Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Feb. 2014 - A 6 K 139/12

published on 19/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Feb. 2014 - A 6 K 139/12
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers nach Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein indischer Staatsangehöriger, der der Gemeinschaft der Sikh angehört, reiste 1993 ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 22.06.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG (alte Fassung) nicht vorliegen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Indien angedroht.
Dieser Ablehnungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 18.08.1995 aufgehoben. Das Bundesamt wurde verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen. In der Urteilsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund von ärztlichen Attesten und der Angaben des Klägers stehe fest, dass er seinerzeit vor der Ausreise in Indien als Mitglied der Organisation Babbar Khalsa, der er seit 1985 angehöre, von den indischen Sicherheitsbehörden schwer gefoltert worden sei. Hier im Exil sei er auch Generalsekretär der Babbar Khalsa Exilorganisation für das Bundesland Bayern. Mit der Anwendung der Folter als Verfolgungsmittel habe der indische Staat die Grenzen einer der reinen Terrorismusabwehr und Kriminalverfolgung dienenden einfachen Kriminalverfolgung überschritten und, weil Folter gegenüber militanten Sikhs besonders hart angewandt werde, infolge dieses sogenannten Politmalus die Grenzen zur politischen Verfolgung überschritten. Aufgrund dieses Hintergrunds und auch vor dem Hintergrund der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut Folter und entsprechende Verfolgung. Der Kläger sei Leiter der Propagandaarbeit der Organisation Babbar Khalsa im Bundesgebiet und seit 1995 auch Generalsekretär der Babbar Khalsa International für die Zone Bayern. Der Asylausschlussgrund des Terrorismus könne ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen gehalten werden. Glaubhaften Angaben zufolge habe er selbst nie Gewalt angewendet oder terroristische Aktionen unterstützt. Sowohl im Heimatland als auch in Deutschland sei er lediglich in ideologisch-propagandistischer Weise für die Belange der Sikhs und einen eigenständigen Staat „Khalistan“ eingetreten. Die bloße Bekundung von Sympathie, einseitige Parteinahme, das Werben um Verständnis für die politischen Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung der öffentlichen Meinung ausgerichteten Verhaltensweisen seien aber nicht geeignet, den Asylanspruch auszuschließen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.1993 sei daher rechtswidrig, verletze den Kläger in seinen Rechten und sei daher aufzuheben.
Aufgrund dieses rechtskräftig gewordenen Urteils erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.09.1995 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Aufgrund einer Prüfanfrage des Innenministeriums Baden-Württemberg leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.02.2008 die Prüfung eines Widerrufsverfahrens wegen Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ein. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei der Kläger Generalsekretär der Babbar Khalsa für Bayern gewesen. Nach den nun vorliegenden Informationen sei er aber zwischen 1998 und 2003 nunmehr auch der Propagandasekretär auf Bundesebene der Babbar Khalsa International geworden und aktiv gewesen. Bei dieser Organisation handele es sich nach der Liste der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2006 aufgestellt worden sei, um eine terroristische Organisation. Nach dem Gutachten des Südasieninstituts vom 26.04.2004 sei die Babbar Khalsa International eine Auslandsorganisation, die Propaganda für die Organisation treibe, Gelder für Babbar Khalsa einwerbe und dieser auch durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten diene. Es handele sich somit um eine aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten. Der Kläger agiere damit i.S. von § 60 Abs. 8 Satz 2 3.Altern. AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG im Rahmen einer Organisation gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Gründe nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Im Widerrufsverfahren teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.08.2007 (BAS 8 ff) mit, in welcher Form der Kläger nach offiziellen Meldungen, Verlautbarungen und Berichterstattungen im Bundesgebiet für Babbar Khalsa in Erscheinung getreten sei. Ferner findet sich ein Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg an das Innenministerium in der Akte vom 14.06.2006, wonach der Kläger vom Amtsgericht Lörrach wegen einer gefährlichen Körperverletzung, die er am 14.11.2002 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung mit einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt worden war. Ferner fand am 30.01.2007 in... . am Wohnsitz des Klägers ein mehrstündiges Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, in dem er unter Beteiligung der Ausländerbehörde..., der Polizeidirektion..., des Regierungspräsidiums..., des Landesamts für Verfassungsschutz umfassend zu seinen Aktivitäten für Babbar Khalsa und seinen Einstellungen zu den Zielen und Methoden der Organisation befragt wurde (BAS 15-75).
Mit Schreiben vom 07.02.2008 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf der Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angehört. Dabei wurde auf das Gutachten des Südasieninstituts von 2004 über die Ziele und Methoden der Organisation Babbar Khalsa International Bezug genommen sowie darauf, dass der Kläger als Generalsekretär von Babbar Khalsa International in Bayern und Propagandasekretär auf Bundesebene aktiv sei, sowie auf das Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007. Aus all dem ergebe sich, dass er aktiv terroristische Aktivitäten unterstütze und mithin den Ausschlussgrund der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verwirkliche. Nach Aktenlage könne er die Rückkehr in das Heimatland auch nicht aus zwingenden Gründen, die auf früheren Verfolgungen beruhten, ablehnen. Dem Kläger-Vertreter, der sich seinerzeit im Februar 2008 für den Kläger im Widerrufsverfahren meldete, wurde Akteneinsicht gewährt. Der Kläger-Vertreter wies darauf hin, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Indien dort akute Lebensgefahr drohe (BAS 84). In seiner Stellungnahme vom 28.04.2008 (BAS 86) wies der Kläger-Vertreter darauf hin, der Kläger habe im Sicherheitsgespräch vom 30.01.2007 wiederholt klargestellt, dass er jede Gewalt ablehne und sich nicht an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteilige. Er sei mithin kein Unterstützer des Terrorismus. Im Inland begehe die Babbar Khalsa auch keine Straftaten oder terroristische Straftaten. Es sei auch bis zum heutigen Tage unklar, weshalb die Babbar Khalsa-Organisation von der EU auf die Terrorismusliste gesetzt worden sei. Andere Organisationen, wie etwa die Hisbollah im Libanon befänden sich hingegen nicht auf der Liste, obwohl sie vielfältig durch Terrorakte in Erscheinung getreten seien. Soweit im Schreiben des Bundesamts für Verfassungsschutz u.a. eine Nachricht wiedergegeben wurde, wonach der Kläger persönlich als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlags auf zwei Kinos in Neu Delhi im Mai 2005 verantwortlich gemacht werde, handele es sich offenbar um eine gezielte Fehlinformation seitens des indischen Geheimdienstes. Bezeichnend sei, dass ein Rechtshilfeersuchen der indischen Justiz gleichwohl bisher nicht gestellt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm in Indien Folter und Tod. Deswegen müsse zumindest für den Kläger der Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG weiterhin aufrecht erhalten werden. Im Übrigen wies der Kläger-Vertreter, der seit vielen Jahren hochrangige Mitglieder der Sikh-Exilszene in Deutschland vertritt, auf eine lange Liste von Anerkennungsbescheiden bezüglich dieses Personenkreises und darauf hin, dass bislang von diesen keiner seiner Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung widerrufen bekommen habe. Der Kläger-Vertreter legte insoweit ein Schreiben der Shiromani Akali Dal aus Amritsar vom 11.04.2008 (BAS 101) vor, mit dem diese Organisation an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland schreibt, dass der Kläger von indischen Behörden fälschlicherweise der Beteiligung an einem Bombenattentat auf ein Kino in Delhi bezichtigt werde. Die Organisation verwies ferner darauf, dass ein Sikh, der 1995 von Deutschland nach Indien abgeschoben worden sei, trotz einer Zusage Indiens, dessen Leben nicht zu gefährden, nachträglich zum Tode verurteilt und in die Todeszelle geschickt worden sei. Der Bruder des Klägers sei im Übrigen gefoltert und eingesperrt worden, weil er eben der Bruder des Klägers sei. Dies zeige, dass der Kläger gefährdet sei.
