Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - NC 6 K 2262/15

published on 03/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2015 - NC 6 K 2262/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der/Die Antragsteller/in trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1) Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den/die Antragsteller/in außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aberunbegründet. Der/die Antragsteller/in hat nämlich einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Außerhalb der für die Universität Freiburg für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ( = 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2014/2015 festgesetzten Zahl von 315 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 - GBl. v. 4.6.2015, S. 393 [393]) gibt es keine weiteren freien Studienplätze.
Ausweislich der von der Antragsgegnerin zu den Generalakten vorgelegten Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik (Stand 7.8.2015) - KA - hat sie insoweit zwar nur eine Kapazität von 313,9440 Studienplätzen errechnet (KA S. 2). Jedoch ist auf ihren Vorschlag unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen - wie im Vorjahr - eine Kapazität von 315 Studienplätzen festgesetzt worden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 25.3.2015 - KA S. 28 - sowie die dem zugrunde liegenden Anträge des Studiendekans [vom 3.2.2015 - KA S. 13] und die Beschlüsse des Fakultätsrats [vom 12.2.2015 - KA S. 18] und Fakultätsvorstandes [vom 24.2.2015 - KA S. 25] ).
Insofern aber ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der Kapazität an derart umfangreichen Mängeln leidet, dass deren Korrektur zu weiteren zusätzlichen Studienplätzen führen würde, die für eine Zuteilung an den/die Antragsteller/in zur Verfügung stünden. Vielmehr erweist sich die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als beanstandungsfrei.
Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Antragsgegnerin methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der letzten Änderungsfassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnrn. 15 - 40).
Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Antragsgegnerin dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 473.072 Bettenbelegungen (Vorjahr: 467.362) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.296,0877 „tagesbelegten Betten“ (= 473.072 : 365; Vorjahr: 1.280, 4438).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Antragstellerin15,5 % dieser Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 200,8936 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.296,0877) ermittelt (Vorjahr: 198,4688).
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat sie diese Zahl im Hinblick auf diepoli-klinischen Neuzugänge, d.h. die ambulanten Behandlungen, um 50 % erhöht, also um 100,4468 Studienplätze (= 0,5 x 200,8936), so dass sich eine Zahl von 301,3404 Studienplätzen ergibt (= 100,4468 + 200,8936), die gegenüber dem Vorjahrswert von 297,7032 sogar höher liegt.
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Antragsgegnerin schließlich dieses Ergebnis (301,3404 Studienplätze ) „entsprechend“ derBeteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht.
10 
Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Antragsgegnerin nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 741 - 761).
11 
Der prozentuale Anteil, um den hier die Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene patientenbezogene Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 28,6645 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 5,0318 [siehe KA S. 9] ), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern zusammen erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 774,4101 SWS umfasst (KA S. 10). Der letztere Wert von 774,4101 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem „UaK ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 744,8631 SWS ( = 17,5140 + 329,0175 + 398,3316 [siehe KA S. 4, 7, 9 und 10] ) zuzüglich den „Hospitationen ohne Allgemeinmedizin“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 + 6,7095 [siehe KA S. 7 und 9] ).
12 
Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Antragsgegnerin die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.] - ; siehe dazu im Einzelnen auch die genannte Kammerentscheidung a.a.O., Rdnrn. 37 - 40).
13 
Mit 28,6645 SWS beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 774,4101 SWS auf 3,7014625 %.
14 
Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 301,3404 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (3,7014 % von 301,3404 Studienplätze = 11,1538 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen, d.h., diese erhöht sich um 11,1538 auf 312,4942 Studienplätze (= 301,3404 + 11,1538).
15 
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung einen Prozentanteil von sogar 4,1825 % ermittelt und deshalb der patientenbezogenen Kapazität entsprechend sogar 12,6036 Studienplätze zugeschlagen hat (KA S. 10) und somit rechnerisch eine Ausbildungskapazität von sogar 313,9440 Studienplätzen ermittelt hat, liegt zwar ein Berechnungsfehler vor, der aber unschädlich ist, weil er sich rechnerisch kapazitätsgünstig auswirkt. (Der Fehler der Berechnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin für den an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin) irrtümlich den Vorjahreswert von 32,387 SWS in ihre Tabelle eingesetzt hat (KA S. 10), weil sie übersehen hat, dass im Vergleich zum Vorjahr insoweit zwar die Werte für den im Fach „BP Frauenheilkunde“ erbrachten Unterricht am Krankenbett gleichgeblieben sind, der insoweit an den beiden auswärtigen Lehrkrankenhäusern „Diakoniekrankenhaus Freiburg“ und „St. Josefskrankenhaus Freiburg“ erbracht wurde (nämlich 6,1462 bzw. 6,1073 bzw. 11,3792 SWS- siehe KA S. 9), dass aber bezüglich des Fachs „QB Medizin des Alterns“ im letzten Jahr Unterricht am Krankenbett im Umfang von 8,7567 (aufgerundet 8,757) SWS vollständig an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde, nämlich mit 4.3924 SWS an der Mooswaldklinik, Elzach und mit 4,3646 SWS an der Median-Klinik [siehe KA 2014/15 - S. 9], während dieses Jahr der in diesem Fach erteilte Unterricht am Krankenbett zwar insgesamt im gleichen Umfang von 8,757 SWS erbracht wurde, aber lediglich zum Teil, nämlich nur im Umfang von insgesamt 5,0318 SWS an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbracht wurde (Schwarzwaldklinik, Bad Krozingen, Zentrum für Psychiatrie, Emmendingen und St.Josefskrankenhaus, Freiburg erbracht wurde - siehe KA S. 9) und im Übrigen an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin im Umfang von 3,7252 SWS erbracht wurde).
