Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Nov. 2013 - NC 6 K 2380/13

published on 29/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Nov. 2013 - NC 6 K 2380/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 20132/14.
Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2013/ 2014 (ZZVO vom 1.6.2013 - GBl. 2013, 116) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2013/2014 auf 315 Studienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und bis zum 15.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antrag entspreche schon nicht den Formvorgaben nach § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung, jedenfalls aber sei die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl ohnedies erschöpft.
Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemestern zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 315 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2013/2014 seien im 1. klinischen Semester 268 Plätze und im 2. klinischen Semester 70 Plätze vergeben worden. Insgesamt seien 338 Studienplätze belegt.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 
Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3 Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt § 3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO) haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung, Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr. 55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 
Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
19 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
21 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
23 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
24 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
26 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
31 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
32 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
37 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
43 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
44 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
45 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten -).
46 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon daraus, dass der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht wie in § 2 Abs. 3 S. 9 ihrer Zulassungs- und Immatrikulationsordnung ( v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 38, Nr. 53, S. 212 i.d.F. v. 27.7.2012 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 88, S. 346) vorgeschrieben in einem gesonderten Schreiben, getrennt von dem Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, gestellt wurde, sondern in einem einzigen Antragsschreiben enthalten ist (siehe Antrag vom 26.6.2013 - vorgelegt als Anlage K 5 in Kopie im zugehörigen Eilverfahren NC 6 K 2073/13 - dort GAS 19).
14 
Diese Vorschrift ist nämlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 2 LHG ist eine solche Aufteilung des Zulassungsantrags auf der Form nach zwei getrennte Schreiben nicht vorgesehen. Auch § 3 HVVO sieht dies nicht vor. Zwar regelt § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO, dass die Hochschulen für die Anträge auf Zulassung zum höheren Fachsemester die Form des Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 und auch eines ergänzend dazu gestellten Antrags nach § 3 Abs. 2 HVVO bestimmen. Bei dem Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wie er in § 3 Abs. 1 S. 2 HVVO ausdrücklich erwähnt wird, handelt es sich um einen solchen zusätzlich zum (regulären, innerkapazitären) Zulassungsantrag im Sinne von § 3 Abs. 2 HVVO ergänzend gestellten Antrag. Für diesen Zusatzantrag aber regelt § 3 Abs. 2 HVVO sogar ausdrücklich, dass er „mit dem Zulassungsantrag“ zu stellen ist. Dass dies zwar zusammen (im Sinne von gleichzeitig) mit dem Zulassungsantrag, aber gleichwohl in getrennten Schreiben erfolgen müsse, ergibt sich daraus also gerade nicht. Vielmehr spricht diese Vorschrift sogar eher für das Gegenteil. Jedenfalls aber erscheint eine Vorschrift, die zwei getrennte Schreiben verlangt, als reine überflüssige Förmelei, deren Nichteinhaltung nicht die Folge einer Unzulässigkeit des Antrags wegen Formfehlerhaftigkeit (§ 5 Abs. 1 HVVO) haben kann. Denn ein sachlicher und damit im Sinne von Art. 3 GG willkürfreier Grund dafür ist nicht erkennbar. Allein maßgeblich kann nur sein, dass der Antragsteller klar zwischen einem außer- und einem innerkapazitären Antrag unterscheiden muss. Dies kann aber durch entsprechende Formulierung, Überschrift oder Begründung in einem einzigen Schreiben geschehen, das nicht einem Formerfordernis unterliegt, ohne dass es deshalb bei den anschließenden Verwaltungsabläufen zu Missständen kommt (siehe zur Frage, inwieweit für die Wirksamkeit eines Antrags im Verwaltungsverfahren die Benutzung bestimmter Formblätter verlangt werden kann, und zu den Erfordernissen eines Mindestinhalts eines Antrags sowie zu den Erfordernissen an seine Eindeutigkeit und Bedingungsfeindlichkeit Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14.Aufl. 2013, Rdnr. 55 zu § 22 VwVfG m.w.Nw.).
