Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Apr. 2015 - 13 L 1504/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 823,60 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen der Antragsgegnerin wegen rückständiger Benutzungsgebühren.Die Antragstellerin wurde im September 2001 als Eigentümerin der Eigentumswoh-nung Nr. ° der WEG E.-----straße 1/3 in E1. im Grundbuch eingetragen.Unter dem 14. Oktober 2004 setzte die Antragsgegnerin in fünf Bescheiden Be-nutzungsgebühren in Höhe eines Gesamtbetrages von 17.993,58 Euro gegenüber den Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 1/3 fest:
21) Entwässerungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 2.892,25 Euro,2) Entwässerungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2003 (Schmutzwasser/ gebührenpflichtige Grundstücksfläche) und 2004 (gebührenpflichtige Grundstücksflä-che) in Höhe von insgesamt 1.278,13 Euro,3) Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 (Schmutzwasser) und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.709,44 Euro,4) Straßenreinigungsgebühren für Reinigung und Winterdienst in der I.-----straße im Veranlagungsjahr 2004 sowie Abfallgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 8.558,56 Euro sowie5) weitere Abfallgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 2.555,20 Euro.Die Beklagte adressierte sämtliche Bescheide „An die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 001/003“ zu Händen der Verwalterin Frau V. L. , W. Weg 11 in I1. . Der Zugang der Bescheide bei der Hausverwaltung ist zwischen den Beteiligten streitig.Mit Schreiben vom 3. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebühren-forderungen aus den Veranlagungsjahren 2000 bis 2005 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 18.229,81 Euro hin. Sie gebe der Antragstellerin Gelegenheit, eine Eigen-tümerversammlung zur Klärung der Angelegenheit einzuberufen und für eine Zahlung der Rückstände durch die Eigentümergemeinschaft bis zum 17. November 2005 Sorge zu tragen, bevor sie die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehme. Dem Schreiben fügte die Beklagte Abschriften der Gebührenbe-scheide 2004 und 2005 bei. Die Antragstellerin trägt vor, dieses Schreiben, das an ihre damalige Anschrift (Am U. 18a in E1. ) adressiert war, nicht erhalten zu haben.Am 4. September 2006 wurde Frau U1. H. als neue Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen.Mit an die Anschrift Am U. 18a in E1. adressiertem Schreiben vom 17. Oktober 2007, dessen Zugang die Antragstellerin ebenfalls bestreitet, wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebührenforderungen für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2007 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 27.226,03 Euro hin.Die Antragstellerin war ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes seit dem 26. August 2009 nach „unbekannt“ abgemeldet. Im Oktober 2013 erhielt die Antragsgegnerin Mitteilung des Einwohnermeldeamtes °°°°°°°°, dass die Antrag-stellerin dort unter der Adresse T. Straße 410 seit dem 14. August 2013 gemeldet sei.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass vorgesehen sei, gegen sie das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, sollte sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand in Höhe von 12.862,04 € nicht bis zum 20. Dezember 2013 begleichen.Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 an die Antragsgegnerin und forderte diese auf, ihr bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen, aus welchem Rechtsgrund die Forderung geltend gemacht werde sowie eine dezidierte Forderungsaufstellung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten werde sie gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch neh-men.Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 auf „die Bescheide und insbesondere auf die diversen Anschreiben des Steueramtes“, in denen die Antragstellerin auf die Rückstände sowie die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht hingewiesen worden sei. Sie behalte sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen vor.Mit Schreiben vom 11. April 2014 stellte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beim Amtsgericht °°°°°°° wegen offener Forderungen - „Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 2002/2003“ nebst Säumnis-zuschlägen - in Höhe von insgesamt 13.139,54 Euro.Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte der Obergerichtsvollzieher S. T1. die Antragstellerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen den geschuldeten Gesamtbetrag von (zum 13. Mai 2014) 13.177,59 € zu zahlen und bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 13. Mai 2014, 12:00 Uhr.Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 legte die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 beim Amtsgericht °°°°°°°° Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Sie begründete ihren Antrag mit dem Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die der Forderung der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden Bescheide seien ihr trotz wiederholter Nachfragen bis heute nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Vollstreckungsfähige Bescheide lägen nicht vor.
3Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014, dem Zweitschriften der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Bescheide beigefügt waren, dass die Bescheide über die Veranlagung der Benutzungsgebühren 2002 bis 2003 an die seinerzeitige Hausverwaltung L. gesandt worden seien. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 sowie 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsge-bühren hingewiesen worden. Mit diesen Schreiben habe sie Ausfertigungen der entsprechenden Bescheide erhalten. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 habe sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S1. H. , in deren Auftrag wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt. Die Aussage, dass trotz wiederholter Nachfragen der Nachweis der Bekanntgabe bis heute nicht erbracht sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar.Die Antragstellerin entgegnete mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014, dass in Abrede gestellt werde, dass sie „mit Ausnahme der Grundsteuerbescheide, die ihre Wohnung betrafen, jemals Grundsteuerbescheide der Jahre 2002 - 2013 sowie Bescheide über die geltend gemachten Nebenkosten und Säumniszuschläge erhalten“ habe, aus denen sich die Rückstände ergäben. Die „ihre Eigentumswohnung betreffende Grundsteuer“ habe sie beglichen. Andere Bescheide, „seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ die nicht ihre Eigentumswohnung beträfen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass die Antragstellerin die entsprechenden Bescheide, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe, auch erhalten habe, „irgendwelche Aufforderungs-schreiben“ reichten nicht aus.Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 wies die Antragsgegnerin erneut auf den Versand der Bescheide an die seinerzeitige Hausverwaltung mit Wirkung für und gegen die einzelnen Eigentümer hin. Die Zustellung der Bescheide lasse sich unter anderem durch konkrete Teilzahlungen der Hausverwaltung auf die in den Bescheiden enthaltenen Forderungen nachweisen.Das Amtsgericht °°°°°°° wies die Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Juni 2014 zurück. Die Vollstreckbarkeit der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide sei gemäß § 5a Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) durch Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen worden. Diese Bescheinigung trete an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels (§ 802a Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht °°°°°°° mit Beschluss vom 22. September 2014 zurück. Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung seien vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Dies gelte erst recht für die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide. Die Antragstellerin müsse ihre Einwendungen im Wege von Widerspruch und Klage gegen die betreffenden Bescheide der Antragsgegnerin geltend machen. Da ihr die Bescheide im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übersandt worden seien, bestehe insoweit auch kein Hinderungsgrund.Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte der Obergerichtsvollzieher T1. der Antragsgegnerin mit, dass er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmt habe.Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2014 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.Zu Begründung ihres Antrags trägt sie vor, dass ihr die streitigen „Grundsteuerbescheide“ nicht bekannt gegeben worden seien. Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide vom 14. Oktober 2004, die an die WEG E.-----straße 1/3 zu Händen der damaligen Verwalterin adressiert worden seien, seien ihr erstmals in dem Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° zur Kenntnis gebracht worden. Herr I2. K. T2. , der ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks E.-----straße 1/3 sei, habe in dem bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren 13 K 2838/11 vorgetragen, dass ihm die streitigen Bescheide ebenfalls nicht bekannt gegeben worden sein, er also diese nicht erhalten habe.
4Das Verfahren 13 K 2838/11 wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2014 durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten unstreitig erledigt.Unterstelle man, dass die Bescheide der Verwalterin tatsächlich ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, sei Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO eingetreten. Unterstelle man, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsgebühren hingewiesen habe - was in Abrede gestellt werde - und hierin Vollstreckungs-maßnahmen zu sehen wäre, beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezem-ber 2007 erneut zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet gewesen. Bis heute habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen, dass der Antragstellerin die Bescheide vom 14. Oktober 2004 überhaupt bekannt gegeben worden seien; eine Anhörung der Antragstellerin vor „einer eventuellen Haftungsinanspruchnahme“ habe nicht stattgefunden. Auch die im Verfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° vorgelegten Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei.Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
5die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvoll-streckung wegen der Grundsteuer aus dem Antrag zur Abga-be der Vermögensauskunft vom 24. September 2014 zum Kassenzeichen °°°°°°°°°°°°° in Höhe von insgesamt 13.189,59 € für Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 für den Zeitraum 2002/2003 i.H.v. 5.678,27 € sowie Säumniszu-schlägen i.H.v. 7.461,27 € zu unterlassen und bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
6Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
7den Antrag abzuweisen.
