Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15

published on 29/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Feb. 2016 - 7 K 2770/15
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 28.08.2014 erhobenen Klage des Antragstellers – 7 K 1959/14 – gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2014, mit welchem dieses das Ruhen der Approbation des Antragsstellers verfügt und die Rückgabe der Approbationsurkunde angeordnet hat, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verfügung vom 07.10.2015, mit der die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 angeordnet wurde, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt nicht mehr, als dass die Behörde erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist und welche maßgeblichen Gründe sie hierzu bewegt haben. Die Darlegung muss auf die Umstände des konkreten Falles bezogen sein (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Erg.-Lfg. 2015, § 80 Rn. 247 m. w. N.). Dies ist hier geschehen.
Die Kammer kommt bei der von ihr nach §80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben; vielmehr dürfte das Ruhen der Approbation mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht angeordnet worden sein (A.). Ferner besteht ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (B.).
A.
Die zulässige Klage des Antragstellers ist aller Voraussicht nach nicht begründet. Die formell rechtmäßige Verfügung dürfte sich sowohl hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (I.) auch als hinsichtlich der Einziehung der Approbationsurkunde (II.) als materiell rechtmäßig erweisen.
I.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Anordnung des Ruhens der Approbation (im Folgenden auch: Ruhensanordnung) in der Hauptsache dürfte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein. Zwar bewirkt der Widerruf der Approbation dergestalt eine Zäsur, dass die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretenden Veränderungen zu Gunsten des Arztes ausschließlich im Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris, Rn. 10 f.). Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich jedoch um eine vorläufige Maßnahme, die auf Konstellationen gemünzt ist, in denen aus Sicht der Approbationsbehörde noch nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob die Voraussetzungen für einen (dauerhaften) Widerruf vorliegen. Folgerichtig ist auch kein Wiedererteilungsverfahren (vgl. § 7a ZHG) vorgesehen, sondern durch § 5 Abs. 2 ZHG sichergestellt, dass die Approbationsbehörde das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen fortwährend überprüft. Dieses Regelungskonzept des materiellen (Fach-)Rechts spricht dafür, die für die Beurteilung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen, mithin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Außerdem ist bei dieser Prüfung zu beachten, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation ein besonders schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht des Zahnarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG bewirkt. Es handelt sich um eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, weshalb die Anordnung nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergehen darf (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34 m. w. N.). Diesen Anforderungen muss die Auslegung und Anwendung des ZHG, insbesondere die Betätigung des der Approbationsbehörde eingeräumten Ermessens genügen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung des Ruhens der Approbation voraussichtlich rechtmäßig. Sie wird vom Regierungspräsidium im Bescheid vom 29.07.2014 sowohl auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG) als auch auf die fehlende gesundheitliche Eignung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG) gestützt, wobei auch im Rahmen der Ermessensbetätigung bezüglich beider Aspekte die Entscheidung eigenständig tragende Erwägungen angestellt werden. Nach derzeitiger Sachlage ist das Ruhen der Approbation jedenfalls wegen entfallener gesundheitlicher Eignung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG gestützte Ruhensanordnung liegen voraussichtlich vor (1.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (2.). Es kann daher offenbleiben, ob das Ruhen der Approbation unabhängig hiervon auch wegen der laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren verfügt werden konnte.
1. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG bestimmt, dass der Zahnarzt nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein darf. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung (a) liegen beim Antragsteller nach Aktenlage nicht (mehr) vor (b).
a) Ein Zahnarzt ist zur Ausübung seines Berufes in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Berufsausübung unfähig oder ungeeignet ist. Körperliches Gebrechen ist eine nicht nur vorübergehende schwere Störung, die die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert. Sucht wird regelmäßig durch wiederholten Gebrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen erzeugt. Zwischen dem Tatbestand von Gebrechen, Schwäche oder Sucht und der Ungeeignetheit für den Beruf muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Haage, ZHG, 2008, § 2 Rn. 4).
10 
Liegt eine Alkoholabhängigkeit vor, ist von einer Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung regelmäßig erst dann auszugehen, wenn eine dauerhafte Abstinenz über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) nachgewiesen wurde (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -, juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.12.2011 - 7 L 1274/11 -, juris, Rn. 15; Urt. v. 12.09.2012 - 7 K 4878/11 -, juris, Rn. 20 unter Verweis auf Ziff. 8 der Anlage 4 zur FeV).
11 
Wenn auch eine ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) regelmäßig die gesundheitliche Eignung entfallen lässt, ist der Schluss, wonach ein medizinisch „nur“ als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) einzuordnender Alkoholmissbrauch für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nicht ausreicht, nicht statthaft. Vielmehr hat auch diese Form des Alkoholmissbrauchs Krankheitswert (vgl. Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 49 zu § 4 BApO). Aus Sicht der Kammer spricht allerdings vieles dafür, dass wegen der größeren Bandbreite des Krankheitsbildes des „schädlichen Gebrauchs“ zwingend ein (zeitlich-inhaltlicher) Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der zahnärztlichen Tätigkeit festgestellt werden muss, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (vgl. Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v. 31.03.2009 - L 4 B 542/08 KA ER -, juris, Rn. 26 ff. zu „Trunksucht“ i. S. v. § 21 Ärzte-ZV).
