Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2015 - W 3 K 14.50168

published on 31/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Aug. 2015 - W 3 K 14.50168
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Oromo an. Der Kläger wurde am 7. Mai 2014 in Stuttgart von der Polizei kontrolliert, konnte sich nicht ausweisen und äußerte ein Asylbegehren. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde eine Eurodac-Recherche durchgeführt, bei der sich ein Treffer für Italien ergab. Der Kläger erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender mit Datum 23. Mai 2014 und wurde an die Aufnahmeeinrichtung nach Zirndorf weitergeleitet, wo er am 16. Juni 2014 einen förmlichen Asylantrag stellte. Am 24. Juli 2014 ging beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Auskunft über die Eurodac-Abfrage ein. Am 3. September 2014 wurde ein Übernahmegesuch an Italien gestellt, auf das die italienischen Behörden auch nach Mahnung nicht antworteten.

Der Kläger wurde am 25. September 2014 beim Bundesamt gemäß § 25 AsylVfG angehört. Dabei gab er u. a. an, sein Asylantrag sei in Italien abgelehnt worden. Er sei dann sehr krank geworden und habe keine medizinische Behandlung erhalten.

Mit Bescheid vom 3. November 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 2).

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe am 16. Juni 2014 einen Asylantrag gestellt. Nachdem Anhaltspunkte für die Zuständigkeit von Italien vorlägen, sei am 3. September 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin III-VO) an Italien gerichtet worden. Da Italien innerhalb der festgesetzten Frist nicht geantwortet habe, gelte gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin-VO das Übernahmeersuchen als angenommen und akzeptiert. Dies ziehe die Verpflichtung nach sich, den Kläger aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft in Italien zu treffen. Der Asylantrag sei deshalb gemäß § 27a AsylVfG zulässig, da Italien nach der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch das Vorbringen des Klägers im persönlichen Gespräch am 25. September 2014 könnte nicht zu einem Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland führen. In Italien bestünden auch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens, die einer Abschiebung des Klägers nach Italien entgegenstünden.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. November 2014 zugestellt.

II.

Mit seiner am 12. November 2014 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. In Italien lägen systemische Mängel des Asylverfahrens vor, die einer Abschiebung des Klägers nach Italien entgegenstünden. Dies werde durch viele gerichtliche Entscheidungen bestätigt. Die Anzahl der Flüchtlinge, die die italienische Republik erreichten, sei in letzter Zeit sehr stark angestiegen, deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger in Italien keine Unterkunft und kein ordnungsgemäßes Asylverfahren erhalten werde.

Das Bundesamt beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 im Verfahren W 3 S 14.50169 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2014 angeordnet. In den Gründen wurde ausgeführt: Es spreche einiges dafür, dass der Bescheid vom 3. November 2014 rechtswidrig sei, weil das Wiederaufnahmegesuch an Italien nicht innerhalb der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei. Das Bundesamt habe bei der Asylantragstellung am 16. Juni 2014 Kenntnis von dem Eurodac-Treffer gehabt. Dies ergebe sich aus einem Vermerk auf Bl. 32 der Akte. Somit sei davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers der zuständige Mitgliedstaat geworden sei.