Das Auswärtige Amt nahm in einem Schreiben vom 02.10.2008 an das Bundesamt dazu Stellung (BAS 102 ff) und führte aus, dass der Kläger des Bombenanschlags auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005 von den indischen Behörden bezichtigt werde und diese deshalb gegen ihn ermittelten. Gerichtsverwertbare Beweise für seine Teilnahme lägen jedoch derzeit nicht vor. Die vom Bundesamt im Bezugsschreiben vom 31.03.2008 dargestellten Erkenntnisse zu den Familienverhältnissen des Klägers in Bezug auf einen gewissen ...Singh, dem Anführer der Organisation Babbar Khalsa, der sich vermutlich in Pakistan aufhalte, könnten bestätigt werden. Die Babbar Khalsa sei nach einem Beschluss des Rates der EU eine terroristische Organisation und sei auch in Indien als solche verboten. Sippenhaft sei in der indischen Rechtsordnung nicht bekannt. Indien sei ein strategischer Partner der Bundesrepublik und werde grundsätzlich als Demokratie- und auch als Rechtsstaat betrachtet, gleichwohl kämen Menschenrechtsverletzungen bedingt durch Tradition, Größe und Entwicklungsstand des Landes immer wieder vor, gerade in ländlichen Gebieten. Indien gehe, da die Terrorgefahr hier seit Langem Alltag sei, gegen Terroristen und Unterstützer von Terroristen mit großer Entschiedenheit vor. Eine menschenrechtswidrige Behandlung folge allerdings notwendig weder aus einem rein politischen Engagement für die Babbar Khalsa International, noch aus dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.05.2010 wurde der Kläger gestützt auf § 54 Nr. 5 AufenthG wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen. Der gegen die Ausweisungsverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt worden war, vom Kläger gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (5 K 977/10 - siehe beigezogene Gerichtsakte) abgelehnt. Der Kläger sei nicht nur einfaches Mitglied der Babbar Khalsa International, sondern seit Jahren auch im Bundesvorstand in der Position des Propagandasekretärs und des Pressesprechers tätig. Die terroristischen Aktivitäten der Organisation habe er im Sicherheitsgespräch gebilligt und auch eingeräumt, dass er in Deutschland Spendengelder für die Organisation vereinnahme. Zudem habe er sich in den letzten Jahren mindestens sechs Mal für längere Zeit in Pakistan aufgehalten. Die Befugnis zur Ausweisung sei auch nicht verwirkt. Zwar sei dem Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, obwohl er schon im Asylverfahren eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Exil als Leiter der Propagandaabteilung von Babbar Khalsa angegeben habe, er habe dann aber in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre seine Unterstützungshandlungen für die Babbar Khalsa erheblich intensiviert und nachhaltig Spenden eingetrieben. In diesem Zusammenhang sei er sogar wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.09.2010 - 11 S 1906/10 - zurück. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe sich die Beschwerdebegründung in keiner Weise substantiiert auseinandergesetzt. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, er habe klargestellt, dass er nicht gegen die deutschen Gesetze handeln wolle, sei zu beachten, dass bloße unverbindliche Erklärungen für sich allein genommen nicht geeignet seien, eine festgestellte Unterstützung terroristischer Bestrebungen zu relativieren. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen jahrelangen führenden Aktivitäten des Klägers für Babbar Khalsa im Exil, also für eine militante Sikh-Organisation, die bis in die jüngste Vergangenheit hinein für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht werde, genüge es nicht, wenn der Kläger lediglich vortrage, er wolle nicht gegen deutsche Gesetze handeln, sondern nur im Einklang mit ihnen für seine politische Überzeugung eintreten. Im Übrigen lasse sich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten persönlichen Erklärung des Antragstellers und auch seinen Äußerungen in dem Sicherheitsgespräch inhaltlich eine klare Absage an die Anwendung von Gewalt nicht entnehmen. Seine Äußerungen deuteten vielmehr darauf hin, dass er meine, die Sikhs befänden sich gegenüber den Hindus in einer allgemeinen Notwehrsituation, welche generell, also auch außerhalb einer konkreten Selbstverteidigungslage. jegliche Gewaltanwendung rechtfertige. Auch soweit der Kläger darauf Bezug nehme, dass Babbar Khalsa keine Gewalttaten in Europa begehe und es deshalb an einer Gefahr für deutsche Interessen fehle, sei dem nicht zu folgen. Er übersehe, dass es für die Anwendung des § 54 Nr. 5 AufenthG unbeachtlich sei, ob eine Terrororganisation Anschläge in Deutschland oder im Ausland begehe, denn der international organisierte Terrorismus stelle immer auch eine latente Bedrohung der Bundesrepublik dar.
Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2011 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom selben Tage im Verfahren 5 K 976/10 (siehe beigezogene Gerichtsakten) die Klage des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg ab. Aufgrund der Äußerungen und Stellungnahmen des Klägers und auch seiner Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung (siehe dazu das Sitzungsprotokoll Gas 87-97 der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 976/10) sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 nicht verwirklicht habe. Im Gegenteil, er versuche bis heute seine langjährige Unterstützung für Babbar Khalsa zu verharmlosen und herunterzuspielen. Ein nachhaltiges Abwenden von seiner über 20 Jahre dauernden Unterstützungstätigkeit sei nicht dargetan. Selbst die rechtskräftig festgestellte Straftat (Gewaltanwendung bei Spendeneintreibung), deretwegen das Amtsgericht Lörrach den Kläger verurteilt habe, habe dieser schlichtweg bestritten. Er habe immer erst auf nachhaltigen Vorhalt seine Tätigkeiten für die Babbar Khalsa im Einzelnen eingeräumt. Der herunterspielende Vortrag des Klägers gipfle schließlich in der Angabe, er wisse gar nicht, was Babbar Khalsa mache. Das sei angesichts seiner Vorgeschichte abwegig. Sein Vortrag, er sei grundsätzlich gegen Gewalt, sei als Lippenbekenntnis anzusehen. Das Urteil wurde dem Kläger-Vertreter am 11.02.2011 zugestellt und, nach dem Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt hatte, am 19.03.2011 rechtskräftig.