12 
Fehlt in diesem Sinne das Vermögen, zwischen Alkoholkonsum und Berufsausübung streng zu trennen (im Folgenden: Trennungsvermögen), kann von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist, die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen Konsumgeschichte, hierfür – wie im Fall der Alkoholabhängigkeit – der Nachweis einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N. auch zur fachwissenschaftlichen Fundierung dieser Einschätzung; OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f. für eine Ruhensanordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZHG).
13 
b) Nach diesen Maßstäben kommt die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung auf Basis der vorliegenden Akten und des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zumindest wegen Alkoholmissbrauchs (aa), der mit einem fehlenden Trennungsvermögen einhergeht (bb), gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist.
14 
aa) Mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 404) kann nach Lage der Akten allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller (inzwischen) eine körperliche Alkoholabhängigkeit i. S. v. ICD 10 F 10.2 besteht. Zwar hat Prof. Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.07.2013 (S. 25) und seinem Schreiben vom 14.08.2013 diese Begrifflichkeit verwendet. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Kriterien findet sich darin jedoch nicht, insbesondere fehlt die Feststellung eines starken oder zwanghaften Verlangens, Alkohol zu konsumieren. Frühere Gutachten haben dieses – nicht zuletzt mit Blick auf die längeren Phasen nachgewiesener Abstinenz – überzeugend verneint (so auch Prof. Dr. B. in seinem Gutachten v. 06.03.2013, S. 15). Auch die behandelnde Ärztin des Antragstellers, Dr. A., ist dieser Diagnose mehrfach entgegengetreten (zuletzt mit Schreiben v. 28.07.2014), wobei unklar bleibt, ob sie vom Vorfall am 28.01.2014 und der dort nachgewiesenen Alkoholisierung im Umfang von 2,5 Promille Kenntnis gehabt hat.
15 
Die – möglicherweise im Hauptsacheverfahren zu klärende – Frage, ob die jüngsten Entwicklungen aus ärztlicher Sicht die Diagnose einer Alkoholsucht rechtfertigen, kann jedoch auf sich beruhen. Denn was für die Kammer auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel außer Frage steht, ist der Hang des Antragstellers zu wiederkehrendem Alkoholmissbrauch, dem – wie dargelegt – ebenfalls Krankheitswert zukommt (ICD 10 F 10.1). Entsprechende Feststellungen finden sich seit 2010 in allen vorliegenden Gutachten (Dr. M., Gutachten v. 16.02.2010, S. 13; Prof. Dr. B., Gutachten v. 06.03.2013, S. 15, und Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; Dr. G., Gutachten v. 24.05.2013, S. 10). Diese jeweils ausführlich und überzeugend begründeten Diagnosen werden von Dr. A. nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil stellt auch sie fest, dass es „im Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
16 
bb) Ferner geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsteller zur Zeit das Vermögen fehlt, seinen Alkoholkonsum so zu steuern, dass dieser ohne Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Zahnarzt bliebe. Die in den Akten enthaltenen Informationen zu verschiedenen Vorfällen im Praxisbetrieb, bei denen der Antragsteller unter Alkoholeinfluss stand, bilden hinreichend aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte für den Schluss auf ein fehlendes Trennungsvermögen (aaa). Der Antragsteller hat dieses in der Folge auch nicht wiedererlangt (bbb).
17 
aaa) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller am 28.01.2014 bei der Behandlung des Patienten B. unter Alkoholeinfluss stand und dadurch ein fehlendes Trennungsvermögen gezeigt hat ([1.]). Selbst bei Zugrundelegung der Einlassungen des Antragstellers, er habe unmittelbar nach der Behandlung eine größere Menge Wodka „sturzartig“ getrunken, den ihm seine Frau besorgt habe, gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ([2.]).
18 
(1.) Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Vorfall vom 28.01.2014 abgegebenen Zeugenaussagen gegenüber der Polizei widersprechen sich. Der Patient B. hat angegeben, der Antragsteller habe auf ihn während der Behandlung den Eindruck erheblicher Alkoholisierung („richtig voll“) gemacht, weil dieser glasige bzw. silbrige Augen gehabt habe, in alle Richtungen geschielt habe und unsicher auf den Beinen gewesen sei. Auch habe er einen süßlichen Geruch im Atem des Antragstellers festgestellt. Zugleich gab er aber auch an, einen Medikamenteneinfluss nicht ausschließen zu können. Demgegenüber wollen die anderen polizeilich als Zeugen vernommenen Anwesenden keine Auffälligkeiten bemerkt haben.