Das Bundesamt nahm wie folgt Stellung: Es sei nicht zutreffend, dass das Bundesamt spätestens bei der formellen Stellung des Asylantrages durch den Kläger am 16. Juni 2014 Kenntnis von dem vorliegenden Eurodac-Treffer für Italien gehabt habe. Auf dem Formblatt „Niederschrift Teil I“ zum Asylantrag werde unter Ziffer 19 lediglich bestätigt, dass ED-Material (Fingerabdrücke) vorliege. Weitere Informationen seien diesem Blatt nicht zu entnehmen. Erst mit dem beim Antrag erhaltenen ED-Material könne die Abfrage beim BKA angestoßen werden. Die Antwort dauere derzeit durchschnittlich einige Tage bis zwei Wochen, manchmal aber auch - wie vorliegend - länger. Im vergangenen Sommer sei es personalbedingt zu Engpässen beim BKA gekommen und die Masse an Material habe nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. Die Eurodac-Meldung habe erst am 24. Juli 2014 das Bundesamt erreicht. Dabei habe es sich nicht um eine nochmalige Abfrage gehandelt, sondern um die erstmalige Mitteilung des Eurodac-Treffers seitens des BKA an die dafür vorgesehene Mailadresse des Bundesamtes. Soweit in der Entscheidung vom Sofortverfahren auf Blatt 32 der Behördenakte Bezug genommen worden sei, handele es sich hierbei um eine sogenannte „Prognosemeldung“, die sich zwar als ein Abbild der Niederschrift zum Asylantrag darstelle, allerdings enthalte diese dann zusätzliche Mitteilungen an die Ausländerbehörde (oben rechts, z. B. dass ein Eurodac-Treffer vorliege). Diese Mitteilung sei aber nicht fristgebunden und erfolge lediglich zur Information der Ausländerbehörde. Dieses Formblatt werde tagesaktuell ergänzt und dann mit den entsprechenden Kreuzchen befüllt und an die Ausländerbehörde versandt. Insbesondere ergebe sich aus dem Kreuzchen, dass ein Eurodac-Treffer vorliege, nicht, wann der Treffer beim Bundesamt eingegangen sei.

International sei nicht genau geregelt, wann die Frist zur Stellung des Übernahmegesuches zu laufen beginne. In Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Dublin III-VO heiße es „innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung“. Die meisten Mitgliedsstaaten hätten ein zügigeres Auswertungssystem und gingen tatsächlich von der Kenntnis eines Eurodac-Treffers mit der Antragstellung aus. Mit Polen, das eine ähnlich lange Auswertungszeit habe, bestehe eine interne Abmachung, dass erst mit tatsächlicher Übermittlung des Treffers seitens des BKA die Frist beginne. Eine einheitliche Regelung wäre sicher wünschenswert, bestehe aber nicht. Letztlich sei es Sache des Mitgliedsstaates, eine Übernahme wegen Verfristung fristgerecht schriftlich abzulehnen und nicht Sache des nationalen Gerichts, die Zustimmung eines Mitgliedsstaates nachträglich zu revidieren. Die italienischen Behörden hätten - wie in den letzten Monaten kapazitätsbedingt regelmäßig - nicht schriftlich geantwortet, sondern eine Verfristung in Kauf genommen, was gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO einer Stattgabe/Zustimmung zur Übernahme gleichkomme. Dies bedeute, eine Verfristung wäre in diesem Fall sogar unerheblich, da die Übernahme gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zweifelsfrei akzeptiert worden sei. Die Argumentationen im Eilbeschluss, dass dann wenn sich der Mitgliedsstaat überhaupt nicht äußere, davon auszugehen sei, dass dieser nicht zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des Asylbewerbers bereit sei, könne nicht gefolgt werden. Letztendlich sei Italien verpflichtet, den Kläger wiederaufzunehmen und den Asylantrag zu prüfen. Italien prüfe auch, die Übernahmeersuchen, auch wenn sie im normalen Dublinverfahren nicht aktiv fristgerecht beantwortet würden. Dies sei daraus zu ersehen, dass die italienischen Behörden sehr wohl reagieren würden, wenn beispielsweise der Betreffende eine Anerkennung in Italien erhalten habe und eine Überstellung im Rahmen des DÜ-Verfahrens nicht durchgeführt werden könne. Der Bescheid sei daher rechtmäßig.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Mit Beschluss der Kammer vom 26. August 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 3. November 2014 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zuständig. Entgegen der Einschätzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Bundesamt nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass es erstmals am 24. Juli 2014 von dem Eurodac-Treffer Kenntnis erhalten hat. Der Antrag auf Aufnahme des Klägers vom 3. September 2014 wurde somit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung an die italienischen Behörden gerichtet. Zwar haben die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch nicht geantwortet. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ist jedoch davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, wenn - wie hier - innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abs. 1 Satz 2 der Dublin III-VO keine Antwort erteilt wird. Dies zieht gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Verpflichtung nach sich, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen.

