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| Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25.08.2011 hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG seine Abschiebung nach Italien angeordnet. Für die Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage - gerichtet auf das eigentliche Rechtsschutzziel des Klägers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen - besteht kein Raum. Denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre trotz fehlender Sachprüfung durch das Bundesamt nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Folglich ist im Falle des § 27a AsylVfG - wie auch in Konstellationen einer Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 AsylVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1/13 -, juris; Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264/94 -, juris) - nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2012 - A 11 K 2519/12 -, juris; Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K 383/14 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2010 - A 4 K 4072/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 02.08.2012 - 4 MC 133/12 -, juris, sowie jüngst VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 -, juris). |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid vom 25.08.2011 zu Recht davon ausgegangen, dass nicht die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des am 12.04.2011 gestellten Asylantrages des Klägers zuständig ist, sondern die Republik Italien, und hat daher auch zu Recht die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet. |
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| Gemäß Art. 49 (Abs. 2) der Dublin-III-Verordnung 604/2013/EU ist für vor dem 19.07.2013 in Deutschland gestellte (Alt-)Anträge auf internationalen Schutz (i.S. von Art. 2 lit. h QRL: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes) weiterhin die Dublin-II-Verordnung 343/2003/EG (- Dublin-II-VO -) anwendbar. Nach den hiernach anwendbaren Regelungen der Dublin-II-VO ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers auch dann zuständig, wenn das von ihm nach eigenen Angaben im Jahr 2011 in Lecce eingeleitete Asylverfahren, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, rechtskräftig abgeschlossen worden ist; insoweit ergibt sich eine Zuständigkeit der italienischen Behörden für die Prüfung des klägerischen Asyl(-folge-)antrags aus Art. 16 Abs. 1 e) Dublin-II-VO, nachdem diese innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 c) Dublin-II-VO keine Antwort erteilt haben. |
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| Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO, d.h. wegen Überschreitung der sog. Überstellungsfrist, auf die Beklagte übergegangen. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Das knüpft an Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO an, welcher (u.a.) bestimmt, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgt, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen, wobei es maßgeblich auf die zweite Alternative der Regelung ("oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf") ankommt. Denn solange die Vollziehung der Überstellung - wie es vorliegend ausnahmsweise der Fall ist - weiter ausgesetzt ist, ist insoweit entscheidend auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzustellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris). |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ausübt. |
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| 1. Ein Hauptzweck der Verordnung VO (EG) Nr. 343/2003 besteht, wie aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 hervorgeht, in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Allerdings kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO gemäß Absatz 2 der Vorschrift jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. |
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| Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (grundlegend Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10, N.S. u.a. -, juris sowie Slg. 2011, I-13905) kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet sein, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen (vgl. zum Folgenden auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 -, juris; Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 - OVG 7 S 58.13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris). Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist nämlich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) aus. |
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| 1.1 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtscharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 der Charta und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten haben bei der Ausübung ihres Ermessens diese Grundsätze daher zu beachten. Im Rahmen seiner Ermessensausübung kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen; es gilt insoweit das sog. Prinzip gegenseitigen Vertrauens beziehungsweise normativer Vergewisserung (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris). Daraus folgt die Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat stehe in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.). Ein Ausländer, der in einen sicheren Drittstaat zurück verbracht werden soll, kann infolgedessen entsprechend dem Konzept normativer Vergewisserung den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt würden (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, juris). |
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| 1.2 Die Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat stehe in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, ist jedoch nicht unwiderleglich. Nicht ausgeschlossen werden kann nämlich, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.). |
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| Eine Widerlegung der Vermutung wurde vom EuGH mit Blick auf die gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems indes an hohe Hürden geknüpft. Nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin-II-VO und nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts - wie etwa von Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK - durch den zuständigen Mitgliedstaat vermag die Überstellung eines Asylbewerbers an den laut Dublin-II-VO eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln und das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage zu stellen. Das Zuständigkeitssystem ist nach der Rechtsprechung des EuGH vielmehr nur dann auszusetzen, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.; Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - C 4/11 -, juris). Diese Rechtsprechung ist auch in die Neufassung von Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (v. 26.06.2013 - Dublin-III-VO) eingeflossen. |
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| Die sich aus dieser EuGH-Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an das deutsche verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris) dahingehend zusammengefasst, dass sich der Tatrichter im Rahmen der Amtsermittlung zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen muss, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (Nur) dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. |
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| Wesentliche Kriterien für die zu treffende Feststellung, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. In seinem Urteil vom 21.01.2011 (M.S.S./Belgien und Griechenland - Nr. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da Asylbewerber dort systematisch ohne Angabe von Gründen in Haftzentren untergebracht würden. Es gebe auch zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen zu überfüllten Zellen, Schlägen durch Polizisten und unhygienischen Bedingungen in dem Haftzentrum neben dem internationalen Flughafen von Athen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer monatelang und ohne Perspektive in extremer Armut gelebt habe und außer Stande gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygieneartikel und eine Unterkunft - aufzukommen. Er sei über Abhilfemöglichkeiten nicht angemessen informiert worden und habe in der ständigen Angst gelebt, angegriffen beziehungsweise überfallen zu werden. Art. 3 EMRK allein verpflichte die Vertragsstaaten zwar nicht, Flüchtlinge in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, sie finanziell zu unterstützen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Etwas anderes gilt aber ausweislich des EGMR, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie -), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen (so nun auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). |