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Bezugnehmend auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 07.10.2011 dem Kläger-Vertreter mit, es komme nunmehr auch ein Widerruf gestützt auf § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in Betracht. Der Klägervertreter nahm dazu mit Schreiben vom 18.10.2011 Stellung (BAS 119) und führte aus, § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe sich jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten ohne eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik darzustellen. Die Anschuldigungen des indischen Geheimdienstes entbehrten jeder Grundlage. Es wäre im Übrigen mehr als paradox, wenn die Aktivitäten des Klägers, die seinerzeit zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch das VG Ansbach geführt hätten, nunmehr als Begründung für einen Ausschluss von der Asylanerkennung dienen sollten. An alldem änderten auch die Ausführungen des VG Freiburg im Ausweisungsverfahren nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG habe einen ganz anderen Schutzbereich als § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Der Kläger habe sich während all der Jahre im Bundesgebiet einwandfrei geführt. Im Übrigen drohe ihm bei Abschiebung nach Indien Foltergefahr. Das Bundesamt möge diesbezüglich Auskünfte von amnesty international oder dem Auswärtigen Amt einholen, wenn es daran Zweifel. Es dürfe keinen Menschen sehenden Auges einer solchen Gefahr aussetzen, denn das sei rechtstaatswidrig.
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Nach ihm gewährte Akteneinsicht teilte der Klägervertreter ferner am 09.11.2011 mit, er habe seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 nichts weiter hinzu zu fügen.
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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.12.2012 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21.9.1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen (Ziff. 1 des Bescheids) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids).
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Zur Begründung verwies es auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, wofür es auch genüge, wenn nachträglich Ausschlussgründe eingetreten seien. Hier lägen Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG aber auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Der Kläger sei aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen. Nach dem Urteil des VG Freiburg sei die Babbar Khalsa eine militante Sikh-Organisation, die unabhängig von ihrer Auflistung auf der EU-Terrorismusliste bis in jüngste Zeit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich sei. Gewaltanschläge oder Drohungen ausländischer Terrororganisationen gefährdeten aber auch die inneres Sicherheit der Bundesrepublik. Der Kläger habe im Sicherheitsgespräch zu erkennen gegeben, dass er Gewalt als gerechtfertigt ansehen. Sein Hinweis auf Wohlverhalten im Bundesgebiet könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass Babbar Khalsa die Bundesrepublik als Ruhe- und Rückzugsraum nutze und er sich deshalb nur aus Organisationsdisziplin als ungefährlich darstelle. Auch wenn § 54 Nr. 5 AufenthG und § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG unterschiedliche Anwendungsbereich hätten, stehe doch nach dem Urteil des VG Freiburg fest, dass der Kläger seine Rolle zu verharmlosen suche, obwohl er mit hohen Geldbeträgen diese unterstützt habe und deshalb als latente Gefahr für die Bundesrepublik anzusehen sei. Der Hinweis auf langjähriges Wohlverhalten greife nicht, denn dieses beruhe auf lediglich taktischem Kalkül. Er habe sich aber nach wie vor nicht von der Terrororganisation distanziert, wie seine Angeben beim VG Freiburg im Ausweisungsverfahren zeigten. Wegen seiner fortdauernden Einbindung in die Organisation sei auch die nach § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
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Zudem habe er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht. Nach dem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2010 und einem Gutachten des Südasien Instituts für das VG Gelsenkirchen vom 26.04.2004 sei die Babbar Kahlsa International eine militante Sikh-Organisation, die Gelder unter anderem durch Erpressung eintreibe und neue Rekruten anwerbe. Für diese Organisation, die ein selbständiges Khalistan auch mit terroristischen Mitteln anstrebe sei der Kläger langjährig als hoher Funktionär tätig gewesen und habe sie auch mit erheblichen Geldzuwendungen unterstützt und damit terroristische Aktionen unterstützt. Auf das Vorliegen einer Widerholungsgefahr komme es hier nach der Rechtsprechung des EuGH (v. 9.11.2010 - C 57/09) nicht an.
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Nach § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Asylantrag, der auch die Flüchtlingseigenschaft umfasse, als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ausschlussgründe vorlägen. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sei wegen der teilweisen Erweiterung des Schutzumfangs des früheren § 51 Abs. 1 AuslG a.F. durch den diesen ablösenden § 60 Abs. 1 AufenthG im Widerrufsverfahren erstmalig über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu entscheiden. Die Ermächtigung dazu ergebe sich aus einer analogen Anwendung der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1, 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 - 3 AsylVfG. Im vorliegenden Fall komme es auf einen erweiterten Schutzumfang des § 60 Abs. 1 AufenthG aber gar nicht an, weil ja Ausschlussgründe vorlägen.
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Am 27.01.2012 hat der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.
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Er legt zur Begründung eine Meldung der Media Punjab -German News vom 20.03.2011 nebst deutschsprachiger Übersetzung vor, wonach der Kläger am 18.03.2011 von seinen Ämtern bei Babbar Khalsa International Deutschland zurückgetreten sei und seit dem Jahr 2011 kein Verbindungen mehr mit der Partei habe und alle Pressagenturen bitte, seinen Namen nicht zu erwähnen (GAS 11 - 15). Diese. Zusätzlich legte er ein von ihm unterzeichnete, in deutscher Sprache abgefasstes und vom 18.03.2011 datierendes Schreiben an den Präsidenten von Babbar Khalsa International Deutschland vor, in dem er diesen um Bestätigung der fristgerechten Kündigung seiner Mitgliedschaft und seiner Vorstandstätigkeit mit Wirkung zum 18.03.2011 bittet (GAS 67). Dazu legte er ferner ein in deutscher Sprache abgefasstes, vom Präsidenten der Vereinigung stammendes und unterzeichnetes, vom 20.03.2011 datierendes Schreiben vor, in dem ihm dieser die Kündigung bestätigt, für die langjährige Mitarbeit dankt und alles Gute wünscht (GAS 69).
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2011 aufzuheben,
und - hilfsweise - die Beklagte zu verpflichten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
23 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Gericht zu den Gründen seines Austritts aus der Organisation und zur Begründung seiner Klage angehört worden. Auf die hierzu angefertigte Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
24 
Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Heft), der Akten der Beklagten (1 Heft), sowie der beigezogenen Akten des Gerichts (VG Freiburg, 5 K 977/10 und 5 K 976/10) Bezug genommen, die ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, wie die Gerichts- und Behördenakten zum zeitgleich verhandelten Parallelverfahren (A 6 K 900/12 - betr. Widerruf der Asylanerkennung), hier insbesondere die Akten der Beklagten zur ursprünglichen Asylanerkennung des Klägers im damaligen Verfahren von 1995.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
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All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
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Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
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Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
37 
Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
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Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
40 
Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
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Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
42 
Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
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Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
45 
Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
46 
Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
47 
Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
48 
Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
49 
Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
50 
Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er Anspruch auf eine positive Feststellung der Beklagten zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Im Übrigen ist die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen. Der Widerruf der im damaligen Anerkennungsbescheid vom 21.09.1995 enthaltenen positiven Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27 
1. Widerruf der Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG
28 
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bzw. vormals die positive Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) unter anderem dann zwingend zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat (BVerwG, U. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris, Rd.Nrn. 20 und 43). Das setzt im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 -, NVwZ 2011, 285) eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ebenso wenig voraus, wie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung. Insofern nämlich genügt es bei diesem Ausschlussgrund, dass der Betreffende gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gehandelt „hat“, weil er sich bereits damit des Flüchtlingsschutzes als „unwürdig“ erwiesen hat. Terroristische Aktivitäten laufen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider. Der Ausschlussgrund kann auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem ihrer Mitgliedsstaaten innehaben. Entscheidend ist aber, dass ihnen eine individuelle Verantwortung für solches Handeln zugerechnet werden kann (BVerwG, U. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10). Die individuelle Zurechnung von Terrorakten ist dabei nicht erforderlich. Für das Zuwiderhandeln gegen Ziele der Vereinten Nationen ist außerdem nicht erforderlich, dass der Betreffende eine räumlich-organisatorische Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten oder ihrer Rechtfertigung in der Öffentlichkeit hat. Vielmehr genügen für den Ausschluss als asylunwürdig vom Status des „bona fide refugee“ gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten, da auch „Schreibtischtäter“ und „Propagandisten“ nach dem Normzweck des Ausschlussgrundes nicht privilegiert werden sollen. Werben, ideologisch Schulen, aber auch Kulturaktivitäten, die den ideologischen Zusammenhalt fördern, genügen für einen Ausschluss (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 C 26/12 -, juris, Rd.Nrn. 16 ff).
