Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 16. Okt. 2014 - 3 B 915/14 As

published on 16/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 16. Okt. 2014 - 3 B 915/14 As
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Gericht

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 1737/14 As wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abschiebung nach Italien nach Maßgabe der VO (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. Nr. L 180 S. 31, sog. Dublin III-Verordnung [Dublin III-VO]).

2

Der im März 1971 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsbürger persischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet beantragte er am 4. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung vom gleichen Tage gab er zunächst an, sein Heimatland am 30. Juli 2014 auf dem Luftweg verlassen zu haben. Über Istanbul habe er auf dem Luftweg Frankfurt a. M. erreicht. Aus dem Ausländerzentralregister ergab sich am 5. August 2014, dass dem Antragsteller durch das Außenministerium der Republik Italien (also durch die italienischen Botschaft in Teheran) am 24. April 2014 für eine Einreise ein sog. Schengen-Visum mit der Gültigkeitsdauer von 16 Tagen für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2014 ausgestellt worden war. Auf erneute Befragung am 5. August 2014 führte der Antragsteller aus, er habe ein Schengen-Visum erhalten, sei aber vor Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer in den Iran zurückgekehrt. Das Bundesamt bat am gleichen Tage die Republik Italien um Übernahme des Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung.

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In einer weiteren Befragung am 11. August 2014 führte der Antragsteller nach dem Inhalt des darüber gefertigten Vermerks in den Verwaltungsvorgängen am 11. August 2014 zunächst aus, am 30. Juli 2014 erstmals in einen europäischen Staat eingereist zu sein. Auf Hinweis, dass er dies sechs Tage zuvor anders dargestellt habe, habe er eingeräumt, am 5. oder 6. Mai bis etwa 22. Mai 2014 in Deutschland zur Teilnahme an einer Verkaufsmesse in Frankfurt a. M. gewesen zu sein. Er sei nach Besichtigung von ein paar Kirchen über Istanbul nach Teheran zurückgeflogen, habe aber keine Einzelheiten zum Flug oder Flugdatum nennen können. Der Flugschein – so der Antragsteller weiter - befinde sich vermutlich im Iran. Genaueres wisse er nicht, weil er habe fliehen müssen. Ein Freund habe den Flugschein über ein Reisebüro besorgt; dieser habe eines Tages vor seiner Tür gelegen. Diesen Flugschein habe er bei der Beantragung des Visums bei der italienischen Botschaft vorgelegt.

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Unter dem 16. September 2014 erklärte das italienische Ministero dell’Interno die Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers, allerdings ohne Hinweis auf eine Bestimmung der Dublin III-Verordnung.

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Daraufhin lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung in die italienische Republik an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es habe Anhaltspunkte gegeben, dass nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit eines anderen Staats begründet sein könnte. Auf das am 5. August 2014 an die Republik Italien gerichtete Übernahmeersuchen hätten die italienischen Behörden unter dem 16. September 2014 ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens erklärt. Daher sei der Asylantrag nach § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. Die Republik Italien sei aufgrund der von ihrer Botschaft in Teheran ausgestellten und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht länger als sechs Monate ungültigen Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO veranlassen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Angaben des Antragstellers, vor Ablauf des Visums in den Iran zurückgekehrt zu sein, seien unglaubwürdig. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde am 18. September 2014 zur Post gegeben.

