Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Juni 2015 - 13 K 5320/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. 00Flur 00, Flurstücke 000 und 000 mit der Bezeichnung W. B. 00 in E. . Auf dem Grundstück befindet sich ein eingeschossiges H. 000auf dem eine Fahrschule betrieben wird. Für eine ca. 82 m² große Teilfläche des Flurstücks 000 ist durch den Bebauungsplan Nr. 0 der Stadt E. gewerbliche Nutzung und dreigeschossige Bebauung festgesetzt worden. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen den Erlass eines Bescheides über die vorläufige Festsetzung sowie die anlässlich des Erlasses des Widerspruchsbescheides erfolgte endgültige Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages.
3Dem streitigen Ausbaubeitrag der Beklagten liegt eine als eine Anlage abgerechnete Baumaßnahme von drei Abschnitten verschiedener Straßen zugrunde, die sämtlich in eine gemeinsame Kreuzung ( , C. Straße, N. Straße und An der H1. einmünden. Dabei handelt es sich um einen ca. 130 m langen Abschnitt der in diesem Bereich in südöstlicher Richtung verlaufenden Vestischen B. (B 000/000) von der Eisenbahnbrücke bis zur Kreuzung mit den o. g. Straßen. Weiterhin ist Teil der Anlage ein sich nach der Kreuzung anschließender, in östlicher Richtung verlaufender und ca. 190 m langer Abschnitt der N. Straße (B000) bis zur Einmündung der Straße Im P. . Letztlich ist Teil der Anlage die von der gemeinsamen Kreuzung in südöstlicher Richtung abgehende C. Straße (vormals Bundesstraße B 000 und heutige B000) bis zur einmündenden C1.--------straße mit einer Länge von ca. 140 m.
4Der beitragsrechtlich allein abgerechnete Ausbau der Gehwege und Parkstreifen erfolgte im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau dieser drei durch E. verlaufenden Hauptverkehrsachsen in teilweise neuen Trassen, sowie der Anpassung von umliegenden Gemeindestraßen, dem Bau von zwei Bundesbahnbrücken und der Umlegung des zentralen Busbahnhofs (sog. Mittelabschnitt).
5Die Planungen für den Ausbau der Ortsdurchfahrten der B 000/000/000 begannen in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Nachdem mehrfach Fachausschüsse des Rates der Stadt E. über verschiedene Ausbaualternativen beraten hatten, beschloss der Rat der Stadt E. am 28. Januar 1969 den „Ausbau der B 000/000/000 Mittelabschnitt E. ; Übernahme von Mehrkosten“. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass der im Interesse einer großzügigen städtebaulichen Entwicklung des Kerns der Stadt E. liegenden Verlegung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 000/000/000 zugestimmt werde. Das grundsätzliche Einverständnis zur Übernahme der vom Bund nicht zu vertretenden Mehrkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen DM werde erklärt.
6Das im Auftrage der Bundesstraßenverwaltung tätige Landesstraßenbauamt Bochum arbeitete nach dem Zustimmungsbeschluss des Rates aus dem Jahre 1969 und der Vorentwurfsgenehmigung des Bundesministers für Verkehr einen Ausbauentwurf für den Mittelabschnitt der Ortsdurchfahrten aus. Am 17. Januar 1985 folgte sodann die Ausbauentscheidung des Landesstraßenbauamtes Bochum. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung der Stadt E. nahm am 4. Februar 1985 die Ausführungen zum Verfahrensstand für den Ausbau des Mittelabschnittes zur Kenntnis.
7Am 23. Juli 1991 erließ das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen Planfeststellungsbeschluss mit der Kurzbezeichnung „B 000/ B 000/ B 000 Mittelabschnitt E. “, der neben einem Abschnitt des Willy-Brandt-Ringes und des Ostwalls die C. Straße von C1.--------straße bis zur Kreuzung N. Straße/W. B. , die W. B. bis zu Eisenbahnbrücke und die N. Straße bis zur Einmündung der Straße Im P. umfasste. Der Planfeststellungsbeschluss enthielt als Anlage 10 ein Grunderwerbsverzeichnis der zum Zwecke des Ausbaus und der Verlegung der Straßen erforderlichen, noch zu erwerbenden Grundstücksflächen.
8Der Vergabeausschuss der Stadt E. beschloss am 30. Juni 1993, dem Vorschlag des Landesstraßen- und Autobahnamtes C2. zur Vergabe der Bauarbeiten beim Ausbau des „Mittelabschnittes“ an die Bietergemeinschaft H2. -U. zuzustimmen. Er erklärte weiterhin das Einverständnis zur Vergabe der Bauarbeiten im Namen und für Rechnung der Stadt E. . Die Auftragssumme der für die Stadt zu erledigenden Maßnahmen wurde für die Erneuerung und den Neubau von Mischwasserkanäle mit rund 1,5 Mio. DM und für den Straßenbau mit 600.000 DM benannt.
9Im Jahre 1988 wurde zunächst der zentrale Busbahnhof verlegt. Im Jahr 1991/92 begannen die ersten Arbeiten, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses waren sowie der Bau der beiden Eisenbahnbrücken über die W. B. . Am 26. Juli 1993 begannen dann im maßgeblichen Bereich der B 000 und B 000 und der W1. B. die Ausbauarbeiten, wobei alle Maßnahmen federführend und Aufrechnung durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen ausgeführt wurden.
