Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 16. Juni 2010 - 3 A 1456/06

published on 16/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 16. Juni 2010 - 3 A 1456/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 sowie der Beitragsbescheid vom 09.02.2007 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen.

2

Die Klägerin ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Trebel". Mit Bescheid vom 13.03.2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Amt Franzburg/Richtenberg für die Klägerin für das Kalenderjahr 2006 den Beitrag für die allgemeine Gewässerunterhaltung in Höhe von 44.575,48 Euro fest. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte den Bescheid vom 13.03.2006 auf und zog die Klägerin mit Bescheid vom 15.06.2006 nunmehr zu einem Beitrag in Höhe von 55.719,94 Euro heran. In dem beigefügten Anlagenverzeichnis werden sämtliche zu unterhaltende Gewässer in der Gemeinde G. aufgelistet.

3

Mit Schreiben vom 11.07.2006 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, der aktuelle Gewässerbestand der Gemeinde G. sei auf Grundlage der digitalen topografischen Karten und der ALK entsprechend dem Landeswassergesetz festgestellt worden. Es bestehe kein Ermessensspielraum für den Verband oder die Gemeinde, diese Zuordnung eigenmächtig zu ändern.

4

Am 19.09.2006 hat die Klägerin Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 1456/06 erhoben.

5

Für das Kalenderjahr 2007 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2007 den Beitrag in Höhe von 55.605,52 Euro fest. Den hiergegen mit Schreiben vom 14.02.2007 eingelegten Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte bisher nicht beschieden.

6

Am 26.06.2007 hat die Klägerin insoweit Untätigkeitsklage unter dem Aktenzeichen 3 A 902/07 erhoben. Mit Beschluss vom 01.10.2007 hat die Kammer beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Unzulässig sei die Verböserung (Erhöhung) des Beitrages um 11.144,46 Euro gegenüber dem früheren Beitragsbescheid vom 13.03.2006. Außerdem sei die Verbandssatzung zum einen unrichtig angewendet worden, zum anderen verstoße sie selbst gegen höherrangiges Recht. Die vom Beklagten erstellte digitale Gewässerkarte und das darauf beruhende Anlagenverzeichnis (Gewässerverzeichnis) seien unrichtig. Der Beklagte habe darin Gewässer aufgenommen, die keine Gewässer zweiter Ordnung seien und sich damit Aufgaben angemaßt, die er gar nicht habe. Infolgedessen sei der auf die Klägerin entfallende Beitrag überhöht.

8

Fehlerhaft sei auch, dass die Digitalisierung von Gewässerkarte und Anlagenverzeichnis allein für die Gemeinde G. durchgeführt worden sei. In allen Nachbargemeinden würden die alten Verzeichnisse weitergeführt. Die Digitalisierung habe zu einem größeren Umfang aufgenommener Gewässer geführt. Die Ungleichbehandlung sei willkürlich. Die Verbandsbeiträge müssten für alle Verbandsmitglieder einheitlich ermittelt werden.

9

Die Verbandssatzung verstoße gegen § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Das Gesetz nenne den Vorteilsmaßstab vor dem Flächenmaßstab. Beitragsklassen seien mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbar. Die Bildung von Beitragsklassen führe zu einer Beitragsüberhebung. Die Beitragsklassen seien nämlich so bemessen, dass der Beklagte mehr einnehme als sich bei metergenauer Abrechnung ergäbe. Dies werde durch die erheblichen Rückstellungen des Beklagten von über 250.000,- Euro deutlich. Rückstellungen in dieser Höhe seien nicht erforderlich. Schließlich verstoße die Verbandssatzung auch gegen § 2 Abs. 1 GUVG, wonach Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen, Verbandsmitglieder seien. Das Mitgliederverzeichnis führe ausschließlich Körperschaften auf, nicht jedoch natürliche Personen, obwohl auch diese als Mitglieder geführt werden müssten. Zum einen müssten die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen bei zutreffender Anwendung des Grundsteuergesetzes Mitglied im Verband sein. Zum anderen müssten jedenfalls die Eigentümer derjenigen Grundstücke Verbandsmitglieder seien, die nach § 4 Nr. 3 Buchstaben a und c Grundsteuergesetz von der Grundsteuer befreit sind. Solche Flächen gebe es im Verbandsgebiet des Beklagten zuhauf. Dies betreffe beispielsweise den landwirtschaftlichen Betrieb des Bürgermeisters der Klägerin. Würde der Beklagte das GUVG zutreffend anwenden, müsste er den Aufwand auf mehr Mitglieder umlegen als gegenwärtig. Der auf die Klägerin entfallende Beitrag wäre dann geringer.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 sowie den Beitragsbescheid des Beklagten vom 09.02.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er führt an, dass die Beitragsbescheide rechtmäßig seien. Die Verbandssatzung sei wirksam. Im Übrigen sei eine wirksame Beitragsregelung in der Verbandssatzung nicht erforderlich, um eine Verbandsumlage erheben zu können. Die Verbandsumlage sei keine Kommunalabgabe, so dass auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht gelte. Als Anspruchsgrundlage komme § 3 GUVG i.V.m. §§ 28, 30, 31 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Betracht. § 3 GUVG enthalte ausdrücklich die Ermächtigung Beiträge zu erheben. § 31 WVG bestimme, dass der Beitrag auf Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid erhoben werden müsse. Dass dies nur auf Grundlage einer Satzung ergehen könne, sei der Norm nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Ziff. 6 WVG.