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Am 25. September 2014 hat der Antragsteller die Klage 3 A 1737/14 As erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Nach vorliegenden Erkenntnissen der Schweizer Flüchtlingshilfe und des UNHCR bestünden in Italien erhebliche Defizite bei der Unterbringung, da Asylbewerber erst untergebracht würden, wenn die nach Antragstellung erforderliche verbalizzazione mit Registrierung erfolgt sei. Zwischen diesen Terminen lägen erhebliche Zeiträume von mehreren Wochen oder gar Monaten. In dieser Zeit seien die Asylbewerber auf sich allein gestellt. Dies sei ein systemischer Mangel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Maßnahmen des italienischen Innenministeriums zur Beseitigung dieses Mangels seien nicht erkennbar. Es fehle auch an Zahlen zu Aufnahmekapazitäten in den einzelnen Unterbringungszentren, insbesondere aus dem kommunalen und karikativen Bereich, vor allem mit Blick auf die künftige Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Italien. Die von Antragsgegner angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – sei nicht verallgemeinerungsfähig, da es die spezielle Situation einer somalischen Asylbewerberin betreffe. Eine grundlegende Klärung durch den Gerichtshof werde noch erwartet. Die Aufklärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 1737/14 As anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und führt weiter aus: Italien erfülle die unionsrechtlichen Mindeststandards gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort Asylanträge stellten. Es sei davon auszugehen, dass in Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union und sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und des sich daraus ergebenen normativen Vergewisserungskonzeptes die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Die Dublin III-Verordnung beruhe auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der genannten Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten gesichert sei. Es bestünden auch keine systemischen Mängel, welche diese Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Diese Auffassung werde von Oberverwaltungsgerichten, der überwiegenden Mehrheit der Verwaltungsgerichte und auch der 5. Kammer des erkennenden Gerichts geteilt. In den italienischen Aufnahmeeinrichtungen seien IOM, UNHCR, Caritas und andere humanitäre Organisationen vor Ort, um sicher zu stellen, dass Flüchtlinge angemessen untergebracht und medizinisch versorgt würden. Asylbewerber hätten in Italien Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung. Die Unterbringung erfolge mit Meldung als Asylbewerber. Sie müssten sich sodann bis zum Abschluss des Asylverfahrens an einen einem vom Präfekten bestimmten Ort aufhalten. Die Unterbringung werde durch den Nationalen Verband italienischer Gemeinden (ANCI) koordiniert. Trotz weiter bestehender regionaler Unterschiede könne angenommen werden, dass für Flüchtlinge in Italien landesweit ausreichende staatliche oder öffentliche karikative Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden seien. Bei teilweiser lokaler Überbelegung seien insbesondere in Norditalien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Die Asylbewerber hätten während des Asylverfahrens Anspruch auf Verpflegung. Kleidung, Wäsche und Hygieneartikel würden gestellt. Der Erhalt von Unterstützungsleistungen sei an den Aufenthalt in einem Zentrum geknüpft. Indessen hielten sich einige Personen nicht an die ihnen zugewiesene Adresse und die Verteilung, sondern reisten in Großstädte, etwa Rom, um dort unterzukommen. Erhielten diese Personen keinen Unterbringungsplatz, sei deren Zugang zu Unterstützungsleistungen erschwert und die Unterbringungsdauer zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Aufenthaltsdauer und nach Verlassen der Zentren erhielten sie auch keine Unterstützung mehr. In der Praxis verblieben diese Personen regelmäßig in den Zentren und erhielten Unterstützung. Wenn vorgetragen werde, dass Asylbewerber und Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt durch Betteln oder Prostitution sichern müssten, handele es sich um Einzelfälle, die der sich verschlechternden Wirtschaftslage geschuldet sei und besonderes in Großstädten auftrete. Die Prostitution stehe nicht unbedingt im Zusammenhang mit Defiziten bei der Unterbringung von Asylbewerbern oder des Asylverfahrens, sondern könne in Einzelfällen auch durch organisierte Kriminalität beeinflusst sein. Sog. Dublin-Rückkehrer würden auf dem Luftweg überstellt. Sie hätten die Möglichkeit, nach ihrer Abschiebung am Flughafen einen Asylantrag zu stellen. Die zuständige Questura und der Stand des Verfahrens würden festgestellt. Auch bereits abgelehnte Asylbewerber würden noch für Tage oder Wochen provisorisch untergebracht. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes würden viele Dublin-Rückkehrer keinen Asylantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollten. Staatliche Aufnahmezentren und Leistungen stünden ihnen dann nicht mehr offen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens 3 A 1737/14 As nebst der übersandten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

II.

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1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist angesichts der Regelungen in § 75 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zulässig; insbesondere ist der Antrag auch rechtzeitig binnen der Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bei Gericht eingegangen.

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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen kann, ist auch materiell begründet.

