Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Okt. 2014 - NC 6 K 2180/14

published on 27/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Okt. 2014 - NC 6 K 2180/14
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im 1. Fachsemester zum Wintersemester 20143/2015 zum Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen (Deutsch und Biologie HF, KB Sozialwissenschaft) zuzulassen, ist unzulässig.
a) Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin allerdings nicht schon daraus, dass ihr Ablehnungsbescheid vom 15.8.2014 mangels dagegen erhobener Hauptsacheklage bestandskräftig geworden ist. Denn dieser Ablehnungsbescheid bezieht sich lediglich auf den von der Antragstellerin seinerzeit persönlich ohne anwaltliche Vertretung gestellten Antrag auf Zulassung „innerhalb“ der festgesetzten Zulassungszahl, nicht aber auf den von ihr mit Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 11.7.2014 außerdem gestellten Antrag auf Zulassung „außerhalb“ der festgesetzten Zulassungszahl.
Das folgt nicht nur aus seiner ausführlichen Begründung, sondern bereits daraus, dass der Ablehnungsbescheid nur von einem „Antrag“ auf Zulassung spricht, der abgelehnt werde, nicht aber im Plural von (zwei) „Anträgen“, wie es erforderlich gewesen wäre, wenn damit beide Anträge hätten beschieden werden sollen.
Der Ablehnungsbescheid ist auch nur an die Antragstellerin persönlich adressiert, nicht hingegen an ihren Rechtsanwalt, wie es in diesem Fall bei sachgemäßer Ausübung des Ermessens über die Auswahl des Bekanntgabeadressaten nach § 41 Abs. 1 S. 1 LVwVfG wohl erforderlich gewesen wäre, weil eine direkte Bekanntgabe an den anwaltlich Vertretenen für diesen überraschend sein dürfte, da er damit im Regelfall nicht rechnet und deshalb womöglich Fristen versäumen könnte (so überzeugend Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm. 14. Aufl. 2013, Rdnr. 35 zu § 41 VwVfG).
Schließlich mag zwar in der Ablehnungsbegründung unter anderem auch davon die Rede sein, die errechnete Kapazität sei in Ordnung, darüber hinaus gebe es „keine weiteren Studienplätze“. Eine ausdrückliche Bescheidung des außerkapazitären Antrags ergibt sich daraus aber schon deshalb nicht, weil das inner- und außerkapazitäre Verfahren zwei strikt voneinander zu trennende, ausdrücklich zu bescheidende Verfahrensgegenstände betreffen. Zudem hätte der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung, folgt man dem Vorbringen der Antragsgegnerin, als unzulässig wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt werden müssen und nicht, weil die Kapazität erschöpft sei.
b) Die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ergibt sich aber aus derVersäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren.
Die Antragstellerin hat nämlich mit ihrem vom 11.7.2014 datierenden, am 15.7.2014 lediglich per Fax und erst am 16.7.2014 per Originalschriftsatz eingegangenen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung die am 15.7.2014 endende, auch für solche außerkapazitären Anträge geltende Antragsfrist versäumt (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hochschulvergabeverordnung -HVVO; siehe auch § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung [ZIO] der Antragsgegnerin vom 13.2.2007 - i.d.F. der letzten Änderung vom 21.5.2014 - https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/nichtamtliche_lesefassung_zula_imma_ordnung.pdf).
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Regelung einer Ausschlussfrist für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl durch § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HVVO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (so der VGH Bad.-Württ. in ständiger Rechtsprechung: siehe Normenkontrollentscheidungen VGH Bad.-Württ., U. v. 22.2.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rdnr. 36 - 38, wonach darin keine unzumutbare Obliegenheit liegt; siehe auch schon U. v. 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 -, juris = DVBl. 1988, 406).
Mit der Versäumung der im Verwaltungsverfahren vorgeschriebenen Antragsfrist aber fehlt dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 22. 6. 1993 - NC 9 S 59/93 -, juris).
10 
Die Antragsfrist hat die Antragstellerin versäumt, weil zwar ihr Antrag per Fax noch am 15.7.2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, aber eine Antragstellung per Fax nach § 2 Abs. 2 S. 4 der ZIO der Antragsgegnerin ausdrücklich als unzulässig ausgeschlossen wird, so dass ein rechtswirksamer Antrag nicht vorlag (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LVwVfG). Den mit Originalschreiben am 16.7.2014 eingegangenen Antrag musste sie zwar als formwirksamen Antrag entgegennehmen, kann ihn aber nur noch wegen Verfristung als unzulässig ablehnend bescheiden, da eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis unzulässig ist (§ 32 Abs. 5 LVwVfG).