10Statt der vor dem Ausbau vorhandenen kombinierten Geh- und Radwege wurden im Neuzustand beidseitig getrennte Rad- und Gehwege angelegt. Die Gehwegbreiten betragen zwischen 2,30 m und 3,00 m. Die Gehwege wurden auf einer 18 cm starken Schottertragschicht mit einer 4 cm Brechsand-/Splittgemischschicht und 8 cm dickem roten Betonsteinpflaster hergestellt. Die kombinierten Geh- und Radwege waren zum Zeitpunkt des Neuausbaus zwischen 40 und annähernd 50 Jahren alt. Beim Ausbau wurden je nach Platzverhältnissen die Geh- und Radwege durch vorgelagerte 2,00 m breite Parkstreifen von der Fahrbahn abgesetzt. Die Parkstreifen wurden auf einer 48 cm dicken Schottertragschicht mit einem 4 cm starken Brechsand-Splitt-Gemisch und 8 cm dickem Betonsteinpflaster angelegt.
11Nachdem für die N. und die C. Straße eine gemeinsame Gebrauchsabnahme am 25. Oktober 1995 stattfand, erfolgte eine förmliche Schlussabnahme der Arbeiten „Ausbau und Verlegung der Bundesstraßen 000/000/000 (Mittelabschnitt) in E. “ am 18. März 1997, an der Mitarbeiter des Westfälischen Straßenbauamtes C2. und der H3. Straßen- und Tiefbau GmbH teilnahmen.
12Unter dem 29. Februar / 7. März 2000 schlossen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stadt E. eine „Vereinbarung über den Ausbau und die Verlegung der B 000 (H4. Straße/Südwall), über den Ausbau und die Verlegung der B 224 (C. Straße/W. B. /Ostwall) und über den Ausbau der B 225 (N. Straße) einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Ausbaus der L 000 (Südwall) in E. (Kurzbezeichnung: B000/B 000/ C3. - Mittelabschnitt E. )“. Die Vereinbarung enthielt Regelungen über die Kostentragungspflicht der beiden Vertragspartner hinsichtlich der einzelnen Baumaßnahmen. Nach § 19 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichteten sich die Straßenbauverwaltung und die Beklagte, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kostenanteile zu übernehmen. Die Stadt verpflichtete sich, entsprechend dem Baufortschritt auf ihre Kostenanteile angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abrechnung sollte auf der Grundlage sachlich und rechnerisch festgestellter Abrechnungsunterlagen erfolgen, die die Straßenbauverwaltung der Stadt zuleitete. Nach Abs. 3 dieser Regelung hatte der endgültige Zahlungsausgleich unverzüglich nach der Übersendung der Abrechnungsunterlagen zu erfolgen.
13Die Beklagte erließ unter dem 19. Dezember 2001 einen „vorläufigen Bescheid über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages“ i.H.v. 2.453,39 € gegenüber der Klägerin für die Erneuerung des Gehweges und die Anlegung von Parkstreifen für die „Anlage: W. B. von Eisenbahnbrücke/C. Straße bis Einmündung C1.--------straße /N. Straße bis Höhe Im P. . Kurz: Mittelabschnitt“. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Maßnahme die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2001 ende. Die endgültige Festsetzung ihrer Beitragsforderung sei ihr nicht möglich, weil ihr die geprüfte Schlussrechnung über die Baumaßnahme nicht vorliege. Federführend für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahme „Mittelabschnitt“ sei der heutige Landesbetrieb Straßenbau NRW. Sie erhalte erst nach der Prüfung der Schlussrechnungen durch diesen die auf die Stadt E. entfallenden endgültigen Kostenanteile. Sie sei daher zur Vermeidung einer Verjährung ihrer Beitragsansprüche gehalten, vorläufige Beitragsbescheide zu erlassen.
14Die Klägerin legte hiergegen am 17. Januar 2002 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, die Baumaßnahmen hätten für ihr Grundstück und die darauf betriebene Fahrschule keine Vorteile sondern vielmehr Nachteile mit sich gebracht. Die Flurstücke 000 und 000 seien durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit aus Anlass der Errichtung einer Spundwand in das Grundbuch in ihrem Gebrauchswert erheblich gemindert. Die Zufahrt zur Fahrschule sei seit dem Umbau nur noch in Fahrtrichtung Innenstadt zu erreichen. 90 % der Fahrschüler kämen jedoch aus der anderen Fahrtrichtung und müssten an der folgenden Kreuzung erst wenden. Gleiches gelte für Autofahrer, die bei Verlassen des Grundstücks nur nach rechts in Richtung Innenstadt fahren könnten.
15Sie habe für den Straßenbau einen Teil ihrer Grundstücke an das Landesstraßenbauamt abgeben müssen. Da der Mittelabschnitt bis zu den Brücken als ein Bauabschnitt abgerechnet worden sei, müsse sie für die Parkbuchten an der W1. B. , C. Straße und N. Straße zahlen. Die auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindlichen Parkplätze dienten allein den Kunden eines dort befindlichen Versicherungsbüros, einer Dachdeckerfirma, einer Trinkhalle und eines Steuerbüros. Dies umso mehr, als die Parkplätze ca. 200 m von seinem Grundstück entfernt lägen.
16Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 setzte die Beklagte die Vollziehung des vorläufigen Beitragsbescheides aus.
