Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 6a L 1837/14.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 5250/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
6Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 17. November 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller in die Niederlande angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
7Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
8Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (sog. „Dublin III-Verordnung“) vom 26. Juni 2013 das Königreich der Niederlande der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in den Niederlanden den ersten Asylantrag gestellt haben und aus den Niederlanden in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gem. Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat das Königreich der Niederlande mit Schreiben an das Bundesamt vom 5. August 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
9Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in den Niederlanden in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde oder sonstige „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestünden.
10Allgemein zur Frage der systemischen Mängel EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417, und BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris.
11Für entsprechende Mängel in Bezug auf das Königreich der Niederlande sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine hinreichenden Anhaltspunkte.
12Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014 - 6a K 3256/14.A -, juris, und Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 9a L 1508/14.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50263 -, juris.
13Eingehende und aktuelle Informationen über das niederländische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bietet etwa der von der Organisation „Hungarian Helsinki Comitee“ und dem Europäischen Flüchtlingsrat erstellte „National Country Report: The Netherlands“ (Stand: März 2014), abrufbar in der Datenbank „aida“ (www.asylumineurope.org). Dort wird hinsichtlich der von den Antragstellern konkret angesprochenen medizinischen Versorgung von Asylbewerbern ausgeführt (S. 48 f.), dass ein Anspruch auf eine Basis-Gesundheitsversorgung ebenso sichergestellt ist wie die Behandlung im medizinischen Notfall. Die von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angedeutete These, dass eine wirksame Behandlung von Hepatitis C in den Niederlanden gar nicht möglich sei, trifft so nicht zu. Den etwa in der Datenbank des niederländischen „National Institute for Public Health and the Environment“ abrufbaren Publikationen zum Stichwort Hepatitis C lässt sich entnehmen, dass jedenfalls die Standardtherapie mit Ribavirin und Peg-Interferon auch in den Niederlanden regelmäßig angewendet wird (vgl. z.B.: „Real-life costs of hepatitis C treatment“ aus The Netherlands journal of medicine 2012, 70(3):145-53). Ob in den Niederlanden auch die von den Antragstellern angesprochene Therapie mit dem kürzlich zugelassenen neuen Medikament „Sofosbuvir“ verfügbar ist, ist unerheblich. Denn auch wenn in den Niederlanden ausschließlich die (hoch entwickelte) Standardtherapie erhältlich wäre, würde dies keine „systemischen Mängel“ des niederländischen Asylsystems begründen. Dass er gerade auf das genannte neue Medikament angewiesen ist, hat der Antragsteller zu 1. im Übrigen auch nicht behauptet. Ob die etwaige Notwendigkeit einer Behandlung der Abschiebung nach Georgien entgegensteht, ist von den für das Asylverfahren der Antragsteller zuständigen niederländischen Behörden zu entscheiden.
14In Bezug auf seine psychische Erkrankung hat der Antragsteller selbst angegeben, dass eine psychotherapeutische Behandlung in den Niederlanden erfolgt sei.
15Für eine Reiseunfähigkeit der Antragsteller sind ernsthafte Anhaltspunkte nicht erkennbar.
16Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 6a L 1837/14.A
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 4454/14.A des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger.
4Er reiste mit einem am 27. Dezember 2013 von Frankreich stellvertretend für die Niederlande ausgestellten Einreisevisum, das bis zum 2. April 2014 gültig war, zunächst in die Niederlande und am 28. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland von den Niederlanden aus ein. Seit seiner Einreise in die Niederlande hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen.
5Der Antragsteller stellte am 15. August 2014 ein Asylantrag.
6Auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte der Immigratie–en Naturalisatiedienst, Ministerie van Veiligheid en Justitie der Niederlande unter dem 18. September 2014 sich Zurückübernahme des Antragstellers bereit.
7Mit Bescheid vom 23. September 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Niederlande an.
8Der Antragsteller erhob am 2. Oktober 2014 gegen diesen Bescheid Klage und hat am selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. zur Begründung trägt er vor: Die Befragung habe um 8:56 Uhr begonnen und um 8:59 Uhr geendet. Innerhalb dieser Zeit könne das Protokoll nicht entstanden sein. Er habe die ihm gestellten Fragen der Übersetzung kaum verstanden, da der Dolmetscher einen Akzent gesprochen habe, den er nur sehr schwer verstanden habe. Er sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass er dagegen einschreiten könne. Die Entscheiderin habe dies merken und eingreifen müssen.
