Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2013 - 10 C 26/12

bei uns veröffentlicht am19.11.2013

Tatbestand

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Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Der 1979 geborene Kläger reiste im Juni 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, sich im Juni 1999 dem militanten Arm der PKK angeschlossen zu haben. Er habe im iranisch-irakischen Grenzgebiet eine Kunst- und Kulturschule der PKK geleitet und sei als Künstler aufgetreten. Die Konzerte seien von einem kurdischen Fernsehsender ausgestrahlt worden. Ab Ende 2003 habe er im Lager M. als Kader der PKK seine künstlerische Arbeit fortgesetzt und sei für Kultur zuständig gewesen (Musikunterricht, Gruppenleitung). Da er der Anordnung der PKK im April 2005, zur Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes in die Berge zu ziehen, keine Folge geleistet habe, sei er nach Deutschland geflohen.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - hat den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. September 2005 abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AsylVfG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sei. Denn er habe sich jedenfalls zwischen 1999 und 2005 als Mitglied der PKK und Angehöriger der "Volksbefreiungskräfte" in sonstiger Weise an Handlungen der PKK beteiligt, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Eine Beteiligung sei auch durch eine aktive, gewichtige ideologische oder propagandistische Unterstützung einer terroristischen Organisation möglich, da terroristische Gruppen wie die PKK ihren Zusammenhalt und ihre Schlagkraft auf ein ideologisches Fundament und ein propagandistisch verbreitetes Ziel gründeten. Der Kläger sei als Leiter für kulturelle Aktivitäten in einer "Kultur- und Kunstschule" der PKK sowie in dem von der PKK beherrschten Lager M. innerhalb der Organisation aktiv und an herausgehobener Stelle für die Propaganda und die ideologische Schulung verantwortlich gewesen. Auch als nachgeordneter Kader habe er im Rahmen ihm erteilter Anweisungen eigenverantwortlich eine größere Anzahl von Personen geführt und sei in der internationalen Medienöffentlichkeit für die PKK in Erscheinung getreten. So sei er im kurdischen Fernsehen in zwei Propagandasendungen für die PKK und ihre Kämpfer zu sehen, in denen unter seiner Mitwirkung u.a. der bewaffnete Kampf, das Leben in den Bergen sowie der kurdische Widerstand gefeiert und besungen werde. Mit Blick auf die ihm bei Rückkehr in die Türkei drohende Verfolgung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der PKK habe er aber Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger mangelnde tatsächliche Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu konkreten, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen der PKK, an denen er sich angeblich beteiligt habe. Solle der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung allein auf die ideologische Unterstützung des bewaffneten Kampfes der PKK gestützt werden, müsse diese inhaltlich auf die Anwendung gewaltsamer Mittel gerichtet sein und in zeitlicher wie räumlich-organisatorischer Nähe zum gewaltsamen Kampf stehen. Der Kläger habe jedoch nie zu terroristischen Straftaten aufgerufen.

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Nach Auffassung der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses kann auch die propagandistische Unterstützung gewaltsamer Aktionen terroristischer Organisationen zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung führen. Allerdings hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, welche konkreten Aktionen die PKK in der Zeit unternommen habe, in der der Kläger ihrem militanten Arm angehört und in leitender Position Propaganda für sie betrieben habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat Erfolg, denn das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hätte, nachdem es die Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG für begründet erachtet (1.), die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage nicht wegen Beteiligung des Klägers an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG abweisen dürfen, ohne Feststellungen zu den von der PKK während der Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation konkret begangenen terroristischen Taten zu treffen (2.). Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist hingegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich - solche Handlungen der PKK im Zeitraum seiner Mitgliedschaft zwischen Juni 1999 und Mai 2005 unterstellt - daran durch seine gewichtigen propagandistischen Aktivitäten für diese Organisation in sonstiger Weise beteiligt (3.). Daher kann der Senat in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, so dass die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (4.).

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des nur noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten klägerischen Begehrens ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 27 und 45 i.V.m. Art. 7 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Dadurch haben sich die entscheidungserheblichen Vorschriften jedoch nicht geändert.

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1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Insbesondere hat es seine Verfolgungsprognose auf der Grundlage aktueller Quellen gestellt und detailliert begründet (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es sich auch in (noch) nachvollziehbarer Weise mit der Aussage des Auswärtigen Amtes (Lagebericht Februar 2011) auseinander gesetzt, wonach in den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen zurückkehrende Asylbewerber - selbst exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - wegen früherer Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden seien.

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2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger aber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Halbs. 2 AsylVfG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen. Die dafür angeführten Erwägungen halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls zwischen 1999 und 2005 aktives Mitglied der PKK war, es hat aber keine tatsächlichen Feststellungen zu terroristischen Aktivitäten der PKK in diesem Zeitraum getroffen, an denen sich der Kläger in sonstiger Weise hätte beteiligen können.

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Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), wenn er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

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Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Beteiligung an Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG), setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof der Europäischen Union, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - Slg 2010, I-10979 Rn. 82 ff. = NVwZ 2011, 285). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 40 jeweils Rn. 28).

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Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht für den Zeitraum der Mitgliedschaft des Klägers in der PKK zwischen Juni 1999 und Mai 2005 keine tatsächlichen Feststellungen zu terroristischen Handlungen dieser Organisation getroffen hat. Denn auch auf der Grundlage des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann eine Beteiligung an den in der Norm genannten Straftaten oder Handlungen nur angenommen werden, wenn für die erforderliche Haupttat an einzelne Vorfälle angeknüpft wird (Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 10 B 19.13 - juris Rn. 5). Auch wenn die Beteiligung des Klägers an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht überschreiten muss, so ist es doch erforderlich, dass es während seiner Tätigkeit für die PKK zu konkreten derartigen Taten gekommen ist. Andernfalls fehlte es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Klägers, die die Grundlage für seinen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz darstellt. Das Tatsachengericht muss deshalb konkret feststellen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden ist, in Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG niedergeschlagen hat. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen, so dass die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt.

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3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig oder unrichtig. Insbesondere kann der Senat in der Sache selbst nicht zugunsten des Klägers abschließend entscheiden. Denn die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger habe sich - Handlungen der PKK gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG in dem Zeitraum seiner Mitgliedschaft unterstellt - daran durch seine gewichtigen ideologischen und propagandistischen Aktivitäten für diese Organisation in sonstiger Weise beteiligt, ist revisionsgerichtlich aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht zu beanstanden.

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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass allein die Zugehörigkeit zu einer in der sog. EU-Terrorliste aufgeführten Organisation wie der PKK und die aktive Unterstützung ihres bewaffneten Kampfes nicht automatisch die Annahme der Beteiligung an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG rechtfertigen. Es bedarf vielmehr der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, ob dem Asylbewerber eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99). Anders als bei der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylVfG, die eine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien (Anstiftung oder Beihilfe) verlangt (Urteil vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 = Buchholz 402.25 § 39 AsylVfG Nr. 1 jeweils Rn. 24), müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfasst werden zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen (Urteile vom 7. Juli 2011 a.a.O. jeweils Rn. 39 und vom 4. September 2012 a.a.O. jeweils Rn. 26). Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A - OVGE MüLü 54, 95 ; OVG Schleswig, Urteil vom 1. September 2011 - 4 LB 11/10, AuAS 2011, 262 ). Dagegen reicht etwa das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern nicht aus. Denn das Gewicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als "in sonstiger Weise Beteiligtem" muss dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechen (Urteil vom 7. Juli 2011 a.a.O. jeweils Rn. 39).