17Nachdem die Straßenbauverwaltung der Beklagten unter dem 12. Oktober 2009 unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Februar 2000 eine Berechnung der von der Beklagten u.a. zu tragenden Grunderwerbskosten in Höhe von insgesamt 165.328,97 € übersandt hatte, erstellte die Beklagte unter dem 16. November 2010 eine „Abrechnung mit Straßen NRW“. Nach einem am 6. Dezember 2011 erfolgten Ortstermin, an dem Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen und der Beklagten teilnahmen, überprüfte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Abrechnung, erkannte sie dem Grunde und der Höhe nach an und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2012 auf, die geprüften und anerkannten Kostenanteile der Beklagten dem Landesbetrieb zu erstatten.
18Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den vorläufigen Bescheid zur Festsetzung eines Straßenausbaubeitrages als unbegründet zurück. Gleichzeitig änderte sie den Bescheid vom 19. Dezember 2001 und setzte den Straßenbaubeitrag endgültig auf 1.859,09 € fest. Dem lag ein beitragsfähiger Aufwand für die Gehwege i.H.v. 93.302,70 € und für die Parkflächen von 107.686,66 € zu Grunde. Im Aufwand für die Parkflächen waren Grunderwerbskosten in Höhe von 71.993,46 € enthalten. Dies ergab bei einem Anteilssatz der Beitragspflichtigen in Höhe von jeweils 60 % einen Gesamtanliegeranteil i.H.v. 120.593,62 €. Bei von der Beklagten berücksichtigten modifizierten Grundstücksflächen i.H.v. 37.396 m² errechnete sich ein Straßenausbaubeitrag je Quadratmeter modifizierte Grundstücksfläche i.H.v. 3,2247733 €.
19Die Klägerin hat am 21. November 2012 hiergegen Klage erhoben.
20Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, es sei Verjährung eingetreten. Es sei nicht erkennbar, wann die Ungewissheit im Sinne des § 164 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung (AO) beseitigt gewesen sei. Die Abnahme habe bereits am 18. März 1997 stattgefunden, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht entstanden sei. Die Rechnungsstellung im Jahre 2012 besage für sich allein nicht, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Ungewissheit beseitigt gewesen sei. Jedenfalls sei der Widerspruchsbescheid als endgültige Steuerfestsetzung ebenso wie der Ursprungsbescheid aufzuheben, weil der Anspruch gemäß § 47 AO durch Verjährung erloschen sei. Die Aussetzung der Vollziehung nach Einlegung des Widerspruchs sei nämlich befristet erfolgt. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass die Aussetzung der Vollziehung nur vorläufig erfolge. Den Verwaltungsvorgängen sei zu entnehmen, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum 31. Dezember 2002 befristet gewesen sei. Damit habe gemäß § 231 Abs. 3 AO die Verjährungsfrist des § 228 S. 2 AO mit dem 1. Januar 2003 erneut zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2007 abgelaufen.
21Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten messe sich gemäß § 9 Abs. 1 Rückwirkung bis zum Jahre 1995 bei; dies spreche gegen ihre Wirksamkeit. Ferner werde in Frage stellt, ob die nach der Rechtsprechung des OVG NRW - Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 0000/00 - geforderte Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften vorgelegen habe.
22Die der Abrechnung zugrundegelegte Anlage sei fehlerhaft gebildet worden. Nach den im Urteil des OVG NRW vom 25. Januar 2005 – 15 A 000/00 - aufgestellten Grundsätzen bildeten die der Abrechnung zu Grunde gelegten Anlagen mangels Funktionszusammenhanges keine Einheit.
23Der Planfeststellungsbeschluss habe das erforderliche Bauprogramm nicht ersetzen können. Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten stelle auf den Anlagenbegriff des Kommunalabgabengesetzes NRW ab. Es bedürfe daher eines spezifizierten Bauprogramms, aus dem entnommen werden könne, wann die Anlage endgültig hergestellt sei. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik vom Februar/März 2000 hätten der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete unterzeichnet. Ob ein den Einzelheiten des Ausbaus entsprechender Ratsbeschluss zugrundelag, ergebe sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Zumindest ergebe sich nach der Ausschussordnung der Beklagten, dass für die Verabschiedung und Änderung des Bauprogramms der Bauausschuss zuständig gewesen sein dürfte. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der grundsätzliche Ausbaubeschluss im Jahre 1969 gefasst worden sei, hätten Einzelheiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden.
24Die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes Grunderwerbskosten nicht berücksichtigen dürfen, da es an der Eindeutigkeit der Einbeziehung des Grunderwerbs in das Bauprogramm fehle. Allein eine Satzungsregelung, nach der die Kosten eines erforderlichen Grunderwerbs zum beitragsfähigen Aufwand gehörten, sei nicht ausreichend. Die Ansatzfähigkeit des Grunderwerbs setze vielmehr voraus, dass sich das Erfordernis des Grunderwerbs zweifelsfrei aus dem Bauprogramm ergebe. § 13 der Vereinbarung der Beklagten mit der Straßenbauverwaltung fehle es insoweit an der erforderlichen Eindeutigkeit. Zwar spreche § 13 Abs. 2 in den Ziffern 2.10 und 2.11 die Inanspruchnahme von Flächen der Straßenbauverwaltung für die Anlegung des Parkstreifens an, weitere konkrete Einzelheiten seien aber nicht genannt, sondern nur eine Kostenverteilung nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) aufgeführt. Es stehe damit nicht zweifelsfrei fest, ob die Ausbaumaßnahme nach den Bestimmungen des Bauprogramms erst mit dem Abschluss des dafür erforderlichen Grunderwerbs beendet sein sollte.
25Letztlich könne bei Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Forderung des Landesbetriebes Straßen NRW gegenüber der Beklagten nach einem Zeitraum von fast zehn Jahren seit Erlass des vorläufigen Bescheides bereits verjährt sein. In diesem Falle läge kein Aufwand vor, der durch den endgültigen Bescheid festgesetzt werden könne.