19 
Bei der vorläufigen Beurteilung dieses Vorfalls stützt sich die Kammer maßgeblich auf das Ergebnis der Blutprobe, die Blutalkoholkonzentrationen von 2,51 Promille (19:05 Uhr) und 2,42 Promille (19:35 Uhr) ergab, sowie auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. vom 01.04.2014. Darin wird aufgezeigt, dass die Analyse der in der Blutprobe befindlichen Begleitstoffe sich „nicht mit den gemachten Angaben zur Alkoholaufnahme in Einklang bringen“ lasse und insbesondere die erhöhte Methanolkonzentration dafür spreche, „dass eine erhebliche Alkoholisierung über einen längeren Zeitraum hinweg und somit bereits zur Tatzeit bestanden“ habe (S. 9). Weiter wird in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an positiven Hinweisen für den vom Antragsteller behaupteten „sturzartigen“ Nachtrunk mangelt. Die Kammer versteht die Ausführungen unter Ziff. 2. des Gutachtens dahingehend, dass ein positiver Hinweis auf die in diesem Fall medizinisch zu erwartende zunehmende Alkoholisierung des Antragstellers in einer weiteren nachteiligen Veränderung des Verhaltens des Antragstellers zu sehen gewesen wäre, die sich aber aus den Berichten der unmittelbar nach dem behaupteten Nachtrunk anwesenden Polizeibeamten und Ärzte gerade nicht ableiten lässt. Eine genauere Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Behandlung, zu dem sich die Gutachter ohne weitere Angaben nicht in der Lage sahen, ist für den Nachweis einer Behandlung unter Alkoholeinfluss nicht erforderlich. Die vom Antragsteller gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwände verfangen bei vorläufiger Würdigung nicht. Wenn der Antragsteller geltend macht, das Gutachten gehe von einem normalen Trinkverhalten von 0,5 bis 0,8 g Ethanol/kg aus, während er gerade ein ungewöhnliches Trinkverhalten an den Tag gelegt habe, so verkennt er den Kontext der von ihm beanstandeten Ausführungen. Unter Ziff. 1. geht das Gutachten auf die Frage ein, ob es medizinisch möglich sei, im vom Antragsteller behaupteten Zeitraum eine entsprechende Alkoholisierung aufzubauen. Das Gutachten legt dabei zunächst dar, welche Alkoholaufnahme pro Stunde und kg Körpergewicht erforderlich ist, um die gemessene Blutalkoholkonzentration bei einer Statur des Antragstellers zu erreichen. Dass dies ausgeschlossen sei, wird nicht festgestellt. Vielmehr wird lediglich das normale Trinkverhalten mitgeteilt. Die Kammer versteht die nachfolgende Aussage (S. 8), „eine entsprechende Sturztrunksymptomatik wäre bei einer so hoher Alkoholbelastung und Kontakt in enger zeitlicher Nähe zu erwarten (siehe 2)“ dahingehend, dass die Einlassung des Antragstellers deshalb medizinisch nicht verifiziert werden könne, weil es – wie unter Ziff. 2 des Gutachtens ausgeführt – an positiven Hinweisen auf eine (im Fall eines Sturztrunks zu erwartende) fortschreitende Alkoholisierung des Antragstellers fehlt. Im Übrigen erscheinen der Kammer die Erwägungen des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Baden-Württemberg für den Regierungsbezirk K. nachvollziehbar, wonach – die Einlassung des Antragstellers als wahr unterstellt – es zu einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration in der zweiten Blutprobe hätte kommen müssen, weil zum Zeitpunkt der ersten Blutprobe die Resorptionsphase bei einem Trinkbeginn nach Abschluss der Behandlung des Patienten B. noch nicht abgeschlossenen gewesen war (Beschl. v. 19.02.2014, S. 14).
20 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass diese Einschätzung nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Staatsanwaltschaft W. das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil des Patienten B. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Ausweislich der Einstellungsverfügung vom 29.08.2014 ließ die Staatsanwaltschaft die Frage der Alkoholisierung des Antragstellers bewusst offen, weil es an einer weiteren Voraussetzung für einen hinreichenden Tatverdacht fehle. Unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes könne zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient B. aufgrund der für ihn bestehenden Notlage nach dem gescheiterten Behandlungsversuch durch die Zahnärztin G. auch nach einer (hinzugedachten) Aufklärung über die Alkoholisierung des Antragstellers in eine Behandlung durch diesen eingewilligt hätte. Die positive Feststellung des Gegenteils sei jedoch Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Antragstellers.
21 
(2.) Selbst wenn man die Einlassung des Antragstellers zum Vorfall am 28.01.2014 als wahr unterstellt, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn der Nachweis, dass der Antragsteller während der Behandlung von Patienten alkoholisiert war, stellt lediglich eine hinreichende, nicht jedoch eine notwendige Bedingung für die Feststellung fehlenden Trennungsvermögens dar. Insofern dürfte nichts anderes gelten als hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 8 der Anlage 4). Sie wird auch bei nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogenen Alkoholauffälligkeiten verneint, wenn diese in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen werde (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 16.04.2014 - W 6 K 13.1150 -, juris, Rn. 27 m. w. N.). Ein hinreichendes Trennungsvermögen liegt bei einem Arzt danach nur vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er trotz regelmäßigem Alkoholmissbrauch (etwa in den Abendstunden) während der regulären Praxiszeiten nicht im Geringsten durch Alkohol beeinträchtigt ist (vgl. Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v.31.03.2009 - L 4B 542/08 KA ER -, Rn. 32, wo sogar eine „0-Promille-Grenze“ postuliert wird).
