Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2015 - W 3 K 15.50005

published on 31/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2015 - W 3 K 15.50005
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben in der Befragung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Oktober 2014 zur Bestimmung des zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats verließ er am 30. Dezember 2009 Kuba und gelangte per Flugzeug nach Spanien, wo er ca. ein Jahr lang gelebt habe. Im Dezember 2010 sei er mit dem Bus in die Niederlande gefahren, wo er sich bis April 2011 aufgehalten habe. In den Niederlanden habe er Asyl beantragt. Dann sei er mit der Bahn nach Frankreich gefahren, wo er sich bis September 2014 aufgehalten habe. Am 9. September 2014 sei er mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Am 7. Oktober 2014 stellte der Kläger Asylantrag.

Aufgrund eines EURODAC-Treffers Niederlande der Kategorie 1 richtete das Bundesamt am 13. November 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - Dublin III-VO - an die Niederlande. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilten die Niederlande mit, das Übernahmeersuchen abzulehnen. Die in den Niederlanden gestellten Asylanträge des Klägers vom 29. Oktober 2010 und vom 26. September 2012 seien mit Entscheidung vom 8. November 2010 bzw. vom 10. Oktober 2012 abgelehnt worden. Am 4. März 2013 sei der Kläger untergetaucht. Da keine Informationen über den Aufenthaltsort des Klägers zwischen seinem Verschwinden am 4. März 2013 und dem Datum der Antragstellung in Deutschland am 7. Oktober 2014 angegeben worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob die Niederlande noch zuständig seien.

Aufgrund der Bitte des Bundesamts vom 27. November 2014 um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens erklärten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 2. Dezember 2014, das Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-VO anzunehmen.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers in die Niederlande an (Ziffer 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde per Postzustellauftrag vom 30. Dezember 2014 zugestellt.

II.

Mit seiner am 7. Januar 2015 erhobenen Klage beantragte der Kläger:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde auf „die bisherigen Angaben“ Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Bundesamt den Antrag des Klägers falsch wiedergegeben bzw. ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, seine persönliche Situation genau darzustellen. Er habe im Jahr 2010 zum ersten Mal in den Niederlanden Asyl beantragt. Daraufhin habe er einen Platz in einem Wohnheim für Asylsuchende erhalten. Später sei er dann nach Spanien zurückgekehrt. Im Jahr 2013, etwa im Oktober, sei er dann wieder in die Niederlande gegangen und habe sich bei den Behörden in Utrecht gemeldet. Er sei dann für vier Monate im Gefängnis gewesen, weil er keine gültigen Papiere gehabt habe. Danach habe man ihn nach Kuba abschieben wollen und ihm sei sein Pass ausgehändigt worden. Daraufhin sei er nach Frankreich gereist, um dort nach Arbeit zu suchen. Da er keine gültigen Papiere gehabt habe, sei ihm dies nicht geglückt. Deshalb sei er nach Deutschland, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Zum Beweis dafür, dass sein Vortrag, dass ihm Geschildertes passiert sei, richtig sei, beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Amnesty International oder andere sachkundige Stellen.

