Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 A 301/10

bei uns veröffentlicht am14.11.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die wasserrechtliche Einstufung von Gräben.

2

Die klagende Gemeinde ist Mitglied des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“. Unter dem 2. Dezember 2008 beantragte der Beigeladene beim Landrat des Landkreises Nordvorpommern – dem Rechtsvorgänger des Beklagten – die „Feststellung der Unterhaltungspflicht von Gewässern nach § 67 Landeswassergesetz“ für bestimmte, in dem Antrag näher bezeichnete Gräben, u.a. die Gräben 06/13, 06/32, 06/468 und 06/469.

3

Der Graben 06/13 verläuft von der Ortschaft Zarnekow auf einer Länge von 1.528 m in südliche Richtung und mündet in den „Roten Brückengraben“. Er ist mit Ausnahme seines südlichen, etwa 270 m langen offenen Teilstücks verrohrt (Betonrohre DN 300 bzw. DN 500). Er schneidet mit seinem südlichen Teilstück das gemeindeeigene Flurstück 48, Flur 1, Gemarkung Zarnekow.

4

Der Graben 06/32 verläuft auf einer Länge von 2.910 m von den südlich der Ortschaft Wendisch Baggendorf gelegenen Gräben 06/431 und 06/432 in südwestliche Richtung durch die Ortschaft Voigtsdorf und mündet südwestlich von Voigtsdorf in den Ibitzgraben. Im Bereich der Ortschaft Voigtsdorf kreuzt er an zwei Stellen das gemeindeeigene Straßengrundstück Flurstück 213 und das ebenfalls gemeindeeigene Flurstück 182/12. Der Graben 06/32 ist im Bereich nordöstlich von Voigtsdorf und in Voigtsdorf selbst in einer Länge von 2.400 m verrohrt (Betonrohre DN 400 bis DN 600) und im Übrigen in einer Länge von etwa 510 m als offener Graben angelegt.

5

Die 638 m bzw. 108 m langen offenen Gräben 06/468 und 06/469 verlaufen auf dem gemeindeeigenen Wegegrundstück Flurstück 75 südlich der Ortschaft Langenfelde.

6

Mit Bescheiden vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009, 30. Januar 2009, 3. Februar 2009, 4. Februar 2009, 5. Februar 2009 und vom 6. Februar 2009 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber dem Wasser- und Bodenverband fest, dass die Gräben 06/32 in Voigtsdorf, 06/13 bei Zarnekow, 07/45 Grenzgraben zwischen Grammendorf und Glewitz, 06/093 und 06/034 Zarnekow, 06/105 und 06/111 „Am Legebrink“, 06/456, 06/458 und 06/462 „Langenfelder Holz“ und 06/459, 06/460, 06/468, 06/469 Langenfelde in dessen Unterhaltungslast liegen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass er die genannten Bescheide erlassen habe. Unter dem 21. Oktober 2009 stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Bescheide der Klägerin zu. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 2. März 2010 – zugestellt am 8. März 2010 –, 7. Juli 2010 – zugestellt am 14. Juli 2010 –, 26. Februar 2010 – zugestellt am 3. März 2010 –, 1. März 2010 – zugestellt am 8. März 2010 –, 8. März 2010 – zugestellt am 15. Mai 2010 – bzw. 11. März 2010 – zugestellt am 17. März 2010 – zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis der Klägerin unzulässig.

7

Am 6. April 2010, 7. April 2010, 14. April 2010 bzw. 13. August 2010 hat die Klägerin zu den Az. 3 A 301/10, 3 A 306/10, 3 A 307/10, 3 A 329/10, 3 A 330/10, 3 A 871/10 bzw. 3 A 872/10 Anfechtungsklagen gegen die genannten Bescheide erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 2. Februar 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden hat.

8

Mit rechtskräftigem Teilzwischen- und Teilendurteil vom 9. August 2012 hat das Verwaltungsgericht Greifswald festgestellt, dass die Klage zulässig ist, soweit der Rechtsvorgänger des Beklagten in den Bescheiden vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009 bzw. 6. Februar 2009 festgestellt hat, dass sich die Gräben 06/13, 06/32, 06/468 und 06/469 in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ befinden, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

9

Die Klägerin ist der Auffassung, die Gräben 06/13, 06/32, 06/468 und 06/469 bildeten keine in der Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes befindlichen Gewässer. Bei dem Graben 06/13 handele es sich um eine Drainage. Die einheitliche Einstufung des Grabens 06/32 sei ebenfalls fehlerhaft. In seinem Oberlauf nördlich der Milchviehanlage sei die Einstufung als Gewässer zweiter Ordnung ausgeschlossen, weil es sich um eine Meliorationsanlage handele bzw. die Rohrleitung nur der Vorflut der Grundstücke eines Eigentümers diene. Die Gräben 06/468 und 06/469 seien Verdunstungsmulden und dienten ausschließlich der Straßenentwässerung.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Bescheide des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009 bzw. 6. Februar 2009 betreffend die Gräben 06/32, 06/13, 06/468 und 06/469 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 2. März 2010, 7. Juli 2010 bzw. 11. März 2010 aufzuheben.

12

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Dem Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Rechtsvorgänger des Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

1. Die Klage ist – soweit zulässig – unbegründet. Die noch streitgegenständlichen Bescheide vom 22. Januar 2009, 27. Januar 2009 und 6. Februar 2009 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

18

a) Da die Klägerin lediglich Drittbetroffene der streitgegenständlichen Bescheide ist, steht ihr kein „allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch“ zu. Sie kann daher nicht die objektive Rechtswidrigkeit der Bescheide rügen, sondern ist auf die Rüge der Verletzung drittschützender Vorschriften beschränkt.

19

Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 63 Satz 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG). Dieser Vorschrift, die den Erlass feststellender Verwaltungsakte erlaubt (VG Greifswald, Teilzwischen- und Teilendurteil v. 09.08.2012 – 3 A 301/10 –, juris Rn. 16), kommt eine drittschützende Wirkung zu. Die drittschützende Wirkung erstreckt sich auf die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich die Gräben befinden, für die die Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes festgestellt wird. Denn die Feststellung der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungsverbandes begründet Duldungspflichten des betroffenen Grundeigentümers (VG Greifswald a.a.O. Rn. 18). Daraus folgt aber nicht, dass der Eigentümer die Rechtswidrigkeit der Feststellung insgesamt, d.h. für die gesamten Verlauf der Wasserführung rügen kann. Die Frage, ob eine Wasserführung ein Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist, kann für die verschiedenen Strecken der Wasserführung durchaus unterschiedlich beurteilt werden (Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand 05/2011, § 2 Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 – IV C 43.73 –, BVerwGE 49, 293). Weil aber die Schutzwirkung des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG grundeigentumsbezogen ist, kann der Eigentümer nur rügen, dass die Feststellung in Bezug auf die aus seinem Grundstück verlaufende Teilstrecke des Wasserlaufs fehlerhaft ist. Nur in diesem Umfang findet eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht statt. Aus diesem Grunde konnte von der noch in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2012 erwogenen Beiladung (§ 65 VwGO) aller Grundeigentümer, die von den Feststellungen betroffen sind, abgesehen werden.

20

b) Gemessen an den dargestellten Kriterien sind die noch streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Nach § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden. Hierzu bestimmt § 48 Abs. 1 LWaG, dass die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wassers nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung in 1. Gewässer erster Ordnung (die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer) und 2. in Gewässer zweiter Ordnung (alle anderen Gewässer) eingeteilt werden.

21

Da es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Wasserläufen ersichtlich nur um Gewässer zweiter Ordnung handeln kann, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide – in dem dargestellten Prüfungsumfang – allein darauf an, ob es sich bei den Wasserläufen im Bereich der Grundstücke der Klägerin um oberirdische Gewässer im Rechtssinne handelt. Hiervon ist auszugehen. Der Begriff des Gewässers ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 LWaG definiert. Danach gilt dieses Gesetz für Gewässer, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG nennt oberirdische Gewässer. Ein oberirdisches Gewässer ist nach der Definition in § 3 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Folglich ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer.