22 
Dass der Alkoholkonsum des Antragstellers nicht strikt auf das private Umfeld beschränkt ist (vgl. zu einem solchen Fall Schleswig-Host. LSG, a. a. O.), sondern es auch innerhalb der Praxis zu deren regulären Öffnungszeiten zu Alkoholmissbrauch gekommen ist, ergibt sich für die Kammer bereits aus den zum Vorfall vom 28.01.2014 vorliegenden und vom Antragsteller nicht bestrittenen Informationen. Selbst wenn man dabei von den Schilderungen des Antragstellers ausgeht, wonach er unmittelbar im Anschluss an die Behandlung des Patienten B. im Sturztrunk zwischen 17 und 18 Uhr erhebliche Mengen Wodka konsumiert habe, den seine Ehefrau ihm „zu seiner schnellen Beruhigung“ kurzfristig besorgt habe (Schriftsatz vom 03.11.2014 im Hauptsacheverfahren, S. 5), belegt dies, dass der Antragsteller keinesfalls willens und in der Lage ist, seinen exzessiven Alkoholkonsum stets zuverlässig vom Praxisbetrieb zu trennen. Dabei ist aus Sicht der Kammer auch die jederzeitige Gefahr eines Rezidivs zu beachten, wie sie der Gutachter Prof. Dr. B. (Gutachten v. 06.03.2013, S. 16: „hohe Rezidivgefahr“) nachvollziehbar und – vor dem Hintergrund der Vielzahl der dokumentierten Alkoholexzesse des Antragstellers – überzeugend festgestellt hat. Auch entspricht es den eigenen Bekundungen des Antragstellers, dass er unter (privatem wie beruflichem) Stress übermäßig Alkohol konsumiert hat (Stellungnahme gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. B., Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 18: „in bestimmten Stresssituationen, wenn sich alles anstaut, zum Alkohol gegriffen“; Alkoholkonsum „vor allem in Stressphasen bedrohlich“). Selbst seine behandelnde Ärztin Dr. A. hat ausdrücklich festgehalten, dass es „im Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
23 
Die späteren Vorfälle am 23.09. und 22.10.2015 bestätigen diesen Befund. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der Behandlung der Patientin K. am 23.09.2015 alkoholisiert war. Die Patientin K. hat im Rahmen ihrer ausführlichen und zeitnahen schriftlichen Schilderung erklärt, dass sie nach dem Erwachen aus der Narkose bei einer vom Antragsteller durchgeführten Nachschau wegen des aus ihrer Sicht (wiederum) unzureichend eingesetzten Provisoriums „ganz klar den starken Geruch von Alkohol in seinem Atem“ festgestellt habe und der Antragsteller auf ihre Nachfrage, ob er getrunken habe, keine Antwort gegeben, sondern fluchtartig das Behandlungszimmer verlassen habe. Weiter schilderte sie, dass ihr die Augen des Antragstellers „irgendwie stumpf“ vorgekommen seien und dieser – etwas später – in seiner Wortwahl „gehinkt“ und Sätze nicht richtig beendet habe (Stellungnahme vom 15.10.2015, S. 25). Der bei diesem Behandlungsschritt nicht mehr anwesende Anästhesist Dr. H. erklärte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, die Behandlung sei zuvor erkennbar nicht dem ursprünglichen Plan des Antragstellers gemäß verlaufen. Dieser habe den Behandlungsraum kurzzeitig verlassen und anschließend erklärt, die beschliffenen Zähne müssten jetzt gezogen werden. Daraufhin habe er, Dr. H. nachgefragt, ob diese Maßnahme von der Einwilligung der Patientin gedeckt sei, woraufhin der Antragsteller sich „körperlich, also nicht nur buchstäblich, die Haare gerauft“ und die Behandlung abgebrochen habe. Erst auf ausdrückliche Nachfrage hin, und damit ohne erkennbare Belastungstendenz, erklärte Dr. H. weiter, dass der Antragsteller im Anschluss an die gemeinsam durchgeführte Behandlung bei einem erneuten Aufeinandertreffen in der Praxis eine „deutlich wahrnehmbare Alkoholfahne gehabt“ habe. Die Schilderung der Patientin K. und des Dr. H. stehen hinsichtlich des Zeitpunkts der Alkoholisierung des Antragstellers in keinem Widerspruch. Insbesondere steht der Umstand, dass Dr. H. während der Narkose der Patientin noch keine Alkoholisierung bemerkt haben will, nicht im Widerspruch zu der Wahrnehmung des Atemalkoholgeruchs durch die Patientin bei einer späteren Untersuchung, bei der Dr. H. nicht mehr anwesend war. Die Zahnarzthelferin D. hat in ihrer Zeugenvernehmung die Schilderungen im Wesentlichen bestätigt. Ferner gab sie an, an diesem Tag zum ersten Mal Alkohol beim Antragsteller festgestellt zu haben. Eine zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum nach Abschluss der letzten Behandlung hat sie dabei nicht vorgenommen. Wenn sie danach ausführt, es sei für sie selbstverständlich, dass sie eine Behandlung abgebrochen oder auf einen Abbruch gedrängt hätte, wenn sie „sowas schon einmal bzw. überhaupt einmal festgestellt hätte“, lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob sie eine Abstinenz des Antragstellers bis zur letzten Behandlung der Patientin K. behaupten wollte. Vorläufig geht die Kammer angesichts der im Kern von den Bekundungen der Zeugen Dr. H. und D. gedeckten Schilderung der Patientin K. davon aus, dass zumindest die nach Beendigung der Narkose vorgenommene Untersuchung unter Alkoholeinfluss stattfand.