15 
Das Fehlen eines Zulassungsanspruchs ergibt sich aber daraus, dass es über die festgesetzten 315 Studienplätze hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden nicht nur vollständig belegt, sondern mit 23 Plätzen überbucht sind, keine weiteren Studienplätze im ersten klinischen Semester gibt.
16 
Vielmehr hat die Beklagte nach der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) eine Aufnahmekapazität von rechnerisch sogar nur 313 Plätzen zutreffend ermittelt.
17 
Da im klinischen Studienabschnitt die praktische Ausbildung in der Krankenversorgung im Vordergrund steht (sogenannter Unterricht am Krankenbett [UaK]), ist bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 Abs. 2 KapVO VII die patientenbezogene Kapazität maßgeblich. Diese ergibt sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten und ist der Berechnung zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (sogenannter „bettenbezogener Engpass“).
18 
Zu Recht hat die Beklagte dabei im Wege der sogenannten „Mitternachtszählung“ nur die Zahl der ganztags, nämlich bis zur Zählung um Mitternacht, „tagesbelegten Betten“ berücksichtigt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII), hingegen die Betten unberücksichtigt gelassen, die im Wege der teilstationären Aufnahme bzw. der Aufnahme in einer bloßen Tagesklinik nur zu einem Teil des Tages tatsächlich belegt sind (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rdnrn. 39 ff.).
19 
Sie hat von dieser Zahl zu Recht auch nicht die Zahl der mit Privatpatienten (Patienten mit Wahlleistung Arzt) tagesbelegten Betten abgezogen (siehe dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 23.11.1987 - NC 9 S 838/87).
20 
Gegenüber dem Vorjahreswert mit 455.508 Belegungen ist die Zahl der Belegungen sogar leicht gestiegenen und beträgt nunmehr 460.522 Belegungen im Gesamtjahr (siehe S. 2 der Kapazitätsakte [KA] Klinik zum Studienjahr 2013/14 - vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.8.2013 zu den Generalakten-Klinik [zdGenA] I).
21 
Bei 365 Tagen im Jahr ergibt sich somit eine tägliche Durchschnittszahl von 1.261,7041 tagesbelegten Betten (460.522 : 365 = 1.261,7041).
22 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII sind hiervon zunächst15,5% (= 195,5641) anzusetzen.
23 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist die oben ermittelte Zahl der tagesbelegten Betten (195,5641) im Hinblick auf diepoliklinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % dieses Werts zu erhöhen, also um 97,7821 (= 0,5 x 195,5641). Die so erhöhte Zahl beträgt dann 293,3462 (=195.5641 + 97,7821).
24 
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII ist schließlich dieses Ergebnis (293,3462) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt zu erhöhen.
25 
Insoweit hat die Beklagte dieses Ergebnis um einen Zuschlag von 6,5801 % erhöht, nämlich noch 19,3025 (=6,5801 % von 293,3462) Plätze hinzuaddiert, und gelangt so zu der einer patientenbezogenen Aufnahmekapazität von insgesamt 312,6487 klinischen Studienplätzen (= 293,3462 + 19,3025; siehe auch KA S. 12). Das sind aufgerundet 313 Studienplätze.
26 
Diese Berechnung der für die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser vorzunehmenden Erhöhung ist nicht zu beanstanden. Der Berechnungsmodus für die Erhöhung wird durch § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben; er muss nur geeignet sein, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben. Das ist bei der von der Beklagen gewählten Berechnungsmethode der Fall (so z.B. schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
27 
Dabei wird der Anteil des von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern für den zweiten Studienabschnitt (ohne Praktisches Jahr) erbrachten patientenbezogenen Unterrichts (bestehend aus Unterricht am Krankenbett [UaK] und Hospitationen - jeweils ohne Allgemeinmedizin) zum dem insgesamt in diesem Bereich am Universitätsklinikum und den Lehrkrankenhäuser zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht ins Verhältnis gesetzt (siehe KA S. 10).
28 
Der im 2. und 3. Studienjahr der klinischen Ausbildung am Universitätsklinikum sowie den Lehrkrankenhäusern insgesamt erbrachte Unterricht am Krankenbett umfasst 812,9205 Semesterwochenstunden (= 454,1895 im 2. Studienjahr + 3589,7220 im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerte KA S. 7 bzw. 9 und Gesamtsumme „Summe UaK“ - KA S. 10).
