Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 04. März 2015 - 12 L 2087/14
Gericht
Tenor
1. Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
21.
3Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich des streitgegenständlichen Schreibens vom 28. November 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
42.
5Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.
6a)
7Der Antrag,
8die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Dezember 2014 gegen die „Abordnungsverfügung“ der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 anzuordnen,
9ist unzulässig, da er nicht statthaft ist.
10Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 4 BeamtStG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, die eine Abordnung oder Versetzung aussprechen, keine aufschiebende Wirkung. Eine Abordnung ist hier allerdings nicht gegeben.
11Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Abordnung“ in der Verfügung vom 18. Dezember 2014 um eine (vorübergehende) Umsetzung der Antragstellerin und damit nicht um einen Verwaltungsakt im o. g. Sinne. Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Übertragung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb der Beschäftigungsbehörde. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Entbindung der Antragstellerin von der Sachgebietsleitung im Schulamt der Stadt C. (Abteilung °°/° Schulen und Kindertagesstätten) unter Zuordnung zum Aufgabenbereich „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ (Abteilung °°/° Verwaltung und Leistungen) erfolgte innerhalb des Fachbereichs Jugend und Schule (°°) der beklagten Stadt C. und ist damit als schlichte Umsetzung zu bewerten, da sie sowohl das statusrechtliche Amt der Antragstellerin als auch deren Amt im abstrakt-funktionellen Sinne unberührt lässt. Verändert wurde hier vielmehr ausschließlich das Amt im konkret-funktionellen Sinne, d. h. der von der Antragstellerin konkret wahrzunehmende Dienstposten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht gegen die Einordnung der Maßnahme als Umsetzung nicht, dass nach ihrem Vortrag im Sachgebiet „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ nur eine einzige nach A 12 bewertete Stelle zur Verfügung stehe, die durch die dortige Sachgebietsleitung besetzt sei. Ob ein Beamter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich amtsangemessen eingesetzt wird, ist eine Frage, die sich gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit einer Umsetzung stellt.
12Die Umsetzung ist eine rein organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Rechtsschutz in der Hauptsache dagegen ist allein in Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft. Dementsprechend ist vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Januar 1994 – 6 B 2944/93 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2009 – 1 M 42/09 –, juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. März 2007 – 5 ME 295/06 –, juris Rn. 24.
14b)
15Der mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 wörtlich gestellte Hilfsantrag,
16dem Antragsteller zu untersagen, die Antragstellerin vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – von ihrer bisherigen Stelle der Sachgebietsleitung im verwaltungs-fachlichen des Schulamtes für die Stadt C. in den Bereich „wirtschaftliche Jugendhilfe“ umzusetzen,
17ist in sachgerechter Fassung so zu verstehen,
18der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin auf den von ihr zuletzt innegehabten Dienstposten als Sachgebietsleiterin im Bereich des Schulamtes für die Stadt C. rückumzusetzen.
19Denn die Umsetzung der Antragstellerin durch die Verfügung vom 18. Dezember 2014 steht nicht bevor, sondern hat mit „sofortiger Wirkung“ zunächst für die Dauer von drei Monaten Rechtswirkung entfaltet und sogleich zu einer Veränderung des konkret-funktionellen Amtes der Antragstellerin geführt. Insofern kann das Begehren der Antragstellerin lediglich auf die Rückgängigmachung der Organisationsmaßnahme, nicht hingegen auf die Untersagung ihrer Durchführung zielen.
20Der so ausgelegte sachgerechte Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin bis zur gerichtlichen Entscheidung kein Hauptsachverfahren beim erkennenden Gericht anhängig gemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch schon vor Klageerhebung erlassen. Da die allgemeine Leistungsklage keiner Klagefrist unterliegt, bestehen zurzeit gegen deren Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken.
21Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor.
22Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Grünen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
23Für den Erlass der hier der Sache nach begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Aufhebung der Umsetzung und Rückumsetzung in die Sachgebietsleitung des Schulamtes für die Stadt C. zusteht.
24Zur Rechtswidrigkeit führende formelle Mängel liegen im Ergebnis nicht vor.