24 
Hinzu kommen die Beobachtungen des PHK K. am 22.10.2015. An diesem Tag fand eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers statt. Der hierbei eingesetzte PHK K. hat in einem Vermerk vom 02.12.2015 (ST/ /2015) festgehalten, dass ihm beim später hinzukommenden Antragsteller bereits bei dessen Ankunft ein deutlicher Atemalkoholgeruch aufgefallen sei. Dieser habe zwei 1-Liter-Flaschen Weißwein bei sich geführt und im weiteren Verlauf der Durchsuchung eine ganze Flasche davon getrunken. Dieser Schilderung ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Für die Kammer ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Inhalt des Vermerks nicht der Wahrheit entsprechen könnte.
25 
bbb) Der Antragsteller hat auch das Trennungsvermögen nicht wiedererlangt. Die Kammer geht davon aus, dass hierfür beim Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte der Nachweis einer längerfristigen vollständigen Abstinenz erforderlich sein wird ([1.]). Selbst wenn für die Wiedererlangung des Trennungsvermögens der Nachweis eines nachhaltig geänderten Trinkverhaltens ausreichen sollte, ist eine solche Veränderung bislang nicht ersichtlich ([2.]).
26 
(1.) Wie bereits oben (unter A. I. 1. a) dargelegt, kann nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei einem auf Alkoholmissbrauch und fehlendem Trennungsvermögen beruhenden Verlust der gesundheitlichen Eignung der Nachweis vollständiger Abstinenz erforderlich sein, um von einer Wiedererlangung der Eignung ausgehen zu können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dies ist nach Lage der Akten beim Antragsteller der Fall. Selbst wenn man das Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.07.2004 (- 5 Cs 306 Js /04 -: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille), das im eingeholten Führungszeugnis nicht mehr aufgeführt ist und dessen Verwertbarkeit nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zumindest fraglich erscheint, unberücksichtigt lässt, fällt auf, dass der Antragsteller bereits über einen langen Zeitraum (u.a. AG S., Strafbefehl v. 27.08.2009 - 4 Cs 24 Js /09 -: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit 2,34 Promille; AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 24 Js /11 -: fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit mindestens 1,4 Promille zu Tatzeit [vgl. hierzu LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11]; AG B., Strafbefehl v. 02.05.2013 - 7 Cs 21 Js /13 -: Beleidigung mit Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter), aber auch in jüngerer Zeit immer wieder in erheblichem Maße alkoholisiert auffällig geworden ist. Neben den Vorfällen vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) ist vor allem der Vorfall vom 17.09.2014 zu nennen, bei dem der Antragsteller so erheblich alkoholisiert war, dass bei seiner Verurteilung wegen Köperverletzung und Beleidigung von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB ausgegangen wurde (AG S., Urt. v. 24.03.2015 - 4 Cs 25 Js /15 -). Schließlich hat die Staatsanwaltschaft W. wegen des Vorwurfs, der Antragsteller habe am 11.03.2015 im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung einen Polizeibeamten beleidigt, beim Amtsgericht S. den Erlass eines Strafbefehls beantragt (- 25 Js 15 -). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller unter (nicht näher quantifiziertem) Alkoholeinfluss stand. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der vom Gutachter Prof. Dr. B. geäußerten Einschätzung, dass aufgrund der Rückfallhäufigkeit und der Bagatellisierung der Alkoholproblematik – unter anderem – der Nachweis einer längeren Zeit der Abstinenz zur Überwindung der Eignungsmängel erforderlich sein wird (Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; vgl. auch das Schreiben vom 14.08.2013).
27 
Den danach erforderlichen Nachweis hat der Antragsteller bislang jedoch nicht erbracht. Zwar ist es ihm in der Vergangenheit mehrfach – insbesondere auch in Erfüllung der Auflagen der Approbationsbehörde – gelungen, Phasen der Abstinenz zurücklegen. Entgegen der im Schriftsatz vom 03.11.2014 (im Hauptsacheverfahren - 7 K 1959/14 -) bekundeten Bereitschaft, auf die Einnahme von Alkohol vollständig zu verzichten und in Abkehr der zuletzt gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. am 05.01.2015 bekundeten Absicht, nach Silvester 2014 abstinent zu leben, zeigen die jüngsten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015, dass er hierzu offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage ist. Besonders bezeichnend ist in den Augen der Kammer der Vorfall vom 22.10.2015, bei dem der Antragsteller ungeachtet der gegen ihn von Seiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Approbationsbehörde wegen seines Gesundheitszustandes ergriffenen Maßnahmen und während der diesbezüglich schwebenden Gerichtsverfahren keine Abstinenz bewahrt, sondern sich während der Durchsuchung seiner Praxisräume ungeniert in Anwesenheit der Polizeibeamten dem weiteren Alkoholkonsum hingegeben hat.
