Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Aug. 2014 - 17a K 2480/11.A
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2011 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 4. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Kläger tragen 11/12 und die Beklagte 1/12 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1977 geborene Klägerin zu 1. stammt aus dem Kosovo und gehört wie ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., der Volksgruppe der Roma (Ashkali) an.
3Die 1946 bzw. 1948 geborenen Eltern der Klägerin zu 1. beantragten für sich und ihre zahlreichen Kinder, darunter die Klägerin zu 1., im April 1991 die Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), vom 7. Mai 1992 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetztes - AuslG - nicht vorliegen. Im Januar 1994 erging von der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde (Stadt E. ) eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. November 2000 abgewiesen (VG Gelsenkirchen – 12a K 326/93.A -). In dieser Zeit wurden im Januar 1998 bzw. August 1999 die Kläger zu 2. und zu 3. im Bundesgebiet, Stadt E. , geboren. Dort wurde am 17. Oktober 2002 ebenfalls der Kläger zu 4. geboren. Nach eigenen Angaben kehrte die Klägerin zu 1. nachfolgend mit ihren Kindern in den Kosovo zurück.
4Im April 2008 stellte die Klägerin 1. einen Asylfolgeantrag; für die Kläger zu 2. bis 4. wurde erstmals um Asyl nachgesucht. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8. April 2008 im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin zu 1. sei nach ihrer Rückkehr im Herkunftsland als Ashkali von albanischen Volkszugehörigen über Monate hinweg zur Zwangsprostitution gezwungen worden. Sie berichte von Alpträumen und massiven Ängsten.
5Anlässlich ihrer Vorprüfungsbefragung am 17. März 2011 vertiefte die Klägerin zu 1. diese Angaben und führte u.a. aus: Sie sei wegen ihres Lebensgefährten (Ehemannes), E1. N. , aus Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt und habe ab August 2003 für acht Monate in dessen Wohnung in G. gewohnt. Sie seien seit 1995 zusammen, aber nicht standesamtlich getraut. Ihr Mann habe sie aber nach drei Wochen allein gelassen und sei geflohen, weil er Schwierigkeiten mit Albanern gehabt habe. Wo er sich jetzt aufhalte, wisse sie nicht. Sie wolle auch nichts von ihm wissen. Sie selbst habe für acht Monate in G. gewohnt. Anschließend habe sie sich zusammen mit ihren Kindern, den Klägern zu 2. bis 4., bis März/April 2008 in T. bei einer Freundin aufgehalten; von dort seien sie auf dem Landweg nach Deutschland ausgereist. Sämtliche ihrer (ungefähr) neun Geschwister hielten sich in Deutschland auf. Ihre Eltern lebten im Dorf K. im Kosovo.
6Vier Albaner seien in die Wohnung in G. eingedrungen, hätten nach ihrem Lebensgefährten gefragt, sie geschlagen und vergewaltigt sowie acht Monate lang verkauft. Sie könne darüber nicht sprechen. Sie sei mehrmals beim Arzt, aber nicht bei der Polizei gewesen, weil ihre Kinder bedroht worden seien. Sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Kopf. In Deutschland sei sie bei einem Hausarzt in Behandlung. Auch in T. sei sie ärztlich behandelt worden.
7Ihr Kind F. , der Kläger zu 4., sei in Deutschland krank geworden; er leide an Epilepsie. Die Kläger zu 2. und 3. seien soweit gesund, S. , der Kläger zu 3., leide allerdings unter grauem Star, er solle jetzt eine Brille bekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Klägerin zu 1. und der von ihr überreichten ärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 15. März 2011 und der von diesem gefertigten Übersetzung eines Arztberichts vom 15. November 2003 wird auf die Vorprüfungsniederschrift bzw. Arztbescheinigungen Bezug genommen.
8Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin zu 1. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab , stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 1. unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Republik Kosovo binnen einer Woche nach Bekanntgabe auf.
9Mit Bescheid vom 12. April 2011 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 4. als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger zu 2. bis 4. unter Abschiebungsandrohung in die Republik Kosovo zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert.
10Wegen der Einzelheiten der umfänglichen Begründung wird auf den Inhalt der jeweiligen Bescheide verwiesen.