26Die Klägerin beantragt,
27den vorläufigen Bescheid über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages für die Anlage „ W. B. von Eisenbahnbrücke/C. Straße bis Einmündung C1.--------straße /N. Straße bis Höhe Im P. ; kurz: Mittelabschnitt“ vom 19. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 aufzuheben.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie trägt hierzu vor, zur Vermeidung einer Verjährung des Abgabeanspruchs sei der Erlass des vorläufigen Beitragsbescheides erforderlich gewesen, da die abschließende Berechenbarkeit des Aufwandes für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben gewesen sei.
31Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt E. vom 18. April 2013 entspreche den Bekanntmachungsvorschriften. Die Satzung sei im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt . vom 19. April 2013 bekannt gemacht worden. Die Satzung enthalte eine Rückwirkung zum 13. Dezember 1995, weil die ursprüngliche Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 1995, welche am 23. Dezember 1995 in Kraft getreten sei, wegen eines formellen Fehlers nicht wirksam gewesen sei. Der formelle Fehler habe darin bestanden, dass die nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung erforderliche Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimme (so genannte Ausfertigung), nicht als Originalurkunde vorhanden gewesen sei. Die Rückwirkung entgegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Grundlagen der Beitragserhebung seien nicht geändert worden. Es sei lediglich die Ursprungssatzung aus dem Jahre 1995 neu beschlossen und rückwirkend zum 23. Dezember 1995 in Kraft gesetzt worden. Die Ursprungssatzung habe in § 9 Abs. 2 eine Regelung enthalten, nach der die bisherige Satzung vom 27. Juni 1978 mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft trete. Diese Regelung finde sich ebenfalls in der Satzung vom 18. April 2013 wieder, da die Ursprungssatzung aus dem Jahre 1995 in 2013 inhaltlich unverändert neu beschlossen und bekannt gemacht worden sei.
32Die Bildung der beitragsrechtlich abgerechneten Anlage sei nicht zu beanstanden. Die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt E. beinhalte den nordrhein-westfälischen, so genannten „weiten“ Anlagenbegriff. Dieser ermögliche es, im Bauprogramm Anlagen festzulegen, die über eine Erschließungsanlage hinausgingen. Die für eine Zusammenfassung erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. So würden insbesondere durch die Begrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst, denen die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche Vorteile verschaffe. Alle Grundstücke lägen an einer Hauptverkehrsstraße und alle drei Teile der Anlage hätten einen annähernd gleichen Ausbau erhalten.
33Den Anliegern würde durch den erfolgten Ausbau der Gehwege mit Einbau einer Frostschutzschicht ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, da die Gehwege weniger reparaturanfällig und damit leichter und sicherer begehbar seien. Auch die Anlage von Parkstreifen und Parkbuchten an mehreren Stellen der Anlage stelle im Vergleich zu dem bisherigen Parken am Fahrbahnrand einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Der wirtschaftliche Vorteil der Inanspruchnahme einer Straße, die Parkmöglichkeiten biete, sei größer als der einer Straße ohne jede Parkmöglichkeit. Dies gelte auch für Grundstücke mit Garagen und eigenen Abstellplätzen und zwar selbst dann, wenn die nächste Parkbucht etwa 200 m vom Grundstück des Beitragspflichtigen entfernt sei.
34Die Grunderwerbskosten seien beitragsfähig. Insbesondere sei die Regelung in der Beitragssatzung der Beklagten zum erforderlichen Grunderwerb ausreichend. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung könne die Regelung zum Grunderwerb satzungsrechtlich oder im Bauprogramm verankert sein. Die Stadt E. habe eine entsprechende Satzungsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung geschaffen. Neben dieser satzungsrechtlichen Regelung gebe es vorliegend aber auch eine entsprechende Regelung im Bauprogramm. Der Grunderwerb sei Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 1991 gewesen. Bei Anlage 10 des Planfeststellungsbeschlusses handele es sich um ein Grunderwerbsverzeichnis, dass alle zu erwerbenden Flächen der Maßnahme „Mittelabschnitt“ aufführe. Unter den dort laufenden Nrn. 24-31, sowie 35-37 und Nr. 39 sei der im Bereich der Anlage erfolgte Grunderwerb detailliert aufgeführt worden. Zusätzlich werde auf die Aufstellung von Straßen NRW zum Grunderwerb vom 17. April 2001 Bezug genommen.
35Am 16. Dezember 2014 hat ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses dieses Termins wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
36Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
40Die nach § 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
41Rechtsgrundlage des Bescheides vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2012, durch den für den Ausbau der W1. B. von Eisenbahnbrücke bis zur Kreuzung N. Straße/C. Straße/ An der H1. , der N. Straße von der Kreuzung W. B. /N. Straße/An der H1. bis zur Straße Im P. und der C. Straße von der Kreuzung W. B. /N. Straße/An der H1. bis zur Einmündung C1.--------straße (im weiteren: Mittelabschnitt) in E. ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 35.790,71 € vorläufig festgesetzt worden ist, ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NW) für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. April 2013 (Beitragssatzung - BS -).
42Vorliegend bildet diese Beitragssatzung eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abrechnung der hier streitbefangenen Ausbaumaßnahme. Die Satzung ist im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt E. vom 19. April 2013 bekannt gemacht worden. Durch sie wurde die ursprüngliche Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 1995, welche am 23. Dezember 1995 in Kraft getreten war, ersetzt. Die vorhergehende Satzung war aufgrund eines formellen Fehlers nicht wirksam. Die nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung erforderliche Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt (so genannte Ausfertigung), war nicht als Originalurkunde vorhanden.