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(2.) Selbst wenn das Trinkverhalten des Antragstellers es nicht erforderlich machen sollte, zur Wiedererlangung des Trennungsvermögens die vollständige Abstinenz über einen längeren Zeitraum nachzuweisen, sondern eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens ausreichen sollte, ergibt sich für den Antragsteller keine günstigere Bewertung. Denn dieser hat sein Trinkverhalten nicht nachhaltig hin zu einem kontrolliertem Alkoholkonsum, der keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit befürchten ließe, geändert. Hiergegen spricht bereits seine erhebliche Alkoholisierung bei den Vorfällen am 11.03., 23.09 und 22.10.2015.
29 
2. Das Ruhen der Approbation des Antragstellers ist voraussichtlich auch frei von Ermessensfehlern angeordnet worden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ZHG vor, ist die Entscheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation in das pflichtgemäße Ermessen der Approbationsbehörde gestellt. Die Entscheidung erwiese sich insoweit gem. § 114 VwGO nur dann als rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre.
30 
Wie bereits ausgeführt, hat das Regierungspräsidium seine Entscheidung damit begründet, dass sowohl die laufenden Strafverfahren als auch die fehlende gesundheitliche Eignung die Ruhensanordnung rechtfertigen würden. Auch das Ermessen wurde so betätigt, dass beide Tatbestände unabhängig voneinander in den Blick genommen wurden und für jeden dargelegt wurde, warum das Ermessen im Sinne einer Ruhensanordnung ausgeübt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung schon dann nicht zu beanstanden, wenn die hinsichtlich der fehlenden gesundheitlichen Eignung angestellten Erwägungen keine Ermessensfehler erkennen lassen. Dies ist vorliegend nach Lage der Akten der Fall. Insbesondere dürfte sich die Ruhensanordnung als verhältnismäßig erweisen (a). Ermessensfehler sind auch hinsichtlich der bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bestehenden Verpflichtung, die Ermessenserwägungen mit Blick auf spätere Entwicklungen zu aktualisieren, nicht ersichtlich (b).
31 
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als – auch grundrechtlich radizierte – äußere Ermessensgrenze ist nach Lage der Akten nicht missachtet worden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist bei der Anordnung des Ruhens der Approbation besonders streng zu prüfen. So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.12.2007 (- 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34) ausgeführt, dass
32 
„bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots [ist], durch die schwerwiegend in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 <119>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris). Aufgrund des Charakters der Maßnahme sind mithin nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu relativieren, sondern bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen.“
33 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist ausweislich der im Bescheid vom 29.07.2014 niedergelegten Ermessenserwägungen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der durch den Antragsteller behandelten Patienten eingeschritten. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gravierende Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07 -, juris, Rn. 95 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2014 - 9 S 1348/13 -, juris, Rn. 51). Dass die Gesundheit der Patienten infolge der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auch tatsächlich konkret gefährdet ist, ergibt sich für die Kammer aus den oben geschilderten Umständen. Die Maßnahme ist zum Schutz der Patienten geeignet (aa) und erforderlich (bb). Sie steht angesichts der Bedeutung des erstrebten Zwecks, die Gesundheit potentieller Patienten vor konkreten Gefährdungen durch den Antragsteller zu bewahren, auch nicht außer Verhältnis zu der durch sie bewirkten gravierenden Beeinträchtigung des Antragstellers (cc).
34 
aa) Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist geeignet, der drohenden Gesundheitsgefährdung des Publikums entgegenzuwirken. Denn gem. § 5 Abs. 3 ZHG verliert der Antragsteller hierdurch die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde, so dass er sich gem. § 18 Nr. 2 ZHG strafbar macht, wenn er die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
35 
bb) Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Wie das Regierungspräsidium zutreffend erwogen hat, entfällt die Erforderlichkeit einer Ruhensanordnung, wenn sich der Zahnarzt, bei dem gesundheitliche Mängel zutage getreten sind, bis zu deren Behebung freiwillig einer weiteren ärztlichen Tätigkeit enthält (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 29, wo die glaubhafte Selbstbeschränkung unter dem Aspekt der Gefahrenprognose bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gewürdigt wird). Der Antragsteller verhält sich indes nicht kooperativ. Zwar hat er im Hauptsacheverfahren vortragen lassen, er sei bereit, auf die Einnahme von Alkohol vollständig zu verzichten und sich auch insoweit regelmäßiger Kontrollen zu unterziehen (Schriftsatz v. 03.11.2014, S. 11). Allerdings hat er diese Ankündigung zum abstinenten Lebenswandel nicht wahrgemacht, wie die bereits näher erläuterten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015 zeigen. Der Antragsteller hat vielmehr ungeachtet der mit Verfügung vom 07.10.2015 angeordneten sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und damit entgegen dem strafbewehrten Verbot zur Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 5 Abs. 3, 18 Nr. 2 ZHG) weiter praktiziert. Hierfür spricht zum einen die polizeiliche Beobachtung am 22.10.2015, wonach an diesem Tag laut Praxiskalender zwei Behandlungen geplant waren und die ersten Patienten bereits im Wartezimmer warteten (Mitteilung des PK B. v. 17.12.2015). Zum anderen hat die Zahnarzthelferin D. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.12.2015 bekundet, dass jedenfalls seit Anfang November „das volle zahnärztliche Programm in der Praxis durchgeführt“ werde (ST/ /2015, S. 4).