22

aa) Dies trifft zunächst auf den Unterlauf des Grabens 06/13 im Bereich des gemeindeeigenen Grundstücks Flurstück 48 zu. Dass es sich bei dem Waldgraben – so seine Bezeichnung in diesem Bereich – um eine nicht nur gelegentliche Wasseransammlung handelt, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Unerheblich ist, dass sich der Waldgraben nur auf einer Länge von etwa 270 m erstreckt. Für kleinere Gewässer bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG, dass (…) Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen liegen in Ansehung des Waldgrabens bereits deshalb nicht vor, weil er nicht der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dient. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen verläuft der Graben 06/13 in seinem südlichen Bereich auf Grundstücken unterschiedlicher Eigentümer (v. Schack, Gemeinde Glewitz, Gemeinde Grammendorf, Land Mecklenburg-Vorpommern). Es ist davon auszugehen, dass diese Grundstücke in den Graben 06/13 entwässern. Gegenteiliges wird von der Klägerin nicht behauptet.

23

Da es nach dem oben Gesagten nicht darauf ankommt, ob dem Graben 06/13 in seinem gesamten Verlauf die Gewässereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG zukommt, kann der Einwand der Klägerin auf sich beruhen, bei dem Oberlauf des Grabens – im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzfläche v. Schack – handele es sich um eine Grundwasser führende und damit nicht als Gewässer zweiter Ordnung einzustufende Drainage.

24

bb) Auch bei dem Graben 06/32 handelt es sich jedenfalls in dem hier interessierenden Abschnitt innerhalb der Ortschaft Voigtsdorf um ein oberirdisches Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Dass der Graben in diesem Bereich verrohrt ist, steht dieser Eigenschaft nicht entgegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LWaG, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 7 C 3/10 –, juris Rn. 17 ff.). Denn maßgeblich für den Verlust der Gewässereigenschaft ist die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist (BVerwG a.a.O. Rn. 20). Allgemein wird angenommen, dass eine Absonderung vom Wasserhaushalt erst anzunehmen ist, wenn das Wasser an den Gewässerfunktionen wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser keinen Anteil mehr hat (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 28.05.2009 – 4 EO 347/08 –, juris Rn. 20). Hiervon kann in Bezug auf den verrohrten Abschnitt des Grabens 06/32 innerhalb der Ortschaft Voigtsdorf bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil er unmittelbar westlich der Ortslage als offener Graben weitergeführt wird, der die dargestellten Gewässerfunktionen unzweifelhaft erfüllt. Das in dem verrohrten Streckenabschnitt befindliche Wasser ist daher dem natürlichen Wasserkreislauf nicht entzogen.

25

Im Übrigen geht Klägerin offenbar selbst davon aus, dass es sich bei dem Graben innerhalb der Ortslage von Voigtsdorf um ein Gewässer zweiter Ordnung handelt. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 3. November 2009 wendet sie sich lediglich gegen die einheitliche Einstufung des Grabens und führt aus, dass es sich bei dem Oberlauf des Grabens nördlich der Ortslage von Voigtsdorf (Milchviehanlage) um eine Meliorationsanlage handele, der Graben aber in seinem Unterlauf als teilweise verrohrtes Gewässer zweiter Ordnung anzusehen sei. Ob es sich bei dem Oberlauf des Grabens um eine Meliorationsanlage i.S.d. Meliorationsanlagengesetzes handelt und welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Gewässereigenschaft hat, bedarf aus den bereits dargelegten Gründen keiner Vertiefung. In diesem Bereich verläuft der Graben nämlich nicht auf gemeindeeigenen Flächen. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob hinsichtlich des Oberlaufs des Grabens die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG vorliegen.

26

cc) Schließlich handelt es sich auch bei den offenen Gräben 06/468 und 06/469 auch dann um oberirdische Gewässer im Rechtssinne, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich dabei lediglich um Verdunstungsmulden handelt. Nach § 3 Nr. 1 WHG liegt ein oberirdisches Gewässer auch dann vor, wenn Wasser nur zeitweilig im Gewässerbett steht oder fließt. Das Merkmal „zeitweilig“ verlangt zwar eine gewisse Dauer, die aber gegeben ist, wenn sich Wasser nicht nur bei außergewöhnlichen Wetterereignissen ansammelt, sondern bei von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Verhältnissen, gegebenenfalls auch nur unregelmäßig vorhanden ist (Berendes in: ders./Frenz/Müggenborg, WHG, 1. Auflage 2011, § 3 Rn. 6 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen auch auf Verdunstungsmulden zutreffen, wird von der Klägerin nicht bezweifelt.

27

Trotz ihrer verhältnismäßig geringen Ausdehnung ist die Gewässereigenschaft der Gräben auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaG ausgeschlossen, weil sie nicht der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen. An die auf dem Wegegrundstück verlaufenden Gräben grenzen die landwirtschaftlichen Nutzflächen Voigt (Graben 06/468) bzw. v. Schack (Graben 06/469) an. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gräben auch der Entwässerung dieser Flächen dienen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine Wasserableitung wegen des Geländeprofils ausgeschlossen wäre. Dies wird von der Klägerin jedoch nicht behauptet, so dass weitere Ermittlungen hierzu unterbleiben können.

28

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 A 301/10

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2

Die Klägerin zu 1. war verantwortliche Betriebsleiterin der Klägerin zu 2., eines Landwirtschaftsbetriebes mit Flächen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Der Betrieb untersteht seit dem 15. Mai 2008 der Kontrolle der Kontrollstelle QC & I gemäß der EG-Öko-Verordnung.

3

Die Kläger arbeiten eng mit zwei weiteren der Familie A. gehörenden biologischen Landwirtschaftsbetrieben zusammen, wobei es sich um die Betriebe A. und die A. mbH A-Stadt handelt, die Klägerinnen der Verfahren 3 A 330/10 MD und 3 A 331/10 MD.

4

Im Juli 2010 führte die Kontrollstelle eine Kontrolle bei der Klägerin zu 2. und den beiden anderen Landwirtschaftsbetrieben durch. Dabei wurden u. a. die Warenflüsse für Getreideerzeugnisse aus den Jahren 2008 und 2009 kontrolliert. Es stellte sich heraus, dass in den Landwirtschaftsbetrieben erheblich größere Mengen von Weizen, Gerste und Roggen vermarktet wurden als erzeugt worden waren.

