Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Okt. 2018 - 20 K 2852/18
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
4I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [IFG NRW]) auf Mitteilung der Verhinderungszeiten der Mitglieder des 6. Familiensenats für die Entscheidungstermine vom 21. Dezember 2017, vom 29. Januar 2018 und vom 15. März 2018 sowie der Mitglieder des 7. Familiensenats für die Entscheidungstermine vom 21. Dezember 2017 und vom 4. Januar 2018 sowie auf Mitteilung des Dienst- und Lebensalters der Mitglieder des 7. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm. Der Anspruch ist aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen.
51. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendbarkeit des IFG NRW für den geltend gemachten Anspruch überhaupt nach § 2 Abs. 2 IFG NRW gegeben ist, da die Verhinderungszeiten einzelner Richterinnen und Richter sowie deren Dienst- und Lebensalter vom Gericht zumindest auch als geschäftsverteilungsrelevante Daten erhoben und zur Vertretungsregelung vorgehalten werden, die Geschäftsverteilung als solche und die Feststellung, welcher Richterin oder welchem Richter im Vertretungsfall die Vertretung obliegt, indes nicht den Bereich der Gerichtsverwaltung, sondern den Bereich der Rechtsprechung betreffen.
62. Die Kammer lässt es ferner dahingestellt, ob § 87 Abs. 2 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), der gemäß § 2 Abs. 2 Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG) entsprechend für Richterinnen und Richter gilt, für Auskünfte an nicht betroffene Personen in Bezug auf Personalaktendaten im materiellen Sinn eine Sonderregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW darstellt, die den Zugriff auf das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz sperrt.
7So Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 4 Rn. 534 ff., anders zu § 1 Abs. 3 IFG Bund und § 111 Bundesbeamtengesetz (BBG) allerdings BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24.15 –, Rn. 12 ff., zitiert nach juris.
83. Für den hier geltend gemachten Informationsanspruch liegt jedenfalls der Ausschlussgrund gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW vor.
9a) Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach den § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW liegt vor. Dies ist der Fall, wenn a) die betroffene Person eingewilligt hat oder b) die Offenbarung durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder c) die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt, oder e) die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen.
10Im Rahmen von § 9 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 IFG NRW sind zunächst die eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraussetzenden Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 lit. b) bis e) IFG NRW zu prüfen. Liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor, ist eine Zugangsgewährung nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich, wobei die zum Zugang verpflichtete Stelle zunächst gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG NRW zu prüfen hat, ob dem Zugangsanspruch durch Schwärzen oder Abtrennen der betroffenen personenbezogenen Daten entsprochen werden kann.
11Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW Rn. 15.
12Zur Bestimmung des im Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht definierten Begriffs der personenbezogenen Daten ist auf die Begriffsbestimmung der Datenschutzgesetze und damit auf die Definition der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zurückzugreifen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 –, juris.
14Dementsprechend sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
15Es handelt sich auch dann um personenbezogene Angaben, die vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden, wenn Mitarbeiter von Behörden und Gerichten in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, Rn. 98, zitiert nach juris.
17Offenbart ist eine Information, wenn der Antragsteller von den personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt.
18Vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 962.
19Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW verlangt daher nicht nur ein „berechtigtes Interesse“, sondern ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Ein rechtliches Interesse erfordert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2003 – 8 A 175/03 –, Rn. 11 ff., zitiert nach juris.
21Voraussetzung für ein rechtliches Interesse ist das Vorhandensein einer durch die Rechtsordnung definierten Beziehung zwischen der antragstellenden und der dadurch betroffenen Person.
22Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW Rn. 25.
23Dabei ist das rechtliche Interesse ein solches Interesse, das dem Antragsteller eine qualifizierte Rechtsposition verschafft. Er muss daher ein ihm zustehendes subjektives Recht geltend machen können, in dessen Zusammenhang er die Informationserteilung begehrt.
24Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 –, zitiert nach juris; Seidel, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 9 Rn. 986.
25Zwar erfordert § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW nicht die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an den begehrten personenbezogenen Daten, jedoch ist eine Geltendmachung des rechtlichen Interesses im Sinne einer nachvollziehbaren „schlüssigen“ Behauptung erforderlich.
26Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW Rn. 30.
27Dem Antrag auf Informationszugang soll trotz Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Andernfalls ist gemäß § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW die Einwilligung der betroffenen Person in die Offenbarung der personenbezogenen Daten einzuholen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW dann nicht, wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht erteilt wird oder sie gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW als verweigert gilt. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW gilt die Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.
28Sofern die Einwilligung einer Person gemäß § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW für den Informationszugang erforderlich ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann.
