Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. Feb. 2017 - 4 A 485/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 28. Januar 2013, Bescheidnummer ...120, der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 22. Januar 2013, Bescheidnummer ...105, und der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 28. Januar 2013, Bescheidnummer ...122, sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20. März 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ficht drei Bescheide über einen jeweiligen Schmutzwasseranschlussbeitrag an.
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I. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des nachfolgenden Beitragsbescheids Eigentümer der folgenden Grundstücke in der Gemeinde D. M. Ortsteil K., die im Grundbuch von D. M. im jeweils nachfolgend mitgeteilten Blatt eingetragen sind bzw. damals waren:
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- Flurstück a (303 m²), Blatt A, (K. R. x)
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- Flurstück b (199 m²), Blatt B, (K. R. x)
- 5
- Flurstück c (199 m²), Blatt C, (K. R. x)
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- Flurstück d (199 m²), Blatt D, (K. R. x)
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- Flurstück e (199 m²), Blatt E, (K. R. x) und
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- Flurstück f (329 m²), Blatt F, (K. R. x)
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jeweils Flur z, Gemarkung K.
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Seit dem 8. November 2013 ist für die ersten vier aufgeführten Grundstücke ein anderer Eigentümer im jeweiligen Grundbuchblatt eingetragen.
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Am 30. März 2015 wurden dem Grundbuch, Blatt E, das bis dahin nur aus dem Flurstück e bestand, mit jeweils eigener Nummer auch die Grundstücke Flurstücke f, g (siehe zu II.) und r (siehe zu II.) zugeschrieben und wohl im Zusammenhang mit der Umschreibung auf eine neue, am 27. Juli 2015 eingetragene Eigentümerin aus diesen fünf Grundstücken ein Grundstück gemacht, das aus den genannten Flurstücken besteht. Das Grundbuch, Blatt F, wurde wegen Abschreibung des Bestands am 30. März 2015 geschlossen.
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Die Grundstücke – wie auch die nachfolgend unter II. und III. aufgeführten - liegen im Geltungsbereich der Satzung über die 6. Änderung der Satzung der Gemeinde D. M. über den Bebauungsplan Nr. 1 „Wohngebiet K.“ vom 26. März 2012, bekannt gemacht im Amtsblatt am 28. März 2012.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 28. Januar 2013, Bescheidnummer ...120, erhob die Beklagte von dem Kläger für diese insgesamt 1.428 m² große Fläche einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 4.426,80 €.
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II. Der Kläger war weiterhin zum Zeitpunkt des Erlasses des nachfolgenden Beitragsbescheids Eigentümer der folgenden Grundstücke in der Gemeinde D. M. Ortsteil K., die im Grundbuch von D. M. im jeweils nachfolgend mitgeteilten Blatt eingetragen sind bzw. damals waren:
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- Flurstück g (327 m²), Blatt G, (K. R. x)
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- Flurstück h (197 m²), Blatt H, (K. R. x)
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- Flurstück i (198 m²), Blatt I, (K. R. x)
- 18
- Flurstück j (199 m²), Blatt J, (K. R. xx) und
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- Flurstück k (330 m²), Blatt K, (K. R. xx)
- 20
Das Grundbuch, Blatt G, wurde am 30. März 2015 wegen Abschreibung des Bestands (auf das Blatt E, s. o.) geschlossen.
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Das Grundstück Flurstück h wurde später zerlegt in die Flurstücke r (34 m²) und Flurstück s (163 m²), die grundbuchliche Berichtigung erfolgte am 19. Februar 2014. Das Flurstück r wurde am 30. März 2015 übertragen auf das Grundbuch, Blatt E (s. o.). Das seither aus dem Flurstück s bestehende Grundstück ist seit dem 30. März 2015 im Eigentum einer anderen Person, vermutlich der Ehefrau des Klägers.
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Das Grundstück Flurstück k hat am 30. März 2015 den Eigentümer gewechselt, auch insoweit wohl die Ehefrau des Klägers.
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Dieser Eigentümerwechsel gilt seit dem letztgenannten Tag auch für das Grundstück Flurstück i (Grundbuch, Blatt I).
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Das Grundstück Flurstück j wurde später zerlegt in die Flurstücke t (114 m²) und Flurstück u (85 m²), die grundbuchliche Berichtigung erfolgte am 24. März 2016.
