Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 K 5320/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. 00Flur 00, Flurstücke 000 und 000 mit der Bezeichnung W. B. 00 in E. . Auf dem Grundstück befindet sich ein eingeschossiges H. 000auf dem eine Fahrschule betrieben wird. Für eine ca. 82 m² große Teilfläche des Flurstücks 000 ist durch den Bebauungsplan Nr. 0 der Stadt E. gewerbliche Nutzung und dreigeschossige Bebauung festgesetzt worden. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Erlass eines Bescheides über die vorläufige Festsetzung sowie die anlässlich des Erlasses des Widerspruchsbescheides erfolgte endgültige Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages.
3Dem streitigen Ausbaubeitrag der Beklagten liegt eine als eine Anlage abgerechnete Baumaßnahme von drei Abschnitten verschiedener Straßen zugrunde, die sämtlich in eine gemeinsame Kreuzung ( , C. Straße, N. Straße und An der H1. einmünden. Dabei handelt es sich um einen ca. 130 m langen Abschnitt der in diesem Bereich in südöstlicher Richtung verlaufenden Vestischen B. (B 000/000) von der Eisenbahnbrücke bis zur Kreuzung mit den o. g. Straßen. Weiterhin ist Teil der Anlage ein sich nach der Kreuzung anschließender, in östlicher Richtung verlaufender und ca. 190 m langer Abschnitt der N. Straße (B000) bis zur Einmündung der Straße Im P. . Letztlich ist Teil der Anlage die von der gemeinsamen Kreuzung in südöstlicher Richtung abgehende C. Straße (vormals Bundesstraße B 000 und heutige B000) bis zur einmündenden C1.--------straße mit einer Länge von ca. 140 m.
4Der beitragsrechtlich allein abgerechnete Ausbau der Gehwege und Parkstreifen erfolgte im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau dieser drei durch E. verlaufenden Hauptverkehrsachsen in teilweise neuen Trassen, sowie der Anpassung von umliegenden Gemeindestraßen, dem Bau von zwei Bundesbahnbrücken und der Umlegung des zentralen Busbahnhofs (sog. Mittelabschnitt).
5Die Planungen für den Ausbau der Ortsdurchfahrten der B 000/000/000 begannen in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Nachdem mehrfach Fachausschüsse des Rates der Stadt E. über verschiedene Ausbaualternativen beraten hatten, beschloss der Rat der Stadt E. am 28. Januar 1969 den „Ausbau der B 000/000/000 Mittelabschnitt E. ; Übernahme von Mehrkosten“. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der im Interesse einer großzügigen städtebaulichen Entwicklung des Kerns der Stadt E. liegenden Verlegung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 000/000/000 zugestimmt werde. Das grundsätzliche Einverständnis zur Übernahme der vom Bund nicht zu vertretenden Mehrkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen DM werde erklärt.
6Das im Auftrage der Bundesstraßenverwaltung tätige Landesstraßenbauamt Bochum arbeitete nach dem Zustimmungsbeschluss des Rates aus dem Jahre 1969 und der Vorentwurfsgenehmigung des Bundesministers für Verkehr einen Ausbauentwurf für den Mittelabschnitt der Ortsdurchfahrten aus. Am 17. Januar 1985 folgte sodann die Ausbauentscheidung des Landesstraßenbauamtes Bochum. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Stadt E. nahm am 4. Februar 1985 die Ausführungen zum Verfahrensstand für den Ausbau des Mittelabschnittes zur Kenntnis.
7Am 23. Juli 1991 erließ das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen Planfeststellungsbeschluss mit der Kurzbezeichnung „B 000/ B 000/ B 000 Mittelabschnitt E. “, der neben einem Abschnitt des Willy-Brandt-Ringes und des Ostwalls die C. Straße von C1.--------straße bis zur Kreuzung N. Straße/W. B. , die W. B. bis zu Eisenbahnbrücke und die N. Straße bis zur Einmündung der Straße Im P. umfasste. Der Planfeststellungsbeschluss enthielt als Anlage 10 ein Grunderwerbsverzeichnis der zum Zwecke des Ausbaus und der Verlegung der Straßen erforderlichen, noch zu erwerbenden Grundstücksflächen.
8Der Vergabeausschuss der Stadt E. beschloss am 30. Juni 1993, dem Vorschlag des Landesstraßen- und Autobahnamtes C2. zur Vergabe der Bauarbeiten beim Ausbau des „Mittelabschnittes“ an die Bietergemeinschaft H2. -U. zuzustimmen. Er erklärte weiterhin das Einverständnis zur Vergabe der Bauarbeiten im Namen und für Rechnung der Stadt E. . Die Auftragssumme der für die Stadt zu erledigenden Maßnahmen wurde für die Erneuerung und den Neubau von Mischwasserkanäle mit rund 1,5 Mio. DM und für den Straßenbau mit 600.000 DM benannt.
9Im Jahre 1988 wurde zunächst der zentrale Busbahnhof verlegt. Im Jahr 1991/92 begannen die ersten Arbeiten, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses waren sowie der Bau der beiden Eisenbahnbrücken über die W. B. . Am 26. Juli 1993 begannen dann im maßgeblichen Bereich der B 000 und B 000 und der W1. B. die Ausbauarbeiten, wobei alle Maßnahmen federführend und Aufrechnung durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen ausgeführt wurden.
10Statt der vor dem Ausbau vorhandenen kombinierten Geh- und Radwege wurden im Neuzustand beidseitig getrennte Rad- und Gehwege angelegt. Die Gehwegbreiten betragen zwischen 2,30 m und 3,00 m. Die Gehwege wurden auf einer 18 cm starken Schottertragschicht mit einer 4 cm Brechsand-/Splittgemischschicht und 8 cm dickem roten Betonsteinpflaster hergestellt. Die kombinierten Geh- und Radwege waren zum Zeitpunkt des Neuausbaus zwischen 40 und annähernd 50 Jahren alt. Beim Ausbau wurden je nach Platzverhältnissen die Geh- und Radwege durch vorgelagerte 2,00 m breite Parkstreifen von der Fahrbahn abgesetzt. Die Parkstreifen wurden auf einer 48 cm dicken Schottertragschicht mit einem 4 cm starken Brechsand-Splitt-Gemisch und 8 cm dickem Betonsteinpflaster angelegt.
11Nachdem für die N. und die C. Straße eine gemeinsame Gebrauchsabnahme am 25. Oktober 1995 stattfand, erfolgte eine förmliche Schlussabnahme der Arbeiten „Ausbau und Verlegung der Bundesstraßen 000/000/000 (Mittelabschnitt) in E. “ am 18. März 1997, an der Mitarbeiter des Westfälischen Straßenbauamtes C2. und der H3. Straßen- und Tiefbau GmbH teilnahmen.
12Unter dem 29. Februar / 7. März 2000 schlossen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt E. eine „Vereinbarung über den Ausbau und die Verlegung der B 000 (H4. Straße/Südwall), über den Ausbau und die Verlegung der B 224 (C. Straße/W. B. /Ostwall) und über den Ausbau der B 225 (N. Straße) einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Ausbaus der L 000 (Südwall) in E. (Kurzbezeichnung: B000/B 000/ C3. - Mittelabschnitt E. )“. Die Vereinbarung enthielt Regelungen über die Kostentragungspflicht der beiden Vertragspartner hinsichtlich der einzelnen Baumaßnahmen. Nach § 19 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichteten sich die Straßenbauverwaltung und die Beklagte, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenanteile zu übernehmen. Die Stadt verpflichtete sich, entsprechend dem Baufortschritt auf ihre Kostenanteile angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abrechnung sollte auf der Grundlage sachlich und rechnerisch festgestellter Abrechnungsunterlagen erfolgen, die die Straßenbauverwaltung der Stadt zuleitete. Nach Abs. 3 dieser Regelung hatte der endgültige Zahlungsausgleich unverzüglich nach der Übersendung der Abrechnungsunterlagen zu erfolgen.
13Die Beklagte erließ unter dem 19. Dezember 2001 einen „vorläufigen Bescheid über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages“ i.H.v. 2.453,39 € gegenüber der Klägerin für die Erneuerung des Gehweges und die Anlegung von Parkstreifen für die „Anlage: W. B. von Eisenbahnbrücke/C. Straße bis Einmündung C1.--------straße /N. Straße bis Höhe Im P. . Kurz: Mittelabschnitt“. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Maßnahme die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2001 ende. Die endgültige Festsetzung ihrer Beitragsforderung sei ihr nicht möglich, weil ihr die geprüfte Schlussrechnung über die Baumaßnahme nicht vorliege. Federführend für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme „Mittelabschnitt“ sei der heutige Landesbetrieb Straßenbau NRW. Sie erhalte erst nach der Prüfung der Schlussrechnungen durch diesen die auf die Stadt E. entfallenden endgültigen Kostenanteile. Sie sei daher zur Vermeidung einer Verjährung ihrer Beitragsansprüche gehalten, vorläufige Beitragsbescheide zu erlassen.
14Die Klägerin legte hiergegen am 17. Januar 2002 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, die Baumaßnahmen hätten für ihr Grundstück und die darauf betriebene Fahrschule keine Vorteile sondern vielmehr Nachteile mit sich gebracht. Die Flurstücke 000 und 000 seien durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit aus Anlass der Errichtung einer Spundwand in das Grundbuch in ihrem Gebrauchswert erheblich gemindert. Die Zufahrt zur Fahrschule sei seit dem Umbau nur noch in Fahrtrichtung Innenstadt zu erreichen. 90 % der Fahrschüler kämen jedoch aus der anderen Fahrtrichtung und müssten an der folgenden Kreuzung erst wenden. Gleiches gelte für Autofahrer, die bei Verlassen des Grundstücks nur nach rechts in Richtung Innenstadt fahren könnten.
15Sie habe für den Straßenbau einen Teil ihrer Grundstücke an das Landesstraßenbauamt abgeben müssen. Da der Mittelabschnitt bis zu den Brücken als ein Bauabschnitt abgerechnet worden sei, müsse sie für die Parkbuchten an der W1. B. , C. Straße und N. Straße zahlen. Die auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindlichen Parkplätze dienten allein den Kunden eines dort befindlichen Versicherungsbüros, einer Dachdeckerfirma, einer Trinkhalle und eines Steuerbüros. Dies umso mehr, als die Parkplätze ca. 200 m von seinem Grundstück entfernt lägen.
16Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 setzte die Beklagte die Vollziehung des vorläufigen Beitragsbescheides aus.
17Nachdem die Straßenbauverwaltung der Beklagten unter dem 12. Oktober 2009 unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Februar 2000 eine Berechnung der von der Beklagten u.a. zu tragenden Grunderwerbskosten in Höhe von insgesamt 165.328,97 € übersandt hatte, erstellte die Beklagte unter dem 16. November 2010 eine „Abrechnung mit Straßen NRW“. Nach einem am 6. Dezember 2011 erfolgten Ortstermin, an dem Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen und der Beklagten teilnahmen, überprüfte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Abrechnung, erkannte sie dem Grunde und der Höhe nach an und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2012 auf, die geprüften und anerkannten Kostenanteile der Beklagten dem Landesbetrieb zu erstatten.
18Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages als unbegründet zurück. Gleichzeitig änderte sie den Bescheid vom 19. Dezember 2001 und setzte den Straßenbaubeitrag endgültig auf 1.859,09 € fest. Dem lag ein beitragsfähiger Aufwand für die Gehwege i.H.v. 93.302,70 € und für die Parkflächen von 107.686,66 € zu Grunde. Im Aufwand für die Parkflächen waren Grunderwerbskosten in Höhe von 71.993,46 € enthalten. Dies ergab bei einem Anteilssatz der Beitragspflichtigen in Höhe von jeweils 60 % einen Gesamtanliegeranteil i.H.v. 120.593,62 €. Bei von der Beklagten berücksichtigten modifizierten Grundstücksflächen i.H.v. 37.396 m² errechnete sich ein Straßenausbaubeitrag je Quadratmeter modifizierte Grundstücksfläche i.H.v. 3,2247733 €.
19Die Klägerin hat am 21. November 2012 hiergegen Klage erhoben.
20Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, es sei Verjährung eingetreten. Es sei nicht erkennbar, wann die Ungewissheit im Sinne des § 164 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung (AO) beseitigt gewesen sei. Die Abnahme habe bereits am 18. März 1997 stattgefunden, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht entstanden sei. Die Rechnungsstellung im Jahre 2012 besage für sich allein nicht, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Ungewissheit beseitigt gewesen sei. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid als endgültige Steuerfestsetzung ebenso wie der Ursprungsbescheid aufzuheben, weil der Anspruch gemäß § 47 AO durch Verjährung erloschen sei. Die Aussetzung der Vollziehung nach Einlegung des Widerspruchs sei nämlich befristet erfolgt. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass die Aussetzung der Vollziehung nur vorläufig erfolge. Den Verwaltungsvorgängen sei zu entnehmen, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum 31. Dezember 2002 befristet gewesen sei. Damit habe gemäß § 231 Abs. 3 AO die Verjährungsfrist des § 228 S. 2 AO mit dem 1. Januar 2003 erneut zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2007 abgelaufen.
21Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten messe sich gemäß § 9 Abs. 1 Rückwirkung bis zum Jahre 1995 bei; dies spreche gegen ihre Wirksamkeit. Ferner werde in Frage stellt, ob die nach der Rechtsprechung des OVG NRW - Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 0000/00 - geforderte Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften vorgelegen habe.
22Die der Abrechnung zugrundegelegte Anlage sei fehlerhaft gebildet worden. Nach den im Urteil des OVG NRW vom 25. Januar 2005 – 15 A 000/00 - aufgestellten Grundsätzen bildeten die der Abrechnung zu Grunde gelegten Anlagen mangels Funktionszusammenhanges keine Einheit.
23Der Planfeststellungsbeschluss habe das erforderliche Bauprogramm nicht ersetzen können. Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten stelle auf den Anlagenbegriff des Kommunalabgabengesetzes NRW ab. Es bedürfe daher eines spezifizierten Bauprogramms, aus dem entnommen werden könne, wann die Anlage endgültig hergestellt sei. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik vom Februar/März 2000 hätten der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete unterzeichnet. Ob ein den Einzelheiten des Ausbaus entsprechender Ratsbeschluss zugrundelag, ergebe sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Zumindest ergebe sich nach der Ausschussordnung der Beklagten, dass für die Verabschiedung und Änderung des Bauprogramms der Bauausschuss zuständig gewesen sein dürfte. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der grundsätzliche Ausbaubeschluss im Jahre 1969 gefasst worden sei, hätten Einzelheiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden.