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Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zurechnung bei der Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen allerdings nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Asylbewerber objektiv die Möglichkeit tatsächlicher Einflussnahme auf die Begehung von Terrorakten hatte oder solche Taten öffentlich gebilligt oder dazu aufgerufen hat. Mangels Notwendigkeit eines spezifischen Bezugs zwischen der Unterstützungshandlung und einem einzelnen Terrorakt bedarf es für eine Beteiligung in sonstiger Weise gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG weder einer räumlich-organisatorischen Nähe innerhalb der Organisation zur Ausführung terroristischer Taten noch deren Rechtfertigung in der Öffentlichkeit. Andernfalls genössen reine Schreibtischtäter und Propagandisten Flüchtlingsschutz, obwohl ihr ideologisch-propagandistischer Beitrag zu terroristischen Taten bei der gebotenen wertenden Betrachtung mit Blick auf den Normzweck des § 3 Abs. 2 AsylVfG, asylunwürdige Personen vom Status des "bona fide refugee" fernzuhalten (vgl. Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - BVerwGE 135, 252 = Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 8 jeweils Rn. 25 ff.), keinesfalls minder gewichtig als der von unmittelbar Tatbeteiligten erscheint.

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In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - terroristische Aktionen der PKK in der Zeit seiner Mitgliedschaft zwischen Juni 1999 und Mai 2005 unterstellt - gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kläger jedenfalls zwischen Juni 1999 und Mai 2005 Mitglied der PKK und Angehöriger der "Volksbefreiungskräfte" gewesen ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war er Leiter für kulturelle Aktivitäten in einer "Kultur- und Kunstschule" der PKK und hat später in dem von der PKK beherrschten Lager M. an herausgehobener Stelle für die Propaganda und die ideologische Schulung der PKK verantwortlich gezeichnet. Zudem ist er im kurdischen Fernsehen als Musiker in Propagandasendungen für die PKK aufgetreten und hat deren bewaffneten Kampf gefeiert und besungen. Diese Aktivitäten für die PKK hat das Berufungsgericht als hinreichend gewichtig für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung angesehen. Das begegnet im Hinblick auf die hohe Bedeutung von Musik, Tanz und Brauchtum als Ausdruck kultureller Identität unter kurdischen Volkszugehörigen und des bewussten Einsatzes dieser Mittel zur Werbung für die PKK und Förderung ihres inneren Zusammenhalts hier keinen Bedenken.

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4. Da das Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des abgesenkten Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Feststellungen zu terroristischen Aktivitäten der PKK in dem hier jedenfalls maßgeblichen Zeitraum zwischen Juni 1999 und Mai 2005 als Grundlage einer Beteiligung des Klägers treffen müssen. Dazu kann es auf allgemein zugängliche Quellen zurückgreifen (z.B. "Global Terrorism Database" der University Maryland: http://www.start.umd.edu/gtd) oder es wird ggf. dazu ein Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen (vgl. die Vorgehensweise des OVG NRW im Verfahren 8 A 5118/05.A, Urteil vom 2. Juli 2013 ).

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2013 - 10 C 26/12

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2013 - 10 C 26/12 zitiert 5 §§.

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Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 04. Mai 2009 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05. September 2006 verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 10. Mai 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt im vorliegenden Verfahren die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise eines Abschiebungsverbotes.

2

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 26. Mai 2005 auf einem Lkw aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2005 sowie persönlich am 03. Juni 2005 einen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG beschränkten Asylantrag. Zur Begründung machte er geltend, er habe einige Jahre für die PKK gearbeitet, sich mittlerweile jedoch von ihr losgesagt. Er sei auf Grund seiner ehemaligen PKK-Mitgliedschaft in der Türkei von Haft, Folter und Strafverfolgung bedroht und befürchte gleichermaßen Verfolgung seitens der PKK.

3

Im Verlaufe des Asylverfahrens trug der Kläger vor, er habe sich im Alter von 17 Jahren der PKK angeschlossen. Er stamme aus einer politischen Familie, die ihn bei der Kontaktaufnahme zur PKK unterstützt habe. Zunächst habe er fünf bis sechs Monate in Bulgarien verbracht, um die Organisation kennenzulernen, im Anschluss sei er drei Monate lang in Griechenland politisch ausgebildet worden. Unter einem Decknamen sei er danach wieder nach Bulgarien zurückgeschickt worden und dort ca. 11 Monate für das sogenannte "Heimatbüro" zuständig gewesen. In dieser Funktion habe es ihm oblegen, den Personen, die sich der PKK angeschlossen hätten, Informationen über die Organisation zu vermitteln und für sie Wohnungen sowie die Weiterreise nach Griechenland zu organisieren. Außerdem habe er dem Kurdistan-Informationszentrum bei der Veröffentlichung der Tageszeitungen geholfen. Ab Juni 1998 habe er sich einige Monate in Griechenland und in Armenien aufgehalten, bis er im März 1999 in den Nordirak (Kandil Dagi) gefahren und dort 15 Tage lang politisch und militärisch ausgebildet worden sei. Insgesamt habe seine Ausbildung vor allem auf die Tätigkeit als Lehrender für Psychologie, Philosophie, türkische und kurdische Geschichte, nicht jedoch auf einen militärischen Einsatz abgezielt. Im Anschluss habe er bei der politischen Ausbildung von aus der Türkei zurückkommenden bewaffneten Kämpfern mitgewirkt. Im Jahre 2003 habe er an einer Militärkonferenz in Kandil Dagi teilgenommen. Anschließend sei ihm die Verantwortung für Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie die Lösung von Problemen im Verhältnis zur bzw. innerhalb der Zivilbevölkerung übertragen worden. Er habe Gesprächstermine zwischen den verschiedenen im Nordirak tätigen Organisationen arrangiert und Termine zwischen Journalisten und den Hauptverantwortlichen der PKK abgestimmt. Im Mai 2004 habe er sich jedoch von der Organisation abgesetzt, nachdem sein Vorgesetzter Naki Bektas festgenommen worden sei. Gemeinsam mit Bektas und einigen anderen Mitgliedern habe er sich gegen den Beschluss der PKK im Jahre 2004 gewandt, nochmals den bewaffneten Kampf aufzunehmen. Sie seien der Auffassung gewesen, dass die kurdische Frage von der Weltöffentlichkeit ausreichend wahrgenommen worden sei und eine Wiederaufnahme des Krieges die Kurden international als Terroristen darstellen und das zwischenzeitlich politisch Erreichte gefährden könne. Die Organisation habe jedoch abweichende Meinungen nicht akzeptiert und es habe für sie eine große Gefahr bestanden. Im Zuge der Auseinandersetzungen über die weitere Strategie der PKK 2004 seien der Gruppe des Bektas, zu der auch er selbst gehört habe, Ultimaten gesetzt worden und es habe ihnen ein lebensgefährliches Gerichtsverfahren interner Parteiorgane gedroht. Nach der Verhaftung von Bektas hätten der Kläger und weitere Personen dessen Flucht organisiert. In diesem Zusammenhang habe er sich mit einem Freund ca. 5 Monate in Kirkuk in einer Wohnung aufgehalten und mehrere Male erfolglos versucht, über Jordanien auszureisen, um den Gefährdungen seitens der PKK zu entkommen. Anschließend habe er in Bagdad beim englischen Botschafter erfolglos Asyl beantragt. Mit einem gefälschten irakischen Reisepass und einem sechsmonatigen Visum sei er danach in die Türkei eingereist. Bis zu seiner Ausreise über Istanbul, die seine Familie für ihn organisiert habe, habe er sich in einem Ferienhaus seines Bruders in Balikesir verborgen. Während seines Aufenthaltes in Kirkuk hätten ihm zwei bewaffnete Männer eine Nachricht des Hauptverantwortlichen der PKK Murat Karayilan überbracht, in der ihm und seinen Freunden schlimme Konsequenzen für den Fall, dass sie ihren Weg entgegen den Beschlüssen der PKK fortsetzten, angedroht worden seien. Karayilan habe ihm telefonisch einmal mitgeteilt, dass die Organisation ihn an jedem Ort finden werde. Falls ihn die Organisation identifiziere, sei er daher überall gefährdet. Für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei befürchte er zudem staatliche Folter und eine lebenslängliche Haftstrafe. Den Behörden sei bekannt, dass er bei der PKK gewesen sei, es laufe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren. Außerdem werde er wegen Nichtableistung des Wehrdienstes gesucht.