29 
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im Fall des Klägers hier erfüllt.
30 
Dabei steht die Rechtskraft des Urteils des VG Ansbach, mit dem die Beklagte seinerzeit zur positiven Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet wurde, im vorliegenden Fall der Widerrufsentscheidung nicht nach § 121 Nr. 1 VwGO entgegen. Insoweit haben sich hier nämlich nach dem Urteil des VG Ansbach vom 18.8.1995 die dafür entscheidungserheblichen Sachverhalte nachträglich maßgeblich verändert (zur Zulässigkeit des Widerrufs trotz rechtskräftigen Verpflichtungsurteils in diesem Fall BVerwG, U. v. 22.11.2011 - 10 C 29/10 -, juris, Rd.Nrn. 16, 17).
31 
Hier hatte der Kläger zwar schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG Ansbach eine Funktionärsposition für die Babbar Khalsa International Deutschland inne. Damals beschränkten sich aber seine Aktivitäten nach den Feststellungen des VG Ansbach auf propagandistische Handlungen, einseitige Sympathiebekundungen, und ähnliche Handlungen, die nach dem Urteil dieses Verwaltungsgerichts noch nicht die Schwelle zum Asylausschlussgrund des von der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten „Terrorismusvorbehalts“ überschritten.
32 
Wie aber bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts und auch der Verwaltungsgerichtshof in der entsprechenden Beschwerdeentscheidung im Ausweisungsverfahren festgestellt haben, hat der Kläger „seit Mitte der 1990er Jahre seine Aktivitäten demgegenüber deutlich intensiviert und gesteigert“. Von daher kann er nicht geltend machen, ihm würden nunmehr paradoxerweise Aktivitäten als Grundlage für einen Ausschluss von der gewährten Flüchtlingsanerkennung angelastet, die er so auch schon seinerzeit an den Tag gelegt habe ohne dass dies seiner damaligen Anerkennung entgegengestanden habe. Denn er war seither nicht nur nunmehr auch auf Bundesebene Vorstandsmitglieder der Babbar Khalsa International, also in einer führenden Funktion tätig, sondern hat in dieser Funktion auch Geldspenden für die Organisation in beachtlichem Ausmaß beschafft und sich insbesondere dabei selbst gewalttätig verhalten, als er einen Landsmann zusammen mit drei anderen Sikhs in diesem Zusammenhang wegen Geldspenden mit gefährlicher Körperverletzung, Drohung und Nötigung drangsaliert, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Schon deshalb kann im Übrigen keine Rede davon sein, er habe sich in der Bundesrepublik jahrelang „wohlverhalten“. Seine Aktivitäten waren als hochrangig, langandauernd (über eine Jahrzehnt hinweg mindestens bis 2011) und selbst unter anderem auch zumindest einmal nachgewiesenermaßen gewalttätig. Außerdem hat der sowohl in dem Sicherheitsgespräch als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Ausweisungsverfahren noch bis Februar 2011 erkennen lassen, dass er durchaus separatistische Gewalthandlungen seiner Organisation billigt und für gerechtfertigt hält, wenn sie der gerechten Sache der Sikhs und einem freien Khalistan dienen. Die Babbar Khalsa International steht zudem - nach wie vor - auf der Terrorismusliste der EU (Beschl. des Rats der Europäischen Union v. 10.02.2014 - „014/72/GASP - ABl. L 40/56). Das ist - auch wenn dieser Liste im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für die Beklagte und ihre Entscheidung zukommen dürfte - zumindest ein Indiz dafür, dass es sich um eine terroristische Organisation handelt, zumal mittlerweile auch Möglichkeiten für solche Organisationen existieren, sich mit Rechtsmitteln vor dem EuGH gegen die Aufnahme auf einer solchen Liste zur Wehr zu setzen (vgl. dazu GK-AufenthG, Rd.Nr. 277, 278 zu § 60 AufenthG), von denen aber die Babbar Khalsa International bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Die terroristischen Umtriebe der Babbar Khalsa ergeben sich zudem nicht allein aus ihrer Auflistung auf der Terrorismusliste, sondern schon unabhängig davon aus den vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid genannten Erkenntnismitteln (Südasieninstitut, Bundesamt für Verfassungsschutz). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren mit den entsprechenden Feststellungen zum terroristischen Charakter dieser Organisation verwiesen, sowie auf die ausführliche Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (U. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris) zu der mit Babbar Khalsa kooperierenden International Sikh Youth Federation (ISYF). Auch in der übrigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird Babbar Khalsa entsprechend als terroristische militante Sikh Organisation eingestuft (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 07.09.2004 - 14 K 79/03.A -, juris; VG Mainz, U. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04. MZ-, juris; VG Darmstadt, U. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08.-DA -, juris; alle diese Entscheidungen enthalten ausführliche Darstellungen der Erkenntnisquellen zu Babbar Khalsa).
33 
All das genügt an sich bereits für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylVfG.
34 
Auf eine Wiederholungsgefahr als solche kommt es nach dem oben Gesagten dabei nicht an. Von daher könnte an sich sogar völlig offenbleiben, ob der Kläger seit seinem Austritt aus der Organisation im März 2011 bis heute überhaupt jemals wieder aktiv war oder Kontakt mit dieser Organisation hatte. Auf die von ihm angeregte Einholung einer aktuellen Auskunft des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz kommt es deshalb gar nicht an, wie sie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf nachträglich Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung Ende 2013 wohl in die Wege geleitet hat.
35 
Der Widerruf wäre hier aber selbst dann rechtmäßig, wenn man auf eine Wiederholungsgefahr abstellen wollte, wie sie in dem insoweit strengeren Ausweisungsrecht gefordert wird, bzw. selbst wenn man der Ansicht wäre, dass eine einschränkende Auslegung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AsylVfG dann angezeigt sein kann, wenn es sich bei der Terrorismusunterstützung um sehr lange zurückliegende Taten oder gar „Jugendsünden“ handelt bzw. ein Minimum an Aktualität der Taten fordert. Denn selbst dann wäre in jedem Fall ein glaubwürdige und ernsthafte deutliche aktuelle Distanzierung von diesen Unterstützungshandlungen deshalb notwendig, weil nur dann keine Wiederholungsgefahr mehr angenommen werden kann bzw. dann von einer aktuell fortbestehenden Asylunwürdigkeit wegen eines den Vereinten Nationen und ihren Grundsätzen zuwiderlaufenden Verhaltens womöglich keine Rede mehr sein könnte (siehe zu einer solchen womöglich einschränkenden Anwendung dieses Ausschlussgrundes VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris, Rd.Nr. 68, 69; siehe im Übrigen ausführlich zu solchen den Ausschlussgrund einschränkenden Erwägungen GK AufenthG, Rd.Nrn. 260 - 262 m.w.N.).
