Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Nov. 2017 - 3 A 2209/16 HGW

published on 13/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Nov. 2017 - 3 A 2209/16 HGW
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung.

2

Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt gelegenen bebauten Grundstücks auf den Flurstücken G1, G2 und G3. Mit Bescheid vom 28. März 2014 (…) zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Abwasserbeitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 514,18 Euro heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. April 2014 Widerspruch, den er damit begründete, dass für die Flurstücke G1 und G2 keine Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserbeseitigung bestehe. Mit Teilaufhebungsbescheid vom 30. April 2014 hob der Beklagte die Beitragsfestsetzung auf soweit sie sich auf die Flurstücke G1 und G2 bezog, da diese keine Anschlussmöglichkeit an die Niederschlagswasserbeseitigung hätten. sodass noch ein Beitrag von 328,22 Euro zu zahlen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

3

Am 6. Dezember 2016 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung,

4

der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da das Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) unwirksam sei. Dem stehe auch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht entgegen, da diese gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Die Beitragssatzung des Beklagten sei deshalb auch unwirksam. Die Beitragskalkulation könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht erkennbar, dass sich die anzusetzende Grundstücksfläche auf 329,6 m2 beziehungsweise 526 m2 belaufe. Es sei ferner nicht erkennbar, dass das Flurstück G3 ebenfalls keine Anschlussmöglichkeit habe.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2014 (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2016 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, dass das Kommunalabgabengesetz eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung darstelle.

10

Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 hat der Beklagte in dem Verfahren - 3 A 619/15 HGW - erklärt, dass er die Kalkulation des Niederschlagswasserbeitragssatzes überprüft habe, wobei er eine Abweichung in der Flächenermittlung festgestellt habe, die zu einem höchstzulässigen Beitragssatz von 1,677 Euro führe. Gleichwohl werde an dem beschlossenen Beitragssatz von 1,56 Euro festgehalten. Darauf hat das Gericht den Kläger hingewiesen.

11

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. März 2014 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

15

1. Der Bescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und Kostenersatz für weitere Grundstücksanschlüsse der Stadt A-Stadt vom 9. November 2009 (Abwasserbeitragssatzung - AwBS).

16

2. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlagen hat das Gericht nicht.

17

a) Das Gericht folgt zunächst der ohne jede Begründung in den Raum gestellten Rechtsmeinung des Klägers, das Kommunalabgabengesetz sei - auch in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) - unwirksam, nicht. Woraus sich die Unwirksamkeit ergeben soll, führt der Kläger mit keinem Wort aus. Soweit sie sich aus der - unausgesprochene - Annahme des Klägers ergeben soll, das Fehlen einer gesetzlichen Höchstfrist für die Beitragserhebung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 führe zur Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. Satz 1 KAG M-V, hält das Gericht dies für unzutreffend. Beim Fehlen einer solchen Höchstfrist handelt es sich nicht um eine Frage der Verfassungsgemäßheit des zur Beitragserhebung ermächtigenden Gesetzes, sondern um eine Frage der Rechtsanwendung. Das OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 06.09.2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 83) hat dazu ausgeführt, dass Gegenstand des Rechtsstreits um das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit („Verflüchtigungsrechtsstreit“) nicht etwa eine gesetzliche Regelung, die verfassungswidrig ist, sondern die Tatsache, dass eine Gesetzeslücke gesehen wurde, die die Anwendung des im Übrigen verfassungsgemäßen Kommunalabgabengesetzes ab einem gewissen vom Gesetzgeber festzulegenden Stichtag verfassungswidrig macht, gewesen sei. Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 -, juris), das ebenfalls nicht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes gelangte, sondern lediglich dessen Anwendung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verfassungsgemäß hielt.