Damit ist Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist, nach deren Ablauf die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), ist noch nicht abgelaufen, weil mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden war.

Somit ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags ist auch nicht durch Ausübung eines Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Andere Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen außergewöhnliche humanitäre Gründe im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO für den Selbsteintritt Deutschlands in die materielle Prüfung des Asylantrags nicht vor.

Es liegt auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO vor. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta - GR-Charta - mit sich bringen und auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass in Italien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen in diesem Sinne bestehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-) überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätte (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-VO gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.).

Es kommt auch nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylsuchender dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, B. v. 6.2.2014 - B 35/14 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N.) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei - wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (U. v. 21.12.2010 - C-411/10 u. a. - juris) - Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelmäßigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der vorgenannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - und B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - beide juris).

Auf Grundlage dieses Maßstabs ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln im vorstehend dargestellten Sinne leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta oder des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären (s. a. VG Würzburg, B. v. 30.4.2015 - W 7 S 15.50069 - n. v.; VG Gelsenkirchen, B. v. 17.12.2014 - 6a L 1837/14.A; B. v. 25.11.2014 - 6a K 3256/14.A -; VG Augsburg, B. v. 29.10.2014 - Au 7 S 14.50263 -; VG Magdeburg, B. v. 12.8.2014 - 1 B 894/14 - alle juris; a. A. VG Darmstadt B. v. 7.5.2014 - 4 L 597/14.DA.A und B. v. 9.5.2014 - 4 L 491/14.DA.A - beide juris). Selbst wenn sich die Situation in Italien für den Kläger schlechter und unsicherer als in der Bundesrepublik Deutschland darstellen sollte, bedeutet dies nicht, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in Italien kein der Grundrechtecharta und den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügendes Asylverfahren durchlaufen werde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Asylbewerbern die Durchführung des Asylverfahrens in Italien nicht in rechtsstaatlicher Weise möglich wäre. Dies erweist sich daher auch nicht als systemischer Mangel.

Des Weiteren ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Zahl der in Italien ankommenden Asylbewerber im Jahr 2015 deutlich gestiegen ist. Ausweislich der Mitteilung des Bundesamts gemäß § 44 Abs. 2 AsylVfG über die voraussichtliche Entwicklung der Zugänge von Asylbegehrenden und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen - Prognosemitteilung - vom 7. Mai 2015 kamen allein bis einschließlich 20. April 2015 nahezu 23.000 Migranten verschiedenster Nationalitäten über den Seeweg von Libyen nach Italien. Dies sind 11% mehr als im Vergleichszeitraum 2014. Italien spielt darüber hinaus auch als Ankunftsland von aus Griechenland und der Türkei kommenden Migranten zunehmend eine Rolle. Hier haben sich im Zeitraum 1. Januar bis 20. April 2015 die Seeanlandungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verdreifacht (Prognosemitteilung des Bundesamts vom 7. Mai 2015, S. 3). Der aktuellen Presseberichterstattung ist zu entnehmen, dass dieser Zustrom weiterhin anhält (so auch schon die Prognose des Bundesamts im Mai 2015, Mitteilung vom 7. Mai 2015, S. 3). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass nicht alle in Italien ankommenden Asylbegehrenden tatsächlich in Italien bleiben und dort um Asyl nachsuchen (vgl. VG Potsdam, B. v. 17.6.2015 - 6L 712/15.A - juris). Darüber hinaus wurden in Italien bereits im Jahr 2008 in Abwendung von der früheren zentralen Bearbeitung der Asylverfahren und Vornahme aller Anhörungen in Rom zehn Territorialkommissionen, die dauerhaft für bestimmte Regionen oder Provinzen zuständig sind, geschaffen, um das Asylverfahren effizienter zu gestalten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien, aktualisierte Fassung vom Oktober 2014, S. 6). Bis zum Ende des Jahres 2014 wurde die Zahl der Territorialkommissionen, die die Anträge auf internationalen Schutz prüfen, auf 20 erhöht mit der Möglichkeit der Einrichtung weiterer 30 Subkommissionen in ganz Italien (aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 12 unter Verweis auf Law Decree no. 119/2014; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien, aktualisierte Fassung vom Oktober 2014, S. 7). Auch wurden Anstrengungen unternommen, das Registrierungsverfahren für Asylanträge durch ein neues Onlinesystem und interne Anweisungen zu beschleunigen, die Bearbeitung von Einzelfällen im gesamten Verfahren zu verbessern, die Zeit zwischen Antragstellung und Registrierung zu überwachen und Verzögerungen entgegenzuwirken (UNHCR, Empfehlung zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6, Schweizer Flüchtlingshilfe v. 23.4.2015 an VG Schwerin). Darüber hinaus wurde das italienische Asylverfahrensrecht dahingehend geändert, dass nunmehr Anhörungen von Asylbewerbern regelmäßig durch nur einen Befrager stattfinden, um das Verfahren zu beschleunigen (aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 12 unter Verweis auf Law Decree no. 119/2014, das am 23. August 2014 in Kraft getreten ist). Auch die Zahl der Unterbringungsplätze wurde erhöht (aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 53, 58 ff.; AA, Auskunft v. 25.3.2015; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.4.2015 an VG Schwerin, ausführlich siehe auch OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 52 ff.). Dies zeigt, dass Italien Maßnahmen ergriffen hat, um dem Anstieg der Asylbewerberzahlen zu begegnen. Auch wenn es in Einzelfällen Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren in Italien geben mag, sind daher systemische Mängel nicht ernsthaft zu befürchten.