24Die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes Grunderwerbskosten nicht berücksichtigen dürfen, da es an der Eindeutigkeit der Einbeziehung des Grunderwerbs in das Bauprogramm fehle. Allein eine Satzungsregelung, nach der die Kosten eines erforderlichen Grunderwerbs zum beitragsfähigen Aufwand gehörten, sei nicht ausreichend. Die Ansatzfähigkeit des Grunderwerbs setze vielmehr voraus, dass sich das Erfordernis des Grunderwerbs zweifelsfrei aus dem Bauprogramm ergebe. § 13 der Vereinbarung der Beklagten mit der Straßenbauverwaltung fehle es insoweit an der erforderlichen Eindeutigkeit. Zwar spreche § 13 Abs. 2 in den Ziffern 2.10 und 2.11 die Inanspruchnahme von Flächen der Straßenbauverwaltung für die Anlegung des Parkstreifens an, weitere konkrete Einzelheiten seien aber nicht genannt, sondern nur eine Kostenverteilung nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) aufgeführt. Es stehe damit nicht zweifelsfrei fest, ob die Ausbaumaßnahme nach den Bestimmungen des Bauprogramms erst mit dem Abschluss des dafür erforderlichen Grunderwerbs beendet sein sollte.
25Letztlich könne bei Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Forderung des Landesbetriebes Straßen NRW gegenüber der Beklagten nach einem Zeitraum von fast zehn Jahren seit Erlass des vorläufigen Bescheides bereits verjährt sein. In diesem Falle läge kein Aufwand vor, der durch den endgültigen Bescheid festgesetzt werden könne.
26Die Klägerin beantragt,
27den vorläufigen Bescheid über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages für die Anlage „ W. B. von Eisenbahnbrücke/C. Straße bis Einmündung C1.--------straße /N. Straße bis Höhe Im P. ; kurz: Mittelabschnitt“ vom 19. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie trägt hierzu vor, zur Vermeidung einer Verjährung des Abgabeanspruchs sei der Erlass des vorläufigen Beitragsbescheides erforderlich gewesen, da die abschließende Berechenbarkeit des Aufwandes für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben gewesen sei.
31Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt E. vom 18. April 2013 entspreche den Bekanntmachungsvorschriften. Die Satzung sei im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt . vom 19. April 2013 bekannt gemacht worden. Die Satzung enthalte eine Rückwirkung zum 13. Dezember 1995, weil die ursprüngliche Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 1995, welche am 23. Dezember 1995 in Kraft getreten sei, wegen eines formellen Fehlers nicht wirksam gewesen sei. Der formelle Fehler habe darin bestanden, dass die nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung erforderliche Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimme (so genannte Ausfertigung), nicht als Originalurkunde vorhanden gewesen sei. Die Rückwirkung entgegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Grundlagen der Beitragserhebung seien nicht geändert worden. Es sei lediglich die Ursprungssatzung aus dem Jahre 1995 neu beschlossen und rückwirkend zum 23. Dezember 1995 in Kraft gesetzt worden. Die Ursprungssatzung habe in § 9 Abs. 2 eine Regelung enthalten, nach der die bisherige Satzung vom 27. Juni 1978 mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft trete. Diese Regelung finde sich ebenfalls in der Satzung vom 18. April 2013 wieder, da die Ursprungssatzung aus dem Jahre 1995 in 2013 inhaltlich unverändert neu beschlossen und bekannt gemacht worden sei.
32Die Bildung der beitragsrechtlich abgerechneten Anlage sei nicht zu beanstanden. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt E. beinhalte den nordrhein-westfälischen, so genannten „weiten“ Anlagenbegriff. Dieser ermögliche es, im Bauprogramm Anlagen festzulegen, die über eine Erschließungsanlage hinausgingen. Die für eine Zusammenfassung erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. So würden insbesondere durch die Begrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst, denen die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche Vorteile verschaffe. Alle Grundstücke lägen an einer Hauptverkehrsstraße und alle drei Teile der Anlage hätten einen annähernd gleichen Ausbau erhalten.
33Den Anliegern würde durch den erfolgten Ausbau der Gehwege mit Einbau einer Frostschutzschicht ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, da die Gehwege weniger reparaturanfällig und damit leichter und sicherer begehbar seien. Auch die Anlage von Parkstreifen und Parkbuchten an mehreren Stellen der Anlage stelle im Vergleich zu dem bisherigen Parken am Fahrbahnrand einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Der wirtschaftliche Vorteil der Inanspruchnahme einer Straße, die Parkmöglichkeiten biete, sei größer als der einer Straße ohne jede Parkmöglichkeit. Dies gelte auch für Grundstücke mit Garagen und eigenen Abstellplätzen und zwar selbst dann, wenn die nächste Parkbucht etwa 200 m vom Grundstück des Beitragspflichtigen entfernt sei.
34Die Grunderwerbskosten seien beitragsfähig. Insbesondere sei die Regelung in der Beitragssatzung der Beklagten zum erforderlichen Grunderwerb ausreichend. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung könne die Regelung zum Grunderwerb satzungsrechtlich oder im Bauprogramm verankert sein. Die Stadt E. habe eine entsprechende Satzungsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung geschaffen. Neben dieser satzungsrechtlichen Regelung gebe es vorliegend aber auch eine entsprechende Regelung im Bauprogramm. Der Grunderwerb sei Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1991 gewesen. Bei Anlage 10 des Planfeststellungsbeschlusses handele es sich um ein Grunderwerbsverzeichnis, dass alle zu erwerbenden Flächen der Maßnahme „Mittelabschnitt“ aufführe. Unter den dort laufenden Nrn. 24-31, sowie 35-37 und Nr. 39 sei der im Bereich der Anlage erfolgte Grunderwerb detailliert aufgeführt worden. Zusätzlich werde auf die Aufstellung von Straßen NRW zum Grunderwerb vom 17. April 2001 Bezug genommen.
35Am 16. Dezember 2014 hat ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieses Termins wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
36Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
40Die nach § 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
41Rechtsgrundlage des Bescheides vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012, durch den für den Ausbau der W1. B. von Eisenbahnbrücke bis zur Kreuzung N. Straße/C. Straße/ An der H1. , der N. Straße von der Kreuzung W. B. /N. Straße/An der H1. bis zur Straße Im P. und der C. Straße von der Kreuzung W. B. /N. Straße/An der H1. bis zur Einmündung C1.--------straße (im weiteren: Mittelabschnitt) in E. ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 35.790,71 € vorläufig festgesetzt worden ist, ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. April 2013 (Beitragssatzung - BS -).
42Vorliegend bildet diese Beitragssatzung eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abrechnung der hier streitbefangenen Ausbaumaßnahme. Die Satzung ist im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt E. vom 19. April 2013 bekannt gemacht worden. Durch sie wurde die ursprüngliche Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 1995, welche am 23. Dezember 1995 in Kraft getreten war, ersetzt. Die vorhergehende Satzung war aufgrund eines formellen Fehlers nicht wirksam. Die nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung erforderliche Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt (so genannte Ausfertigung), war nicht als Originalurkunde vorhanden.
43Die Satzung konnte auch mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Satzung misst sich gemäß § 9 Absatz 1 Rückwirkung auf den 23. Dezember 1995 zu. Dies ist nicht zu beanstanden. Fehlt in dem für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeb-lichen Zeitpunkt eine gültige Rechtsgrundlage, weil sich die zu Grunde gelegte Satzung als ungültig erweist, so kann eine neue Satzung selbst noch im verwaltungs-rechtlichen Verfahren als Rechtsgrundlage nachgeschoben werden. Hierzu ist allerdings Rückwirkung erforderlich, die sich bis auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, also auf die Verwirklichung des letzten Tatbestandsmerkmals, erstrecken muss.
44Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. August 1995- 15 A 3907/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter (NWVBl) 1996, S. 62 und 18. Dezember 1991- 2 A 1701/89 -.
45Im Übrigen wird durch diese Satzung lediglich der Satzungsinhalt der früheren Satzung vom 13. Dezember 1995 wiederholt, ohne dass rechtmäßige Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen rückwirkend durch andere rechtmäßige Regelungen ersetzt worden wären.
46Dafür, dass bei dem „erneuten“ Erlass der Beitragssatzung die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung missachtet worden sein könnten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich
47Die Beklagte konnte den Straßenbaubeitrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO auch vorläufig festsetzen. Nach diesen Vorschriften kann ein Straßenbaubeitrag u. a. vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines Beitrages eingetreten sind. § 165 AO erlaubt damit eine Festsetzung des Beitragsanspruchs, obwohl noch nicht feststeht, in welcher Höhe dieser entstanden ist. Verjährungsrechtlich hat das die Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, abläuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO).
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, Juris Rdnr. 8.; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 17 K 6893/11 - Juris, Rdnr. 40 m.w.N.
49Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht für die im sog. Mittelabschnitt durchgeführten Ausbaumaßnahmen mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) entstanden, wobei diese Herstellung mit der Abnahme der Ausbauarbeiten am 18. März 1997 beendet war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Höhe der auf sie entfallenden Kosten für den Ausbau der Gehwege und Parkstreifen noch nicht vollumfänglich bekannt, da der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der bei der Baumaßnahme federführend war und auf dessen Rechnung ausgebaut wurde, der Beklagten noch keine Schlussabrechnung vorgelegt hatte. Damit lagen im Hinblick auf die mit Ablauf des Jahres 2001 drohende Verjährung der Beitragsforderung die Voraussetzungen für die vorläufige Festsetzung des Straßenausbaubeitrages nach § 12 Abs. 1 Nr. Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vor.
50Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Beitragserhebung vor. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW erhebt die Stadt nach § 1 Abs. 1 BS zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung (einschließlich der Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge.
51Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich dann im Einzelfall aus dem Bauprogramm.
52Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 44 f.
53Das Bauprogramm bestimmt neben der räumlichen Ausdehnung, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - NWVBl. 2009, S. 270 f.
55Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt aber gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann. Was für den Abschnitt einer Anlage gilt, muss auch für die Anlage selbst gelten: Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes der Gemeinde sein, der selbständig in Anspruch genommen werden kann. Die selbständige Inanspruchnahme muss im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen gesehen werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Nur der Teil des Straßennetzes, dessen Benutzung für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile bietet, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme und damit (im Bereich des Straßennetzes) Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sein. Da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
56Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 45 m. Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW.
57Das kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1994- 15 B 1196/94 - und vom 15. November 2005 - 15 A95/05 -, Juris.
59Das Bauprogramm wird im Allgemeinen formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch eine Entscheidung der Verwaltung festgelegt.
60Vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O, Rdnr 319 ff.
61Das gemeindliche Bauprogramm für den Ausbau des Mittelabschnitts ergibt sich hier aus dem Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1991, den sich die Stadtverwaltung bezüglich des in diesem Beschluss enthaltenen Ausbaus der Gehwege und Parkstreifen in vollem Umfange zu Eigen gemacht hat. Der Bestimmung des Bauprogrammes durch die Verwaltung steht auch nicht die Ausschussordnung der Stadt E. entgegen. Die dort geregelte Zuständigkeit des Bauausschusses für die Bestimmung des Bauprogramms besteht nämlich erst seit der 10. Änderung der Ausschussordnung der Stadt E. , die am 20. Oktober 1999 in Kraft getreten ist. Warum im Übrigen – wie die Klägerin geltend macht - die mit dem Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausbauplanungen den Umfang des geplanten Ausbaus der Gehwege und Parkstreifen nicht konkret genug bestimmt haben sollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
62Die Beklagte hat weiterhin die Anlage mit den beiden ausgebauten Teileinrichtungen Gehwege und Parkstreifen unter Abweichung vom Bauprogramm fehlerfrei begrenzt. Soweit die N. Straße (nur) bis zur Einmündung der Straße Im P. und die C. Straße bis zur C1.--------straße in die abgerechnete Anlage einbezogen worden sind, obwohl der durch den Planfeststellungsbeschluss bestimmte Ausbau etwa 15 m südlich der C1.--------straße und etwa 10 m östlich der Einmündung der Straße Im P. endete, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bildung der Anlage orientiert sich dabei an einmündenden Straßen als örtlich erkennbaren Merkmalen und ist auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.
63Die Begrenzung der Anlage im Bereich der W1. B. bis zur Eisenbahnbrücke unter Ausschluss der mit Planfeststellungsbeschluss weiterhin beplanten Bereiche, u.a. Teile des Ostwalls und des Willy-Brandt-Rings, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschränkung beruht dabei auf dem rechtlichen Umstand, dass die Maßnahmen innerhalb neuer Trassen dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht unterliegen und daher eine Abrechnung nach dem landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ausgeschlossen ist.
64Einer weiteren Begrenzung der Anlage auf den Bereich der W1. Alle bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin dagegen nicht deshalb, weil die Anlage Abschnitte von drei Bundesstraßen umfasst. Bei Anwendung des kommunalabgabenrechtlichen Anlagebegriffs können auch Abschnitte verschiedener Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts eine Anlage bilden. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A548/03 - www.nrwe.de.
66Der im Bereich der N. Straße, der C. Straße und der W1. Alle im Wesentlichen gleiche Ausbauzustand mit Gehwegen und Parkstreifen und ihre übereinstimmende Funktion als Hauptverkehrsstraßen bieten den Anliegern annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile. Die gemeinsame Abrechnung unter Annahme einer Anlage ist aufgrund des sämtliche Abschnitte umfassenden Bauprogrammes daher zulässig und geboten.
67Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus der Entscheidung des OVG NRW,
68Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, Juris.
69Die Ausführungen des OVG NRW zum (erforderlichen) Funktionszusammenhang betreffen die Bildung einer Erschließungseinheit zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung. Die Bildung einer Erschließungseinheit kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein Hauptzug und ein oder mehrere Nebenzüge (Stichstraßen), die eine im Vergleich zum Hauptzug geringere Ausstattung besitzen, gemeinsam ausgebaut werden. Allein bei dieser Fallkonstellation ist aufgrund des (erforderlichen) Funktionszusammenhanges die gemeinsame Abrechnung trotz unterschiedlichen Ausbaus zulässig. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da - wie bereits oben ausgeführt - die drei ausgebauten Straßenabschnitte eine gleiche Ausstattung aufweisen und zudem dieselbe Verkehrsfunktion als Hauptverkehrsstraße haben.
70Die Ausbaumaßnahme, die sich auf die Gehwege und die erstmals hergestellten Parkstreifen bezieht, erfüllt den Tatbestand der Verbesserung.
71Eine Verbesserung der Gehwege liegt wegen der Anlegung von getrennten Rad- und Gehwegen statt der bisher vorhandenen kombinierten Rad- und Gehwege vor. Hierdurch ist eine Verbesserung der Straßenverkehrssituation insgesamt eingetreten, da dadurch die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche vorteilhaft verändert worden ist. Der Begriff "Verbesserung" i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und auch des § 1 Abs. 2 BS der Beklagten ist nämlich verkehrstechnisch zu verstehen. Danach liegt eine Verbesserung dann vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Dabei kann sich die Maßnahme auf die ganze Anlage, einzelne Teilanlagen oder selbständige Teile einer Teilanlage beziehen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995- 15 A 2402/93 - NWVBl. 1996, S. 144 f.
73Die Anlegung des ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienenden Gehweges fördert unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verkehrskonzeption den Verkehrsablauf auf der Straße durch Trennung des Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern und die damit verbundene erhebliche Erhöhung der Sicherheit von Fußgängern.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 - KStZ 1998, S. 190 f.
75Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Erneuerung des Gehweges als nachmalige Herstellung vorliegen, kann im Hinblick auf das Vorliegen einer Verbesserung dahinstehen.
76Weiterhin ist die erstmalige Anlegung von Parkstreifen eine Verbesserung der (ganzen) Anlage, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
77OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 A 2603/82 - und vom 22. Juli 1986 - 2 A 254/84 -.
78Die Klägerin erhält durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Bei dem wirtschaftlichen Vorteil geht es im Beitragsrecht um eine Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks, nicht um eine Steigerung des Verkehrswertes bzw. des Ertragswertes.
79Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 201.
80Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 - , Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278).
82Bei der erstmaligen Herstellung von Parkstreifen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, die infolge der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr eintritt.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, S. 61 f.
84Soweit die Klägerin geltend macht, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der W1. B. errichteten Parkstreifen dienten allein den dort befindlichen Betrieben, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des wirtschaftlichen Vorteils. Es ist insoweit nämlich unerheblich, ob und inwieweit der einzelne Anlieger für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, S. 61.
86Auch die Entfernung zwischen den angelegten Parkbuchten und dem Grundstück der Klägerin von ca. 200 m gibt keinen Anlass am Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils zu Zweifeln.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 2052/86 -, S. 11 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 - www.nrwe.de.
88Bei der erstmaligen Herstellung eines (eigenständigen) Gehweges statt eines kombinierten Geh- und Radweges liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes, der infolge der Trennung des Fußgänger- und des Radfahrerverkehrs eintritt.
89Die Beklagte hat den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 c) und e) BS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.
90Die Ermittlung des Gesamtaufwandes in Höhe von 93.302,70 € für die Gehwege und 107.686,66 € für die Parkflächen ergibt sich nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte.
91Insbesondere sind die im Aufwand für die hergestellten Parkstreifen berücksichtigten Grunderwerbskosten i.H.v. 71.193,46 € – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz BS ist der Aufwand für den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen beitragsfähig. Dabei sind alle Aufwendungen beitragsfähig, welche die Gemeinde macht, um Eigentümerin des für den Straßenbau benötigten Geländes zu werden. Dazu gehören außer dem Kaufpreis für den Grund und Boden selbst Entschädigungen für im Straßenraum stehende H. , sonstige bauliche Anlagen oder Aufwuchs, Notar-, Grundbuch- und Vermessungskosten.
92OVG NRW, Urteil vom 22. November 1990 - 2 A 2222/86 - Der Gemeindehaushalt (GemHH), S. 16 ff.
93Zwar ist für den Ansatz der Grunderwerbskosten eine zeitliche Grenze zu beachten, nämlich der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Soweit das Bauprogramm lediglich in dem technischen Ausbau der Anlage besteht, sind die Kosten für den Grunderwerb beitragsfähig, soweit dieser bis zum Abschluss des technischen Ausbaus getätigt worden ist. Hingegen stellen die Kosten für solchen Grunderwerb, der nach Abschluss des technischen Ausbaus erfolgt, beitragsfähigen Aufwand nur dann da, wenn die Ausbaumaßnahme über den technischen Ausbau der Straße hinaus auch den erforderlichen Grunderwerb in dem Sinne erfasst, dass sie erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs beendet sein soll. Das hängt davon ab, ob die Gemeinde bei der Feststellung des konkreten Bauprogramms den Grunderwerb ausdrücklich zum Fertigstellungsmerkmal erklärt hat oder dies für sämtliche KAG-Maßnahmen durch allgemeine Beitragssatzungsatzung bestimmt hat. Allein aus der Tatsache, dass Beiträge nach § 8 KAG zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes erhoben werden sollen, kann nämlich nicht gefolgert werden, dass bei allen Maßnahmen, die mit einem Grunderwerb verbunden sind, der Abschluss des Grunderwerbs auch Voraussetzung für die Beendigung der Maßnahme und damit für die Herstellung der Anlage ist. Die Rechtslage ist hier nicht anders als in Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch: Hat die Gemeinde den Grunderwerb nicht zum Merkmal der Herstellung erklärt, so gehören nur die bis zur Beendigung der Ausbauarbeiten entstanden Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand.
94Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1975 - II A 769/72 - KStZ 1975, S. 217 f und 13. Dezember 1990 - 2 A1952/87- GemHH 1992, S. 21 f. und Beschluss vom 13. April 1999 - 15 B 535/99 -, www.nrwe.de.
95Der Begriff „Grunderwerb“ in diesem Sinne (nicht im Sinne eines Herstellungsmerkmals) bedeutet, wie das Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entschieden hat,
96vgl. Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 - KStZ 1978, S. 110,
97nicht Erwerb im Sinne des Eigentumsübergangs (Umschreibung im Grundbuch), sondern Abschluss des obligatorischen (Kauf-) Vertrags. Der Aufwand entsteht der Gemeinde nämlich durch die Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen; mit Abschluss des Kaufvertrages steht auch die Höhe dieses Aufwandes fest.
98Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Grunderwerbskosten durch die Beklagte in den Gesamtaufwand. Ausweislich des Schreibens des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen an die Beklagte vom 17. April 2001 hat der Landesbetrieb sämtliche Grundstücksflächen, die in der Aufwandsermittlung der Beklagten berücksichtigt worden sind, bereits vor der Entstehung der Beitragspflicht am 18. März 1997, dem Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahme, durch Kaufvertrag erworben. Ob der Grundstückserwerb nach dem konkreten Bauprogramm oder aufgrund einer generellen Regelung in der Beitragssatzung Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Beitragspflicht ist, ist daher für den konkreten Fall ohne Belang.
99Die vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der Beklagten in Rechnung gestellten Ausbaukosten sind auch erforderlicher beitragsfähiger Aufwand. Insbesondere ist die Forderung des Landesbetriebes Straßen NRW gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt der Abschlagzahlungen und der Restzahlung nicht bereits verjährt gewesen. Zwar unterliegen öffentlich-rechtliche Ansprüche ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung.
100Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juli 1973- VIII C 4.73 - BVerwGE 42, S. 353; Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21.87 - BverwGE 81, S. 301; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 3.14 - juris.
101Fehlen - wie im vorliegenden Streitfall - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, S. 99; Beschluss vom 20. Januar 2014, a.a.O..
103Die Forderungen des Landesbetriebes Straßen NRW sind frühestens mit der förmlichen Schlussabnahme des Mittelabschnitts am 18. März 1997 entstanden.
104Nach den seinerzeit geltenden Verjährungsvorschriften betrug die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.), weil die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. nicht erfüllt waren. Auch wenn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden, ist bei Anwendung der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 190 BGB n. F. von drei Jahren keine Verjährung eingetreten.
105Durch die Vereinbarung vom 29. Februar/ 7. März 2000, die innerhalb der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist getroffen wurde, wurden nämlich die Zahlungspflicht und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen sowie der Restzahlung konkretisiert. Nach § 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Straßenbauverwaltung und die Beklagte, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenen Kostenanteile zu übernehmen. Die Beklagte hatte entsprechend dem Baufortschritt auf ihre Kostenanteile angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abrechnung sollte auf der Grundlage sachlich und rechnerisch festgestellter Abrechnungsunterlagen erfolgen, die die Straßenbauverwaltung der Beklagten zuleiten sollte. Nach § 19 Abs. 3 der Vereinbarung sollte der endgültige Zahlungsausgleich unverzüglich nach der Übersendung der Abrechnungsunterlagen erfolgen.
106Aufgrund dieser Vereinbarung sind die Abschlagszahlungen und auch der endgültige Zahlungsausgleich binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren erfolgt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
107Die dreijährige Verjährungsfrist für die Forderung der Restzahlung hat damit frühestens nach Übersendung der Berechnung der anteiligen Kosten der Beklagten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 12. Oktober 2009 zum Ende des Jahres 2009 begonnen, da der Anspruch auf Zahlung der Restschuld (frühestens) zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.. Die im Jahre 2012 erfolgte Restzahlung durch die Beklagte erfolgte damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
108Die Beklagte hat die ausgebauten Straßenabschnitte des sogenannten Mittelabschnitts, bei denen es sich um Bundesstraßen handelt, zu Recht gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 als Hauptverkehrsstraßen eingestuft und den Anteil der Beitragspflichtigen mit 60 % festgelegt. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt mithin 120.593,62 €.
109Diesen umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 4 BS auf die erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 BS nach der Fläche verteilt. Sie hat dabei die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß durch Anwendung eines Vervielfältigers berücksichtigt. Nach § 4 Abs. 2 BS hat sie als Grundfläche im Sinne des Abs. 1 bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche berücksichtigt, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Für das Grundstück der Klägerin hat sie dabei für eine 82 m² große Teilfläche des Flurstücks 000 unter Beachtung von § 4 Abs. 5 zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die ermittelte Fläche mit dem Nutzungsfaktor 150 v.H. für eine dreigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks und einem Faktor von 50 v.H. nach § 4 Abs. 8 BS für die durch Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung festgesetzt. Für die weiteren, in einem unbeplanten Gebiet liegenden Flächen des Buchgrundstücks, hat die Beklagte bei eingeschossiger Bebaubarkeit (100 v. H.) und einer berücksichtigten gewerblichen Nutzung die Grundstücksfläche von 275 m² mit dem Nutzungsfaktor 150 v. H. bewerte, so dass sich eine gesamte modifizierte Grundstücksfläche von 576,5 m² ergab.
110Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche war auch nicht wegen einer Baubeschränkung zu verringern. Weder ist eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Spundwand im Grundbuch eingetragen, noch beeinträchtigt die auf dem Flurstück 000 u. U. vorhandene Spundwand die Nutzbarkeit des Buchgrundstückes in seiner Gesamtheit wesentlich.
111Die Beitragsforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Wie bereits oben dargelegt, hat die Beklagte durch den Beitragsbescheid vom 19. Dezember 2001 binnen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO den Beitrag vorläufig festgesetzt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW, 165 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 8 S. 1 AO. Hiernach endet nach vorläufiger Festsetzung des Beitrages die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Die Ungewissheit über die Höhe des von der Beklagten zu tragenden Aufwandes war ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst nach einem Ortstermin am 6. Dezember 2011, an dem Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau NRW und der Beklagten teilgenommen haben, und der daraufhin durchgeführten Prüfung der von der Beklagten erstellten Kostenaufstellung durch den Landesbetrieb Straßen NRW beseitigt. Die endgültige Festsetzung mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 erfolgte damit innerhalb der Ende des Jahres 2011 beginnenden einjährigen Festsetzungsfrist.
112Letztlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Zahlungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 231 Abs. 3 AO eingetreten, da die Verjährung unterbrochen war. Nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW, 231 Abs. 1 AO wird die (Zah-lungs-)Verjährung unter anderem durch Aussetzung der Vollziehung unterbrochen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Februar 2002 die Vollziehung des „vorläufigen Heranziehungsbescheides eines Straßenbaubeitrages für das Grundstück W. B. 1“ ausgesetzt und auch in der Folgezeit bis zur endgültigen Festsetzung durch Bescheid vom 22. Oktober 2012 gegenüber der Klägerin nicht aufgehoben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Vermerke über die „Aussetzung der Vollziehung KAG Maßnahme „Mittelabschnitt“ sich allein auf den Zeitraum bis zum 30. September 2002 beziehen und der Verwaltungsvorgang nach dem Vermerk vom 24. September 2002 keine weiteren Vermerke über weitere Aussetzungen enthielt. Hierbei handelte es sich lediglich um verwaltungsinternes Handeln ohne Außenwirkung, das zudem allein dazu diente, die (automatisierte) Versendung von Mahnungen und von Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsstelle zu verhindern. Eine der Klägerin gegenüber erklärte Aufhebung der erfolgten Aussetzung hat dieser weder vorgetragen, noch ergibt sich eine solche aus den Verwaltungsvorgängen.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 K 5320/12
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 K 5320/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des in L. -A. gelegenen und mit einer gewerblich genutzten Immobilie bebauten Grundstücks Gemarkung L. -S. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000/00, mit der Lagebezeichnung „I. Weg 0“. Das 1.185 qm große Grundstück grenzt an den I. Weg an. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1 im Parallelverfahren 17 K 6866/11, Blatt 205) verwiesen.
3Am 25. März 2004 beauftragte der Rat der Beklagten die städtische Verwaltung, die Umrüstung der Stadtbahnlinie 12 auf Niederflurwagen zu planen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach den in der Folgezeit begonnenen Planungen der Beklagten und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) war unter anderem vorgesehen, in dem rund 3,2 km langen Abschnitt der F.----straße bzw. des I. Weges zwischen T.-----ring / T1.------ring und I. Platz die Gleis- und Fahrleitungsanlagen der Straßenbahnlinie 12 zu sanieren und (vor allem im I. Weg) neue Mittelbahnsteige im Bereich der derzeitigen Haltestellen anzulegen. Die Bezirksregierung Köln erteilte den KVB entsprechende Planfeststellungsbescheide. In weiteren Gesprächen mit den KVB, den Stadtentwässerungsbetrieben (StEB) und anderen Versorgungsträgern wurde entschieden, darüber hinaus im Rahmen einer koordinierten Gesamtmaßnahme sämtliche Nebenanlagen des I. Weges grundlegend zu sanieren bzw. umzugestalten. Außerdem sollten in Verbindung damit die Leitungen der Versorgungsträger, die Beleuchtungseinrichtung sowie die Mischwasserkanäle u. a. im I. Weg auf ganzer Länge in baulicher Form saniert werden.
4Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 beauftragte der Rat der Beklagten die Verwaltung mit der Straßenumgestaltung. Erste Vorbereitungsarbeiten sollten im März 2006 beginnen.
5Nach den Feststellungen der Beklagten waren die vorhandenen Teileinrichtungen durchgehend vor langer Zeit zuletzt hergestellt worden (Fahrbahn, Radwege und abmarkierte Parkflächen: 50-70 Jahre alt; Gehwege: rund 30-40 Jahre alt; Entwässerungseinrichtung: rund 100 Jahre alt; Beleuchtung: rund 35-40 Jahre alt). Nach Einschätzung der Beklagten waren alle Teileinrichtungen infolge starker Beanspruchung sowie altersbedingt gleichermaßen in einem schlechten Zustand und wiesen einen großen Verschleiß auf.
6Mit der rückwirkend zum 2. Oktober 2006 in Kraft getretenen 183. Satzung vom 27. November 2006 (183. Maßnahmensatzung) legte die Beklagte fest, welche straßenbaulichen Maßnahmen im I. Weg in dem etwa 600 m langen Abschnitt von F1.----wall / W.---------wall bis Q.-----straße / W1. , der als Haupterschließungsstraße eingestuft wurde, durchgeführt werden sollten. Die Fahrbahn (mit Integration eines Schutzstreifens für Radfahrer), die Entwässerungseinrichtung (Neubau des Mischwasserkanals und Umbau der Straßenabläufe) und die Straßenbeleuchtung (Aufstellen neuer Straßenleuchten mit höherer Leuchtkraft) sollten erneuert werden.