5

Die Beklagte war der Auffassung, dass hier Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegeben seien. Die Beklagte erließ am 07.10.2010 eine Verfügung, die sich in ihrem Anordnungsteil erstreckte an Frau T. A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens, an Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens M. GmbH A-Stadt sowie an Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens A. A-Stadt mbH. Als Betreff wurde in der Verfügung eingangs genannt „Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 30 EG-Öko-BVO gegen 1. T. A., 2. M. GmbH, 3. A. A-Stadt mbH“. In dieser Verfügung war enthalten ein Vermarktungsverbot, indem die Beklagte ausführte, dass für die Dauer von drei Jahren ab Vollziehbarkeit der Verfügung sämtliche produzierten pflanzlichen Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den biologischen/ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EG-Öko-Verordnung in der Kennzeichnung und Werbung nicht vermarktet werden durften. Ferner wurde aufgegeben, gemäß Art. 63 und Art. 91 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung unverzüglich ab Vollziehbarkeit dieser Verfügung von den in den Jahren 2008 und 2009 produzierten Getreideerzeugnissen Dinkel, Hafer, Gerste, Roggen, Triticale und Weizen die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 EG-Öko-Verordnung sowie ggf. verwendete Logos gemäß Art. 25 EG-Öko-Verordnung zu entfernen. Dies bedeute – so die Verfügung weiter – dass die Abnehmer, an welche die Getreideproduktion im genannten Zeitraum mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet worden sei, gemäß Art. 63 Abs. 2 Buchst. c der EG-Öko-Verordnung über die Aberkennung des Öko-Status dieser Produkte zu informieren seien. Ein entsprechender Nachweis über die Information einschließlich der Liste der benachrichtigten Vertragspartner sei unverzüglich der Beklagten vorzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde ausgesprochen und für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von 50.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den sofortigen Vollzug angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Prüfung der geernteten und verkauften Getreidemengen in den Unternehmen ergeben hätte, dass in den einzelnen Lagerstätten ohne eine ausreichende deutliche Trennung bezüglich der Zugehörigkeit zu den einzelnen Unternehmen das Getreide eingelagert worden sei und anhand der Verkaufsbelege für Getreide eine Warenmenge vorhanden sei, deren Herkunft im Umfang von 809 t Roggen, 2.257 t Weizen, 182 t Dinkel und 297 t Gerste nicht durch die bebaubare Fläche der Unternehmen nachgewiesen werden könnte. Eine eindeutige Zuordnung der Warenmengen zu den einzelnen Betrieben sei nicht möglich. Auch die insoweit durchgeführten Anhörungen hätten keine Aufklärung in dem vorgenannten Sinne erbracht, dass bezüglich der Lagerbestände ein ökologischer Anbau nachgewiesen sei, da die vermarkteten Erzeugnisse zwar nach eigenen Angaben der landwirtschaftlichen Unternehmen aus Lagerbeständen eigener, vorjähriger Ernten stammen sollten, dies aber nicht nachgewiesen sei. In diesem Zusammenhang würden keine ausreichenden Nachweise für einen ökologischen Anbau vorliegen, da die vermarkteten Mengen deutlich über den selbst produzierten Mengen liegen würden. Es sei hinsichtlich der Herkunft der Getreidemengen kein Nachweis erbracht worden, dass diese aus ökologischen Produktionen stammen würden, wobei dieser Mangel allen einlagernden Betrieben zuzurechnen sei. Insbesondere seien auch keine Bestands- und Finanzbücher vorgelegt worden. Auch seien die Lagerstätten nicht allumfassend genannt worden, sodass eine Kontrolle nicht in allen Punkten stattgefunden habe. Eine abgegebene Erklärung zur Herkunft der Getreidemengen habe nicht die verordnungskonforme Erzeugung des Getreides im vollen Umfang belegen können. So lägen auch keine durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüsse vor. Detaillierte Nachweise über die Herkunft der Erntemengen seien nicht erbracht worden. Aus diesem Grunde seien die aus dem Tenor des Bescheides angeordneten Maßnahmen und auch der Sofortvollzug auszusprechen, wobei vom Leiter der Unternehmen auch die Verstöße (durch die Betriebsleiter) zu verantworten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist am 07. Oktober 2010 zugestellt worden.

6

Am Montag, dem 08. November 2010, haben sowohl die Klägerin zu 1. als auch die M. GmbH A-Stadt als Klägerin zu 2. Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Unabhängig von der Frage der Auslegung des Bescheides und der erfolgten Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. sei auch die Klägerin zu 2. klagebefugt, da die Beklagte auch eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2. wolle. Eine Ermächtigungsgrundlage zum Einschreiten gegen die Klägerin zu 1. bestehe nicht.

7

Zur weiteren Begründung der Klage wird im Wesentlichen u. a. behauptet, dass die Klägerin zu 2. zu keinem Zeitpunkt selbst Getreide in den Handel gebracht bzw. für die Vermarktung produziert habe. Sie stelle ausschließlich im Betrieb eigene bzw. in dem Betrieb T. A. und der A. mbH A-Stadt verwendetes Saatgut her, das nicht in den Handel gelange. Im Übrigen seien aus vorjährigen Ernten noch Anlieferungen durch ebenfalls biologisch produzierende Landwirtschaftsbetriebe vorhanden gewesen, so dass auch größere Mengen als geerntete Mengen vorhanden gewesen seien. Die Einlagerung aller drei Betriebe sei in den bekannten Lagern erfolgt. Dabei sei keine Trennung der einzelnen Partien vorgenommen worden. Die Veräußerung sei – soweit lagertechnisch möglich – nach dem First-in–First out-Prinzip durchgeführt worden, wobei bestehende Lagerbestände damit in den jeweiligen Folgejahren vermarktet worden seien. Selbst unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise sei der streitbefangene Bescheid rechtswidrig, soweit er eine Untersagung der Vermarktung und eine Aberkennung enthalte. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege hier kein schwerwiegender Verstoß bzw. Unregelmäßigkeiten vor, welche eine Anwendung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der EG-Öko-Verordnung rechtfertigen würden. Die Herkunft der einzelnen Getreidesorten sei nachweisbar, wobei u. a. auch zu berücksichtigen sei, dass diese Produkte ständig aus anderen biologisch produzierenden Landwirtschaftsbetrieben stammen würden. Anhand der Mähdrescherlisten, der Schlagkarteien und der Auslagerungslisten sei ein vollständiger Nachweis zu erbringen. Auch die entsprechenden Anlage-Konvolute würden die Herkunft der Lagerbestände aus Öko-Betrieben belegen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei eine ordnungsgemäße Anmeldung der einzelnen Lagerstätten erfolgt bzw. der Kontrollstelle, wenn dies versehentlich unterlassen worden sei, bekannt gewesen. Im Übrigen würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Trennung der einzelnen Getreidesorten nach Betrieben erforderlich gewesen sei. Im Übrigen würden auch noch vorhandene Rückstellungsproben den biologischen Anbau belegen können. Die Führung von Bestandsbüchern/Finanzbüchern könne nicht weiter verlangt werden, da auch diese Führung der einzelnen Unterlagen zu erheblichen Kosten bei den Klägern führen würden. Die Forderung bezüglich der Entfernung der Hinweise und auch die ausgesprochene Aberkennung sei als unangemessen einzustufen und beachte nicht die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen. Die Forderung nach dem Erfordernis einer Dokumentation würde zudem einen zu hohen Aufwand bedeuten, zumal auch hier nicht von dem Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen auszugehen sei. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid nicht dargelegt habe, dass es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der einschlägigen EG-Öko-Verordnung gekommen sei, Unregelmäßigkeiten in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen fielen und etwaige Unregelmäßigkeiten als schwerwiegender Verstoß oder als Verstoß mit Langzeitwirkung zu werten seien. Bei der Konstruktion eines Indizienbeweises sei auch nicht klar, auf welche Regelungen in der EG-Öko-Verordnung sich die Beklagte im Einzelnen berufe, welche Anforderungen sie bezüglich einer Lagerbuchhaltung überhaupt stelle, welche Bedeutung einer bisher jährlichen Zertifizierung als Öko-Betrieb zukomme und ob sie die Fristen für den Ausspruch von Sanktionen eingehalten habe.

8

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerinnen wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 25.08.2011 und vom 04.06.2012 sowie auf den Vortrag im Schriftsatz vom 01.06.2012 zum Verfahren 3 A 330/10 und das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

9

Die Klägerinnen beantragen,

10

den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2010 bezüglich Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens M. GmbH A-Stadt und bezüglich der M. GmbH A-Stadt aufzuheben,

11

hilfsweise,

12

festzustellen, dass durch den streitbefangenen Bescheid die Klägerin zu 2. nicht verpflichtet ist.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen im Einzelnen unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid vom 07.10.2010 entgegen. Der Bescheid solle sich auch an die Klägerin zu 2. richten, da der Bescheid dem Rechtsanwalt zugestellt worden sei und dieser das Mandat für die Klägerin zu 2. übernommen habe. Auch gegen die Klägerin zu 1. als frühere verantwortliche Betriebsleiterin könne man vorgehen. Die Vorgängerbetriebe seien nicht stets hinsichtlich der ökologischen Produktion als unbeanstandet eingestuft worden. Nicht alle Lagerstätten seien ordnungsgemäß angemeldet worden. Das Vermarktungsverbot beruhe auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung, was ein Vermarktungsverbot bzw. eine Aberkennung nach sich ziehe. Auch sei es erforderlich, dass eine Kontrolle bezüglich aller Teilbereiche erfolgen könne. Die etwa im Vorverfahren und auch im Gerichtstermin nachgereichten Belege seien ungeeignet, um die biologisch einwandfreie Produktion und Herkunft der Getreidesorten zu belegen. Insbesondere sei kein Nachweis insofern erbracht worden, als z. B. keine Ladeeingangswägungen erfolgt seien. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips seien die Maßnahmen nicht zu beanstanden gewesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2011 und das Gerichtsprotokoll verwiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakten 3 A 330/10 und 3 A 331/10 und die Gerichtsprotokolle Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig.