4

Im Juli 2006 wurde der Kläger in die Betreuung der Organisation REFUGIO e.V. aufgenommen und zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an die Fachärztin Dr. Klimaschewski vermittelt.

5

Mit Bescheid vom 05. September 2006 lehnte die Beklagte einen Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob ein Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG entstanden sei oder ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe, da bezüglich des Klägers der Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8 AufenthG eingreife. Der Kläger sei als Kader in der terroristischen Organisation PKK tätig gewesen und erfülle die Merkmale einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen. Er habe nach seinem Anschluss an die PKK und seiner Ausbildung innerhalb der PKK-Hierarchie Funktionärstätigkeiten ausgeübt. Als Mitarbeiter des "Heimatbüros" in Bulgarien sei er nach den allgemeinen Erkenntnissen über den Aufgabenbereich dieser Büros auch für Sicherheitsbelange der PKK zuständig gewesen. Aus seinem Aufstieg innerhalb der Hierarchie der Organisation lasse sich eine Verinnerlichung und Unterstützung auch der terroristischen Ausrichtung der PKK ableiten. Seine überdurchschnittliche Identifikation mit der Organisation werde auch durch die Teilnahme als Delegierter der Militärkonferenz 2003 sowie durch die Kontaktaufnahme seitens des Führungsmitgliedes Murat Karayilian nach seiner Distanzierung von der Organisation verdeutlicht. Eine konkrete eigene Beteiligung an bewaffneten Aktionen müsse dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Als ehemaliges Kadermitglied müsse er sich vielmehr die von der PKK auch in den eigenen Reihen verübten Morde und Attentate, Misshandlungen und Folterungen zurechnen lassen. Der Kläger habe die Ziele der PKK und deren Umsetzung durch terroristische Aktivitäten im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unterstützt. Eine Wiederholungsgefahr sei für einen Ausschluss des Schutzes nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht erforderlich. Zudem lägen schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger sich als Kadermitglied auch Handlungen habe zuschulden kommen lassen, die den Zielen der Vereinten Nationen zuwider liefen. Er habe als Funktionär an der Förderung des bewaffneten Kampfes und damit an Verstößen gegen die u.a. in Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen dargelegten Ziele der UN mitgewirkt. Durch seine professionelle Mitarbeit habe er die innere Organisation, den Zusammenhalt sowie den bewaffneten Kampf der PKK unmittelbar gefördert. Überdies sei eine zu einem Abschiebungshindernis führende Gefährdung des Klägers nicht hinreichend erkennbar. Aufgrund der in der Türkei umgesetzten Reformen und der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter und Misshandlungen sei die Gefahr einer Misshandlung bei Wiedereinreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich.

6

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. September 2006 Klage erhoben und gleichzeitig im Verfahren 8 B 62/06 erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Klage ist anknüpfend an den Vortrag im Asylverfahren im Wesentlichen wie folgt begründet worden:

7

Der Kläger sei niemals systematisch bewaffnet oder gewaltbereit und auch nicht an der Vorbereitung gewaltsamer Aktionen der PKK beteiligt, sondern lediglich als Lehrender aktiv gewesen. Eine derartige ideologische Unterstützung falle nicht unter den Zweck des gesetzlichen Ausschlussgrundes für den Flüchtlingsschutz. Während seiner Tätigkeit im Nordirak habe er die aus der Türkei gekommenen - von der PKK von dort zurückgezogenen - Kämpfer politisch sowie am Computer geschult und darüber hinaus Lebensmittel besorgt, Bücher gelesen oder die Ausbildungskommission vorbereitet. Im Übrigen habe er sich glaubhaft von der Politik der prinzipiellen Gewaltbereitschaft abgewandt. Auf der Militärkonferenz 2003, an der er wie andere PKK-Mitglieder uniformiert teilgenommen habe und an der auch einfache Mitglieder hätten teilnehmen können, habe er sich öffentlich kritisch zur neuen Strategie der Wiederaufnahme eines bewaffneten Kampfes geäußert. In der Hierarchie der PKK sei er unterhalb der Ebene angesiedelt gewesen, welche die politischen und ideologischen Entscheidungen mitbestimmt habe. Bei der Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeiten habe er zwar selbstständig, aber nicht weisungsgebend oder in politischer oder ideologischer Hinsicht ideengebend gearbeitet.

8

Die Familie des Klägers sei seit seinem Anschluss an die PKK 1996 von türkischen Sicherheitskräften drangsaliert, bedroht, ihr Haus sei überfallen und Gegenstände seien zerstört worden. Sein Vater sei bis mindestens Anfang 2008 mehrfach zur Wache genommen, geschlagen und bedroht worden. Sein Cousin sei als PKK-Kämpfer inhaftiert gewesen und der Kläger vermute, dass in diesem Zusammenhang auch sein eigener Kontakt zur PKK bekannt geworden sei. Zwar sei er bislang noch nie einem Ermittlungsverfahren unterzogen worden, er könne jedoch im Falle einer Rückkehr in die Türkei seinen Aufenthalt und seine Tätigkeiten für mehrere Jahre nicht belegen, was innerhalb kürzester Zeit zu Rückschlüssen über seinen Aufenthalt bei der Guerilla führen könne. Er befürchte, bei einer Rückkehr zum Wehrdienst überstellt, dort sonderinhaftiert und misshandelt und gegebenenfalls sogar gezielt umgebracht zu werden.

9

In einem vom Kläger eingereichten fachärztlichen-psychotherapeutischen Attest seiner Therapeutin Dr. Klingenburg-Vogel vom 03. April 2009 ist für den Kläger - anknüpfend an ein im Eilverfahren nach mehrwöchigem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Heiligenhafen vorgelegtes Attest vom 30. Januar 2007 - u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie der ernstzunehmende Verdacht einer Suizidabsicht für den Fall der Ablehnung seines Asylgesuches und einer Abschiebung diagnostiziert worden.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. September 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG vorliegen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat unter Verweise auf die Begründung des Bescheides vorgetragen, die von der PKK begangenen Verbrechen seien dem Kläger individuell auf Grund seiner Einbindung in die Organisation als professioneller Kader und seiner jahrelangen aktiven Unterstützung der Ideologie der PKK gerechtfertigt. Damit habe er sich nicht nur die Ziele, sondern auch die von der PKK zu ihrer Verfolgung angewandten Mittel zu eigen gemacht. Die Mitwirkungshandlungen des Klägers im Rahmen seiner aktiven Mitgliedschaft in der PKK seien rechtlich als besonders schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des mittlerweile in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG überführten Ausschlussgrundes zu bewerten. Dieser gehe auf das Konzept der Asylunwürdigkeit zurück und setze eine Wiederholungsgefahr nicht voraus. Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten erfülle der Kläger zudem die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass er die PKK durch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufende Handlungen unterstützt habe.

15

Mit Urteil vom 04. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Ihm drohten bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen. Nachfragen bei seiner Familie könnten auf seine seit 1997 bestehende Wehrpflicht zurückgehen. Im Falle einer Wiedereinreise müsse er gegebenenfalls mit seiner Überstellung an die nächste Militärdienstbehörde zur Einberufung rechnen. In der Türkei handele es sich bei der Wehrdienstentziehung um eine Massenerscheinung; der Kläger müsse wahrscheinlich nicht mit Eröffnung eines Strafverfahrens rechnen. Auch im Hinblick auf seine Mitgliedschaft und Tätigkeit für die PKK seien Verfolgungsmaßnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich, da keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Kenntnis des türkischen Staates und Ermittlungsverfahren vorlägen. Der Kläger sei auch durch den während seiner Tätigkeit geführten Decknamen vor einem Bekanntwerden seiner Identität auf Grund von Aussagen von Weggefährten geschützt. Selbst wenn es aber zu einer Verurteilung auf Grund der Tätigkeit für die PKK komme, sei eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers nach § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Als ausgebildeter Kader, der Nachwuchskräfte betreut und Kämpfer geschult habe, habe der Kläger die Ziele der PKK verteidigt, sich die bei deren Verfolgung angewandten Mittel zu eigen gemacht und sich damit im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG in sonstiger Weise an schweren nichtpolitischen Straftaten der PKK beteiligt. Dem stehe auch nicht die Abwendung des Klägers von der PKK im Jahre 2004 entgegen, da eine Wiederholungsgefahr für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nicht erforderlich sei. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG seien nicht gegeben, da Erkenntnisse über Misshandlungen oder Folterungen von aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrten abgelehnten Asylbewerbern in jüngster Zeit nicht vorlägen. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen im Falle des Klägers nicht vor. Psychische Erkrankungen seien in der Türkei behandelbar. Die psychische Erkrankung des Klägers sei nicht im Kern untrennbar mit dem Herkunftsland und dort erlittenen Traumatisierungen verbunden, da sie nicht auf traumatisierende Ereignisse in der Türkei, sondern auf Ereignisse während seines Aufenthaltes im Nordirak sowie Vertrauenserschütterungen durch seine rechtliche Nichtanerkennung als Asylberechtigter in Deutschland zurückzuführen sei.