72006 / 2007 wurden die Gleis- und Straßenbauarbeiten durchgeführt sowie der Mischwasserkanal erneuert. Die vorhandenen Steinzeugrohrkanäle DN 300 bis DN 550 wurden im Wesentlichen durch Steinzeugrohre der Dimension DN 300 bis DN 700 ersetzt. Der Kanal wurde im Wesentlichen in offener Bauweise gebaut. Lediglich auf einem kleinen, 50 m langen Teilstück wurde der Kanal wegen der Unterquerung der letzten DB-Brücke und der Unterquerung der Wasserleitung DN 900 im F1.----wall in unterirdischer Stollenbauweise erstellt; hier wurde aus betrieblichen Gründen ein Ortbetonkanal DN 800 /1400 bzw. DN 1000 / 1500 gebaut. Im Rahmen der Straßenbauarbeiten ließ die Beklagte neben der Fahrbahn auch die Gehweg- und die Parkflächen neu herstellen. Weil nach Auffassung der Beklagten für den in Rede stehenden Abschnitt des I. Weges jedoch noch Erschließungsbeiträge für die Teileinrichtungen Gehwege, Parkflächen, Entwässerungseinrichtung sowie Grunderwerb und Freilegung zu erheben sind, war das satzungsmäßige Bauprogramm auf die genannten Teileinrichtungen beschränkt worden und sollte nur insoweit eine Abrechnung von Straßenbaubeiträgen erfolgen.
8Am 2. April bzw. 20. September 2007 wurden die Straßenbauarbeiten abgenommen und am 3. Dezember 2007 wurde die neue Beleuchtungseinrichtung in Betrieb genommen. Dabei war der Straßenbahnverkehr zwischen Oktober 2006 und Mitte August 2007 eingestellt. In dieser Zeit wurde ein Schienenersatzverkehr mit Bussen durchgeführt.
9Mit Bescheid vom 16. November 2011 zog die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung im Wege einer hinsichtlich der Höhe vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 59.593,07 EUR für die in dem I. Weg durchgeführten Straßenbaumaßnahmen an der Fahrbahn, der Entwässerungs- und der Beleuchtungseinrichtung heran.
10Hiergegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2011 Klage erhoben.
11Mit Bescheid vom 9. April 2013 änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. November 2011 hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung und setzte den Beitrag endgültig in Höhe von 57.868,25 EUR fest. Die bislang vorläufige Beitragsfestsetzung wurde für endgültig erklärt. Mit Schriftsatz vom 23. April 2013, bei Gericht eingegangen am 24. April 2013, hat die Klägerin den Änderungsbescheid in das Verfahren einbezogen.
12Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014 hat die Beklagte den Bescheid in der geänderten Fassung um weitere 1.226,43 EUR reduziert und den Straßenbaubeitrag auf 56.641,82 EUR neu festgesetzt, nachdem der beitragsfähige Aufwand nochmals neu berechnet worden war.
13Im Umfang der Beitragsreduzierungen haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
14Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
15Eine vorläufige Festsetzung des Straßenbaubeitrages nach § 165 AO sei nicht möglich gewesen, da die Vorschrift den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erfasse. Die Kosten der Bauleistungen hätten zum Zeitpunkt der vorläufigen Beitragsfestsetzung wegen der Streitigkeiten um die Nachträge noch gar nicht endgültig festgestanden. Da von diesen Kosten jedoch die Verteilungsquote der "übergreifenden" Kosten abhängig gewesen sei, seien die ermittelten Verteilungsquoten nicht endgültig und die danach zugeordneten Beträge gerade nicht feststehend und "gewiss entstanden" gewesen. Die Abrechnung habe die Anforderungen an eine vorläufige Festsetzung nicht erfüllt und sei daher auch nicht geeignet gewesen, den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern. Damit könnten Straßenbaubeiträge nicht mehr verlangt werden, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
16Die Beklagte habe nicht hinreichend belegt, dass der alte Mischwasserkanal vollständig im Jahr 1909 verlegt worden sei. Der Mischwasserkanal sei auch nicht erneuerungsbedürftig gewesen, da er vor der abgerechneten Maßnahme ordnungsgemäß funktioniert habe. Das werde besonders daran deutlich, dass entgegen den ursprünglichen Planungen nicht im gesamten I. Weg die Kanalisation erneuert worden sei.
17Die Erneuerungsbedürftigkeit der Straßenbeleuchtung werde bestritten. Nach den Angaben in der Abrechnungsakte sei die Beleuchtungseinrichtung im Jahr 1970 installiert worden und sei damit bei ihrer Erneuerung 37 Jahre alt gewesen. Es werde aber nirgends geklärt, ob die Beleuchtungseinrichtung in technischer Hinsicht den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht geworden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Leuchtkraft erhöht worden sei.
18Die Aufwandsermittlung sei zu beanstanden.
19Dies gelte zunächst für die Art und Weise der Aufwandsermittlung, da nicht nachprüfbar sei, wie hoch die tatsächlichen Gesamtkosten pro Baulos gewesen seien. Es sei auch nicht angegeben, warum nach welchem Maßstab eine Kostenzuordnung an die einzelnen Kostenträger erfolgt sei. Der bei der Beitragsberechnung am Ende für den Abrechnungsabschnitt pro Teilanlage angegebene beitragsfähige Betrag sei das Ergebnis einer einzigen Kette von prozentualen Verteilungen weit über den betroffenen Abschnitt hinausreichender Gesamtkosten und nicht mehr hinreichend an den tatsächlich in einem Abschnitt angefallenen Kosten orientiert. Bei großen, nach Straßenabschnitten aufgeteilten Abrechnungsvorgängen möge eine gewisse pauschalierende oder mit Verteilungswerten arbeitende Abrechnung möglich sein. Es müsse aber immer noch ein nachvollziehbarer Bezug zu den tatsächlichen Kosten eines Abschnitts vorhanden sein. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten eines Abrechnungsabschnitts und dem Verteilungsmaßstab sei durch die von der Beklagten gewählte Abrechnungsmethode in keiner Weise sichergestellt.
20Einzelne Blätter der vorgelegten "Rechnungen" bzw. die gesamten "Teilschlussrechnungen" zu Los 2a würden nicht etwa den Briefkopf der bauausführenden ARGE oder eines der darin tätigen Unternehmen tragen, sondern lediglich eine Art "Werbelogo". Es sei überhaupt nicht ersichtlich, wer Aussteller dieser als "Unternehmerrechnungen" bezeichneten Abrechnungen sei. Derartige Unterlagen könnten keinesfalls Grundlage einer Abrechnung sein - noch nicht einmal einer vorläufigen. Die "Rechnung" in Abschnitt 3.3 des Rechungsordners (die sich auf Los 1 und nicht auf Los 2a beziehe) sei von den StEB selbst erstellt, eine Unternehmerrechnung sei nirgendwo ersichtlich. Die von den StEB dort vorgenommene Kostenaufstellung, die in die Endabrechnung übernommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.
21Vorsorglich sei auch die Beitragsfähigkeit einzelner abgerechneter Kostenpositionen zu rügen.
22Die auf Amt 69 ("Amt für Brücken- und Stadtbahnbau") entfallenden Kosten seien insgesamt als nicht beitragsfähig anzusehen und aus der Berechnung herauszunehmen. Sämtliche auf dieses Amt entfallenden und ihm zugerechneten Kosten müssten begriffsnotwendig in Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau, namentlich im Zusammenhang mit der durchgeführten Erneuerung der Gleistrasse und der Haltestellen stehen, und seien gerade nicht auf die Beitragspflichtigen umlegbar.
23Dies gelte umso mehr als - wie bereits in der Anhörung zum Beitragsbescheid ausgeführt - die satzungsgemäß zulässige abrechenbare Fahrbahnhöchstbreite von 6,50 m überschritten sei, weil die Straße insgesamt 10,40 m breit sei. Für die Gleistrasse und die Gleisanlagen angefallene Kosten dürften daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht auf die Beitragspflichtigen abgewälzt werden. Ebenso wenig seien die Anteile der "Folgekosten", die aus der Erhöhung der Fahrbahnbreite über das erforderliche und angemessene Maß hinaus resultieren würden, beitragsfähig - und somit auch nicht die Anteile des Amts 69 an den Entwässerungskosten.
24Der Ansatz der sogenannten projektübergreifenden Kosten (PÜ-Kosten) sei zu beanstanden. Insbesondere seien die Kosten für eine „Machbarkeitsstudie“ der Kempen-Krause Ingenieurgesellschaft (im Folgenden: KKIG) in Höhe von insgesamt 197.298,02 EUR nicht beitragsfähig, weil sie für die programmgemäße Durchführung der straßenbaulichen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Dies gelte umso mehr, weil Kosten für die Machbarkeitsstudie sogar noch 2006 bzw. 2007 entstanden seien, als das Bauvorhaben längst konkret geplant, gelaufen bzw. bereits abgeschlossen gewesen sei. Ebenso wenig seien die für „Anwohnerberatung“ bzw. „Verlängerte Laufzeit Anwohnerberatung“ veranschlagten Kosten beitragsfähig. Es sei zu beanstanden, dass bei den PÜ-Kosten zahlreiche Positionen berücksichtigt worden seien, die erst nach dem Entstehen der Beitragspflicht, also nach dem 3. Dezember 2007, angefallen seien. Es möge sein, dass die Firmen A1. und L1. im Hinblick auf die Nachtragsverhandlungen und Nachtragsrechnungen zusätzlichen Aufwand gehabt hätten. Die Beklagte gebe an, Kosten der Firma A1. ab Februar 2008 gekappt und Kosten der L1. für die Vorbereitung der Beitragserhebung herausgerechnet zu haben. Die Kappung der A1. -Leistungen ab Februar 2008 werde jedoch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Eine „ökologische Bauüberwachung“ und „landschaftspflegerische Ausführungsplanung“ sei im Zusammenhang mit dem Bauprogramm im streitgegenständlichen Abschnitt nicht erforderlich gewesen. Auch insoweit beträfen mehrere Rechnungen Leistungen, die erst nach dem Entstehen der Beitragspflicht erbracht worden seien.
25Darüber hinaus sei der Ansatz der sogenannten projektübergreifenden Baukosten (BK-Kosten) zu beanstanden. Insbesondere in Baulos 2a sei es zu massiven Kostensteigerungen aufgrund von Beschleunigungsmaßnahmen gekommen, die durch die Ausweitung von Arbeitszeiten und Samstagsarbeit sowie den Einsatz von zusätzlichem Personal und Gerät entstanden seien. Zusätzliche Beschleunigungskosten würden jedoch grundsätzlich nicht als erforderlich angesehen und seien damit nicht beitragsfähig. Nicht beitragsfähig seien ferner die als "losbezogene Baukosten" in den Baulosen 1 und 2a angesetzten Kosten für Beweissicherungsverfahren.
26In den Schluss- bzw. Teilschlussrechnungen seien zahlreiche Positionen zu beanstanden. Zum Teil sei in keiner Weise ersichtlich, worum es sich bei Kostenpositionen überhaupt handele und wofür der Aufwand abgerechnet werde. Teilweise sei nicht erkennbar, ob Kosten abgerechnet worden seien, die etwa dem Gleisbau zuzuordnen und daher nicht beitragsfähig seien. Diverse Kostenpositionen beträfen zudem Leistungen, die nicht der Beklagten als Kostenträgerin zuzurechnen oder die in anderen Abrechnungsabschnitten erbracht worden seien oder die zur Herstellung von nicht zum Bauprogramm zählenden Teileinrichtungen gedient hätten. Wieder andere Kostenpositionen seien in den Teilschlussrechnungen nicht enthalten bzw. durch keinerlei Unterlagen belegt, jedoch in den tabellarischen Kostenaufstellungen von Baulos 2a eingestellt worden. Teilweise würden die Rechnungsbeträge nicht mit den Beträgen übereinstimmen, die ausweislich der von der Beklagten gefertigten tabellarischen Kostenübersichten entstanden seien.
27Der für die Herstellung der Straßenentwässerungseinrichtung angesetzte Anteil von 46 % erscheine deutlich überhöht. Es stelle sich auch die Frage, ob es für die Ermittlung des Durchschnittsanteils ausreichend sei, lediglich 25 Kanalbaumaßnahmen mit fiktiver Kostentrennung zugrunde zu legen.
28Der für die Erneuerung der Beleuchtungseinrichtung angesetzte Aufwand sei fehlerhaft ermittelt worden. Es seien nicht die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, sondern eine Pauschale für Leuchtpunkte sowohl hinsichtlich der Demontage als auch der Montage ermittelt und diese dann mit der jeweiligen Anzahl der im streitigen Abschnitt vorhandenen Anzahl der Leuchtstellen multipliziert worden. Es sei nicht differenziert worden, ob die Leuchten an vorhandene Masten der KVB angebracht werden konnten oder auch noch Masten seitens der RheinEnergie zu stellen waren. Im verfahrensgegenständlichen Abschnitt seien für die Hälfte der Leuchten keine neuen Maste nötig gewesen. Soweit in anderen Abschnitten mehr Masten erforderlich gewesen seien, führe dies zu einer Verzerrung der Kosten.
29Aufgrund seiner Verkehrsfunktion sei der streitige Abschnitt des I. Weges als Hauptverkehrsstraße und nicht als Haupterschließungsstraße einzustufen. Nach der Straßenbaubeitragssatzung habe die Beklagte daher einen höheren als den zugrunde gelegten Gemeindeanteil zu tragen.
30Die Aufwandsverteilung unterliege erheblichen Bedenken. Das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt worden, weil mehrere Flurstücke zu Unrecht entweder nicht oder nicht mit der richtigen Maßstabsfläche einbezogen worden seien.
31Die Klägerin beantragt,
32den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. April 2013 und der Änderung vom 10. Januar 2014 aufzuheben.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 6866/11, 6898/11 und 6937/11 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
39Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
40Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2011 in der Fassung des Bescheides vom 9. April 2013 und der Änderung vom 10. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für die in dem I. Weg in dem hier interessierenden Teilstück durchgeführten Straßenbaumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen ‑ Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ‑ vom 28. Februar 2005 sowie i.V.m. der 183. Maßnahmensatzung.
42Die Beklagte hat den Straßenbaubeitrag rechtlich unbedenklich unter dem 16. November 2011 nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt. Nach diesen Vorschriften kann ein Straßenbaubeitrag u. a. vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines Beitrages eingetreten sind. § 165 AO erlaubt damit eine Festsetzung des Beitragsanspruchs, obwohl noch nicht feststeht, in welcher Höhe dieser entstanden ist; m.a.W. wird also eine Festsetzung des gewiss entstandenen Beitrags unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit ermöglicht. Verjährungsrechtlich hat das die Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, abläuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO).
43Vgl. etwa Heuermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO / FGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: 224. Lfg. Oktober 2013, § 165 AO Rdnrn. 6a, 41 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 ‑ 15 A 290/00 ‑, Juris Rdnr. 8.