16 
Dass die Erhöhungsquote dieses Jahr mit 3,7014625 % (= 11,1538 Studienplätze) geringer als im Vorjahr ausgefallen ist (seinerzeit 4,1828 % = 12,4514 Studienplätze), liegt an der genannten, dieses Jahr nur noch teilweise auswärts an Lehrkrankenhäusern, dafür aber im Übrigen nunmehr an der Universitätsklinik der Antragsgegnerin selbst erbrachten patientenbezogenen Unterrichtsleistung am Krankenbett im Fach „QB Medizin des Alterns“. Einer weiteren Prüfung der Hintergründe für diese Umschichtung der Unterrichtskapazitäten bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht (dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rdnrn. 762 - 765).
17 
Denn die klinischen Ausbildungskapazität hat sich gegenüber dem Vorjahreswert von rechnerisch 310 Studienplätzen im Vorjahr auf nunmehr rechnerisch 312,4942 Studienplätze im WS 2015/2016 gesteigert (nach der unzutreffenden, aber kapazitätsgünstig dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Berechnung hat sie sich sogar auf 313,9440 Studienplätze gesteigert).
18 
In jedem Fall besteht ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin wie bereits im Vorjahr die Zulassungszahl ungeachtet der rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl jedenfalls im Wege der Übernahme einer freiwilligen Überlast von zwei Studienplätzen auf einen über das rechnerische Ergebnis sogar noch hinausgehenden höheren Wert von 315 Studienplätzen festgesetzt hat.
19 
Diese - kapazitätsgünstige - freiwillige Übernahme einer Überlast durch die Antragsgegnerin ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Hochschule kann im Rahmen ihres durch die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eingeräumten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums die mit der Überbelegung ihrer Lehrveranstaltungen verbundene gewisse Qualitätsminderung der Ausbildung in Kauf nehmen, solange sie damit nicht gegen das aus dem Grundrecht der zugelassenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierende Verbot einer kapazitätsrechtlich „unzulässigen Niveauunterschreitung“ verstößt (vgl. VG Freiburg, B. v. 2.10.2015 - NC 6 K 2010/15). Ein Anspruch auf eine weitere Überlastübernahme - etwa aufgrund einer Selbstbindung - kann daraus dem Antragsteller/der Antragstellerin indessen nicht erwachsen, da es hier um eine freiwillige Überlast geht und dem Kapazitätsrecht ein Kapazitätsverschaffungsanspruch fremd ist (siehe VG Freiburg, B. v. 30.7.2014 - NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 19 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2012 - NC 9 S 193/12 -).
20 
Dass die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 315 Studienplätzen im WS 2015/2016 auch tatsächlich durch entsprechende Zulassungen erschöpft sein wird, ist im Übrigen wie in den Vorjahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zwar liegen noch keine Belegungslisten für den klinischen Studienabschnitt zum WS 2015/2016 vor, weil das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre erscheint es aber völlig unwahrscheinlich, dass noch freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl übrig bleiben werden. Im vergangenen Jahr hat die Antragsgegnerin zudem über die damals ebenfalls auf 315 festgesetzten Studienplatzkapazität hinausgehend tatsächlich sogar 323 Studierende im Wege der freiwilligen Überbuchung zugelassen (siehe dazu die genannte Kammerentscheidung, a.a.O., Rdnr. 42 - 46). Auch in allen früheren Jahren wurden die festgesetzten Zulassungszahlen ausweislich der jeweiligen Belegungslisten regelmäßig erschöpft bzw. sogar mit regulären Bewerbern überbucht.
21 
2) Soweit Hilfsanträge gestellt wurden, mit denen zumindest eine Zulassung zu einem nächstniedrigeren Semester, nämlich zum 4., 3., 2. oder 1. Fachsemester, also zum vorklinischen Studienabschnitt, beantragt wird, sind diese schon mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
22 
Denn der/die Antragsteller/in hat diesen vorklinischen Studienabschnitt bereits mit Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) erfolgreich abgeschlossen und hat daher kein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran, nochmals zu diesem Studienabschnitt zugelassen zu werden, zumal er/sie damit einem der Studienbewerber, die erstmals zu diesem Abschnitt zugelassen werden wollen, einen der extrem knappen Studienplätze wegnehmen würde. Bezüglich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester fehlt hier zudem der dafür erforderliche Zulassungsantrag im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (siehe dazu im Einzelnen in ständiger Rechtsprechung VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris, Rdnrn. 45 - 47 - ebenfalls abrufbar im Volltext unter www.vgfreiburg.de).
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion des Auffangstreitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des lediglich beantragten einstweiligen Rechtschutzes ist in Numerus-Clausus Verfahren nicht vorzunehmen (siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 12.8.2014 - NC 9 S 957/14 -).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin stellte vor dem 16.1.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Fachsemester im SS 2014 außerhalb
published on 29/11/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studi
published on 29/11/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 21/02/2017 00:00

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 21/02/2017 00:00

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 17/11/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin/d
published on 17/11/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin/d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.