Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. Okt. 2016 - 9 K 5722/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks T.-------weg 28, L. Gemarkung X. , G. , G1. ). Das Grundstück ist an seiner Südgrenze mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Im nördlichen Grundstücksbereich schließen sich an die Nordseite des Hauses eine Terrasse sowie ein Ziergarten an. Jenseits der Nordgrenze des Grundstücks verläuft ein Geh- und Radweg. An dessen nördliche Seite grenzt der Uferbereich des renaturierten L1. . Der Uferbereich steht von der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Klägers in Richtung Osten (G1. ) gänzlich im Eigentum des Beklagten. Westlich der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Klägers grenzt an die nördliche Seite des Geh- und Radwegs zunächst das G1. , das im Eigentum der Stadt L. steht. Zwischen diesem städtischen Grundstück und der Uferlinie des L1. befinden sich die Flurstücke und , die wiederum im Eigentum des Beklagten stehen.
3Diese Flurstücke sind Teil des Landschaftsplans Nr. 4 Raum L. -C. des Kreises V. und gehören zum M. „L2. “. Gemäß Abschnitt Abs. 1 Nr. 6 des M2. ist es innerhalb des M1. untersagt, Bäume zu beseitigen oder zu schädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu gefährden.
4Parallel zum Geh- und Radweg befinden sind auf den G2. und Feldahornbäume, die nach Schätzung des Klägers zwischenzeitlich eine Höhe von ca. 12 – 15 m haben. Im „Q. 1 – M3. “ für die landschaftsgärtnerischen Arbeiten / Bepflanzung im Zuge der ökologischen Verbesserung des L1. von Kilometer 0,000 bis Kilometer 3,465 (4. – 5. Bauabschnitt in L. ) des Beklagten aus dem Jahr 2003 sind die Bäume als Bestand eingezeichnet.
5Der Kläger hat am 8. August 2014 Klage beim Amtsgericht L. erhoben. Er begehrt die Verhinderung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen auf sein Grundstück. Zur Begründung führt er aus: Von den Feldahornbäumen gingen nicht hinnehmbare und unzumutbare Beeinträchtigungen zu Lasten seines Grundstücks aus. Jährlich flögen von diesen Bäumen Zehntausende von Sämlingen auf sein Grundstück und wurzelten dort. Er sei nicht in der Lage mit zumutbarem zeitlichen Aufwand all diese Sämlinge herauszuziehen. Sein gesamter Garten sei betroffen. In sämtlichen Beeten wurzelten und keimten die Ahornsprösslinge. Gleiches gelte für seine Terrasse und in ähnlicher Weise für seinen Vorgarten. Die Beeinträchtigung sei unzumutbar. Vorgerichtliche Versuche, die Beklagte dazu zu bringen, geeignete Maßnahmen, wie die Erstattung des gärtnerischen Aufwandes für die Beseitigung der Säm– und Sprösslinge i.H.v. 800 € zweimal jährlich, das Setzen der Bäume „ auf den Stock“ alle fünf bis sechs Jahre oder die Entfernung der Bäume, zu ergreifen, seien fruchtlos verlaufen.
6Der Kläger hat den Antrag gestellt,
71. den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen das Herüberfliegen von Feldahornsämlingen vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück zu verhindern,
82. den Beklagten zu verurteilen, ihm einen jährlichen Reinigungskostenaufwand i.H.v. 850 €, fällig zum 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen.