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| Aus dem Gesagten ergibt sich: Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt im Hinblick auf die Asylverfahren nur dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin-II-VO „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbarer Weise befriedigen kann. |
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| 2. Trotz der in Teilen weiterhin defizitären Umsetzung der in Italien bestehenden asylrelevanten Regelungen durch die italienischen Behörden und der nach wie vor bestehenden Mängel in Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern in Italien sind zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage einer ausführlichen Auswertung der vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. zum Folgenden AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; Auskunft an VG Darmstadt vom 29.11.2011; Consiglio Italiano per i Rifugiati / European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database, National Country Report Italy, Mai 2013, Update November 2013, verfügbar unter http://www.asylumineurope.org/files/report-download/italy_aida_report_first_update_final_dec13.pdf - CIR/ecre, National Country Report Italy -; UNHCR, Gutachten an VG Freiburg, 12/2013; Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, 07/2013 - UNHCR, Empfehlungen 2013 -; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012; Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione, Die derzeitige Situation von Asylbewerbern in Italien, 20.11.2012 - ASGI, Asylbewerber in Italien -) zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die strengen Voraussetzungen, die nach dem oben Gesagten für die Annahme einer Eintrittspflicht der Beklagten erfüllt sein müssten, nicht gegeben. Es steht nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und / oder die Aufnahmebedingungen in Italien derart grundlegende Mängel aufweisen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an Italien im Rahmen der Dublin-II-Verordnung überstellten Asylbewerber zu erwarten steht (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, milo; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 - 7 S 58/13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 20 A 10656/13 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 30.01.2014 - 4 LA 167/13 -, juris; Beschluss vom 18.03.2014 - 13 LA 75/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). |
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| Denn Italien verfügt über ein ausdifferenziertes Asylverfahrensrecht und konkrete Regelungen betreffend die Aufnahme von Flüchtlingen (2.1). Auch wenn die diesbezüglichen Regelungen in der Praxis mitunter defizitär angewendet werden, sind die hierbei zutage tretenden Mängel jedenfalls gegenwärtig nicht von einer Tragweite, die das Vorliegen systemischer Mängel implizierte (2.2). |
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| Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Anforderungen an das Vorliegen systemischer Mängel in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier der Kläger - in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Staat bereits ein Asylverfahren durchlaufen hat, sogar noch strengere Anforderungen zu stellen sind (in diese Richtung VG Potsdam, Beschluss vom 14.11.2013 - 6 L 767/13.A -, juris). |
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| 2.1. Das italienische Rechtssystem sieht ein ausdifferenziertes Asylverfahren vor. Die italienische Verfassung kennt ein Grundrecht auf Asyl (Art. 10 Abs. 3); daneben bestehen verschiedene Einwanderungs- und Asylverfahrensgesetze. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für - hier relevante und daher zuvörderst in die Betrachtungen einzubeziehende - Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung; Besonderheiten bestehen insoweit nicht (AA, Auskunft an VG Darmstadt vom 29.11.2011; Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). |
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| 2.1.1 Das Asylverfahren läuft in mehreren Schritten ab: |
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| 2.1.1.1 Asylgesuche werden beim Polizeipräsidium (questura) oder bei dem Grenzschutz (polizia di frontiera) entgegengenommen; eine inhaltliche Überprüfung des Gesuchs, das an keine Form gebunden ist, findet nicht statt (ASGI, Asylbewerber in Italien). Im Zusammenhang mit der Stellung des Schutzersuchens findet eine erkennungsdienstliche Behandlung (fotosegnalamento) statt (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). Antragsteller, deren Anträge vom Grenzschutz aufgenommen worden sind, erhalten ein Schreiben, in dem sie an die zuständige „Questura“ weiterverwiesen werden (verbale di invito). |
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| 2.1.1.2 Die förmliche Erfassung des Asylantrags (verbalizzazione) mittels „C3-Formular“ (verbale) erfolgt durch die örtlich zuständige „Questura“, die dem Asylsuchenden eine Bescheinigung über den Erstantrag sowie eine Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) ausstellt (CIR/ecre, National Country Report Italy; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012). Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Verbalizzazione zu erfolgen hat, existiert nicht (CIR/ecre, National Country Report Italy). Außerdem soll der Asylbewerber dort mit einer Informationsbroschüre in einer nach Möglichkeit für den Asylbewerber verständlichen Sprache über den Gang des Asylverfahrens, seine Rechte und Pflichten und den Zugang zum Gesundheitssystem informiert werden (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). Ferner ist dem Asylsuchenden in jeder Phase des Asylverfahrens der Kontakt zum UNHCR und Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen (CIR/ecre, National Country Report Italy). |
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| 2.1.1.3 Nach der Verbalizzazione wird der Fall an die jeweilige für die Region verantwortliche, dem Innenministerium unterstehende Kommission (Commissione territoriale per il riconoscimento dello status di rifugiato) übergeben, deren Mitglieder sich aus zwei Bediensteten des Innenministeriums, einem Vertreter einer lokalen Behörde (Kommune, Provinz oder Region) sowie einem UNHCR-Vertreter zusammensetzen (UNHCR, Gutachten an VG Freiburg, 12/2013; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012). Bestandteil des Verfahrens ist eine nicht-öffentliche persönliche Anhörung des Asylbewerbers, die laut Gesetz innerhalb von 30 Tagen stattfinden soll und zu der ein Dolmetscher hinzugezogen wird (CIR/ecre, National Country Report Italy; ASGI, Asylbewerber in Italien). In bestimmten Fällen (etwa offensichtlich begründeter Asylanträge) findet ein beschleunigtes Verfahren statt (esame prioritario). Die abschließende Entscheidung soll binnen drei, im beschleunigten Verfahren binnen zwei Tagen nach der Anhörung ergehen. |
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| Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf sprachliche und kulturelle Übersetzungsdienste. Sie haben das Recht, sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; ASGI, Asylbewerber in Italien). |
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| 2.1.1.4 Gegen einen ablehnenden Bescheid können Asylbewerber innerhalb von 30 Tagen, Bewohner von CIE (Centro di Identificazione ed Espulsione) und CARA (centro die accoglienza per richiedenti asilo) grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung durch das hierfür zuständige Polizeipräsidium (questura) vor einem ordentlichen Gericht (Tribunale Ordinario) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung; entfällt im Ausnahmefall, etwa bei als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen, die aufschiebende Wirkung, kann der Antragsteller bei Gericht das Aussetzen der Rechtswirkung der erstinstanzlichen ablehnenden Entscheidung beantragen (CIR/ecre, National Country Report Italy; ASGI, Asylbewerber in Italien). Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens ist eine (nicht-öffentliche) Anhörung des Asylbewerbers (CIR/ecre, National Country Report Italy; UNHCR, Gutachten an VG Freiburg, 12/2013). Das Gesamtverfahren einschließlich Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid soll nicht länger als sechs Monate dauern (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). |