11Die Klägerin zu 1. – 17a K 2480/11.A - und die Kläger zu 2. bis 4. – 17a K 2006/11.A - haben jeweils am 21. April 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das die Verfahren nachfolgend an das erkennende Gericht verwiesen hat. Auf Antrag der Kläger zu 2. bis 4. hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 17. Mai 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage 17a K 2006/11.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12. April 2011 angeordnet. Die Klageverfahren sind durch Beschluss des Einzelrichters vom 28. August 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
12Zur Begründung der Klage wird unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgetragen:
13Für die Kläger zu 1. und 4. sei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bestätigen.
14Ausweislich der Atteste des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 26. März 2013 und 25. Juni 2014 seien für die Klägerin zu 1. eine arterielle Hypertonie, eine rezidive Lumboischialgie, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Psychose diagnostiziert worden. Sie leide an Schlaf-, Gedächtnis-, Antriebs- und Konzentrationsstörungen, einer depressiv niedergestimmten Affektivität, optischen Halluzinationen sowie sozialer Isolation. Außerdem habe sie im Jahr 2013 einen Suizidversuch unternommen. Ausweislich eines von Dr. I. unter dem 14. Mai 2013 ausgefüllten Frage-/Antwortenkatalogs werde die Klägerin zu 1. seit 2003 behandelt und bestehe ein Verdacht auf Cerebrale Krampfanfälle nach einem Schädelhirntrauma. Die Krankheit befinde sich in einem chronischen Stadium. Zur Behandlung erforderlich seien ein Psychiater, Psychotherapeut sowie ein Neurologe. Außerdem seien ein EEG, Ultraschalluntersuchungen und alle drei Monate Laborkontrollen durchzuführen, und zwar lebenslang. Aus ärztlicher Sicht hätte die unregelmäßige Einnahme der verordneten Medikamente (Ramipril, Risperdal u.a.) Hirnblutungen, einen Herzinfarkt und Tod zur Folge.
15Ausweislich der Bescheinigungen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des M. Klinikums E2. vom 23. Juni 2013 und 29. Oktober 2013, wo sich die Klägerin zu 1. in ambulant psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befunden habe, sei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert worden. Bei Einstellung auf das Medikament Risperdal sei sie auf einem niedrigen Niveau stabilisiert. Ein Suizidversuch 2013 mit anschließender Unterbringung im St. F1. Krankenhaus in E. sei dokumentiert. Bei Abbruch der Behandlung sei von einem erhöhten Risiko einer psychischen Dekompensation mit ggf. erhöhtem Suizidrisiko auszugehen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit werde sie als nicht reisefähig eingeschätzt. Ein Behandlungsende könne nicht vorhergesagt werden.
16Der Kläger zu 4. leide unter schwer einzustellender idiopathischer generalisierter Epilepsie. Er sei in Folge dessen als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt. Er müsse täglich und regelmäßig Medikamente einnehmen, welche die Krämpfe verhindern. Wenn die notwendigen Medikamente nicht eingenommen würden, komme es zu Krämpfen, Entwicklungsrückstand und im schlimmsten Fall zum Status Epileptikus, welches bis zum Tod führen könne. Er benötige in regelmäßigen Abständen ärztliche Kontrollen mit EEG und Blutuntersuchungen. Ausweislich der aktuellen Bescheinigungen der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. T1. vom 6. Mai und 2. Juli 2014 sei unter Monotherapie mit Ergenyl Chrono 300 keine Besserung erfolgt. Der Kläger zu 4. habe regelmäßig weiter gekrampft. Seit Februar 2013 erfolge eine Einstellung auf ein zusätzliches Medikament (Lamotrigin 5 mg) mit der Hoffnung, die Epilepsie einzustellen. Außerdem erhalte er Tavor 2,4 mg. Er müsse alle drei Monate regelmäßig zur Kontrolle in die Kinderklinik. Für den Kläger zu 4. seien die jeweils verordneten Medikamente wichtig; bei Nichteinnahme bzw. Wechsel auf „ähnliche“ Medikamente komme es zu den benannten Folgen, im Extremfall zum Tod.