9Unter dem 29. September 2014 hat das Amtsgericht den Hinweis erteilt, dass es unzuständig sei, da der Rechtsstreit eine Amtshaftung betreffe, für welche das Landgericht E. ausschließlich zuständig sei. Im Hinblick hierauf haben beide Parteien die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht E. beantragt. Unter dem 9. Oktober 2014 hat das Amtsgericht L. die Parteien darauf hingewiesen, dass unter der Prämisse, dass die Anpflanzung der Ahornbäume Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit des Beklagten gewesen sei, für den Klageantrag zu 1. der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. In der Sache werde ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht. Ein Amtshaftungsanspruch komme insofern nicht in Betracht, als Amtshaftungsansprüche grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geldzahlung ergäben, nicht aber auf die Vornahme einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Handlung. Für den Klageantrag zu 2. dürfte demgegenüber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sein, da insofern ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werde, für den die Landgerichte sachlich zuständig seien. Dieser Auffassung hat der der Kläger insofern widersprochen, als der Beklagte bezüglich der Bäume nicht öffentlich-rechtlich bzw. in seiner Eigenschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts tätig geworden sei, sondern als Nachbar. Das Amtsgericht hat dem Beklagten daraufhin aufgegeben mitzuteilen, ob die Anpflanzung der Feldahornbäume in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt sei. Der Beklagte hat hierauf mitgeteilt, dass die Anpflanzung der Feldahornbäume von dem Beklagten vor rund 20 Jahren als Abschirmung gegenüber dem seinerzeit als offenen Abwasservorfluter genutzten Körnebach erfolgt sei. Es liege demnach keine seinerseits dem Privatrecht zuzuordnende Tätigkeit vor. Die Anpflanzung sei vielmehr in Erfüllung der ihm durch das Lippeverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben erfolgt. Nach nochmaliger Anhörung des Klägers hat das Amtsgericht L. den Klageantrag zu 1. an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
10Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Auch wenn es sich um ein M. handele, könne es nicht richtig sein, dass der Beklagte dort alles anpflanzen könne, was ihm beliebe, und ganz ohne Rücksicht auf die Zukunft es „der Natur“ überlassen dürfe, ohne pflegerisch eingreifen zu müssen.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, dass Herüberfliegen von Feldahornsämlingen von auf dem Grundstück des Beklagten, G1. Nr. , G. 2, Gemarkung X. , befindlichen Feldahornbäumen auf sein – des Klägers – Grundstück T.-------weg , L. , zu verhindern.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte trägt vor: Der Vortrag, dass durch die in seinem Eigentum stehenden Feldahornbäume eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers erfolge, sei zur Gänze unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Der Umfang der behaupteten Beeinträchtigungen werde nicht substantiiert. Selbst wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre diese als unwesentlich zu behandeln und vom Kläger hinzunehmen. Jeder Grundstückseigentümer müsse es entschädigungslos hinnehmen, wenn von benachbarten Grundstücken Blätter und Samen auf das eigene Grundstück geweht würden, solange die Bäume die Abstände zur Grundstücksgrenze einhielten. Letzteres sei vorliegend der Fall. Bezeichnenderweise habe der Kläger bisher keine öffentlich-rechtliche Norm angegeben, aus der sich der Klageanspruch ergeben könnte. Der Kläger könne auch nicht nachweisen, dass sämtliche auf sein Grundstück gewehte Feldahornsämlinge von dem in seinem – des Beklagten – Eigentum befindlichen G1. stammten.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verhinderung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen vom Grundstück des Beklagten auf sein Grundstück. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten aus § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) i.V.m. § 90 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NW –) oder aus zivilrechtlichen Ansprüchen, die hier wegen der das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung in Verbindung mit § 17a GVG, nach dem das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Art. 34 Satz 3 GG würdigt, mit zu prüfen hat.
18Bäume können die für sie typischen ökologischen Funktionen an einem Gewässer erfüllen, unabhängig von ihrem Alter, ihrer Größe und dem mit beidem korrelierenden Samenflug. Nach Nr. 6.3.3 der "Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen", eingeführt mit ministeriellem Erlass vom 18. März 2010, MBl. NRW. S. 203, bedürfen Gehölze von Natur aus keiner Pflege und sind Pflegearbeiten an Gehölzen im Rahmen der Gewässerunterhaltung ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherung, des Nachbarschaftsrechts, des Hochwasserschutzes sowie des ordnungsgemäßen Wasserabflusses durchzuführen.
19Ansprüche aus Verkehrssicherung und Nachbarschaftsrecht sind nicht gegeben. Bezüglich des Nachbarschaftsrechts kann auf die Ausführungen des Landgerichts E. im Urteil vom 28. April 2015 im Verfahren sowie auf den rechtlichen Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 17. August 2015 im Verfahren verwiesen werden, aufgrund dessen der Kläger die zivilrechtliche Klage gegen seinen ursprünglich beim Amtsgericht L. gestellten Klageantrag zu 2. zurückgenommen hat.
