Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2009 - 1 M 91/09
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - teilweise, soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, geändert und wie folgt gefasst:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid Nr. 4010012 vom 23.12.2008 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 258,87 festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag.
- 2
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in Gestalt des Flurstücks xx der Flur x in der Gemarkung B. (W. Straße in B.). B. ist ein Ortsteil der Gemeinde Schwarz, die zum Amt Röbel-Müritz und zum Landkreis Müritz zugehörig ist. Die Gemeinde Schwarz ist Verbandsmitglied des Wasserzweckverbandes Strelitz.
- 3
Mit Bescheid Nr. 4010012 vom 23. Dezember 2008 zog der Antragsgegner die Antragsteller jeweils zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 967,75 netto zzgl. 19 % USt. in Höhe von 183,87 Euro, also insgesamt 1.151,62 Euro heran. Dabei wies er darauf hin, dass die beiden Miteigentümer den zu entrichtenden Betrag gemeinsam schuldeten, dieser aber nur einmal zu zahlen sei. Dagegen legten die Antragsteller am 12. Januar 2009 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Januar 2009 ablehnte.
- 4
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz vom 06.März 2009 mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2009 teilweise stattgegeben, soweit die Beitragsfestsetzung den Betrag von 1.035,49 Euro übersteigt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Als maßgeblich für die Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Herstellungsbeitrag habe voraussichtlich nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden dürfen. Zweifel an der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Satzung bestünden demgegenüber derzeit nicht, insbesondere sei diese wirksam bekannt gemacht worden.
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 14. Mai 2009 zugestellten Beschluss, die mit dem am 25. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 15. Juni 2009 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat Erfolg.
- 6
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
- 7
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Beschwerde bleibt erfolglos, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und - soweit die entsprechenden Umstände bzw. rechtlichen Überlegungen bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren - den Beteiligten hierzu zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.
- 8
Die Antragsteller machen unter diesen Maßgaben mit Erfolg einen Bekanntmachungsmangel geltend, der nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu der Annahme führt, dass die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrundeliegende Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung - WAgS) vom 27. November 2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Gebiet der Gemeinde Schwarz, in dem auch das zum Beitrag veranlagte Grundstück belegen ist, nicht wirksam bekannt gemacht gemacht worden sein dürfte. Dann fehlte dem Beitragsbescheid vom 23. Dezember 2008 die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage. Demzufolge bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - über die Teilstattgabe durch das Verwaltungsgericht hinaus - insgesamt führen.
- 9
Jedenfalls sinngemäß berufen sich die Antragsteller - in einer dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) noch genügenden Weise - auch darauf, dass der "Müritz-Anzeiger" vom 24. Dezember 2007, in dem die Wasserabgabensatzung bekannt gemacht wurde, entgegen § 6 KV-DVO in der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Fassung vom 23. April 1999 (GVOBl. M-V S. 295, ber. in GVOBl. M-V S. 306 u. 431 - nachfolgend: KV-DVO a.F.) nicht erkennen lasse, dass es sich bei ihm um ein amtliches Bekanntmachungsblatt des Wasserzweckverbandes Strelitz handelt. Bezogen auf den erstinstanzlichen Einwand der Antragsteller, der "Müritz-Anzeiger" weise durch seine Bezeichnung nicht auf seinen amtlichen Charakter hin, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dieser Einwand könne nicht nachvollzogen werden, da den jeweiligen Deckblättern deutlich der Hinweis entnommen werden könne, dass es sich um das amtliche Bekanntmachungsblatt der Stadt Röbel/Müritz und der Ämter Röbel-Land und Rechlin handele.
- 10
Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts greift zu kurz. Die Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung im "Müritz-Anzeiger" dürfte gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung zur Form der öffentlichen Bekanntmachung verstoßen; dieser rechtliche Gesichtspunkt war nicht Gegenstand der Senatsentscheidungen vom 14. Juli 2008 - 1 M 73/08 -, vom 21. Oktober 2008 - 1 M 92/08 - und 27. Oktober 2008 - 1 M 94/08 - (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und kann im Übrigen stets geltend gemacht werden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V).
- 11
§ 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 154 KV M-V sind Satzungen vom Verbandsvorsteher auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen, wobei die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen durch Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V - die Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) in der vorstehend bezeichneten geltenden Fassung - geregelt werden.