44Hier ist die sachliche Beitragspflicht für die in dem I. Weg durchgeführten Ausbaumaßnahmen mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) entstanden, wobei diese Herstellung mit der Abnahme der Ausbauarbeiten am 20. September 2007 bzw. der Inbetriebnahme der Beleuchtungseinrichtung am 3. Dezember 2007 beendet war.
45Vgl. allg. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 ‑ 15 A 1809/05 ‑, Juris Rdnr. 39 f., und Beschluss vom 7. Dezember 2007 ‑ 15 B 1837/07 ‑, Juris Rdnr. 6 f. jeweils m.w.N.
46Die Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmen waren damals und auch im November 2011 noch nicht erteilt bzw. noch nicht abschließend geprüft worden, so dass der beitragsfähige Aufwand nicht (vollständig) feststand; Unstimmigkeiten bestanden zwischen den Unternehmen und der Beklagten in Bezug auf die Anerkennung technischer Nachträge und die Kosten für Beschleunigungsmaßnahmen (vgl. etwa die Vermerke in der zum Verfahren 17 K 6866/11 vorgelegten Beiakte 1, Blatt 142, 146 ff., 165, und der dortigen Beiakte 7, Blatt 1 ff., sowie die Rechnungen in der dortigen Beiakte 3; soweit im Folgenden aus Beiakten ohne Zusatz zitiert wird, sind jeweils die Beiakten zu dem Verfahren 17 K 6866/11 in Bezug genommen). Das hinderte jedoch nicht das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW, weil dies nicht die Berechenbarkeit des Beitrags infolge des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde erfordert.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 ‑ 15 A 290/00 ‑, Juris Rdnr. 3 f. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 329 m.w.N.
48Damit war noch im November 2011 ‑ mithin kurz vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Erlöschen von Beitragsansprüchen durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO drohte ‑ unklar, in welcher Höhe Beitragsansprüche gegenüber den Eigentümern der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke entstanden und festzusetzen waren.
49Bei verständiger Würdigung des Regelungsgehalts des Bescheides vom 16. November 2011 und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Adressaten hat die Beklagte in dieser Situation von der durch § 165 Abs. 1 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den gewiss entstandenen Beitrag unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit festzusetzen. Es sollten die bis dato von den Bauunternehmen nachgewiesenen und seitens der Beklagten anerkannten beitragsfähigen Kosten von den Anliegern gefordert werden. Ein Vorbehalt sollte nur hinsichtlich der noch ungesicherten Positionen bestehen. Dafür sprechen insgesamt die Ausführungen zu der Art der Festsetzung in dem Bescheid vom 16. November 2011 und insbesondere die Bezugnahme auf die damals vorhandenen Teilschlussrechnungen der Bauunternehmen. Ansonsten hätte die Beklagte wohl auch kaum in dem dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen den beitragsfähigen Aufwand für die einzelnen Teileinrichtungen bis auf die zweite Nachkommastelle genau angegeben bzw. angeben können. Dass diese Art der Festsetzung gewollt war, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt; dafür sprechen auch entsprechende Vermerke im Abrechnungsvorgang (vgl. etwa Beiakte 1, Blatt 148). Damit ist die Festsetzungsfrist gewahrt worden. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der vorläufige Bescheid ggfs. in einen vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangenen endgültigen Bescheid umgedeutet werden könnte.
50Auch im Übrigen unterliegt die Beitragserhebung nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken. Vielmehr ist sie im noch streitigen Umfang dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW und der Vorschriften der SBS i.V.m. der Maßnahmensatzung der Beklagten vorliegen. Nach § 1 der SBS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch u. a. den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile nach Maßgabe der SBS.
51Hinsichtlich der erneuerten Fahrbahn werden die Beitragsfähigkeit der Maßnahme sowie die persönliche Beitragspflicht von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Zweifel daran drängen sich auch von Amts wegen nicht auf.
52Mit der Verlegung eines neuen Mischwasserkanals ist ferner die Straßenoberflächenentwässerungseinrichtung i.S.v. § 8 Abs. 2 KAG NRW nachmalig hergestellt (erneuert) worden ist. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der zu erwartenden üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erneuerungsbedürftig (d.h. verschlissen) ist, durch eine im Wesentlichen gleichartige neue Einrichtung ersetzt wird.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, NVwZ‑RR 2002, 871 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 72 ff. m.w.N.
54Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Reinplänen und der ergänzenden Stellungnahme der StEB vom 18. Dezember 2013 ergibt sich, dass der alte Mischwasserkanal im gesamten Abrechnungsabschnitt im Jahr 1909 verlegt worden ist, mithin zum Zeitpunkt der Erneuerung rund 97 Jahre alt war. Dafür, dass in späterer Zeit ein anderer (zusätzlicher?) Kanal verlegt wurde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Damit war die übliche Nutzungszeit abgelaufen. Die Frage, wann die Nutzungsdauer abgelaufen ist, hat die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantworten. Eine allgemeingültige Zeitspanne gibt es dafür nicht. Vielmehr hat die Gemeinde sich hinsichtlich der üblichen Standzeiten für bestimmte Teileinrichtungen an Erfahrungswerten zu orientieren. Die Standzeit hängt unter anderem von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab.
55Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 76 m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rdnr. 22 m.w.N.
56In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird für einen Straßenkanal von einer üblichen Nutzungszeit zwischen 50 und 80 Jahren ausgegangen. In der Literatur werden dazu ‑ abhängig vom verwendeten Material ‑ Zeiten zwischen 30 und 100 Jahren genannt.
57Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 ‑ 9 A 3342/98 ‑, S. 43 des amtl. Umdrucks (betr. Kanalbenutzungsgebühren; insoweit nicht in Juris dokumentiert), 15. November 1991 ‑ 2 A 1232/89 ‑, S. 16 des amtlichen Umdrucks, und 29. Januar 2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, Juris Rdnr. 13-18 (jeweils betr. Straßenbaubeitrag); Dudey, Abhängigkeit der kalkulatorischen Kosten von der Nutzungsdauer eines Kanalnetzes, Gemhlt. 1994, 1.
58Daran gemessen ist hier die Annahme gerechtfertigt, dass die Standzeit für den aus dem Jahr 1909 stammenden Kanal in dem I. Weg abgelaufen war. Mit rund 97 Jahren Standzeit hatte der alte Mischwasserkanal in dem I. Weg zudem ein Alter erreicht, in dem er kalkulatorisch abgeschrieben war. Wie gerichtsbekannt ist, setzen die StEB für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten von Straßenkanälen deren Nutzungsdauer mit 72 Jahren an, was unbedenklich ist.
59Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2009 ‑ 9 A 1965/08 ‑, Juris Rdnr. 11, sowie Urteile vom 19. September 1997 ‑ 9 A 3373/96 ‑, Juris Rdnr. 8, und 1. September 1999 ‑ 9 A 5715/98 ‑, Juris Rdnr. 159.
60Der Kanal war ferner erneuerungsbedürftig. Den Untersuchungsberichten, die anhand der TV-Kanaluntersuchung vom 30. Oktober 2006 gefertigt worden sind (vgl. Beiakte 7, Blatt 143 bis 190), ist zu entnehmen, dass der alte Kanal auf ganzer Länge zahlreiche Risse, Scherbenbildungen und Versätze aufwies, die einen Neubau rechtfertigten. Soweit im Rahmen der Ausbaumaßnahmen in dem I. Weg in anderen Abrechnungsabschnitten vorläufig auf die Erneuerung der dortigen, ebenso alten Kanalteilstücke verzichtet worden ist, gibt dies für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit des hier streitigen Kanalteilstücks nichts her. Bei jenen ließ der Erhaltungszustand der Kanalleitung nach fachlicher Einschätzung der StEB ‑ ungeachtet der im Grunde bejahten Erneuerungsbedürftigkeit ‑ offensichtlich eine andere Beurteilung hinsichtlich der künftigen Standfestigkeit und Nutzbarkeit zu als im vorliegenden Fall.
61War die Teileinrichtung verschlissen und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, kommt es ferner nicht mehr darauf an, ob die Beklagte vor der streitigen Kanalerneuerung tatsächlich die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt hatte.
62Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 ‑ 2 A 1232/89 ‑.
63Damit war die Maßnahme entgegen der Ansicht der Klägerseite auch erforderlich.
64Schließlich ist die Beleuchtungseinrichtung verbessert worden. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten und / oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erfolgen. Darüber hinaus kann eine bessere Ausleuchtung allein oder zusätzlich auch durch eine verbesserte Abstrahlung erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß war.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 ‑ 15 A 398/11 ‑, Juris Rdnr. 13 ff., und vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 25; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 157 f. m.w.N.
66Verwertbare Anhaltspunkte dafür, ob eine Verbesserung vorliegt, bieten hier die in der maßgeblichen DIN 5044, Teil 1 (Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung; Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr, Allgemeine Gütemerkmale und Richtwerte), Punkt 5, festgelegten lichttechnischen Gütemerkmale. Eine Verbesserung ist immer dann anzunehmen, wenn die in dieser Richtlinie genannten Mindestwerte erstmals erreicht werden. Sie ist ferner dann gegeben, wenn die neue Anlage die Mindestwerte nicht erreicht, jedoch messbar bessere Werte liefert als die alte Anlage.
67Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 158.
68Entscheidender Parameter für die Beurteilung der Beleuchtungseinrichtung in dem I. Weg im hier interessierenden Abschnitt, den die Beklagte in ihrer 183. Maßnahmensatzung zutreffend als Haupterschließungsstraße (Näheres dazu weiter unten) einstuft, ist gemäß DIN 5044, Punkt 5.1, die Leuchtdichte; sie ist danach maßgebend für den Eindruck, den der Verkehrsteilnehmer von der Helligkeit der Fahrbahn hat. Die Richtlinie (vgl. dort die Tabelle 2) sieht vor, dass die Leuchtdichte in einer Straße wie dem I. Weg je nach Verkehrsstärke bei Dunkelheit zwischen 0,4 und 2 cd/qm betragen soll. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der RheinEnergie AG darlegt, ist die Leuchtdichte von 0,18 cd/qm auf 0,59 cd/qm erhöht worden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht entgegen getreten; auch die Kammer sieht insoweit keinen Anlass zu Zweifeln. Damit erreicht die neue Beleuchtungseinrichtung in dem I. Weg zwar nicht unter allen denkbaren Umständen (d.h. nicht bei extrem hoher Verkehrsbelastung bei Dunkelheit) die in der Richtlinie festgelegten Mindestwerte. Die neue Anlage leuchtet die Straße ausweislich der Messwerte aber jedenfalls erheblich besser aus als die alte Beleuchtungseinrichtung, die die genannten Werte nicht (mehr) erreichte.
69Es kann danach offen bleiben, ob tatsächlich (auch) eine beitragsfähige Erneuerung erfolgt ist, wie die Beklagte meint. Ob die Gemeinde von einer Erneuerung ausgegangen ist ‑ was hier der Text der 183. Maßnahmensatzung nahelegen könnte ‑ ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht unabhängig davon festzustellen hat, ob ein und ggfs. welcher Beitragstatbestand vorliegt.
70OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑, Juris Rdnr. 21 f. m.w.N.
71Die Aufwandsermittlung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
72Soweit die Klägerin grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Aufwandsberechnung der Beklagten anzweifelt und insbesondere die teils abschnittsübergreifend erfolgte pauschalierte Kostenermittlung durch Bildung von Durchschnittspreisen pro Baulos und Teileinrichtung (d. h. gemeinsame Aufwandsermittlung für die streitige Ausbaustrecke und für andere Teile der Ausbaustrecke „F.----straße / I. Weg“) und anschließende Umrechnung des auf einzelne Ausbauabschnitte entfallenden Aufwandes angreift, gilt Folgendes: Im Falle von Abschnittsbildungen muss der umzulegende Aufwand im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW nicht ausschließlich und unmittelbar abschnittsbezogen ermittelt werden; es bedarf also vor allem nicht abschnittsbezogener Unternehmerberechnungen. Vielmehr ist es zulässig, abschnittsübergreifenden Aufwand oder auch abschnittsfremden Aufwand (= der den Aufwand eines Abschnitts überschießende durchschnittliche Gesamtaufwand) der Erschließungsanlage anteilig auf die jeweiligen Abschnitte aufzuteilen. Bei so ermittelten Kosten handelt es sich um "tatsächlichen Aufwand" im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW und § 2 Abs. 3 SBS 2005. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW schließt auch im Falle von Abschnittsbildungen eine anteilige Aufwandsberechnung nicht aus, sondern setzt lediglich voraus, dass sich diese Anteilsberechnung - wie hier nach Aktenlage geschehen - auf die für die Herstellung der Anlage konkret angefallenen Kosten bezieht. Eine solche Berechnungsmethode rechtfertigt sich sowohl aus dem Gesichtspunkt der praktikablen Typisierung insbesondere bei großen Straßenbaumaßnahmen als auch mit Blick auf die zwischen den Abschnitten und der Gesamtanlage bestehenden verkehrsfunktionalen Verknüpfungen, die dazu führen, dass den Eigentümern von in einem bestimmten Abschnitt gelegenen Grundstücken nicht nur durch diesen Abschnitt, sondern auch durch die Gesamtanlage selbst Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW verschafft werden. Dem können unter dem Gesichtspunkt der Beitragsverzerrung Grenzen gesetzt sein, etwa wenn sich die Abschnittsbildung wegen krasser Differenzen hinsichtlich des Aufwands oder der erschlossenen Flächen als willkürlich erweist.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 15 B 894/12 ‑, Juris Rdnr. 7-9 m.w.N.
74Diesen Anforderungen wird die streitige Abrechnung gerecht. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung (vgl. den Schriftsatz vom 30. April 2012, dort unter Punkt 4. a)) bzw. in den Abrechnungsakten im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, wie die Straßenbaukosten und die projektübergreifenden Leistungen auf die ausgebauten Flächen je Teileinrichtung sowie die für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes relevanten Kostenträger ‑ Amt 66, Amt 69 und StEB ‑ aufgeteilt worden sind, soweit sie nicht direkt von den bauausführenden Unternehmen anteilmäßig in Rechnung gestellt worden sind. Dabei hat die Beklagte den entstandenen Aufwand durch Vorlage der Rechnungen der bauausführenden Unternehmen hinreichend belegt (vgl. Beiakte 7, Blatt 21 ff., 39 ff., 60 ff., 89 R ff.; Beiakte 5, Blatt 134 ff.).