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| 2.1.1.5 Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist der Instanzenweg (Berufung, Revision) eröffnet (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012); insoweit findet keine automatische Aussetzung der Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung statt, eine solche kann jedoch auf Antrag vom angerufenen Gericht gewährt werden (ASGI, Asylbewerber in Italien). |
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| 2.1.1.6 Während des Gerichtsverfahrens besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe; diese ist vom Nachweis der Vermögensverhältnisse sowie der Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesses durch das zuständige Gericht abhängig (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; ASGI, Asylbewerber in Italien). |
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| 2.1.1.7 Asylbewerber haben die Möglichkeit, nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens bei der Questura einen Folgeantrag zu stellen. Dieser wird nach der Verbalizzazione von derjenigen Commissione territoriale, die auch für den Erstantrag zuständig war, daraufhin überprüft, ob der Asylantragsteller neue Gesichtspunkte betreffend seine eigene Person oder die Umstände im Heimatland vorbringt. Ist dies nicht der Fall, wird der Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt; gegen die Ablehnungsentscheidung steht der Rechtsweg einschließlich der Möglichkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offen (CIR/ecre, National Country Report Italy). Andernfalls tritt die Commissione territoriale in eine erneute Prüfung ein. Hierfür enthält das italienische Recht keine besonderen Vorschriften, vielmehr gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen und Verfahrensgarantien wie für das Asylerstverfahren (CIR/ecre, National Country Report Italy; zur Möglichkeit, in Italien einen Folgeantrag zu stellen, vgl. auch VG Minden, Urteil vom 20.01.2014 - 10 K 1096/13.A -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 03.04.2014 - 7 L 165/14.A -, juris). |
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| 2.1.2 Auch hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende enthält das italienische Recht umfangreiche Regelungen. |
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| 2.1.2.1 Im Hinblick auf die Unterbringung von Asylbewerbern ist geregelt, dass diese, falls sie nicht selbst ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Familienangehörigen finanzieren können, einen entsprechenden Antrag stellen können, der von der Präfektur (prefettura) bearbeitet wird (CIR/ecre, National Country Report Italy; ASGI, Asylbewerber in Italien). Die Präfektur weist den Asylbewerbern dann Plätze zu. |
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| Italien verfügt über unterschiedliche Unterbringungsmodalitäten für Asylbewerber (ausführlich dazu borderline-europe e.v., Gutachten an VG Darmstadt, 12/2012; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; CIR/ecre, National Country Report Italy). CARA-Erstaufnahmeeinrichtungen (centro di accoglienza per richiedenti asilo) sind von Gesetzes wegen nur für den vorübergehenden (maximal 35 Tage) Aufenthalt von Asylbewerbern mit ungeklärter Identität in erster Linie zum Zwecke der Identitätsklärung vorgesehen (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013); ähnliche Funktionen erfüllen CIE (Centro die identificazione ed espulsione). Daneben gibt es CDAs (Centro di accoglienza per Richiedenti Asilo), die ebenfalls Erstaufnahmeeinrichtungen sind und dem kurzfristigen Aufenthalt u.a. auf dem Staatsterritorium aufgegriffenen Migranten dienen. CSPA (Centro di Soccorso e Prima Accoglienza) dienen nur der Aufnahme von Bootsflüchtlingen. Für den längerfristigen (normalerweise bis zu 6-monatigen) Aufenthalt von Asylbewerbern vorgesehen sind die Unterkunftsplätze in SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati), einem Netzwerk von durch Kommunen, Kirchen, kirchliche Einrichtungen sowie sonstige Hilfsorganisationen betriebenen Unterkünften, das seine Grundlage in einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Kommunen und den beteiligten nichtstaatlichen Organisationen hat. |
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| Ist in diesen Unterkünften kein Platz vorhanden, sieht das Gesetz vor, dass den Asylbewerbern bis zum Freiwerden eines Platzes finanzielle Unterstützung gewährt wird. |
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| Zugang zu den Einrichtungen besteht für Asylbewerber von Gesetzes wegen bereits ab dem Zeitpunkt des Asylgesuchs (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013). In den Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA, CDA, CSPA) werden den Asylbewerbern Essen, Unterkunft, Kleidung, erste Hilfe sowie grundlegende Informationen gewährt (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013); SPRARs sind besser ausgestattet und gewähren darüber hinaus etwa Dolmetscherdienste und Gesundheitsfürsorge (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). Daneben wird den Asylbewerbern ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse gezahlt, das in CARA 2,50 Euro/Tag beträgt und in SPRAR in unterschiedlicher Höhe von etwa 2,00 Euro/Tag gewährt wird (CIR/ecre, National Country Report Italy). Unterstützungsleistungen können durch die Präfektur gestrichen werden, wenn sich der Asylberechtigte nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt oder diese unerlaubt verlässt; hiergegen ist Rechtsschutz möglich (CIR/ecre, National Country Report Italy). |
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| Wird das Asylverfahren nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen, erhalten Asylbewerber im Anschluss an ihren zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltstitel einen erneuten Aufenthaltstitel, der ihnen die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gewährt und bis zum Ende des Asylverfahrens verlängert wird (CIR/ecre, National Country Report Italy; UNHCR, Gutachten an VG Freiburg, 12/2013). Unterbringung und Versorgungsleistungen werden ebenfalls entsprechend verlängert (AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). |
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| Legt der Asylbewerber Rechtsmittel gegen die Ablehnung seines Asylantrags ein, wird seine Aufenthaltserlaubnis verlängert (ASGI, Asylbewerber in Italien). Allerdings muss er die Aufnahmeeinrichtung verlassen, wenn er arbeitsfähig ist (borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012). |
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| Haben Dublin-Rückkehrer bereits während ihres ersten Asylverfahrens Platz in einer Aufnahmeeinrichtung gefunden, steht ihnen kein Recht zu, nach ihrer Rückführung nach Italien bis zum Abschluss des Asylerstverfahrens erneut dort untergebracht zu werden; dies schließt es nicht aus, dass sie bei freien Kapazitäten einen Platz etwa in einem SPRAR erhalten (CIR/ecre, National Country Report Italy; borderline-europe e.v., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2102). Gleiches gilt für Folgeantragsteller (CIR/ecre, National Country Report Italy). |
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| 2.1.2.2 Asylbewerber sind vom Zeitpunkt der Registrierung ihres Asylgesuchs zusammen mit ihren Familienmitgliedern über die gesetzliche Krankenversicherung versichert und sind italienischen Staatsbürgern gleichgestellt; sie haben Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung (CIR/ecre, National Country Report Italy). Hierfür ist die Anmeldung mit Aufenthaltstitel, der Steuernummer sowie einer festen Adresse beim nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale) erforderlich, welcher einen zur ambulanten oder stationären Behandlung berechtigenden Gesundheitsausweis ausstellt (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). Diese kostenfreie medizinische Versorgung steht auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft wohnen (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). |
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| 2.1.2.3 Zur Durchsetzung einer Unterbringung und Mindestversorgung besteht möglicherweise (genau ist dies den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen) prinzipiell die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten in Anspruch zu nehmen (AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). Einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch (etwa mittels einstweiliger Anordnung) auf einen Unterbringungsplatz gibt es indes nicht (AA, Auskunft an VG Minden vom 24.05.2013), und auch im Übrigen gibt es jedenfalls keine Informationen darüber, dass von Asylbewerbern Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf Mindestversorgung in Anspruch genommen worden wäre (AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). |