19

Die streitbefangene Verfügung der Beklagten vom 7.10.2010 und die Anordnungen richten sich nach der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes gegen die natürlichen Personen als verantwortliche Betriebsleiter. Die Formulierung, dass im Betreff auch die juristischen Personen genannt werden, besagt nichts darüber, gegen wen sich der Bescheid richtet. Ebenso wenig folgt dies aus einer Zustellung an einen Rechtsanwalt und dessen Mandat für eine GmbH noch aus einem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. dem Begriff „Mandanten“ in Ziffer 2 des Bescheides, da zuvor als Mandanten die natürlichen Personen als verantwortliche Betriebsleiter (einer GmbH) bezeichnet wurden. Der streitbefangene Bescheid ist hier nach Auffassung des Gerichts aber eindeutig namentlich an die verantwortlichen Betriebsleiter adressiert. Diese werden durch die Bescheide in Anspruch genommen, mag auch im Text der Begründung mitunter von landwirtschaftlichen Unternehmen die Rede sein und den vorliegenden Verstößen durch die Unternehmen. Hier ist aber die Situation die, dass klar und deutlich ersichtlich ist, dass hier natürliche Personen als Leiter des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Dies formuliert auch etwa der streitbefangene Bescheid, in dem am Ende die Rede davon ist, dass „als Leiter des Unternehmens ihre Mandanten diese Verstöße zu verantworten haben“. Nach Auffassung des Gerichts ist Adressat des Bescheides lediglich die natürliche Person in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Betriebsleiterin und nicht eine GmbH (vgl. zur erforderlichen Unterscheidung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 37 Rdnr. 9 ff). Aus diesem Grunde ist durch den streitbefangenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht die Klägerin zu 2. nicht beschwert; sie ist nicht Adressat des Bescheides und damit auch nicht klagebefugt.

20

Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig und begründet, da der streitbefangene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

21

Im vorliegenden Streitfall ist es unerheblich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 30 EG-Öko-Verordnung vorliegen oder nicht. In diesem Zusammenhang ist es so, dass hier die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe als „Öko-Unternehmen“ angemeldet und geführt werden und für ihre eigenen Handlungen verantwortlich sind. Nach der Sanktionsvorschrift des Art. 30 der EG-Öko-Verordnung ist es so, dass eine entsprechende Untersagungsverfügung bezüglich der Vermarktung dem betreffenden „Unternehmer“ gegenüber ausgesprochen werden muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der EG-Öko-Verordnung). Ein entsprechendes Regelungswerk enthält nach Ansicht des Gerichts auch die Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1, obwohl dort nur allgemein das Prinzip der Aberkennung geregelt ist. Dass sich dieses System an den Unternehmer richtet, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Regelungen der EG-Öko-Verordnung, da dort von den Pflichten eines Unternehmers und einer Kontrolle die Rede ist, sodass auch die Inanspruchnahme bzw. ausgesprochene Aberkennung sich an den Unternehmer richten muss (vgl. insoweit etwa allgemeine Hinweise in Nr. 32 der vorgenannten Verordnung, Art. 1 Abs. 3, Art. 29 und Art. 4 Nr. 5 der durch die Verordnung (EG) 834/2007 aufgehobenen Vorgänger-Verordnung, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991).

22

Nach Auffassung des Gerichts ist hier eine Inanspruchnahme der natürlichen Person als verantwortliche Betriebsleiterin nicht möglich. Es handelt sich bei den zu erfüllenden Pflichten nicht um höchstpersönliche Rechte, die eine Verantwortlichkeit gerade des Betriebsleiters im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu begründen vermögen, wenn auch die Ausführungen der Handlungen landwirtschaftlicher Betriebe durch natürliche Personen erfolgen. Es liegt hier auch kein persönlicher Haftungsbescheid gegenüber dem Betriebsleiter vor, sodass entscheidend für die Erfolgsaussichten dieses Prozesses die Frage ist, an wen sich die Beklagte wenden muss. In Art. 2 d) der EG-Öko-Verordnung ist der Begriff des Unternehmers definiert. Die Definition lautet wie folgt:

23

„Unternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind.“

24

Nach dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift könnte man die Auffassung vertreten, dass die Betriebsleiter hier als natürliche Personen tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Durch die Formulierung, dass auf die natürlichen oder juristischen Personen hingewiesen wird, wird aber nur ausgedrückt, dass landwirtschaftliche Unternehmen durch natürliche Personen oder juristische Personen – wie hier z. B. eine GmbH – betrieben werden können. Mit der Formulierung und Definition des Begriffes Unternehmer ist aber nun nicht eine Haftungserweiterung gemeint, dass auch bei juristischen Personen, die den landwirtschaftlichen Betrieb betreiben, die Betriebsleiter in Anspruch genommen werden können. Dies folgt bereits daraus, dass die Person des verantwortlichen Betriebsleiters Wechseln unterworfen ist und eine gegen eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Betriebsleiter gerichtete Verfügung daher nicht ständig die Einhaltung der Vorschriften der EG-Öko-Verordnung gewährleistet, da der Wechsel in der Person des Betriebsleiters dazu führen würde, dass gegenüber einer GmbH, die als juristische Person den landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, keinerlei Regelungsinhalt mehr besteht. Die Ausführungen hinsichtlich des Begriffes des Unternehmers berücksichtigen nach Auffassung des Gerichts also nur, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch natürliche oder juristische Personen betrieben wird. Wenn hier der landwirtschaftliche Betrieb durch juristische Personen betrieben wird, diese Unternehmen ökologisch zertifiziert sind und auch auf dem Markt auftreten, müssen sich entsprechende Verfügungen der Beklagten an die hinter dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehende juristische Person wenden und nicht an den verantwortlichen Betriebsleiter. Eine Ermächtigungsgrundlage des Vorgehens gegenüber dem Betriebsleiter in der Weise, dass ihm persönlich Pflichten auferlegt werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

25

Mangels einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage war der Bescheid daher gegenüber der Klägerin zu 1. ( A.) als verantwortlicher Betriebsleiterin aufzuheben, ohne dass es noch auf weitere angesprochene Probleme ankommt.

26

Aus den vorgenannten Gründen war daher der streitbefangene Bescheid einschließlich der Zwangsgeldandrohung bezüglich der Klägerin zu 1. aufzuheben.

27

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist kein Raum mehr für die Entscheidung über den Hilfsantrag, sodass die Klage der Klägerin zu 2. insgesamt abzuweisen war.

28

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte (§ 155 Abs. 1 VwGO).

29

Die Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vermarktungsverbots-Verfügung der Beklagten, die u. a. auf der Grundlage des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im folgenden: EG-Öko-Verordnung) ergangen ist.

2

Die Klägerin zu 1. war verantwortliche Betriebsleiterin der Klägerin zu 2., eines Landwirtschaftsbetriebes mit Flächen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Der Betrieb untersteht seit dem 15. Mai 2008 der Kontrolle der Kontrollstelle QC & I gemäß der EG-Öko-Verordnung.