8Es lägen ein Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 11. April 2014 und ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers T3. vom 24. September 2014 vor, in welchem er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimme. Gegen den Antrag vom 11. April 2014 habe sich die Antragstellerin bereits an das Amtsgericht °°°°°°°° gewandt. Ihr Antrag sei zurückgewiesen worden; das Landgericht °°°°°°°° habe die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Weitere Vollstreckungsversuche seien nicht eingeleitet worden.
9II. Der sinngemäß gestellte Antrag,
10die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen rückständi-ger Grundbesitzabgaben für das Grundstück E.-----straße 1/3 in E1. in Höhe von insgesamt 13.177,59 Euro einstweilen einzustellen und bereits ausgebrachte Voll-streckungsmaßnahmen aufzuheben,
11hat keinen Erfolg.Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Hinblick auf eine - von der Antragstellerin bislang nicht erhobene - Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage der im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthafte Antrag. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.Die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insbesondere nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Danach gelten die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Unabhängig davon, dass der anwaltlich formulierte Antrag bereits nicht in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten sein dürfte, handelt es sich weder bei dem ausdrücklich in Bezug genommenen Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 24. September 2014, noch bei dessen erstmaliger Zahlungsaufforderung und Terminsbestimmung in dem Schreiben vom 16. April 2014 - mit dem er die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 13.177,59 Euro und nicht, wie von der Antragstellerin in ihrem Antrag beziffert, in Höhe von 13.189,59 Euro gefordert hat - um anfechtbare Verwaltungs-akte, sondern um Maßnahmen gemäß § 802 f ZPO, gegen die Rechtschutz nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen in Anspruch genommen werden kann.
12Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 13 L 8/14 -, juris, Rdnr. 5 ff.
13Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer - bislang nicht erhobenen - Anfechtungsklage gegen die Benutzungsgebührenbescheide vom 14. Oktober 2014 scheidet aus. Denn Auslegung und Umdeutung eines Klageantrages sind - zumal wenn die Beteiligten anwaltlich vertreten sind - Grenzen gesetzt. Ein von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem eindeutig formuliertes Begehren kann nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Anträge - wie hier - unterschiedlichen Zwecken die-nen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, juris, Rdnr. 12. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 -, juris, vom 2. August 1996 - 9 B 303/95 -, juris, und vom 2. August 1995 - 9 B3037/95 -, juris.
15Der auch im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Benutzungsgebühren einstweilen einzu-stellen, ist jedoch unbegründet.Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen als nötig erscheint. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.Das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung, dürfte bereits bei Eingang des Eilantrages bei Gericht mittels Telefax am 2. Oktober 2014 um 16:27 Uhr zu verneinen gewesen sein. Denn der von dem Obergerichtsvollzieher T1. auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 unwidersprochen erklärt, dass weitere Vollstreckungsversuche nicht eingeleitet worden seien.Darüber hinaus fehlt es auch an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegt oder aber die vom Vollstreckungsgläubiger zu beachtenden Verfahrensvorschriften des § 5a VwVG NRW verletzt worden sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide, deren Erfüllung erzwungen wer-den soll, sind dagegen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfah-rens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.Eine Verletzung der §§ 5a, 6 und 6a VwVG NRW ist nicht glaubhaft gemacht.Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW sind erfüllt. Der Vollstreckung, die ausweislich des an das Amtsgericht °°°°°°°° gerichteten Antrags der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 betrifft, liegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zugrunde.Diese fünf Leistungsbescheide wurden der Antragstellerin - als Inhaltsadressatin und damaliger Miteigentümerin des Grundstücks - durch die Bekanntgabe an die damals bestellte Hausverwalterin L1. - als Bekanntgabeadressatin - bekannt-gegeben, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Jahr 2004 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 und § 12 Abs. 1 Nr. 3b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO). Zwar hat die Antragstellerin den Zugang der Bescheide vom 14. Oktober 2004 bei der Hausverwalterin L1. bestritten. Der Zugang der Bescheide, die bei der Antragsgegnerin nicht in Rücklauf geraten sind, steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°° vom 28. Mai 2014 unwidersprochen vorgetragen, dass die damalige Hausverwalterin konkrete Teilzah-lungen auf die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2004 festgesetzten Forderungen geleistet habe.Selbst wenn der Hausverwalterin L1. die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Benutzungsgebührenbescheide im Jahr 2004 nicht wirksam bekanntgegeben worden sein sollten, wäre ein entsprechender Mangel im Übrigen spätestens durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Amtsgericht °°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 vorgenommene Übersendung von Ablichtungen der Bescheide an die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Antragstellerin erfolgt. Weder das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, noch die über die Verweisung in § 12 KAG NRW anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung enthalten eine ausdrückliche Regelung über die Heilung von Bekanntgabemängeln. Eine ausdrückliche Regelung über die Heilung unwirksamer Zustellungen enthält jedoch § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Unter diesen Voraussetzungen muss auch die Heilung fehlgeschlagener Bekanntgaben möglich sein, denn eine solche kann nicht von strengeren Voraussetzungen abhängen als die formstrengere Zustellung,
16vgl. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 122, Rdnr. 15.