- 12
Gemäß § 5 Satz 1 KV-DVO a.F. - die Vorschriften des 2. Abschnitts gelten für Zweckverbände entsprechend, § 21 Abs. 2 KV-DVO a.F. - erfolgten öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen der Gemeinden im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder durch Abdruck einer Zeitung (§ 7 Satz 2 KV-DVO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. musste das amtliche Bekanntmachungsblatt durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen. Diesen Anforderungen dürfte die Bekanntmachung im "Müritz-Anzeiger" nicht genügen, der in § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz - neben dem "MST-Report", dem amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - als periodisch erscheinendes Druckwerk, in dem öffentliche Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes erfolgen, bezeichnet wird (vgl. hierzu § 4 KV-DVO a.F.). Folglich dürfte die Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung rechtwidrig und die Satzung damit unwirksam sein.
- 13
Der "Müritz-Anzeiger" vom 24. Dezember 2007 gibt auf seinem Deckblatt am unteren Rand in einem abgesetzten Block - im Übrigen inhaltlich anders, als es das Verwaltungsgericht offensichtlich unter Bezugnahme auf früherer Ausgaben des "Müritz-Anzeigers" wiedergegeben hat - an, dass er "Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Röbel-Müritz mit der Stadt Röbel/Müritz und den Gemeinden Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß Kelle, Jaebetz, Kambs, Kieve, Lärz, Leizen, Ludorf, Massow, Melz, Priborn, Rechlin, Schwarz, Sietow, Stuer, Vipperow, Wredenhagen, Zepkow und des Eigenbetriebes Müritz-Elde-Wasser (MEWA)" sei. Entsprechend werden die Herausgeber des "Müritz-Anzeigers" als amtliches Bekanntmachungsblatt in §15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz i.d.F. der 5. Änderung benannt, wobei allerdings an Stelle des Eigenbetriebes Müritz-Elde-Wasser (MEWA) der MEWA-Zweckverband genannt wird. Der Wasserzweckverband Strelitz findet danach keine Erwähnung.
- 14
Folglich weist der "Müritz-Anzeiger" entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F. nicht durch seine Bezeichnung darauf hin, dass es sich um ein amtliches Bekanntmachungsblatt gerade - auch - des Wasserzweckverbandes Strelitz als herausgebender Träger öffentlicher Verwaltung handelt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung dürfte es nicht ausreichen, darauf hinzuweisen, dass es sich um das amtliche Bekanntmachungsblatt bzw. ein Druckwerk mit amtlichem Charakter irgendeines - dritten - Trägers öffentlicher Verwaltung handelt. Wie insbesondere die Bestimmungen der §§ 5 und 6 (Abs. 3) KV-DVO a.F. zeigen, geht die Durchführungsverordnung für die Bekanntmachungsform "amtliches Bekanntmachungsblatt" im Grundsatz davon aus, dass eine Gemeinde ihre Satzungen in ihrem eigenen amtlichen Bekanntmachungsblatt öffentlich bekannt macht. Es liegt nach Auffassung des Senats vor diesem Hintergrund auf der Hand, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt naturgemäß darauf hinweisen muss, dass es gerade für den Träger öffentlicher Verwaltung, der in ihm öffentliche Bekanntmachungen vornehmen will, amtlichen Charakter besitzt. Es genügt mit Blick auf die öffentlichen Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes Strelitz infolge dessen nicht, wenn der "Müritz-Anzeiger" auf den amtlichen Charakter, den es für das Amt Röbel- Müritz mit der Stadt Röbel/Müritz und den Gemeinden Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß Kelle, Jaebetz, Kambs, Kieve, Lärz, Leizen, Ludorf, Massow, Melz, Priborn, Rechlin, Schwarz, Sietow, Stuer, Vipperow, Wredenhagen, Zepkow und den Eigenbetrieb Müritz-Elde-Wasser (MEWA) besitzt, hinweist. Für den normunterworfenen Bürger ist nicht erkennbar, dass der "Müritz-Anzeiger" - auch - für öffentliche Bekanntmachungen des Wasserzweckverbandes Strelitz amtlichen Charakter besitzt. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass auf einem Deckblatt der Ausgabe vom 24. Dezember 2007 die Angaben "Satzungen des Wasserzweckverbandes Strelitz" und "Wasserzweckverband Strelitz" zu finden sind, da darin ebenfalls der Hinweis auf den amtlichen Charakter des "Müritzer Anzeigers" für den Wasserzweckverband Strelitz fehlt.