75Soweit die Klägerin ferner meint, sämtliche auf das Amt 69 entfallende Kosten seien nicht beitragsfähig, weil die ihm zugerechneten Kosten begriffsnotwendig in Zusammenhang mit dem Stadtbahnbau, namentlich der durchgeführten Erneuerung der Gleistrasse und der Haltestellen, stehen müssten und daher nicht umlagefähig seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In ihrer Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30. April 2013, dort unter Punkt 4. b)) hat die Beklagte ausgeführt, dass Leistungen innerhalb der planfestgestellten Bereiche dem Amt 69 und Leistungen außerhalb der planfestgestellten Bereiche (Zwischenbereiche) dem Amt 66 in Rechnung gestellt worden sind. Damit sind generell Leistungen der bauausführenden Unternehmen innerhalb der planfestgestellten Bereiche, also auch solche, die etwa Arbeiten an der Fahrbahn und der Entwässerung derselben zum Gegenstand gehabt haben, dem Amt 69 in Rechnung gestellt bzw. auf dieses umgelegt worden. Warum diese Leistungen nicht beitragsfähig sein und allein dem Stadtbahnbau zuzurechnen sollten, erschließt sich nicht. Auch in denjenigen Bereichen, die Gegenstand der Planfeststellung durch die Bezirksregierung waren, hat die ausgebaute Anlage Erschließungsfunktion. Insoweit bietet die Erneuerung des außerhalb der Gleise liegenden Teils der Fahrbahn (die Fahrbahnbereiche zwischen den Gleisen sind nicht in die Aufwandsberechnung eingeflossen, vgl. den Vermerk vom 3. November 2009 in der Beiakte 1, Blatt 89) und der Entwässerungseinrichtung den beitragspflichtigen Anliegern ebenso wie in den Bereichen, die nicht Gegenstand einer Planfeststellung waren, wirtschaftliche Vorteile .
76Entgegen der Ansicht der Klägerin ist weiterhin nicht die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SBS anrechenbare Höchstbreite der Fahrbahn überschritten worden, so dass die Kostenermittlung und ‑aufteilung auf den streitigen Abrechnungsabschnitt auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken ausgesetzt ist. Die satzungsmäßig festgelegten Höchstbreiten sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SBS Durchschnittsbreiten. Diese werden dadurch ermittelt, dass die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Achse geteilt wird. Eine solche Regelung dient dazu, die Abrechnung zu vereinfachen und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Breiten der Straßen schwanken und an manchen Stellen Überbreiten vorliegen, während in anderen Bereichen die höchst zulässige Breite nicht erreicht wird. In derartigen Fällen erscheint es angemessen, die Durchschnittsbreite zu Grunde zu legen, um nicht den Herstellungsaufwand für möglicherweise zahlreiche, nur geringfügige Flächen errechnen zu müssen.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 ‑ 15 A 4700/01 ‑, Juris Rdnr. 31 f. m.w.N.
78Die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 SBS hat die Beklagte hier ihrem Sinn und Zweck nach angewandt. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten vom 16. November 2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beiakte 1 <17 K 6893/11>, Blatt 65, dort unter Punkt 2) verwiesen. Bei verständiger Würdigung der Durchschnittsbreitenregelung kann es insoweit nicht auf die tatsächliche Breite der Straße ankommen, sondern lediglich darauf, in welchem Umfang die Ausbaufläche für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zugrunde gelegt worden ist, und ob diese ‑ zur Länge der Anlage ins Verhältnis gesetzt ‑ die höchstzulässige Breite ‑ wie hier ‑ nicht überschreitet. Denn im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob eine Gemeinde ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ Fahrbahnflächen entlang der Mittelachse der Straße, die vornehmlich dem Stadtbahnverkehr dienen sollen, bei der Berechnung der höchstzulässigen abrechenbaren Fläche unberücksichtigt lässt oder ob sie an den seitlichen Rändern der Anlage befindliche, die höchstzulässige Breite überschreitende Flächen bei der Aufwandsermittlung für nicht beitragsfähig erachtet. Dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung wird in beiden Fällen genügt.
79In diesem Zusammenhang weist die Beklagte in der Klageerwiderung (Schriftsätze vom 12. November 2013
Auch im Übrigen greifen die gegen die Beitragsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen gerichteten Einwendungen der Klägerin nicht durch.
81Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.
82Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, Juris Rdnr. 37 f., und Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 394, 397 jeweils m.w.N.
83Dabei können auch Kosten für zusätzliche, nicht unmittelbar im Plan vorgesehene Arbeitsvorgänge beitragsfähig sein (sog. Folgekosten). Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob sie entstanden sind für Arbeitsvorgänge, die sich unmittelbar auf den Ausbau der öffentlichen Anlage selbst beziehen oder mit ihr in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang stehen und für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, oder ob sie lediglich anlässlich der Ausbaumaßnahme angefallen sind.
84Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 395, 414, jew. m.w.N., und Driehaus, in ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand 48. Lfg. März 2013, § 8 KAG NRW Rdnr. 323a.
85Ggfs. werden davon auch Aufwendungen für Zwischenmaßnahmen erfasst, die für die Sicherstellung der Benutzbarkeit der Anlage während der Bauzeit erforderlich sind,
86Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 403 m.w.N.,
87oder etwa Aufwendungen für die Entsorgung von im Rahmen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme anfallendem Abfall.
88Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rdnr. 13.
89Der unmittelbare straßenbautechnische Zusammenhang bleibt ferner z. B. gewahrt bei Leistungen wie Vorplanung sowie Bauleitung und ‑überwachung, die durch ein privates Ingenieurbüro erfolgt sind. Diese Leistungen sind "vergabefähig"; die der Gemeinde dafür in Rechnung gestellten Beträge gehören deshalb zum beitragsfähigen Aufwand.
90Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1987 ‑ 2 A 3/85 ‑, Seite 8 des amtlichen Umdrucks, und vom 30. April 1985 ‑ 3 A 3183/83 ‑, Seite 7 des amtlichen Umdrucks (zum Erschließungsbeitragsrecht); Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 426; Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 4 und § 33 Rdnr. 40, jew. m.w.N.
91Als beitragsfähige Folgekosten können schließlich auch Aufwendungen qualifiziert werden, die von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kraft einer rechtlichen Verpflichtung ausgelöst werden, wie z. B. die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.
92OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2009 ‑ 6 A 10141/09 ‑, Juris Rdnr. 26 ff.; Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 14.
93Es kommt also nicht darauf an, dass jede einzelne getätigte Aufwendung einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil mit sich bringt, sondern lediglich darauf, dass die Aufwendung Teil des insgesamt einen Verbesserungs- oder Erneuerungsvorteil beinhaltenden Bauprogramms im oben genannten Sinne ist.
94OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 ‑ 15 A 4648/99 ‑, Juris Rdnr. 13.
95Unter Anlegung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes:
96Die sog. PÜ-Kosten sind insgesamt beitragsfähig. Diese Kosten umfassen zum einen Kosten für Ingenieurleistungen wie z. B. für die Fertigung einer Machbarkeitsstudie, für Projektsteuerung und ‑vorbereitung, Anwohnerberatung, Mehraufwand wegen der Beschleunigungsnachträge, für örtliche und für ökologische Bauüberwachung; zum anderen geht es etwa um Kosten des Schienenersatzverkehrs, für vorbereitende Arbeiten, für Öffentlichkeitsarbeit und Anwohnerberatung, etc. (vgl. Beiakte 3, Blatt 132 bis 135; Beiakte 7, Blatt 17).
97Die Kosten für eine Machbarkeitsstudie und die Projektsteuerung sind als Aufwand ansatzfähig. Die Machbarkeitsstudie (vgl. Beiakte 7, Blatt 488 ff.) hatte u. a. zum Gegenstand Vorschläge für Varianten für das Bauverfahren (Bauen unter Betrieb
Die unter Hinweis auf den Abrechnungsvorgang (Beiakte 7, Blatt 491) von der Klägerin geäußerte Kritik, es habe bereits vor der Machbarkeitsstudie festgestanden, dass die Bauausführung unter Vollsperrung stattfinden sollte, greift nicht durch. Die Klägerin zitiert hier aus dem Abschlussbericht zur Machbarkeitsstudie vom 5. Juli 2006. Der Beschluss, eine Machbarkeitsstudie anfertigen zu lassen, wurde nach Aktenlage schon im Herbst 2005 gefasst, nachdem der Umfang der Maßnahme ausgeweitet worden war auf Straßenbau, Kanalbau etc. (vgl. Beiakte 6, Blatt 35 R bis 36 R; Beiakte 7, Blatt 487). Der Hauptauftrag an die L1. datiert vom 2. November 2005 (vgl. etwa Beiakte 3, 140 R, 305 R). Verhielte es sich so, wie die Klägerin meint, wäre es unsinnig gewesen, die Alternativen in einer Projektleitungsbesprechung am 6. Dezember 2005 nochmals vorzustellen und zu beraten. Die endgültige Entscheidung wurde dann auch erst im Dezember 2005 getroffen und erst am 30. Januar 2006 stimmte die Bezirksregierung dieser Ausführungsplanung zu (vgl. Beiakte 6, Blatt 11; Beiakte 7, Blatt 491). Vor diesem Hintergrund moniert die Klägerin zu Unrecht, Kosten für die Machbarkeitsstudie aus den Jahren 2006 und 2007 seien fehlerhaft noch berücksichtigt worden, obwohl das Bauvorhaben seinerzeit längst konkret geplant, gelaufen bzw. abgeschlossen gewesen sei.
99Die weiteren Kosten für Projektsteuerung und –überwachung sind ebenfalls beitragsfähig.
100Zwar gehören Kosten, die nicht der Verwirklichung des Bauprogramms dienen oder gar erst nach dessen Verwirklichung anfallen, d. h. nachdem mit der programmgemäßen und in diesem Sinne "endgültigen" Herstellung (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) die sachlichen Beitragspflichten für die Ausbaumaßnahme regelmäßig bereits entstanden sind,nicht zum beitragsfähigen Aufwand für die vom Bauprogramm erfasste Maßnahme. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der sich aufgrund eines obligatorischen Vertrages ergebende Aufwand der Gemeinde bereits entsteht durch die im Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist etwa anerkannt, dass die Aufwendungen für die Untersuchung eines hergestellten Kanals mittels Fernauge, die der Feststellung der Mangelfreiheit des ausgeführten Werkes dient, beitragsfähiger Aufwand sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Untersuchung erst zeitlich nach der Entstehung der Beitragspflicht erfolgt, wenn nur der Werkvertrag mit dem die Untersuchung ausführenden Unternehmen, der die Zahlungspflicht begründet, vor Entstehung der Beitragspflicht geschlossen wurde.
101OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 ‑ 15 A 7653/95 ‑, Juris Rdnr. 58 ff.;
102Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die Arbeiten der L1. im Rahmen der Projektsteuerung und ‑überwachung beitragsfähige Ingenieurleistungen. Den entsprechenden Vertrag über Projektsteuerung, Bauoberleitung und Anwohnermanagement schlossen die Beklagte und die L1. am 20. / 26. Oktober 2006 (vgl. Beiakte 6, Blatt 303 ff.). Die Leistungen sind mit den Arbeiten, die im Rahmen der Machbarkeitsstudie erledigt worden sind, nicht gleichzusetzen. Das ergibt sich im Einzelnen aus einem Vergleich des in dem Vertrag unter Ziffer 2. vereinbarten Leistungsbildes mit den Inhalten der Machbarkeitsstudie. Daneben ging es etwa um Leistungen wegen des krankheitsbedingten Ausfalls des städtischen Projektleiters (vgl. Schreiben des Amtes 69 an das Amt 14 vom 24. Mai 2007; Beiakte 6, Blatt 45 ff.). Projektplanung und ‑überwachung betrafen ferner erkennbar die Lösung von während der Baumaßnahmen auftretender Probleme und Aufgaben, die nicht bereits abschließend im Rahmen der Machbarkeitsstudie gelöst worden waren bzw. werden konnten.
103Dasselbe gilt hinsichtlich des für die Anwohnerberatung entstandenen Aufwandes. Dieser ist beitragsfähig, die Beklagte durfte diese Maßnahmen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens für erforderlich halten. Im Rahmen der Anwohnerberatung wurde nach dem im o. g. Vertrag vom 20. / 26. Oktober 2006 vereinbarten Leistungsbild ein Informationsbüro vor Ort eingerichtet. Themenschwerpunkte des Anwohnermanagements sollten die bauzeitliche Verkehrsführung, Schienenersatzverkehr / Fahrplan, Zugänglichkeit der Häuser, frühzeitige und regelmäßige Informationen der Anwohner über aktuelle Bauabläufe etc. sein. Derartige Leistungen stehen bei einem derartigen Großprojekt in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Ingenieurleistungen im Rahmen der Projektsteuerung, so dass sie nach denselben Grundsätzen beitragsfähig sind. Das schließt hier auch die Kosten ein, die für die verlängerte Laufzeit der Anwohnerberatung entstanden sind. Die Beklagte hat insoweit in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 10. Januar 2014 i.V.m. der Anlage 3
Die Kosten der örtlichen Bauüberwachung durch das Ingenieurbüro „A1. “ sind nach den dargelegten Grundsätzen ebenfalls beitragsfähig. Die in die Aufwandsermittlung eingestellten Kosten durfte die Beklagte dem Umfang nach im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens für erforderlich halten. Die zeitliche Grenze für die Berücksichtigung der Kosten der örtlichen Bauüberwachung ist eingehalten worden. Den Ingenieurvertrag mit A1. hat die Beklagte nach den in den Akten befindlichen Rechnungen im Herbst 2006 geschlossen. Die Angaben zum Vertragsdatum differieren insoweit etwas; einmal ist angegeben „6. Dezember 2006 24. November 2006“ (vgl. etwa Beiakte 7, Blatt 427), an anderer Stelle ist von einem Hauptauftrag vom 14. November 2006 die Rede (Beiakte 6, Blatt 353). Nachträge sind am 29. Juni 2007 (betr. Nachtrag NT-1; vgl. etwa Beiakte 6, Blatt 353, 362), im November 2007 (betr. Nachtrag NT-2; vgl. Beiakte 7, 427 ff., 438) und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt (betr. Nachtrag NT-3; vgl. etwa Beiakte 3, Blatt 215 R f.) vereinbart worden. Unzweifelhaft sind von A1. Leistungen in die Abrechnung mit eingeflossen, die nach Entstehung der Beitragspflicht erbracht worden sind; vgl. etwa die Rechnungen vom 31. Oktober 2008 (Beiakte 3, Blatt 218 R f.) bzw. vom 25. Juli 2012 (Beiakte 7, Blatt 427 f.), die Leistungen bis Mai 2012 umfassen. Da in den Rechnungen aber jeweils auf den Ingenieurvertrag aus November / Dezember 2006 Bezug genommen wird, ist auch insoweit davon auszugehen, dass der sich aufgrund des obligatorischen Vertrages ergebende Aufwand der Beklagten bereits entstanden ist durch die in diesem Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Leistungen und die Zahlungsverpflichtungen haben danach ‑ insbesondere im Hinblick auf die sich anschließenden Verhandlungen mit den bauausführenden Unternehmen um die Nachträge ‑ nicht mit dem Abschluss der Baumaßnahmen geendet. Die Nachträge stellen sich vor dem Hintergrund des Hauptauftrages aus dem Jahr 2006 lediglich als unselbständige Modifikationen desselben dar.