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| 2.1.2.4 Im Falle einer Abschiebung werden abgelehnte Asylbewerber zunächst aufgefordert, das Land zu verlassen; geschieht dies nicht, werden sie in eine Abschiebhaftanstalt verbracht. Vor der Abschiebung muss ein Richter auf Grundlage eines Gesprächs mit dem Häftling die Rechtmäßigkeit des Ausreisebescheids prüfen. Dem Häftling wird bei diesem Gespräch ein Rechtsanwalt und ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Ferner besteht in der Abschiebehaft die Möglichkeit, rechtliche Informationen einzuholen und an Sprachkursen teilzunehmen. Psychologischer sowie ärztlicher Beistand werden gewährleistet (AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). |
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| 2.1.3 Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die rechtlichen Regelungen, das Asylverfahren und die Aufnahme von Asylbewerbern betreffend, in Italien den an sie zu stellenden Anforderungen durchweg gerecht werden. Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit der aktuellen Erkenntnismittellage. Auch wenn hier die tatsächliche Situation mitunter sehr kritisch beurteilt wird, werden die bestehenden gesetzlichen Vorgaben nur vereinzelt und nur im Hinblick auf vergleichsweise wenig gewichtige Punkte - etwa recht kurze Rechtsmittelfristen (vgl. dazu etwa CIR/ecre, National Country Report Italy; ASGI, Asylbewerber in Italien) - kritisiert. Es besteht daher keinerlei Anlass für die Annahme, bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen implizierten systemische Mängel, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. |
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| 2.2 Die rechtlichen Vorgaben werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig eingehalten. Vielmehr verweisen etwa der UNHCR, die Schweizerische Flüchtlingshilfe, borderline-europe e.V., der European Council on Refugees and Exiles und das Consiglio italiano per i Rifugiati, in abgeschwächter Form auch das Auswärtige Amt auf verschiedene Mängel sowohl betreffend den Zugang Asylsuchender zum Asylverfahren und dessen Ablauf als auch betreffend die Aufnahmebedingungen, insbesondere die Unterbringung und (gesundheitliche) Versorgung der Asylbewerber in Italien. |
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| Rückblickend gesehen war das italienische Aufnahmesystem jedenfalls auf die erheblichen Flüchtlingsströme in den Jahren 2008 und 2011 nicht hinreichend vorbereitet; es gibt gravierende Hinweise darauf, dass in dieser Zeit wiederholt Asylbewerber ohne Prüfung ihres Asylbegehrens oder während noch laufender Rechtsmittelfristen und damit unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot in ihre Herkunftsländer abgeschoben wurden und ferner viele Asylbewerber in Italien keinen Zugang zu den völlig überlasteten Unterkünften hatten, der Obdachlosigkeit anheimfielen und keinerlei staatliche Unterstützung, etwa im Hinblick auf Nahrung und Kleidung oder Zugang zu medizinischer Versorgung, erlangen konnten (vgl. dazu etwa SFH, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, 05/ 2011; Bethke/Bender, „Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“, 02/2011; Norwegian Organization für Asylum Seekers, The Italian approach to asylum: System and core problems“, 04/2011, sowie weitere, von der Kammer im Beschluss vom 02.02.2012 - A 4 K 2203/11 -, juris zitierte Quellen). Dem entspricht es, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, er habe während der Durchführung des Asylerstverfahrens zu keinem Zeitpunkt staatliche Unterstützung in irgend einer Form erhalten, ihm sei insbesondere nie ein Platz in einer Unterkunft zugewiesen worden, und er sei nur deshalb nicht obdach- und völlig mittellos gewesen, weil er auf eigene Initiative bei Landsleuten habe unterkommen und für diese zeitweise gegen Unterkunft und Mahlzeiten habe arbeiten und eine Adresse für die behördliche Erreichbarkeit habe angeben können. |
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| Die italienischen Behörden haben auf die teilweise chaotischen Zustände zwischenzeitlich jedoch, etwa durch Verbesserungen im Verfahren oder auch die massive Erweiterung der zur Verfügung stehenden Unterkünfte (dazu im Einzelnen s.u.), reagiert. Auch die gegenwärtige Situation weist Mängel wie administrative Hürden, zeitliche Verzögerungen sowie Engpässe bei den Unterkünften auf, die allerdings als weniger schwerwiegend einzustufen sind und die Schwelle zum systemischen Mangel weder für sich genommen noch im Zusammenspiel überschreiten. Vielmehr ist in der Gesamtschau des vorliegenden Erkenntnismaterials davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren im wesentlichen richtlinienkonform verläuft und grundsätzlich funktionsfähig ist und dabei insbesondere hinreichend sicherstellt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellte Asylbewerber, die, wie der Kläger, nicht etwa aufgrund Alters, gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder sonstiger besonderer in ihrer Person liegender Umstände besonders schutzwürdig sind, bei normalem Verlauf der Dinge nicht mit schwerwiegenden Verstößen oder Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne von Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh rechnen müssen. |
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| 2.2.1 In jüngerer Zeit sind nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013) keine Fälle mehr bekannt geworden, in denen Flüchtlingen und Asylsuchenden die Einreise nach Italien oder der Aufenthalt in Italien verweigert worden oder Flüchtlinge und Asylsuchende ohne die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, in ihren Herkunftsstaat oder ein Drittland zurückgeführt worden wären; auch sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle neueren Datums bekannt, in denen Asylbewerber trotz laufender Asylverfahren abgeschoben worden wären. Jedenfalls gegenwärtig lässt sich daher nicht mehr feststellen, dass in Italien der Anspruch Schutzsuchender auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens generell oder auch nur regelmäßig vereitelt würde (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, milo). Ebenso wenig lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen, dass Asylbewerbern nach erfolglosem Abschluss ihres Asylerstverfahrens die Stellung eines Asylfolgeantrags verweigert worden wäre. |
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| 2.2.2 Eine Feststellung, die in den vorliegenden Erkenntnismitteln fast durchgängig bemängelt wird, ist die oftmals lange Verfahrensdauer. Diese rechtfertigt jedoch gegenwärtig nicht (mehr) die Feststellung systemischer Mängel. |
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| 2.2.2.1 Das Asylverfahren dauert in vielen Regionen regelmäßig etwa 6 bis 10 Monate, während die gesetzlichen Vorgaben vorsehen, dass die Anhörung des Asylbewerbers binnen 30 Tagen erfolgen, die behördliche Entscheidung binnen weiterer 3 Tagen ergehen soll (CIR/ecre, National Country Report Italy; ASGI, Asylbewerber in Italien; UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013). Dieser Umstand hat indes auf die Asylbewerber regelmäßig keine gravierenden Auswirkungen, weil auch Unterbringung und Versorgungsleistungen sowie der Aufenthaltstitel entsprechend verlängert werden (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). |
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| 2.2.2.2 Anders ist dies, wenn sich die Ausstellung der Verbalizzazione verzögert. |