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a) Mit Wirkung vom 6. September 2013 ist § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I 2013, 3474) neu gefasst worden. Nunmehr ist vorläufiger Rechtsschutz auch bei Abschiebungen in sichere Drittstaaten bzw. in sog. Dublin-Verfahren (§§ 26a, 27a AsylVfG) zulässig und nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach normalen Maßstäben zu gewähren.

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Dazu und zum Folgenden auch VG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2013 – 4 B 57/13 –, juris Rn. 3 f.

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Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Asylbewerber grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein - hier gesetzlich festgestelltes - öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

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Bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Fall überwiegt daher das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

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b) Zum einen kann die im angegriffenen Bescheid enthaltende Abschiebungsanordnung deshalb rechtsfehlerhaft sein, weil die ihr zugrunde liegende, auf § 26a oder § 27a AsylVfG gestützte Feststellung rechtswidrig ist, dass der Asylantrag unzulässig ist. Zum anderen kann die Abschiebungsanordnung wegen Fehlens der in § 34a AsylVfG selbst normierten Voraussetzungen nicht gegeben sein, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststeht, dass „die Abschiebung durchgeführt werden kann“.

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aa)

Im vorliegenden Fall geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Republik Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat ist, ohne dass der Frage im Einzelnen nachzugehen wäre, ob der Antragsteller einmal oder - wie er in den weiteren Anhörungen ausgeführt hat - zweimal in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Zuständigkeit der Republik Italien folgt jedenfalls aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, da die italienische Botschaft in Teheran ein sog. Schengen-Visum ausgestellt hat, mit dem er wahrscheinlich im Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist ist. Die in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO genannten Fristen nach Ablauf der Gültigkeit des Visums waren noch nicht verstrichen. Demgemäß hat das italienische Ministero dell’Interno - allerdings ohne Nennung einer konkreten Bestimmung - unter dem 16. September 2014 erklärt, das Asylverfahren des Antragstellers zu übernehmen und die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt.

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bb) Bei summarischer Wertung ist die Feststellung der Unzulässigkeit des Antrags durch das Bundesamt rechtswidrig. Nach wie vor hat das Gericht durchgreifende Bedenken, ob Asylbewerber nach Italien abgeschoben werden können. Der Einzelrichter der 3. Kammer (früher 8. Kammer) des Verwaltungsgerichts Schwerin hat nach anfänglichem Zögern

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- vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 – 8 B 434/12 As –, juris Rn. 13 ff. -

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in der Vergangenheit mehrfach Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben, weil seinerzeit erhebliche Anhaltspunkte bestanden haben, dass insbesondere die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien unter systemischen Mängeln leidet.

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Vgl. etwa VG Schwerin, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 16 ff.; vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff; und vom 15. Mai 2014 – 3 B 418/14 As –, juris Rn. 16 ff.; zuletzt Beschlüsse vom 25. September 2014 – 3 B 746/14 As und 3 B 749/14 As sowie vom 26. September 2014 – 3 B 881/14 As – (n. v.).

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Daran hält die Kammer nach neuerlicher Überprüfung anhand aktueller Zahlen fest.

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cc) Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

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(1) Mit Blick auf das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten ausgeführt, dass der Ausländer, der in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen oder zurückverbracht werden soll, grundsätzlich nicht den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat mit der Begründung einfordern kann, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall - trotz normativer Vergewisserung - die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht erfüllt würden. Demgemäß kommen für ihn entsprechend dem mit Art. 16a Abs. 2 GG verfolgten Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat auch die materiellen Rechtspositionen, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (insbesondere nach heutigem Recht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylVfG, subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG und nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]), nicht in Betracht.

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Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 3 AufenthG berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird. Schließlich kann sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen.

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Näher BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49-114, juris Rn. 181 ff, 189.

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(2) Aus dem gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG

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- dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, u. a., BVerfGE 123, 267-437, juris Rn. 335 ff; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2011, Art. 23 Rn. 33, 33a mwN -

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vorrangig anzuwendenden Unionsrecht folgt nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, dass ein Asylantragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Diese Formulierung geht zurück auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 in der Sache N. S. gegen Secretary of State for the Home Department u. a. entschieden:

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„Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat’ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.“

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EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –,

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Den Begriff des EuGH des „systemischen Mangels“ (systemic flaws) hat nachfolgend der EGMR mit den Begriff des „systemischen Versagens“ (systemic failure) umschrieben.