25Das gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin unter Bezugnahme des § 24 Abs. 4 LBG NRW erhobene Rüge der fehlenden bzw. fehlerhaften Durchführung eines Anhörungsverfahrens. § 24 Abs. 4 LBG NRW ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil die streitgegenständliche Maßnahme eine Umsetzung und nicht eine Abordnung darstellt. Soweit der Beamte vor der Umsetzung aus Gründen der Fürsorgepflicht anzuhören ist,
26vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 – 2 A 324/11 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 07. Februar 1986 – 1 A 2777/83 –,
27bestand für die Antragstellerin vor Ergehen der Umsetzungsverfügung die Möglichkeit der Stellungnahme, so dass ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis nicht festgestellt werden kann. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 28. November 2014 mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin es für geboten erachte, sie in einem anderen Aufgabenbereich einzusetzen. Die Umsetzungsverfügung datiert auf den 18. Dezember 2014, so dass der Antragstellerin ausreichend Zeit zur Verfügung stand, sich zu den der Umsetzung zugrunde liegenden Beweggründen der Antragsgegnerin, welche die Antragstellerin dem Schreiben vom 28. November 2014 entnehmen konnte, zu äußern.
28Eine Mitbestimmung des Personalrates bei der Umsetzung der Antragstellerin war nicht erforderlich.
29Die Umsetzung ist nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden, § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Ein Dienstortwechsel liegt nach der genannten Vorschrift dann nicht vor, wenn er innerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts erfolgt. Einzugsgebiet in diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) des Bundesumzugskostengesetzes der Bereich, der von der Wohnung des Beamten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km entfernt ist. Ein solcher Ortswechsel liegt erkennbar nicht vor.
30Die Umsetzung innerhalb der Dienststelle erfolgt ferner nicht für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Die hier streitgegenständliche Umsetzungsverfügung ist „zunächst für die Dauer von bis zu drei Monaten“ befristet und löst damit keine Mitbestimmungspflicht des Personalrates nach der genannten Vorschrift aus.
31Die Rüge der Antragstellerin, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGG NRW, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Ob die Gleichstellungsbeauftragte vor Ergehen der Umsetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 ordnungsgemäß beteiligt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Etwaige Fehler sind nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich,
32vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 03. November 2010 – 6 B 1249/10 –, juris Rn. 7; zu dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit in Bezug auf Mängel im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1999 – 2 C 4/99 –, juris Rn. 30,
33da sie offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache hatten. Die Antragsgegnerin hat die Gleichstellungsbeauftragte unter Bezugnahme auf die „Vorlage vom 03. Dezember 2014“ unter dem 14. Januar 2015 und damit zeitnah nach Ergehen der Umsetzungsverfügung in einer ausführlichen Vorlage über die Umsetzung der Antragstellerin informiert. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte die Gleichstellungsbeauftragte mit, dass gegen die Umsetzung der Antragstellerin keine Bedenken bestünden. Bereits dieser Ablauf verdeutlicht, dass die Gleichstellungsbeauftragte auch bei einer früheren Beteiligung keine Bedenken geäußert hätte.
34Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Vorlage an die Gleichstellungsbeauftragte einerseits zu unbestimmt sei und ihr andererseits ein Wahlrecht dahingehend einräume, ob eine Abordnung oder eine Umsetzung zum Zuge kommen solle, kann sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen, da die Gleichstellungsbeauftragte dies nicht beanstandet und gegen die „Personalmaßnahme“ keine Bedenken erhoben hat. Da die Vorlage vom 14. Januar 2015 die „Umsetzung“ ausdrücklich in der fettgedruckten Streitgegenstandsbeschreibung in Bezug genommen hatte, konnte sich die Äußerung der Gleichstellungsbeauftragten, die hieran anknüpfte, nur auf diese Organisationsmaßnahme beziehen. Auch der weitere Vortrag der Antragstellerin, die Vorlage an die Gleichstellungsbeauftragte sei völlig einseitig und allgemein gehalten und enthalte keine Informationen darüber, wie sie, d. h. die Antragstellerin, auf die dort genannten Beschwerden reagiert habe, ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Hätte die Gleichstellungsbeauftragte weiteren Informations- bzw. Konkretisierungsbedarf gesehen, wäre es ihre Sache gewesen, dies geltend zu machen. Die Antragstellerin jedenfalls vermag sich hierauf nicht mit Erfolg berufen.
35Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 03. November 2010 – 6 B 1249/10 –, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2010 – 2 L 961/10 –, juris Rn. 13.
36Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragstellerin bestehen nicht.
37Die Umsetzung ist zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Der Beamte ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben oder des Dienstpostens schlechthin – Amt im konkret-funktionellen Sinne – in erheblich geringerem Maße geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen und auch des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Er hat keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z. B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereiches einschränkende Wirkung zu. Die Ermessenserwägungen können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind. Sonach bleibt die gerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen und/oder einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange der Beteiligten beruht.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juli 2014 – 2 B 33/14 –, juris Rn. 6 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 – 6 A 3481/07 – und vom 28. Juni 2013 – 1 B 1373/12 –, jeweils juris.
39Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin von der Sachgebietsleitung des Schulamtes für die beklagte Stadt C. zur Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ umzusetzen, rechtlich nicht zu beanstanden, weil durchgreifende Ermessensfehler nicht festgestellt werden können.
40Die Antragsgegnerin hat die Umsetzung damit begründet, dass es erhebliche Spannungen zwischen der Antragstellerin und insbesondere einer ihrer Mitarbeiterinnen sowie den Schulaufsichtsbeamten, einigen Lehrkräften und dem Lehrerpersonalrat gegeben habe. Sie als Dienstherr sei gehalten, atmosphärischen Störungen, die den Dienstablauf beeinträchtigen könnten, durch organisatorische Maßnahmen zu begegnen.
41Diese Einschätzung, im Funktionsinteresse der Verwaltung auf die Spannungslage reagieren zu müssen, findet ihre tatsächliche Grundlage u. a. in dem Aktenvermerk des Herrn U. , Fachbereichsleiter des Fachbereichs Jugend und Schule der Stadt C. , vom 25. Juli 2014, wonach in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über das Verhalten der Antragstellerin eingegangen seien. Diese Beschwerden seien seitens eigener Mitarbeiter, dem Lehrerpersonalrat, einigen Schulleiter/-innen, verschiedenen Lehrerinnen sowie durch eine Mitarbeiterin der C1. erhoben worden und hätten sämtlich insbesondere das persönliche Auftreten der Antragstellerin zum Gegenstand gehabt.
42In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 berichten Frau H. -L. , Abteilungsleiterin der Abteilung °°/° Schulen und Kindertagesstätten, und Frau T. , Schulaufsichtsbeamtin, unter Aufführung konkreter Daten, dass es zwischen der Antragstellerin und einigen Lehrkräften zu Gesprächen gekommen sei, nach denen sich die Lehrkräfte an Frau T. , die Mitarbeiterin Frau I. oder den Lehrerpersonalvorsitzenden Herrn T1. gewandt hätten, da ihnen der Umgangston der Antragstellerin missfallen hätte oder sie sich unverstanden gefühlt hätten. Mindestens eine Lehrkraft habe das Büro der Antragstellerin weinend verlassen.
43Die von der Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegten Gründe sind im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung geeignet, die Umsetzung der Antragstellerin zu rechtfertigen.
44In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten ist, denen der Dienstherr mit geeigneten Organisationsmaßnahmen zu begegnen hat. Liegt eine solche Konfliktlage vor, ist es sachlich gerechtfertigt, zu deren Beseitigung einen der Beteiligten umzusetzen. Dabei ist der Dienstherr nicht gehalten, den genauen Ursachen des Konflikts oder der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe nachzugehen; er muss auch nicht die „Schuldfrage“ gleichsam endgültig klären. Innerdienstliche Spannungen rechtfertigen vielmehr grundsätzlich schon dann die Wegsetzung eines Beamten, sofern diese Maßnahme geeignet ist, diesen Zustand zu beenden. Die Wegsetzung eines Beamten ohne nähere Prüfung der Verantwortlichkeiten für einen Konflikt kann sich nur dann als willkürlich und damit als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise gestört oder sogar zerstört haben, im wesentlichen allein von anderen Beteiligten verschuldet worden sind oder auf deren komplottähnlichem Zusammenwirken beruhen.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. September 2010– 1 B 541/10 –, juris Rn. 18, und vom 12. Juni 2014 – 1 A 1064/12 –; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 – 2 A 324/11 –, a. a. O. Rn. 41 m. w. N.