17Wegen der Einzelheiten der Erkrankung bzw. Behandlung und Medikation des Klägers zu 4. wird auf die dazu eingereichten ärztlichen Bescheinigungen der Kinder- und Jugendklinik H1. vom 23. März 2010 (Bl. 52 d.A.), des Sozialpädiatrischen Zentrums H1. vom 25. März 2010 (Bl. 54 f d.A.) sowie der Frau Dr. T1. vom 28. Februar 2010 (Bl. 48 d.A.), 4. Mai 2010 (Bl. 51 d.A.), 4. April 2011 (Bl. 57 d.A.), 26. Mai 2011 (Bl. 106 d.A.), 2. November 2011 (Bl. 125 d.A.), 21. Februar 2013 (Bl. 133 d.A.), 11. März 2013 (Bl. 143 d.A.), 6. Mai 2014 (Bl. 158 d.A.) und 2. Juli 2014 (Bl. 164 d.A.) Bezug genommen.
18Die Klägerin zu 1. müsste nach vielen Jahren Auslandsaufenthalt als alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern, von denen eines an Epilepsie und das andere an einer schweren Augenerkrankung leide, in den Kosovo zurückkehren. Sie verfüge über keinerlei finanzielle Rücklagen. Alle Verwandten mütterlicherseits hielten sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Diese lebten sämtlich von Sozialleistungen – wie im Einzelnen belegt wird – und seien deshalb nicht zu einer ergänzenden finanziellen Unterstützung in der Lage. Zu Verwandten väterlicherseits habe sie keinen Kontakt. Sie könne auch nicht mit einer Unterstützung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten rechnen. Sie lebten getrennt. Auch von ihren Eltern sei keine Unterstützung zu erwarten, da diese alt und gebrechlich seien. Außerdem habe ein Kontakt zuletzt im Jahr 2003 bestanden. Schon aufgrund dieser Gegebenheiten sei unabhängig vom Vortrag der Klägerin zu 1. zu ihrem erlittenen Verfolgungsschicksal ein Abschiebungsverbot gegeben, weil die Kläger unter den gegebenen Umständen im Kosovo ihre Existenz nicht sichern könnten. Ein solches bestehe umso mehr vor dem Hintergrund der ärztlich bescheinigten ernsten Erkrankung der Klägerin zu 1. mit erforderlicher regelmäßiger Behandlung einschließlich umfänglicher Medikation und der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers zu 4.
19Die Ausführungen im ablehnenden Bescheid, dessen ärztliche Versorgung im Kosovo sei gewährleistet, überzeugten schon deshalb nicht, weil die Beklagte nicht geprüft habe, ob die in seiner Person notwendigen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen möglich seien. Diese seien für Kinder nicht gewährleistet, auch nicht in der neuro- psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Q. . In einer Bescheinigung des Diagnostischen und Therapeutischen Instituts Neuroni, Podujeve, vom 11. Mai 2011 werde ausdrücklich bestätigt, dass es im Kosovo keine Polygraphie für die Aufnahme eines EEG gebe. Bereits ein Besuch im Diagnostischen Zentrum koste im Übrigen 20,00 €. Auch stünden zufolge dieser Auskunft die speziell für den Kläger zu 4. benötigten Medikamente, insbesondere Ergenyl 300, nicht zur Verfügung. Entsprechendes werde in der Bescheinigung des Facharztes für Neuropsychiatrie Dr. K1. vom Diagnostischen und Therapeutischen Zentrum Neuromedica, Podujeve, vom 20. Oktober 2011 bestätigt, worin zudem ausdrücklich dargelegt werde, dass ein EEG nur in T. durchgeführt werden könne, weil im Kosovo solche speziellen Apparaturen für die Epilepsie fehlten. Auf Ersatzmedikamente dürfe der Kläger zu 4. zufolge der fachärztlichen Bescheinigungen nicht verwiesen werden. Würden aber die regelmäßig erforderlichen Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt bzw. die notwendige Medikation nicht verlässlich verabreicht, bestünde die ärztlich bescheinigte Gefahr schwerster Schädigungen des Klägers zu 4. bis hin zum Grand- Mal, also einer irreversiblen Schädigung des Gehirns bis hin zu einem tödlichen Verlauf.