36 
Es war auch nicht geboten, auf die vom Gutachter Prof. Dr. B. im Schreiben vom 14.08.2013 aufgeworfene – im Verhältnis zur Ruhensanordnung mildere – Möglichkeit einzugehen, an Stelle einer Ruhensanordnung, die der Gutachter nach wie vor für erwägenswert hält, dem Antragsteller die Berufsausübung (erneut) unter Auflagen zu gestatten. Denn diese Maßnahme wäre angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers nicht gleich geeignet. Die Approbationsbehörde ist in der Vergangenheit bereits zweimal ohne nachhaltigen Erfolg entsprechend verfahren: Nach der Begutachtung durch Dr. M. am 13.02.2010 wurden die im Verfahren zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis anfallenden ETG-Tests angefordert, die im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juni 2011 negativ ausfielen. Bereits wenige Monate später, am 04.10.2011, hat sich der Antragsteller einer Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig gemacht (AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 2 Js /11 -), wobei von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille zur Tatzeit ausgegangen wurde (vgl. LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11 -, S. 4). Der daraufhin eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. B. hat in seinem ersten Gutachten vom 06.03.2013 empfohlen, dem Antragsteller ungeachtet der hohen Rezidivgefahr die Approbation unter Auflagen zu belassen, weil „unter stabilen Behandlungsbedingungen“ aktuell nicht von einer Gefährdung der Berufsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 16 f). Dem Antragsteller wurde entsprechend der gutachterlichen Empfehlung die Approbation unter der Auflage belassen, die Alkoholabstinenz bis Mitte 2013 nachzuweisen. Der Antragsteller legte in der Folge eine Bescheinigung über negative ETG-Tests vom 12.06.2012 bis 23.04.2013 vor. Bereits am 15.03.2013 und damit vor Ende des bis zum 11.06.2013 geplanten Untersuchungszeitraums wurde er jedoch in der Innenstadt von B. polizeilich auffällig. Er wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter auf. Gegenüber dem mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragten Prof. Dr. B. gab er an, mehrere Gläser Weinschorle getrunken zu haben, weil es zuvor zu einer Auseinandersetzung mit seiner Frau gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass erneute Auflagen zu einer nachhaltigen Sicherung der Berufsfähigkeit des Antragstellers geeignet gewesen wären. Darüber hinaus wären die vom Gutachter Prof. Dr. B. für das Absehen von der Ruhensanordnung genannten Bedingungen auch nicht umsetzbar: Die vom Gutachter neben der - für sich genommen ungenügenden - Verpflichtung, die regelmäßige Behandlung der Alkoholkrankheit und der bipolaren Störung sowie die kontinuierliche Abstinenz über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg nachzuweisen, zusätzlich für erforderlich gehaltene Schaffung und Erhaltung von „Stabilität im privaten wie beruflichen Bereich“ hätte sich, insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), nicht rechtsverbindlich in Form einer Auflage fassen und darüber hinaus nicht nachhaltig überprüfen lassen.
37 
cc) Schließlich erweist sich die Ruhensanordnung nach derzeitiger Sachlage auch als angemessen. Das mit der Ruhensanordnung verfolgte Ziel, die Gesundheit der potentiellen Patienten vor Gefährdungen und Schäden zu bewahren, die bei einer Behandlung durch den in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung der Zahnheilkunde geeigneten Antragsteller drohen, steht nicht außer Verhältnis der durch die Ruhensanordnung bewirkten Belastungen desselben. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich zwar um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Antragsstellers auf Berufsfreiheit. Den Belangen der Patienten kommt jedoch im vorliegenden Fall größere Bedeutung zu, weil vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit ausgeht. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss praktiziert hat (Vorfall vom 28.01.2014 – Patient B.) bzw. betrunken zur Arbeit erschienen ist (Vorfall vom 22.10.2015). Hinzu kommt der Vorfall vom 23.09.2015, bei dem der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der Behandlung der Patientin K. dem Alkohol zugesprochen hat. Der von der Bezirkszahnärztekammer beauftragte Gutachter Dr. S. hat in seinem am 13.10.2015 verfassten Gutachten festgestellt, dass die Präparation der Zähne dieser Patientin nicht den Regeln der Kunst entspreche, die Zähne vielmehr weit über das Maß des Notwendigen hinaus beschliffen worden seien. Zudem haben der Anästhesist Dr. H. und die Zahnarzthelferin bekundet, dass der Antragsteller erst auf ihren Einfluss hin davon abgesehen habe, der Patientin die Zähne zu ziehen, obwohl hierfür eine Einwilligung nicht vorlag.
