Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 07. Juni 2018 - A 1 K 3200/18

published on 07/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 07. Juni 2018 - A 1 K 3200/18
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Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04.04.2018 - A 1 K 7566/17 - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151, 147 VwGO) ist nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04.04.2018 ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken:
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Beteiligte des Erinnerungsverfahrens gegen die Vergütungsfestsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung sind demzufolge nicht die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, sondern der beigeordnete Rechtsanwalt (Erinnerungsführer) und die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Erinnerungsgegner).
Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 RVG können die beigeordneten Anwälte ihre Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 122 Rn. 16). Im Umfang der Bewilligung können ihre Kosten zur Erstattung aus der Staatskasse verlangen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Bewilligung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2001 - 10 WF 62/01 - JurBüro 2001, 481) und die Beiordnung reicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2008 - II-10 WF 33/07 - FamRZ 2008, 1767).
Im vorliegenden Fall ist allein umstritten, ob und wie es im Rahmen der Erstattung zu berücksichtigen ist, dass nur für einen Teil des Streitgegenstands Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. In ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2018 - A 1 K 7566/17 - ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall keine uneingeschränkte Vergütung aus der Staatskasse erfolgt, sondern diese nur anteilig entsprechend der im Hauptsachverfahren zu erwartenden Kostenquote festgesetzt werden kann. Diese beträgt nach der Rechtsprechungspraxis der Kammer regelmäßig 50%, wenn eine Asylklage lediglich in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes Erfolg hat.
Diese Auffassung hält auch das Gericht für überzeugend.
1. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Erinnerungsgegners, wonach die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren aus der Staatskasse anhand eines besonderen Prozesskostenhilfegegenstandswerts zu ermitteln wären (ebenso: VG Würzburg, Beschluss vom 09.04.2018 - W 8 M 18.30389 - juris); danach wäre bei einer nur teilweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur ein Teil des Gesamtgegenstandswerts heranzuziehen. Abweichend von § 30 RVG wäre nach dieser Auffassung für die Bemessung des Vergütungsanspruchs ein Gegenstandswert zu ermitteln, der dem Teil, auf den sich die bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht, im Verhältnis zum Gegenstandswert der Klage insgesamt zukommt (so z.B. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 29.11.2007 - 4 Ko 542/07 - juris). Dies entspräche im vorliegenden Fall einem Prozesskostenhilfestreitwert von 2.500 EUR bei einem Gesamtstreitwert von 5.000 EUR.
Diese Auffassung kann jedoch nicht überzeugen, weil sie die ausdrückliche Regelung des § 30 RVG außer Acht lässt, nach der von einem gesetzlich festgelegten Gegenstandswert auszugehen ist, der auch für die Vergütungsfestsetzung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten relevant sein muss. Denn die Festsetzung des Gegenstandswerts selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts im Vergütungsfestsetzungsverfahren oder gar im nachfolgenden Erinnerungsverfahren scheidet nach der gesetzlichen Systematik aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 09.04.2018 - W 8 M 18.30389 - juris).
2. Ausgehend von § 30 RVG ist vorliegend ein Gegenstandswert von 5.000 EUR anzusetzen, aus dem sich die Gebühren und Auslagen errechnen, die - entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer - anschließend zu halbieren sind. Denn nur so wird angemessen berücksichtigt, dass lediglich für einen Teil des Streitgegenstands Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Bevollmächtigter beigeordnet worden ist. Insbesondere bei der von den Erinnerungsführern angestrebten vollen Vergütung aus dem Gesamtstreitwert von 5.000 EUR würde von den Gesamtkosten ein erheblicher Teil von der Staatskasse erstattet, obwohl für einen mit einer Quote von 50% zu bemessenden Teil des anhängig gemachten Streitgegenstands keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Bevollmächtigter beigeordnet worden ist. Dies muss sich auch bei der Gewährung der Vergütung widerspiegeln. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur eines der anhängig gemachten Begehren kann ein Verfahrensbevollmächtigter demzufolge nur die Hälfte der Vergütung beanspruchen, die er bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhalten hätte (vgl. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 26.7.2016 - OVG 3 K 40.16 - NVwZ-RR 2017, 73; VG Würzburg, Beschluss vom 09.04.2018 - W 8 M 18.30389 - juris).
Diese Lösung entspricht letztlich auch der Systematik des Kostenrechts bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen. Auch in diesem Fall wird kein gesonderter Teilgegenstandswert ermittelt. Vielmehr wird von dem Gesamtgegenstandswert ausgegangen und die Gebühr nach der Erfolgsquote berechnet. Die Prozesskostenhilfe soll eine Gleichberechtigung des bedürftigen Beteiligten gewährleisten, nicht aber seine Bevorzugung gegenüber einem nicht Bedürftigen, der von der Gegenseite auch nur eine Kostenerstattung entsprechend seiner Erfolgsquote verlangen kann.
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Schließlich würde die Auffassung, dass auch bei einer lediglich teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bemessung der Vergütung uneingeschränkt aus dem Gesamtgegenstandswert zu erfolgen habe, zu einer ungerechtfertigten Privilegierung eines Klägers führen, der Streitgegenstände anhängig macht, denen von vornherein die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Denn er würde die gleiche Vergütung erhalten wie ein Kläger, der sich darauf beschränkt hat, nur die erfolgversprechenden Streitgegenstände bei Gericht anhängig zu machen. Damit entfiele jeglicher Anreiz für einen Kläger, selbst vorab zu prüfen, welcher Streitgegenstand von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, und die Klage auf diejenigen Streitgegenstände zu beschränken, bei denen dies der Fall ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Das Gericht weist darauf hin, dass der vorliegende Beschluss gemäß § 80 AsylG trotz der Bestimmung des § 1 Abs. 3 RVG unanfechtbar sein dürfte (str., vgl. einerseits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2017 - A 2 S 271/17 - ESVGH 67, 250; VG Würzburg, Beschluss vom 09.04.2018 - W 8 M 18.30389 - juris; a. A.: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26.07.2016 - OVG 3 K 40.16 - NVwZ-RR 2017, 73).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 09/04/2018 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
published on 28/02/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerich
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Annotations

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.