20Darüber hinaus wäre ein Zugang zur Gesundheitsversorgung im Kosovo mangels Registrierung nicht eröffnet. Hierfür sei neben einem Pass auch eine Geburtsurkunde erforderlich. Diese Unterlagen lägen nicht vor. Unabhängig davon wäre, wie im Einzelnen unter Bezugnahme auf die hohen Kosten der für den Kläger zu 4. verschriebenen Medikamente ausgeführt wird, die erforderliche Medikation nicht finanzierbar; das gelte auch, soweit einzelne Medikamente in der Essential Drug List (EDL) aufgeführt seien. Ausweislich einer Bescheinigung des Rechtsanwaltsbüros I1. aus Podujevc vom 5. Mai 2011 hätten nach dem geltenden Recht im Kosovo nur Kinder bis zum 5. Lebensjahr einen Anspruch auf Sozialhilfe. Die erforderlichen Zuzahlungen könnte die Klägerin zu 1., auch aufgrund ihrer Erkrankung, keinesfalls erbringen.
21Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 hat die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. und zu 3. die Klage vollumfänglich, der Kläger zu 4. teilweise zurückgenommen.
22Der Kläger zu 4. beantragt in letzter Fassung,
23die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2011 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 4, Exon Arifaj, ein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
24Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
25die Klage abzuweisen.
26Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die vornehmlich für die Kläger zu 1. und 4. notwendige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikation sei zufolge der Auskunftslage im Kosovo gewährleistet. Insbesondere sei auch Epilepsie, einschließlich der schweren Form einer Grand-Mal-Epilepsie, in der Klinik für Neurologie der Universitätsklinik Q. behandelbar. Daneben sei eine Notfallversorgung in den Ambulanzen der sieben Regionalkrankenhäuser sicher gestellt. Auch wenn das Medikament Ergenyl Chrono 300 mg im Kosovo nicht verfügbar sei, könne der Kläger zu 4. das Medikament Valproat mit dem gleichen Wirkstoff (Valproinsäure) erhalten, das in der EDL vermerkt sei. Auch Lamotrigin stehe zur Verfügung. Bei der Gewährung von Sozialhilfe komme es auf die familiären Umstände an. Schließlich sei nicht glaubhaft, dass die Kläger im Kosovo ohne jegliche familiäre Unterstützung leben müssten. Insoweit seien erhebliche Unstimmigkeiten im Sachvortrag der Klägerin zu 1. und ihres Lebensgefährten festzustellen.
27Aus den beigezogenen Ausländerpersonalakten der Kläger sowie derjenigen ihres Lebensgefährten/Vaters, E1. N. , geb. am 4. November 1977 in G. , und dessen Asylverfahrensakten ergibt sich:
28Ein erstes, von dessen Eltern im Jahr 1993 eingeleitetes Asylverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein nachfolgender Asylfolgeantrag aus dem Jahr 2000 (Urteile des Verwaltungsgerichts E2. vom 25. Februar 1997 -17 K 13482/93.A – und vom 19. November 2002 – 14 K 5118/02 –). Unter dem 22. Juli 2003 verpflichtete sich der Ehemann/Vater der Kläger gegenüber der für ihn zuständigen Ausländerbehörde der Stadt E3. zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo.
29Im April 2008 stellte er einen abermaligen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, im Jahr 2003 in den Kosovo zurückgekehrt zu sein, wo er Schwierigkeiten mit Albanern gehabt habe. Die letzten drei Jahre habe er bei einer Tante in T. gelebt. Er sei ledig und kinderlos. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2010 gerichtete Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts E2. vom 14. Dezember 2011 ‑ 7 K 1596/10.A – abgewiesen.
30Bereits unter dem 30. August 1999 hatte er gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt E. die Vaterschaft für die Kläger zu 2. und 3. anerkannt. Unter dem 26. Mai 2010 gab er in Anwesenheit der Klägerin zu 1. eine entsprechende Erklärung sowie eine gemeinsame Sorgeerklärung für den Kläger zu 4. ab. In einer Bescheinigung der Frau Dr. T1. vom 25. Mai 2010 wird ausgeführt, dass die Kläger zu 2. bis 4. ihre Praxis regelmäßig mit dem Vater besuchten.