16

Der Senat hat auf fristgerechten Antrag des Klägers mit Beschluss vom 01. Dezember 2009 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

17

Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat der Senat im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 - 10 C 46.07 - angeordnet und das Verfahren nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 09. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 - wieder aufgenommen.

18

Der Kläger begründet die Berufung unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen wie folgt:

19

Er sei auch aktuell Dissident innerhalb der PKK, stünde aber im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem türkischen Staat keinesfalls als Informant zur Verfügung, wodurch sich in einem Ermittlungsverfahren die Gefahr von Folter erhöhe. Der türkische Staat habe nach dem Verbot der kurdischen Partei DTP - dem "legalen Arm der PKK" - Ende 2009 ein weiterhin gesteigertes Interesse an der Verfolgung ehemaliger PKK-Mitglieder. Dass sich der Kläger von der PKK losgesagt habe, werde der türkische Staat nicht berücksichtigen, sondern ihn als Mitglied der Organisation aburteilen. Der Name seiner Familie sei dem Staat in diesem Kontext sehr gut bekannt. Er verweist auf sehr bekannte namensgleiche Verwandte, die Mitglied der PKK seien oder gewesen seien; ein Cousin seines Vaters werde von den türkischen Behörden in diesem Zusammenhang mit internationalem Haftbefehl gesucht.

20

Vordringlicher Fluchtgrund des Klägers sei ausweislich der Bundesamtsanhörung aber die Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK gewesen. Er habe seine Flucht aus dem Nordirak nicht durch den mehrmonatigen Aufenthalt in dem Ferienhaus des Bruders in der Türkei beendet, denn in dieser überwiegend von Ausländern bewohnten Siedlung habe er sich nur während der halbjährigen Dauer seines unter gefälschten irakischen Papieren erlangten Visums sicher fühlen können. Er selbst kenne mehrere ehemalige PKK-Aktivisten und spätere Dissidenten, die noch im Jahre 2006 von der PKK ermordet worden seien, und halte sich selbst auch aktuell noch in gleicher Weise konkret gefährdet. Aufgrund der engen Beziehungen seiner Familie zur PKK und der ihm dort gebotenen Aufstiegschancen werde seine Lossagung von der Partei als besonders schlimm bewertet. Der Kläger habe, sofern aus Rechtsgründen die Zuerkennung des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht erfolge, jedenfalls einen Anspruch auf Anerkennung eines Abschiebungsverbotes aufgrund zu erwartender staatlicher wie nichtstaatlicher Verfolgung in Form von Folter, unmenschlicher Behandlung und ständiger wiederkehrender niederschwelliger Drangsal und Ausgrenzung.

21

Der Kläger hält daran fest, dass seine früheren Aktivitäten innerhalb der PKK nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllten, weil er lediglich politisch-propagandistisch eingesetzt und durch keine seiner eigenen Handlungen unmittelbar an einer schweren nichtpolitischen Straftat beteiligt gewesen sei. Nach der Verhaftung von Öcalan 1999 habe ihm die im Zuge des Rückzuges aller PKK-Kämpfer aus der Türkei in den Nordirak und dem bis April 2004 geltenden inoffiziellen Waffenstillstand verfolgte Idee einer politischen Lösung der Kurdenfrage sehr zugesagt. In dieser nahezu kampflosen Zeit habe er mit seinem theoretischen Wissen u.a. als Lehrer für eine politische Lösung gearbeitet. Die Anforderungen des EuGH an eine lediglich im Rahmen einer individuellen Prüfung zulässige Zurechnung von aus einer Organisation heraus begangenem Unrecht seien in seinem Fall nicht erfüllt.

22

Aufgrund der weiterhin behandlungsbedürftigen, gegenwärtig auch behandelten psychischen Erkrankung des Klägers bestehe für ihn jedenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Er könne nicht auf eine Behandlung in der Türkei verwiesen werden, weil der Kern seiner Erkrankung untrennbar mit dem Herkunftsland verbunden sei. Er habe bereits als Kind die Verfolgung von Kurden in der Türkei angesehen; auch die auf nordirakischem Gebiet erlebten Kriegshandlungen gegen die PKK und das hierdurch ausgelöste Kriegstrauma seien ausschließlich auf türkische Staatskräften zurückzuführen. Ungeachtet noch nicht selbst erlebter Folter sehe er Bilder der zu erwartenden Misshandlungen vor sich. Der Kläger hat zuletzt ein Attest der ihn behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. Klingenburg-Vogel vom 11. Juli 2011 eingereicht, wonach die bei ihm fortbestehende posttraumatische Belastungsstörung und Depression derzeit auch aufgrund guter Integrationserfolge durch eine erfolgreiche Schul- und Hochschulausbildung in Deutschland gebessert seien. Aus der erstinstanzlichen Klagabweisung hätten sich jedoch Rückschläge, verbunden mit Suizidideen, entwickelt. Die Gefahr eines Suizids im Falle einer drohenden Abschiebung müsse trotz der derzeitigen relativen Stabilisierung ernst genommen werden.

23

Der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 04. Mai 2009 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

25

hilfsweise

26

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie ist der Auffassung, dass die seinerzeitigen Aktivitäten des Klägers für die PKK auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 09. November 2011 jedenfalls zum Ausschluss der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG führten. Die in dem Zeitraum 1996 bis 2004 von der PKK begangenen terroristischen Akte seien dem Kläger sowohl objektiv als auch subjektiv zuzurechnen. Bereits als Mitglied des "Heimatbüros" in Bulgarien habe der Kläger dem Funktionärskörper der PKK angehört; strafrechtlich sei er nach der Rechtsprechung des BGH aufgrund dieser Funktion als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu bewerten. Seine anschließende Funktion der politischen und ideologischen Ausbildung von PKK-Kämpfern und der Pflege von Beziehungen zu anderen Kräften, seine Unterstellung unmittelbar unter die Weisungsgewalt des PKK-Hauptverantwortlichen Murat Karayilan und die Teilnahme an der Militärkonferenz 2003 verdeutlichten seine vormals führende Rolle. Als "Diplomat" für die PKK müsse er deren Ideologie, Ziele und Methoden verinnerlicht haben. Er müsse in seiner Position auch Kenntnis von den terroristischen Aktivitäten der Organisation gehabt haben und habe sie durch sein weiteres Engagement bewusst unterstützt. Dies begründe eine unmittelbare Verantwortlichkeit für diese Aktivitäten. Eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Darlegung einer Wiederholungsgefahr seien ausweislich der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG verwirklicht habe. Die Aktivitäten des Klägers wiesen jedenfalls eine für die Einbeziehung der Handlungen von Privatpersonen in die Bewertung als internationaler Terrorismus hinreichende internationale Dimension auf.