3

Die Kläger arbeiten eng mit zwei weiteren der Familie A. gehörenden biologischen Landwirtschaftsbetrieben zusammen, wobei es sich um die Betriebe T. A. und die M. GmbH A-Stadt handelt, Klägerinnen der Verfahren 3 A 329/10 MD und 3 A 331/10 MD.

4

Im Juli 2010 führte die Kontrollstelle eine Kontrolle bei der Klägerin zu 2. und den beiden anderen Landwirtschaftsbetrieben durch. Dabei wurden u. a. die Warenflüsse für Getreideerzeugnisse aus den Jahren 2008 und 2009 kontrolliert. Es stellte sich heraus, dass in den Landwirtschaftsbetrieben erheblich größere Mengen von Weizen, Gerste und Roggen vermarktet wurden als erzeugt worden waren.

5

Die Beklagte war der Auffassung, dass hier Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gegeben seien. Die Beklagte erließ am 07.10.2010 eine Verfügung, die sich in ihrem Anordnungsteil erstreckte an Frau T. A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens, an Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens M. GmbH A-Stadt sowie an Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens A. A-Stadt mbH. Als Betreff wurde in der Verfügung eingangs genannt „Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 30 EG-Öko-BVO gegen 1. T. A., 2. M. GmbH, 3. A. A-Stadt mbH“. In dieser Verfügung war enthalten ein Vermarktungsverbot, indem die Beklagte ausführte, dass für die Dauer von drei Jahren ab Vollziehbarkeit der Verfügung sämtliche produzierten pflanzlichen Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den biologischen/ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EG-Öko-Verordnung in der Kennzeichnung und Werbung nicht vermarktet werden durften. Ferner wurde aufgegeben, gemäß Art. 63 und Art. 91 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung unverzüglich ab Vollziehbarkeit dieser Verfügung von den in den Jahren 2008 und 2009 produzierten Getreideerzeugnissen Dinkel, Hafer, Gerste, Roggen, Triticale und Weizen die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 EG-Öko-Verordnung sowie ggf. verwendete Logos gemäß Art. 25 EG-Öko-Verordnung zu entfernen. Dies bedeute – so die Verfügung weiter – dass die Abnehmer, an welche die Getreideproduktion im genannten Zeitraum mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet worden sei, gemäß Art. 63 Abs. 2 Buchst. c der EG-Öko-Verordnung über die Aberkennung des Öko-Status dieser Produkte zu informieren seien. Ein entsprechender Nachweis über die Information einschließlich der Liste der benachrichtigten Vertragspartner sei unverzüglich der Beklagten vorzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde ausgesprochen und für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von 50.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den sofortigen Vollzug angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Prüfung der geernteten und verkauften Getreidemengen in den Unternehmen ergeben hätte, dass in den einzelnen Lagerstätten ohne eine ausreichende deutliche Trennung bezüglich der Zugehörigkeit zu den einzelnen Unternehmen das Getreide eingelagert worden sei und anhand der Verkaufsbelege für Getreide eine Warenmenge vorhanden sei, deren Herkunft im Umfang von 809 t Roggen, 2.257 t Weizen, 182 t Dinkel und 297 t Gerste nicht durch die bebaubare Fläche der Unternehmen nachgewiesen werden könnte. Eine eindeutige Zuordnung der Warenmengen zu den einzelnen Betrieben sei nicht möglich. Auch die insoweit durchgeführten Anhörungen hätten keine Aufklärung in dem vorgenannten Sinne erbracht, dass bezüglich der Lagerbestände ein ökologischer Anbau nachgewiesen sei, da die vermarkteten Erzeugnisse zwar nach eigenen Angaben der landwirtschaftlichen Unternehmen aus Lagerbeständen eigener, vorjähriger Ernten stammen sollten, dies aber nicht nachgewiesen sei. In diesem Zusammenhang würden keine ausreichenden Nachweise für einen ökologischen Anbau vorliegen, da die vermarkteten Mengen deutlich über den selbst produzierten Mengen liegen würden. Es sei hinsichtlich der Herkunft der Getreidemengen kein Nachweis erbracht worden, dass diese aus ökologischen Produktionen stammen würden, wobei dieser Mangel allen einlagernden Betrieben zuzurechnen sei. Insbesondere seien auch keine Bestands- und Finanzbücher vorgelegt worden. Auch seien die Lagerstätten nicht allumfassend genannt worden, sodass eine Kontrolle nicht in allen Punkten stattgefunden habe. Eine abgegebene Erklärung zur Herkunft der Getreidemengen habe nicht die verordnungskonforme Erzeugung des Getreides im vollen Umfang belegen können. So lägen auch keine durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlüsse vor. Detaillierte Nachweise über die Herkunft der Erntemengen seien nicht erbracht worden. Aus diesem Grunde seien die aus dem Tenor des Bescheides angeordneten Maßnahmen und auch der Sofortvollzug auszusprechen, wobei vom Leiter der Unternehmen auch die Verstöße (durch die Betriebsleiter) zu verantworten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist am 07. Oktober 2010 zugestellt worden.

6

Am Montag, dem 08. November 2010, haben sowohl die Klägerin zu 1. als auch die A.mbH A-Stadt als Klägerin zu 2. Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Unabhängig von der Frage der Auslegung des Bescheides und der erfolgten Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. sei auch die Klägerin zu 2. klagebefugt, da die Beklagte auch eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2. wolle. Eine Ermächtigungsgrundlage zum Einschreiten gegen die Klägerin zu 1. bestehe nicht.

7

Zur weiteren Begründung der Klage wird im Wesentlichen u. a. behauptet, dass die Klägerin zu 2. zu keinem Zeitpunkt selbst Getreide in den Handel gebracht bzw. für die Vermarktung produziert habe. Sie stelle ausschließlich im Betrieb eigene bzw. in dem Betrieb T. A. und der A.mbH A-Stadt verwendetes Saatgut her, das nicht in den Handel gelange. Im Übrigen seien aus vorjährigen Ernten noch Anlieferungen durch ebenfalls biologisch produzierende Landwirtschaftsbetriebe vorhanden gewesen, so dass auch größere Mengen als geerntete Mengen vorhanden gewesen seien. Die Einlagerung aller drei Betriebe sei in den bekannten Lagern erfolgt. Dabei sei keine Trennung der einzelnen Partien vorgenommen worden. Die Veräußerung sei – soweit lagertechnisch möglich – nach dem First-in–First out-Prinzip durchgeführt worden, wobei bestehende Lagerbestände damit in den jeweiligen Folgejahren vermarktet worden seien. Selbst unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise sei der streitbefangene Bescheid rechtswidrig, soweit er eine Untersagung der Vermarktung und eine Aberkennung enthalte. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege hier kein schwerwiegender Verstoß bzw. Unregelmäßigkeiten vor, welche eine Anwendung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der EG-Öko-Verordnung rechtfertigen würden. Die Herkunft der einzelnen Getreidesorten sei nachweisbar, wobei u. a. auch zu berücksichtigen sei, dass diese Produkte ständig aus anderen biologisch produzierenden Landwirtschaftsbetrieben stammen würden. Anhand der Mähdrescherlisten, der Schlagkarteien und der Auslagerungslisten sei ein vollständiger Nachweis zu erbringen. Auch die entsprechenden Anlage-Konvolute würden die Herkunft der Lagerbestände aus Öko-Betrieben belegen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei eine ordnungsgemäße Anmeldung der einzelnen Lagerstätten erfolgt bzw. der Kontrollstelle, wenn dies versehentlich unterlassen worden sei, bekannt gewesen. Im Übrigen würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Trennung der einzelnen Getreidesorten nach Betrieben erforderlich gewesen sei. Im Übrigen würden auch noch vorhandene Rückstellungsproben den biologischen Anbau belegen können. Die Führung von Bestandsbüchern/Finanzbüchern könne nicht weiter verlangt werden, da auch diese Führung der einzelnen Unterlagen zu erheblichen Kosten bei den Klägern führen würden. Die Forderung bezüglich der Entfernung der Hinweise und auch die ausgesprochene Aberkennung sei als unangemessen einzustufen und beachte nicht die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen. Die Forderung nach dem Erfordernis einer Dokumentation würde zudem einen zu hohen Aufwand bedeuten, zumal auch hier nicht von dem Vorliegen von schwerwiegenden Verstößen auszugehen sei. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass die Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid nicht dargelegt habe, dass es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der einschlägigen EG-Öko-Verordnung gekommen sei, Unregelmäßigkeiten in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen fielen und etwaige Unregelmäßigkeiten als schwerwiegender Verstoß oder als Verstoß mit Langzeitwirkung zu werten seien. Bei der Konstruktion eines Indizienbeweises sei auch nicht klar, auf welche Regelungen in der EG-Öko-Verordnung sich die Beklagte im Einzelnen berufe, welche Anforderungen sie bezüglich einer Lagerbuchhaltung überhaupt stelle, welche Bedeutung einer bisher jährlichen Zertifizierung als Öko-Betrieb zukomme und ob sie die Fristen für den Ausspruch von Sanktionen eingehalten habe.

