Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. März 2015 - W 1 K 13.30030

published on 09/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. März 2015 - W 1 K 13.30030
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger, ein am ... geborener afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religion aus Kabul, verließ nach eigenen Angaben am 7. oder 8. November 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie den beiden minderjährigen Söhnen sein Herkunftsland und reiste auf dem Luftweg in die Türkei ein. Am 11. November 2011 gelangte er gemeinsam mit seinen Angehörigen in Begleitung eines Schleppers zunächst zu Fuß, sodann mit einem Schlauchboot zu einer unbekannten Insel, von der aus er mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort weiterreiste. Nach der Landung waren der Kläger sowie seine Angehörigen nach eigenen Angaben noch etwa einen Tag lang mit dem Pkw unterwegs, bevor sie in Hamburg ankamen.

2. Am 13. Juni 2012 beantragte der Kläger Asyl. Seine Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Söhne betreiben ein eigenes Asylverfahren (Az. des Gerichtsverfahrens W 1 K 13.30034).

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. September 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Eltern lebten noch im Herkunftsland, in Kabul. Dort lebten auch eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sein Bruder halte sich vermutlich in Pakistan auf.

Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei 1993 oder 1994 nach Islamabad (Pakistan) gezogen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2000 oder 2001 nach Kabul zurückgekehrt. Er habe dort ein Geschäft für Haushaltswaren eröffnet. Das Geschäft sei so gut gelaufen, dass er im Jahr 2006 eine eigene Firma gegründet habe, die im Zeitpunkt seiner Ausreise 25 Angestellte gehabt habe. Für seine Ausreise habe er insgesamt 7.000,00 EUR als Scheck bezahlt. Die Geldsumme stamme aus seinem Ersparten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, er habe Haushaltsgeräte importiert. Der Fahrer, der für ihn die Waren nach Kabul gebracht habe, habe immer hohe Bestechungsgelder an die Taliban zahlen müssen, um die Verbindungsstraßen passieren zu können. Eines Tages hätten die Taliban seinen Lkw mitsamt der Ladung und Frachtpapieren beschlagnahmt. Dem Fahrer hätten sie ein Schreiben für den Kläger mitgegeben. Dieses habe die Warnung enthalten, dass der Kläger aufhören müsse, die Amerikaner mit Haushaltswaren zu beliefern. Etwa 20 bis 25 Tage später sei in seinem Geschäft ein zweiter Drohbrief für ihn abgegeben worden. Er habe auch diese zweite Warnung nicht sehr ernst genommen, habe aber etwa 30 Tage später einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Geschäftsverbindungen zum Ausland einstellen und mit seiner Tätigkeit aufhören müsse. Seine Freunde hätten ihm daraufhin empfohlen, das Land zu verlassen. Er habe sich dann noch ein paar Tage zu Hause aufgehalten und danach während der letzten drei bis vier Monate vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie bei seinen Schwiegereltern. In seinem Laden habe er dann nicht mehr gearbeitet, d. h. er habe schon hin und wieder nach dem Rechten gesehen, sei aber nicht mehr regelmäßig dort gewesen. Als er einmal im Laden vorbeigeschaut habe, hätten ihn zwei Männer, Paschtunen, sprechen wollen. Sie hätten gesagt, sie würden gerne einen Vertrag mit ihm abschließen. Er hätte mit ihnen mitgehen sollen. Er habe aber Angst gehabt, da er Waffen unter ihrer Kleidung erkannt habe. Er sei deshalb nicht mitgegangen. Dies habe sich etwa zu dem Zeitpunkt zugetragen, als er sich schon etwa einen Monat lang bei seinen Schwiegereltern aufgehalten habe. Einmal sei er auch auf dem Heimweg auf der Straße von einem Mann angesprochen worden. Dieser habe gesagt, er habe schon öfters etwas beim Kläger gekauft und würde gerne wieder etwas kaufen, und der Kläger solle zu ihm in den Wagen kommen. Als er in den Wagen eingestiegen sei, seien plötzlich zwei weitere Personen eingestiegen. Einer von ihnen habe ihm eine Pistole in die Seite gedrückt. Sie hätten gesagt, dass er für die Amerikaner arbeite und dass er ihnen helfen müsse. Sie hätten von ihm gewollt, dass er mehrere Personen bei den Amerikanern einschleuse. Sie hätten seinen Kopf nach unten gedrückt, so dass er nicht habe sehen können, wo sie hingefahren seien. Sie hätten ihn in eine Wohnung gebracht, die etwa eine halbe Stunde vom Ort der Entführung entfernt gewesen sei. Gegen 18:00 Uhr sei er in den Wagen gestiegen und gegen 01:00 Uhr habe man ihn dann aus dieser Wohnung wieder freigelassen. Sie hätten gesagt, dass er eine Möglichkeit finden müsse, ihre Leute unterzubringen, und dass sie wüssten, wo seine Familie lebe. Dieser Vorfall sei etwa fünf oder sechs Tage passiert, nachdem die beiden Personen in seinem Laden gewesen seien. Er habe daraufhin einen Schlaganfall erlitten und sei deshalb nach Indien geflogen, da man ihm im Krankenhaus in Afghanistan nicht habe helfen können. Nach seiner Rückkehr, etwa 28 Tage später, hätten ihm seine Angestellten von erneuten Telefonanrufe und Besuchen berichtet. Man hätte nach ihm Kläger gefragt und seine Angestellten hätten gesagt, dass er zur Behandlung in Indien sei. Nach seiner Rückkehr aus Indien sei er nicht mehr in sein Geschäft gegangen. Er sei körperlich und geistig am Ende gewesen. Er gehe davon aus, dass ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Tod erwarte. Leute der Taliban seien sogar in der Vorschule gewesen, in die sein Sohn hätte gehen sollen. Diese Leute hätten sich als Verwandte ausgegeben und seinen Sohn abholen wollen. Der Kläger sei darüber telefonisch informiert worden. Den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls könne er nicht mehr nennen, es sei aber nach seiner Entführung gewesen. Er habe deshalb keine Anzeige erstattet.

Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester in Afghanistan habe er nicht mehr. Sein Vater sei schon alt und schwach und kenne sich mit Handy-Karten nicht aus. Mit seiner Schwester habe er vor etwa drei Monaten zuletzt telefoniert. Auf Frage, wovon seine Eltern und seine Schwester lebten, gab der Kläger an, sein Vater sei früher selbst Geschäftsinhaber gewesen und habe vor der Ausreise nach Pakistan den Haushaltswarenladen geführt. Nach ihrer Rückkehr habe er auch immer wieder im Geschäft mitgeholfen. Jetzt sei er aber alt und schwach. Sein Bruder schicke Geld aus Pakistan. Er habe sein Geschäft noch, wisse aber nicht, was daraus geworden sei. Er wolle es überhaupt nicht wissen, weil es ihn gesundheitlich belaste. Für afghanische Verhältnisse habe er recht gut verdient. Sein Vermögen sei aber eigentlich aufgebraucht.

Vorgelegt wurden ein ärztliches Attest der ... Klinik W. vom 29. August 2012 (Bl. 84 der Bundesamtsakte), drei Drohbriefe einschließlich Übersetzung sowie ein Attest des Herrn Dr. S., W., vom 9. Oktober 2012 (Bl. 97/98 der Bundesamtsakte).

3. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar glaubhaft vorgetragen, aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben und substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er wegen seiner geschäftlichen Beziehungen zum Ausland und zu den Amerikanern bzw. der ISAF mehrmals von Taliban aufgesucht, bedroht und auch aufgefordert worden sei, deren Leute bei den Amerikanern einzuschleusen. Allerdings sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die vorgetragene psychische Erkrankung begründe kein Abschiebungsverbot. Die vorgelegten Atteste erfüllten schon nicht die Mindestanforderungen, die an derartige Atteste zu stellen seien. Da bereits nicht schlüssig dargelegt worden sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen habe, komme es auf eine Behandelbarkeit in seinem Heimatland nicht an.

4. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2013 zugestellten Bescheid (Bl. 137/138 der Bundesamtsakte) ließ der Kläger mit am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Sie nehme pauschal an, dass der Kläger sich an einem anderen Ort, z. B. in Herat, eine neue Existenz aufbauen könne. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Taliban seien sehr mächtig und hätten viele Beziehungen. Sie seien überall im Land verteilt und wüssten daher, wo der Kläger und seine Familie lebten. Es sei für sie kein Problem gewesen, die Vorschule des Sohnes herauszufinden. Zudem hätten sie Kontakt zur Regierung. Es stelle für sie, selbst bei einer Flucht in eine andere Stadt, kein Hürde dar, jegliche Telefonnummer oder Adresse herauszufinden, um die entsprechenden Personen ausfindig zu machen und zu bedrohen. Wenn es ihnen schon in Kabul gelungen sei, den Kläger ausfindig zu machen, wäre dies in einer anderen Stadt ein Leichtes gewesen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Fahrer des Klägers zwischen Kandahar und Kabul angehalten worden sei. Die Firma des Klägers sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Auch in einer anderen Stadt müsste er für sein Unternehmen Werbung und Anzeigen schalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt würden die Taliban Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Klägers und dessen Familie erlangen, die ihnen dann schutzlos ausgeliefert wäre. Zudem gebe es in anderen Städten Afghanistans, z. B. in Herat, häufig nur einen Marktplatz, wo der Kläger umso schneller gefunden werden könnte. Der Kläger und seine Familie wären daher auch an einem anderen Ort als Kabul nicht vor den Taliban sich und müssten um ihr Leben fürchten. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich ihr ganzes Leben lang an einem anderen Ort in Afghanistan ohne jeglichen Kontakt zur Außenwelt versteckt zu halten. Unter diesen Voraussetzungen könnte der Kläger auch nicht einer Berufstätigkeit nachgehen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Die Kinder könnten keine Schule besuchen, ohne das Risiko einzugehen, entführt zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2013, zugestellt am 4. Februar 2013, Geschäftszeichen 5553407-423, zu verpflichten, dem Kläger unter Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 und 4 ihres Bescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG festzustellen,

hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 wurde mitgeteilt, dass am 4. Dezember 2013 ein weiterer Sohn des Klägers zur Welt gekommen sei. Vorgelegt wurde des Weiteren ein fachärztliches Attest des Herrn Dr. S., W., vom 19. Mai 2014, in dem als Diagnose eine schwere depressive Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger festgestellt werden.

6. Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwaltes bewilligt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten und auf die Akte des Verfahrens Az. W 1 K 13.30034 der Ehefrau sowie der beiden älteren Kinder des Klägers Bezug genommen, die im vorliegenden Verfahren beigezogen wurde.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Insoweit ist der Bescheid vom 29. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG hat und der Bescheid des Bundesamtes deshalb insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG.

§ 4 Abs. 1 AsylVfG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (Satz 1). Als ernsthafter Schaden i. S. des Satzes 1 gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3).

Das Gericht ist aufgrund des glaubhaften Vortrags des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt davon überzeugt, dass diesem jedenfalls im Herkunftsort Kabul durch die Taliban eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers für glaubhaft, weil dieser detailliert, anschaulich, gemessen an den Erkenntnismitteln zum Herkunftsland realistisch und in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Das Gericht sieht daher insoweit von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und schließt sich den entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes an (Bl. 105 der Bundesamtsakte).

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ist im Gesetz nicht näher definiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395 Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.).

Dem Kläger kommt insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, da er bereits einmal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im obengenannten Sinne erlitten hat. Denn der Kläger wurde nach seinem glaubhaften Vortrag im Herkunftsland bereits einmal von Taliban entführt, nach einigen Stunden in deren Gewahrsam jedoch wieder freigelassen. Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen. Dies war nach den vom Kläger geschilderten Umständen der Entführung auch tatsächlich der Fall.

Die erlittene Behandlung knüpfte jedoch nicht an ein Merkmal i. S. des § 3b Abs. 1 AsylVfG an, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Taliban dem Kläger ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Merkmal i. S. des § 3b AsylVfG zuschreiben (§ 3b Abs. 2 AsylVfG).