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Bereits seit dem 30. März 2015 ist das Grundstück im Eigentum einer anderen Person, vermutlich der Ehefrau des Klägers.
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Mit dem auch insoweit streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 22. Januar 2013, Bescheidnummer ...105, erhob die Beklagte von dem Kläger für diese insgesamt 1.251 m² große Fläche einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 3.878,10 €.
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III. Schließlich war der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des nachfolgenden Beitragsbescheids Eigentümer der folgenden Grundstücke in der Gemeinde D. M. Ortsteil K., die im Grundbuch von D. M. im jeweils nachfolgend mitgeteilten Blatt eingetragen sind bzw. damals waren:
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- Flurstück l (470 m²), Blatt L, (K. R. xx)
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- Flurstück m (300 m²), Blatt M, (K. R. xx)
- 30
- Flurstück n (299 m²), Blatt N, (K. R. xx)
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- Flurstück o (300 m²), Blatt O, (K. R. xx)
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- Flurstück p (299 m²), Blatt P, (K. R. xx) und
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- Flurstück q (476 m²), Blatt Q, (K. R. xx).
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Das Flurstück l wurde später zerlegt in die Flurstücke v (240 m²) und w (230 m²), die Berichtigung im Grundbuch erfolgte am 19. Februar 2014. Am 22. März 2016 wurde das Flurstück w übertragen in das Grundbuch, Blatt N, sodass das Grundstück, eingetragen im Grundbuch, Blatt L, seither nur noch aus dem Flurstück v (A-Straße) besteht. Das Grundstück Flurstück v befindet sich immer noch im Eigentum des Klägers.
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Das Grundstück Flurstück m wurde am 22. März 2016 auf das Grundbuch, Blatt N, übertragen und deshalb das Grundbuch, Blatt M, geschlossen.
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Zum Grundbuch, Blatt N, wurden die Grundstücke Flurstück w, Flurstück m und Flurstück x am 22. März 2016 von den entsprechenden anderen Grundbuchblättern übertragen; am gleichen Tag wurden diese Grund- und Flurstücke zu einem Grundstück vereinigt und zwei neue Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen.
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Das Flurstück o wurde später in die Flurstücke x (105 m²) und y (195 m²) zerlegt; die grundbuchliche Berichtigung erfolgte am 19. Februar 2014. Einen Monat später entstand unter entsprechender Abschreibung aus dem Bestand des bisher einzigen dort eingetragenen Grundstücks das dort weiter eingetragene Grundstück Flurstück y. Am 6. Oktober 2015 wurde das Grundstück Flurstück y übertragen in das Grundbuch, Blatt P, am 22. März 2016 dann das andere Grundstück Flurstück x in das Grundbuch, Blatt N. Daraufhin ist das Grundbuch, Blatt O, geschlossen worden.
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In das Grundbuchblatt P wurden am 6. Oktober 2015 die Grundstücke Flurstück y (vom Blatt 1483) und Flurstück q (vom Blatt Q) übertragen; die Lage der drei Grundstücke ist nunmehr mit K. R. xx angegeben. Diese Grundstücke befinden sich seit dem 6. Oktober 2015 im grundbuchlich eingetragenen Eigentum zweier Personen zu je ½ Anteil. Das Grundbuchblatt Q ist deshalb am 6. Oktober 2015 geschlossen worden.
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Mit dem auch insoweit streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 28. Januar 2013, Bescheidnummer ...122, erhob die Beklagte von dem Kläger für die insgesamt 2.144 m² große Fläche einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 6.646,40 €.
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Binnen eines Monats legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein, den die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 zurückwies.
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Der Kläger hat am 12. April 2013 Klage erhoben, mit der er vorträgt:
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Mit den Bescheiden seien Kosten für Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung in Rechnung gestellt worden, die bereits seit nahezu 20 Jahren existierten. Die Beitragsforderungen seien verjährt.
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Es bestünden nunmehr gegen die geänderte Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V verfassungsrechtliche Bedenken.