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Der Ausschluss einer Antragstellung per Fax in § 2 Abs. 2 S. 4 ZIO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. An ihrem gegenteiligen Beschluss vom 6.8.2012 (NC 6 K 547/12) hält die Kammer nicht mehr fest. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
12 
Im Grundsatz ist das Verwaltungsverfahren zwar gem. § 10 S. 1, 1. HS LVwVfG nichtförmlich, d.h. nicht an bestimmte Formen gebunden. Ein Antrag, durch den - wie hier - aufgrund eines gesetzlichen Antragserfordernisses ein Verwaltungsverfahren gem. § 22 S. 2 Nr. 2 LVwVfG in Gang gesetzt wird, kann daher im Grundsatz schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 10.9.2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rdnr. 30).
13 
Das gilt indessen nur, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen (§ 10 S. 1, 2.HS LVwVfG). Durch solche Rechtsvorschriften kann insbesondere eine bestimmte Form für eine Antragstellung vorgeschrieben werden. Als Rechtsvorschrift genügt allerdings eine einfache Verwaltungsvorschrift nicht, vielmehr bedarf es einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung bzw. zumindest einer ebensolchen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine die Formfreiheit beschränkende Regelung (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 9.10.2013 - 4 S 1042/12 -, juris. Rdnr. 30; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl. 2014, Rdnr 38 zu § 22 VwVfG unter Verweis auf BVerwG, U. v. 5.3.1998 - 7 C 21/97 -, juris, Rdnrn. 9, 10).
14 
Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet sich im vorliegenden Fall in § 63 Abs. 2 S. 1 LHG. Danach erlassen die Hochschulen die „erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen“. Aus der nachfolgenden Regelung des § 63 Abs. 2 S. 2 LHG ergibt sich, dass sie diese Regelung „durch Satzung“ treffen. Solche Satzungen können einerseits erleichternd bestimmen, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform auch durch elektronische Form ersetzt werden kann (§ 63 Abs. 2 S. 2 LHG). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 63 Abs. 2 S. 3 LHG kann eine Satzung aber auch umgekehrt erschwerend eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorsehen, soweit sie für Härtefälle eine Ausnahme vorsieht.
15 
Außerdem ermächtigt § 11 Abs. 1 S. 1 HZG das Wissenschaftsministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen, nach deren „Maßgabe“ die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erfolgen hat. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die vom Wissenschaftsministerium erlassene HVVO, welche in § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO regelt, dass die Hochschule die „Form des Zulassungsantrags bestimmt“ und auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren „Form“.
16 
Zudem ermächtigt § 9 Abs. 3 HZG die Hochschulen, durch Satzung Regelungen zu treffen, in denen - wie nach § 63 Abs. 2 LHG - eine durch Rechtsvorschrift vorgesehen Schriftform durch elektronische Übermittlung ersetzt werden kann bzw. eine elektronische Antragstellung vorgesehen werden kann.
17 
Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer Satzung über die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung in § 2 Abs. 1 S. 1 ZIO geregelt, dass ein Zulassungsantrag für zulassungsbeschränkte Studiengänge formgerecht und vollständig ausgefüllt und unterschrieben für das Wintersemester bis zum 15. Juli einzureichen ist, und dass diese Frist auch für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gilt (§ 2 Abs. 1 S. 2 ZIO). In § 2 Abs. 2 ZIO ist ferner geregelt, dass der Antrag auf Zulassung für einen bestimmten Studiengang und ein bestimmtes Fachsemester zu stellen ist, dass dabei die erforderlichen Daten anzugeben sind, dass er auf einem amtlichen Vordruck an die Antragsgegnerin zu richten ist und dass eine Antragstellung per Fax nicht zulässig ist.
18 
Aus dem systematischen Kontext dieser Vorschriften ergibt sich auch, dass nicht nur die Ausschlussfrist auch für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gilt, sondern dass ein solcher Antrag auf außerkapazitäre Zulassung auch die genannten übrigen Formvorschriften erfüllen muss.