- 15
Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht unerwähnt gelassenen Bestimmung des § 6 Abs. 3 KV-DVO a.F. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt KV-DVO a.F. ist nicht einschlägig, da der "Müritz-Anzeiger" kein amtliches Bekanntmachungsblatt des zuständigen Landkreises darstellt. § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KV-DVO a.F. regelt, dass einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände eines Landkreises ein amtliches Bekanntmachungsblatt gemeinsam herausgeben können. Sollte es sich nach dem Willen der auf dem Deckblatt des "Müritz-Anzeigers" genannten Träger öffentlicher Verwaltung und des Wasserzweckverbandes Strelitz um ein gemeinsames amtliches Bekanntmachungsblatt handeln, änderte dies nichts an dem Erfordernis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO a.F.: Im Falle eines solchen gemeinsamen Bekanntmachungsblattes muss für jeden Träger öffentlicher Verwaltung, der gemeinsamer (Mit-) Herausgeber ist, auf den amtlichen Charakter, den das Bekanntmachungsblatt für die jeweiligen Träger besitzt, hingewiesen werden.
- 16
Die öffentliche Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung im "Müritzer-Anzeiger" dürfte für den Fall einer beabsichtigten gemeinsamen Herausgabe ohnehin auch in Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KV-DVO a.F. stehen und auch aus diesem Grunde rechtswidrig sein. Die Bestimmung sieht nämlich das gemeinsame Herausgeben eines amtlichen Bekanntmachungsblattes nur für "einzelne Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände eines Landkreises" vor (anders nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KV-DVO i.d.F. vom 04. März 2008
). Sie dürfte also dahin zu verstehen sein, dass eine solche gemeinsame Herausgabe nur für Gemeinden, Ämter oder Zweckverbände möglich ist, die vollständig im Gebiet eines einzigen Landkreises liegen. Systematisch gestützt wird diese Betrachtungsweise durch § 6 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO a.F., der ergänzend für den Fall eine Regelung trifft, dass ein Zweckverband nicht ausschließlich aus Gemeinden oder Ämtern eines Landkreises besteht, und dann die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger des Landes Mecklenburg-Vorpommern eröffnet.
- 17
Der Wasserzweckverbandes Strelitz liegt aber gerade nicht nur im Gebiet eines Landkreises: Ausweislich des § 1 Abs. 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz bilden Städte und Gemeinden der Landkreise Mecklenburg-Strelitz und Müritz den Wasserzweckverband Strelitz; konkret liegt die Gemeinde Schwarz im Landkreis Müritz, die anderen Städte und Gemeinden liegen im Landkreis Mecklenburg-Strelitz.
- 18
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht auch Überwiegendes dagegen, dass die öffentliche Bekanntmachung im "Müritz-Anzeiger" ggfs. auch ihre Rechtfertigung in § 7 i.V.m. § 5 Satz 1, 2. Halbsatz KV-DVO a.F. finden könnte. Dagegen, dass es sich um einen Abdruck einer Zeitung handeln könnte, spricht zumindest zweierlei: Gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 KV-DVO a.F. muss die Hauptsatzung mindestens die Festlegung der nach §§ 5 bis 8 zulässigen Bekanntmachungsform enthalten. § 5 KV-DVO a.F. sieht drei "Formen der Bekanntmachung" vor: amtliches Bekanntmachungsblatt, Zeitung und Aushang. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz legt § 4 Satz 2 Nr. 1 KV-DVO folgend die Bekanntmachungsform des amtlichen Bekanntmachungsblattes im Druckwerk "Müritz-Anzeiger" fest, also nicht die Form "Abdruck einer Zeitung". Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass das Druckerzeugnis "Müritz-Anzeiger" als Zeitung gelten könnte, weil sein Inhalt mindestens zur Hälfte aus presseüblicher Berichterstattung bestünde (vgl. § 7 Satz 2 KV-DVO a.F.).
- 19
Da das streitgegenständliche Grundstück in der Gemeinde Schwarz liegt, für deren Gebiet die öffentliche Bekanntmachung der Wasserabgabensatzung des Zweckverbandes gerade mittels des "Müritz-Anzeigers" erfolgen sollte, und das Grundstück nach den vorstehenden Erwägungen also nicht im Geltungsbereich einer wirksamen Satzung liegen dürfte (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 53/06 -, juris), musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Bekanntmachung im "MST-Report" möglicherweise fehlerfrei erfolgt ist. Offen konnte infolge dessen auch bleiben, ob sich die aus der fehlerhaften Bekanntmachung ergebende Unwirksamkeit möglicherweise auf das Gebiet der Gemeinde Schwarz beschränkt oder die Satzung in ihrem gesamten räumlichen Geltungsbereich unwirksam sein könnte. Ebenso wenig waren die materiell-rechtlichen Rügen der Antragsteller zu erörtern.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 21
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln und dabei zu berücksichtigen ist, dass die streitige Beitragsforderung nur noch insoweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, als das Verwaltungsgericht dem Antrag nicht schon erstinstanzlich stattgegeben hat.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.