers gestellte Klageantrag war entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass mit ihm im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt wird. Sie ist weiter dahingehend auszulegen, dass in einem ersten Hilfsantrag die Feststellung, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 AsylVfG (der aufgrund des Gesetzes vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474 mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 an die Stelle der früheren Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG getreten ist) ist, sowie in einem weiteren Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird.
Die Klage ist in dieser Auslegung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die im Hauptantrag (hierzu im Folgenden 1.) noch auf eine der in den Hilfsanträgen (hierzu im Folgenden 2. und 3.) begehrten Feststellungen. Daher ist auch die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (hierzu im Folgenden 4.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2). Die befürchtete Verfolgung muss also an einen dieser Verfolgungsgründe, die in § 3b AsylVfG genau erläutert werden, anknüpfen. Daneben muss der Asylbewerber die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen. Er muss kohärente und plausible Angaben machen. Fehlt es hieran, kann sein Vorbringen insoweit als nicht glaubhaft zurückgewiesen werden (BVerwG, U. v. 23.2.1988, 9 C 32/87, juris und
Nach diesen Maßstäben konnte der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimatregion drohende Verfolgung im dargestellten Sinne nicht glaubhaft machen. Das Gericht nimmt insoweit nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen zuvorderst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug.
Die vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Ungereimtheiten konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausräumen. Soweit er dort auf Nachfrage des Richters, warum gerade er getötet würde, angegeben hatte, dass sein Vater Kommandant gewesen sei und gegen die Taliban gekämpft habe, widerspricht dies seinen Angaben beim Bundesamt. Es kann daher nicht als Grund für die vom Kläger geltend gemachte Bedrohung durch die Feinde seines Vaters berücksichtigt werden. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu anmerkte, dass beim Bundesamt danach auch nicht gefragt worden sei und der Anhörung insgesamt zu entnehmen gewesen sei, dass der Anhörende wenig Interesse an den Gründen dieser Feindschaft gehabt habe, kann dem nach Lektüre der Anhörungsniederschrift in keiner Weise gefolgt werden. Denn der Niederschrift, insbesondere den Seiten 4 bis 6 ist zu entnehmen, dass der Anhörende wiederholt nachgefragt hat, warum diese Leute ihn mitnehmen sollten und worin die angebliche alte Feindschaft begründet sei. Einen Grund dafür konnte der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage bei der Anhörung nicht geben. Ebenso wenig ist der Niederschrift über die Anhörung zu entnehmen, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptete, den Kampf seines Vaters gegen die Taliban erwähnt hätte. Etwaige Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger und dem Dolmetscher bei der Anhörung lassen sich hierfür auch nicht anführen, da die Anhörung in die Sprache Dari gedolmetscht wurde, in der auch die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgte. Dass eine Verständigung mit dem Dolmetscher für Dari in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur schwierig möglich gewesen wäre, konnte der Richter in der mündlichen Verhandlung gerade nicht feststellen. Im Gegenteil funktionierte die Verständigung vollkommen unproblematisch. Schließlich leuchtet es auch nicht ein, dass der Kläger einen derart wichtigen Umstand, ja letztlich das Motiv für seine Flucht aus seinem Heimatland, trotz mehrmaliger Nachfrage des Anhörers beim Bundesamt nicht nannte. Dies lässt letzten Endes nur den Schluss zu, dass es sich bei der Erklärung, sein Vater sei Kommandant gegen die Taliban gewesen, um gesteigertes Vorbringen handelt, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, um seinen bisher unglaubwürdigen Vortrag mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Der Vortrag des Klägers zu den Gründen für seine Ausreise lässt sich damit dahingehend zusammenfassen, dass unbekannte Feinde seines Vaters gekommen seien, um ihn aus ihm nicht bekannten Gründen mitzunehmen. Einen Grund dafür habe sein Vater ihm trotz Nachfrage nicht geliefert. Dieser Vortrag ist schlichtweg nicht glaubwürdig.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die Aussage, sein Dorf sei von Paschtunen umgeben, und diese seien alle Taliban, andeutet, dass die in der Mehrzahl aus der Volksgruppe der Paschtunen bestehenden Taliban die Hazara, zu denen auch der Kläger gehört, verfolgen würden, ist festzuhalten, dass eine Gruppenverfolgung der Hazara nach der derzeitigen Auskunftslage nicht stattfindet. Denn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel berichten über die Behandlung der Hazara in Afghanistan weitgehend übereinstimmend. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts beträgt der Anteil der Volksgruppe der Hazara ca. 19 Prozent der Gesamtbevölkerung. Die afghanische Verfassung schütze sämtliche ethnischen Minderheiten. Das Parteiengesetz verbiete die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung seien alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gebe Bemühungen, Armee und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert seien. Seit dem Ende der Talibanherrschaft habe sich die Situation auch für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und auch immer wieder auflebten. Gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 3.3.2015). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verlaufe der Ressourcenkampf oft entlang der ethnischen Linien. Hazara seien mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vor allem Konflikte um Land, Wasser und Weiderechte zwischen Hazara und Kuchi (hierzu auch Accord vom 5.2.2013). Da die Taliban nach einer landesweiten Akzeptanz strebten, würden sie Konflikte mit ethnischen Minderheiten bewusst vermeiden (SFH-Update vom 3.9.2012). Hazara werden nicht wie etwa Hindu und Sikhs zu den speziell gefährdeten Personengruppen gezählt. Allerdings sei davon auszugehen, dass Ethnien, die die Minderheit in ihrer Wohngegend bildeten, verletzlicher seien (SFH-Updates zur aktuellen Sicherheitslage vom 3.2.2006, vom 21.8.2008, vom 26.2 und 11.8.2009 und vom 11.8.2010). Der UNHCR ist der Auffassung, dass trotz der verfassungsrechtlichen Garantie der Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme und der Bestrebungen der Regierung, sich mit den Problemen der ethnischen Minderheiten zu befassen, weiterhin Diskriminierung und ethnische Konflikte insbesondere im Zusammenhang mit Land und Eigentumsfragen auftreten. Es werde auch über starke Diskriminierung ethnischer Minderheiten in einigen Gegenden berichtet, meistens in Form der Versagung des Zugangs zu Bildung und anderen Diensten sowie zu politischer Vertretung. In den Gegenden, in denen eine Volksgruppe eine ethnische Minderheit darstellt, könnten die Angehörigen dieser Minderheit einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit/Rasse ausgesetzt sein. In dieser Hinsicht erstrecke sich die Furcht vor Verfolgung aber nicht notwendigerweise auf das gesamte afghanische Gebiet (Stellungnahmen vom 10.11.2009 und vom 30.11.2009 an BayVGH) und sei abhängig von den individuellen Umständen des Falls (Stellungnahme vom 11.11.2011 an OVG Rheinland-Pfalz). Eine ausführliche Darstellung der Minderheit der Hazara findet sich im ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010. Die Hazara, die 9 Prozent der Bevölkerung Afghanistans ausmachten und zum 19-prozentigen Anteil an Schiiten zählten, stellten in doppelter Hinsicht, nämlich ethnisch und religiös, gegenüber den Paschtunen und Tadschiken eine Minderheit dar. Ihr Hauptsiedlungsgebiet sei das Hazarajat, ein Gebiet in Zentralafghanistan, verteilt auf verschiedene Provinzen mit dem Großteil der Provinz Bamjan und acht weiteren Provinzen. Daneben gebe es nennenswert hazarische Gruppen in den größeren Städten Afghanistans, insbesondere in Kabul und Herat. Sie bildeten dort die ökonomische Unterschicht und blieben weitgehend vom Rest der Gesellschaft getrennt. Seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert seien die Hazara meist von einer paschtunischen Elite beherrscht, benachteiligt und unterdrückt worden. Erst mit dem Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zuge der kommunistischen Machtergreifung Ende 1970 sei es den Hazara gelungen, eine gewisse Autonomie und schließlich auch eine gemeinsame politische Führung zu erlangen. Im Jahr 1989 sei die Hizb-e Wahdat gegründet worden, die einen Großteil der Hazara hinter sich versammele. Während des Bürgerkriegs und der anschließenden Herrschaft der Taliban sei es mehrmals zu Massakern an den schiitischen Hazara gekommen (vgl. Ahmed Rashid, Taliban, S. 62 ff., 98 ff. und 113 ff.). Nach dem Sturz der Taliban seien die Hazara immer in den verschiedenen Regierungen Präsident Hamid Karzais vertreten gewesen. Aktuell bestehe der größte Konflikt der Hazara in der ungelösten Frage der Weiderechte der Nomaden im Hazarajat, wo es alljährlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 habe es keine Angriffe der Taliban auf Schiiten allgemein mehr gegeben und seien die Hazara nicht mehr aus ethnischen und religiösen Motiven von den Taliban verfolgt worden.
Nach Würdigung aller dieser Erkenntnisse im Wege einer Gesamtschau ist das Gericht der Überzeugung, dass Hazara in Afghanistan keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppen gerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt sind. Diese Auffassung wird in der Rechtsprechung weitgehend geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 3.7.2012, 13a B 11.30064, jurs; BayVGH
Anderweitige Gründe, die eine Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3b AsylVfG genannten Merkmale begründen würde, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG liegen nicht vor.