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Vgl. EGMR, Urt. v. 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – (Hussein), ZAR 2013, 336 (337 Nr. 78); dazu Thym, ZAR 2013, 331 (332 Fn. 12). - Zur Entwicklung des Begriffs in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR auch Lübbe, ZAR 2014, 105 f.

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Die Begriffe sind indes von beiden Gerichten nicht näher definiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu ausgeführt, es sei von einem systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat auszugehen, wenn diese „regelhaft so defizitär“ sind, dass

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zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

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BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris LS und Rn. 6 ff.

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Es ist nach dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorrangig Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Feststellung systemischer Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite. Sie sind im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt oder prägen dessen Vollzugspraxis strukturell. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der beschriebenen Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dort drohten auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

41

Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3.

42

Systemische Mängel sind jedenfalls anzunehmen, wenn sie das im Urteil des EGMR, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 (auszugsweise abgedruckt etwa in EuGRZ 2011, 243 ff.) beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigungen der Grundrechte (siehe insbesondere Rz. 162 ff.; 233 f., 263 f. 358, 360 und 367) erreichen.

43

Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung 2014, Art. 3 K16.

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Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob systemische Mängel erst bei „griechischen Verhältnissen“ festgestellt werden können.

45

So auch Lübbe, ZAR 2014, 105 (110 f.)

46

dd) Bei Beachtung dieser Vorgaben bestehen bei summarischer Wertung nach Auffassung der Kammer in der Republik Italien entgegen den Bestimmungen der derzeit noch zu beachtenden unionsrechtlichen Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) nach wie vor erhebliche strukturelle Defizite bei der Unterbringung von Asylbewerbern – einschließlich sog. Dublin-Rückkehrern.

47

Nach den bisherigen Feststellungen erfolgt in Italien eine Unterbringung erst, wenn der Asylbewerber nicht nur einen Asylantrag gestellt, sondern der Asylbewerber bei der nachfolgenden verbalizzazione auch registriert worden ist. Zwischen den Terminen für Antragstellung und Begründung lagen bislang zum Teil erhebliche Zeiträume von mehreren Wochen oder gar Monaten.

48

Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12; UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 3. Dezember 2013, S. 8; UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2013), S. 6 f.; siehe auch die Darstellung bei VG Freiburg, Urteil vom 10. April 2014 - A 4 K 2202/11 - (abrufbar bei www.asyl.net), Umdruck, S. 21 ff. (unter 2.2.2.2); so bereits VG Schwerin, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 3 B 418/14 As –, juris Rn. 16 ff. sowie nunmehr VG Leipzig, Beschlüsse vom 01. Juli 2014 – A 5 L 169/14 –, juris Rn. 20 ff. und vom 31. Juli 2014 – A 5 L 258/14 – (abrufbar unter www.asyl.net), Umdruck S. 6 ff.

49

Danach könnte dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, da die Asylbewerber in dem Zeitraum auf sich allein gestellt und häufig obdachlos sind.

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Vgl. etwa Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12.

51

Zwar gibt es nach Angaben der Schweizer Flüchtlingshilfe und UNHCR eine Weisung des italienischen Innenministeriums, die genannten Antragstermine zusammenzuführen. Ob diese und weitere Maßnahme tatsächlich zu Verbesserungen führen, bleibe abzuwarten.

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So Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom 13. Oktober 2013, S. 12.

53

Auch UNHCR spricht von Verbesserungen, aber nicht davon, dass dieser Mangel mittlerweile (weitgehend) abgestellt worden ist.

54

Vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Darmstadt, S. 8; Empfehlungen, S. 6 f.; vgl. auch Asylum Information Database (künftig zit. als aida-Bericht), National Country Report Italy (April 2014), S. 15 mwN.