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| 2.2.2.2.1 Vom Asylgesuch bis zur Ausstellung der Verbalizzazione dauert es nach einhelliger Erkenntnislage (etwa CIR/ecre, National Country Report Italy; UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012; vgl. auch AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 11.09.2013) nach wie vor oftmals mehrere Wochen, mitunter, insbesondere in größeren Städten wie Rom oder Mailand, auch mehrere Monate. Diese Verzögerung beruht mitunter auf fehlenden personellen Kapazitäten. Etwa in Mailand oder Rom liegt sie aber auch darin begründet, dass die dortigen Questure systematisch eine Wohnbestätigung oder den Nachweis einer Adresse als Voraussetzung für die Einreichung eines Asylgesuchs verlangen (UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013), eine (gesetzlich nicht vorgesehene) Anforderung, die Asylbewerber mitunter nur dann erfüllen können, wenn ihnen Nichtregierungsorganisationen „virtuelle“ Adressen zur Verfügung stellen oder sie Leute dafür bezahlen, dass diese ihnen eine (fiktive) Wohnbestätigung ausstellen (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013). Diese Wartezeit bis zur Ausstellung der Verbalizzazione führt zu erheblichen Schwierigkeiten für die Asylbewerber. Denn in der Zwischenzeit haben sie Anspruch nur auf medizinische Notfallversorgung (CIR/ecre, National Country Report Italy). In der Praxis haben sie ferner vor Ausstellung der Verbalizzazione keinen Zugang zu CARA- oder SPRAR-Unterkünften, auch wenn von Gesetzes wegen der Zugang zu Unterkunft ab dem Moment der Stellung des Asylgesuchs zu gewährleisten wäre (CIR/ecre, National Country Report Italy; UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012; vgl. auch AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 11.09.2013). In diesen Fällen sind alternative Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Asylsuchenden selten verfügbar, die Asylsuchenden sind vielmehr oftmals auf sich selbst gestellt und häufig obdachlos (UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012). Allerdings wird dieses Problem von Nichtregierungsorganisationen und kirchlichen Organisationen erkannt, die hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten, etwa durch die Vermittlung von provisorischen (Not-)Unterkünften, tätig werden (AA, Auskunft an VG Minden vom 24.05.2013). |
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| Dass Asylbewerber diese Verzögerungen vor einem Gericht angefochten oder überhaupt vorläufigen Rechtsschutz beantragt hätten, ist weder dem Auswärtigen Amt (Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012) noch dem UNHCR (Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; UNHCR, Empfehlungen 2013) bekannt. Die Praxis der Questura Mailand, eine Wohnbestätigung zu verlangen, wurde bereits von Hilfsorganisationen angefochten (AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012), vom zuständigen Gericht jedoch gebilligt (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013). |
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| 2.2.2.2.2 Von den Schwierigkeiten infolge der erheblichen Wartezeit bis zur Ausstellung der Verbalizzazione sind grundsätzlich auch Dublin-Rückkehrer betroffen. Diese treffen in der Regel auf dem Luftweg in Italien ein. Nach einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei erfolgt die Feststellung, welche Questura für die Person zuständig ist und wie der Stand des Verfahrens ist. Davon, ob der Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens Italien verlassen oder ob er in Italien nie ein Asylverfahren durchgeführt bzw., wie der Kläger, das Asylverfahren dort rechtskräftig abgeschlossen hat, hängt der weitere Ablauf ab: |
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| Dublin-Rückkehrer, die sich noch im Asylverfahren befinden, erhalten nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 11.09.2013; Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.08.2013) umgehend eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum zugewiesen, die ihnen von den auf dem Flughafen tätigen Nichtregierungsorganisationen vermittelt werde. Laut UNHCR hat diese Personengruppe in der Regel Zugang zu Transitunterbringungseinrichtungen (Auskunft an VG Freiburg, 12/2103). Laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe (Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013) erfolgt die Unterbringung in einem FER-Projekt, soweit freie Plätze bestehen. Sind für sie nicht die Präfekturen Rom bzw. Varese zuständig, gilt diese Unterkunftsmöglichkeit nur für wenige Tage, bis sie in die für sie zuständige Region weiterreisen, um sich dort bei der Questura zu melden und von dieser einen Berechtigungsschein für ein CARA zu erhalten. Laut borderline-europe e.V. (Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012) gibt es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten mit der Ausstellung dieses Scheins; auch stünden mitunter nicht genügend Plätze zur Verfügung. Plätze in einem SPRAR könnten außerdem nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betreffende vor seiner Ausreise keinen Platz dort in Anspruch genommen habe. |
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| Für Dublin-Rückkehrer, die sich, wie der Kläger, noch nicht oder nicht mehr in einem Asylverfahren befinden, etwa für diejenigen, die vor ihrer Asylantragstellung in einem anderen Land durch Italien gereist sind, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben, erfolgt die Zuweisung der Unterkunft dagegen grundsätzlich, wie bei anderen Asylbewerbern auch, erst nach der Verbalizzazione, die auch für diese Gruppe mitunter erst nach Wochen oder Monaten erfolgt (so ausdrücklich UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012; vgl. auch AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012); eine frühere Möglichkeit, in eine FER-Unterkunft oder ein CARA zugewiesen zu werden, hängt von freien Kapazitäten ab (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013). Borderline-europe (a.a.O.) berichtet davon, von den Dublin-Rückkehrern, die über Rom eingereist seien, hätten nur knapp 8% eine CARA- oder SPRAR-Unterkunft erhalten, weitere etwa 12% eine Kurzzeitunterkunft, um sich von dort aus zu den für sie zuständigen Questure zu begeben. Allerdings bemühen sich die am Flughafen zuständigen Hilfsorganisationen, dem Betreffenden zumindest eine Übergangs- oder Notunterkunft in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung zu besorgen; sollte dies nicht umgehend möglich sein, müssen Dublin-Rückkehrer unter Umständen einige Tage am Flughafen verbleiben und dort, zwar ohne besondere Schlafplätze, offenbar aber geduldet, übernachten (SFH, Aufnahmebedingungen, 10/2013; UNHCR, Empfehlungen 2013; AA, Auskunft an OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2013). Nicht ausgeschlossen ist in diesem Zusammenhang indes, dass die Nichtregierungsorganisationen nicht rechtzeitig von der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert werden und diese daher keine besondere Betreuung am Flughafen erfahren (SFH, a.a.O.). |
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| 2.2.2.2.3 Der Umstand, dass der Zugang zu Unterkünften in der Praxis italienischer Behörden von der Ausstellung der Verbalizzazione abhängt und deren Ausstellung zeitlich jedenfalls in der Behördenpraxis (noch) nicht an das Asylgesuch geknüpft ist, ist sicherlich ein gravierender Mangel, der auch im System angelegt ist und grundsätzlich - wenn infolge der intensiveren Betreuung am Flughafen in möglicherweise geringerem Maße - auch Dublin-Rückkehrer wie den Kläger betrifft. Allerdings hat die italienische Regierung dieses Problem erkannt und sich dessen angenommen. So hat im Februar 2013 das italienische Innenministerium eine Weisung an die Questure herausgegeben, wonach die Verbalizzazione zeitlich mit der Asylgesuchsstellung zusammenfallen soll, und versucht, durch ein neues Onlinesystem (VESTANET) die Bearbeitung der Asylgesuche zu beschleunigen, die Bearbeitung von Einzelfällen im gesamten Verfahren zu verbessern, die Zeit zwischen dem erstmaligen Asylgesuch und der formalen Registrierung des Antrags zu überwachen und Verzögerungen umgehend entgegenzuwirken (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013; CIR/ecre, National Country Report Italy). Im Report von CIR/ecre (a.a.O.) heißt es, die italienischen Behörden hätten insoweit wichtige Anstrengungen unternommen, um den förmlichen Zugang zum Asylverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Auch der UNHCR (a.a.O.) spricht insoweit von „positiven Entwicklungen“. Seinen jüngsten Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (07/2013) lässt sich zwar entnehmen, dass es immer wieder zu wochen- oder auch monatelangen Verzögerungen bis zur Erstellung der Verbalizzazione kommt; wenn der UNHCR insoweit jedoch von „einigen Fällen“ oder auch Schwierigkeiten „in einigen regionalen Polizeidirektionen“ spricht, so handelt es sich gegenwärtig nicht mehr um größere Funktionsstörungen oder regelhafte Defizite, die das Asylverfahren in ihrer Gesamtheit prägen, sondern um - freilich in ihren Auswirkungen zulasten der Betroffenen keinesfalls zu unterschätzende - partielle Überlastungen oder verwaltungstechnische Missstände. Und auch insoweit ist davon auszugehen, dass sich die Situation, wenn die neuen Anweisungen und Verwaltungsvereinfachungen landesweit implementiert sind, weiter verbessern wird (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 20 A 10656/13 -, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). Insbesondere für Dublin-Rückkehrer und ihre im Vergleich zu anderweitig ins Land kommende Asylbewerber regelmäßig intensivere Betreuung durch Nichtregierungsorganisationen bereits am Flughafen lässt sich im Hinblick auf die Verzögerungen im Asylverfahren daher nicht (mehr) von einem systemischen Mangel sprechen. |