Des Weiteren wurde ausgeführt, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsanordnung seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil dem Kläger in seinem Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG drohe. Er befürchte wegen seiner politischen Aktivitäten der Vergangenheit in Kuba verfolgt zu werden. Er sei in oppositionellen Bewegungen aktiv und habe mit vielen anderen zusammen ein Papier gegen die Regierung unterzeichnet. In Kuba gebe es kein Recht auf Meinungsfreiheit, weshalb er das Land im Jahr 2009 verlassen habe. Würde er jetzt zurückkehren, wäre nicht nur er, sondern auch seine Familie in Gefahr. Er würde sofort bei seiner Ankunft am Flughafen festgenommen werden. Auch in den Niederlanden sei er nicht in Sicherheit gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass seine persönliche und gefährliche Situation nicht anerkannt worden sei, da er keine Papiere oder Beweismittel aus Kuba mitgebracht habe. Man habe ihn nach Kuba zurückschicken wollen und er sei zu Unrecht zu einem Gefängnisaufenthalt gezwungen worden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 teilte das Bundesamt mit, der Kläger sei am 25. Februar 2015 im Wege der kontrollierten Überstellung in die Niederlande überstellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer vom4. Mai 2015 übertragen worden ist. Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1)) ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden, während der Verpflichtungsantrag und der Hilfsverpflichtungsantrag (Klageanträge zu 2)) unzulässig sind. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) als eigenständiger Verwaltungsakt ist eine isolierte Anfechtungsklage statthaft und auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig. Im Falle der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist die Beklagte bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 13a ZB 15.50000 - juris Rn. 7; B.v. 5.3.2015 - 11 ZB 14.50046 - juris Rn. 11; B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris; U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22 jeweils m. w. N.). Nach Sinn und Zweck des § 27a AsylVfG und des dahinter stehenden Gebots, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung schnellstmöglich Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Geltungsbereich der Dublin-Verordnungen gestellten Asylantrags zu gewinnen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris Rn. 84, 98), ist die Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 6). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Sache insoweit spruchreif zu machen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 23.1.2015 a. a. O.). Zulässig ist daher (nur) die Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sowie die Abschiebungsanordnung aufzuheben (Klageantrag zu 1)), damit die Beklagte in eigener Zuständigkeit über den Asylantrag (inhaltlich) entscheiden muss. Einer auf ein weitergehendes Ziel gerichteten Verpflichtungsklage, wie sie hier mit dem Klageantrag zu 2) und dem Hilfsantrag zu diesem erhoben wurde, fehlt dagegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Dem Klageantrag zu 1) fehlt auch im Hinblick auf die Überstellung des Klägers am 25. Februar 2015 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich daraus, dass nach Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die überstellte Person unverzüglich wieder aufnimmt, wenn diese Person irrtümlich überstellt oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde (vgl. VG Bayreuth, U.v. 2.7.2015 - B 3 K 15.50024 - juris Rn. 18). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit Zweifel am Fortbestand seines Interesses an der weiteren Verfolgung seines Begehrens begründet hat, indem er dem Gericht entgegen § 10 Abs. 1 AsylVfG den Wechsel seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat. Dem Kläger muss jedoch zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit gegeben werden, die hieraus folgende gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auszuräumen, bevor eine Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden darf (BVerwG, B.v. 18.9.2002 - 1 B 103/02 - juris Rn. 7). Da der Kläger hierzu noch nicht angehört wurde, kann im Hinblick auf die Unfreiwilligkeit seiner Ausreise und die bereits dargestellte Regelung des Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO ein weiterhin bestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1)) nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden.

Der somit zulässige Klageantrag zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da er unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Niederlande sind für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO zuständig und haben der Rückübernahme des Klägers mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 zugestimmt. Damit sind die Niederlande gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, die am 2. Dezember 2014 erfolgte, wieder aufzunehmen. Der Kläger wurde am 25. Februar 2015 und somit innerhalb dieser Überstellungsfrist überstellt. Somit sind die Niederlande weiterhin für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist auch nicht durch Ausübung eines Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auf die Beklagte übergegangen. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung, keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht zu machen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte ist nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Darüber hinaus liegen außergewöhnliche humanitäre Gründe im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO für den Selbsteintritt der Beklagten in die materielle Prüfung des Asylantrags nicht vor.

Es liegt auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte nach Art. 3 Abs. UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO vor. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta - GR-Charta - mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass in den Niederlanden keine systemischen Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen in diesem Sinne bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-) überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätte (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.).

Es kommt auch nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, B.v. 6.2.2014 - B 35/14 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N.) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei - wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (U.v. 21.12.2010 - C-411/10 u. a. - juris) - Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalshaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelmäßigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der vorgenannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - und B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - beide juris).

Auf Grundlage dieses Maßstabs ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass das niederländische Asylsystem an systemischen Mängeln im vorstehend dargestellten Sinne leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wären (s.a. VG Würzburg, B.v. 30.4.2015 - W 7 S 15.50069; VG Gelsenkirchen, B.v. 17.12.2014 - 6a L 1837/14.A - und B.v. 25.11.2014 - 6a K 3256/14.A - beide juris; VG Augsburg, B.v. 29.10.2014 - Au 7 S 14.50263 - juris; VG Magdeburg, B.v. 12.8.2014 - 1 B 894/14 - juris; a.A. VG Darmstadt B.v. 7.5.2014 - 4 L 597/14.DA.A und B.v. 9.5.2014 - 4 L 491/14.DA.A - beide juris). Zwar stellt sich die Situation in den Niederlanden für den Kläger insoweit schlechter und unsicherer als in der Bundesrepublik Deutschland dar, als das Asylverfahren des Klägers in den Niederlanden bereits abgeschlossen ist, wenn auch erkennbar mit einem vom Kläger nicht erwünschten Ergebnis. Anders als der Kläger meint, bedeutet dies jedoch nicht, dass er in den Niederlanden nicht „in Sicherheit“ wäre. Allein in der Ablehnung eines Asylantrags liegt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylbewerbern die Durchführung des Asylverfahrens in den Niederlanden nicht in rechtsstaatlicher Weise möglich wäre. Dies erweist sich daher auch nicht als systemischer Mangel.