8

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerinnen wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 25.08.2011, 01.06.2012 und das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

9

Die Klägerinnen beantragen,

10

den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2010 aufzuheben, soweit er sich gegen Frau A. als verantwortliche Betriebsleiterin des landwirtschaftlichen Unternehmens A. A-Stadt mbH und die A.mbH A-Stadt wendet,

11

hilfsweise, festzustellen, dass durch den streitbefangenen Bescheid die Klägerin zu 2. nicht verpflichtet ist.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen im Einzelnen unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid vom 07.10.2010 entgegen. Der Bescheid solle sich auch an die Klägerin zu 2. richten, da der Bescheid dem Rechtsanwalt zugestellt worden sei und dieser das Mandat für die Klägerin zu 2. übernommen habe. Auch gegen die Klägerin zu 1. als frühere verantwortliche Betriebsleiterin könne man vorgehen. Die Vorgängerbetriebe seien nicht stets hinsichtlich der ökologischen Produktion als unbeanstandet eingestuft worden. Nicht alle Lagerstätten seien ordnungsgemäß angemeldet worden. Das Vermarktungsverbot beruhe auf einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der EG-Öko-Verordnung, was ein Vermarktungsverbot bzw. eine Aberkennung nach sich ziehe. Auch sei es erforderlich, dass eine Kontrolle bezüglich aller Teilbereiche erfolgen könne. Die etwa im Vorverfahren und auch im Gerichtstermin nachgereichten Belege seien ungeeignet, um die biologisch einwandfreie Produktion und Herkunft der Getreidesorten zu belegen. Insbesondere sei auch kein Nachweis insofern erbracht worden, als z. B. keine Ladeeingangswägungen erfolgt seien. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips seien die Maßnahmen nicht zu beanstanden gewesen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2011 und das Gerichtsprotokoll verwiesen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakten 3 A 329/10 und 3 A 331/10 und die Gerichtsprotokolle Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig.

18

Die streitbefangene Verfügung der Beklagten vom 7.10. 2010 und die Anordnungen richten sich nach der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes gegen die natürlichen Personen als verantwortliche Betriebsleiter. Die Formulierung, dass im Betreff auch die juristischen Personen genannt werden, besagt nichts darüber, gegen wen sich der Bescheid richtet. Ebenso wenig folgt dies aus einer Zustellung an einen Rechtsanwalt und dessen Mandat für eine GmbH noch aus einem mutmaßlichen Willen der Beklagten bzw. dem Begriff „Mandanten“ in Ziffer 2 des Bescheides, da zuvor als Mandanten die natürlichen Personen als verantwortliche Betriebsleiter (einer GmbH) bezeichnet wurden. Der streitbefangene Bescheid ist hier nach Auffassung des Gerichts aber eindeutig namentlich an die verantwortlichen Betriebsleiter adressiert. Diese werden durch die Bescheide in Anspruch genommen, mag auch im Text der Begründung mitunter von landwirtschaftlichen Unternehmen die Rede sein und den vorliegenden Verstößen durch die Unternehmen. Hier ist aber die Situation die, dass klar und deutlich ersichtlich ist, dass hier natürliche Personen als Leiter des Unternehmens in Anspruch genommen werden. Dies formuliert auch etwa der streitbefangene Bescheid, in dem am Ende die Rede davon ist, dass „als Leiter des Unternehmens ihre Mandanten diese Verstöße zu verantworten haben“. Nach Auffassung des Gerichts ist Adressat des Bescheides lediglich die natürliche Person in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Betriebsleiterin und nicht eine GmbH (vgl. zur erforderlichen Unterscheidung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 37 Rdnr. 9 ff). Aus diesem Grunde ist durch den streitbefangenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht die Klägerin zu 2. nicht beschwert; sie ist nicht Adressat des Bescheides und damit auch nicht klagebefugt.

19

Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig und begründet, da der streitbefangene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

20

Im vorliegenden Streitfall ist es unerheblich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 30 EG-Öko-Verordnung vorliegen oder nicht. In diesem Zusammenhang ist es so, dass hier die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe als „Öko-Unternehmen“ angemeldet und geführt werden und für ihre eigenen Handlungen verantwortlich sind. Nach der Sanktionsvorschrift des Art. 30 der EG-Öko-Verordnung ist es so, dass eine entsprechende Untersagungsverfügung bezüglich der Vermarktung dem betreffenden „Unternehmer“ gegenüber ausgesprochen werden muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 der EG-Öko-Verordnung). Ein entsprechendes Regelungswerk enthält nach Ansicht des Gerichts auch die Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Satz 1, obwohl dort nur allgemein das Prinzip der Aberkennung geregelt ist. Dass sich dieses System an den Unternehmer richtet, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Regelungen der EG-Öko-Verordnung, da dort von den Pflichten eines Unternehmers und einer Kontrolle die Rede ist, sodass auch die Inanspruchnahme bzw. ausgesprochene Aberkennung sich an den Unternehmer richten muss (vgl. insoweit etwa Erwägungsgrund Nr. 32 der vorgenannten Verordnung, Art. 1 Abs. 3, Art. 29 und Art. 4 Nr. 5 der durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgehobenen Vorgänger-Verordnung, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991).

21

Nach Auffassung des Gerichts ist hier eine Inanspruchnahme der natürlichen Person als verantwortliche Betriebsleiterin nicht möglich. Es handelt sich bei den zu erfüllenden Pflichten nicht um höchstpersönliche Rechte, die eine Verantwortlichkeit gerade des Betriebsleiters im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu begründen vermögen, wenn auch die Ausführungen der Handlungen landwirtschaftlicher Betriebe durch natürliche Personen erfolgen. Es liegt hier auch kein persönlicher Haftungsbescheid gegenüber dem Betriebsleiter vor, sodass entscheidend für die Erfolgsaussichten dieses Prozesses die Frage ist, an wen sich die Beklagte wenden muss. In Art. 2 d) der EG-Öko-Verordnung ist der Begriff des Unternehmers definiert. Die Definition lautet wie folgt:

22

„Unternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die für Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind.“