15

Selbst wenn man der grundlegenden Auffassung des Beklagten nicht folge und davon ausgehe, dass wegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG eine Verbandsbeitragserhebung nur dann möglich sei, wenn eine wirksame Verbandssatzung vorhanden sei, ließe sich hieraus in keinem Fall eine Verpflichtung ableiten, auch die Einzelheiten der Beitragserhebung, also auch den Hebesatz, durch die Verbandsversammlung beschließen zu lassen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG genüge die Verbandssatzung den Anforderungen, wenn sie die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalte. Daraus folge, dass in der Satzung nur die grundsätzlichen Bestimmungen getroffen werden müssten; nach welchen Prinzipien die Kostenaufteilung vorzunehmen sei und deren Konkretisierung bleibe jedoch weiteren Entscheidungen der Verbandsorgane vorbehalten. Hieraus ergebe sich, dass die Höhe des Hebesatzes durch die Verbandsorgane entschieden werden könne, ohne das es einer Beschlussfassung bedürfe.

16

Auch die Veranlagungsregel sei rechtswirksam. Flächengröße und Gewässerlänge seien gleichermaßen in allen Mitgliedsgemeinden berücksichtigt worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Verband über Rückstellungen von über 250.000,- Euro verfüge. Vielmehr seien dies derzeit 178.146,00 Euro. Nach der Wasserhaushaltsverordnung vom 06.06.2000 müssten die Rücklagen mindestens 1/4 des Jahresbeitragsaufkommens betragen. Dies wären für 2006 158.250,00 Euro gewesen. Der Überhang von ca. 20.000,- Euro werde vermutlich durch Mehrausgaben bis Jahresende 2006 abgebaut.

17

Die Rechtsanwendung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die zu unterhaltenden Gewässer zutreffend als Gewässer zweiter Ordnung erfasst und der Klägerin zugeordnet worden. Es liege keine Ungleichbehandlung bei der Gewässererfassung vor. Die Digitalisierung der Gewässer sei im Wesentlichen in der gesamten Verbandsfläche abgeschlossen. Alte Verzeichnisse gebe es daher nicht mehr. Die letzte Feststellung habe Ende 2003 für alle Mitgliedsgemeinden stattgefunden. Die Gewässer seien allerdings handschriftlich in die topografischen Karten eingezeichnet worden, da ein Ausdruck mit der beim Verband vorhandenen Drucktechnik zu kostenaufwendig gewesen wäre.

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin komme eine eigene Mitgliedschaft einzelner Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband nur im Falle der Grundsteuerbefreiung ganzer Grundstücke in Betracht, nicht jedoch bei einer Grundsteuerbefreiung von Teilflächen. Nachweispflichtig sei die Gemeinde selbst. Weiterhin könne der Argumentation zur Grundsteuerfreiheit land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gefolgt werden. Es sei davon auszugehen, dass die betriebseigenen Grundstücke keiner direkten Besteuerung unterliegen, sondern einer indirekten über den Betrieb als ganze Nutzungseinheit. Als Bestandteil des Betriebes seien die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke also nicht von der Grundsteuer befreit. Gegenteiliges müsse die Klägerin durch Bestätigung des zuständigen Finanzamtes nachweisen. Im Übrigen werde seit dem Jahr 2008 der Bürgermeister der Gemeinde G., Herr …, für einen Großteil der von der Klägerin benannten grundsteuerbefreiten Flächen als dingliches Mitglied geführt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Beitragsbescheid vom 15.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 sowie der Beitragsbescheid vom 09.02.2007 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihnen fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage.

21

Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und den § 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 3 und 4 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes "Trebel" (Verbandssatzung - VS) vom 18.11.2004 nebst dazugehöriger Veranlagungsregel, da die Verbandssatzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 und des Bescheides vom 09.02.2007 noch nicht in Kraft getreten war. Sie ist erst am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kreisanzeiger des Landkreises Demmin vom 11.03.2010 und damit am 12.03.2010 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidungen verfügte der Beklagte damit über keine wirksame Satzung.