17Nach dem danach anzuwendenden Maßstab reicht auch eine das Original vollständig wiedergebende Fotokopie des zuzustellenden (bzw. bekanntzugebenden) Dokumentes für den tatsächlichen Zugang aus. Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris, Rdnr. 29; BFH, Beschluss vom 7. November 2008 - X B 55/08 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.
19Der Heilung der - behaupteten - fehlerhaften, d.h. ausgebliebenen Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Übersendung der Ablichtungen der Bescheide mit Schriftsatz an das AG °°°°°°°° davon ausging, die Bekanntgabe im Jahr 2004 sei wirksam und sie damit nicht die Vorstellung hatte, mit der Übermittlung der Abschriften möglicherweise die Bekanntgabe der Bescheide zu bewirken. Denn ausreichend ist insoweit der einmal dokumentierte und dann fortwirkende Bekanntgabewille der Behörde, wenn und soweit er nicht ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen worden ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2011, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 - 6 K 3162/07 -, juris, Rdnr. 21, nachfolgend bestätigt durch BFH, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.
21Die Auffassung der Antragstellerin, die im Verfahren der vor dem Amtsgericht °°°°°°°°° vorgelegten (Abschriften der) Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei, geht nach den vorstehenden Ausführungen zur Übersendung von Abschriften fehl. Die Antragstellerin als damalige Wohnungseigentümerin und damit (gemäß § 1 Abs. 2 WEG) Miteigentümerin des Grundstücks E.-----straße 1/3 ist Inhaltsadres-satin der Bescheide vom 14. Oktober 2004. Aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach ein Verwaltungsaktauch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden kann, ergibt sich, dass auch eine (nachträgliche) Bekanntgabe an den Benutzungsgebührenschuldner persönlich möglich ist.Die Benutzungsgebührenforderung der Antragsgegnerin ist auch bislang nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 228 Abs. 1 AO beträgt die Zahlungsverjährungsfrist 5 Jahre. Diese Frist begann - bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Bescheide vom 14. Oktober 2004 an die damalige Hausverwalterin L. - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen; die zu vollstreckenden Ansprüche wären damit mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Die Verjährung wurde vorliegend jedoch mehrfach unterbrochen. Eine Unterbrechung kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 AO u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch eine Vollstreckungsmaßnahme oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen begründet werden. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 3 AO. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Verjährung zunächst durch die schriftlichen Zahlungserinnerungen der Antrags-gegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde. Die Schreiben wurden an die korrekte Adresse der Antragstellerin versandt und sind nicht in Rücklauf geraten. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sämtliche Schreiben nicht erhalten, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung.Zwar reicht grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger aus, um Zweifel am Zugang eines Schreiben zu begründen, da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -juris, Rdnr. 10 ff., m.w.N.,
23Dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2013, mit welchem diese ankündigte, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, keinerlei Kenntnis von dem Rechtgrund der Forderungen gehabt, liegen zur Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der sich nach Aktenlage ergebenden Umstände prozesstaktische Erwägungen zugrunde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°° vom 6. Mai 2014 nicht nur vorgetragen, dass die Bescheide für die Jahre 2002 und 2003 an die Hausverwalterin L. bekanntgegeben worden seien, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die rückständigen Benutzungsgebühren und ihre gesamtschuldnerische Zahlungs-pflicht hingewiesen habe. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014 reagiert und ausdrücklich bestritten, „Bescheide, seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass sie, die Antragstellerin, entsprechende Bescheide erhalten habe, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe. Hierzu reichten „irgendwelche Aufforderungsschreiben“ nicht aus. Hieraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin den Schreiben aus den Jahren 2004, 2005 und 2007 zunächst - im Hinblick auf eine Festsetzung von Benutzungsgebühren ihr gegenüber - keine Relevanz beigemessen hat. Den Zugang der Schreiben hat die Antragstellerin zunächst auch nicht bestritten. Erstmals in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2.Oktober 2014 stellt die Antragstellerin den Zugang der Zahlungserinnerungen - im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Eintritt der Zahlungsverjährung - in Abrede. Hinzu