105Der gegen die Ansatzfähigkeit der nach Entstehung der Beitragspflicht erbrachten Leistungen gerichtete Einwand der Klägerin, die späteren Tätigkeiten seien alle nur darauf ausgerichtet gewesen, die Straßenbaubeiträge berechenbar zu machen, trifft nicht den Kern. Bei A1. ging es, wie gesagt, im Wesentlichen darum, die mit dem Hauptauftrag festgelegte vertragliche Pflicht zur Bauüberwachung zu erweitern, soweit die Aufgaben wegen Verzögerungen usw. nicht mit abgedeckt waren. Gegenstand war etwa die Unterstützung der Beklagten wegen Ressourcenmangel im Amt 27 und bei Prüfung der Unterlagen zum Themenkomplex Beschleunigungsmaßnahmen im Baulos 2. Bei letzterem handelt es sich um im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Bauprogramms stehende Leistungen zur Klärung der Frage, was von den bauausführenden Unternehmen geleistet worden ist und welche Vergütung ihnen hierfür zusteht. Darüber hinaus hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, wo PÜ-Kosten im Rahmen der endgültigen Abrechnung gekürzt worden sind, und dass der Aufwand um diejenigen Stundenanteile gekürzt worden ist, die der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes gedient haben (vgl. auch Schriftsätze vom 30. April 2013
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise mit Blick auf die Leistungen des Ingenieurbüros L1. , die teils nach der Entstehung der Beitragspflicht erbracht worden sind und in denen es um Leistungszeiträume bis Juli 2011 geht (vgl. etwa Beiakte 7, Blatt 439 f., und Beiakte 6, Blatt 53 ff.). Bereits in dem Hauptvertrag mit der L1. vom 20. / 26. Oktober 2006 war ein Gesamthonorar vereinbart, das im Rahmen eines Zahlungsplanes entrichtet werden sollte, der bis April 2008 reicht. Auch hier wurden Nachträge aufgrund der Bauverzögerungen, Personalmangels auf Seiten der Beklagten usw. und des damit zusätzlich notwendig gewordenen Aufwandes der L1. sukzessive sämtlich auf der Basis des Hauptauftrages beauftragt (vgl. Beiakte 6, Blatt 331 ff.). Sie stellen gleichfalls unselbständige Modifikationen des Hauptvertrages dar.
107Auch der für die ökologische Bauüberwachung entstandene Aufwand ist als Ingenieurleistung beitragsfähig. Welchen Inhalt diese Leistung im Einzelnen gehabt hat, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2014 (unter Punkt 3. e)) i.V.m. der als Anlage 4 beigefügten Stellungnahme des Amtes 67 vom 12. Dezember 2013 (vgl. Gerichtsakte, Blatt 240 f.) nachvollziehbar dargelegt. Da zwischen den Parktaschen unmittelbar neben der Fahrbahn im streitigen Abrechnungsabschnitt Bäume stehen, bestand jedenfalls Anlass für entsprechende Maßnahmen. Die Stellungnahme des Amtes begründet auch plausibel, warum sich die Maßnahmen bis in das Jahr 2009 hingezogen haben. Da der Grundvertrag zwischen der Beklagten und der Fa. Pöyry Infra GmbH vom 6. Juni 2006 datiert, gelten für den Nachtragsvertrag, der u. a. den hier in Rede stehenden Abschnitt betrifft (vgl. Beiakte 6, Blatt 378 ff.), und die bis Dezember 2009 reichenden Rechnungen (vgl. Beiakte 3, Blatt 224 R bis 240) die obigen Ausführungen entsprechend.
108Schließlich sind auch diejenigen PÜ-Kosten beitragsfähig, die nicht Ingenieurleistungen zum Gegenstand haben.
109In Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe sind insbesondere die Kosten des Schienenersatzverkehrs beitragsfähig. Die Kosten des Schienenersatzverkehrs sind von den Auftraggebern der Ausbaumaßnahme (Beklagte, StEB, KVB und RheinEnergie) gemeinsam verursacht worden. Wären alleine die Stadtbahngleise erneuert und die Haltestellenbereiche umgebaut worden, hätten die Baumaßnahmen bei Weitem nicht solche Eingriffe in den Straßenkörper und langdauernde Verkehrsbehinderungen zur Folge gehabt, wie es aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 22. Juni 2006 der Fall gewesen ist. Eine vorzeitige Wiederaufnahme des Straßenbahnverkehrs vor Abschluss der Straßenbauarbeiten hätte zu längerdauernden Baumaßnahmen und höheren Kosten geführt. Damit waren die Kosten des Schienenersatzverkehrs zu einem wesentlichen Teil durch den Straßenausbau bedingt. Das zeigt die Klageerwiderung nachvollziehbar auf. Es handelt sich um Folgekosten für Arbeitsvorgänge, die in einem unmittelbaren straßenbautechnischen Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme und dem Bauprogramm stehen. Sie sind bei wertender Zurechnung direkt durch die Bedürfnisse des Straßenbaus veranlasst worden. Anders gewendet ist es in der hoheitlichen Ausbaumaßnahme selbst angelegt gewesen, dass ein Schienenersatzverkehr notwendig geworden ist. Im Übrigen wird der Öffentliche Personenennahverkehr in § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabe der Daseinsvorsorge bezeichnet. Nach § 2 PersBefG ist Verkehr mit Straßenbahnen genehmigungspflichtig (vgl. auch § 9 ff. PersBefG). Der Unternehmer ist nach § 21 PersBefG („Betriebspflicht“) verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Das schließt es aus, dass ein wesentlicher Teil einer Stadtbahnlinie für einen längerdauernden Zeitraum schlicht eingestellt wird. Es dürfte sich daher bei den Kosten des Schienenersatzverkehrs auch um Folgekosten handeln, die von einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kraft einer rechtlichen Verpflichtung ausgelöst werden. Dass der Aufwand für den Schienenersatzverkehr auch in der Höhe gerechtfertigt ist, in der er in die Abrechnung eingeflossen ist, hat die Beklagte mit ihren Schriftsätzen vom 12. November 2013 (Punkt 5.), 10. Januar 2014 (Punkt 3. f)) und 16. Januar 2014 sowie den ergänzend dazu eingereichten Unterlagen plausibel gemacht; die Klägerin ist dem nicht mehr entgegengetreten.
110Dass weitere PÜ-Kosten wie Kosten für vorbereitende Arbeiten wie Anlegung von Suchgräben, Bohrungen für Baugrunduntersuchungen, Repro-Kosten, Bietergespräche etc. angesetzt worden sind, hat die Klägerin nicht beanstandet. Insoweit sind Bedenken auch nicht von Amts wegen zu erheben.
111Darüber hinaus sind die sogenannten BK‑Kosten beitragsfähig. Diese Kosten umfassen z. B. Kosten für Baustelleneinrichtung und verkehrslenkende Maßnahmen, die über Bauverträge abgewickelt wurden, Kosten für Beweissicherungsverfahren sowie Beschleunigungsnachträge etc. (vgl. Beiakte 7, Blatt 16).
112Hinsichtlich der beanstandeten „Beschleunigungskosten“ gilt Folgendes: Inwieweit eine sog. Beschleunigungsvergütung als eine von der Gemeinde zu erbringende Sonderleistung zu den beitragsfähigen Kosten gehören kann, ist umstritten.
113Vgl. dazu Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: 48. Lfg. März 2013, § 8 Rdnr. 323.
114Darum geht es hier indes nicht. Angesichts der in den Schreiben der ARGE Stadtbahnlinie 12 ‑ Los 2 ‑ I. Weg vom 12. April 2007 und der L1. vom 1. / 6. April 2011 (vgl. Beiakte 7, Blatt 517 f., 522 f.) aufgezeigten Probleme bei der termingerechten Abwicklung der Baumaßnahme ‑ auch in dem hier interessierenden Abschnitt ‑ und der möglicherweise drohenden ‑ höheren und zumindest zum Teil wohl umlagefähigen ‑ Folgekosten bei verzögerter Fertigstellung der Straße erscheint es gerechtfertigt, die durch die Anordnung zusätzlicher „beschleunigender“ Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen als ansatzfähig anzusehen. Es handelt sich insoweit nicht um eine herkömmliche pauschale Beschleunigungsvergütung in Form einer Prämie für vorzeitige Fertigstellung, sondern um zusätzliche Kosten ("Nachträge"), die aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt gewesen sind (etwa Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, Arbeiten an Samstagen, Mehrschichtbetrieb etc.) und die ebenso von vornherein so hätten beauftragt werden können und damit im Rahmen einer "normalen" Abrechnung von Straßenbauarbeiten durch ein Bauunternehmen abrechenbar gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass hier der der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zustehende Ermessensspielraum überschritten worden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von „sachlich schlechthin nicht vertretbaren“ Mehrkosten kann angesichts des Gesamtumfangs und der notwendigen Koordination der Maßnahmen nicht gesprochen werden.
115Vgl. zu den Maßstäben Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 397-399 m.w.N.
116Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Beweissicherungskosten bei der Aufwandsermittlung berücksichtigt hat. Aufwendungen für die Beweissicherung sind insofern in Erfüllung des Bauprogramms ursächlich durch die Ausbaumaßnahme bedingt, als sie der Abwehr ungerechtfertigter Schadensersatzansprüche von Anliegern wegen dieses Kanalbaus dienen.
117OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 ‑ 15 A 7653/95 ‑, Juris Rdnr. 55 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 429.
118Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Zustand von Straßen und Gebäuden im Baubereich nach § 3 Abs. 4 VOB/B vor Beginn von Arbeiten, soweit notwendig, festzuhalten ist. Dazu bestand im vorliegenden Fall aller Anlass.
119Hinsichtlich der von der Klägerin bei den BK‑Kosten beanstandeten Positionen 1.6 "Stundenlohnarbeiten" und 1.7 "Verrechnungssatz Geräte" hat die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich um Stundenlohnarbeiten für unvorhersehbare, jedoch im Rahmen der Ausführung erforderlich werdende Leistungen geringeren Umfangs wie Reinigungsarbeiten, Stemmarbeiten, Zuschläge für Arbeit zu bestimmten Zeiten etc. handelt, die im Vorfeld nicht kalkulierbar sind. Diese Arbeiten bzw. Kosten sind bereits im Leistungsverzeichnis enthalten gewesen und ausweislich der Rechnungen der Unternehmen angefallen (vgl. Beiakte 7, Blatt 22 R, 41, 60 f., 89 R f., 247 ff.). Damit sind sie beitragsfähig.
120Dass weitere BK-Kosten wie Kosten für Baustelleneinrichtung und verkehrslenkende Maßnahmen, die über Bauverträge abgewickelt wurden, etc. angesetzt worden sind, hat die Klägerin nicht beanstandet. Insoweit sind Bedenken auch nicht von Amts wegen zu erheben.
121In Bezug auf die ferner von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Aufwandsermittlung, die zahlreiche weitere einzelne Kostenpositionen betreffen, die vor allem in den Unternehmerrechnungen (vgl. Beiakte 7, Blatt 21 ff., 39 ff., 60 ff., 89 R ff.; Beiakte 5, Blatt 134 ff.). bzw. Tabellenblättern zur Kostenübersicht (ebda., Blatt 20, 38, 56 und 86) für die Ämter 66 und 69 enthalten sind, gilt Folgendes:
122Weshalb es zu den unterschiedlichen Beträgen für "Rückbau" unter Position 4. der Tabellenblätter zu den Baulosen 1 und 2a, Amt 69, "übergreifender Straßenbau" einerseits und der in den Rechnungen diesbezüglich ausgewiesenen Beträgen andererseits (vgl. Beiakte 7, Blatt 20 und 24, 56 und 61 R) gekommen ist, hat die Beklagte in der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 12. November 2013, Punkt 4 f.)) nachvollziehbar erläutert; darauf wird verwiesen.
123Zu den jeweils in den Rechnungen für die Ämter 66 und 69 beinhalteten Positionen 4.3 ("Rückbau", "Gleiskörperarbeiten"; vgl. Beiakte 3, Blatt 12 R und 78; Beiakte 7, Blatt 23 R, 42 R, 61 bis 61 R) hat die Beklagte in dem v. g. Schriftsatz ebenfalls nachvollziehbar Stellung genommen. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging es um Arbeiten im Übergang von der Fahrbahn zum Gleis. Es handelt sich damit um typische Folgekosten, die den "Anpassungsarbeiten" im Übergang zu anderen Teileinrichtungen vergleichbar sind; die Arbeiten am Gleis waren zu dem Zeitpunkt, als die Fahrbahn erneuert wurde, längst abgeschlossen.
124Bei den in den Positionen 4.4 und 4.9 der Teilschlussrechnung für das Baulos 2a, Amt 69, beinhalteten Kosten "Kabel Fahrbetrieb" (Beiakte 3, Blatt 78 R bis 79; Beiakte 7, Blatt 61 R) handelt es sich nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 10. Januar 2014, Punkt 3 a)) um Anpassungs- bzw. Sicherungsarbeiten in Zusammenhang mit dem Fahrbahnausbau bzw. um die Entsorgung von Altmaterial. Diese Kosten sind damit nicht ausschließlich dem Gleisbau (also den KVB), sondern dem Fahrbahnbau zuzuordnen.
125Vgl. zur Beitragsfähigkeit der Kosten der Entsorgung von Abfall Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rdnr. 13.
126Die in den Rechnungen zu Baulos 1 enthaltenen Positionen 7.10 und 7.20 ("Kanalbauarbeiten in der F.----straße "; vgl. Beiakte 3, Blatt 13 R ff., 30 R ff., 116 R ff.; Beiakte 7, Blatt 25 R ff., 43 R ff.; Beiakte 5, Blatt 136 ff.) betreffen nur scheinbar abschnittsfremden und zudem überhöhten Aufwand. Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 10. Januar 2014 unter Hinweis auf Erläuterungen der StEB (Punkt 1. c) und d) i.V.m. der Anlage 1
Zu der in der Rechnung zu Baulos 1 für das Amt 66 enthaltenen Position 7.21 ("Hausanschlusskanäle "; vgl. Beiakte 3, Blatt 14 R ff.; Beiakte 7, Blatt 44 R ff.) hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dabei gehe es um interne Übernahmeposten, es handele sich entweder um Nachträge oder um übernommene entsprechende Positionen aus anderen Bereichen, für die man keine exakt angepasste Bezeichnung gewählt habe. Der Sache nach sei es insoweit nicht um Arbeiten an Hausanschlusskanälen, die hier mit abgerechnet worden seien, gegangen, sondern um Arbeiten an Sinkkästen zur Entwässerung der Fahrbahn in dem streitigen Abschnitt. Diese Erläuterungen lassen sich mit der Stellungnahme des Ingenieurbüros A1. vom 16. Januar 2013 und den Aufmaßblättern in dem Abrechnungsvorgang in Einklang bringen (vgl. Beiakte 7, Blatt 206, 214 ff., 265 f.).