20Ansprüche aus Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB scheiden bereits deshalb aus, weil der Kläger bisher den Nachweis schuldig geblieben ist, dass die Schädigung überhaupt von den auf dem G1. Nr. , G. 2, Gemarkung X. , stehenden Feldahornbäumen ausgeht. Ebenso naheliegend ist eine Beeinträchtigung durch die in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück der Stadt L. stehenden Feldahornbäume. Selbst wenn die auf das Grundstück des Klägers fliegenden Feldahornsämlinge teilweise von den auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Bäumen stammten, ist nicht dargelegt, dass dies über das allein eine Verkehrssicherungspflicht begründende natürliche Maß hinaus geschieht. Unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst in Ansatz gebrachten zeitlichen Aufwandes von 20 Stunden jährlich liegen keine Einwirkungen auf sein Grundstück vor, die sein Eigentum dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Der Bestand an Feldahornbäumen auf dem Grundstück des Beklagten entspricht mit seinen natürlichen Emissionen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieses Grundstücks und verletzt aufgrund seiner Lage die durch das Herüberfliegen von Feldahornsämlingen betroffene Nachbarschaft nicht. Allein das Anpflanzen und Unterhalten der Feldahorne widerspricht keinen rechtlich schützenswerten Interessen des Klägers. Die Anpflanzung erfolgte im Außenbereich, nicht innerhalb eines Wohngebiets. In einem solchen, der Natur Vorrang einräumenden Bereich widerspricht die Anpflanzung von Feldahornbäumen nicht einer ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung. Die bloße Möglichkeit, weniger emittierende Bäume zu wählen, genügt für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht. Dies alles gilt umso mehr, als sich das Grundstück des Beklagten in einem M. befindet.
21Alle denkbaren Maßnahmen, die ein Herüberfliegen von Feldahornsämlingen vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers verhindern oder erschweren würden, sind auch keine solchen der Gewässerunterhaltung. Die Zugehörigkeit der auf dem Grundstück des Beklagten wachsenden Feldahorne zur Vegetation am Ufer des L1. , die für dessen ökologische Funktionen von Bedeutung sein kann, ergibt keine Pflicht zur Verhinderung oder Erschwerung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen als Maßnahme der Gewässerunterhaltung.
22Zur Gewässerunterhaltung gehören nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbetts (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG), die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WHG), die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG) sowie die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WHG). § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG stellt außerdem noch klarer heraus, dass zur Gewässerunterhaltung insbesondere auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen gehört. Hinzu kommt, dass sich die Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 2 S. 1 WHG an den Bewirtschaftungszielen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (§§ 27-31 WHG) ausrichten muss und insoweit die Erreichung der Ziele nicht gefährden darf. Nach § 39 Abs. 2 S. 2 WHG muss die Gewässerunterhaltung außerdem den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt werden. Bei der Gewässerunterhaltung ist nach § 39 Abs. 2 S. 3 WHG der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen.
23Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass das Verhindern/Eindämmen des Herüberfliegens der Feldahornsämlinge erforderlich ist, um diesen Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten.
24Für die Gewässerunterhaltung des L1. insofern einschlägige, verbindliche Vorgaben benennt der Kläger nicht. Er stützt seine Auffassung, das Verhindern oder die Verminderung der Menge des Überflugs an Feldahornsämlingen könne er verlangen, weder auf fachlich fundierte Stellungnahmen noch darauf, dass der Rückschnitt aus ökologischen Gründen sachgerecht und erforderlich sei. Der Samenflug bei Bäumen ist Teil der naturgegebenen biologischen Abläufe. Anlass, in diese Abläufe mit einem Rückschnitt oder einer Fällung der Bäume einzugreifen, besteht in ökologischer Hinsicht nicht. Dass die vom Baumbestand verbreiteten Sämlinge Krankheiten transportieren, ist nicht – geschweige denn substantiiert – geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
25Anhaltspunkte für eine Handlungspflicht aufgrund des Hochwasserschutzes bezüglich des L1. liegen nicht vor. Allerdings gehört zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses auch das Mähen der Ufer und die Beseitigung von Bäumen. Davon, dass der Wasserabfluss des L1. die Beseitigung der Bäume nicht erfordert, konnte sich das Gericht im Ortstermin überzeugen.
26Zudem gilt, dass Dritte – wie der Kläger – auf Einhaltung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung keinen Rechtsanspruch in Form einzelner, auf Erfüllung bzw. auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen haben.
27Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50/71 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Auflage, München 2004, Rn. 918; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 10. Auflage, München 2010, § 39 Rn. 19, 78; Schwendner, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar (Loseblatt), München, § 29 WHG Rn. 9ff.,
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
30B e s c h l u s s:
31Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
32G r ü n d e:
33Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an den Kosten für eine Beseitigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Feldahornbäume und bemisst diese unter Berücksichtigung, dass der Beklagte über eigene personelle und sächliche Mittel für Baumfällarbeiten verfügt, mit dem festgesetzten Betrag.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 können zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Union abweichende Fristen bestimmt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und
- 1.
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können, - 2.
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder - 3.
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.