19 
Das folgt schon daraus, dass die ZIO keine Regelung enthält, die vorschreibt, dass ein solcher Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur gestellt werden kann, wenn zugleich auch ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt wird, wie dies etwa in § 2 Abs. 3 S. 9 der ZImmO der Universität Freiburg geregelt ist (ablehnend gegenüber einem solchen Erfordernis BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10047 -, juris, Rdnrn. 1 - 14; ebenso OVG NRW, B. v. 20.3.2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rdnrn. 5 ff.; offengelassen von VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris, Rdnr. 64 für die Frage, ob eine vorherige Durchführung eines zentralen innerkapazitären Vergabeverfahrens auch bei Aussichtslosigkeit Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrags auf außerkapazitäre Zulassung sein kann). Es ist deshalb denkbar, dass auch isoliert ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt wird, der dann naturgemäß nicht nur eine Bezugnahme auf die Daten und Unterlagen enthalten kann, die bereits im Rahmen eines innerkapazitären Antrags vorgetragen und vorgelegt wurden, sondern vollständig alle Unterlagen mit enthält, so dass die Erstreckung der Formerfordernisse auch auf einen solchen Antrag sinnvoll ist.
20 
Im Rahmen der genannten Ermächtigungsgrundlagen kann - wie auch der in § 10 S. 2 LVwVfG enthaltene Rechtsgedanke zeigt - die Antragsgegnerin Formerfordernisse aufstellen, die der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens dienen, aber weder zu einer unverhältnismäßigen Belastung noch willkürlichen Schlechterstellung des betreffenden Antragstellers führen dürfen (siehe zu diesen Grenzen eines Verfahrensermessens Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnrn. 17, 18 und 20 - 27 zu § 10 VwVfG). Auch eine unzumutbare Zugangserschwerung darf mit dem Formerfordernis nicht verbunden sein.
21 
Die Frage der Zumutbarkeit ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden. Diese hat einerseits die privaten Interessen des Antragstellers und seiner Grundrechte, andererseits aber auch die öffentlichen Interessen an Verfahrensvereinfachung und -praktikabilität sowie Rechtsklarheit und Beschleunigung zu berücksichtigen (vgl. zum Grundrechtsschutz durch Verfahren und im Verfahren Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O, Rdnrn. 21 und 22 zu § 9 VwVfG und Rdnrn. 76 und 77 sowie 82 und 85 zu § 24 VwVfG zur Organisation der Annahme eines Antrags und der Regelung besonderer Antragsformen, sowie der Regelung eines Formularbenutzungszwangs). Insbesondere bei Massenverfahren wie z.B. den Steuerverfahren der Finanzämter oder der europäischen Subventionsverwaltung ist anerkannt, dass etwa der Zwang zur Benutzung bestimmter Formulare keine unzumutbare Erschwernis für die Antragsteller darstellt, weil es der Übersichtlichkeit, Beweiserleichterung, Praktikabilität, Rechtsklarheit, Gleichbehandlung, Beschleunigung und Effizienz des Verwaltungsverfahrens dient (vgl. VGH Bad.-Württ, U. v. 9.10.2001 - 10 S 19/00 -, juris, Rdnrn. 23, 24).
22 
Liegen solche Gründe erkennbar nicht vor, so können sich Formerfordernisse für Anträge hingegen als unzumutbare Erschwerung des Zugangs darstellen und entsprechende Vorschriften deshalb mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sein. So hat die Kammer in ihrer Rechtsprechung zum Hochschulzulassungsrecht etwa Satzungsbestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität XXXXx für unwirksam gehalten, die ohne durchschlagenden sachlichen Grund die Verwendung einer bestimmten wortgetreuen Formulierung für einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. die Verwendung verschiedener Schreiben für die Stellung eines innerkapazitären und die gleichzeitige Stellung eines außerkapazitären Antrags vorsehen (vgl. zu § 2 Abs. 3 S. 9 ZImmO der Universität Freiburg VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rdnr. 14 und - B. v. 8.2.2007 - NC 6 K 45/06 -).
23 
Gemessen an diesen Grundsätzen und Maßstäben erweist sich der Ausschluss einer Antragstellung per Fax im inner- wie außerkapazitären Zulassungsverfahren der Antragsgegnerin als vereinbar mit höherrangigem Recht, weil er keine unzumutbare, sachwidrige Erschwerung des Zugangs darstellt, auch wenn es hier um die Form des Antrags geht, der innerhalb einer Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ihrerseits bei Formfehlern oder Fristversäumnis keinerlei Heilungsmöglichkeit mehr in Form einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zulässt.