43Die Satzung konnte auch mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Satzung misst sich gemäß § 9 Absatz 1 Rückwirkung auf den 23. Dezember 1995 zu. Dies ist nicht zu beanstanden. Fehlt in dem für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeb-lichen Zeitpunkt eine gültige Rechtsgrundlage, weil sich die zu Grunde gelegte Satzung als ungültig erweist, so kann eine neue Satzung selbst noch im verwaltungs-rechtlichen Verfahren als Rechtsgrundlage nachgeschoben werden. Hierzu ist allerdings Rückwirkung erforderlich, die sich bis auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, also auf die Verwirklichung des letzten Tatbestandsmerkmals, erstrecken muss.
44Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. August 1995- 15 A 3907/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter (NWVBl) 1996, S. 62 und 18. Dezember 1991- 2 A 1701/89 -.
45Im Übrigen wird durch diese Satzung lediglich der Satzungsinhalt der früheren Satzung vom 13. Dezember 1995 wiederholt, ohne dass rechtmäßige Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen rückwirkend durch andere rechtmäßige Regelungen ersetzt worden wären.
46Dafür, dass bei dem „erneuten“ Erlass der Beitragssatzung die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung missachtet worden sein könnten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich
47Die Beklagte konnte den Straßenbaubeitrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO auch vorläufig festsetzen. Nach diesen Vorschriften kann ein Straßenbaubeitrag u. a. vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung eines Beitrages eingetreten sind. § 165 AO erlaubt damit eine Festsetzung des Beitragsanspruchs, obwohl noch nicht feststeht, in welcher Höhe dieser entstanden ist. Verjährungsrechtlich hat das die Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, abläuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO).
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 15 A 290/00 -, Juris Rdnr. 8.; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 17 K 6893/11 - Juris, Rdnr. 40 m.w.N.
49Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht für die im sog. Mittelabschnitt durchgeführten Ausbaumaßnahmen mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW) entstanden, wobei diese Herstellung mit der Abnahme der Ausbauarbeiten am 18. März 1997 beendet war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Höhe der auf sie entfallenden Kosten für den Ausbau der Gehwege und Parkstreifen noch nicht vollumfänglich bekannt, da der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, der bei der Baumaßnahme federführend war und auf dessen Rechnung ausgebaut wurde, der Beklagten noch keine Schlussabrechnung vorgelegt hatte. Damit lagen im Hinblick auf die mit Ablauf des Jahres 2001 drohende Verjährung der Beitragsforderung die Voraussetzungen für die vorläufige Festsetzung des Straßenausbaubeitrages nach § 12 Abs. 1 Nr. Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vor.
50Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Beitragserhebung vor. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW erhebt die Stadt nach § 1 Abs. 1 BS zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung (einschließlich der Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge.
51Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich dann im Einzelfall aus dem Bauprogramm.
52Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 44 f.
53Das Bauprogramm bestimmt neben der räumlichen Ausdehnung, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - NWVBl. 2009, S. 270 f.
55Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage unterliegt aber gewissen rechtlichen Schranken. Die Gemeinde muss berücksichtigen, dass die Abrechnung des Abschnitts einer Anlage nach § 8 Abs. 5 KAG NRW nur möglich ist, wenn der Abschnitt selbständig in Anspruch genommen werden kann. Was für den Abschnitt einer Anlage gilt, muss auch für die Anlage selbst gelten: Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes der Gemeinde sein, der selbständig in Anspruch genommen werden kann. Die selbständige Inanspruchnahme muss im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen gesehen werden, die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Nur der Teil des Straßennetzes, dessen Benutzung für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile bietet, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme und damit (im Bereich des Straßennetzes) Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sein. Da der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet wird, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
56Dietzel/Kallerhoff a.a.O., Rdnr. 45 m. Nachweisen zur Rechtsprechung des OVG NRW.
57Das kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1994- 15 B 1196/94 - und vom 15. November 2005 - 15 A95/05 -, Juris.
59Das Bauprogramm wird im Allgemeinen formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch eine Entscheidung der Verwaltung festgelegt.
60Vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O, Rdnr 319 ff.
61Das gemeindliche Bauprogramm für den Ausbau des Mittelabschnitts ergibt sich hier aus dem Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1991, den sich die Stadtverwaltung bezüglich des in diesem Beschluss enthaltenen Ausbaus der Gehwege und Parkstreifen in vollem Umfange zu Eigen gemacht hat. Der Bestimmung des Bauprogrammes durch die Verwaltung steht auch nicht die Ausschussordnung der Stadt E. entgegen. Die dort geregelte Zuständigkeit des Bauausschusses für die Bestimmung des Bauprogramms besteht nämlich erst seit der 10. Änderung der Ausschussordnung der Stadt E. , die am 20. Oktober 1999 in Kraft getreten ist. Warum im Übrigen – wie die Klägerin geltend macht - die mit dem Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausbauplanungen den Umfang des geplanten Ausbaus der Gehwege und Parkstreifen nicht konkret genug bestimmt haben sollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
62Die Beklagte hat weiterhin die Anlage mit den beiden ausgebauten Teileinrichtungen Gehwege und Parkstreifen unter Abweichung vom Bauprogramm fehlerfrei begrenzt. Soweit die N. Straße (nur) bis zur Einmündung der Straße Im P. und die C. Straße bis zur C1.--------straße in die abgerechnete Anlage einbezogen worden sind, obwohl der durch den Planfeststellungsbeschluss bestimmte Ausbau etwa 15 m südlich der C1.--------straße und etwa 10 m östlich der Einmündung der Straße Im P. endete, ist dies nicht zu beanstanden. Die Bildung der Anlage orientiert sich dabei an einmündenden Straßen als örtlich erkennbaren Merkmalen und ist auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.