31Mit Bestellungsurkunde des Amtsgerichts E3. vom 24. Mai 2013 wurde er zum Betreuer seiner im Januar 1961 geborenen Mutter G1. N. für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge u.a. bestellt. Unter dem 13. Juni und 6. Dezember 2013 wurde Herrn N. antragsgemäß von der Ausländerbehörde der Stadt E3. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, aktuell befristet bis Januar 2015. Einem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt E. im April 2014 gestellten Antrag auf Umverteilung zum Wohnort des Lebensgefährten bzw. Vaters stimmte die Ausländerbehörde der Stadt E3. unter dem 30. Juni 2014 hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. nicht zu.
32Mit Beschlüssen der Kammer vom 21. Januar 2014 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerpersonalakten der Kläger und ihres Lebensgefährten/Vaters Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen, nachdem die Kläger zu 1., 2. und 3. ihre Klage insgesamt sowie der Kläger zu 4. seine Klage teilweise (betreffend Ziffer 1. und 2. des angegriffenen Bescheides vom 12. April 2011) zurückgenommen haben.
36Die Klage des Klägers zu 4. ist in dem noch anhängigen Umfang zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. April 2011 ist im angegriffenen Umfang – nämlich betreffend das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 3.) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4.) - rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 4. in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.
37Der Kläger zu 4. hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
38Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer eine konkrete individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und die Gefahr dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Oktober 1995 - 9 C 9.95 - und 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, jeweils juris.
40Ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
41Vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999- 9 C 2.99 - sowie Urteil vom 25. November 1997- 9 C 58.96 -, Beschluss vom 17. August 2011- 10 B 13/11 -, jeweils zitiert nach juris.
42Hiernach sind indes regelmäßig nur solche Umstände relevant, die für den betreffenden Ausländer den Aufenthalt im Zielland der angedrohten Abschiebung unzumutbar machen und damit in Gefahren begründet liegen, welche diesem im Zielstaat drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Treten die befürchteten negativen Auswirkungen jedoch allein durch die Abschiebung als solche und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, so handelt es sich um ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Ein solches ist nicht durch das zuständige Bundesamt der Beklagten bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde zu berücksichtigen.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.September 1999 - 9 C 8.99 - und vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, jeweils zitiert nach juris.
44Für die Prognose einer Gefährdung nach Rückkehr in das Herkunftsland im dargestellten Sinn ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der so umschriebenen Gefahr erforderlich. Daraus folgt, dass die im konkreten Einzelfall für eine zu erwartende Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Umstände überwiegen müssen. Dies erfordert die zusammenfassende verständige Würdigung aller objektiven Umstände unter Einbeziehung des Ranges des gefährdeten Rechtsgutes und der Zumutbarkeit des mit der Rückkehr verbundenen Risikos aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Dritten dahingehend, ob die Umstände die erhebliche Gefahr einer Rechtsgutverletzung alsbald erwarten lassen.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46
46Das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der zu erwartenden Gefährdungssituation ist dabei nur dann gegeben, wenn der Eintritt der Gefahr eine bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung nach sich zieht. Ausgehend von einer unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit liegt das für die hieraus resultierende akute Lebensgefahr auf der Hand und heißt für den Fall der befürchteten Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung, dass sich der Gesundheitszustand nach Ankunft im Zielland der Abschiebung in absehbarer Zeit wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006- 13 A 1740/05.A -; VG H1. , Urteil vom 8. Mai 2014 – 17a K 2504/13.A -, juris und www.nrwe.de.
48Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2003- 13 A 3253/03.A -; VG H1. , Urteil vom 8. Mai 2014 – 17a K 2504/13.A -, a.a.O.
50Zu berücksichtigen ist dabei ferner, ob der Ausländer voraussichtlich in der Lage sein wird, ohne Schädigung des Existenzminimums im Sinne der Gefahr drohender Verelendung, die erforderliche, eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindernde, im Herkunftsland mögliche Behandlung zu finanzieren. Hierzu sind seine genannten voraussichtlichen Lebensumstände im Herkunftsland aber auch eventuelle finanzielle Unterstützungen, z. B. durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder durch Verwandte im Ausland, in den Blick zu nehmen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2011- 13 A 1660/11.A -; VG H1. , Urteil vom 8. Mai 2014 – 17a K 2504/13.A -, a.a.O.