23

Nach dem bloßen Wortlaut dieser Vorschrift könnte man die Auffassung vertreten, dass die Betriebsleiter hier als natürliche Personen tatsächlich in Anspruch genommen werden können. Durch die Formulierung, dass auf die natürlichen oder juristischen Personen hingewiesen wird, wird aber nur ausgedrückt, dass landwirtschaftliche Unternehmen durch natürliche Personen oder juristische Personen – wie hier z. B. eine GmbH – betrieben werden können. Mit der Formulierung und Definition des Begriffes Unternehmer ist aber nun nicht eine Haftungserweiterung gemeint, dass auch bei juristischen Personen, die den landwirtschaftlichen Betrieb betreiben, die Betriebsleiter in Anspruch genommen werden können. Dies folgt bereits daraus, dass die Person des verantwortlichen Betriebsleiters Wechseln unterworfen ist und eine gegen eine natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Betriebsleiter gerichtete Verfügung daher nicht ständig die Einhaltung der Vorschriften der EG-Öko-Verordnung gewährleistet, da der Wechsel in der Person des Betriebsleiters dazu führen würde, dass gegenüber einer GmbH, die als juristische Person den landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, keinerlei Regelungsinhalt mehr besteht. Die Ausführungen hinsichtlich des Begriffes des Unternehmers berücksichtigen nach Auffassung des Gerichts also nur, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch natürliche oder juristische Personen betrieben wird. Wenn hier der landwirtschaftliche Betrieb durch juristische Personen betrieben wird, diese Unternehmen ökologisch zertifiziert sind und auch auf dem Markt auftreten, müssen sich entsprechende Verfügungen der Beklagten an die hinter dem landwirtschaftlichen Unternehmen stehende juristische Person wenden und nicht an den verantwortlichen Betriebsleiter. Eine Ermächtigungsgrundlage des Vorgehens gegenüber dem Betriebsleiter in der Weise, dass ihm persönlich Pflichten auferlegt werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

24

Mangels einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage war der Bescheid daher gegenüber der Klägerin zu 1. ( A.) als verantwortliche Betriebsleiterin aufzuheben, ohne dass es noch auf weitere angesprochene Probleme ankommt.

25

Aus den vorgenannten Gründen war daher der streitbefangene Bescheid einschließlich der Zwangsgeldandrohung bezüglich der Klägerin zu 1. aufzuheben.

26

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist kein Raum mehr für die Entscheidung über den Hilfsantrag, sodass die Klage der Klägerin zu 2. insgesamt abzuweisen war.

27

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2. je zur Hälfte (§ 155 Abs 1 VwGO).

28

Die Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Streitwertfestsetzung auf 5 % einer möglichen Schadenersatzforderung hat das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte über die Höhe der Schadenersatzforderung. Außerdem erscheint eine Festsetzung auf 5 % willkürlich, zumal auch ein Schadenersatz auf den Differenzbetrag zwischen Kosten für ein Normalprodukt und ein Ökoprodukt beschränkt wäre und keine Anhaltspunkte für die Höhe und die noch zu berücksichtigende Menge vorliegen. Daher verbleibt es aufgrund der Regelung eines einheitlichen Sachkomplexes bei dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro in einmaliger Höhe.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale.

2

Dem Kläger, einem Wasser- und Bodenverband nach § 105 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA -, obliegt nach § 104 Abs. 1 WG LSA die Unterhaltung der in seinem Gebiet vorhandenen Gewässer zweiter Ordnung i.S.v. § 68 Abs. 1, § 70 WG LSA. Das Verbandsgebiet des Klägers wird unter anderem von der Alten Saale durchflossen. Ab der Kreuzung mit einem Altdeich ist sie bis zu ihrer Mündung in die Saale unterhalb der Schleuse Calbe auf einer Länge von 524 m in ein Rohr gefasst. Die Rohrleitung verläuft zunächst über eine Strecke von etwa 400 m landseitig parallel zum rechten Saale-Hauptdeich, bis sie diesen nach einem Schachtbauwerk auf der Höhe des unteren Schleusentors kreuzt. Nachdem eine Kamerabefahrung ergeben hatte, dass das Rohr schadhaft ist und der Instandsetzung bedarf, der Kläger eine Verantwortlichkeit allerdings verneint hatte, stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 23. August 2004 fest, dass es sich bei der Alten Saale um ein Gewässer zweiter Ordnung handele, die Unterhaltung dem Kläger obliege und die Unterhaltungspflicht auch die Verrohrung der Alten Saale umfasse. Des Weiteren wurde dem Kläger aufgegeben, die beschädigte Rohrleitung einschließlich der dazugehörigen Bauwerke und Armaturen unverzüglich instand zu setzen bzw. zu erneuern sowie einen Terminplan für die Arbeiten vorzulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verrohrung Teil des Gewässers und nicht eine Anlage in und an Gewässern im Sinne von § 110 Abs. 1 WG LSA sei. Sie sei in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts als Folgemaßnahme des Baus der Schleuse und folglich vorrangig zu wasserwirtschaftlichen Zwecken vorgenommen worden; sie habe keine über die Führung des Wasserlaufs hinausgehende, selbstständige Funktion.

3

Den Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zurück: Die Alte Saale weiche im Bereich der Verrohrung zwar vom Idealtyp eines Gewässers ab, jedoch werde die Verbindung des im natürlichen Gefälle durchfließenden Wassers, das weder in anderer Weise genutzt noch in seiner natürlichen Qualität beeinflusst werde, zum natürlichen Wasserhaushalt nicht unterbrochen. Schließlich sei nicht die gesamte Verrohrung ein Deichsiel. Dies gelte nur für die Kreuzungsbauwerke mit den Hochwasserschutzdeichen; nur insoweit obliege nach § 131 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 WG LSA die Unterhaltung dem Land.

4

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem verrohrten Abschnitt der Alten Saale handele es sich um ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WG LSA. Nach dem äußeren Erscheinungsbild werde das Wasser durch die Verrohrung vom natürlichen Wasserkreislauf nicht abgesondert.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Fällen, in denen ein im Quellbereich noch offenes Wasser an einem bestimmten Punkt des Wasserlaufs vollständig von einer unterirdisch verlegten Rohrleitung aufgenommen und mit dieser in einem sodann geschlossenen Verlauf dem nächsten Vorfluter zugeführt werde, in der Regel davon auszugehen, dass das Gewässer in dem verrohrten Teilstück den unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt verloren habe. Hiernach bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Beklagten, dass die Alte Saale auch in dem streitigen Teilstück ein oberirdisches Gewässer darstelle.

6

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Alte Saale habe ihre Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Bereich der Verrohrung nicht verloren. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (BVerwGE 49, 293 = Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 4) entschiedenen Fallkonstellation sei eine wertende Beurteilung geboten. Danach sei die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt hier nicht unterbrochen. Zwar verhindere die Verrohrung natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser. Das sei aber bei jeder Verrohrung der Fall. Besonderes Gewicht sei dem Umstand beizumessen, dass das Wasser auch im verrohrten Bereich im natürlichen Gefälle fließe und dort weder einer technischen Behandlung oder Nutzung zugeführt noch durch sonstige Einflussnahme in seiner Zusammensetzung verändert werde. Zudem diene die Verrohrung lediglich wasserwirtschaftlichen Zwecken, weil sie nur dazu bestimmt sei, das Wasser der Alten Saale durch den Saaledeich zu leiten und in Deichnähe kontrolliert abfließen zu lassen. Letztlich sei die Länge der Verrohrung zwar nicht als geringfügig anzusehen, andererseits werde aber nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Alten Saale im streitgegenständlichen Bereich umfasst.

7

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 7 B 31.09 - wegen Divergenz und wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, dass das Oberverwaltungsgericht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen habe. Es habe ihn im Verlauf des Verfahrens und insbesondere in der Anfrage zum Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass es an der anfänglich im Beschluss über die Berufungszulassung geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalten wolle. In der Sache bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es in der vorliegenden Fallkonstellation auf eine wertende Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen werde, nicht mehr ankomme. Dies gelte ausnahmslos.

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Nr. 3 VwGO), es erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

1 a) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO).

11

Eine dem zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit welcher die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Falls es jedoch eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben hat, muss es deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202). Hiernach durfte das Oberverwaltungsgericht nicht ohne erneuten Hinweis an die Beteiligten von seinen Hinweisen auf die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtslage im Beschluss über die Zulassung der Berufung abweichen und sein Urteil letztlich auf die von ihm dort als ernstlich zweifelhaft gekennzeichneten Erwägungen des Verwaltungsgerichts stützen.