Systemische Mängel ergeben sich darüber hinaus insbesondere auch nicht aus der Schilderung des Klägers, dass er nach Stellung eines erneuten Asylantrags in den Niederlanden in Haft genommen worden sei. Insoweit bedurfte es zum Beweis des Vortrags des Klägers über seine Erlebnisse seit der ersten Antragstellung in den Niederlanden im Jahr 2010 auch nicht der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei den vorgenannten zum Beweis gestellten Umständen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die dem vom Kläger beantragten Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Jedenfalls kann der Vortrag des Klägers über das Geschehen seit seiner ersten Antragstellung in den Niederlanden im Jahr 2010 als wahr unterstellt werden. Denn selbst wenn sich die Ereignisse wie vom Kläger vorgetragen zugetragen haben sollten, würden sie nicht zu der Annahme systemischer Mängel im niederländischen Asylsystem und damit nicht zum Erfolg der Klage führen. Allein der Umstand, dass das niederländische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und die Niederlande diese Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwenden, stellt für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel dar. Auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, - im Folgenden: Aufnahmerichtlinie - geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch werden Asylbewerber in den Niederlanden im Rahmen von regulären Asylverfahren - anders als im Rahmen von Dublin-Verfahren - nur selten inhaftiert (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 54). Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Rückkehr in die Niederlande derzeit automatisch inhaftiert würden. Unter Berücksichtigung der Haftgründe des niederländischen Rechts für Asylbewerber (einschließlich abgelehnter Asylbewerber) kann ein abgelehnter Asylbewerber wie der Kläger inhaftiert werden, wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zu Wahrung der nationalen Sicherheit erforderlich ist und Fluchtgefahr besteht, der Ausländer flüchtig ist oder die Ausreisevorbereitung behindert (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 57). Nach den Angaben des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid erfolgt in den Niederlanden in Fällen, in denen keine Bedenken hinsichtlich der freiwilligen Ausreise bestehen, die Ausreise aber nicht eigenständig durchgeführt werden kann (z. B. wegen Geldmangels oder fehlender Dokumente) eine Inhaftierung erst kurz vor der Ausreise. Nach der Hafteinweisung durch die Polizei gehe die Akte zum Richter, der die Rechtmäßigkeit der Haft überprüfe.

Ausgehend von diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass die niederländische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreiten würde. Selbst wenn für Dublin-Rückkehrer regelmäßig eine Fluchtgefahr bzw. ein Haftgrund angenommen werden sollte, wenn sie einer früheren Ausreiseaufforderung nicht freiwillig Folge leisteten und bereits einmal untergetaucht sind (vgl. aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 57), erscheint dies nicht willkürlich und lässt nicht darauf schließen, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgen würde. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich vielmehr, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 57 letzter Absatz). Darüber hinaus ist in den Niederlanden im Rahmen der Haft ein Rechtsschutzsystem gesetzlich installiert. Es findet ipso iure eine richterliche Überprüfung der Haftentscheidung statt und der Inhaftierte kann jederzeit Rechtsbehelfe gegen seine Inhaftierung einlegen (vgl. aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 61). Sollte ein Inhaftierter die Kosten eines Rechtsbeistands aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe, deren Kosten vom Staat getragen werden (aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 62). Des Weiteren ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Niederlande während einer etwaigen Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würde (vgl. zu den Haftbedingungen aida, Asylum Information Database Country Report The Netherlands, Stand: 16.1.2015, S. 58 ff.).

Ausgehend von diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass das niederländische Asylverfahrenssystem (einschließlich der Abschiebepraxis) und die Aufnahmebedingungen systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreiten und damit an systemischen Mängeln leiden würden. Somit ist der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell zu prüfen und die Abschiebung des Klägers in die Niederlande rechtlich zulässig. Auf die Ausführungen des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte in Kuba war daher nicht einzugehen, zumal der diesbezügliche Verpflichtungsantrag - wie bereits ausgeführt - unzulässig war. Demnach erweist sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als rechtmäßig.

Auch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids war nicht aufzuheben, da die darin enthaltene Abschiebungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) - hier die Niederlande - abgeschoben werden soll, ordnet nach dieser Vorschrift das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Beklagte im Verfahren nach § 34a AsylVfG selbst zu berücksichtigten hat (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1981 geborene Antragstellerin, nach ei
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published on 23/01/2015 00:00

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published on 21/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird für dieses und für da
published on 22/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.