24 
Normalerweise wird zwar eine erforderliche Schriftform auch durch eine Faxübersendung gewahrt, die den Inhalt und Absender sowie die Unterschrift des Absenders erkennen lässt und den Absender somit identifizierbar macht. Das wird insbesondere in der gerichtlichen Praxis so gehandhabt, wobei hier die Besonderheit darin liegt, dass es in der VwGO ebenso wie in anderen Prozessordnungen keine Vorschriften gibt, die - wie im vorliegenden Fall - eine fristwahrende Übersendung eines Schriftsatzes vorab per Fax ausdrücklich ausschließen und dass es in aller Regel auch nicht um eine Massenverwaltung geht. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bislang auch lediglich unter der Prämisse, dass ein Gericht eine Faxübersendung als Übermittlungsweg selbst eröffnet hat, entschieden, dass dann die damit verbundenen Übertragungsrisiken nicht ohne Weiteres auf den Nutzer abgewälzt werden dürfen, sondern ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist (vgl. etwa BVerfG, B. v. 11.5.2005 - 2 BvR 526/05 -, juris; B. v. 21.6.2001 - 1 BvR 436/01 -, juris und B. v. 1.8.1996 - 1 BvR 121/95 -, juris). Im Regelfall wird aus dem gleichen Grund auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax zulässig ist (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 22 VwVfG und Rdnr. 14 zu § 3a VwVfG).
25 
Bei einer Faxübersendung können sich aber, wie die Kasuistik zu entsprechenden Wiedereinsetzungsgesuchen zeigt, eine ganze Reihe technischer Probleme ergeben (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 32 VwVfG), die auch an die Stelle, welche diesen Kommunikationsweg eröffnet, erhöhte Organisations-, Sorgfalts- und Überwachungspflichten stellen.
26 
Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht, dass es sich bei den jährlich bis spätestens 15.7. einzureichenden Anträgen auf Zulassung zum Studium um ein Massenphänomen handelt, dass häufig die Antragsteller erst gegen Ende bzw. am letzten Tag der Frist ihre Anträge einreichen und dass es ihr nicht zumutbar ist, aufwendige Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung des Faxempfangs so vieler in kurzer Zeit eingehender Anträge zu treffen. In der Tat können sich durch Papierstau, Besetztsein des Faxgeräts, gleichzeitige Faxübermittlungsversuche etc. zahlreiche nur schwer zu regelnde Probleme ergeben. Die Hinweise auf S. 10 Zulassungsinformationen der Antragsgegnerin, denen zufolge auch keine telefonischen Eingangsmitteilungen gegeben werden, zeigen deutlich, welche Schwierigkeiten hiermit vermieden werden sollen (www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/zulassungsinfos.pdf). Wie eine Internetrecherche zudem zeigt, besteht aus diesen Gründen auch sonst in der Praxis der anderer Hochschulen in Deutschland ganz offenbar ein entsprechendes, weitverbreitetes Bedürfnis, Zulassungsanträge betreffend zulassungsbeschränkter Studiengänge nicht im Wege der Faxübermittlung zuzulassen, sondern durch Zulassungssatzung auszuschließen (siehe die Zulassungssatzungen, die als Treffer angezeigt werden, wenn man die Suchworte - Antrag per Fax unwirksam Hochschule - bzw. - Antrag per Fax unzulässig Hochschule - in die Google-Suchmaske eingibt).
27 
Vor diesem Hintergrund aber erscheint es sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin durch § 2 Abs. 2 S. 4 ZIO diese mit einer Faxübersendung verbundenen Probleme ausschließt und aus Gründen der Klarheit auf dem Eingang eines Originalschriftsatzes besteht. Ein solcher Bedarf nach stichtagsgenauer Eingangsprüfung aller Anträge und Vermeidung von Auslegungsproblemen aber kann eine Regelung als sachgerecht und willkürfrei rechtfertigen, die eine Faxübermittlung im Hochschulzulassungsverfahren ausschließt und nur die Einreichung von Originalschriftsätzen zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügen lässt (so ausdrücklich zu § 3 Abs. 4 S. 4 der Berliner HZVO - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, juris, Rdnr. 4).