12

b) Dieser Verfahrensfehler gebietet hier jedoch nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Zwar findet § 144 Abs. 4 VwGO bei Vorliegen von absoluten Revisionsgründen i.S.v. § 138 VwGO regelmäßig keine Anwendung. Dies gilt in den Fällen des Gehörsverstoßes jedoch dann nicht, wenn die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör getroffene Feststellung zu einer einzelnen Tatsache nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich war (Urteile vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <48 f.> = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 C 16.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 26; vgl. auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 138 Rn. 25) oder wenn - wie hier gerügt - lediglich nicht hinreichend Gelegenheit bestand, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Denn ein solcher Mangel ist im Revisionsverfahren heilbar und führt deswegen zwar zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht aber auch ohne Weiteres zu ihrem Erfolg (Urteile vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 und vom 26. Februar 2003 - BVerwG 8 C 1.02 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 67; vgl. auch Eichberger, a.a.O. Rn. 33, 83).

13

2. Ungeachtet des Verfahrensmangels erweist sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn auf der Grundlage der für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen hat das Oberverwaltungsgericht die Abweisung der Klage in der Sache ohne Verstoß gegen Bundesrecht bestätigt.

14

a) Das Oberverwaltungsgericht hat über die Frage nach der rechtlichen Einordnung des verrohrten Abschnitts der Wasserführung als oberirdisches Gewässer und der daraus gemäß § 104 Abs. 1 WG LSA folgenden Unterhaltungslast des Klägers auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WG LSA entschieden. Die Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschrift unterliegt revisionsgerichtlicher Überprüfung. Das folgt aus dem Regelungszusammenhang, in dem die Norm im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung stand und auch jetzt noch steht.

15

Der Landesgesetzgeber hat den Begriff des oberirdischen Gewässers in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WG LSA wörtlich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. übernommen. Das auf der Grundlage der Vorschrift des Art. 75 Nr. 4 GG a.F. als Rahmenrecht erlassene und gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG als solches zunächst fortgeltende Wasserhaushaltsgesetz enthielt insoweit eine partielle Vollregelung. Mittlerweile hat der Bundesgesetzgeber durch den Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) mit Wirkung vom 1. März 2010 von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG zugewiesenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Wasserrecht Gebrauch gemacht und dabei in § 3 Nr. 1 WHG den Begriff des oberirdischen Gewässers gleichlautend mit dem bisherigen Recht definiert. Fragen, die in Anwendung dieses Begriffs im Berufungsurteil aufgeworfen werden, sind daher weiterhin Fragen, die in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes zu entscheiden sind (vgl. Beschluss vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1).

16

b) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., § 3 Nr. 1 WHG n.F. ist unter einem oberirdischen Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die verrohrte Wasserführung der Untergruppe der in einem Bett fließenden Gewässer zugeordnet. Es hat dabei nicht nur auf die örtliche Lage der Verrohrung - hier als letztes Teilstück bis zur Einleitung in die Saale - abgestellt, sondern unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des 9. Senats vom 15. Juni 2005 - BVerwG 9 C 8.04 - (Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 2) eine wertende Betrachtung angestellt. Damit ist es, wie der Senat im Zulassungsbeschluss dargelegt hat, von der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - BVerwGE 49, 293 <298 f.>) abgewichen, für die es in dieser Fallkonstellation auf eine wertende Betrachtung nicht mehr ankommen kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

17

aa) Kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer ist die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2003 - BVerwG 7 B 61.03 - Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 6). Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen. In dieser Eigenschaft soll es der wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterliegen und nach Menge und Güte durch deren Instrumentarium gesteuert werden (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005 - BVerwG 9 C 8.04 - Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 2). Allgemein anerkannt ist jedoch, dass das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer ist, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (siehe Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - a.a.O. S. 298; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 3 Rn. 13; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 1 WHG a.F. Rn. 9 f.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 121 m.w.N.).

18

bb) Diese Erkenntnis findet allerdings nicht im Begriff "zeitweilig" ihren normativen Ansatzpunkt (so aber Guckelberger, in: BeckOK Umweltrecht, § 3 WHG Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 EO 347/08 - juris Rn. 20). Denn dieser Begriff bezieht sich nicht auf das abschnittsweise Fehlen eines Gewässerbettes, sondern darauf, dass das Wasser bei (regelmäßig oder unregelmäßig) wiederkehrenden Verhältnissen, also nicht nur gelegentlich, am betreffenden Ort steht oder fließt (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 3 Rn. 14; Knopp, a.a.O. Rn. 7; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 2 L 3/98 - NuR 2000, 294 = juris Rn. 25). Sie folgt indessen aus dem am Regelungszweck des Wasserrechts orientierten Gebot, eine Wasserführung erst dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht.

19

cc) Der 4. Senat hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (a.a.O. S. 298 f.) das Vorliegen einer für die Gewässereigenschaft unschädlichen unterirdischen Teilstrecke (nur) dann als möglich erachtet, wenn diese in den Verlauf eines oberirdischen Gewässers fällt. Die Frage, ob insoweit der Verlauf des Gewässers durch die Teilstrecke ohne Gewässerbett unterbrochen wird, beantwortet die Entscheidung nach einem formalen, auf das jeweilige Gewässer bezogenen Verständnis, nicht aber im Wege einer materiellen Betrachtungsweise bezogen auf die Teilhabe am natürlichen Wasserkreislauf, der sich nicht auf das einzelne Gewässer beschränkt. Dieser formale Ansatz ermöglicht zwar eine klare Abgrenzung, wenn das Gewässer auf dem letzten Teilstück verrohrt ist. Für die unterschiedliche wasserrechtliche Einordnung je nach Lage der unterirdisch geführten Teilstrecke als Zwischen- oder als Endstück eines Gewässers fehlt es aber an einem angesichts des Regelungszwecks des Wasserhaushaltsgesetzes überzeugenden Grund.

20

Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und nach der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet (so auch Breuer, a.a.O. Rn. 130 S. 103). Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 2 Rn. 8, § 3 Rn. 25; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 1 Rn. 5 f.).

21

c) Hiernach hat das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bei der rechtlichen Einordnung des verrohrten Abschnitts der Alten Saale zu Recht eine wertende Betrachtung vorgenommen und mit diesem rechtlichen Maßstab Bundesrecht nicht verletzt.

22

Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Gewässereigenschaft bejaht. Diese Feststellungen werden vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen infrage gestellt und sind demnach für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung rügt, macht er nicht geltend, dass ihm weiterer Tatsachenvortrag abgeschnitten worden sei. Die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Es stellt insbesondere zutreffend darauf ab, dass die verrohrte Wasserführung allein wasserwirtschaftlichen Zwecken dient und das Wasser keiner eigenständigen technischen Benutzung zugeführt wird. Soweit das Oberverwaltungsgericht auch darauf hinweist, dass kein Abwasser zufließe, ist das allerdings zumindest missverständlich. Eine solche Einleitung ist für die Gewässereigenschaft nämlich irrelevant; vielmehr ist sie nur nach Maßgabe einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung zulässig (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 8 bis 11.74 - BVerwGE 49, 301 <305>; Beschluss vom 28. April 2008 - BVerwG 7 B 16.08 - juris Rn. 6). Dieses Argument ist für die auf einer Gesamtbetrachtung beruhenden Bewertung indessen nicht tragend.

23

d) Die weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Umfang der Unterhaltspflicht greift der Kläger nicht an. Dieser richtet sich wiederum nach irrevisiblem Landesrecht (§ 102 WG LSA). Dass bei der Auslegung dieser Vorschrift die bundesrechtlichen Vorgaben des § 28 Abs. 1 WHG a.F., § 39 WHG n.F. verkannt worden seien, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die dem vorausliegende Frage, ob die Verrohrung etwa als Anlage in und an einem Gewässer im Sinne von § 110 Abs. 1 WG LSA einzustufen ist (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 36 Rn. 25), was die Unterhaltungslast auf den Eigentümer bzw. Nutznießer überwälzt, beantwortet sich allein nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1996 - BVerwG 4 B 5.96 - ZfW 1997, 25).

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.