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Dafür aber ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich drei Jahre lang keinerlei Aktivitäten mehr für die Babbar Khalsa International an den Tag gelegt hat. Denn selbst wenn dies so zuträfe, würde dies an seiner Asylunwürdigkeit, die er durch das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der vereinten Nationen begründet hat, nichts ändern. Das Gericht ist nämlich nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu den Gründen und Motiven seines Austritts aus dieser Vereinigung nicht der Überzeugung, dass dem ein ernsthafter Gesinnungswandel oder gar eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Vereinigung und eine glaubwürdige Distanzierung von den Unterstützungshandlungen des Klägers zugrunde liegt.
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Schon die vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 26.01.2012 vorgelegte Meldung der Media Punjab - German News vom 20.03.2011 (GAS 11) beinhaltet lediglich, dass der Kläger am 18.03.2011 noch in seiner Funktion als Pressesprecher und Amtssekretär der Babbar Khalsa International Deutschland die Medien informierte und erklärte, dass er „seit 2011“ von seinen beiden Ämtern zurück tritt. Seit diesem Jahr bestehe keine Verbindung zwischen ihm und der Partei und deren Aktivitäten. Er bitte deshalb alle Presseagenturen, seinen Namen von Parteiaktivitäten und Meldungen darüber auszuschließen. Er habe seit diesem Jahr keinerlei Beziehungen mehr, weder eine Position noch sonst etwas. Und sein Name solle in keiner Form benutzt werden.
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Bereits der Inhalt dieser Meldung zeigt, dass der Kläger hier jedenfalls noch bis zur Abgabe dieser Erklärung offenbar das Amt als Pressesprecher und Amtssekretär inne hatte. Soweit er darin angibt, „seit 2011“, nämlich seit dem Jahr 2011 keinerlei Beziehungen mehr zur Partei zu haben und seine Ämter niedergelegt zu haben, widerspricht dies sogar auch seinen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Ausweisung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg am 11.02.2011, also nur wenige Wochen zuvor, eindeutig gemacht hat. Dort hat er nämlich klar angegeben, er sei zur Zeit noch Office Secretary der Vereinigung. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege darin, Mitglieder in Deutschland anzurufen und Kundgebungen oder Programme zu organisieren (siehe GAS 83 ff der beigezogenen Gerichtsakten 5 K 976/10). Es kann also schon nicht davon die Rede sein, dass der Kläger „im Jahr 2011“ gar keine Aktivitäten oder Funktionen mehr für die Babbar Khalsa International in Deutschland ausgeübt habe. Denn wenige Wochen zuvor hat er genau das Gegenteil erklärt.
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Im Übrigen fällt auf, dass die Meldung über den Austritt des Klägers aus der Partei offenbar allein darauf abzielt, ihn aus dem Fokus internationalen Interesses oder indischer Strafverfolgungsbehörden oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden zu rücken. Denn auffälligerweise wird mehrfach erwähnt, man möge seinen Namen nicht mehr erwähnen. Irgendwelche Gründe für seinen Parteiaustritt hat er ausweislich dieser Meldung auch nicht dargelegt oder angegeben. Für eine innere Abkehr und einen Gesinnungswandel ist jedenfalls dieser Meldung nichts zu entnehmen.
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Soweit der Kläger dann mit Schreiben vom 14.02.2012 im vorliegenden Verfahren erklärt hat, er habe bereits vor fast einem Jahr seine Mitgliedschaft und Aktivität aufgegeben, also weit vor Erlass der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung eingestellt, fällt auf, dass der Kläger davon bisher erstaunlicherweise während des gesamten Widerrufsverfahren mit keinem Wort etwas erwähnt hat. Obwohl er sogar im vorliegenden Widerrufsverfahren ausdrücklich noch einmal von der Beklagtenseite mit Schreiben vom 07.10.2011 an den Kläger-Vertreter unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg im Ausweisungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bekam, hat er seinerzeit dazu nichts ausgeführt und insbesondere seine bereits im März 2011 angeblich vollständige Beendigung aller Kontakte und Aktivitäten für Babbar Khalsa mit keinem Wort erwähnt. In seiner Stellungnahme vom 18.10.2011 hat er nichts dazu geäußert und auch in der späteren Stellungnahme vom 09.11.2011 hat er dieser Stellungnahme erklärtermaßen nichts hinzuzufügen gehabt. Wäre er aber bereits ein halbes Jahr zuvor, wie nunmehr vorgetragen, eindeutig und unwiderruflich von allen Ämtern bei Babbar Khalsa zurückgetreten und hätte einen deutlichen Gesinnungswandel an den Tag gelegt, so hätte nichts näher gelegen, als speziell darauf bezogen diese Austrittserklärung bzw. den Umstand dieses Austritts und die entsprechenden Pressemeldungen dazu dem Bundesamt im Widerrufsverfahren vorzulegen, um darauf gestützt die Einstufung als asylunwürdig zu erschüttern und zu versuchen, einen Widerruf abzuwenden. Das hätte umso näher gelegen, als der Kläger vom Verwaltungsgericht im Urteil zu seiner Ausweisung sogar ausdrücklich bescheinigt bekommen hatte, seine angeblich gewandelte Einstellung zur Gewalt sei ein bloßes Lippenbekenntnis. Gegen dieses Urteil ist er aber nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen, obwohl er in der noch laufenden Rechtsmittelfrist gerade seinen angeblichen vollständigen Austritt und den Abbruch aller Beziehungen zu Babbar Khalsa bewerkstelligt hatte, worauf gestützt er ohne weiteres hätte versuchen können, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung einzureichen, er habe nun deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis handele, und dass er es ernst meine und deshalb aus allen Ämtern ausgeschieden sei. Obwohl ihn der Kläger-Vertreter seinerzeit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er die Möglichkeit eines Rechtsmittels habe und darum gebeten hatte, dem Kläger-Vertreter mitzuteilen, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden solle, hat der Kläger seinem Kläger-Vertreter offenbar überhaupt nichts von dem damals ganz aktuellen Austritt bei Babbar Khalsa mitgeteilt, was nahegelegen hätte und sei es nur, um dem Kläger-Vertreter die Prüfung zu ermöglichen, ob darauf gestützt die Berufung gegen das die Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hätte versucht werden können.
41 
Auffällig ist auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kündigung und deren Bestätigung (Schreiben vom 18.03.2011 des Klägers an die Babbar Khalsa Organisation und deren Präsidenten bzw. Antwort des Präsidenten der Organisation vom 20.03.2011, GAS 67 u. 69) in deutscher Sprache abgefasst sind, obwohl kaum anzunehmen ist, dass der Kläger und der Präsident in dieser ihnen wohl kaum wirklich ausreichend geläufigen Sprache miteinander kommunizieren. Hier hätte vielmehr näher gelegen, dass er in seiner Muttersprache eine solche Erklärung abgibt und empfängt. Als Übersetzung muttersprachlicher Schreiben sind jedenfalls diese beiden vorgelegten Schriftstücke nicht bezeichnet worden und entsprechende muttersprachliche Originale sind auch nicht vorgelegt worden. Dieser Umstand aber zeigt, dass hier eine lediglich zur Kenntnisnahme durch die deutschen Behörden und Gerichte bestimmte Erklärung demonstrativ, nämlich allein zum Zweck des Vorzeigens bestimmt, produziert wurde.
