Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juli 2014 - 23 S 14.50311
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Am 3. Dezember 2013 stellte der Antragsteller, ein kongolesischer Staatsangehöriger, unter den o. g. Personalien bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt eine Befragung des Antragstellers zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG. Der Antragsteller führte dabei unter anderem aus, er habe ein Visum für Italien gehabt. Wie lange es gültig gewesen sei, wisse er nicht. Das Visum sei von der italienischen Botschaft in Kinshasa ausgestellt worden. Er sei noch Schüler gewesen. Er sei im März 2013 nach ... geflogen und habe sich dort zweieinhalb Wochen aufgehalten. Von dort sei er nach ... geflogen. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei er mit dem Zug nach ... und dann nach Frankfurt gefahren, wo er am 19. November 2013 angekommen sei.
Nach einer am 3. Dezember 2013 eingeholten Antragsauskunft aus dem Visainformations-System - VIS - („Fingerabdruck-Suche“) war dem Antragsteller unter den Personalien „... K., geboren am ... 1984“, am 3. Oktober 2013 ein italienisches Schengen-Visum (Visum Nr. ITA ...) erteilt worden, gültig vom 14. Oktober 2013 bis 10. November 2013. Wie sich aus der Auskunft weiter ergibt, war der Antragsteller damals im Besitz eines vom 31. August 2013 bis 30. August 2018 gültigen Reisepasses seines Herkunftslands.
Der Antragsteller hatte nach seiner Einreise angegeben, dass er am ... 1997 geboren sei. Aus einem „INPOL-Ausdruck“ vom 27. Dezember 2013 ergibt sich, dass er am 23. November 2013 unter den Personalien „... N., geboren am ... 1997“ und am 3. Dezember 2013 unter den Personalien „... M.“, geboren am ... 1994“ erkennungsdienstlich behandelt worden war. Aus einem Schreiben der Bundespolizeiinspektion ... Flughafen ... an die Außenstelle des Bundesamts ... vom 23. November 2013 ergibt sich, dass der Antragsteller am 23. November 2013 zunächst an eine Erstaufnahmeeinrichtung für unbegleitete Minderjährige weitergeleitet worden war.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 30. Januar 2014 mit, der Antragsteller habe einen Bruder, dies sei bei einer Umverteilung zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei älter geschätzt worden, als er sei. Er sei am ... 1997 geboren. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 reichte sie einen Zeitungsartikel in französischer Sprache ein, der nach Ihrer Angabe vom Schicksal der Familie des Antragstellers handele.
Im Folgenden wurden von Seiten des Bundesamts Berichtigungen der Personaldaten des Antragstellers (entsprechend der Eintragung im „VIS“) im System „INPOL“ sowie im Ausländerzentralregister veranlasst. Dies wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 28. Februar 2014 mitgeteilt. Diese legte dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. Mai 2014 eine Kopie der „Geburtsurkunde“ vor, wonach der Antragsteller am ... 1997 geboren sei, und bat darum, den Antragsteller in ein jugendgerechtes Lager umzuverteilen.
Am 28. Februar 2014 hatte das Bundesamt an Italien ein Aufnahmeersuchen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 der sog. Dublin-II-Verordnung gestellt.
Mit Bescheid vom ... Mai 2014, zugestellt mit Schreiben vom 27. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei am 28. Februar 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Die italienischen Behörden seien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig geworden. Der Asylantrag sei gem. § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Am 2. Juni 2014 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Mai 2014 aufzuheben, festzustellen, dass der Asylantrag des Antragstellers zulässig sei und in Deutschland materiell behandelt werde, festzustellen, dass der Antragsteller in Deutschland asylberechtigt sei und hilfsweise festzustellen, dass beim Antragsteller Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG vorlägen. Sie beantragte zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Mai 2014, Az: ..., zugestellt am 2. Juni 2014, anzuordnen.