52Hiervon ausgehend ist das Gericht in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei dem Kläger zu 4. alsbald nach einer Rückkehr in sein Heimatland eine im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung wesentliche lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde.
53Der Kläger zu 4. leidet ausweislich der (fach) ärztlichen Bescheinigungen unter schwer einzustellender idiopathischer generalisierter Epilepsie. Neben dem Medikament Ergenyl Chrono 300 mg (Wirkstoff Valproinsäure) wird er seit Februar 2013 zusätzlich mit Lamotrigin behandelt und benötigt regelmäßig alle drei Monate Kontrollen in einer (Kinder) Klinik (vgl. u.a. Stellungnahmen/Berichte der Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin Frau Dr. T1. vom 26. Mai 2011, 21. Februar 2013, 11. März 2013 und 6. Mai 2014 mit spezifizierter Medikation).
54Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Ebenfalls unstreitig steht das Medikament Ergenyl Chrono 300 mg im Kosovo nicht zur Verfügung, sondern (lediglich) das Medikament Valproat mit dem gleichartigen Wirkstoff (Valproinsäure). Auch dürfte nach der von der Beklagten benannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage im Kosovo selbst eine schwere Form von Epilepsie grundsätzlich behandelbar sein, auch bei Kindern (Botschaftsbericht, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Q. , an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2007 ‑ GZ.: RK 516.80 E 144-07 und Botschaftsbericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Q. an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2011 - GZ.: RK 516.80 – E 89/11).
55Ungeachtet dessen ist der Kläger zu 4. bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht zumutbar auf eine derartige Behandlung im Kosovo zu verweisen, weil in seiner Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr schwerster Krampfanfälle mit daraus resultierender extremer Gesundheitsgefährdung droht.
56Denn ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen ist es vorstehend, anders als es bei sonstigen Erkrankungen regelmäßig der Fall ist, medizinisch nicht zu verantworten, den Kläger zu 4. auf die Behandlung mit einem anderen Medikament zu verweisen, mag dieses auch einen gleichartigen Wirkstoff enthalten. Die den Kläger zu 4. seit vielen Jahren behandelnde Fachärztin Dr. T2. hat nach Information darüber, dass Ergenyl Chrono 300 im Kosovo nicht zur Verfügung steht, sondern lediglich ein anderes Medikament mit dem gleichen Wirkstoff, unter dem 2. November 2011 in einer keinen berechtigten Zweifeln unterliegenden Weise nachdrücklich bekräftigt, dass für den Kläger zu 4. die Einnahme gerade des Medikaments Ergenyl Chrono 300er Tabletten wichtig sei und bei Nichteinnahme dieses Medikaments bzw. bei einem Wechsel auf ähnliche Medikamente es zu Krampfanfällen, Entwicklungsrückständen und im extremen Fall zum Tode komme.
57Schon deshalb ist für den Kläger zu 4. eine Rückkehr in den Kosovo und ein Verweis auf die dort grundsätzlich zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankung nicht zumutbar.
58Auch ist aufgrund der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten, tatbestandlich näher benannten Auskünfte nicht frei von Zweifeln, ob die im Fall des Klägers zu 4. fortwährend unerlässlichen regelmäßigen Verlaufskontrollen einschließlich der Durchführung von EEG im Kosovo gewährleistet sind. Letzteres bedarf hier aber ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob der Zugang zu der erforderlichen medizinischen Behandlung und Medikation und deren Finanzierung auch für den Kläger zu 4. gewährleistet wären; letzteres ist nach der Auskunftslage und der Rechtsprechung im Kosovo auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma allerdings regelmäßig der Fall.
59Vgl. dazu Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 und 29. Januar 2014 (S. 23 ff) zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo; OVG NRW, Beschlüsse vom 06. August 2012 - 13 A 1311/12.A - und vom 5. September 2011- 13 A 1660711.A -; Urteile der Kammer vom 18. Mai 2012 - 17a K 5213/10.A – und 8. Mai 2014 – 17a K 2504/13.A -, juris.