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Schließlich enthält die Erklärung auch keinerlei Begründung, wies es etwa nahe gelegen hätte, wenn der Kläger tatsächlich, so wie er es nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, aus familiären Gründen und um sich weiteren Streit mit Behörden und Gerichten zu ersparen, nach Jahrzehnten aktiver umfassender und hochrangiger Unterstützung für die Organisation auf einmal alle seine Ämter niedergelegt hätte. Dazu findet sich aber in der Erklärung nichts.
43 
Zudem spricht auch das gesamte Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise dafür, dass er hier eine deutliche innere Abkehr von seinem bisherigen Verhalten an den Tag gelegt hat. Irgendeine nachvollziehbare Motivation für einen angeblichen fundamentalen Gesinnungswandel war dem Kläger trotz mehrfacher gezielter Nachfragen nicht zu entlocken. Er hat hier sehr einsilbig und ganz stereotyp immer wieder nur darauf Bezug genommen, er habe mehr Zeit für seine Familie gebraucht, ohne dass er allerdings dann konkret darlegen konnte, weshalb er in den letzten Jahren etwa infolge seiner Berufstätigkeit oder Tätigkeit für die Organisation nur wenig bis gar keine Zeit für seine Familie gehabt haben sollte. Dass er als Feldarbeiter in ...rund um die Uhr beruflich eingespannt ist und allenfalls am Sonntag mal Zeit hat, ist schon nicht recht nachvollziehbar. Auch dass er jede freie Minute für Parteitätigkeiten aufgewendet hätte und deshalb hätte seine Familie vernachlässigen müssen, lässt sich dem gesamten Akteninhalt nicht nachvollziehbar entnehmen. Er selbst hat beim Verwaltungsgericht im Verfahren bezüglich seiner Ausweisung aber auch im vorliegenden Verfahren eher abschwächend darauf verwiesen, seine Presse- und Propagandasekretärstätigkeit sei relativ unbedeutend gewesen und habe deutlich im Umfang abgenommen, und er habe lediglich ein paar wenige Male im Jahre an bestimmten Veranstaltungen teilgenommen. Zu einem Konflikt mit seinem Familienleben konnte es insofern also gar nicht ernsthaft gekommen sein. Dieser Grund kann also letzten Endes nicht wirklich ausschlaggebend für den Abbruch seiner Beziehungen zur Babbar Khalsa-Organisation gewesen sein, wie er ihn nunmehr in den Vordergrund stellt.
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Auch soweit er darauf Bezug nimmt, er habe sich „Stress mit Behörden und Gerichten“ ersparen wollen und seine Ruhe haben wollen, zeigt dies lediglich, dass er sich die mit den Widerrufs- und Ausweisungsverfahren verbundenen Nachteile und insbesondere auch die mit der wöchentlichen Meldepflicht, wie er sie nach der rechtskräftigen Ausweisungsverfügung zu befolgen hat, verbundenen Nachteile und Erschwernisse schlichtweg ersparen bzw. vom Hals schaffen möchte. Einen inneren Einstellungswandel und eine Abkehr von seinen früheren Zielen und Tätigkeiten stellt dies indessen gerade nicht dar. Wer lediglich Nachteile vermeiden möchte, der agiert ganz offensichtlich allein taktisch, ohne dass dem ein sonstiger Einstellungswandel zugrunde liegt. Ein wirklich anerkennungswürdiges Motiv für einen Austritt könnte insoweit allenfalls dann vorliegen, wenn der Kläger sich ernsthaft mit seinem bisherigen Verhalten beschäftigt hat, erkannt hat, was daran falsch ist, und glaubhaft darlegt, weshalb er nun mehr der Ansicht ist, dass er diesen Weg nicht weitergehen möchte. Wer hierzu lediglich vorträgt, die mit dem Verhalten verbundenen Nachteile bei Behörden und Gerichten seien ihm lästig und bereiteten ihm Stress, lässt einen solchen Einstellungswandel nicht erkennen. Von Einsicht kann insoweit nicht die Rede sein, sondern allenfalls davon, sich damit einem Druck zu beugen. Das aber genügt nicht für eine glaubhaft Distanzierung, um die durch die bisherigen Handlungen dokumentierte Unwürdigkeit „aus der Welt zu schaffen“.
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Dass der Kläger mit seinen Parteifreunden und langjährigen Parteikollegen überhaupt nicht über die Gründe seines Austritt gesprochen haben will, dass ihn niemand dazu befragt hat und dass es insoweit auch keine Kritik daran oder einen Rechtfertigungsdruck gegeben hat, wie der Kläger es nunmehr in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte, vermag ihm das Gericht nicht abzunehmen. Wer jahrzehntelang in der Weise aktiv für eine Organisation war und sich ihr vollständig verschrieben hat und dafür in Indien sogar Folter erleiden musste, wie dies der Kläger ganz offenkundig getan hat, der tritt nicht einfach von heute auf morgen ohne Angabe von Gründen aus und wird von seinen Parteifreunden auch nicht ohne jede Kritik oder Frage nach den Motiven einfach gehen gelassen. In solchen Organisationen dürfte vielmehr der Regelfall sein, dass einem solchen Menschen, gerade weil er jahrzehntelang auch Insider-Kenntnisse gesammelt hat, womöglich gar Verrat vorgeworfen und Konsequenzen angedroht worden. Dafür war dem gesamten Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nichts zu entnehmen.
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Vollends unglaubwürdig werden die Aussagen und das Verhalten des Klägers, wenn man seine Antworten zu dem Inhalt des Parteiemblems berücksichtigt. Obwohl die Babbar Khalsa International-Germany offenbar schon seit Jahrzehnten in ihrem Logo an auffälliger exponierter Stelle zwei gekreuzte Sturmgewehre oder Langwaffen aufweist, (siehe GAS 69, siehe aber auch schon Bundesamtsakte aus dem Asylanerkennungsverfahren von 1993 - dort AS 135) gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt allen Ernstes an, er wisse nicht, was das bedeute, er könne dazu nichts sagen, er habe dazu keinerlei Meinung und sich auch noch nie mit seinen Parteikollegen darüber unterhalten. Vor dem Hintergrund, dass er im Sicherheitsgespräch ganz offenkundig keine Probleme damit hatte, dass die Sikhs sich gegenüber vermeintlichem Unrecht, das ihnen durch die indischen Behörden zugefügt wird, für berechtigt halten, auch gewaltsam zurückzuschlagen, erscheint es aber nur stimmig, dass im Emblem der Partei an exponierter Stelle auch zwei gekreuzte Gewehre dargestellt werden, die ganz symbolhaft eindeutig und sinnbildlich in den Vordergrund rücken, dass man sich hier auch einem bewaffneten Kampf verpflichtet sieht. Dafür verspricht auch die militärische Terminologie, mit der die Babbar Khalsa International ihre Führungsspitze selbst bezeichnet („High Command“; „Oberkommando“; siehe dazu BAS 145 bei der Erstanhörung des Klägers durch das Bundesamt am 23.03.1995, wo er selbst ausführt, er sei in Deutschland im „High Command“ Propagandasekretär, und siehe BAS. 136 aus dem Asylanerkennungsverfahren, wo auch dieser Begriff in einer Punjabi-sprachigen Zeitschrift Punjab Times International vom 22.02.1995 bezogen auf die Führungsspitze der Babbar Khalsa mehrfach verwendet wird).