29b) Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Antragssteller kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen zu. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten (vgl. hierzu unter aa)), deren Schutzbedürftigkeit hier nicht durch ein geltend gemachtes rechtliches Interesse des Antragstellers im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW überwunden wird (vgl. hierzu unter bb)) und in deren Weitergabe die Betroffenen nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a) eingewilligt haben (vgl. hierzu unter cc)) und die auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW abgetrennt oder geschwärzt werden können (vgl. hierzu unter dd)).
30aa) Sowohl bei den begehrten Verhinderungszeiten als auch bei dem Dienst- und Lebensalter der jeweiligen Senatsmitglieder handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte natürliche Person – namentlich auf das jeweilige Senatsmitglied – beziehen und damit um personenbezogene Daten im oben genannten Sinn. Wann welches Mitglied der jeweiligen Senate aufgrund einer Erkrankung oder Urlaubsabwesenheit verhindert gewesen ist und sich dementsprechend nicht im Gericht aufgehalten hat, ist eine personenbezogene Angabe. Nichts anderes gilt für das Dienst- und erst recht für das Lebensalter, welches sich aus dem Geburtsdatum einer Person errechnet.
31bb) Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW an den begehrten Informationen nicht vorgetragen.
32(1) Die Kammer hat bereits Bedenken, dass das Anliegen des Antragstellers, anhand der begehrten Informationen die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes [GG]; § 16 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]) für die Vergangenheit überprüfen zu wollen, überhaupt ein rechtliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW begründen kann. Denn der Antragsteller ist auch ohne eine Informationsgewährung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht außer Stande, seine Rechte – insbesondere den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 2 GG – geltend zu machen. Für den Antragsteller besteht ein den Ansprüchen des Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend genügendes Rechtsmittelsystem, mittels dessen er die hier in der Sache aufgeworfene Frage nach dem gesetzlichen Richter ausreichend zur Überprüfung stellen kann.
33(2) Ungeachtet dessen bleibt der Vortrag des Antragstellers zu seinem rechtlichen Interesse an den begehrten Informationen – wie auch der Antragsgegner bereits in der Antragserwiderung ausführt – hier jedenfalls viel zu vage.
34Weder aus dem Entwurf der Klageschrift noch aus dem Verwaltungsvorgang wird ersichtlich, welche gerichtlichen „Handlungen“ und „Entscheidungen“ vorliegend konkret in Rede stehen. Insofern ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsteller, erhielte er die begehrte Information, im Rahmen für ihn nicht verfristeter Rechtsmittel diese „Entscheidungen“ mit dem Einwand, es läge ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter vor, noch angreifen könnte. Insofern ist ebenfalls nicht erkennbar, dass einerseits ein wie auch immer ausgestaltetes Rechtsverhältnis überhaupt noch besteht. Andererseits ist, selbst wenn auch ein vorangegangenes Rechtsverhältnis genügen könnte, nicht erkennbar, dass der Antragsteller – aufgrund eventuell abgelaufener Rechtsmittelfristen – durch diese Informationen in eine qualifizierte Rechtsposition versetzt würde, mithilfe dessen er subjektive Rechte geltend machen könnte.
35Ferner hat der Antragsteller nicht dargetan, an welchen „Entscheidungen“ welche Richter konkret mitgewirkt haben sollen. Es ist damit insbesondere im Hinblick auf den Klageantrag zu 9. nicht ersichtlich, warum es für den Antragsteller zur Geltendmachung seiner subjektiven Rechte erforderlich wäre, über das Dienst- und Lebensalter der Mitglieder des 7. Familiensenats informiert zu sein. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass es aufgrund eines Vertretungsfalls entscheidend auf das Dienstalter eines jeweiligen Richters ankäme. Erst recht gilt dies für das jeweilige Lebensalter, da dieses nur hilfsweise, für den Fall, dass die Vertretungsrichter dasselbe Dienstalter aufweisen, für die Vertretungsregelung maßgeblich ist. Dass es hier auf das Lebensalter ankommt, da alle Vertretungsrichter dasselbe Dienstalter aufweisen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
36Der Antragsteller hat schließlich weiter allein mit der Behauptung, dass es sich um „Handlungen“ und „Entscheidungstermine“ gehandelt habe, nicht ansatzweise nachvollziehbar behauptet, dass Grund zu der Annahme besteht, die von ihm vor dem Oberlandesgericht Hamm geführten Verfahren seien nicht durch den für ihn zuständigen gesetzlichen Richter entschieden worden. Der Antragsteller begründet den Klageentwurf mit dem rechtlichen Begehren, einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter zu haben sowie darauf, zu erfahren, wer der gesetzliche Richter an den genannten Terminen gewesen ist. Der Antragsteller trägt hingegen nicht vor, dass und warum er der Annahme ist, an einem der genannten Termine könne eine „Entscheidung“ durch einen unzuständigen Richter ergangen sein. Insofern erweist sich der Informationsantrag als schlichtweg „ins Blaue hinein“ gestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden, bei einer dieser „Entscheidungen“ könnte ein unzuständiger Richter gehandelt haben.