Zur Begründung trug sie vor, der Antragsteller sei noch niemals in Italien gewesen. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Eine Überführung des Klägers nach Italien sei daher grundrechtswidrig. Es werde die Kopie einer Geburtsbestätigung des Antragstellers vorgelegt, woraus sich das richtige Alter des Klägers ergebe.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 4. Juni 2014 die Akte vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50310 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg.
Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus, weil sich der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom ... Mai 2014 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, und sie gilt ferner - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - ab dem 1. Januar 2014 für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der - wie hier - vor dem 1. Januar 2014 eingereicht wurde, erfolgt nach der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats weiterhin nach der Vorgängerregelung, also der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO).
Im Fall des Antragstellers ist davon auszugehen, dass Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.
Die Zuständigkeit folgt aus Art. 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO, da dem Antragsteller von Italien ein Schengen-Visum erteilt worden war, das bis zum 10. November 2013 gültig war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO) war das Visum erst seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Unerheblich ist daher, dass sich der Antragsteller noch nie zuvor in Italien aufgehalten hat. Das Aufnahmegesuch an Italien wurde von Seiten des Bundesamts auch innerhalb der nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO maßgeblichen Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags gestellt. Da von Italien nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten geantwortet wurde, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO bzw. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde. Italien ist somit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10
Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Antragsteller in Italien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in Italien zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a.A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris; ). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Verhältnisse in Italien seit den genannten Entscheidungen maßgeblich geändert hätten.
Das Gericht konnte weiterhin auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, so dass die besonderen Regelungen des Art. 6 Dublin-II-VO hier nicht einschlägig sind.
Zwar hat der Antragsteller nach seiner Einreise behauptet, am ... 1997 geboren zu sein. Im Rahmen des Asylverfahrens erfolgte jedoch eine (fiktive) Festsetzung des Geburtsdatums auf den ... 1994, weil die zuständigen Behörden dem angegebenen Alter offensichtlich keinen Glauben schenkten. Näheres hierzu ist der vorgelegten Akte des Bundesamts nicht zu entnehmen. Da jedoch bereits das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Alter unschlüssig ist, sieht das Gericht keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen, zumal es grundsätzlich Sache des Antragstellers ist, seine Minderjährigkeit darzulegen und nötigenfalls zu belegen (vgl. VG München, U. v. 31.10.2013 - M 12 K 13.30730 - und B. v.23.4.2014 - M 21 S 14.30537 - juris; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14a - juris). So wird in dem - dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. Februar 2014 vorgelegten - Zeitungsartikel ausgeführt, dass der Antragsteller 17 Jahre alt sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Antragsteller nach dem behaupteten Geburtsdatum jedoch erst 16 Jahre alt gewesen. Unabhängig davon wurde jedoch auch insbesondere keinerlei Stellung dazu genommen, dass die Fingerabdrucksuche im Visainformations-System ergeben hat, dass es sich bei dem Antragsteller um den kongolesischen Staatsangehörigen geboren am ... 1984, ausgewiesen durch einen gültigen Pass des Herkunftslands, handelt. Die Daten des Antragstellers wurden daraufhin bei den mit dem Antragsteller befassten Behörden entsprechend geändert und auch der Bescheid des Bundesamts dementsprechend unter dem Namen „... K.“, an den Antragsteller adressiert. Der Antragsteller hatte bei seiner Befragung selbst angegeben, im Besitz eines Visums für Italien gewesen zu sein. Demnach bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen im Visainformations-System unzutreffend wären. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht in hinreichender Form aus der nur in französischer Sprache vorgelegten Geburtsbestätigung, die nachträglich am 17. April 2014 ausgestellt worden ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein Ausweispapier, das ggf. zum Nachweis der Identität des Antragstellers herangezogen werden könnte. Der Bestätigung lassen sich bereits keinerlei Informationen darüber entnehmen, dass es sich bei der darin genannten Person um den Antragsteller handelt.
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.