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| 2.2.3 Weitere in vielen der vorliegenden Erkenntnismitteln beklagte Missstände sind die nach wie vor bestehende - und auch Dublin-Rückkehrer betreffende - Überlastung des Aufnahmesystems und die damit verbundenen Lebensbedingungen der Asylbewerber. Aber auch im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen ist auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel nicht (mehr) von strukturellen Mängeln auszugehen. |
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| 2.2.3.1 Immer wieder in der Kritik steht die Zahl der Unterkünfte, die Asylsuchenden zur Verfügung gestellt werden. |
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| Die italienische Regierung hat in den vergangenen Jahren große Anstrengungen unternommen, um die Zahl verfügbarer Unterkünfte zu erhöhen. So gab es im Zusammenhang mit den sprunghaft angestiegenen Asylbewerberzahlen im Jahr 2011 ein Notstandskonzept „Nordafrika“, in dessen Rahmen Aufnahmestrukturen durch den Zivilschutz in der Größenordnung von 26.000 Plätzen bereitgestellt wurden (SFH, Aufnahmebedingungen; AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013 spricht sogar von 50.000 Plätzen). Daneben wurde insbesondere die Zahl der regulär verfügbaren Plätze in den vergangenen Jahren massiv erhöht. Noch im Juli 2012 war das Auswärtige Amt (Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; vgl. auch Auskunft an VG Darmstadt vom 29.11.2012) von (nur) je 3.000 Plätzen in CARA und SPRAR ausgegangen, während es im August 2013 bereits von insgesamt über 16.000 Plätzen in CARA, CIE, CDA und SPRAR ausging (Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.08.2013). Die Entwicklung der verfügbaren Unterkünfte spiegelt sich auch in den von CIR/ecre erhobenen Zahlen wider: Während im Länderreport Stand Mai 2013 von insgesamt 4.007 Plätzen in CDA und CARA die Rede war, waren es ein halbes Jahr später bereits 6.866 Plätze; statt 151 SPRAR standen ausweislich CIR/ecre nun bereits 175 Einrichtungen zur Verfügung. Aufgrund eines im September 2013 erlassenen Dekrets des Innenministeriums soll die SPRAR-Kapazität bis 2016 zudem auf 16.000 Plätze erhöht werden (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen; CIR/ecre, National Country Report Italy). Auch durch die Praxis, insbesondere die CARA entgegen ihrer Zweckbestimmung auch für den längerfristigen Aufenthalt zu nutzen, konnte der Überlastungssituation Rechnung getragen werden, und auch wenn das Notstandsprogramm „Nordafrika“ zwischenzeitlich ausgelaufen ist und (Stand September 2013) nur noch etwa 1.000 Personen („vulnerable Cases“ und Asylbewerber, die Widerspruch eingelegt haben, vgl. AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 11.09.2013) dort lebten, zeigt es doch, dass Italien in der Lage ist, Unterbringungsplätze in erheblichem Umfang zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wenn dies durch den Zustrom von Flüchtlingen erneut erforderlich werden sollte. Um bestehende Lücken und Fehlentwicklungen aufzudecken, wurde ferner Ende 2012 im Rahmen des Präsidium-Projekts testweise ein Überwachungssystem in staatlichen Einrichtungen eingeführt (UNHCR, Empfehlungen 2013). Laut Auswärtigem Amt bestanden im öffentlichen System im August 2013 rund 8.000 Plätze in CARA-Aufnahmelagern, die in der Praxis dem längerfristigen Aufenthalt von Asylbewerbern dienen, nahezu 3.000 Plätze in CIE und CDA und über 5.000 Plätze in SPRAR (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.08.2013). Laut CIR/ecre, Stand November 2013, bestanden zu diesem Zeitpunkt in CARA, CIE und CPSA insgesamt deutlich weniger, nämlich nur gut 7.500 Plätze, dafür in SPRAR 3.000 reguläre sowie 9.500 zusätzliche Plätze. |
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| Finden Asylsuchende keinen Platz in einer öffentlichen Aufnahmeeinrichtung - sei es, weil die Kapazitäten erschöpft sind, sei es, dass sie etwa als Dublin-Rückkehrer, die bereits vor ihrer Ausreise aus Italien einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung beansprucht hatten, keinen erneuten Zugang zu öffentlichen Aufnahmeeinrichtungen haben -, bekommen sie in der Praxis keine staatliche (finanzielle) Unterstützung, um sich selbst um eine Unterkunft kümmern zu können; die gesetzliche Regelung, wonach der Asylbewerber im Falle fehlender Unterbringungsmöglichkeiten eine finanzielle Unterstützung erhält, um sich selbst eine Unterkunft zu suchen, ist in der Praxis nicht umgesetzt worden (CIR/ecre, National Country Report Italy; AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013). Für diesen Personenkreis gibt es kommunale, kirchliche und karitative Einrichtungen etwa der CARITAS, die die Asylantragsteller versorgen, ihnen Unterkunftsplätze besorgen und ihnen medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung stellen (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). Diese nicht-staatlichen Unterkünfte werden teilweise von der öffentlichen Hand finanziert und sind im Auftrag des Staates tätig. Sie sind bei der Frage, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK aufgrund fehlender Unterbringungsmöglichkeiten besteht, mit einzubeziehen. Denn aus Sicht des Unionsrechts ist lediglich entscheidend, dass tatsächlich eine hinreichende Zahl an Unterkünften besteht; dies aber ist auch dann der Fall, wenn der Staat mit nichtstaatlichen Trägern zusammenarbeitet, die zuverlässig einen Teil der erforderlichen Plätze zur Verfügung stellen. |
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| Darüber, ob das verfügbare - im Übrigen je nach Auskunft deutlich differierende - Zahlenmaterial den tatsächlichen Bestand an Unterkünften widerspiegelt und wenn ja, ob die vorhandenen Unterkünfte ausreichend sind, um den Bedarf zu decken, gehen die Ansichten in den aktuellen Erkenntnismitteln auseinander. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass - Stand August 2013 - alle Asylbewerber / Flüchtlinge in öffentlichen Zentren untergebracht werden könnten. Lokalen oder regionalen Überbelegungen stünden freie Kapazitäten in anderen Regionen, etwa in Norditalien, gegenüber, und landesweit seien genügend Plätze vorhanden (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.08.2013; mit dem gleichen Tenor auch bereits AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). Auch nach Auffassung des UNHCR ist Italien in der Lage, den Aufnahmebedarf jedenfalls einer erheblichen Zahl an Asylsuchenden zu decken (Empfehlungen 2013; ähnlich auch bereits im Gutachten an VG Braunschweig vom 24.04.2012). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zeichnet ein etwas düstereres Bild und berichtet - Stand Oktober 2013 - davon, zurzeit seien die Kapazitäten der Erstaufnahmezentren CARA ausgeschöpft und neu ankommende Flüchtlinge könnten dort nicht untergebracht werden (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013). Auch anderen Auskünften lässt sich entnehmen, dass die verfügbaren Plätze immer noch nicht ausreichten und die bestehenden Einrichtungen daher oft deutlich überbelegt seien (CIR/ecre, National Country Report Italy), bzw. dass nicht alle Asylbewerber einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung finden (borderline-europe, Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012) oder mitunter aufgrund fehlender Kapazitäten erst nach Wochen oder Monaten Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen bekommen können (UNHCR, Auskunft an VG Freiburg, 12/2013). Viele Auskünfte berichten davon, dass Asylbewerber unter schlechten Bedingungen in überfüllten Privatunterkünften, die teilweise in besetzten Häusern eingerichtet worden seien, unterkommen müssten (CIR/ecre, National Country Report Italy) oder obdachlos seien (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, 10/2013; borderline-europe e.v., Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012). |