18

Dem Fehlen einer zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Beiträgen ist der Landesgesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) entgegengetreten. Der Landesgesetzgeber hat in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts (vgl. LT-Drs. 6/5257, S. 1 und 8) mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n.F. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, geschaffen und eine zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung eingeführt. Die vom Landesgesetzgeber getroffene Bestimmung ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 84). Woraus sich der vom Kläger schlicht behauptete, aber ebenfalls durch nichts belegte Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn der Landesgesetzgeber hat mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes erstmals eine - von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unabhängige - absolute Höchstfrist geschaffen, innerhalb derer Anschlussbeiträge nur festgesetzt werden dürfen. Mit Schaffung der Festsetzungshöchstfrist hat der Landesgesetzgeber die Festsetzungsverjährungsfrist unberührt gelassen und sie erst recht nicht verlängert. Der Kläger vermengt hier offenbar die an das Entstehen der Vorteilslage anknüpfende Festsetzungshöchstfrist aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n.F. und die an die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anknüpfende Festsetzungsverjährungsfrist aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Letztere bleibt durch die Änderung des Kommunalabgabengesetztes allerdings unberührt.

19

b) Die vom Beklagten herangezogene Abwasserbeitragssatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis ebenfalls wirksam (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.10.2014 - 3 A 115/13 -, juris Rn. 17 ff.).

20

aa) Soweit es dem Kommunalabgabengesetz bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) an einer zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Beiträgen fehlte und sich daraus ein Rechtsmangel der nach der alten Gesetzesfassung erlassenen Beitragssatzungen ergeben haben kann (anders: OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 83), ist dieser Rechtsmangel auf Grund von § 22 Abs. 3 KAG M-V n.F. unbeachtlich.

21

bb) Die Festsetzung des Beitragssatzes auf 1,56 Euro/m2 in § 8 Abs. 2 AwBS ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

22

Zwar war die Ermittlung des Beitragssatzes zunächst insoweit fehlerhaft, als dass der Beklagte im Rahmen der Beitragskalkulation bei der Ermittlung der Beitragseinheiten, also der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, Flächen im Umfang von etwa 350.000 m2 außer Acht gelassen hat. Die Kalkulation ist aber gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V durch den Beklagten derart nachgebessert worden, dass eine Fehlerheilung eingetreten ist.

23

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- oder Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Einer erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V). Damit wird der Verwaltung der abgabenberechtigten Körperschaft die Befugnis zur Korrektur der Kalkulation eingeräumt. Dass diese Befugnis der Verwaltung zukommt und nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Vertretungsorgans fällt, ergibt sich aus dem Verzicht auf eine erneute Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HS 2 KAG M-V).

24

Die Korrektur der Abgabenkalkulation ist zudem nicht auf die Kostenseite beschränkt, sondern kann auch auf der Seite der Maßstabseinheiten (hier: der Flächenseite) vorgenommen werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.02.2007 - 3 A 706/02 HGW -, juris Rn. 27). Zwar mag der Wortlaut der Vorschrift dies nicht unmittelbar nahelegen. Jedoch sprechen gewichtige Gründe für ein Verständnis der Norm in diesem Sinne. Normhistorisch stellt sich § 2 Abs. 3 KAG M-V als Reaktion des Landesgesetzgebers auf die sogenannten Inhaltsrichtigkeitstheorie (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.07.2003 - 1 M 60/03 -, juris Rn. 33 ff.) dar, wonach sich die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle" des Abgabensatzes bezieht (vgl. Aussprung in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 08/2015, Anm. 8.3.5.2 zu § 2). Dass der Landesgesetzgeber die gerichtliche Prüfungsdichte ursprünglich sogar auf eine bloße Ergebnisrichtigkeitsprüfung beschränken wollte, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/1576, S. 72 ff.). In Kenntnis der Rechtsprechung des OVG Greifswald wollte es der Landesgesetzgeber genügen lassen, wenn sich der beschlossene Abgabensatz im Ergebnis rechtfertigen lässt. Der damit verfolgte Regelungszweck gebietet gleichfalls eine Anwendung von § 2 Abs. 3 KAG M-V auf der Seite der Maßstabseinheiten. Ansinnen des Gesetzgebers war es, der abgabenberechtigten Körperschaft zu erlauben, „den beschlossenen Abgabensatz in einem gerichtlichen Verfahren zu begründen“, wobei das Nachschieben oder die Neubewertung von Aufwandsposten in der Kalkulation aber lediglich zur Rechtfertigung des vom zuständigen Vertretungsorgan beschlossenen Abgabensatzes dienen solle (vgl. LT-Drs. 4/1576, S. 73). Im Fokus der gesetzgeberischen Betrachtung stand mithin ausschließlich die Rechtfertigung des beschlossenen Abgabensatzes im Sinne einer Ergebnisrichtigkeit. Dass der Landesgesetzgeber dies nur für den Fall der fehlerhaften Kostenseite gewollt haben soll, ist fernliegend. Denn der Landesgesetzgeber hat eine umfassende Rechtfertigungsbefugnis schaffen wollen. Da methodische Fehler in der Ermittlung der abgabenfähigen Kosten in aller Regel zu den gleichen - vom Landesgesetzgeber nicht gewünschten - Rechtsfolgen führen, wie methodische Fehler bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten, kann das Regelungsziel nicht wirksam erreich werden, wenn die abgabenberechtigte Körperschaft nur berechtigt sein soll, die Abgabenkalkulation auf der Kostenseite, nicht aber auf der Seite der Maßstabseinheiten zu korrigieren. Es sind keine Gründe ersichtlich, derentwegen eine Erhöhung der Zahl der Beitragseinheiten im Wege einer nachträglichen Kalkulationsänderung nicht zulässig und der abgabenerhebenden Körperschaft die daraus folgende Absenkung des höchstzulässigen Beitragssatzes nicht erlaubt sein sollte. Zumal die Korrektur der Kostenseite ebenso wie die der Maßstabsseite im Ergebnis derart belastungsneutral sein muss, dass sie nicht zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führen darf (§ 2 Abs. 3 Satz 1 HS 2 KAG M-V).