63Die Begrenzung der Anlage im Bereich der W1. B. bis zur Eisenbahnbrücke unter Ausschluss der mit Planfeststellungsbeschluss weiterhin beplanten Bereiche, u.a. Teile des Ostwalls und des Willy-Brandt-Rings, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschränkung beruht dabei auf dem rechtlichen Umstand, dass die Maßnahmen innerhalb neuer Trassen dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht unterliegen und daher eine Abrechnung nach dem landesrechtlichen Straßenausbaubeitragsrecht ausgeschlossen ist.
64Einer weiteren Begrenzung der Anlage auf den Bereich der W1. Alle bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin dagegen nicht deshalb, weil die Anlage Abschnitte von drei Bundesstraßen umfasst. Bei Anwendung des kommunalabgabenrechtlichen Anlagebegriffs können auch Abschnitte verschiedener Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts eine Anlage bilden. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A548/03 - www.nrwe.de.
66Der im Bereich der N. Straße, der C. Straße und der W1. Alle im Wesentlichen gleiche Ausbauzustand mit Gehwegen und Parkstreifen und ihre übereinstimmende Funktion als Hauptverkehrsstraßen bieten den Anliegern annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile. Die gemeinsame Abrechnung unter Annahme einer Anlage ist aufgrund des sämtliche Abschnitte umfassenden Bauprogrammes daher zulässig und geboten.
67Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus der Entscheidung des OVG NRW,
68Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, Juris.
69Die Ausführungen des OVG NRW zum (erforderlichen) Funktionszusammenhang betreffen die Bildung einer Erschließungseinheit zum Zwecke der gemeinsamen Abrechnung. Die Bildung einer Erschließungseinheit kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein Hauptzug und ein oder mehrere Nebenzüge (Stichstraßen), die eine im Vergleich zum Hauptzug geringere Ausstattung besitzen, gemeinsam ausgebaut werden. Allein bei dieser Fallkonstellation ist aufgrund des (erforderlichen) Funktionszusammenhanges die gemeinsame Abrechnung trotz unterschiedlichen Ausbaus zulässig. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da - wie bereits oben ausgeführt - die drei ausgebauten Straßenabschnitte eine gleiche Ausstattung aufweisen und zudem dieselbe Verkehrsfunktion als Hauptverkehrsstraße haben.
70Die Ausbaumaßnahme, die sich auf die Gehwege und die erstmals hergestellten Parkstreifen bezieht, erfüllt den Tatbestand der Verbesserung.
71Eine Verbesserung der Gehwege liegt wegen der Anlegung von getrennten Rad- und Gehwegen statt der bisher vorhandenen kombinierten Rad- und Gehwege vor. Hierdurch ist eine Verbesserung der Straßenverkehrssituation insgesamt eingetreten, da dadurch die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche vorteilhaft verändert worden ist. Der Begriff "Verbesserung" i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und auch des § 1 Abs. 2 BS der Beklagten ist nämlich verkehrstechnisch zu verstehen. Danach liegt eine Verbesserung dann vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Dabei kann sich die Maßnahme auf die ganze Anlage, einzelne Teilanlagen oder selbständige Teile einer Teilanlage beziehen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995- 15 A 2402/93 - NWVBl. 1996, S. 144 f.
73Die Anlegung des ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienenden Gehweges fördert unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verkehrskonzeption den Verkehrsablauf auf der Straße durch Trennung des Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern und die damit verbundene erhebliche Erhöhung der Sicherheit von Fußgängern.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 - KStZ 1998, S. 190 f.
75Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine Erneuerung des Gehweges als nachmalige Herstellung vorliegen, kann im Hinblick auf das Vorliegen einer Verbesserung dahinstehen.
76Weiterhin ist die erstmalige Anlegung von Parkstreifen eine Verbesserung der (ganzen) Anlage, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
77OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1985 - 2 A 2603/82 - und vom 22. Juli 1986 - 2 A 254/84 -.
78Die Klägerin erhält durch die Ausbaumaßnahme auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Bei dem wirtschaftlichen Vorteil geht es im Beitragsrecht um eine Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks, nicht um eine Steigerung des Verkehrswertes bzw. des Ertragswertes.
79Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 201.
80Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt.
81Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 - , Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278).
82Bei der erstmaligen Herstellung von Parkstreifen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, die infolge der Trennung von ruhendem und fließendem Verkehr eintritt.
83Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, S. 61 f.
84Soweit die Klägerin geltend macht, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der W1. B. errichteten Parkstreifen dienten allein den dort befindlichen Betrieben, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des wirtschaftlichen Vorteils. Es ist insoweit nämlich unerheblich, ob und inwieweit der einzelne Anlieger für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, S. 61.
86Auch die Entfernung zwischen den angelegten Parkbuchten und dem Grundstück der Klägerin von ca. 200 m gibt keinen Anlass am Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils zu Zweifeln.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1989 - 2 A 2052/86 -, S. 11 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 352/99 - www.nrwe.de.
88Bei der erstmaligen Herstellung eines (eigenständigen) Gehweges statt eines kombinierten Geh- und Radweges liegt der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes, der infolge der Trennung des Fußgänger- und des Radfahrerverkehrs eintritt.
