Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 04. März 2015 - 12 L 1/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt
1
Gründe:
2Der wörtliche Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle der Sachgebietsleitung im verwaltungsfachlichen Bereich des Schulamtes für die Stadt C. (Besoldungsgruppe A 12 ÜBesG bzw. Entgeltgruppe 11 TvÖD-V) mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den dienstlichen Einsatz der Antragstellerin auf dieser bzw. einer anderen Stelle eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt,
4hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist. Denn er ist jedenfalls unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7Das Gericht geht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin davon aus, dass sie ihr Begehren, mit dem die vorläufige Besetzung der Stelle der Sachgebietsleitung im verwaltungsfachlichen Bereich des Schulamtes für die Stadt C. verhindert werden soll, nicht auf eine zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung und damit nicht auf eine Verletzung eines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs stützt, sondern darauf, dass ihre Wegsetzung rechtswidrig sei und ihr deshalb ein Anspruch auf Rückumsetzung auf diese Stelle zustehe. Dieser Anspruch soll nach dem erkennbaren Willen der Antragstellerin durch die vorläufige Freihaltung des von ihr bis zur Umsetzung innegehabten Dienstpostens gesichert werden. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Aufhebung der Umsetzung und Rückumsetzung in die Sachgebietsleitung des Schulamtes für die Stadt C. zusteht. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 12 L 2087/14 Bezug genommen.
8Soweit die Antragstellerin Rügen gegen die Stellenausschreibung erhoben hat, können sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn mit diesen Rügen wendet sich die Antragstellerin gegen eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. Nach dieser Vorschrift, die auch für Anträge nach § 123 VwGO gilt,
9vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. April 2006 – 2 VR 2/05 –, juris Rn. 10,
10können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, sofern diese nicht vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Einleitung eines Stellenbesetzungsverfahrens durch Ausschreibung und die sich daran anschließenden Verfahrensschritte stellen sich lediglich als behördliche Vorbereitungshandlungen der verfahrensabschließenden Auswahlentscheidung dar. Zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann nur die Auswahlentscheidung als abschließende Sachentscheidung gemacht werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 – 6 B 1094/07 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 – 2 B 162/10 –, juris Rn. 15.
12Eine konkrete Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass die von der Antragstellerin in Bezug auf die Stellenausschreibung geltend gemachten Mängel vom Gericht nicht zu berücksichtigen waren.
13Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfügt bereits über ein statusrechtliches Amt, welches der Wertigkeit des streitbefangenen Dienstpostens entspricht. Durch dessen Besetzung entsteht nicht die Gefahr, dass die Durchsetzung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Besetzung des Dienstpostens mit einem anderen Beamten kann durch Umsetzung rückgängig gemacht werden, wenn die Antragstellerin in einem gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass der hier in Rede stehende Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden würde.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 – 6 B 1046/09 –, juris Rn. 5.
15Soweit in der Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens das Bestehen eines Anordnungsgrundes damit begründet wird, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln könne, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre,
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 17,
17liegt eine herkömmliche beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit vorliegend nicht vor. Denn die Antragstellerin macht gerade nicht geltend, dass die Antragsgegnerin unter Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Auswahlentscheidung zu ihren Lasten getroffen habe. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich auf die von der Antragsgegnerin im Intranet ausgeschriebene Stelle der Sachgebietsleitung im Schulamt der Stadt C. beworben habe. Es handelt sich bei der Antragstellerin somit nicht um eine unterlegene Bewerberin in einem Auswahlverfahren um einen höherwertigen Dienstposten. Im Kern geht es der Antragstellerin (lediglich) um die vorläufige Freihaltung ihres innegehabten Dienstpostens, damit ihr geltend gemachter Rücksetzungsanspruch nicht durch eine anderweitige Besetzung dieses Dienstpostens vereitelt werde. Insoweit ist eine besondere Eilbedürftigkeit für das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht erkennbar. Weitere wesentliche Nachteile, welche die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen, sind von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung war dabei lediglich von der Hälfte des sich daraus ergebenden Regelstreitwerts auszugehen.
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.