25

Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V liegen hier vor. Der Beklagte hat in dem Verfahren - 3 A 619/15 HGW - mit Schriftsatz vom 22. September 2017 erklärt, dass die Beitragskalkulation fehlerhaft sei, weil bei der Ermittlung der Beitragsfläche Grundstücke der Bundespolizei und des Landkreises nicht berücksichtigt worden seien. Die Beitragsfläche betrage nicht 1.516.207 m2, sondern 1.868.164,4 m2. Da der danach zu ermittelnde höchstzulässige Beitragssatz mit 1,677 Euro/m2 noch immer über dem in § 8 Abs. 2 AwBS beschlossenen Beitragssatz von 1,56 Euro/m2 liege, werde an dem beschlossenen Beitragssatz festgehalten.

26

Diese Erklärung führt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V zu einer rückwirkenden (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 - 3 A 126/07 HGW -, juris Rn. 20) Fehlerheilung und bewirkt - da andere Fehler vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind - den rückwirkenden Eintritt der Wirksamkeit der Beitragssatzung. Da die von § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bewirkte Fehlerheilung an die Wirksamkeit der Abgabensatzung und nicht an das einzelne Abgabenerhebungsverhältnis anknüpft, wirkt sie gegen jedermann, ohne dass der Beklagte sie in jedem einzelnen Abgabenerhebungsverfahren neu abzugeben braucht (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 - 3 A 1330/14 HGW -, juris Rn. 26).