22

Nach § 28 VS tritt diese Satzung mit den Anlagen 1 und 2 am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes "Trebel" richtet sich nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsausführungsgesetz - AGWVG) in der damals gültigen Fassung vom 22.11.2001 i.V.m. § 3 GUVG vom 04.08.1992 i.V.m. dem Wasserverbandsgesetz. Nach § 3 GUVG gilt für die Unterhaltungsverbände das Wasserverbandsgesetz vom 01.05.1991. Gemäß § 67 Satz 1 WVG erfolgen die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Nach Satz 2 der Norm kann durch Landesrecht eine andere Regelung getroffen werden. Dies ist vorliegend in § 3 AGWVG erfolgt. Die Norm bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen von Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die unteren Aufsichtsbehörden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vorzunehmen haben, in den amtlichen Mitteilungsblättern der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Gemeinden belegen sind, auf die sich der Verband erstreckt, erfolgen.

23

Das Geschäftsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "Trebel" erstreckt sich auf den Landkreis Nordvorpommern und auf den Landkreis Demmin. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 18.11.2004 erfolgte im Kreisblatt des Landkreises Nordvorpommern im Jahr 2004 und im Kreisblatt des Landkreises Demmin – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - erst am 11.03.2010.

24

Damit ist die Satzung auch für die im Landkreis Nordvorpommern gelegenen Gemeinden, wie vorliegend die Gemeinde G., erst am 12.03.2010 in Kraft getreten. Entgegen der Ansicht des Beklagten beschränkt sich die aus der unvollständigen Bekanntmachung zunächst fehlende Außenwirkung der Satzung nicht nur auf das Gebiet des Landkreises Demmin. Für das wirksame Inkrafttreten einer Verbandssatzung ist es nicht ausreichend, dass diese nur in einem Teil des Verbandsgebietes - hier in den Gebieten des Landkreises Nordvorpommern - bekannt gemacht wurde. Vielmehr tritt die Satzung erst dann in Kraft, wenn sie im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Verbandsgebietes wirksam bekannt gemacht wird. Eine Beschränkung der fehlenden Außenwirkung der Verbandssatzung allein auf das Gebiet des Landkreises Demmin ist nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen (offen gelassen von OVG M-V, Beschl. v. 27.08.2009 - 1 M 91/09, zit. nach juris, für das Verbandsgebiet des Wasserzweckverbandes Strelitz). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 3 AGWVG, nach dem öffentliche Bekanntmachungen von Verbandssatzungen in den Landkreisen, in denen die Gemeinden belegen sind, auf die sich der Verband erstreckt, erfolgen müssen, d.h. im gesamten Verbandsgebiet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Regelungen in der Verbandssatzung, die sich auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich erstrecken, auch im gesamten Verbandsgebiet Anwendung finden (können). Im Übrigen wäre es mit dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz – GG) nicht zu vereinbaren, wenn Abgabenormen, die sich materiell auf das Gesamtgebiet einer rechtssetzungsbefugten Körperschaft erstrecken, nur in einem Teilgebiet wirksam in Kraft gesetzt werden könnten.

25

Die Satzung ist nicht rückwirkend in Kraft getreten, so dass sie erst nach dem Tag der Bekanntmachung im Kreisblatt des Landkreises Demmin, d.h. am 12.03.2010 in Kraft getreten ist.

26

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtfertigung auch nicht in der Verbandssatzung vom 07.12.2000, veröffentlicht im Kreisblatt des Landkreises Nordvorpommern vom 22.01.2001. Auch diese Bekanntmachung genügt nicht den in § 3 AGWVG in der Fassung vom 04.08.1992 gestellten Anforderungen. Danach werden öffentliche Bekanntmachungen der Verbände über die in § 67 WVG vorgesehene Bekanntmachung hinaus auch durch die Aufsichtsbehörde nach den für ihre öffentlichen Bekanntmachungen geltenden Bestimmungen vorgenommen. § 67 WVG sieht jedoch auch die Bekanntmachung in allen Teilen des Verbandsgebietes vor. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Die Verbandssatzung vom 07.12.2000 wurde nur in dem Gebiet des Landkreises Nordvorpommern, jedoch nicht in den zu dem Verband gehörenden Gebieten des Landkreises Demmin bekannt gemacht.

27

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bescheide vom 15.06.2006 und vom 09.02.2007 nunmehr, d.h. nach Inkrafttreten der Verbandssatzung am 12.03.2010, nachträglich eine Rechtsgrundlage erhalten haben.

28

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem materiellen Recht. Aus dem Prozessrecht folgt lediglich, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren bzw. mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts i.S. des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (st.Rspr. vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 8 C 5/03, zit. nach juris Rn. 35 m.w.N.; Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9/07, zit. nach juris Rn. 19).