29 
Die Hospitationen im 2. und 3. Studienjahr umfassen insgesamt laut Kapazitätsakte einen Gesamtbetrag von 200,8125 (= 192,9375 im 2. Studienjahr + 7.8750 SWS im 3. Studienjahr - siehe Einzelwerten KA S. 7 bzw..9 und Gesamtsumme „Summe Hospitationen“ -KA S. 10).
30 
Das sind für Unterricht am Krankenbett und Hospitationen insgesamt 1.013,733 SWS (812,9250 + 200,8125).
31 
Davon sind die Werte für den im Bereich der Allgemeinmedizin geleisteten Unterricht am Krankenbett (7,8750 SWS - KA S. 7), der nur im 2. Studienjahr in diesem Bereich erfolgt, und für die in der Allgemeinmedizin - ebenfalls nur im 2. Studienjahr - geleisteten Hospitationen (173,2500 SWS- KA S. 7; ebenfalls nur im 2. Studienjahr ), d.h. insgesamt 181,1250 SWS (= 7,8750 + 173,2500), abzuziehen .
32 
Das ergibt dann einen bereinigten Gesamtwert von 832,6080 SWS (= 1.013,733 - 181,1250 - siehe KA S. 10 - dort ausgewiesen unter „patientenbezogener Unterricht ohne Allgemeinmedizin“).
33 
Der Gesamtwert des in den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erteilten Unterrichts am Krankenbett (- Hospitationen gibt es hier nicht und Unterricht im Bereich Allgemeinmedizin auch nicht - ) beträgt demgegenüber 54,7865 (siehe KA S. 10 unter der Rubrik „davon auswärtig“; dieser Wert ergibt sich bei Addition der in der letzten Spalte der Tabellen für die auswärtigen Krankenhäuser insoweit ausgewiesenen Teilwerte - KA S. 7 und 9: Mooswaldklinik 4,3924 SWS + Medianklinik 4,3646 SWS + St.Josefskrankenhaus [Frauenheilkunde] 6,1462 SWS + Diakoniekrankenhaus 6,1073 SWS + St.Jofsefskrankenhaus [Kinderheilkunde] 23,1104 SWS + Krankenhaus Bad Krozingen 10,6656 SWS = 54,7865 SWS).
34 
Damit macht der patientenbezogene Unterricht in den außeruniversitären Krankenhäusern gemessen an der gesamten patientenbezogenen Ausbildung einen Anteil von 6,5801 % aus ( 54,7865 = 6,5801 % von 832,6080).
35 
Soweit von Klägerseite in einigen Verfahren geltend gemacht wird, die Beklagte habe mit einer viel größeren Anzahl auswärtiger Lehr-Krankenhäuser Kooperationsabkommen, so dass eine erheblich größere Anzahl von Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen müsse, greift diese Rüge nicht durch. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich diese Lehrkrankenhäuser regelmäßig nur an der Ausbildung im Praktischen Jahr beteiligen, und auch dies nur aufgrund punktueller Absprachen ohne schriftliche Vereinbarung „auf Dauer“, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2013 - zdGenA Klinik III).
36 
Ebenso wenig greift die von Klägerseite in einem Verfahren vorgebrachte Rüge durch, bei Einbeziehung der Ausbildung in Lehrpraxen einzelner niedergelassener Ärzte lasse sich das Lehrangebot an praktischem Unterricht über das ausgewiesene Maß hinaus deutlich steigern und sei daher zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Denn insoweit verweist die Beklagte überzeugend darauf, dass das Medizinstudium in seinem klinischen Studienabschnitt eben nicht allein auf eine Ausbildung zum „ambulanten Hausarzt“, sondern nach den Zielsetzungen der ÄApprO auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt.
37 
Insgesamt entspricht die in die Berechnung der Ausbildungskapazität der beiden klinischen Lehreinheiten für den klinischen Studienabschnitt eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden - lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen).