27

Dass die Kalkulationskorrektur zu einer Veränderung des Kostendeckungsgrades führt, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.07.2017 - 3 A 1330/14 HGW -, juris Rn. 30). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Festlegung des Kostendeckungsgrades einer Abgabe um eine bewusste Entscheidung des Vertretungsorgans zu handeln hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 - 1 M 134/09 -, juris Rn. 15 ff.). Die Stadtvertretung der Stadt A-Stadt hat ihr Regelungsermessen hier bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz in § 8 Abs. 2 AwBS dahingehend ausgeübt, dass der Kostendeckungsgrad des Niederschlagswasserbeitrages bei 80 Prozent liegen solle. Obgleich dieser Prozentsatz nicht ausdrücklich in den Beschluss über die Abwasserbeitragssatzung vom 5. November 2009 Eingang gefunden hat, ergibt er sich doch aus den den Stadtvertretern vorgelegten Sitzungsunterlagen und war wiederholt Gegenstand der der Beschlussfassung vorausgegangenen Beratung der Stadtvertretung. Dass mit dem Absinken des höchstzulässigen Beitragssatzes auf 1,677 Euro/m2 und dem Festhalten an dem beschlossenen Beitragssatz von 1,56 Euro/m2 der Kostendeckungsgrad von 80 Prozent auf nunmehr 93 Prozent gestiegen ist, liegt ebenso auf der Hand wie die damit bewirkte Modifikation der Ermessensentscheidung der Stadtvertretung. Das ist jedoch unschädlich. Der Landesgesetzgeber hat zwar die Regelung des Abgabensatzes in § 22 Abs. 3 Nr. 6 und 11 Kommunalverfassung (KV M-V) dem Vertretungsorgan zugewiesen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, juris Rn. 24). Allerdings hat er mit § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V eine gesetzliche Grundlage vorgesehen, die die Modifikation der getroffenen Ermessensentscheidung durch die Verwaltung zulässt. Der Landesgesetzgeber hat den Fall einer solchen Modifizierung der Ermessensentscheidung der Gemeindevertretung gesehen und die Kalkulationskorrektur nur solange für zulässig gehalten, wie sie nicht zu einer Erhöhung des Abgabensatzes führt. Damit hat er mit § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht nur den Fall, des - in jeder Hinsicht neutralen - Austauschs einer nicht beitragsfähigen gegen eine beitragsfähige Kostenposition gleicher Höhe regeln wollen, sondern auch den Fall der sich auf den (höchstzulässigen) Beitragssatz auswirkenden Korrektur der Kalkulation. Das zeigt sich ohne weiteres in § 2 Abs. 3 Satz 1 HS 2 KAG M-V. Hätte der Landesgesetzgeber nur den ersten (neutralen) Fall des Austauschs einer Kostenposition regeln wollen, hätte es dieses Halbsatzes, wonach sich der Abgabensatz durch die Korrektur nicht erhöhen darf, nicht bedurft. Dieses Verständnis allein entspricht im Übrigen dem Ansinnen des Gesetzgebers, es der abgabenberechtigten Körperschaft zu erlauben, eine nachträgliche Rechtfertigung des beschlossenen Beitragssatzes herbeizuführen (vgl. LT-Drs. 4/1576, S. 73). Eine - auch bei der nachträglichen Einstellung oder Neubewertung von Aufwandsposten denkbare - Modifikation des Deckungsgrades hat er dabei in Kauf genommen. Hielte man die Anwendung von § 2 Abs. 3 KAG M-V in Fällen der Modifikation des Deckungsgrades hingegen für ausgeschlossen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider und die Vorschrift weitgehend leer.

28

Soweit der Kläger dennoch meint, die Beitragskalkulation sei nicht nachvollziehbar, vermag dieser pauschale Einwand für sich weder die Fehlerhaftigkeit der Abgabenkalkulation als solcher zu begründen noch gibt er dem Gericht Anlass zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen. Anlass zur Prüfung einer Abgabenkalkulation besteht für das Gericht in aller Regel nur in dem Umfang, in dem substantiierte Einwände gegen sie erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 01.06.2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 66 und wohl auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris Rn. 45). Insoweit hätte es dem Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten oblegen, sein Rechtsschutzbegehren weitergehend zu konkretisieren und einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.03.2010 - 4 L 199/09 -, juris Rn. 8). Dem ist der Kläger hier nicht nachgekommen.

29

cc) Aus welchen Gründen der Kläger sonst die Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung ableiten will, teilt er dem Gericht nicht mit. Das Gericht vermag dies auch nicht zu erkennen. Das Vorbringen des Klägers ist hier - wie auch sonst - völlig unsubstantiiert.

30

3. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht auf Grund von Rechtsanwendungsfehlern rechtswidrig.

31

a) Der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung steht zunächst nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie ihn das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. BVerfG, Beschl. v. 12.11. 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris Rn. 43 ff.) konkretisiert hat, entgegen. Eine - vom Kläger schlicht behauptete - Rückwirkung liegt nicht vor. Die Rechts- und Rechtsprechungslage in Brandenburg, auf die die Entscheidung bezogen ist, ist mit derjenigen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vergleichbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern ist von Beginn an davon ausgegangen, dass die Entstehung der Beitragspflicht im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung voraussetzt, (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 - 1 L 212/13 -, juris Rn. 95 f.). Eine Rückwirkung, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Anschlussbeitragserhebung in Brandenburg angenommen hat, liegt deshalb nicht vor.