Die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe aufgrund eines Gerichtsurteils (zum letzteren vgl. Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, § 60 AufenthG, zur Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 3 AufenthG) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte diesbezüglich sind auch nicht ersichtlich.
Auch die Gefahr eines ernsthaften Schadens aufgrund von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Auch insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen. Insoweit macht der Kläger sinngemäß die gleichen Ausführungen bzw. Gründe geltend, wie bereits im Rahmen des § 3 AsylVfG. Nachdem diese nicht als glaubwürdig einzustufen waren, kann im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nichts anderes gelten.
Es liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger hat eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in seiner Heimatregion, den Bezirk Sheikh Ali, Provinz Parvan, nicht glaubhaft machen können. Der Kläger führte insoweit in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Taliban ihre (gemeint: die der Hazaras) Dörfer ständig angriffen und die Jugendlichen könnten die Dörfer dann nicht verlassen. Auch nach seiner Ausreise habe es nach Auskunft seines Vaters noch eine Auseinandersetzung mit den Taliban gegeben, bei der sein Onkel väterlicherseits getötet worden sei. Nach der dem Gericht bekannten Auskunftslage ist in dem Heimatdistrikt der Provinz Parvan des Klägers aufgrund der in den letzten Jahren angestiegenen Zahl von Auseinandersetzungen zwischen aufständischen Regierungstruppen wohl von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne der genannten Vorschrift auszugehen. Allerdings liegt auch unter Berücksichtigung dieser Auseinandersetzungen nach der Auskunftslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls die für die Feststellung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zusätzlich notwendige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson nicht vor.
Der Jahresbericht 2014 der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) weist für dieses Jahr in ganz Afghanistan 10.548 zivile Opfer (Tote und Verletzte) des bewaffneten Konflikts in Afghanistan aus. Dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber der 2013 festgestellten Zahl von 8637 zivilen Opfern (Tote und Verletzte) dar. Dementsprechend stellt die UNAMA in dem genannten Bericht auch fest, dass die mit dem Konflikt verbundene Gewalt sich intensivierte und die Opferzahlen unvorhergesehene Höhen erreicht hätten. Der UNAMA-Bericht differenziert aber nicht nach den einzelnen Provinzen oder Distrikten Afghanistans, so dass insoweit auf andere Erkenntnismittel zurückgegriffen werden muss. So stellt das European Asylum Support Office (EASO) in seinem Bericht zur Sicherheitssituation in Afghanistan vom Januar 2015 die Heimatprovinz des Klägers, Parvan, in die Kategorie von 1 bis 250 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zeitraum Januar bis Oktober 2014 (Seite 33 des genannten Berichts). Damit handelt es sich um die niedrigste Kategorie hinsichtlich der Intensität des Konflikts. Betrachtet man die gewaltsamen Vorfälle bezogen auf die Provinz Parvan und die einzelnen Distrikte der Provinz, so zeigt sich, dass der Heimatdistrikt des Klägers, Sheikh Ali, mit nur fünf Vorfällen in dem genannten Zeitraum der drittsicherste Distrikt der Provinz Parvan ist. Zum Vergleich sei angemerkt, dass der Distrikt Ghorband, der innerhalb der Provinz Parvan die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen hat, im Beobachtungszeitraum 38 derartige Vorfälle zu verzeichnen hatte. Auf dieser Grundlage kann folglich von einer von dem innerstaatlichen Konflikt ausgehenden Gefahr für den Kläger als Mitglied der Zivilbevölkerung, in seinem Heimatdistrikt allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein, nicht die Rede sein. Gefahrerhöhende Umstände lassen sich aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten früheren Tätigkeit seines Vaters als Kommandant im Kampf gegen die Taliban nicht ableiten, da diese, wie bereits oben dargestellt wurde, nicht glaubwürdig ist.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 (Verstoß der Abschiebung gegen Normen der EMRK) wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Nach Satz 2 des Absatz 7 (in der ab dem 1.12.2013 geltenden Fassung) sind aber Gefahren nach Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, juris). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Satz 2 entfaltet damit bezüglich der Gefahren nach Satz 1 grundsätzlich eine Sperrwirkung. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U. v. 8.12.1998, 9 C 4/98, juris und