47 
Wenn der Kläger sich dann aber in der mündlichen Verhandlung auf eine derart klare Frage zur Verwendung eines aggressive Gewaltbereitschaft betonenden Parteilogos schlichtweg „dumm stellt“, dann kann von einem Einstellungswandel gegenüber solcher Gewalt nicht abgeneigten Tätigkeit dieser Organisation keine Rede sein. Im Gegenteil, es zeigt vielmehr, dass der Kläger, indem er sich möglichst bedeckt hält und einsilbige Antworten gibt, gerade seine inneren Beweggründe zu verschleiern sucht.
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Nach allem nützt es nichts, dass der Kläger hier betont, sein Austritt aus der Partei, den er förmlich vollzogen haben mag, und seine bislang dreijährige Untätigkeit für die Partei belege, dass er sich die mit dem Ausweisungs- und Widerrufsverfahren verbundenen Nachteile gewissermaßen habe „zur Warnung dienen lassen“.
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Zum Fehlen glaubwürdiger Distanzierung in Fällen von Ausländern, die einer terroristischen Bestrebung Vorschub leisteten, hat auch die Verwaltungsrechtsprechung ähnliche Ausführungen gemacht (siehe etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - juris, Rd.Nr. 31, wonach eine wirkliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage und den Konsequenzen oder eine Distanzierung von den Zielsetzungen und Aktivitäten erforderlich ist; siehe insoweit auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 19/09 -, juris, Rd.Nr. 24, 28, wonach selbst dann, wenn der Kläger seit fünf Jahren keine Bezüge und Verbindungen mehr zu einer Organisation hat, eine widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass das bloß verbale Bestreiten eines Bezugs zu dieser Organisation für die glaubhafte Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht genügt, insbesondere dann, wenn dies womöglich nur unter dem Druck eines anhängigen Widerrufs oder Ausweisungsverfahrens geschieht; vgl. ferner VG Darmstadt, Urt. v. 23.01.2009 - 5 K 386/08 - DA (3) - juris, Rd.Nr. 42 u. Rd.Nr. 70, wonach ein früheres Vorstandsmitglied der deutschen Sektion von Babbar Khalsa International ohne nachvollziehbar Distanzierung von den Zielen der Vereinigung nicht eingebürgert werden kann und der bloße Austritt aus dieser Vereinigung für eine solche Distanzierung nicht ausreicht. Insbesondere reichte ein Austritt nicht aus, wenn der Betreffende kurz vor seinem Austritt noch ein Funktionärsamt ausgeübt hatte. Außerdem müssen für eine Umorientierung und eine Art innerer Umkehr tatsächlich nachvollziehbare Schlüsselerlebnisse und Anlässe geschildert werden. Bloß vorgeschobene Erklärungen genügen insofern nicht. Es bedarf eine inneren Prozesses der Abkehr. Die Erklärung darf nicht einfach als taktisches Manöver zu werten sein; siehe schließlich VG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2005 - A 4 K 10512/05 - juris).
50 
Der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes und ihrer Rechtmäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit vor der Ausreise bereits massive Foltermaßnahmen seitens der indischen Sicherheitskräfte erlitten hat. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Danach kann einem Ausländer der Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände dann nicht als Widerrufsgrund entgegen gehalten werden, wenn er sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen. Diese Vorschrift gilt aber nur bezüglich des § 73 Abs. 1 Satz 2. Dieser regelt, dass ein Widerruf insbesondere dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „nicht mehr vorliegen“ und dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemeint sind hier also Widerrufsfälle, die allein darauf gründen, dass nun nach neuer aktueller Sachlage keine Verfolgungsgefahren mehr bei Rückkehr in den Heimatstaat drohen, wie sie ursprünglich der Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylanerkennung noch zugrunde gelegen haben. Im vorliegenden Fall aber stützt sich der Widerruf nicht auf eine solche Konstellation. Vielmehr gründet er allein darauf, dass trotz noch fortbestehender Verfolgungsgefahr in Indien für den Kläger nachträglich nach seiner Anerkennung Ausschlussgründe wegen Asylunwürdigkeit bzw. flüchtlingsrechtlicher Unwürdigkeit aufgetreten sind, die zumindest dem Widerruf des Flüchtlingsstatus und Asylstatus rechtfertigen. In einem solchen Fall aber ist damit noch nichts über ein Abschiebungsverbot und drohende Verfolgungsgefahr als solche gesagt. Den besonderen Schutz des § 73 Abs. 1 Satz 3 bedarf nämlich nur jemand, der zwar in sein Heimatland zurück abgeschoben werden könnte, weil er dort nun wirklich nicht mehr objektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, dem aber eine Rückkehr dorthin schlichtweg deswegen psychisch nicht mehr zumutbar ist, weil er infolge früherer Verfolgungen, die er erlitten hat, schwerst traumatisiert ist. Ein Beispiel dafür wäre etwa ein Jude, der ein deutsches KZ überlebt hat, und dem eine Rückkehr nach Deutschland aus einem Exilland wegen der ihn belastenden Erinnerungen und Traumatisierung nicht zumutbar wäre, auch wenn er heute in Deutschland keinerlei Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
51 
2. Feststellungen des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
52 
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als er keine positive Feststellung zum Vorliegen des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich einer Abschiebung des Klägers nach Indien enthält.
53 
Das Bundesamt hätte im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung von Amts wegen darüber befinden müssen, ob dem Kläger, nachdem ihm die positive Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. entzogen worden ist, zumindest ein von Ausschlussgründen unabhängiger Abschiebungsschutz wegen ihm in Indien bei Rückkehr dorthin drohender Foltergefahr zu gewähren ist. Nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ergab sich dies zwar nicht unmittelbar aus dem Asylverfahrensgesetz, jedoch eindeutig aus der damaligen Rechtsprechung, die analog zu den sonstigen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz, die bei Rücknahme oder Verzicht auf einen Asylantrag eine Einstellungsentscheidung des Bundesamtes gekoppelt mit einer Prüfung solch eines Abschiebungsverbots regelt, auch für den Fall des Widerrufs eine solche von Amts wegen zu treffende Prüfung von Abschiebungsverboten vorsah (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.04.1999 - 9 C 29/98 -, juris, unter Verweis auf Urt. v. 27.02.1996 - 9 C 145.95 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht begründete eine entsprechende Verpflichtung aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1 und 32 sowie 39 Abs. 2 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als gemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in Verfahren der Schutzgewährung für Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende Entscheidung ergehen solle, die alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren einbezieht. Namentlich nach Beendigung eines Asylverfahrens solle nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit in diesem Sinne entschieden, dass im Falle des Widerrufs einer Asylanerkennung wie auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG a.F.) das Bundesamt nach § 60 Abs. 2 - 5 und Abs. 7 AufenthG über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheiden muss (Hess. VGH, Urt. v. 10.08.2011 - 6 A 95/10.a - juris, Rd.Nr. 24).