30

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 01. September 2011 hat der Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat und die Beklagte seinen Werdegang und seine Aufgaben innerhalb der PKK erneut eingehend dargestellt. Zu der im Mai 2004 stattgefundenen Flucht der Gruppe um Bektas einschließlich seiner eigenen Person aus dem Kandil-Gebiet nach Kirkuk und von dort weiter nach Mossul hat der Kläger ebenfalls ergänzende Angaben gemacht; u.a. hat er angegeben, im Zuge des Besuches der beiden bewaffneten Abgesandten der PKK in der Wohnung, in der sie sich in Kirkuk aufgehalten hätten, sei ihnen eine kurzzeitige Bedenkzeit eingeräumt worden, die sie aus Furcht vor einer von den Bewaffneten organisierten Verstärkung bei deren Wiederkehr zum sofortigen Verlassen der Wohnung und der Stadt genutzt hätten.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01. September 2011, auf beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden sowie im Verfahren 8 B 62/06 verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 05. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

33

Für die gerichtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, Juris). Maßgeblich ist daher die seit dem 28. August 2007 geltende Fassung des Asylverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, 1970) sowie nachfolgende Änderungen, zuletzt vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 2011, 1266).

34

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Regelung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, BVerwGE 135, 252). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Damit ist auch zu prüfen, ob ein Antragsteller gem. Art. 8 der Richtlinie keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (inländische Fluchtalternative, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11/07 -, BVerwGE 131, 186). Im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann allerdings eine Vorverfolgung nicht wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden inländischen Fluchtalternative verneint werden; dem Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes wird aber nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie durch eine Verweisung auf eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung bestehende interne Schutzalternative Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.2009 - 10 C 52/07 -, BVerwGE 133, 55).

35

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Ziff. c AufenthG begründet auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ein Abschiebungsverbot, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

36

Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, Juris; Senatsurt. v. 03.12.2003 - 4 LB 75.99 -).

37

Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wie bei der Prüfung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Unterschiedliche Prognosemaßstäbe hingegen konnten bei den Beratungen über die Qualifikationsrichtlinie nicht durchgesetzt werden. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. zu allem BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, Juris, sowie v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 -, BVerwGE 136, 377, OVG NRW, a.a.O.).

38

Der Kläger hat nach diesen Maßstäben nach der Überzeugung des Senats vor seiner Ausreise keine Vorverfolgung durch staatliche Stellen erlitten und war auch nicht unmittelbar von einer solchen bedroht. Er war zu keinem Zeitpunkt im staatlichen Zugriff und es ist nach eigenem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zu seiner Ausreise aus der Türkei auch kein staatliches Ermittlungsverfahren gegen ihn angestrengt worden. Dass die türkischen Behörden in den Jahren 2004 und 2005 nach jahrelanger Abwesenheit des Klägers Kenntnis von seiner Rückkehr in die Türkei aus dem Irak unter irakischen Personalien gehabt hätten oder so bald hätten erlangen können, dass von einer bereits damals ausweglosen Lage auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger selbst hat keine staatliche Vorverfolgung geltend gemacht; die von ihm vorgetragenen Drangsalierungen und Festnahmen betrafen andere Mitglieder seiner Familie. Es liegen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm selbst vor seiner Ausreise aus der Türkei staatliche asylrelevante Maßnahmen unmittelbar gedroht hätten.

39

Solche Maßnahmen sind jedoch nunmehr nach der Erkenntnislage für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei beachtlich wahrscheinlich. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gefährdung von Unterstützern kurdischer oppositioneller Organisationen zum einen davon ausgegangen, dass Personen, die von den türkischen Sicherheitsbehörden als Sympathisanten und Unterstützer der PKK eingestuft werden, vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, auch wenn es sich nicht um exponierte Akteure handelt (Senatsurt. v. 09.02.2010 - 4 LB 9/09 -, v. 10.06.2008 - 4 LB 4/06 -, v. 20.06.2006 - 4 LB 25/02 -, v. 23.05.2000 - 4 L 21/94 -, Senatsbeschl. v. 16.04.2009 - 4 LA 14/09 -, v. 20.03.2009 - 4 LA 16/09 -). An der im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG NW (Urteil vom 19.04.2005 – 8 A 273/04.A – und vom 26.05.2004 – 8 A 3852/03.A-) getroffenen Bewertung, dass nach wie vor vom Fortbestehen von Folter und Misshandlungen in der Türkei auszugehen sei und daher jedenfalls keine hinreichende Verfolgungssicherheit (in der Terminologie des vor Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie gültigen rechtlichen Maßstabes) für vermutete Mitglieder oder Unterstützer der PKK bestehe (Urteil vom 20.06.2006 – Az.: 4 LB 25/02), hat der Senat noch mit Urteil vom 09. Februar 2010 - 4 LB 9/09 - festgehalten. Dabei hat er sich auf die aktuelle Auskunftslage zu zwischenzeitlichen Reformbemühungen der Türkei im Strafrecht und bei dem Problem staatlicher Folter und Misshandlungen bezogen und auf die fortbestehenden, sich eher verschärfenden Spannungen in der Kurdenfrage, auf strafrechtliche Verfolgungen von positiven Aussagen zur PKK, Verhaftungen von PKK-Unterstützern, fortbestehende Berichten über Folter und Misshandlungen sowie die Problematik der Straflosigkeit von Tätern in Folterfällen verwiesen (vgl. im Einzelnen die dortige Auswertung der Auskunftslage). Zum anderen besteht nach bisheriger Senatsrechtsprechung (nur) unter besonderen individuellen Voraussetzungen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei, nämlich für politisch aktive, sich erkennbar von der Masse gleichartiger Betätigungen abhebende und damit überhaupt erst in das Blickfeld der vom türkischen Staat organisierten Überwachung der kurdischen Opposition geratende Unterstützer der PKK und vergleichbarer Organisationen, nicht dagegen für "niedrig profilierte" politisch-oppositionell aktive Unterstützer (vgl. Senatsbeschl. v. 16.04.2009 - 4 LA 14/09 -, Senatsurt. v. 20.06.2006 - 4 LB 56/02 -, v. 25.07.2000 - 4 L 147/95 - m.w.N.).

40

Daran ist auch unter Auswertung der aktualisierten Auskunftslage festzuhalten. Das Auswärtige Amt geht weiterhin davon aus, dass sich die Sicherheitsbehörden bei einer Einreise in die Türkei mit türkischen Staatsangehörigen befassen, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 08.04.2011, S. 18). Auch nach aktueller Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Bericht v. 20.12.2010 über die aktuelle Situation der Kurden, S. 19) riskieren politisch aktive Kurden Haftstrafen wegen Mitgliedschaft in der verbotenen PKK. Kamil Taylan berichtete in einem Gutachten für das OVG Saarland vom 11. Februar 2011 (S. 5), dass die Staatsanwaltschaft Diyarbakir im April 2010 ein Strafverfahren gegen 30 Rückkehrer aus dem Nordirak wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation bzw. Planung und Durchführung von Verbrechen im Auftrag einer solchen Organisation eingeleitet habe; dieselbe Staatsanwaltschaft führe einen Massenprozess gegen PKK-Unterstützer. An anderer Stelle führt Taylan allerdings aus, dass keine Verfahren gegen Rückkehrer wegen Unterstützungshandlungen in den 90’ger Jahren bekannt seien (ebd. S. 4). Was die Gefahr von Folter und Misshandlungen anbelangt, so ist auch nach den seit dem Senatsurteil vom 09. Februar 2010 hinzugekommenen Erkenntnissen weiterhin von einer nicht auszuschließenden, insgesamt nicht spürbar reduzierten Gefährdungslage auszugehen. Das Auswärtige Amt berichtet für das Jahr 2010 von einer erheblichen Anzahl von Fällen von Folter und Misshandlungen, die bei anerkannten Menschenrechtsorganisationen registriert seien. Es sei der Regierung nach wie vor nicht gelungen, solche Misshandlungen vollständig zu unterbinden; Straflosigkeit der Täter sei weiterhin ein ernstzunehmendes Problem (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.04.2011, S. 21). Die EU-Kommission stellt in ihrem Fortschrittsbericht vom 09. November 2010 (Turkey 2010 Progress Report, SEC (2010) 1327, S. 18) zwar insgesamt einen positiven Trend bezüglich der Verhütung von Folter und Misshandlungen, gleichzeitig aber weiterhin ein verbleibendes, besorgniserregendes Problem unangemessener Gewaltanwendung seitens der Sicherheitsbehörden fest. Beispiele für auch noch 2010 geschehene Folter führt auch Kaya (Gutachten an OVG Greifswald v. 14.06.2010, S. 11 ff.) auf. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe hält staatliche Folter in der Realität immer noch für verbreitet, wobei zunehmend an unbeobachteten Orten - außerhalb von Polizeistationen und Gefängnissen - gefoltert werde (SFH, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010, S. 13; Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, 26.05.2010, S. 1 f.).