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Der Kläger beantragt,
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die drei Schmutzwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 22. und 28. Januar 2013, Bescheidnummern ...105, ...120 und ...122, sowie ihre drei Widerspruchsbescheide vom 20. März 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Zum Zeitpunkt des Zuschlags der Grundstücke habe dem Amtsgericht Wismar ihr Schreiben vom 10. Februar 2011 vorgelegen, in denen mitgeteilt worden sei, dass die Flurstücke noch nicht jeweils mit Anschaffungs- und Herstellungsbeiträgen Trink- und Schmutzwasser beschieden worden seien. Der Kläger habe somit mit diesen Kosten rechnen müssen.
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Die gemeinsame Veranlagung mehrerer Grundstücke sei deshalb zulässig, weil auf diesen, soweit zusammengefasst, Grundstücken nach dem Bebauungsplan Nr. 1 auch nur eine einheitliche Reihenhausbebauung zulässig sei. Zudem habe zum damaligen Zeitpunkt die Eigentümeridentität bestanden. Sie verweise auf § 3 Abs. 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung. Es könne hier ausnahmsweise von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff abgewichen und auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff zurückgegriffen werden, weil es sich vorliegend um sogenannte Handtuchgrundstücke handele, die nicht separat bebaubar seien. Dies habe der Bebauungsplan auch so berücksichtigt, indem er nur eine Reihenhausbebauung auf diesen Grundstücken für zulässig erachtet habe. Bei der Erstellung der drei Bescheide habe man sich anhand der Einzeichnungen des Bebauungsplans orientiert, die auch drei Bereiche insoweit aufweise.
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Nach der Veräußerung der Grundstücke a, b, c und d habe der neue Eigentümer auf allen vier Flurstücken und Grundstücken ein Einfamilienhaus errichtet. Dies sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans allerdings gar nicht zulässig.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. November 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
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Die Anfechtungsklage ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 22. Januar 2013, Bescheidnummer ...105, und die beiden entsprechenden Bescheide vom 28. Januar 2013, Bescheidnummern ...120 und ...122, sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 20. März 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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In dem jeweiligen der drei Anschlussbeitragsbescheide werden zu Unrecht mehrere Buchgrundstücke, die allerdings zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem Kläger gehörten, zusammengefasst und nur jeweils ein „einheitlicher“ Schmutzwasseranschlussbeitrag festgesetzt.
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Ein solcher Verwaltungsakt ist inhaltlich jeweils nicht hinreichend bestimmt. Ein kommunaler Abgabenbescheid muss die festgesetzte kommunale Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die kommunale Abgabe schuldet, § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Ebenso muss ein Anschlussbeitragsbescheid, um dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot von Verwaltungsakten nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 119 Abs. 1 AO zu genügen, darüber hinaus auch eine hinreichend bestimmte Aussage dazu treffen, für welches Grundstück ein solcher – eben grundstücksbezogener - Beitrag festgesetzt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Nov. 2011 – 4 A 652/08 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 12.3.2 m. w. N.).
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Gegenstand der Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag ist grundsätzlich das Buchgrundstück (dazu sogleich).
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Zwar können in einem (zusammengefassten) Bescheid gegenüber einem beitragspflichtigen Eigentümer mehrerer Grundstücke auch grundsätzlich mehrere Anschlussbeiträge für diese Buchgrundstücke gleichzeitig festgesetzt werden. Allerdings muss dann der für das jeweils veranlagte Buchgrundstück geltende Kanalanschlussbeitrag separat festgesetzt und ausgewiesen sein, sodass nicht nur für den Beitragspflichtigen, sondern auch für Dritte feststeht, in welcher Höhe für welches Buchgrundstück ein Beitrag erhoben wird (Urt. des Gerichts vom 21. Nov. 2011, a. a. O., S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, auch zum Nachfolgenden).
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Der Tenor eines Beitragsbescheids besteht nicht allein aus der Regelung, dass der Inhaltsadressat des Bescheids einen gewissen Geldbetrag zu zahlen habe. Zum Tenor gehören zumindest auch die Abgabenart (Steuer, Beitrag oder Gebühr) und der Bezugsgegenstand des Bescheids. Bei einem Anschlussbeitragsbescheid ist Letzteres das veranlagte Grundstück (vgl. zum Erschließungs- oder Straßenbaubeitragsrecht OVG Lüneburg, Urt. v. 8. Nov. 1988 – 9 A 11/87 -, NVwZ 1989, 582 = juris, Rn. 44). Dieses Erfordernis folgt entweder aus einer sinngemäßen Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (so Aussprung, a. a. O. und § 7 Anm. 18.2 und 18.2.4) oder aber bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz nach § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V.