9Der Antragsteller beantragt,
10- 11
1. ihm Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren,
- 12
2. der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Antragsgegnerin legte am 7. Oktober 2014 die Behördenakten vor, äußerte sich aber nicht weiter im Verfahren.
14II.
151. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), wie sich aus den Ausführungen zu 2. ergibt.
162. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Beklagten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, erweist sich in Bezug auf das Klagebegehren, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2014 aufzuheben und dem Antragsteller Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, bereits als unzulässig, da die mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag verfolgte vorläufige Sicherung des Hauptsachebegehrens, dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu gewähren, bereits wegen Unzulässigkeit des Hauptsachebegehrens keinen Erfolg verspricht.
17Die Klage gegen den Bescheid vom 23. September 2014 ist allein als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Die mit diesem Ausspruchregelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs.1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung desgestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung der Bescheide bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt befasst sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens in der Sache erfolgt nicht. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn12, 14.
19Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheid beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn15.
21Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durch zu entscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde,
22VG Düsseldorf, Urteile vom 26. April 2013 - 17 K 1776/12.A – und 10 Februar 2014 – 25 K 8830/13.A.
23Die am 2. Juli 2014 erhobene Klage ist demnach allein als Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2014 zulässig. Das Klagebegehren wird seitens des Gerichts zugunsten des Antragstellers dahingehend verstanden.
24Das diesbezügliche allein zulässige vorläufige Rechtsschutzbegehren,
25die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4454/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2014 anzuordnen,
26zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß AsylVfG berufen ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
27Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
28Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu können – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande zeitnah umzusetzen –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Die in der Hauptsache angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als (offensichtlich) rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten.
29Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit der Niederlande für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
30Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 15. August 2014 als auch das an die Niederlande gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands vom 4. September 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 Dublin III–VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin-III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.
31Danach folgt die Zuständigkeit der Niederlande aus Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Nach diesen einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt Folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde (Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Vorliegend ist Frankreich stellvertretend für die Niederlande tätig geworden. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der bei der Visumerteilung vertretende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 iVm Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
32Die am 4. September 2014 vom Bundesamt durchgeführte Abfrage in der VIS-Datenbank ergab, dass der Antragsteller am 27. Dezember 2013 ein von Frankreich mit der Nr. FRA0000000000 ausgestelltes Einreisevisum für die Niederlande, gültig bis 2. April 2014 erhalten hat. Dass Visum ist inzwischen zwar abgelaufen, aber nicht seit mehr als sechs Monaten. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, mithin vorliegend auf den 15. August 2014, als der Antragsteller erstmals im Bereich der Mitgliedstaaten um Asyl und damit internationalen Schutz nachsuchte. Zu diesem Zeitpunkt war das Visum aber erst gute vier Monate abgelaufen. Dementsprechend haben die Niederlande am 18. September 2014 ihre Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO erklärt.
33Es ist nichts dafür ersichtlich oder von dem Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit der Niederlande nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.
34Die Pflicht der Niederlande, den Antragsteller aufzunehmen, folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, wonach der nach der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III–VO aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen.
35Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 15. August 2014 beim Bundesamt gestellt. Das an die Niederlande gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 4. September 2014. Die Niederlande haben ihrerseits das Aufnahmegesuch ausdrücklich am 18. September 2014 und damit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs angenommen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO). Die Niederlande sind daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie endet erst am 18. März 2015.
36Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen EGV 343/2003 (Dublin II-VO) - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
37vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 57 f.
38Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen in die Niederlande zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCharta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
39EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413,
40der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EuGRCharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
41EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94.
42Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung in die Niederlande einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EuGRCharta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in den Niederlanden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen. Das Asylverfahren und insbesondere die Aufnahmebedingungen werden im Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2014 umfassend beschrieben. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht, geschweige denn substantiiert entgegengetreten. Stattdessen äußert der Verfahrensbevollmächtigte Antragsteller ausschließlich Bedenken an der Dauer und der Art und Weise der Befragung des Antragstellers. Auf diese Umstände kommt es bei Unzulässigkeit des Asylbegehrens aus den vorgenannten Gründen aber ersichtlich nicht an.
43Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen - vor diesem Hintergrund - keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.