Hinzu kommt, dass zwischen Asylsuchenden, die aus einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat nach Italien einreisen, und Dublin-Rückkehrern zu unterscheiden ist.

Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien reisen bzw. überstellt werden und in Italien noch kein Asylgesuch gestellt haben, können ein solches wie jeder andere Asylbewerber auch stellen (aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 30). Bei Ankunft zum Beispiel am Flughafen Fiumicino oder Malpensa müssen sie ihr Asylgesuch im Büro der Questura am Flughafen stellen. Sie erhalten anschließend einen Termin, um sich bei der Questura in Rom bzw. in Varese für die offizielle Registrierung des Asylantrags („verbalizzazione“) zu melden. Bis zu diesem Termin haben sie Zugang zu einer FER-Unterkunft (Unterkünfte finanziert aus dem Fondo europeo per i rifugiati), sofern dort Plätze frei sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13; aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 59). Es ist auch möglich, dass sie kapazitätsabhängig in ein CARA (Centri di accoglienza per richiedenti asilo) in Italien geschickt werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13). Ferner ist eine Unterbringung auch im SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) und in Gemeindeunterkünften möglich, wobei diese auch Personen mit Schutzstatus offen stehen; nicht möglich ist dagegen eine Unterbringung in Erstaufnahmezentren CSPA und CDA für Bootsflüchtlinge (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 15).

Personen, die während des laufenden Asylverfahrens in ein anderes europäisches Land weitergereist sind, können in einem FER-Projekt untergebracht werden, wenn die Präfektur Varese bzw. Rom für ihr Asylverfahren zuständig ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13). Andernfalls erhalten sie von der NGO am Flughafen ein Zugticket, um in die zuständige Region weiterzureisen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13). Bis zur Weiterreise können sie in Rom ein paar Tage in einer FER-Unterkunft bleiben, allerdings nur bei freier Kapazität und in Varese nur in Ausnahmefällen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13). Sie müssen sich bei der zuständigen Questura melden. Dann wird ihr Verfahren wieder aufgenommen, wobei dieselben Wartezeiten gelten wie für andere Asylsuchende (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13). Für den Zugang zur Unterbringung in einem CARA benötigen sie die Berechtigung der zuständigen Präfektur (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 13; siehe zu den Unterbringungsmöglichkeiten auch aida, Country Report, Stand Januar 2015, S. 54 f.).