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Dabei reicht eine durch Auslegung des Bescheids zu erzielende Bestimmbarkeit des auf das einzelne Buchgrundstück entfallenden Anschlussbeitrags nicht aus, da die dadurch geregelte Festsetzung dieser Abgabe zugleich die Konkretisierung der öffentlichen Last (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) auf dem jeweiligen Buchgrundstück bedeutet und diese Last unabhängig von der persönlichen Beitragspflicht ist. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Thüringen in einem Beschluss vom 30. August 2010 – 4 EO 659/08 – (juris, Rn. 29) zutreffend Folgendes ausgeführt, das entsprechend auch für das hiesige Abgabenrecht gilt:
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„… Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa), Abs. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Mehrere getrennte Abgabenfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabenbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Abgabenfall eine gesonderte Festsetzung der Abgabe. Dies erfordert zwar nicht mehrere gesonderte Bescheide, doch müssen in einem zusammengefassten Bescheid die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden. Für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit genügt es in diesen Fällen nicht, wenn aus sonstigen den Beteiligten bekannten näheren Umständen im Wege einer Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden könnte. Zwar hat der Senat in Bezug auf allgemeine Anforderungen an die Bestimmtheit, die Angabe des Abgabenschuldners sowie einen zusammengefassten Vergnügungssteuerbescheid entschieden, dass die Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn etwaige Zweifel an der Bestimmtheit durch eine (vorrangige) Auslegung des Bescheids beseitigt werden können, und dass es für diese Auslegung nicht darauf ankommt, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Bei einem Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke reicht es hingegen nicht aus, wenn der auf die einzelnen veranlagten Grundstücke jeweils entfallende Beitrag aus der Sicht des persönlich beitragspflichtigen Adressaten bestimmbar wäre. Dies muss sich vielmehr aus dem Bescheid selbst eindeutig und bestimmt ergeben. Grund dafür ist die Besonderheit, dass bei Beiträgen neben der persönlichen noch die sachliche Beitragspflicht besteht, die als öffentliche Last auf dem Grundstück (oder Erbbaurecht, dinglichen Nutzungsrecht) ruht, gleichviel ob es sich um einen Erschließungsbeitrag, einen Ausbaubeitrag oder Anschlussbeitrag handelt (vgl. § 134 Abs. 2 BauGB, § 7 Abs. 11 Satz 1 ThürKAG). Die öffentliche Last begründet keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Beitragsschuld haftet, wenn er nicht persönlich beitragspflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft zwar an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an, kann aber nur in Anspruch genommen werden, soweit die persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last, § 7 Abs. 11 Satz 1 2. HS ThürKAG). Die öffentliche Last wird durch Duldungsbescheid geltend gemacht, der gegenüber dem (jeweiligen) Grundstückseigentümer zu erlassen ist, da dieser die Vollstreckung zu dulden hat (vgl. §§ 7 Abs. 11 Satz 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i. V. m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO). Beitreibung und Vollstreckung der persönlichen und sachlichen Beitragsschuld können daher unterschiedliche Wege gehen. Dies ist auch für die Frage der Bestimmtheit von Bedeutung: So wäre für den Erwerber eines von mehreren Grundstücken unter Umständen zweifelhaft, welche Lasten auf dem einen angekauften Grundstück ruhen oder, bei teilweiser Tilgung durch den Voreigentümer, noch ruhen. Zudem sind verschiedene Adressaten betroffen, wenn der persönlich Beitragspflichtige und der Eigentümer des Grundstücks nicht (mehr) identisch sind und gegen den Letztgenannten ein Duldungsbescheid erlassen wird. Schließlich können sich bei der Verwertung der öffentlichen Last durch Maßnahmen der Zwangsversteigerung, mit der wiederum dritte Personen befasst sind, Zweifel darüber ergeben, welches Grundstück für die jeweilige Beitragsschuld haftet. Sinn des Bestimmtheitsgebots ist aber gerade auch, wie der Senat bereits entschieden hat, dass der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein muss…“
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Wie bereits § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bzw. die Rechtsprechung dazu im Anschlussbeitragsrecht verlangt, sieht § 3 Abs. 3 Satz 1 der Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbands vor, dass Grundstück im Sinne dieser Satzung grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne ist, alias das (Grund-)Buchgrundstück alias das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (BGB-Grundstück) alias das formelle Grundstück (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10. Okt. 2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 21 und Urt. v. 24. März 2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 177; Urt. des Gerichts v. 21. Nov. 2011, a. a. O., S. 5 f. des amtlichen Umdrucks; statt vieler Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 8 Rn. 392 f. m. w. N. aus der herrschenden Rechtsprechung; Aussprung, a. a. O., § 7 Erl. 13.1 m. w. N. aus der – auch jüngeren - Rechtsprechung des OVG Greifswald auf S. 156; Seppelt, Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen, KStZ 2016, 48, 49; die Gesetze oder die Rechtsprechung anderer Bundesländer gehen z. T. auch von vornherein von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus). Dies gebietet nach Auffassung des Gerichts bereits das rechtsstaatliche Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (vgl. auch Aussprung, a. a. O.).