41

Die Wahrscheinlichkeit für Rückkehrer, bei der Einreise festgehalten, verhört und ggf. an weitere Sicherheitsbehörden überstellt zu werden, hängt nach im Wesentlichen übereinstimmenden Auskünften nach wie vor davon ab, ob ein Strafverfahren gegen den Rückkehrer anhängig ist oder war und ob er seine Wehrpflicht erfüllt hat. Ist beides nicht der Fall, so ist nach Auskunft von Kaya (an das VG Freiburg vom 01.07.2010) eine Ingewahrsamnahme an der Grenze nicht zu erwarten. Wird bei der Einreise jedoch festgestellt, dass der Wehrdienst noch nicht abgeleistet wurde, wird der Betreffende nach Auskunft von Kaya (Gutachten an VG Freiburg vom 11.06.2008) festgenommen und in Begleitung von Polizisten oder Gendarmen zwecks Musterung und Einberufung der nächstgelegenen Militärdienstbehörde überstellt. Taylan hält eine Situation des vorherigen jahrelangen Nichterscheinens bei der Musterung mit der Möglichkeit, dass darüber ein Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Ausland bei der PKK bekannt geworden sein könnte, und den fehlenden Beleg der entstandenen Auslandszeiten mit einem von türkischen Behörden anerkannten Status bei der Einreise für sehr gefährlich, weil er in aller Regel zu einer intensiveren Untersuchung führe (Taylan, Gutachten an VG Sigmaringen v. 21.12.2007). Für eine derartige Konstellation ist auch Aydin in einem Gutachten an das VG Sigmaringen vom 20. September 2007 von einer Gefährdung des betreffenden Rückkehrers durch Misshandlung oder Folter ausgegangen. Oberdiek teilt in seinem Gutachten an das VG Sigmaringen vom 15. August 2007 ebenfalls die Einschätzung, dass zurückkehrende Nichtwehrdienstleistende einer Überprüfung hinsichtlich des Grundes ihrer zwischenzeitlichen Abwesenheit und eines möglichen Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK unterzogen werden, ohne jedoch eine klare Aussage zu den hierdurch zu befürchtenden Folgen für den Rückkehrer zu treffen (vgl. dort S. 15). Die österreichische Organisation ACCORD berichtet über ungeklärte Todesfälle auch von Kurden während des Wehrdienstes (ACCORD, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 41); Erkenntnisse, dass es sich hierbei um ein in seiner Dimension greifbares und verbreitetes Phänomen handelt, liegen allerdings nicht vor.

42

Auf dieser Erkenntnisgrundlage geht der Senat davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile seitens des türkischen Staates erleiden würde. Dabei sind die Angaben des Klägers zugrunde zu legen, die er im Verlauf seines Asylverfahrens sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zuletzt im Rahmen der eingehenden informatorischen Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung, gemacht hat. Der Kläger hat auf den Senat in jeglicher Hinsicht einen glaubwürdigen, sachlichen und zurückhaltenden Eindruck gemacht. Sein Vorbringen weist keine Widersprüche auf; seinen Werdegang und seine Erlebnisse hat der Kläger durchweg in ruhiger, klarer Weise ohne Zögern und ohne Übertreibungen geschildert. Auf Nachfragen war er jeweils imstande, weitere Detailinformationen zu liefern, die sich widerspruchsfrei in das zuvor aus seinen Angaben entstandene Bild einfügten.

43

Da der Kläger noch keinen Wehrdienst geleistet hat, würde er beachtlich wahrscheinlich bereits bei der Einreise von den Sicherheitsbehörden in Gewahrsam genommen und von diesen oder den Militärbehörden, an die er zwecks Musterung überstellt werden würde, einer eingehenderen Untersuchung unterzogen, in deren Zuge er nicht in der Lage wäre, die seit seinem 17. Lebensjahr entstandenen Abwesenheitszeiten aus dem Zugriff der Wehrdienstbehörden in einer zufriedenstellenden, für die Behörden unverdächtigen Weise zu erklären. Nachforschungen erfolgen in einem derartigen Fall der Untersuchung eines wehrdienstpflichtigen Rückkehrers auch in dessen Heimatregion (amnesty international, Auskunft an OVG Saarland v. 31.01.2011). Da der Nachname des Klägers den Behörden schon wegen der Aktivitäten des Großcousins zugunsten der PKK im Zusammenhang mit prokurdischen Organisationen bekannt sein dürfte, ist es naheliegend, dass die türkischen Behörden auch beim Kläger angesichts seiner jahrelangen Abwesenheit eine aktive Unterstützung der PKK annehmen werden. Hinzu kommt, dass er als politischer Ausbilder im Nordirak, insbesondere aber ab 2003 als Verantwortlicher für die Öffentlichkeitsarbeit der dortigen PKK-Führung und als Verbindungsperson im Verhältnis zu anderen Organisationen und zur Zivilbevölkerung einen potentiell großen Bekanntheitsgrad und vor allem in ganz besonderem Maße Insiderkenntnisse über die Strukturen und Strategien der PKK bis hin zur obersten Spitze erlangt hat, die von hohem Interesse für türkische Sicherheitsbehörden sein könnten. Diese Umstände lassen den Kläger stärker in das Blickfeld des türkischen Staates geraten als sog. niedrig profilierte kurdische Aktivisten; sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Folter und Misshandlung im Rahmen des behördlichen Zugriffs, dem er bei der Einreise aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes ausgesetzt wäre.

44

Der Kläger ist darüber hinaus durch nichtstaatliche Akteure vorverfolgt aus dem Irak und anschließend aus der Türkei ausgereist; eine Wiederholung seiner Verfolgung wäre im Falle seiner Rückkehr unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie beachtlich wahrscheinlich. vor seiner Ausreise von Verfolgung seitens der PKK als nichtstaatlichem Akteur i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Ziff. c AufenthG unmittelbar bedroht worden. Nach dem in sich stimmigen und glaubhaften Vorbringen des Klägers sowohl im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger die PKK gemeinsam mit Weggefährten im Nordirak verlassen, indem er seinem Vorgesetzten Bektas zur Flucht aus der "Haft" innerhalb der PKK verholfen hat. Er hat von Ultimaten berichtet, mit denen er sowie die anderen Angehörigen der Gruppe des Bektas zur Abkehr von ihrer der offiziellen PKK-Strategie zuwiderlaufenden, die Wiederaufnahme des gewaltsamen Kampfes gegen türkische Kräfte ablehnenden Position gedrängt werden sollten, darüber hinaus von einem Besuch bewaffneter Abgesandter des PKK-Führers Karayilan während ihrer Fluchtstation in Kirkuk, welche ihnen eine gravierende Drohung für den Fall der Fortsetzung ihres abtrünnigen Weges überbracht hätten. Diese Situation, in der er sich gemeinsam mit seinen Weggefährten in dem Unterschlupf in Kirkuk befand, hat der Kläger zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar dahingehend geschildert, dass sie eine drohende Rückkehr der Bewaffneten zusammen mit weiteren bewaffneten Unterstützern befürchtet hätten, denen sie auch zahlenmäßig dann nicht mehr gewachsen gewesen wären. Daraufhin hätten sie unmittelbar die Wohnung verlassen, seien zu einem Minibusbahnhof gelaufen und in Richtung Mossul weggefahren.