2. Dem Kläger kommt damit die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten bzw. auf andere Weise Geschädigten. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. in der konkreten Gefahr eines solchen Schadens war, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 - 10 C 11/09 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 27.6.2013 - M 1 K 13.30257 - juris Rn. 15). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 7.9.2010 a. a. O.; VG München, U.v. 27.6.2013 a. a. O.). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Verfolgungsvermutung im vorliegenden Einzelfall nicht widerlegt werden, weil die Entführungsgefahr für den Kläger nicht entfallen ist. Das Unternehmen des Klägers besteht nach seinen unbestrittenen Angaben nach wie vor im Herkunftsland. Damit ist der Anknüpfungspunkt der durch die Taliban drohenden Repressalien, nämlich die - unterstellte oder tatsächliche - Zusammenarbeit des Klägers mit amerikanischen bzw. internationalen Streitkräften auf geschäftlicher Basis nicht entfallen. Ungeachtet des inzwischen erfolgten Truppenabzugs aus Afghanistan besteht auch nach wie vor aufgrund der in der Vergangenheit vorhandenen geschäftlichen Beziehungen des Klägers und der ihm damit vorgeworfenen Kollaboration mit Ausländern bzw. ausländischen Streitkräften ein Grund für Repressalien der Taliban.

3. Dem Kläger steht auch kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließender interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) i. S. des § 3e AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL im Herkunftsland zur Verfügung. Zwar hat das Gericht Zweifel daran, dass der Kläger landesweit eine Zielscheibe für Entführungsversuche der Taliban bzw. anderer bewaffneter Gruppierungen wäre. Es fehlt jedoch an der Zumutbarkeit der Fluchtalternative für den Kläger, die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL voraussetzt, dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem sicheren Landesteil niederlässt. Insofern sind andere Maßstäbe anzulegen als bei der im Rahmen des Abschiebungsverbotes aufgrund nationalen Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative. Beim internen Schutz nach Art. 8 QRL, § 3e Abs. 1 AsylVfG sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 23.9.2013 - 13a ZB 13.30252 - juris Rn. 4; B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

Eine Gesamtschau aller Umstände ergibt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nach Herat oder in einen anderen Landesteil von Afghanistan als Kabul auszuweichen. Für die Zumutbarkeit des internen Schutzes sprechen zwar der gesellschaftliche Status sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers vor der Ausreise. Dafür sprechen des Weiteren die Bildung und der soziale Hintergrund des Klägers, die es ihm ermöglichen dürften, leichter nützliche Beziehungen zu knüpfen als andere afghanische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage. Gegen die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative spricht jedoch der Gesundheitszustand des Klägers, der mit dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Attest des Herrn Dr. S. vom 19. Mai 2014 glaubhaft gemacht wurde. Darin werden die Diagnosen schwere depressive Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach den Angaben des ausstellenden Arztes erfolgten die Diagnosen aufgrund einer Anamnese im persönlichen Gespräch mit dem Kläger. Aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers habe dieses Gespräch teilweise in deutscher Sprache erfolgen können. Das Attest gibt Auskunft über die Schwere der Erkrankung, die konkreten Symptome und den Behandlungsverlauf. Es kommt sonach zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass der Kläger aufgrund seiner schweren depressiven Reaktion i. S. einer posttraumatischen Belastungsstörung den Anforderungen einer Abschiebung in das Herkunftsland nicht gewachsen sei. Diese Prognose ist aufgrund des Zusammenhangs, in dem sie steht, auch nicht ausschließlich inlandsbezogen, d. h. auf den Vorgang der Abschiebung bezogen, sondern bezieht sich auch auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung. Denn derartige Erkrankungen sind in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 35 bezüglich rezidivierender depressiver Störung mittelgradiger Ausprägung; U.v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 - juris Rn. 29 ff. bezüglich Trauma-Folgestörung; VG Würzburg, U.v. 9.12.2013, W 1 K 12.30208 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U.v. 11.3.2013 - Au 6 K 12.30363 - juris Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Da § 30 RVG in der ab1. August 2014 geltenden Fassung nunmehr einen einheitlichen Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz von 5.000,00 EUR annimmt und der Kläger hier mit dem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterliegt, mit dem Begehren der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus jedoch obsiegt, geht das Gericht von einer Gewichtung der verschiedenen Streitgegenstände im Verhältnis von 2 zu 1 (Flüchtlingseigenschaft zu subsidiärem Schutz) aus.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen ihm in Afghanistan drohender Gefahren. 2
published on 08/09/2011 00:00

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, erstrebt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 S
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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2014 wird in den Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Sa
published on 22/06/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.