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Unter "Grundstück" ist deshalb derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche (= das Flurstück oder die Flurstücke) zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eines (gemeinschaftlichen) Grundbuchblatts (vgl. § 4 GBO) oder auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen ist. Ein Grundstück in diesem rechtlichen Sinn ist somit nicht stets – wie allerdings vorliegend schon, da es in einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen ist - das jeweilige einzelne Flurstück, sondern ein Buchgrundstück kann sogar aus mehreren Flurstücken bestehen, wenn sie unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts aufgeführt werden (vgl. – allerdings in der korrekten Definition unvollständig und eher verwirrend, soweit dort von einem Bestandsverzeichnis eines „Grundstücks“, wohl ein Schreibfehler, die Rede ist – OVG Greifswald, Urt. v. 10. Okt. 2007, a. a. O.; besser insoweit Driehaus, a. a. O. Rn. 392 m. w. N.). Dabei ist ohne rechtliche Bedeutung, ob mehrere Grundstücke, namentlich wenn sie nebeneinander liegen bzw. aneinander angrenzen, baulich, gewerblich bzw. wirtschaftlich einheitlich genutzt werden, wenn und soweit sie aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Größe jeweils eine eigene bauliche oder gewerbliche Nutzung ermöglichen.
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Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Schmutzwasserbeitragssatzung, die weg von dem genannten Buchgrundstücksbegriff und hin zu einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff führt, liegt tatbestandlich nicht vor. Dort heißt es:
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„… Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und eines der Grundstücke oder mehrere Grundstücke nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Grundstücken baulich oder gewerblich nutzbar sind.“
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Betroffen sein sollen hier vor allem kleine bzw. in ihrem räumlichen Zuschnitt baulich oder gewerblich schlecht oder nicht nutzbare Grundstücke desselben Eigentümers, die aus diesen Gründen für sich genommen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung untauglich sind, in ihrer Zusammenfassung und räumlichen Nähe aber diese Eigenschaft erfüllen und von daher auch anschlussbeitragsrechtlich insoweit den Vorteil des Anschlusses bzw. der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung haben.
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So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber nicht.
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Das Gericht vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff anzulegen sei, weil auf den jeweiligen zusammengefassten Grundstücken des (ihm zumindest damals gehörenden) Klägers nach dem Bebauungsplan Nr. 1 auch nur eine einheitliche Reihenhausbebauung zulässig sei.