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| Tatsächlich dürfte eine genaue Ermittlung, ob die vorhandenen Plätze rechnerisch gesehen landesweit ausreichend sind, um den Bedarf an Wohnraum zu decken, nur sehr schwer seriös möglich sein. Insoweit ist nicht nur von Bedeutung, dass die vorhandenen Einrichtungen mitunter deutlich mehr Flüchtlinge aufnehmen als die Anzahl, für die sie ausgelegt sind; so sollen etwa im November 2013 9.771 Asylsuchende in CDA/CARA untergebracht gewesen sein, die nur 6.866 reguläre Plätze boten (CIR/ecre, National Country Report Italy). Auch bedürfte es für die Frage, ob die Anzahl an Plätzen ausreichend ist, belastbarem statistischem Material nicht nur zu der Frage, wie lang die durchschnittliche Belegungszeit eines Platzes in einer Unterkunft ist, sondern auch dazu, wie viele Asylbewerber aus eigenem Antrieb keinen Platz in Anspruch nehmen, sondern entweder untertauchen oder in ein anderes europäisches Land weiterreisen. Belastbare Zahlen gibt es jedoch insoweit nicht (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris). Ferner fehlt es auch an methodisch korrekten statistischen Erhebungen zu der Frage, welcher Prozentsatz an Asylsuchenden tatsächlich Interesse an der Zuweisung einer öffentlichen Unterkunft hätte. Vor diesem Hintergrund haben insbesondere die Prozentzahlen der in öffentlichen Unterkünften untergebrachten Dublin-Rückgeführten, die borderline-europe e.V. (Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012; hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 - 7 S 58/13 -, juris) nennt, eine nur sehr begrenzte Aussagekraft. Denn diesen Zahlen lässt sich weder entnehmen, wie viele der Rückgeführten bereits über einen Aufenthaltstitel etwa aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien verfügen (und daher keinen Anspruch mehr auf Aufnahme in eine der Unterkünfte haben), noch, wie viele von ihnen überhaupt Interesse an einem Platz in einer öffentlichen Aufnahmeeinrichtung gehabt hätten. Insoweit wäre im Hinblick auf fehlendes Interesse an einer öffentlichen Unterkunft nicht nur an Rückkehrer zu denken, die auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens von vornherein verzichten, sondern auch an solche, die bei ihrem letzten Aufenthalt in Italien bereits ein soziales Netzwerk aufgebaut haben, das sie von öffentlichen Unterkünften unabhängig macht, oder solche, die ein Leben in Rom oder Mailand, wo die Wohnraumkapazitäten bekanntermaßen erschöpft sind, auch um den Preis schlechterer Unterbringungsverhältnisse bewusst einem Aufenthalt in einem anderen Landesteil, in dem ihnen eine Unterkunft zugewiesen werden könnte, vorziehen. |
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| Aber auch wenn unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel davon auszugehen ist, dass insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand die vorhandenen Aufnahmekapazitäten in staatlichen wie privat betriebenen Einrichtungen erschöpft und die Unterkünfte überfüllt sind und es daher Asylsuchende gibt, die keinen Platz in einer Unterkunft finden und daher ohne Obdach sind oder unter völlig unzureichenden Wohn- und Lebensverhältnissen leben, lässt sich doch den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass dieses Schicksal für Asylbewerber gewissermaßen an der Tagesordnung wäre und eine charakteristische Erscheinungsform ausmachte; vielmehr handelt es sich hierbei um drastische Einzelschicksale, die keiner Verallgemeinerung zugänglich sind (darauf hinweisend auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 - 7 S 58/13 -, juris, sowie nunmehr VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris). Auf Grundlage der genannten Zahlen von mutmaßlich deutlich mehr als 16.000 Plätzen allein in den öffentlichen Unterkünften ist jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Unterbringungssituation dauerhafte erhebliche Missstände vorlägen, aufgrund dessen Asylbewerber quasi typischerweise und in signifikanter Zahl der Obdachlosigkeit überlassen würden (so i.Erg. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2013 - 7 S 58/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, milo, geht davon aus, alle Asylbewerber fänden Platz in den öffentlichen Aufnahmeeinrichtungen). |
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| 2.2.3.2 Es lässt sich nach den vorliegenden Auskünften auch nicht davon ausgehen, dass systematische Mängel im Hinblick auf die Schwierigkeiten derjenigen Asylsuchenden, die keinen Platz in einer staatlichen Unterkunft gefunden haben, bestünden bei der Zustellung offizieller Schreiben, etwa ablehnender Asylbescheide. Denn auch wenn für Flüchtlinge außerhalb staatlicher Unterkünfte, insbesondere für Obdachlose, der Zugang offizieller Schreiben typischerweise größeren Schwierigkeiten begegnet als für Flüchtlinge in staatlichen Unterkünften, haben sich auch insoweit Strukturen gebildet, die die Situation der Betroffenen erleichtern. Inzwischen bieten Hilfsorganisationen wie die CARITAS Sammeladressen für Personen ohne festen Wohnsitz an, die gegenüber öffentlichen Stellen verwendet werden und an die Poststücke zugestellt werden können (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012; borderline-europe, Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012). Derartige Möglichkeiten „virtueller Wohnsitznahme“ gibt es zwar nur in wenigen Städten Italiens, insbesondere in Rom; da es hier aber auch die größten Engpässe in der Wohnraumversorgung gibt, dürfte Dank des den Behörden bekannten und von ihnen akzeptierten Konzepts der virtuellen Wohnsitznahme jedenfalls im Regelfall die Zustellung von Schreiben an den Empfänger gewährleistet sein. |
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| 2.2.3.3 Die vorliegenden Erkenntnismittel lassen auch nicht den Rückschluss darauf zu, dass Asylbewerber infolge unzureichender und unzumutbarer Verhältnisse in den staatlichen bzw. privaten Unterkünften, namentlich etwa aufgrund unhygienischer Zustände oder Gewalttätigkeiten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind. Dabei wird nicht verkannt, dass es in Unterkünften mit einer Vielzahl von Flüchtlingen unterschiedlicher Nationalität, Religion und kultureller Prägung häufiger als in anderen Bereichen der Gesellschaft zu Konflikten und gelegentlich auch gewaltsamen Übergriffen kommen dürfte, zumal in einer Situation, die oftmals von überstandenen Leiden und ungewisser Zukunft geprägt ist. Es dürfte sich dabei allerdings um ein allgemeines Phänomen in Gemeinschaftseinrichtungen handeln, dem die staatlichen Stellen nur bedingt wirksam entgegenwirken können. Auch ist der Kammer bewusst, dass die Aufnahme-, Unterbringungs- und Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Italien regelmäßig nicht mit dem hiesigen Standard vergleichbar sein dürften. Andererseits gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die Zustände in den Unterkünften nicht nur in Einzelfällen, sondern regelhaft unzumutbar und unhaltbar sind, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt die Feststellung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung der Asylbewerber gerechtfertigt erschiene. So wird nach Auskunft des Auswärtigen Amtes von den staatlichen Aufnahmezentren und Einrichtungen Kleidung gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013). Die Verhältnisse im Einzelnen unterscheiden sich und hängen von den jeweiligen Trägern der Unterkünfte ab (CIR/ecre, National Country Report Italy). Laut Auswärtigem Amt stellen sich die hygienischen Verhältnisse aber nicht regelmäßig oder überwiegend in der Weise dar, dass man ernstlich Gefahr läuft zu erkranken. Es seien durchgehend kleinere Schlafräume in Wohnhäusern oder Containern vorhanden, die auch einer ausreichenden Zahl an Toiletten- und Waschräumen sowie zumeist mit Klimaanlagen und Zentralheizung versehen seien. Die Verpflegung werde vielfach in einem gemeinsamen Speisesaal bereitgestellt. Ferner seien in den Einrichtungen Sozialräume sowie getrennte Räumlichkeiten für medizinische Dienste und Sonderfälle vorhanden. Zur Aufrechterhaltung der Sauberkeit der allgemeinen Räumlichkeiten würden spezielle Reinigungsdienste beschäftigt. Es gebe zwar mitunter gewaltsame Überfälle, hierbei handelt es sich aber um Einzelfälle. Darüber hinaus würden die Aufnahmeeinrichtungen zumindest durch die Polizei oder Carabinieri überwacht und geschützt; wegen auftretender Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien seien in manchen Einrichtungen zudem zusätzliche Polizeikräfte postiert worden (vgl. dazu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, milo). |