60Denn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist vorstehend selbständig tragend jedenfalls aus einem weiteren Grund zu bestätigen. In dem bereits benannten, auch von der Beklagten in Bezug genommenen Botschaftsbericht Q. vom 31. Juli 2011 wird hinsichtlich der – grundsätzlich möglichen – Behandelbarkeit selbst schwerer Formen einer Epilepsie hervorgehoben, dass in derartige Fällen eine durchgängige Betreuung durch Dritte gewährleistet sein müsse, um im Falle eines epileptischen (Grand mal-) Anfalles, die erforderliche Hilfe bieten bzw. herbeirufen zu können. Eine dementsprechend notwendige Betreuungsmöglichkeit könne im Kosovo weder durch öffentliche noch durch private Organisationen realisiert werden, weshalb die Pflege eines solchen erkrankten Personenkreises innerhalb der Familie stattfinde (S. 2 des Berichts).
61Eine solche – notwendige – ständige Betreuung des 11 jährigen Klägers zu 4. ist im vorliegenden Einzelfall bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Es ist zwar bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dieser nicht allein, sondern mindestens in Begleitung eines Elternteils in den Kosovo zurückkehren wird (vgl. § 43 Abs. 3 AsylVfG und § 58 Abs. 1a AufenthG). Vorrangig in Betracht zu ziehen ist insoweit seine Mutter, die Klägerin zu 1. Gleichwohl wäre eine notwendige Betreuung bzw. Notfallversorgung des Klägers zu 4. im Kosovo nicht hinreichend sichergestellt. Denn seine Mutter ist ihrerseits selbst psychisch schwer erkrankt. Aufgrund der bei ihr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie kann, auch wenn diese Erkrankung gegenwärtig in Deutschland auf einem niedrigen Niveau stabilisiert sein mag (vgl. Attest des M. -Klinikums E2. vom 29. Oktober 2013) und die hierfür erforderlichen Medikamente grundsätzlich auch im Kosovo zur Verfügung stehen, nicht verlässlich angenommen werden, dass diese in plötzlich eintretenden Notfällen jeweils spontan in der Lage ist, angemessen zu reagieren und ggf. notwendige Medikamente zu verabreichen und/oder umgehend die erforderliche medizinische Hilfe anzufordern - die überdies nach den vorliegenden Erkenntnissen im Kosovo weniger schnell verwirklicht würde als in Deutschland, was sich für den Kläger zu 4. bei schweren Anfällen konkret lebensbedrohlich auswirken würde. Eine verlässliche Betreuung bzw. Reaktion in Notfällen kann prognostisch auch von den minderjährigen Geschwistern des Klägers zu 4. oder seinen im Kosovo lebenden, betagten Großeltern nicht hinreichend sicher erwartet werden.
62Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater, E1. N. , im Rückkehrfall des Klägers zu 4. im Kosovo für eine solchermaßen unerlässliche Betreuung zur Verfügung steht. Sein Vater verfügt in Deutschland über eine, wenn auch derzeit befristete, Aufenthaltserlaubnis. Dies ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ausländerakten mutmaßlich vor dem Hintergrund, dass er vom Amtsgericht E3. zum Pfleger seiner in Deutschland lebenden Mutter bestellt worden ist (und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind). Die Klägerin zu 1. hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass der Kindsvater erklärt habe, seine Frau/Lebensgefährtin und die Kläger zu 2. bis 4. im unterstellten Rückkehrfall nicht in den Kosovo zu begleiten. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der weiteren Angabe, dass dieser in Deutschland noch weitere Kinder habe, glaubhaft. Unter diesen Umständen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen oder gar unterstellt werden, dass der Vater des Klägers zu 4. diesen im Rückkehrfall in den Kosovo begleiten wird, zumal die Familie bereits in der Vergangenheit längere Zeit getrennt war.
63Gesamtwürdigend ist hiernach ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in der Person des Klägers zu 4. zu bestätigen.
64Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 12. April 2011 ist rechtswidrig, weil wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nicht vorliegt.
65Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709, § 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.