32

b) Die Heranziehung des Klägers ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 -, juris) ausgeschlossen. Dem Fehlen einer absoluten zeitlichen Obergrenze für die Erhebung von Beiträgen ist der Landesgesetzgeber mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584) und der Einfügung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n.F. entgegengetreten. Auf die Ausführungen oben wird verwiesen.

33

c) Das Grundstück des Klägers unterliegt der Beitragspflicht und die Beitragspflicht ist entstanden.

34

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AwBS unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung im Stadtgebiet zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Das ist für das hier betroffene Grundstück des Klägers auf dem Flurstück G3 der Fall. Zwar ist für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt, jedoch wird das Grundstück tatsächlich baulich genutzt.

35

Die Beitragspflicht ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AwBS entstanden. § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt vom 17. September 2009 (Abwassersatzung - AwS), wonach jeder Anschlussberechtigte nach Maßgabe der Satzung berechtigt ist, sein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage, die auch die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage umfasst, anzuschließen, begründet die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, juris Rn. 173). Für das Grundstück des Klägers besteht hier die Möglichkeit, über die Neubrandenburger Straße an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen zu werden. Wenn der Kläger meint, es sei „erst recht nicht erkennbar, dass das Grundstück G3 ebenfalls keine rechtliche Möglichkeit hat, angeschlossen zu werden“, entspricht dies genau der Bewertung des Beklagten, der ebenfalls nicht davon ausgeht, dass dieses Grundstück eine Anschlussmöglichkeit hat. Im Übrigen wäre es Sache des Klägers gewesen, zumindest ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, weshalb seinem Grundstück keine Anschlussmöglichkeit zukommen soll.

36

d) Die Heranziehung des Klägers nicht wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) gehindert ist. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Beitragspflicht konnte frühestens mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 9. November 2009 zum 1. Januar 2010 entstehen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 AwBS). Bei Erlass des streitigen Beitragsbescheides vom 28. März 2014 war die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen.

37

e) Schließlich führt die konkrete Heranziehung des Klägers nicht zur Aufhebung des Bescheides.

38

Der Beitragsbescheid ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO) rechtswidrig. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei den Flurstücken G1, G2 und G3 für die der Beklagte den streitigen Bescheid erlassen hat, um eigenständige Grundstücke im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 AwBS handelt, wovon die Beteiligten auszugehen scheinen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte und der angefochtene Bescheid dann wegen der zusammenfassenden Festsetzung des Beitrages für mehrere Grundstücke in demselben Bescheid an einem Bestimmtheitsmangel gelitten haben sollte (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 20.02.2017 - 4 A 485/13 -, juris Rn 57 ff.), ist dieser Mangel zwischenzeitlich behoben. Der Beklagte hat jedenfalls mit dem Teilaufhebungsbescheid vom 30. April 2014, der die Gestalt des Beitragsbescheides vom 28. März 2014 prägt, ausdrücklich die Festsetzung für die Flurstücke G1 und G2 aufgehoben, sodass nunmehr feststeht, dass der festgesetzte Beitrag ausschließlich für das Grundstück G3 erhoben wird und nur auf diesem lastet.

39

Die Berechnung des Beitrages ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hier meint, es sei nicht erkennbar, dass sich die anzusetzende Grundstücksfläche auf 329,6 m2 belaufe, übersieht er, dass diese Grundstücksfläche seit der Aufhebung der Festsetzung für die Flurstücke G1 und G2 mit dem Teilaufhebungsbescheid vom 30. April 2014 keine Rolle mehr spielt. Bei der Grundfläche von 526 m2 handelt es sich offenkundig um die Grundfläche des Flurstücks G3. Dies entspricht den Feststellungen des Gerichts über das GeoPortal.MV (www.georportal-mv.de). Über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung, die mit der Begründung einer fehlenden Anschlussmöglichkeit für die Flurstücke G1 und G2 nur dann angezeigt gewesen wäre, wenn es sich bei den Flurstücken um jeweils eigenständige Grundstücke im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 AwBS handelt, muss hier nicht entschieden werden, da sie ausschließlich zugunsten des Klägers geht. Andere Fehler in der Beitragsberechnung sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 (ZPO). Gründe, die die Zulassung der Berufung gebieten (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.