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| 2.2.3.4 Ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln, wie gesehen, davon auszugehen, dass jedenfalls die meisten Flüchtlinge Platz in einer staatlichen Unterkunft erhalten, so ist dort ihr Lebensunterhalt - wenn auch auf niedrigem Niveau - gesichert. Es lässt sich den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass den Flüchtlingen dort entgegen der Gesetzeslage keine Kleidung, Nahrung oder Hygieneartikel zur Verfügung gestellt würden. |
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| Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012) werden auch diejenigen Flüchtlinge, die außerhalb staatlicher Einrichtungen, etwa in karitativen oder kirchlichen Unterkünften, leben, teilweise unter Einbeziehung privater Dienstleister, mit Nahrung und Kleidung versorgt. Dagegen berichtet etwa borderline-europe (Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012), Asylsuchende, die in keinem Zentrum untergebracht seien, erhielten weder Sach- noch Geldleistungen zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse wie Nahrung oder Kleidung. Geklärt sein dürfte jedoch, dass für diese Gruppe der Flüchtlinge Hilfsorganisationen die notwendige grundlegende Versorgung der bei ihnen lebenden Flüchtlinge übernehmen. Auch für diesen Personenkreis dürfte daher nicht festzustellen sein, dass dieser regelhaft in einem menschenrechtlichen Mindeststandards widersprechenden Zustand leben müsse. Dies schließt es nicht aus, dass einzelne Asylbewerber in prekären Verhältnissen extremer Armut und Obdachlosigkeit leben; dieser Umstand ist aber für die Annahme, der Kläger werde im Falle seiner Überstellung nach Italien ernstlich der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris), nicht ausreichend. |
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| 2.2.3.5 Schließlich ist nach aktueller Auskunftslage auch nicht davon auszugehen sein, dass Flüchtlinge regelhaft von medizinischen Leistungen ausgeschlossen sind. |
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| Zwar mag es im Einzelfall auch bei Bewohnern öffentlicher Unterkünfte - sei es durch fehlende Informationen, sei es durch fehlerhaft arbeitende oder überlastete Verwaltungen - zu Schwierigkeiten kommen, in den Besitz einer Gesundheitskarte zu gelangen. Dies ist aber offenbar der Ausnahmefall. |
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| Für Asylbewerber, auch Dublin-Rückkehrer, die keinen festen Wohnsitz vorweisen können, hat dieser Umstand allerdings Konsequenzen. Der Erhalt der Gesundheitskarte ist an das Erfordernis eines festen Wohnsitzes geknüpft. Während das Auswärtige Amt davon ausgeht, es genüge insoweit die Angabe des Asylbewerbers, berichtet borderline-europe (Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012), die Anmeldung eines Wohnsitzes werde durch die Behörde überprüft. Die Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Asylbewerber in Italien, Bericht vom 20.11.2012) berichtet darüber hinaus davon, viele Flüchtlinge würden aufgrund von bürokratischen und restriktiven Interpretationen seitens der Gemeinden nicht im Einwohnermelderegister eingetragen. Selbst wenn dies so wäre, führte dieser Umstand jedoch nicht dazu, dass diese Flüchtlinge vom Erhalt der Gesundheitskarte ausgeschlossen würden. Denn vor allem in Rom - wo die Wohnungsnot, wie gesehen, und daher auch der Anteil der nicht in öffentlichen Unterkünften untergebrachten Flüchtlinge vermutlich am größten ist - besteht, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit einer von den Behörden anerkannten, durch Hilfsorganisationen wie die CARITAS zur Verfügung gestellten „virtuellen Wohnsitznahme“ (borderline-europe, Gutachten an VG Braunschweig, 12/2012; vgl. dazu auch AA, Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013; Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). Davon abgesehen ist jedenfalls die medizinische Notfallversorgung in Italien auch ohne Gesundheitskarte gewährleistet. |
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| 2.2.3.6 Vor diesem Hintergrund lässt sich trotz nach wie vor bestehender Defizite in den Aufnahmebedingungen und auch unter Berücksichtigung der gravierenden Folgen, die das Fehlen einer zumutbaren Unterkunft für den hiervon Betroffenen im Einzelfall hat, nicht feststellen, dass die bestehenden Engpässe und Mängel die Funktionsfähigkeit des Aufnahmesystems insgesamt in Frage stellen und so gravierend sind, dass sie das Asylverfahren regelhaft seiner Funktion berauben. |
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| 2.3 Im Ergebnis lässt sich daher auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnismittel feststellen, dass Asylsuchende, die nach den Regelungen der Dublin-II-Verordnung nach Italien überstellt werden sollen, derzeit jedenfalls dann, wenn in ihrer Person keine besonderen (etwa gesundheitlichen) Gründe gegeben sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh rechnen müssen. Dies scheint der Auffassung des UNHCR zu entsprechen, der sich - anders als seinerzeit im Falle Griechenlands - trotz deutlicher Worte in Bezug auf bestehende Defizite und Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht veranlasst gesehen hat, sich gegen Überstellungen von Asylbewerbern an Italien auszusprechen. |
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| Vorliegend aber sind keine besonderen Umstände des Einzelfalles ersichtlich, die befürchten ließen, dass gerade dem Kläger in Italien entgegen der allgemeinen Lageeinschätzung eine mit Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK nicht vereinbare Behandlung drohte. Der Kläger hat nach seiner Ankunft in Italien die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens hat er, da er nach eigenen Angaben während des Asylerstverfahrens nie einen Platz in einer Unterkunft zugewiesen bekommen hat, die Möglichkeit, in einer öffentlichen Einrichtung unterzukommen, wo neben der Unterkunft auch Essen, Bekleidung und sonstige persönliche Bedürfnisse sichergestellt sind. Sollte sich der Kläger dagegen dafür entscheiden, nach seiner Rückkehr keinen erneuten Asylantrag zu stellen, bestünden zu seinen Gunsten - nachdem das Asylerstverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist - keine Verfahrensgarantien nach der Genfer Flüchtlingskonvention, und auch die Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG) fände auf ihn gemäß Art. 3 Abs. 1 keine Anwendung (mehr). Er wäre vielmehr, wenn sein Aufenthalt nicht behördlicherseits legalisiert wird, verpflichtet, Italien zu verlassen, und hätte keinen Anspruch auf Unterstützung mehr (AA, Auskunft an VG Freiburg vom 11.07.2012). Kommt er seiner Ausreisepflicht nicht nach, kann er kein Mehr an Unterstützung verlangen, als dies italienischen Staatsangehörigen zuteil wird. Ein staatliches Sozialhilfesystem aber existiert in Italien nur sehr eingeschränkt; vielmehr sind auch italienische Staatsangehörige grundsätzlich verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, was naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden, für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann wie den Kläger aber, wie er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Italien bewiesen hat, nicht unmöglich ist. Der Umstand, dass es in Italien anders als in Deutschland kein System staatlicher Unterstützung auch für ausreisepflichtige, jedoch tatsächlich noch nicht abgeschobene Ausländer gibt, reicht, nachdem, wie bereits gesehen, aus Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh nicht die Verpflichtung erwächst, jemandem finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihm einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen, nicht für die Annahme aus, der Kläger werde im Falle seiner Überstellung nach Italien ernstlich der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK / Art. 4 GRCh ausgesetzt sein. |
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| Die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ist hiernach ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist der Fall, nachdem Italien keine Einwände gegen seine Zuständigkeit erhoben hat und der Abschiebung keine relevanten Hindernisgründe entgegenstehen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Das Gericht sieht von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Ermessen ab. |
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