128Die Rechnungspositionen 10.7.80 ("Plattendruckversuch", Amt 69, Baulos 1; Beiakte 3, Blatt 34 R, und Beiakte 7, Blatt 29), 90.1 ("Gewölbeverdämmung", Amt 66 und 69, Baulos 1; Beiakte 3, Blatt 20 R bis 21, 38, und Beiakte 7, Blatt 32 R, 50 R bis 51), 90.29.10 (Vermessungskosten "Schrägparker" I. Weg Nr. 61-71, Amt 66, Baulos 1; Beiakte 3, Blatt 22, und Beiakte 7, Blatt 52) hat die Beklagte in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30. April 2013, Punkt 4. d)) i.V.m. der Stellungnahme des Amtes 662 vom 17. Januar 2013 und den dort in Bezug genommenen Anlagen (Beiakte 7, Blatt 197 bis 198, 267, 270 bis 280, 281) nachvollziehbar erläutert. Die Positionen betreffen beitragsfähigen Aufwand, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauprogramms besteht.
129Warum die Kosten bezüglich der Rechnungsposition 10.8.10 ("Technische Bearbeitung", Anfertigung von Bestandsunterlagen für den Bereich Straßenbau, Amt 66 und 69, Baulos 1; vgl. Beiakte 3, Blatt 19 R, 34 R, und Beiakte 7, Blatt 29, 49 R) in den Schlussrechnungen allein auf die beiden genannten Kostenträger verteilt worden sind, hat die Beklagte in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 12. November 2013, Punkt 4. h) i.V.m. mit der Anlage 5) überzeugend dargelegt.
130Soweit einzelne Positionen (90.4, 90.24, 90.28, 90.29.60, 90.29.80, 90.7.10, 90.7.20 und 90.7.40) nicht in den Teilschlussrechnungen bzw. Schlussrechnungen auftauchen, hat der Vertreter der Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung damit erklären können, dass es sich um Nachtragspositionen handelt, die erst in den Schlussrechnungen berücksichtigt werden konnten bzw. die Gegenstand der Nachtragsverhandlungen waren. Entsprechendes gilt für die Positionen 90.28, 90.29.60, 90.29.80 und 90.29.90 ("F.----straße " bzw. "F2.----platz " bzw. "Erweiterung nördliche Losgrenze").
131Mit ihren Angriffen gegen die für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung bei der Aufwandsermittlung angesetzten Kosten kann die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen.
132Die Beklagte hat den Kostenanteil für die Straßenentwässerung entsprechend den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nach der sog. Zwei-Kanal-Methode ermittelt. Danach ist für den hier vorliegenden Fall eines vollständigen Mischsystems, bei dem also der Mischwasserkanal der Grundstücksentwässerung bezüglich des Niederschlags‑ wie auch des Schmutzwassers und der Straßenentwässerung dient, die Verteilung des Aufwandes in dem Verhältnis vorzunehmen, das sich aus der Höhe des Aufwandes für eine selbständige, der Grundstücksentwässerung sowohl bezüglich des Niederschlags‑ als auch des Schmutzwassers dienende Kanalisation einerseits und für eine selbständige der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation andererseits ergibt.
133Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1998 ‑ 15 A 7653/95 ‑, Juris Rdnr. 62 ff., insbes. 68 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 419 ff. m.w.N.
134Es sind also die hypothetischen Kosten zweier fiktiver Kanäle ins Verhältnis zu setzen, wie es die Beklagte getan hat. Der von der Beklagten angesetzte Anteil für die Straßenentwässerungseinrichtung von 46 % ist nicht zu beanstanden. Er beruht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf einer hinreichend aussagekräftigen Vergleichsuntersuchung.
135Auch die Fiktivkostenberechnung der Beklagten betreffend die Dimensionierung des Kanals (vgl. Beiakte 5, Blatt 11 ff.) ist nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte bzw. die StEB methodisch vorgegangen ist, ist in der Klageerwiderung unter Hinweis auf Erläuterungen der StEB überzeugend dargelegt worden (Schriftsätze vom 30. April 2013, Punkt 1., und vom 10. Januar 2014, Punkt 1., i.V.m. der Anlage 1). Dem ist nichts hinzuzufügen.
136Nichts anderes gilt für die Einwendungen der Klägerin gegen die von den StEB angesetzten "Projektmanagementkosten" (vgl. Beiakte 5, Blatt 92) ‑ abgesehen von deren Höhe, die die Beklagte in der Neuberechnung vom 10. Januar 2014 reduziert hat ‑, die Kostenpositionen 8.5.120, 8.5.130 ("Neubau Gleiskörper"; vgl. Beiakte 3, Blatt 123, sowie Beiakte 5, Blatt 45 R bis 46, 153) und 90.2 („Brückenbau“, StEB, Baulos 1; vgl. Beiakte 5, Blatt 46 f., 155 f.). Im Übrigen gilt hinsichtlich der in den Rechnungen für die StEB enthaltenen Positionen 8.5.120 und 8.5.130 das zu der Position 4.3 ("Rückbau") Gesagte entsprechend.
137Die für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung angesetzten Kosten bedürfen ebenso wenig einer Korrektur. Wie sich aus der Mitteilung der RheinEnergie AG an die Beklagte vom 2. Dezember 2009 (Beiakte 1, Blatt 99) ergibt, hat der Versorgungsträger die für die gesamte Ausbaustrecke „F.----straße / I. Weg“ entstandenen Kosten für Montage und für Demontage der Beleuchtungseinrichtung jeweils pauschal berechnet und anschließend Durchschnittspreise für die Montage bzw. Demontage eines Lichtpunktes gebildet. Für die einzelnen Bauabschnitte ist der Aufwand sodann entsprechend der Anzahl der montierten bzw. demontierten Lichtpunkte ermittelt worden. Bei dieser Art der Abrechnung handelt es sich entsprechend den obigen Darlegungen zur Aufwandsermittlung bei abschnittsübergreifenden Maßnahmen um eine zulässige Form der Pauschalierung. Die von der Klägerin für möglich gehaltenen Verzerrungen im Vergleich mit den in anderen Ausbauabschnitten entstandenen Kosten für die Beleuchtungseinrichtung bestehen nicht, zumal nach der zutreffenden bzw. nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2013 (unter Punkt 2.) im hier interessierenden Ausbauabschnitt im Vergleich zu den übrigen Ausbauabschnitten überproportional viele Leuchtpunkte an eigenen Masten angebracht worden sind, so dass sich hier die Bildung eines Durchschnittspreises sogar zugunsten der Klägerin ausgewirkt hat.
138Zu Recht stuft die Beklagte für die Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwands die abgerechnete Teilstrecke des I. Weges als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. b) SBS ein, also als eine Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient, soweit es sich nicht um eine Hauptverkehrsstraße nach Buchst. c) handelt. § 8 Nr. 1 SBS bestimmt, dass die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 SBS aufgeführten Straßenarten durch besondere Satzung festgelegt wird. Dies ist durch § 1 Nr. 3 der 183. Maßnahmensatzung geschehen, wonach der in Rede stehende Abschnitt des I. Weges "Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2" ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG, in Einklang. Dem Satzungsgeber steht bei der Einstufung ein Ermessensspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn bei anderen vom Satzungsgeber als Haupterschließungsstraßen eingestuften Straßen Unterschiede zum I. Weg von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die gleiche Einstufung nicht mehr zu rechtfertigen wäre oder wenn umgekehrt Straßen von der Beklagten als Hauptverkehrsstraßen eingestuft wurden, bei denen sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung finden lässt.
139Vgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1999 ‑ 15 A 2781/99 ‑, NRWE Rdnr. 4 f. m.w.N.
140Derartige Unterschiede hat die Klägerin weder aufgezeigt noch sind solche ansonsten erkennbar. Die Einstufung berücksichtigt einerseits das Gewicht des Anliegerverkehrs. Andererseits nimmt sie ‑ bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ‑ die nur beschränkte, aber vorhandene Verkehrsbündelungsfunktion im Straßennetz der Stadt sowie den auf Grund der Planungen verwirklichten Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die Verkehrsverhältnisse angemessen in den Blick.
141Vgl. zu den Beurteilungsmaßstäben OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, Juris Rdnr. 21, und Beschluss vom 9. Juni 2000 ‑ 15 A 4756/96 ‑, NRWE Rdnr. 60 ff. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 486.
142Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Erwägungen der Beklagten in ihrem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. November 2011 (Beiakte 1 <17 K 6893/11>, Blatt 64 ff., unter Punkt 3.) Bezug genommen. Dort wird zutreffend angeführt, dass die in etwa parallel zu dem I. Weg von der Kölner Innenstadt nach Südwesten und Süden verlaufenden Magistralen (Luxemburger Straße, Vorgebirgsstraße und Bonner Straße) ihrer Funktion im städtischen Straßennetz und ihrem Ausbauzustand entsprechend dazu bestimmt sind, überwiegend den durchgehenden innerörtlichen und überörtlichen Verkehr aufzunehmen und deshalb ‑ anders als der I. Weg ‑ als Hauptverkehrsstraßen einzustufen sind.
143Ohne Erfolg greift die Klägerin schließlich die Aufwandsverteilung an. Vielmehr hat die Beklagte das Abrechnungsgebiet zutreffend abgegrenzt.
144Das Flurstück 0000 (I. Weg 00) ist zu Recht nur anteilig mit einer Fläche von 1.225 qm und bis zu einer Tiefe von 40 m in die Verteilung einbezogen worden.
145Das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit. Das ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit handelt oder daraus eine oder mehrere kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks.
146Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2010 ‑ 15 A 2613/09 ‑, Juris Rdnr. 3, und vom 11. April 2007 ‑ 15 A 4358/06 ‑, Juris Rdnr. 6.
147Sie hängt auch ab von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung. Mit anderen Worten lässt sich nicht generell sagen, wann die Größe eines Grundstücks zur Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit zwingt.
148Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 262 m.w.N., 283.
149In einem ‑ wie hier letztlich ‑ unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten etwa die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen Bestandes sein.
150OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2001 ‑ 15 B 1165/01 ‑, NRWE Rdnr. 18, und Urteil vom 5. Oktober 2006 ‑ 15 A 2922/04 ‑, Juris Rdnr. 29.
151Maßgeblich kann ferner sein, ob eine den Baugenehmigungen für das Buchgrundstück zu entnehmende Zuordnung bestimmter abgegrenzter Grundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben festzustellen ist.
152OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 ‑ 15 A 285/06 ‑, Juris Rdnr. 25 f., und vom 19. Februar 2008 ‑ 15 A 2568/05 ‑, Juris Rdnr. 34.
153Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
154OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008 ‑ 15 A 4328/05 ‑, Juris Rdnr. 24‑26, und vom 15. März 2005 ‑ 15 A 636/03 ‑, Juris Rdnr. 43 ff.
155Daran gemessen ist bei dem Flurstück 1683 die Bildung einer von dem Buchgrundstück abweichenden kleineren wirtschaftlichen Einheit in den hier von der Beklagten gewählten Grenzen geboten.
156Wie die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausführt, beschränkt sich der dem Grundstück durch die ausgebaute Anlage vermittelte Erschließungsvorteil auf die einbezogene, mit einem Wohngebäude bebaute Fläche der Parzelle 1683. Dies ergibt eine Würdigung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2014 vorgelegten Lichtbilder von der Örtlichkeit. Danach handelt es sich bei der für die Wohnnutzung in Anspruch genommenen Teilfläche um eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Der als Wohngebäude genutzte Bau wurde nach Angaben der Deutschen Bahn 1944 als Behelfsheim von der Reichsbahn genehmigt, Bauunterlagen existieren danach nicht (vgl. Beiakte 1, 185). Die jenseits der (einbezogenen) Gartenfläche, die das Wohngebäude umgibt, liegenden (Kleingarten‑)Flächen sowie die von dem Stellwerk der Deutschen Bahn genutzte Fläche stellen weitere, selbständige wirtschaftliche Einheiten dar. Ein Zusammenhang mit der Nutzung der an der Straße liegenden wirtschaftlichen Einheit besteht nicht und würde sich auch bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres aufdrängen. Es handelt sich damit bei den Flächen, die als Kleingartenland bzw. von einem Stellwerk genutzt werden, um sogenannte Hinterliegergrundstücke. Diese Flächen verfügen nicht über die insoweit notwendige Zufahrt zu der abgerechneten Anlage über das Vorderliegergrundstück hinweg, sondern sind ausweislich der genannten Lichtbilder lediglich fußläufig von dort aus erreichbar. Sie sind damit durch die Anlage nicht erschlossen.
157Flurstück 0000 (von der Klägerin irrtümlich ebenfalls als Flurstück 0000 bezeichnet), das die Flurstücke 0000 und 0000 umgibt, hat die Beklagte zutreffend nicht in die Verteilung einbezogen. Es handelt sich ersichtlich um eine Außenbereichsfläche, die angesichts ihrer Lage zwischen den Gleistrassen, des Niveauanstiegs bis auf Bahndammhöhe und der mitten darin befindlichen Bebauung mit einem Unterwerk (Umspannwerk) der Deutschen Bahn auf der Parzelle 0000 ‑ wenn überhaupt ‑ nur unterwertig baulich oder in vergleichbarer Weise nutzbar ist und daher durch die Ausbaumaßnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Das mit dem Unterwerk bebaute Flurstück 0000 ist in die Verteilung einbezogen worden; Flurstück 0000 dient ausschließlich der Erschließung der Parzelle 0000 und ist daher nicht in die Verteilung einzubeziehen.
158Auch das Flurstück 0000 (Südstadion) ist zu Recht nicht in die Verteilung einbezogen worden. Diese Parzelle grenzt nicht an den ausgebauten Abschnitt des I. Weges an und wird von ihm nicht erschlossen. Aus dem Abrechnungsplan (Beiakte 1, Blatt 205) und den von der Beklagten vorgelegten Luftbildern (Gerichtsakte, Blatt 163, 165 und 166) ist zu ersehen, dass das im Eckbereich I. Weg / W1. liegende Grundstück ausschließlich an letztere Straße angrenzt.
159An der Aufwandsverteilung sind schließlich nicht die Flurstücke 0000, 000 sowie 000 und 000 zu beteiligen. Diese Flurstücke sind entweder nicht von der ausgebauten Anlage erschlossen (Flurstück 0000) und / oder jedenfalls nicht bebaubar (Flurstücke 000, 000 und 000). Insoweit wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den Vermerken vom 12. und 13. September 2011 und die dazu gehörenden Lichtbilder (Beiakte 1, Blatt 184 und 186 bis 198; betr. Flurstück 000) bzw. vom 19. Oktober 2011 und das Schreiben vom 16. November 2011 (Beiakte 1, Blatt 198, und Beiakte 1 <17 K 6893/11>, Blatt 66 f.; betr. alle genannten Flurstücke) Bezug genommen.
160Was die von der Klägerin darüber hinaus erhobenen Einwände gegen die Anwendung der Tiefenbegrenzung von 40 m bei verschiedenen Grundstücken (Flurstücke 0000 ff., 0000
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 ‑ 15 A 1471/07 ‑, Juris Rdnr. 16 f. m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 298 f. m.w.N.
162Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie von sich aus die Beitragsforderung reduziert hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.