46Danach kann vorliegend nicht von einem ermessensfehlerhaft willkürlichen Wegsetzen gerade der Antragstellerin ausgegangen werden. Zweifelsfrei lag eine Konfliktsituation vor, in die auch die Antragstellerin involviert war. Diese Konflikte waren nicht auf den unmittelbaren Mitarbeiterkreis des Schulamtes für die Stadt C. beschränkt, sondern betrafen auch die Zusammenarbeit mit Personen außerhalb dieses Amtes. Organisatorische Maßnahmen bezüglich dieses Personenkreises kamen offensichtlich für die Antragsgegnerin nicht in Betracht. Gerade der Umstand, dass die Konflikte über das Schulamt hinaus reichten, spricht gegen die Vermutung der Antragstellerin, sie sei Opfer eines Komplotts durch ihre Mitarbeiterin Frau I. .
47Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Beschwerden im Widerspruch zu ihren dienstlichen Beurteilungen der vergangenen Jahre stünden, vermag weder die von der Antragsgegnerin angeführten erheblichen dienstlichen Spannungen substantiiert in Frage zu stellen noch ein komplottähnliches Zusammenwirken zu begründen. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert auf den °°. März 2014 und erfasst ausschließlich einen Beurteilungszeitraum (01. Juni 2010 bis 31. Mai 2013), in dem die Antragstellerin ihren Dienst im Amt für Wirtschaftsförderung und Standortmanagement geleistet hat. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen erheblichen dienstlichen Spannungen beziehen sich hingegen ausschließlich auf die Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten der Sachgebietsleitung im Schulamt für die beklagte Stadt C. . Insoweit haben die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen keine Aussagekraft.
48Auch aus der Zuweisung des neuen Aufgabenbereichs an die Antragstellerin kann nichts für sie günstiges hergeleitet werden, insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem neuen Aufgabenbereich nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden könne. Soweit sie darauf verweist, dass eine amtsangemessene Beschäftigung im Sachgebiet „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ nicht möglich sei, weil dort nur eine einzige ihrem Statusamt entsprechende A 12-Stelle zur Verfügung stehe, welche durch die dortige Sachgebietsleitung besetzt sei, kann daraus nicht auf die fehlende Amtsangemessenheit geschlossen werden. Es ist insoweit weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Stadtamtsrätin nur auf dem Dienstposten einer Sachgebietsleitung amtsangemessen beschäftigt werden könnte.
49Schließlich bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung (ausschließlich) eine Bestrafung und Disziplinierung der Antragstellerin bezweckt.
50Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei gelten – bezogen auf die glaubhaft zu machenden Nachteile – strenge Anforderungen, weil die Antragstellerin mit der Rückumsetzung auf ihren alten Dienstposten eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Es wird aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ohne die begehrte Maßnahme – ihre Rückumsetzung – wesentliche bzw. gar unzumutbare Nachteile drohten, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der – hier zumindest zeitweiligen – Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verlangten. Alleine der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein – nach Auffassung der Antragstellerin – rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch kein Nachteil in dem genannten Sinne, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2013 – 6 B 834/13 –, juris Rn. 2 ff.
52Insbesondere sind damit keine bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder aufzuhebenden Nachteile verbunden. Die angegriffene Umsetzung könnte für den Fall, dass sie sich in einem gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, rückgängig gemacht werden. Dass sich die Sache vor bzw. während des Hauptsacheverfahrens erledigen könnte, weil die Umsetzung „zunächst für die Dauer von bis zu drei Monaten“ befristet ist, begründet für sich genommen keine unzumutbaren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteile.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, juris Rn. 9.
54Gründe, aus denen es der Antragstellerin unzumutbar wäre, die Folgen der streitigen Umsetzung hinzunehmen – und vorübergehend – in der Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ zu arbeiten, hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten auch insoweit der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Dezember 2014 gegen das Schreiben vom 28. November 2014 anzuordnen, hätte keinen Erfolg gehabt. Er war aus den gleichen Erwägungen wie der Hauptantrag bezüglich der Umsetzungsverfügung vom 18. Dezember 2014 unstatthaft. Darüber hinaus enthält das Schreiben vom 28. November 2014 keinen Regelungsgehalt, den die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangstreitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, a. a. O. Rn. 16.
58Da der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil keinen gegenüber dem Haupt- bzw. Hilfsantrag eigenständigen Streitgegenstand bildet, wirkt er sich nicht streitwerterhöhend aus.
59.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.