Eine derartige Gefahr für den Kläger lässt sich einerseits nicht unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Retraumatisierung aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. H. vom 18. August 2014 oder den kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahmen des Herrn B. vom 27. November 2014 bzw. vom 13. April 2015 ableiten. Was das Gutachten des Dr. H. angeht, so ergibt sich dies, wie die Beklagte anmerkte, bereits daraus, dass es in diesem Gutachten vornehmlich um die Notwendigkeit einer Betreuung hier in Deutschland gegangen ist. Ziel dieser Begutachtung war also zu klären, ob für den Kläger aufgrund seiner Probleme hier in Deutschland eine Betreuung notwendig ist. Diese Frage wurde von Dr. H. positiv beantwortet. Ob eine Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegt und wenn ja, aufgrund welcher Ereignisse eine solche Traumatisierung eingetreten ist, war für die Dr. H. gestellte Gutachterfrage nicht von Relevanz. Dementsprechend finden sich in dem Gutachten vom 18. August 2014 auch lediglich ein allgemeiner Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Belastung und der geäußerte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Worin der Grund für die psychische Belastung des Klägers liegt, dazu enthält das Gutachten des Dr. H. keine eindeutige Aussage, was es auch nicht enthalten musste. Als denkbarer Grund sind darin die soziale Isolation in der Gemeinschaftsunterkunft, die Überforderung durch die Situation in Deutschland und die angedachte posttraumatische Belastungsstörung denkbar. Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer Retraumatisierung und darauf basierend einer Gefahr im dargestellten Sinne nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre, lässt sich dem Gutachten aber nicht entnehmen. Ebenso wahrscheinlich ist, dass die psychische Belastung des Klägers aus dem bereits über vier Jahre dauernden Aufenthalt in Deutschland, der ungesicherten Situation und dem für einen Jugendlichen aus einem fremden Kulturkreis überaus anstrengenden Verhältnissen in Deutschland resultiert.
Was die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme des Herrn B. angeht, so ist einerseits festzuhalten, dass dieses als Diagnose keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern „nur“ depressive Symptome nach Traumatisierung (F32.2 nach ICD-10 und nicht wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung F43 nach ICD-10) diagnostiziert. Aber auch wenn man von einer solchen ausginge, so enthält es weder eine systematische Diagnose, geschweige denn eine Nennung des angeblichen traumatischen Ereignisses. Dementsprechend ist vorliegend nicht ansatzweise klar, worin dieses bestehen soll. Noch viel weniger kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein traumatisches Ereignis, das sich im Heimatland ereignet hat und das deswegen eine drohende Retraumatisierung auslösen könnte bei Rückkehr nach Afghanistan, handelt. Ebenso gut könnte es sich um eine Traumatisierung aufgrund der gegenwärtigen Lebensumstände des Klägers handeln. Es ist daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die gegenwärtigen depressiven Symptome beim Kläger nach einer Rückkehr in ein ihm vertrautes Umfeld in Afghanistan gemildert oder behoben würden.
Daneben ist eine Gefahr im dargestellten Sinne auch nicht deshalb zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der zweifellos psychisch belastete Kläger bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre und daher nicht in der Lage wäre, sich das unmittelbar zum Überleben Notwendige zu beschaffen. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist es gerade nicht so, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vortrug, über keinerlei Angehörige in Afghanistan mehr verfügt. Auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seine engere Familie nach seiner eigenen Ausreise ebenfalls das Land verlassen hat, woran aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seines Vortrags bezüglich des Verfolgungsschicksals ebenfalls erhebliche Zweifel bestehen, geht das Gericht jedenfalls davon aus, dass der Kläger noch über einen Onkel und eine Tante in Afghanistan verfügt. Denn beim Bundesamt erklärte er auf die Nachfrage nach Verwandten im Heimatland u. a., dass er noch zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan habe. Unterstellt man nun, dass der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, einer seiner Onkel väterlicherseits sei nach seiner Ausreise bei einer Auseinandersetzung mit den Taliban getötet worden, zutreffe, so verfügt er über einen weiteren Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass er nun keinen Onkel mehr habe, kann ihm nicht geglaubt werden, denn die für den Widerspruch zur Niederschrift über die Anhörung gegebene Erklärung, er bezeichne auch Freunde seines Vaters als Onkel, ist wiederum nicht glaubwürdig: Denn aufgrund der konkreten Frage muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass hier nicht nach irgendwelchen Bekannten gefragt wird, sondern nach Blutsverwandten. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher können hierfür, wie bereits oben ausgeführt, nicht herangezogen werden. Darüber hinaus hat der Kläger auch noch angegeben, über eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan zu verfügen. Daher ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls auf eine Unterstützung durch diese beiden engeren Verwandten zählen kann. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt damit nicht vor.
4. Nachdem weder ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG noch auf Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 AsylVfG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylVfG besteht, begegnet auch die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheids verfügte Abschiebungsandrohung keinen Bedenken, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.