kommt, dass sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S2. H. , nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt habe, woraus sich ergibt, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst, wie behauptet, im Dezember 2013 - Kenntnis von rückständigen Gebührenforderungen der Antragsgegnerin hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin erstmals im Dezember 2013 von entsprechenden Forderungen erfahren hat. Bei dieser Sachlage hätte es der Antragstellerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die gegen einen Zugang der an ihre damalige Meldeadresse Am U. 18A in E1. adressierten Zahlungserinnerungen der Antragsgegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 sprechen. Die Antragstellerin hat auch weder geltend gemacht, dass in der hier in Rede stehenden Zeit auch andere Postsendungen nicht bei ihr angekommen seien - wäre dies der Fall gewesen, so spräche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie hiervon durch Mahnungen oder Nachfragen der Absender Kenntnis erlangt hätte -, noch hat sie angegeben, dass zur fraglichen Zeit besondere Umstände gegeben gewesen seien, die einen Zugang der Bescheide bei ihr verhindert haben könnten (z.B. neuer Zusteller, neuer Briefkasten, irreführende Beschriftung usw.).
24Vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris, Rdnr. 29.
25Ihr pauschales Bestreiten reicht bei der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachlage nicht aus, um der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Es gilt daher die Zugangsfiktion gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.Die Zahlungsverjährung wurde (nach den Zahlungsaufforderungen aus den Jahren 2005 und 2007) im Jahr 2012 erneut unterbrochen, und zwar durch den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Versuch, den Wohnsitz der Antragstellerin zu ermitteln. Weitere Unterbrechungen begründen die Zahlungsaufforderung vom 6. Dezember 2013 sowie der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. April 2014.
26Sollten die Bescheide der Antragstellerin - wovon das Gericht nicht ausgeht - tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekannt gegeben worden seien, könnte hierin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO liegen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheide sind jedoch, wie bereits ausgeführt, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 7 Abs. 1 VwVG NRW.Die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2014 festgesetzte Forderung ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW); bei der erneuten Zahlungsaufforderung und Terminsbe-stimmung durch den Obergerichtsvollzieher T1. mit Schreiben vom 24. Septem-ber 2014 war die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW verstrichen. Sollten der Antragstellerin die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekanntgegeben worden sein und würde es an Mahnungen gemäß §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW fehlen, würde dies die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht berühren, da es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 VwVG NRW „lediglich“ um eine Sollvorschrift handelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 6a VwVG NRW sind nicht ersichtlich. Die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 genügte auch den Anforderungen des § 5a VwVG NRW.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen, vgl. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.). Das wirtschaftliche Interesse ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren. Die Höhe der zu vollstreckenden Forderung (13.177,59 Euro) ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014.
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(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
- 1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners, - 2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie - 3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
- 1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder - 2.
durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
- 1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners, - 2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie - 3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
- 1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder - 2.
durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
- 1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners, - 2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie - 3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
- 1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder - 2.
durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
- 1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners, - 2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie - 3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
- 1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder - 2.
durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.