28 
Im Ergebnis besteht auch kein wirklich durchgreifender Unterschied zwischen inner- und außerkapazitären Zulassungsanträgen, der es als mit Art. 3 GG vereinbar erscheinen ließe, einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung anders als einen innerkapazitären Antrag von dem Zwang zur Vorlage eines Originalschreibens zu entbinden und hier eine Faxübermittlung zuzulassen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit solchen außerkapazitären Anträgen etwa weniger Praxisprobleme verbunden wären und es sich nicht um ein „Massenverfahren“ handelt. Ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kann sich zwar in einem einzeiligen Schriftsatz mit einer einzeiligen Kurzbegründung erschöpfen, der leicht und problemlos per Fax zu übermitteln ist. Das muss aber nicht notwendigerweise so sein. Denn es ist auch der Fall denkbar, dass ein Antragsteller in Auseinandersetzung mit der Kapazitätsberechnung einen ausführlich begründeten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung stellt und Unterlagen vorlegt.
29 
Ein außerkapazitärer Antrag mag zwar oft nur vereinzelt von wenigen Antragstellern gestellt werden, aber auch dies ist nicht zwingend. Schließlich können solche Anträge auch isoliert ohne einen vorherigen innerkapazitären Antrag gestellt werden (s.o.), und dann sind alle Unterlagen für eine Zulassung zum Nachweis der Zulassungsberechtigung mit womöglich vielen Seiten vorzulegen.
30 
Eine unzumutbare Erschwernis ist mit dem Ausschluss der Faxübermittlung für die Antragsteller nicht verbunden. Über die Fristen, ihren Charakter als Ausschlussfristen und über die einzuhaltenden Formerfordernisse kann sich jeder potentielle Antragsteller weit im Vorfeld über die Internetseite der Antragsgegnerin umfassend informieren. Wenn von vornherein klar ist, dass es um die Einhaltung einer Ausschlussfrist geht, in deren Versäumung keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, dann muss ein Antragsteller alles tun und dazu notfalls auch eine Eilübersendung per Kurier oder Expressbrief wählen, um sicherzustellen, dass nicht infolge eines womöglich längeren Postlaufs die Frist überschritten wird (zur Zumutbarkeit der Einhaltung der Ausschlussfrist im Zulassungsverfahren VGH Bad.-Württ., U. v. 22.2.2006 - 9 S 1840/05 -, juris Rdnr. 36 - 38). Auch dass die Zulassungszahlenverordnung-PH 2014/2015 erst am 24.6.2014 erlassen wurde und erst im Gesetzblatt vom 14.7.2014 (GBl. 2014, Nr. 12, S. 335) veröffentlicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn es ist ohne weiteres zumutbar, schlichtweg fristwahrend den Antrag auf Zulassung außerhalb der damit festgesetzten Zulassungszahl zu stellen und ihn nach Prüfung der festgesetzten Zulassungszahl ohne Unkosten ggf. wieder zurückzunehmen.
31 
Der Ausschluss der Faxübermittlung ist auch nicht überraschend, sondern - wie oben dargelegt - im Bundesgebiet in Hochschulzulassungsatzungen weitverbreitet. Er findet sich zwar auf der Internetseite der Antragsgegnerin nicht gleich im Fettdruck mit ausdrücklichem Warnhinweis auf der ersten Seite (https://www.ph-freiburg.de/studium-lehre.html). Bei einer etwas weitergehenden Befassung mit der Internetseite und ihren weiterführenden Links (Bewerben und Einschreiben > Bewerbung bzw. > Zulassungsverfahren) findet sich aber problemlos nicht nur die ZIO-Satzung der Antragsgegnerin (https://www.ph-freiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/nichtamtliche_lesefassung_zula_imma_ordnung.pdf) sondern auch die „Gemeinsamen PH-Informationen für die Zulassung zum Studium im Studienjahr 2014/15“ aller baden-württembergischen Pädagogischen Hochschulen, die auf S. 10 im Fettdruck auf den Ausschluss der Übermittlung des Zulassungsantrags per Fax verweisen (www.ph-reiburg.de/fileadmin/dateien/zentral/studisek/zulassungsinfos.pdf).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Da es mit der begehrten Zulassung um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht, ist der gesetzliche Regelstreitwert von 5.000,- hier ausnahmsweise nicht zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - 9 S 775/11 -, juris).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 29/11/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studi
published on 29/10/2009 00:00

Tenor Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Z
published on 22/02/2006 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller erwarb
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.