89Die Beklagte hat den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 c) und e) BS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.
90Die Ermittlung des Gesamtaufwandes in Höhe von 93.302,70 € für die Gehwege und 107.686,66 € für die Parkflächen ergibt sich nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte.
91Insbesondere sind die im Aufwand für die hergestellten Parkstreifen berücksichtigten Grunderwerbskosten i.H.v. 71.193,46 € – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz BS ist der Aufwand für den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen beitragsfähig. Dabei sind alle Aufwendungen beitragsfähig, welche die Gemeinde macht, um Eigentümerin des für den Straßenbau benötigten Geländes zu werden. Dazu gehören außer dem Kaufpreis für den Grund und Boden selbst Entschädigungen für im Straßenraum stehende H. , sonstige bauliche Anlagen oder Aufwuchs, Notar-, Grundbuch- und Vermessungskosten.
92OVG NRW, Urteil vom 22. November 1990 - 2 A 2222/86 - Der Gemeindehaushalt (GemHH), S. 16 ff.
93Zwar ist für den Ansatz der Grunderwerbskosten eine zeitliche Grenze zu beachten, nämlich der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Soweit das Bauprogramm lediglich in dem technischen Ausbau der Anlage besteht, sind die Kosten für den Grunderwerb beitragsfähig, soweit dieser bis zum Abschluss des technischen Ausbaus getätigt worden ist. Hingegen stellen die Kosten für solchen Grunderwerb, der nach Abschluss des technischen Ausbaus erfolgt, beitragsfähigen Aufwand nur dann da, wenn die Ausbaumaßnahme über den technischen Ausbau der Straße hinaus auch den erforderlichen Grunderwerb in dem Sinne erfasst, dass sie erst mit dem Abschluss des Grunderwerbs beendet sein soll. Das hängt davon ab, ob die Gemeinde bei der Feststellung des konkreten Bauprogramms den Grunderwerb ausdrücklich zum Fertigstellungsmerkmal erklärt hat oder dies für sämtliche KAG-Maßnahmen durch allgemeine Beitragssatzungsatzung bestimmt hat. Allein aus der Tatsache, dass Beiträge nach § 8 KAG zur Deckung des beitragsfähigen Aufwandes erhoben werden sollen, kann nämlich nicht gefolgert werden, dass bei allen Maßnahmen, die mit einem Grunderwerb verbunden sind, der Abschluss des Grunderwerbs auch Voraussetzung für die Beendigung der Maßnahme und damit für die Herstellung der Anlage ist. Die Rechtslage ist hier nicht anders als in Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch: Hat die Gemeinde den Grunderwerb nicht zum Merkmal der Herstellung erklärt, so gehören nur die bis zur Beendigung der Ausbauarbeiten entstanden Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand.
94Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1975 - II A 769/72 - KStZ 1975, S. 217 f und 13. Dezember 1990 - 2 A1952/87- GemHH 1992, S. 21 f. und Beschluss vom 13. April 1999 - 15 B 535/99 -, www.nrwe.de.
95Der Begriff „Grunderwerb“ in diesem Sinne (nicht im Sinne eines Herstellungsmerkmals) bedeutet, wie das Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entschieden hat,
96vgl. Urteil vom 13. Mai 1977 - IV C 82.74 - KStZ 1978, S. 110,
97nicht Erwerb im Sinne des Eigentumsübergangs (Umschreibung im Grundbuch), sondern Abschluss des obligatorischen (Kauf-) Vertrags. Der Aufwand entsteht der Gemeinde nämlich durch die Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen; mit Abschluss des Kaufvertrages steht auch die Höhe dieses Aufwandes fest.
98Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung der Grunderwerbskosten durch die Beklagte in den Gesamtaufwand. Ausweislich des Schreibens des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen an die Beklagte vom 17. April 2001 hat der Landesbetrieb sämtliche Grundstücksflächen, die in der Aufwandsermittlung der Beklagten berücksichtigt worden sind, bereits vor der Entstehung der Beitragspflicht am 18. März 1997, dem Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahme, durch Kaufvertrag erworben. Ob der Grundstückserwerb nach dem konkreten Bauprogramm oder aufgrund einer generellen Regelung in der Beitragssatzung Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Beitragspflicht ist, ist daher für den konkreten Fall ohne Belang.
99Die vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der Beklagten in Rechnung gestellten Ausbaukosten sind auch erforderlicher beitragsfähiger Aufwand. Insbesondere ist die Forderung des Landesbetriebes Straßen NRW gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt der Abschlagzahlungen und der Restzahlung nicht bereits verjährt gewesen. Zwar unterliegen öffentlich-rechtliche Ansprüche ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche der Verjährung.
100Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juli 1973- VIII C 4.73 - BVerwGE 42, S. 353; Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 21.87 - BverwGE 81, S. 301; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 3.14 - juris.
101Fehlen - wie im vorliegenden Streitfall - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 - BVerwGE 128, S. 99; Beschluss vom 20. Januar 2014, a.a.O..
103Die Forderungen des Landesbetriebes Straßen NRW sind frühestens mit der förmlichen Schlussabnahme des Mittelabschnitts am 18. März 1997 entstanden.
104Nach den seinerzeit geltenden Verjährungsvorschriften betrug die regelmäßige Verjährungsfrist, der auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch unterlag, 30 Jahre (§ 195 BGB a. F.), weil die Voraussetzungen der kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a. F. nicht erfüllt waren. Auch wenn nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden, ist bei Anwendung der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 190 BGB n. F. von drei Jahren keine Verjährung eingetreten.