37Vgl. zum Erfordernis des Vortrags von konkreten Anhaltspunkten VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 – 27 K 6171/03 –, Rn. 67, zitiert nach juris.
38(3) Da bereits das rechtliche Interesse an dem Informationszugang nicht hinreichend dargelegt wurde, kommt es mithin nicht auf eine Abwägung zwischen den hier widerstreitenden verfassungsrechtlich verbürgten Rechten des Informationsbegehrenden auf der einen Seite und der von der Offenbarung Betroffenen auf der anderen Seite an.
39cc) Ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW.
40Eine Einwilligung der Betroffenen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a) IFG NRW liegt nicht vor. Ausweislich der Verfügungen in der Beiakte vom 12. April 2018 und vom 7. März 2018 sind die jeweiligen Mitglieder der Senate zu den jeweils begehrten Informationen um Einwilligung gebeten worden. Jedoch ist in der Beiakte keine derartige Einwilligung enthalten. Auch ausweislich des Bescheides vom 12. April 2018 wurde eine solche Einwilligung nicht erteilt. Damit gilt jedenfalls gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW die Einwilligung als nicht erteilt.
41Bei den hier begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich auch nicht lediglich um solche, die nach § 9 Abs. 3 IFG NRW in der Regel herausgegeben werden sollen. Die begehrten Informationen gehen über die dort genannten Angaben hinaus.
42dd) Auch eine Schwärzung der Daten im Sinne des § 10 IFG NRW führt nicht zu der begehrten Information. Eine Herausgabe der hier in Rede stehenden Informationen unter Schwärzung der personenbezogenen Daten würde dem Informationsantrag des Antragstellers im vorliegenden Fall in keiner Weise gerecht werden, denn der Antragsteller begehrt ausschließlich personenbezogene Daten. Im Fall einer Schwärzung dieser würde der Antragsteller mithin nicht die mit seinem Antrag verfolgten Zwecke erfüllen können.
43II. Ein Anspruch des Antragstellers auf Informationszugang ergibt sich des Weiteren nicht aus Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Soweit der Antragsteller vorträgt, in anderen Fällen jeweils über diese begehrten Informationen unterrichtet worden zu sein, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass der Antragsgegner in jenen Fällen aufgrund der jeweils gebotenen Einzelfallprüfung die Herausgabe der Informationen als zulässig erachtet hat. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass auch im jetzigen Einzelfall die Voraussetzungen für einen Informationszugang erfüllt wären. Zudem bleibt es der Verwaltung stets unbenommen, eine Verwaltungspraxis aus Sachgründen zu ändern. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass die Herausgabe personenbezogener Daten ohne die ausreichende Darlegung des erforderlichen rechtlichen Interesses zu einer Datenschutzverletzung im Hinblick auf die personenbezogenen Daten der jeweils Betroffenen führen kann.
44III. Der Anspruch auf Informationszugang ergibt sich weiter auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 5 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie den §§ 21e-g GVG.
45Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang steht dem Antragsteller nicht zu. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt.
46Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 – und Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 620/07 –, sowie BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14.11 –; jeweils zitiert nach juris.
47Dass im vorliegenden Fall ein Anspruch aus Art. 6 beziehungsweise Art. 8 EMRK auf Informationszugang gegeben ist, ist nicht ersichtlich, da es bereits an einem insoweit tauglichen Schutzbereich mangelt.
48Die §§ 21 e-g GVG sind – soweit das Verwaltungsgericht über etwaige Ansprüche aus diesen Vorschriften überhaupt (mit-) entscheiden kann – vorliegend nicht geeignet einen Anspruch auf Auskunft über die begehrten Informationen zu begründen, denn einen über den Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne hinausgehenden Anspruch begründen diese Regelungen nicht.
49IV. Da die jeweils gestellten Hilfsanträge lediglich auf ermessenfehlerfreie Entscheidung lauten, es sich bei dem vorliegend einzig in Betracht kommenden Anspruch aus § 4 IFG NRW aber um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt diesen Hilfsanträgen ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg zu.
50Vor dem Hintergrund der mangelnden Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage kann die Frage der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dahingestellt bleiben.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.