Es kommt zwar vor, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung mehrere Tage am Flughafen (ohne Schlafplätze) verbringen müssen, bis sie in einer Unterkunft untergebracht werden können. Dies ist jedoch nur manchmal der Fall, also nicht die Regel, sondern die Ausnahme (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 14 m. w. N.). Solche punktuellen Befunde rechtfertigen nicht die Feststellung, dass systemische Mängel bei der Aufnahme von Asylbewerbern in Italien bestehen, die Asylsuchende regelmäßig einer unmenschlichen Behandlung aussetzten. So ist festzustellen, dass die Anzahl der Unterbringungsplätze bis Ende Februar 2015 auf ca. 30.000 erhöht werden konnte, davon CARA/CDA 9.504 und SPRAR 20.596 (AA, Auskunft v. 25.3.2015, S. 2). Auch alternative Unterbringungsmöglichkeiten zu CARA, CPSA und SPRAR wurden eingerichtet und ausgebaut, um den steigenden Flüchtlingsstrom aufzunehmen. So sind in verschiedenen Regionen Italiens zusätzliche Aufnahmezentren (CAS - temporary or emergency accommodation system) geschaffen worden, auf die die Flüchtlinge nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden und in denen Ende Dezember 2014 fast 35.000 Asylsuchende untergebracht waren (aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 12, 61). Ende Februar 2015 beliefen sich die Unterbringungsplätze in temporären Strukturen, wo die Versorgung der Asylbewerber in der Regel sichergestellt ist, auf etwa 37.000 (VG Potsdam, B. v. 17.6.2015 - 6 L 712/15.A - juris Rn. 13 m. w. N.). Hinzu kommt ein Netzwerk an privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welches nicht Teil des staatlichen Aufnahmesystems ist, und über das keine Zahlen vorliegen (aida, Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 62). Auch wenn der aktuellen Presseberichterstattung eine steigende Anzahl von auf dem Seeweg nach Italien gelangenden Migranten zu entnehmen ist, führt dies nach alledem nicht zu einer abweichenden Bewertung der insgesamt unionsrechtskonformen Verhältnisse in Italien. Hieraus lässt nicht auf systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens, etwa eine systemische Überforderung der Aufnahmekapazitäten, schließen, zumal ein großer Teil dieser Migranten in andere Mitgliedstaaten weiter wandert (vgl. VG Potsdam, B. v. 17.6.2015 - 6 L 712/15.A - juris Rn. 14).

Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 - Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12 - ergibt sich nichts anderes. Zwar wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Anzahl und die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen Italiens Befürchtungen zulassen, dass im Einzelfall Asylbewerber ohne Unterkunft bleiben bzw. in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden. Der EGMR kam aber ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Struktur und die Gesamtsituation des Aufnahmesystems in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar ist und keine systemischen Mängel vorliegen (Rn. 114, 115).

Ausgehend von diesen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, dass die italienische Asylverfahrenspraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreiten würde. Des Weiteren ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass gerade der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würde. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Kläger um einen alleinstehenden Mann handelt, der in Italien weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Jedenfalls wenn sich der Kläger dem Asylsystem in Italien unterwirft, hat er im Falle einer Überstellung nach Italien als Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung, dessen Erfüllung - wie bereits ausgeführt - auch zur Überzeugung des Gerichts hinreichend gesichert ist, um systemische Mängel im italienischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende wie den Kläger sowie eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers auszuschließen.

Nach alledem ist der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell zu prüfen und die Abschiebung des Klägers nach Italien rechtlich zulässig. Wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) - hier Italien - abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Beklagte im Verfahren nach § 34a AsylVfG selbst zu berücksichtigten hat (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1981 geborene Antragstellerin, nach ei
published on 17/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag der Antragsteller, 3die aufschiebende Wirkung ihrer
published on 12/08/2014 00:00

Gründe 1 Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses 1 B 408/14 MD vom 25.04.2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor. 2 Der Antragsteller hat keine veränderten Umstände oder im ursprüngliche
published on 06/06/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angab
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.