105Durch die Vereinbarung vom 29. Februar/ 7. März 2000, die innerhalb der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist getroffen wurde, wurden nämlich die Zahlungspflicht und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen sowie der Restzahlung konkretisiert. Nach § 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Straßenbauverwaltung und die Beklagte, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenen Kostenanteile zu übernehmen. Die Beklagte hatte entsprechend dem Baufortschritt auf ihre Kostenanteile angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abrechnung sollte auf der Grundlage sachlich und rechnerisch festgestellter Abrechnungsunterlagen erfolgen, die die Straßenbauverwaltung der Beklagten zuleiten sollte. Nach § 19 Abs. 3 der Vereinbarung sollte der endgültige Zahlungsausgleich unverzüglich nach der Übersendung der Abrechnungsunterlagen erfolgen.
106Aufgrund dieser Vereinbarung sind die Abschlagszahlungen und auch der endgültige Zahlungsausgleich binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren erfolgt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
107Die dreijährige Verjährungsfrist für die Forderung der Restzahlung hat damit frühestens nach Übersendung der Berechnung der anteiligen Kosten der Beklagten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 12. Oktober 2009 zum Ende des Jahres 2009 begonnen, da der Anspruch auf Zahlung der Restschuld (frühestens) zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.. Die im Jahre 2012 erfolgte Restzahlung durch die Beklagte erfolgte damit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
108Die Beklagte hat die ausgebauten Straßenabschnitte des sogenannten Mittelabschnitts, bei denen es sich um Bundesstraßen handelt, zu Recht gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 als Hauptverkehrsstraßen eingestuft und den Anteil der Beitragspflichtigen mit 60 % festgelegt. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt mithin 120.593,62 €.
109Diesen umlagefähigen Aufwand hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 4 BS auf die erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 BS nach der Fläche verteilt. Sie hat dabei die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß durch Anwendung eines Vervielfältigers berücksichtigt. Nach § 4 Abs. 2 BS hat sie als Grundfläche im Sinne des Abs. 1 bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche berücksichtigt, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Für das Grundstück der Klägerin hat sie dabei für eine 82 m² große Teilfläche des Flurstücks 000 unter Beachtung von § 4 Abs. 5 zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung die ermittelte Fläche mit dem Nutzungsfaktor 150 v.H. für eine dreigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks und einem Faktor von 50 v.H. nach § 4 Abs. 8 BS für die durch Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung festgesetzt. Für die weiteren, in einem unbeplanten Gebiet liegenden Flächen des Buchgrundstücks, hat die Beklagte bei eingeschossiger Bebaubarkeit (100 v. H.) und einer berücksichtigten gewerblichen Nutzung die Grundstücksfläche von 275 m² mit dem Nutzungsfaktor 150 v. H. bewerte, so dass sich eine gesamte modifizierte Grundstücksfläche von 576,5 m² ergab.
110Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche war auch nicht wegen einer Baubeschränkung zu verringern. Weder ist eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Spundwand im Grundbuch eingetragen, noch beeinträchtigt die auf dem Flurstück 000 u. U. vorhandene Spundwand die Nutzbarkeit des Buchgrundstückes in seiner Gesamtheit wesentlich.
111Die Beitragsforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Wie bereits oben dargelegt, hat die Beklagte durch den Beitragsbescheid vom 19. Dezember 2001 binnen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO den Beitrag vorläufig festgesetzt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW, 165 Abs. 1 S. 1, § 171 Abs. 8 S. 1 AO. Hiernach endet nach vorläufiger Festsetzung des Beitrages die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Die Ungewissheit über die Höhe des von der Beklagten zu tragenden Aufwandes war ausweislich der Verwaltungsvorgänge erst nach einem Ortstermin am 6. Dezember 2011, an dem Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau NRW und der Beklagten teilgenommen haben, und der daraufhin durchgeführten Prüfung der von der Beklagten erstellten Kostenaufstellung durch den Landesbetrieb Straßen NRW beseitigt. Die endgültige Festsetzung mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 erfolgte damit innerhalb der Ende des Jahres 2011 beginnenden einjährigen Festsetzungsfrist.
112Letztlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Zahlungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 231 Abs. 3 AO eingetreten, da die Verjährung unterbrochen war. Nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW, 231 Abs. 1 AO wird die (Zah-lungs-)Verjährung unter anderem durch Aussetzung der Vollziehung unterbrochen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Februar 2002 die Vollziehung des „vorläufigen Heranziehungsbescheides eines Straßenbaubeitrages für das Grundstück W. B. 1“ ausgesetzt und auch in der Folgezeit bis zur endgültigen Festsetzung durch Bescheid vom 22. Oktober 2012 gegenüber der Klägerin nicht aufgehoben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Vermerke über die „Aussetzung der Vollziehung KAG Maßnahme „Mittelabschnitt“ sich allein auf den Zeitraum bis zum 30. September 2002 beziehen und der Verwaltungsvorgang nach dem Vermerk vom 24. September 2002 keine weiteren Vermerke über weitere Aussetzungen enthielt. Hierbei handelte es sich lediglich um verwaltungsinternes Handeln ohne Außenwirkung, das zudem allein dazu diente, die (automatisierte) Versendung von Mahnungen und von Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsstelle zu verhindern. Eine der Klägerin gegenüber erklärte Aufhebung der erfolgten Aussetzung hat dieser weder vorgetragen, noch ergibt sich eine solche aus den Verwaltungsvorgängen.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.