29

Nach dem für die Beurteilung der Zeitpunktfrage maßgeblichen Recht des Wasser- und Bodenverbandes "Trebel" ergibt sich, dass gemäß § 20 Abs. 5 VS der Anspruch auf den festgesetzten Beitrag am 1. Januar eines jeden Jahres entsteht. Bei periodisch zu erhebenden Verbandsbeiträgen muss daher für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine wirksame Rechtsgrundlage bestehen, d.h. – angewandt auf den vorliegenden Fall - es muss sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 zum Zeitpunkt des Entstehens des Beitrages am 1. Januar des jeweiligen Jahres eine (außen-)wirksame Verbandssatzung existiert haben. Denn auch im Wasser- und Bodenverbandsrecht gilt der Grundsatz, dass eine Abgabe nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage erhoben werden darf. Die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung kann daher nicht von späteren Rechtsänderungen abhängen, sofern diese sich nicht ihrerseits eine Rückwirkung beimessen. Entsprechendes gilt, sofern es auf Satzungsänderungen oder vorbereitende Verfahrenshandlungen des Verbandes ankommt; dann sind die insoweit zu jener Zeit geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

30

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 6 WVG. Danach werden das Rechtsverhältnis des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Andere Bestimmungen liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V zurückgegriffen werden, der bestimmt, dass "die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit der ersten wirksamen Satzung" entsteht, d.h. dass die Satzung der Vorteilslage nachfolgen kann. Denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme von den o.g. Grundsatz vorgesehen. Der Anwendungsbereich der Norm ist auf das Beitragsrecht beschränkt und damit auf das Rechtsverhältnis Verband und Gemeinde nicht übertragbar. Gemäß § 3 Satz 3 GUVG ist das Kommunalabgabengesetz allein im Verhältnis Gemeinde und Grundstückseigentümer anwendbar.

31

Entgegen der Ansicht des Beklagten, bedarf es auch einer wirksamen Verbandssatzung mit einer Beitragsregelung, um eine Verbandsumlage (Verbandsbeiträge) erheben zu können. Denn eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Verbandsbeiträgen ergibt sich nicht aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zum Wasser- und Bodenverbandsrecht. Insbesondere kann auch nicht § 3 GUVG i.V.m. §§ 28, 30, 31 WVG als Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen herangezogen werden.

32

Die Erhebung von Verbandsbeiträgen kann nicht unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG gestützt werden. Die Norm enthält keine Ermächtigungsgrundlage für eine unmittelbare Erhebung von Verbandsbeiträgen, sondern bestimmt lediglich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes für die Unterhaltungsverbände, wobei ein zulässiger Beitragsmaßstab benannt wird, der in der Satzung des Verbandes für den jeweiligen Verband zu regeln ist (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT.Drs. 1/1960; zu dem Verhältnis GUVG und WVG OVG M-V, Beschl. v. 18.05.2010 - 1 L 334/06, S. 4f. des Entscheidungsumdrucks). Auch dem Wasserverbandsgesetz ist eine unmittelbare Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verbandsbeiträgen - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zu entnehmen. Vielmehr enthalten die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes "Rahmen-bestimmungen", die von dem jeweiligen Ortsgesetzgeber durch eine ihren jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verbandssatzung auszufüllen ist. Daher bestimmt § 6 Abs. 1 WVG, dass die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern durch eine Satzung zu regeln sind und zu dem erforderlichen Mindestinhalt der Satzung gemäß § 6 Abs. 2 WVG die Festlegung von Grundsätzen für die Beitragsbemessung gehört. Solche Grundsätze der Beitragsbemessung finden sich nicht in den §§ 28 ff. WVG, so dass entgegen der Ansicht des Beklagten eine satzungsrechtliche Regelung auch nicht entbehrlich ist. Die §§ 28 ff. WVG enthalten zwar Regelungen zur Erhebung von Verbandsbeiträgen, allerdings sind diese unvollständig und damit nicht geeignet, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verbandsbeiträgen zu bilden. So bestimmt etwa § 30 Abs. 1 WVG, wonach sich der Beitrag bemessen soll - nämlich nach dem Vorteil und den Kosten, ohne einen konkreten Beitragsmaßstab zu normieren. Allein die Verbandssatzung kann daher eine - wirksame - Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Verbandsbeiträgen enthalten.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/06/2010 00:00

Tenor 1. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 sowie der Beitragsbescheid vom 09.02.2007 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist i
published on 27/08/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - teilweise, soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, geändert und wie fol
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 10/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der.
published on 16/06/2010 00:00

Tenor 1. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 sowie der Beitragsbescheid vom 09.02.2007 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist i
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung getroffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.

(2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1.
Name und Sitz des Verbands,
2.
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
3.
Verbandsgebiet,
4.
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
5.
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
6.
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
7.
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
8.
Verbandsschau,
9.
Satzungsänderungen,
10.
Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.