55

In der zeitlichen Lücke zwischen Antragstellung und Registrierung des Asylbewerbers sieht die Kammer bei summarischer Wertung einen systemischen Mangel der Aufnahmebedingungen im obigen Sinne. Diese Lücke führt regelmäßig dazu, dass Asylbewerber nicht untergebracht werden, so dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall insoweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

56

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, juris Rn. 47, sieht darin ebenfalls einen systemischen Mangel, hält aber die getroffenen Maßnahmen der italienischen Regierung für ausreichend; wie hier: VG Leipzig, Beschluss vom 01. Juli 2014 – A 5 L 169/14 –, juris Rn. 20 ff. und Beschluss vom 31. Juli 2014, aaO, S. 6 ff.

57

Ob die angeordneten Maßnahmen der italienischen Regierung zur Beseitigung der genannten Defizite ausreichend sind, ist nach den vorhandenen Quellen mit der erforderlichen Sicherheit bislang nicht feststellbar. Die Liasonbeamtin des Bundesamtes bei der deutschen Botschaft in Rom führt in ihrer undatierten Stellungnahme zu dem oben zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Stand: 21. November 2013, S. 1, [allerdings zu S. 60 (Nr. 7.3) des Berichts] aus: „Die Flüchtlinge bekommen alle eine Unterkunft, teilweise jedoch mit Verzögerung.“ Damit hat sie eingeräumt, dass es zu Verzögerungen bei der Unterbringung kommt, allerdings ohne dies in zeitlicher Hinsicht näher darzustellen.

58

ee) Des Weiteren liegen dem Gericht immer noch keine hinreichend verlässlichen Zahlen bezüglich der gegenwärtigen Aufnahmekapazitäten in den verschiedenen Unterbringungszentren und weiteren Einrichtungen vor. Insbesondere fehlen genauere Zahlenangaben aus dem karitativen und dem kommunalen Bereich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die künftige Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Italien. Es liegen belastbare Angaben dazu vor, dass in Italien derzeit bei den Unterbringungsmöglichkeiten Kapazitätsengpässe bestehen.

59

So auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, (abrufbar bei www.asyl.net), Umdruck, S. 7 sowie Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14, Umdruck, S. 8.

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(1) Nach Angaben der Tagesschau sind bis Mitte des Jahres 2014 rund 54.000 Menschen nach Italien geflüchtet.

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Vgl. Bericht der ARD vom 15. Juni 2014: Verzweifelter Rettungseinsatz http://www.tagesschau.de/ausland/mittelmeer-100.html

62

In der ersten Jahreshälfte 2014 sind mit ca. 24.500 Asylbewerbern fast ebensoviel Personen um Asyl nachgesucht wie das gesamt Jahr zuvor (ca. 25.700). Bis September 2014 sind nach einem Bericht von UNHCR 130.000 Personen über das Mittelmeer geflohen, davon 118.000 Personen nach Italien.

63

UNHCR, Asylum Trends, First Half 2014, S. 11; ders., „Boatpeople“: UNHCR warnt vor Eskalation im Mittelmeer http://www.unhcr.de/no_cache/detail/artikel/artikel//boatpeople-unhcr-warnt-vor-eskalation-im-mittelmeer.html?L=0

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Bezüglich der Unterbringungsplätze in den Aufnahmeeinrichtungen geht das Gericht nunmehr von anderen Zahlen als in den o. g. Beschlüssen vom 25. und 26. September 2014 aus.

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(2) Es gibt verschiedene Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern: CARA-Erstaufnahmeeinrichtungen (centro di accoglienza per richiedenti asilo) sind nur für den vorübergehenden (maximal 35 Tage) Aufenthalt von Asylbewerbern mit ungeklärter Identität in erster Linie zum Zwecke der Identitätsklärung vorgesehen. Ähnliche Funktionen erfüllen die CIE (Centro die identificazione ed espulsione). Daneben gibt es CDAs (Centro di accoglienza per Richiedenti Asilo), die ebenfalls Erstaufnahmeeinrichtungen sind und dem kurzfristigen Aufenthalt u.a. auf dem Staatsterritorium aufgegriffenen Migranten dienen. CSPA (Centro di Soccorso e Prima Accoglienza) dienen nur der Aufnahme von Bootsflüchtlingen. Für den längerfristigen (normalerweise bis zu 6-monatigen) Aufenthalt von Asylbewerbern vorgesehen sind die Unterkunftsplätze in SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati), einem Netzwerk von durch Kommunen, Kirchen, kirchliche Einrichtungen sowie sonstige Hilfsorganisationen betriebenen Unterkünften, das seine Grundlage in einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Kommunen und den beteiligten nichtstaatlichen Organisationen hat.