45

Auch diesbezüglich hat sich kein Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers ergeben. Der Senat hält sein Vorbringen zu den Ereignissen nach der Loslösung von der Organisation auf dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse über die Sanktionierung von Dissidenten innerhalb der PKK auch für glaubhaft. Die PKK sanktioniert interne Opposition wie Ungehorsam und Befehlsverweigerung und Desertion konsequent (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 08.04.2011, S. 12, sowie vom 11.04.2010, S. 11). Mit der Fluchthilfe für einen Führer einer PKK-Gruppe hatte der Kläger über seine inhaltlich-oppositionelle Haltung zur offiziellen PKK-Doktrin in der Gewaltfrage hinaus einen greifbaren Anlass für eine derartige Sanktionierung geliefert. Bereits die vorherige Inhaftierung des Naki Bektas, zu dessen unmittelbaren Mitarbeitern der ihm gleichgesonnene Kläger gehörte, konnte der Kläger als Hinweis auf eine Gefährdung seitens der PKK bewerten; diese Situation der Bedrohung hatte sich durch die Fluchthilfe zugunsten des Bektas und das Absetzen der Gruppe des Klägers aus dem Kandil-Gebiet noch weiter verdichtet. Sie bestand auch noch bei seiner Ausreise aus der Türkei, denn nach dem Ablaufen des vom Kläger unter falschen irakischen Personalien erlangten Besuchsvisums für die Türkei hätte ihm im Falle einer Kontrolle durch türkische Behörden eine Enttarnung seiner Legende im Zuge vermeintlich ausländerrechtlicher Maßnahmen oder eine Abschiebung in den Irak gedroht, jedenfalls ein Verbleiben innerhalb des - bis in die türkischen Gefängnisse hinein bestehenden (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, 26.05.2010, S. 6) - Einflussbereiches auch der PKK für eine Bestrafungsaktion gegenüber dem Kläger. Dass in Bezug auf die Bedrohungen seitens der PKK Schutz durch staatliche türkische Behörden für den Kläger nicht zu erlangen war, bedarf über die nachstehenden Ausführungen hinaus keiner weiteren Erläuterung.

46

Die dem Kläger danach wegen der unmittelbar bevorstehenden asylrelevanten (weil an seine politische Überzeugung anknüpfende) Maßnahmen der PKK und damit seiner Vorverfolgung zur Seite stehende beweisrechtliche Privilegierung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG begründet für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei die Vermutung einer Wiederholung der Vorverfolgung. Stichhaltige Gründe, die jene Vermutung entkräften könnten, liegen weder in individueller Hinsicht vor, noch lassen sie sich aus der Auskunftslage ableiten. Ebenso wie das Auswärtige Amt (s.o.) gehen auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das Schweizerische Bundesamt für Migration (BfM) davon aus, dass Abtrünnige der PKK im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei von Racheakten bedroht sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gutachten zur Rückkehr eines ehemaligen PKK-Aktivisten v. 23.02.2006, S. 6; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Irak / Türkei: Die Situation ehemaliger türkischer PKK-Mitglieder im Nordirak, 05.02.2008, S. 4, 11 ff.); das BfM sieht für abtrünnige PKK-Mitglieder ein durch mehrere Fälle bis zum Berichtszeitpunkt 2008 illustriertes reelles Risiko der Verfolgung oder sogar Tötung durch die Organisation, dessen Ausmaß von der vormaligen Position innerhalb der Hierarchie und von den vorhandenen Insider-Kenntnissen abhängig sei (ebd., S. 4, 13 ff.). Solche Kenntnisse hatte der Kläger jedenfalls ab 2003 in hohem Maße. Nach Oberdiek, der auch über die Ermordungen einiger prominenter PKK-Dissidenten 2005 und 2006 berichtet hat, sind die Kriterien, nach denen die PKK ihre Opfer für exemplarische Bestrafungsaktionen auswählt, unklar (Oberdiek, Gutachten an OVG Greifswald vom 05.05.2010, S. 6, 8). Nach Einschätzung von Kaya dagegen sind Übergriffe der Organisation gegen Deserteure, die nicht mit den türkischen Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet haben, nicht zu erwarten (Kaya, Gutachten an OVG Greifswald vom 14.06.2010, S. 4). Dies wirft allerdings die Frage auf, anhand welcher Annahmen die PKK im Falle des Klägers von einer Kollaboration oder Nichtkollaboration mit den türkischen Behörden ausgehen würde. Insgesamt rechtfertigen die dem Senat vorliegenden Informationen jedenfalls nicht die Annahme, dass die für den Kläger bestehende Vermutung einer Wiederholung seiner Vorverfolgung durch die PKK für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund stichhaltiger Gründe widerlegt wäre.

47

Der Kläger hat keinen der Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft entgegenstehenden Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht. Die Anerkennung ist danach u.a. dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dasselbe gilt nach Satz 3 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Mit diesen seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr im Asylverfahrensgesetz (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG / § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG) geregelten Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07). Ihre Auslegung hat sich maßgeblich an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie zu orientieren.

48

Die einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie verwirklichenden Handlungen müssen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards erwiesen sein; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2011 - 11 A 1439/07.A - Juris, m.w.N.). Die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlussgrundes ist aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, Juris).

49

Die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie zurückgehenden Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der - bekannten - genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. Allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation hat nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (vgl. EuGH, Urt. der Großen Kammer v. 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285). Zu diesen gehört auch die altersbedingte Einsichtsfähigkeit des betreffenden Ausländers zur Zeit der zurechenbar begangenen Handlungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2010 - 11 LA 495/10 -, AuAS 2011, 70, m.w.N.). Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH, ebd.).

50

Terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, müssen als schwere nicht politische Straftaten i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Ziff. b der Qualifikationsrichtlinie (vgl. EuGH, a.a.O.) und damit auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AsylVfG angesehen werden.

51

Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt (vgl. EuGH, a.a.O.). In der Präambel wie in Art. 1 der Charta wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Kapitel VII der Charta (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Nach Art. 39 der Charta obliegt dem Sicherheitsrat die Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt, nach Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt (EuGH, Urt. der Großen Kammer vom 03.09.2008 - C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat - Slg. 2008 Rn. 294). Zu den Akten der Vereinten Nationen, die entsprechend dem 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen konkretisieren, gehören auch die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, denen die Auffassung des Sicherheitsrates zu entnehmen ist, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von der Beteiligung eines Staates diesen Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen. Daher kann der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Ziff. c der Qualifikationsrichtlinie auch auf eine Person als nichtstaatlichem Akteur angewendet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen mit einer internationalen Dimension nach den o.g. Kriterien beteiligt war (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10, Juris Rn. 38; OVG NRW, Urt. v. 09.03.2011 - 11 A 1439/07.A -, Juris).