38 
Die Gruppengröße wurde fehlerfrei in der vorliegenden Kapazitätsberechnung für den Unterricht am Krankenbett bzw. für die Hospitationen mit 4,5 bzw. 4,0 Studierenden je Veranstaltung angesetzt (siehe KA S. 7 und 9). Sie beruht auf § 16 S. 6 der Studienordnung vom 22.2.2012 und dem darin enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 3 ÄApprO. Danach ist für Patientendemonstrationen am Krankenbett eine Gruppengröße von höchstens 6 Studierenden und für Untersuchungen am Patienten eine Gruppengröße von höchstens 3 Studierenden zulässig, was einen Durchschnittswert von 4,5 Studierenden als Gruppengröße ergibt, der anzusetzen ist, weil sich diese beiden Unterrichtsformen in der Praxis nicht trennscharf vorherbestimmen und festlegen lassen. In einzelnen Veranstaltungen ist ausweislich der Kapazitätsberechnung - beanstandungsfrei - die in der fünften Spalte der Tabelle ausgewiesene Gesamtteilnehmerzahl der an den Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden (Aq) von 315 auf zwei Gruppen aufgeteilt worden (siehe KA S. 7: QB Medizin des Alterns 158 + 157 Teilnehmer; siehe ferner KA S. 9: Frauenheilkunde 158 + 157 Teilnehmer bzw. Kinderheilkunde 251 + 64 Teilnehmer bzw. Innere Medizin 291 + 24 Teilnehmer)
39 
Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin ist zwar durch die 1. Änderungssatzung (v. 23.4.2013 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 13 S. 228) geändert worden. Zu den vorliegend allein relevanten Hospitationen und zum Unterricht am Krankenbett haben sich aber keine Änderungen ergeben.
40 
Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der nach allem zutreffend ermittelten Zahl von 312,6487 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht (siehe VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris, Rdnr. 48).
41 
Die festgesetzte Zulassungszahl von 315 pro Jahr übersteigt mithin die errechnete Kapazität von 313 Studienplätzen um zwei Plätze (siehe dazu den dies ausdrücklich als überobligatorische Anstrengung zu Herstellung konstanter Ausbildungsverhältnisse bezeichnenden Beschluss des Senats der Beklagten vom 20.3.2013 - KA S 17 und die dem vorangegangenen Fakultätsratsbeschlüsse nebst Begründungen KA S. 11 - 16).
42 
Die - festgesetzte - Kapazität wird durch die zugelassenen Studierenden auch tatsächlich erschöpft.
43 
Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 6.11.2013 im WS 2013/14 nur 268 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 70 Studierende im 2. klinischen Semester (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - zdGenA Klinik II; siehe auch E-Mail des Beklagtenvertreters vom 8.11.2013 - als Ausdruck bei den Generalakten). Die Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de dort unter: Aufgaben, dort unter: Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studienplan.htm). Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 10/11).
44 
Beurlaubte Studierende wurden mitgezählt, weil ihnen der Studienplatz während der Beurlaubung natürlich weiterhin zusteht. Von den 70 im 2. Fachsemester zum WS 2013/14 eingeschriebenen Studierenden hatten alle im Frühjahr 2013 das Physikum bestanden, zwei davon waren danach aber, weil sie nur einen Teilstudienplatz hatten, exmatrikuliert worden. Statt dessen wurden zwei Studierende, die andernorts bereits das Physikum bestanden hatten, eingeschrieben (siehe email des Beklagtenvertreters vom 18.11.2013 - als Ausdruck in den Generalakten).
45 
Soweit über die festgesetzte Zahl von 315 Studienplätzen hinaus noch weitere 23 Zulassungen erfolgten, geschah dies aufgrund der freiwilligen Übernahme einer Überlast unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken in Ausübung der hochschulrechtlichen Lehrfreiheit der Beklagten, um den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreichen Studierenden die Fortsetzung im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen (vgl. Antwort des Beklagtenvertreters auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.11.2013 - email vom 18.11.2013 als Ausdruck bei den Generalakten -).
46 
Es nehmen somit insgesamt 338 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 03/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe   1 1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/
published on 27/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.