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Vgl. die Beschreibung des VG Freiburg, Urteil vom 10. April 2014 – A 4 K 2202/11, aaO, S. 16 mwN.

67

Nach den im Länderbericht von aida (Stand: April 2014; S. 49 f.) wiedergegebenen Angaben des italienischen Innenministeriums vom 19. März 2014 ergibt sich folgendes Bild (vgl. auch die Darstellung bei Bundesverwaltungsgericht [Österreich], Entscheid vom 12. September 2014 – W212 2011703-1 - [abrufbar bei www.ris.at ], Umdruck, S. 7 ff.):

68

 Aufnahmeeinrichtung

 Anzahl der Plätze

 4 CPSA

 650

 10 CARA

 7.866

 SPRAR-System

 13.020

 Insgesamt

 21.536

69

Im aida-Bericht wird darauf hingewiesen, dass die CPSA in Lampedusa wegen Renovierungsarbeiten derzeit geschlossen sei. Hinsichtlich der CARA wird darauf hingewiesen, dass dort tatsächlich derzeit 9.600 Asylsuchende beherbergt würden. Insbesondere in Süditalien seien die CARA überbelegt. Bezüglich der SPRAR-Projekte sei am 17. September 2013 beschlossen worden, die Anzahl der Plätze zwischen 2014 und 2016 auf 16.000 Plätze zu erhöhen. Berücksichtigt man diese Angaben, könnte im Jahre 2016 von insgesamt 24.516 Plätzen ausgegangen werden. Belastbare Zahlen sind dem Gericht aus dem kommunalen und karikativen Bereich nicht bekannt.

70

(3) Trotz der anerkennenswerten Steigerung der Unterbringungsplätze um nahezu das Dreifache wird nach Einschätzung des Gerichts der italienische Staat angesichts der oben referierten Flüchtlingszahlen in absehbarer Zeit die Flüchtlinge nicht in ausreichendem Maß unterbringen können. Italien wäre nicht in der Lage, die bis zum Jahresende geflüchteten Personen unterzubringen. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn die Plätze im Jahr mehrfach belegt werden könnten, was u. a. von der Dauer der Asylverfahren abhängen dürfte. Nach Angaben im aida-Bericht werden die Unterkünfte zwischen 6 Monaten und einem Jahr in Anspruch genommen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

71

- vgl. Auswärtiges Amt, Grundsatzauskunft an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013, S. 4. -

72

würden die Asylverfahren - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - durchschnittlich vier bis sechs Monate dauern, Danach könnte die Anzahl der Unterbringungsplätze mit ca. 43.000 bis 64.600 im Jahr angesetzt werden. Dabei ist festzuhalten, dass auch nach dem Bericht der Liasonbeamtin des Bundesamtes bei der Deutschen Botschaft in Rom Mitte November 2013 die Lager bereits überbelegt gewesen sind, da sie auf 10.856 tatsächlich anwesende Personen hingewiesen hat.

73

Vgl. auch VG Leipzig, Beschluss vom 01. Juli 2014 – A 5 L 169/14 –, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2014, aaO, S. 9 ff.

74

Dem Vortrag der Antragsgegnerin zufolge gebe es zwar bei der Unterbringung regionale Unterschiede, im Ergebnis könne aber davon ausgegangen werden, dass in Italien landesweit ausreichende staatliche bzw. öffentliche Unterkunftsmöglichkeiten (bei teilweiser Überbelegung) zur Verfügung stünden. Insbesondere seien in Norditalien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Diese Aussage begegnete nach den vorstehenden Erkenntnissen des Gerichts durchgreifenden Bedenken.