52

Nach diesen Maßstäben lassen sich Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylVfG zumindest durch "Beteiligung in sonstiger Weise" verwirklicht hat, nicht feststellen. Zwar ist die PKK nach gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. V. 30.03.1999 – 9 C 23/98 -, BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114; Vorlagebeschluss an den EuGH v. 25.11.2008 – 10 C 46/07 -, NVwZ 2009, 592; BGH, Urt. v. 28.10.2010 – 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28) wie auch nach der Einstufung der Europäischen Union (vgl. zuletzt Beschuss 2011/70/GASP des Rates vom 31.01.2011, ABl. L 28/57, Anhang Ziff. 2.16) gerade aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als terroristische Organisationen zu bewerten. Es bedarf vorliegend keiner näheren Ausführungen um zu begründen, dass die Organisation hierdurch auch schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie begangen hat und dass sehr viele ihrer Aktionen den Grundsätzen und Zielen der Vereinten Nationen, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und die Achtung vor den Menschenrechten zu fördern (vgl. Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen) zuwidergelaufen sind. Denn für eine im Verhältnis zum Kläger individuelle Zurechnung dieser terroristischen Handlungen nach den Kriterien des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 09. November 2011 fehlt es trotz des abgesenkten Beweisniveaus der "Annahme aus schwerwiegenden Gründen" an einem hinreichend dargelegten Bezug. Die für die Auslegung des Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie maßgeblichen Ausführungen des EuGH haben klargestellt, dass aufgrund der reinen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Rahmen des Ausschlussgrundes für die Flüchtlingseigenschaft keine automatische Zurechnung von Handlungen der Organisation erfolgen kann. Ebenso wenig reicht nach dem Urteil des EuGH eine Beteiligung des betreffenden Schutzsuchenden an den Handlungen der Organisation im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475 vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt) in jedem Falle aus, um einen Ausschlussgrund im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zu verwirklichen. Auch eine ideologische Verinnerlichung der von der Organisation insgesamt angewandten Ziele – auch derjenigen der Gewaltanwendung – allein bewirkt noch keinen Ausschluss. Die nach objektiven und subjektiven Kriterien vorzunehmende Zurechnung von Verantwortung i.S.v. Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie muss sich vielmehr spezifisch auf Handlungen der Organisation in dem Zeitraum der Mitgliedschaft des jeweiligen Antragstellers richten, die für sich genommen einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung begründen können. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nach eigenem, widerspruchslosen und von der Beklagten unwiderlegtem Vortrag bis zur Ausrufung des "einseitigen Waffenstillstandes" der PKK im Jahre 1999 zunächst politisch und erst im März 1999 15 Tage lang auch militärisch ausgebildet worden war und bis zu diesem Zeitpunkt nach seinem Anschluss an die PKK im Jahre 1996 im Rahmen des "Heimatbüros" in Sofia die von ihm angeführten organisatorischen Tätigkeiten der Beschaffung von Informationen und Wohnungen für neue Mitglieder sowie von Visen oder illegalen Ausreisewegen für Griechenland verrichtet hat. Eine zurechenbare Beteiligung an schweren nichtpolitischen Straftaten oder Handlungen entgegen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen lässt sich für den Zeitraum vor der weiteren Ausbildung des Klägers im Irak im Frühjahr 1999 weder anhand der Angaben des Klägers feststellen noch aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheides oder dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ableiten. Im Zeitraum danach, von 1999 bis zu seiner Loslösung 2004, hat der Kläger eine politisch-ideologische Lehrtätigkeit sowie allgemeine organisatorische Arbeiten (Öffentlichkeitsarbeit, Verbindungen zur Zivilbevölkerung) für die im Nordirak zusammengezogenen Kräfte der PKK geleistet, wobei er nach eigenen Angaben auch die aus der Türkei abgezogenen bewaffneten Kämpfer in den von ihm aufgeführten sozialwissenschaftlichen Fächern unterrichtet hat. Hierin sieht der Senat noch keine hinreichende objektive oder subjektive Unterstützung von Handlungen der PKK, welche einen Ausschlusstatbestand verwirklichen. Diese Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der bis zum Ausscheiden des Klägers im Jahre 2004 noch bestehenden einseitigen Waffenruhe der PKK zu sehen. Selbst wenn in besonderen Fällen die ideologische Unterstützung eines bewaffneten Kampfes ausreichen könnte, um eine individuelle Verantwortung im Sinne eines Ausschlussgrundes für die Flüchtlingsanerkennung nach Art. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu begründen, müsste sie jedenfalls eine inhaltliche Ausrichtung auf die Anwendung gewaltsamer Mittel in der geforderten Qualität und auch zeitlich wie räumlich-organisatorisch eine hinreichende Nähe zu einem von der Organisation geführten gewaltsamen Kampf aufweisen. Andernfalls würde dem Ausschlusstatbestand eine ausufernde Weite beigemessen, die den Kriterien für eine Zurechnung der tatsächlichen Verwirklichung von entsprechenden Handlungen der Organisation im Sinne der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie durch den EuGH nicht gerecht würde. Eine Zurechenbarkeit terroristischer Handlungen kann deshalb nicht bereits aus der aktiven Unterstützung einer generell auf terroristische Handlungen ausgerichteten Organisation abgeleitet werden (vgl. aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2011 – 11 A 1439/07.A -, DVBl. 2011, 719, Juris Rn. 56). Soweit nicht bereits gewichtige Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung des Betreffenden am bewaffneten Kampf der Organisation vorliegen, die im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung eine objektive und subjektive Zurechenbarkeit schwerer Gewalttaten der Organisation rechtfertigen, wird eine persönliche Verantwortlichkeit im Sinne eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie regelmäßig einen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d.h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung voraussetzen (vgl. OVG Lüneburg, Urt.
v. 11.08.2010 – 11 LB 405/08). Davon ist beim Kläger nach allem, was dem Senat über seine Tätigkeit und die Ausrichtung der PKK in deren Zeitraum bekannt ist, aber nicht auszugehen.

53

Auch eine Zurechnung von Verantwortung über eine exponierte Funktionärsposition, die ihm Befehls- oder Mitentscheidungsgewalt über terroristische Akte der Organisation verliehen hätte, kommt für den Kläger nicht in Betracht. Insoweit wäre ohnehin lediglich der Zeitraum von der Übertragung der Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit nach der Militärkonferenz 2003 bis zur Loslösung des Klägers von der PKK Mitte 2004 relevant. Davor erfüllten weder die Tätigkeit des Klägers als Leiter des - im Wesentlichen nur aus seiner Person bestehenden - Heimatbüros in Sofia noch die Ausbildungstätigkeit als einer von mehreren Lehrpersonen die Voraussetzungen einer hervorgehobenen Funktionärsrolle. Dass der Kläger über seinen Arbeitsbereich der politischen Bildung und Öffentlichkeitsarbeit hinaus in Entscheidungen über bewaffnete Aktivitäten der PKK in dem – in die einseitige "Waffenruhe" fallenden, vgl. etwa ACCORD, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 35 – Zeitraum seines Aufenthaltes im Nordirak eingebunden gewesen wäre, haben weder die Beklagte noch der Senat festgestellt. Im Übrigen weist auch die "Chronologie der Kurden", auf die die Beklagte im Berufungsverfahren zum Beleg von auch während der Waffenruhe der PKK von dieser verübten terroristischen Taten verwiesen hat, zwischen Juli 1999 und Juni 2004 - also im Wesentlichen dem Zeitraum des Aufenthaltes des Klägers im Nordirak - keine derartigen terroristischen Übergriffe der PKK auf, sondern eine Vielzahl von Zusammenstößen mit türkischen Sicherheitskräften mit Verlusten auf beiden Seiten. Nach Darstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestand der bewaffnete Arm der PKK/HPG ab 2000 bis Juni 2004 grundsätzlich nur noch zu Verteidigungszwecken etwa im Falle eines Angriffs durch das türkische Militär; gleichwohl sei im Krisengebiet immer wieder auch offensiv operiert worden (BfV, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Volkskongress Kurdistans (KONGRA GEL) - Strukturen, Ziele, Aktivitäten, März 2007. S. 12). Allein die Teilnahme an einer Militärkonferenz stellt allerdings noch kein ausreichendes Indiz für eine Mitentscheidungsgewalt über bewaffnete Aktionen dar, zumal der Kläger vorgetragen hat, dass dort auch einfache Mitglieder teilnehmen konnten. Und schließlich ist der vom Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der Berufungsverhandlung vorgetragene unmittelbare telefonische Kontakt mit dem damaligen Hauptverantwortlichen der PKK im Irak, Murat Karayilan, zwar ein Hinweis darauf, dass er in seiner Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit eine nahe an diesem angesiedelte Stabsfunktion innehatte. Eine hinreichende Grundlage für die objektive und subjektive Zurechnung von Verantwortung selbst für (allenfalls vereinzelte) operativ-militärische Aktivitäten der PKK in jenem Zeitraum ergibt sich daraus aber noch nicht.

54

Ob für den Kläger auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, kann offenbleiben, da über seinen diesbezüglichen, im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag wegen des Erfolges des auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Hauptantrages nicht mehr zu entscheiden ist. Die Feststellung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, ist aufzuheben.

55

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher mit den sich aus § 83b AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolgen abzuändern.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.