54 
Nach heutiger Rechtslage (siehe AsylVfG i.d.F. der Novellierung vom 28.08.2013 - BGBl. I S. 3474, gültig ab 01.12.2013), die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) zu beachten ist, wird das Bundesamt durch § 73 Abs. 3 in seiner neuen Fassung nunmehr sogar ausdrücklich verpflichtet, bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
55 
Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier nicht getroffen, obwohl der Kläger-Vertreter im Widerrufsverfahren sogar mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Kläger auf jeden Fall ein Abschiebungsverbot wegen ihm in Indien nach Rückkehr dort auch aktuell noch drohender Folter und Lebensgefahr zur Seite stehe.
56 
Da das Bundesamt auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz der entsprechenden Antragstellung und Erweiterung des bisher auf die Anfechtung der Widerrufsentscheidung beschränkten Klageantrags (zur Zulässigkeit einer solcher Klageerweiterung bei Einwilligung der Beteiligten siehe § 91 VwGO den Kläger nicht etwa durch eine positive Entscheidung zum Vorliegen des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG klaglos gestellt hat, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Verpflichtungsklage auf positive Feststellung.
57 
Der Sache nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf eine solche Feststellung durch das Bundesamt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
58 
Die drohende Foltergefahr ergibt sich für den Kläger im vorliegenden Fall schon daraus, dass er, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im ursprünglichen Anerkennungsverfahren eindeutig aufgrund ärztlicher Atteste festgestellt hat, vor seiner Ausreise aus Indien nach Deutschland schwerste Foltermaßnahmen durch die indischen Sicherheitsbehörden erlitten hat. In einem solchen Fall kommt ihm bezüglich des nationalen Abschiebungsverbots, wie es in § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK formuliert ist, bei der Gefahrenprognose zwar nicht die lediglich für die Gefährdungen nach § 4 AsylVfG und die dort verankerten europarechtlichen Abhebungshindernisse geltende Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie (zul. i.d.F. v. 13.12.2011 - Richtlinie 2011/95/EU -) zugute, dass eine Verfolgungswiederholung schon dann anzunehmen ist, wenn das Bundesamt nicht mit stichhaltigen Gründen beweisen kann, dass der Betreffende vor einer erneuten Verfolgungshandlung sicher ist. Auch ein sogenannter herabgestufter Gefahrenmaßstab, wie er sonst im Asylrecht für Vorverfolgte entwickelt wurde, mag in solchen Fällen nicht direkt anwendbar sein (siehe zur entsprechenden Rechtsprechung GK-Ausländerrecht, Ktr., Stand Dezember 2000, § 93 ff zu § 53 AuslG a.F.). Gleichwohl ist in jedem Fall die vom Kläger bereits in der Vergangenheit seitens indischer Sicherheitskräfte erlittene Folter bei der Prognose einer Wiederholungsgefahr ein nicht zu vernachlässigender Umstand. Denn dies zeigt, dass der Kläger nicht nur den indischen Sicherheitsbehörden einmal in ganz handgreiflicher Weise bekannt geworden und zum Opfer gefallen ist, sondern auch, dass er von dortiger Seite keine Gnade zu erwarten hat. Da der Kläger ausweislich der Medienmeldungen über ihn im Internet, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung aber auch sonst in den entsprechenden Medien dargelegt wurden, mehrfach namentlich benannt wurde und als führender Kopf der Babbar Khalsa International-Bewegung in Deutschland in seiner Rolle als Propagandasekretär auch dem Interesse der indischen Sicherheitsbehörden nicht entgangen sein kann, ist sogar mit Sicherheit anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien dort erneut unter Folter zu seinen Exilaktivitäten und seine Verwicklungen in die Tätigkeiten dieser terroristischen Organisation „befragt“ werden wird. Das gilt schon deshalb, weil auch nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes Folter in indischen Polizeigefängnissen „an der Tagesordnung ist“. Indien hat zwar die Antifolterkonvention der UN unterzeichnet, aber niemals ratifiziert und unternimmt nur hier und da halbherzige Schritte, diese abzuschaffen. Im Alltag ist Folter aber in Indien weit verbreitet, ohne dass Polizisten deswegen befürchten müssten, belangt zu werden (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 13.08.2012, dort S. 21). Nach diesem Lagebericht wird nach zuverlässigen Angaben der Asia Pazific Youth Federation Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung eingesetzt oder auch zur summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet. Das geht bis hin zu Todesfällen von Häftlingen. Insbesondere in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, aber auch sonst in Krisengebieten, zu denen der Punjab zweifellos zählt, besteht eine systematische Folterpraxis.
59 
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nahezu einhellig in Fällen, wie dem des Klägers, nämlich bei exilpolitisch aktiven Funktionären der Khalistan-Bewegung für den Fall der Rückkehr nach Indien eine konkret drohende Foltergefahr bejaht bzw. ist dies bereits vom Bundesamt in solchen Fällen entsprechend festgestellt worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 290/10 - Rd.Nr. 5, wonach das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 26.05.2006 - A 1 K 10241/05 - eine Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenhtG bezüglich einer Abschiebung nach Indien für einen Vorstandsangehörigen der Untergrundorganisation International Sikh-Youth-Feteration - ISYF - feststellte; siehe ferner zu einem ISYF-Mitglied auch VG Ansbach, Urt. v. 01.04.2010 - A N 5 K 09.01429 - juris zu einer entsprechenden Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG - juris Rd.Nr. 20; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 BvR 214/08, wonach sich aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Pflicht zur sorgfältigen Prüfung einer Mitgliedern von Babbar Khalsa im Falle einer Abschiebung nach Indien als Terrorverdächtigen dort drohenden Foltergefahr ergibt; siehe VG Gelsenkirchen, Urt. v. 07.09.2004 - 14 AK 19 K 79/03.A -, juris, Rd.Nr. 22, wonach Mitgliedern von Babbar Khalsa International aufgrund des hochrangigen Aktivitätsprofils im Ausland im Falle der Rückkehr Verhaftungen und mit hinreichender Verfolgungswahrscheinlichkeit auch Folter als gängige Polizeipraxis in Indien droht, siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.08.1996 - A 12 S 2456/94 -, juris, wonach einem besonders exponiert exilpolitisch tätigen Mitglied der ISYF wegen seines publizistischen Einsatzes für die Khalistan-Bewegung bei Rückkehr nach Indien Folter droht und dort im Rahmen der Terrorismusbekämpfung mit intensiven Verhören und Foltern in verschärfter Form gerechnet werden muss; siehe VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 -, juris, zu einer positiven Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG, welche im entschiedenen Fall bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 19.07.2006 festgestellt worden war; siehe schließlich VG Mainz, Urt. v. 27.04.2005 - 7 K 755/04.MZ - juris, wonach ein Sikh, der sich in Deutschland der Babbar Khalsa International angeschlossen hat und als stellvertretender Generalsekretär der Gruppe West ein Funktionärsamt inne hatte, im Falle der Abschiebung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, der Folter unterworfen zu werden - juris, Rd.Nr. 31).
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Da der Kläger teils verliert, teils obsiegt, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu halbieren. Das Abschiebungsverbot, das dem Kläger zumindest mit dem Status eines Geduldeten einen weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, ist im vorliegenden Fall für ihn genauso bedeutsam, wie die Beibehaltung des Flüchtlingsstatus.
61 
Das Verfahren ist gem. §§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 19/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
published on 22/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der am 1. September 1977 in der Türkei geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling.
published on 07/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. 2
published on 31/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Flüchtling und Asylberechtigter.
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Staatsange
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)