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Die hier einschlägige 6. Änderung der Satzung der Gemeinde Dorf Mecklenburg über den Bebauungsplan Nr. 1 „Wohngebiet Karow“ vom 26. März 2012 schreibt in dem hier maßgeblichen und von dieser Änderung des Bebauungsplans betroffenen Gebiet zum einen keine Reihenhausbebauung vor. Die in dieser Änderung des Bebauungsplans vom 26. März 2012 festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete „WA 1“ und WA2.2“, in der alle der jeweiligen Heranziehung zugrunde gelegten Buchgrundstücke liegen, weisen vielmehr zur vorgeschriebenen Bauweise und Baugrenzen eine offene Bauweise und eine baurechtliche Zulässigkeit „nur (von) Einzel- und Doppelhäuser(n)“ aus. Dies ist womöglich abweichend von den bauplanungsrechtlichen Regelungen, die für die anderen Teilen des „Rings“ aufgrund des Bebauungsplans Nr. 1 „Wohngebiet Karow“ gelten und in diesem Bebauungsplan bis ggf. einschließlich der 5. Änderung festgelegt worden sind, zumal in diesem von oben betrachtet linken Bereich des insgesamt kreisförmigen Gebiets tatsächlich nur Reihenhäuser (in geschlossener Bauweise) errichtet worden sind. Auch mag dies bis zur 6. Änderungssatzung auch in dem hier zu betrachtenden Bereich gegolten haben. Dies ist aber ohne jede Bedeutung, da diese Änderungssatzung vor Erlass der hier jeweils streitgegenständlichen Anschlussbeitragsbescheide in Kraft getreten ist. Bei Betrachtung des Luftbilds aus Google Earth sind in dem hier streitbefangenen Gebiet (deshalb) auch keine Reihenhäuser gebaut worden, sondern wohl zwei Doppelhaushälften sowie Einzel- bzw. Einfamilienhäuser in offener Bauweise. Deshalb ist es dann auch – anders als die Beklagte es wertet – nicht rechtlich unzulässig, sondern entspricht insoweit dem Bauplanungsrecht, wenn nach Veräußerung der vier Grundstücke mit den jeweiligen Flurstücken a, b, c und d der neue „vierfache“ Eigentümer auf allen vier Flur- und Grundstücken ein Einzel- bzw. Einfamilienhaus errichtet hat.
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Insoweit mag zwar zweifelhaft sein, ob ein Bauherr bei Beachtung dieses Bebauungsplans ein Bauvorhaben eines Einzelhauses auf nur einem dieser sehr schmalen und zudem recht kleinen („Tortenstück“-)Grundstücke verwirklichen kann, ohne die Bauabstandsflächen nach § 6 LBauO M-V zu verletzen. Jedenfalls für die Errichtung von einer Doppelhaushälfte auf einem Grundstück sieht das Gericht jedoch keine entsprechenden oder andere Hürden. Selbst wenn deshalb entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan nur die Bebauung mit einer Doppelhaushälfte auf dem jeweiligen schmalen („Tortenstück“-)Grundstück möglich sein sollte, stellt dies keinen Grund dar, hier vom Grundstücksbegriff i. S. der Maßgeblichkeit des Buchgrundstücks im Anschlussbeitragsrecht abzurücken. Denn dann ist eben nur, aber wenigstens diese zulässige Art bzw. dieses zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem jeweiligen Grundstück zu realisieren. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die laut Bebauungsplan alternative bauliche Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks für ein Einzelhaus wohl fraglich erscheint und eher ausschließlich beim Erwerb von mindestens zwei (oder mehr) dieser („Tortenstück“-) Grundstücke verwirklicht werden kann. Eine zulässige Art bzw. ein zulässiges Maß der baulichen Nutzung eines Buchgrundstücks genügt, um im Anschlussbeitragsrecht den Vorteil allein an diesem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu bemessen. Es besteht deshalb kein Anlass, mit Blick auf die Ausschöpfung des einrichtungsbezogenen Vorteils davon zugunsten des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auszuweichen, wenn die bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit schon auf einem Buchgrundstück gegeben ist, ohne dass dazu zwingend auf ein weiteres Buchgrundstück zurückgegriffen werden muss.
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Nichts anderes gälte aber zum anderen selbst in dem Fall, dass die Rechtsauffassung der Beklagte zuträfe und der einschlägige Bebauungsplan nur eine geschlossene Bauweise in der Form einer Reihenhausbebauung auf jedem Buchgrundstück vorsähe. Es bestünde auch dann keine Notwendigkeit, für die Verwirklichung eines solchen Bauvorhabens mehr als eines dieser („Tortenstück“-)Grundstücke in Anspruch zu nehmen, und deshalb auch keine Not, auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszuweichen, um den Vorteil des Anschlusses bzw. der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung für das jeweilige Buchgrundstück abzuschöpfen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.