75

(4) Gegenwärtig sind im Laufe des Jahres 2014 mehr Flüchtlinge in Italien angekommen als bis zum Jahresende 2013 (laut aida-Bericht, S. 5: 27.930 Antragsteller; laut UNHCR, Asylum Trend, S. 11: 25.700), wobei anzunehmen ist, dass - wie in den vergangenen Jahren (vgl. UNHCR, aaO, S. 7) - in der zweiten Jahreshälfte eher noch mehr Asylbewerber Italien erreichen werden, als in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2014. Von unzureichenden Unterbringungskapazitäten wäre angesichts der genannten Zahlen auch auszugehen, wenn nicht alle Flüchtlinge einen Asylantrag in Italien stellen sollten. Sollte den Angaben des Italienischen Flüchtlingsrates (CIR) zu folgen sein, wonach 2014 bislang lediglich 38.000 Personen (auf das Jahr hochgerechnet also etwa 57.000 Personen) einen Asylantrag in Italien gestellt haben,

76

zit. nach Informationspapier (aktualisiert September 2014): Mittelmeer-Flüchtlinge: Woher kommen sie? Wo wollen sie hin?, des Mediendienstes Integration –

77

https://mediendienst-integraton.de/fileadmin/Dateien/Informationspapier_Mittelmeer_Fluechtlinge.pdf.

78

wäre deren Unterbringung nach vorläufiger Wertung ersichtlich nicht gesichert. Dabei müsste allerdings auch erörtert werden, aus welchen Gründen die Flüchtlinge keinen Antrag stellen. Sollte dies darauf zurückzuführen sein, dass sie angesichts fehlender Unterbringungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (mit oder ohne Hilfe oder Duldung italienischer Behörden) in einen anderen EU-Staat weiterreisen, könnte dies auf systemische Mängel bei den Unterbringungs- und Versorgungsmöglichkeiten in Italien hinweisen.

79

c) Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des EGMR vom 2. April 2013 – Nr. 27725/10 - (Samsam Mohammed Hossein u. a.) (ZAR 2013, 336) verweist, macht die Kammer darauf aufmerksam, dass die Richterin am EGMR Angelika Nußberger in ihrem Referat auf dem 17. Verwaltungsgerichtstag Münster 2013 zur Frage der Rückführungen nach der Dublin-II-Verordnung ausgeführt hat, es sei fraglich, inwieweit dieses Urteil, das die sehr spezielle Situation einer Asylbewerberin aus Somalia in den Blick nehme, verallgemeinerungsfähig sei. Ähnlich gelagerte Fälle seien noch anhängig, wobei die Autorin ausdrücklich auf den Fall Tarakhel u. a. v. Schweiz (Nr. 29217/12) hingewiesen hat.

80

Vgl. Nußberger, Menschenrechtsschutz im Ausländerrecht, Verein Deutscher Verwaltungsgerichtstag e. V. (Hrsg.), 17. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, S. 343 (351) = NVwZ 2013, 1305 (1309) mit Fn. 47.

81

Insofern spricht viel dafür, dass eine grundlegende Klärung der aufgeworfenen Fragen durch den EGMR – Große Kammer - noch erfolgen wird.

82

Vgl. dazu Sattler, Strassburg hinterfragt Abschiebungen nach Italien, Neue Züricher Zeitung vom 11. Februar 2014.

83

Wegen der noch ausstehenden Entscheidung des EGMR hat das Verwaltungsgericht Hannover im Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 9719/14 – (abrufbar bei www.asyl.net) den Ausgang eines diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens als offen bezeichnet (Umdruck, S. 6 ff.), zumal die Rechtsfrage innerhalb der Sektionen des EGMR unterschiedlich beurteilt zu werden scheinen (Umdruck, S. 7 f. mwN). Holger Hoffmann hat in einer Stellungnahme „Europäische Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsrecht Mai - November 2013“ dazu die These vertreten:

84

„Die Rechtsprechung des EGMR bezüglich Italiens kann […] weder in die eine noch in die andere Richtung als gefestigt gelten.“

85

und zur Begründung ausgeführt:

86

„Bei der ERA-Konferenz in Trier Ende Oktober 2013 soll der niederländische EGMR-Richter Silvis zur Überstellung nach Italien erklärt haben: Der Fall Mohammed Hussein [Nr. 27725/10] sei zunächst als „leading case“ geplant und deswegen von der 3. Sektion des Gerichtshofs ausführlich begründet worden. Die 5. Sektion des Gerichtshofs habe aber im Fall Tarakhel beschlossen, eine gegenteilige Auffassung zu vertreten. Entsprechend der Gepflogenheiten des Gerichts habe dies automatisch eine Weitergabe des Verfahrens an die Große Kammer zur Folge.“

87

http://www.rechtsberaterkonferenz.de/mediapool/121/1215437/data/Europaeische_Entwicklungen_Mai_-_November_2013.pdf

88

d) Des Weiteren ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob und inwieweit Asylbewerber in Italien einer (rechtlichen oder faktischen) Residenzpflicht unterliegen. Darauf deuten eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz und ein neuer Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe hin.

89

vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der schweizer Eidgenossenschaft vom 14. November 2013, D-4751/2013: www.bvger.ch/publiws/download?decisionId=b65014a8-d99d-4d88-b438-d26309fb97d9 ; SFH, Bewegungsfreiheit in Italien für mittelose Personen mit Schutzstatus (Muriel Trummer) vom 4. August 2014.

90

Da sich die Asylbewerber in Italien nach Erkenntnissen des Gerichts auf Weisung des zuständigen Präfekten bis zum Abschluss des Asylverfahrens an einem bestimmten Ort aufhalten müssen,

91

- vgl. Auswärtiges Amt, Grundsatzauskunft an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013, S. 2. -

92

spricht einiges dafür, dass es bei der Feststellung von systemischen Mängeln nicht unbedingt auf die Situation in ganz Italien, sondern möglicherweise auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen ist, da rechtstreue Asylbewerber Unzulänglichkeiten an einem Ort nicht ausweichen können.

93

e) Nach allem vermag die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin sich der Auffassung insbesondere der Obergerichte derzeit nicht anzuschließen, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG bzw. der Dublin III-VO handelt.

94

So etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, LS 2 und Rn. 40 ff. – bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris -; NdsOVG, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 LA 308/13 –, juris Rn. 4 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris, LS 2, Rn. 43 ff. je mwN.

95

Diese Entscheidungen beruhen auf überholten Erkenntnissen, die im Wesentlichen aus dem Jahr 2013 stammen.

96

Ebenso VG Leipzig, Beschluss vom 1. Juli 2014, juris Rn. 25 ff. bzw. vom 31. Juli 2014, aaO Umdruck, S. 8 ff.

97

f) Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind,

98

- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014, aaO, S. 4 bzw. S. 5; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 2 BvR 2015/09 –, BVerfGE 128, 224-226, juris Rn. 2. -

99

führt nach Auffassung des Gerichts bei Vorliegen systemischer Mängel regelmäßig nicht dazu, dass ein Asylbewerber sich nicht gegen eine Überstellung in einen solchen Staat wehren kann. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Art. 16a GG ausgeführt hat, könne sich - im seltenen Ausnahmefall - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen mit dem Beitritt zu der EMRK und GFK eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen.

100

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49-114 juris Rn. 189.

101

Damit wird ein Asylbewerber nicht rechtsschutzlos gestellt. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass in Italien systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen vorliegen. Daher hält es das Gericht für angezeigt, dass die Antragsgegnerin mit den zuständigen Behörden der Republik Italien Kontakt aufnimmt, um auf die Beseitigung der aufgezeigten Probleme hinzuwirken.

102

g) Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Mängel des italienischen Asylverfahrens vorübergehender Natur sind, also in einem überschaubaren Zeitraum behoben werden könnten, wäre mit Blick auf das Vergewisserungskonzept des Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob zum Entscheidungszeitpunkt im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylVfG feststeht, dass alle Abschiebungsvoraussetzungen vorliegen und ob die Antragsgegnerin sich bemüht, die Voraussetzungen zu schaffen.

103

Dazu BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014, aaO, S. 6 bzw. 8.

104

h) Die aufgezeigten Fragen müssen ggf. im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden.

105

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin als Unterliegende nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 06/06/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angab
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio
published on 10/04/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seines Asylantrags als unzulässig sowie die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.2 Der
published on 19/03/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Se
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.