38 
b) Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem sich die gerichtliche Beurteilung nach den bei Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vorfindlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse richtet. In solchen Konstellationen ist die Behörde verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen auch während des gerichtlichen Verfahrens mit Blick auf die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergebenden Umstände zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris, Rn. 20); umgekehrt ist eine solche nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht nur unter den Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.). Für eine solche Ergänzung hat das Bundesverwaltungsgericht „strenge Anforderungen an Form und Handhabung“ formuliert (a. a. O., Rn. 18 f.):
39 
Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit muss die Nachholung von Ermessenserwägungen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sollten vom Gericht als solche protokolliert werden. Da etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, erscheint es sinnvoll, wenn sie bei nachträglichen Ergänzungen die nunmehr maßgebliche Begründung zusammenhängend darstellt.
40 
Außerdem hat die Behörde auch die sonstigen gesetzlichen Verfahrensrechte des Betroffenen zu beachten, wenn sie im gerichtlichen Verfahren wegen neu eingetretener Umstände ihre Ermessenserwägungen ergänzen oder – wie vorliegend – erstmals ihr Ermessen ausüben will. Sie muss dem Betroffenen daher grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon, in welchem Stadium des gerichtlichen Verfahrens sich für die Behörde Anlass bietet, ihre Ermessensausübung nachzubessern, hat das Gericht diesem Umstand Rechnung zu tragen und der Behörde in zeitlicher Hinsicht eine Aktualisierung ihrer Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhält, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
41 
Eine diesen Anforderungen genügende Aktualisierung ist bislang nicht erfolgt. Allerdings sind die nach Erlass der Ruhensanordnung am 29.07.2014 bezüglich der Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bislang hinzugetretenen Umstände nach vorläufiger Würdigung nicht dazu geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung durch das Regierungspräsidium auch nur möglich erscheinen zu lassen. Im Gegenteil sind ausschließlich solche Umstände aktenkundig geworden, die für die Entscheidung der Behörde sprechen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Möglichkeit, eine etwaige Aktualisierung bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nachzuholen, ist ein Ermessensfehler für die Kammer mit Blick auf diese Aktualisierungspflicht ebenfalls nicht ersichtlich.
II.
42 
Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Approbationsurkunde wird die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. § 52 Satz 1 Alt. 4 LVwVfG ermöglicht eine solche Anordnung nicht nur bei einem auf Dauer angelegten Widerruf, sondern bereits dann, wenn die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zumindest teilweise durch eine sofort vollziehbare Entscheidung aufgehoben worden ist, auch wenn diese Entscheidung nur eine vorübergehende Regelung enthält. Die Approbation berechtigt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZHG zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde und zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ bzw. „Zahnärztin“. Die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation bewirkt gem. § 5 Abs. 3 ZHG, dass der Zahnarzt die Zahnheilkunde nicht ausüben darf. Sie nimmt damit der Approbation (nur) teilweise ihre Wirksamkeit. Sinn und Zweck der Vorschrift, behördliche Urkunden nicht mehr zirkulieren zu lassen, wenn deren Inhalt unrichtig geworden ist, sprechen indes dafür, die Anordnung der Herausgabe bereits dann zu ermöglichen, wenn der wesentliche Teil des dokumentierten Regelungsgehaltes - hier: die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde - vorläufig entfallen und nur ein vergleichsweise wenig bedeutsamer Teil der enthaltenen Regelungen - hier: die Befugnis, die Bezeichnung „Zahnarzt“ zu führen - unverändert wirksam ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris, Rn. 16 ff.; Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 63). Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
B.
43 
Das zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderliche besondere Vollziehungsinteresse liegt vor.
44 
Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, reicht für sich genommen nicht aus, um ein solches besonderes Vollziehungsinteresse zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende Ruhensanordnung hinausgeht. Sie erfordert deshalb eine eigenständige, auch an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte rechtliche Würdigung. Derartige vorläufige Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Erforderlich ist daher, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend Nieders. OVG, Beschl. v. 10.05.2013 - 8 ME 59/12 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -, juris, Rn. 9; jeweils m. N. zur Rspr. des BVerfG).
45 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet der angeordnete Sofortvollzug des Ruhens der Approbation des Antragstellers keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller derzeit nach Aktenlage wegen seiner nicht überwundenen Alkoholkrankheit in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und dass deshalb eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Patienten besteht, der nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung begegnet werden kann. Die Kammer teilt diese Auffassung. Hinter der konkreten Gefährdung des wichtigen Gemeinschaftsguts der Patientengesundheit muss das gegenläufige Interesse des Antragstellers zurückstehen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in seinem Beruf als Zahnarzt weiter arbeiten zu können.
46 
Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Die Vorfälle vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) bilden hinreichend konkrete und gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine Gefährdung der Patienten des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu befürchten ist. Wie bereits dargelegt, fehlt dem Antragsteller nach Einschätzung der Kammer das Vermögen, sicher zwischen dem Konsum von Alkohol und seiner Tätigkeit als Zahnarzt zu trennen. In seiner aktuellen Verfassung muss vielmehr damit gerechnet werden, dass der Antragsteller auf Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten, wie sie in einer zahnärztlichen Praxis jederzeit auftreten können, mit Alkoholkonsum reagiert. Die polizeilichen Beobachtungen am 22.10.2015, denen zufolge der Antragsteller alkoholisiert die Praxis betrat, obwohl Behandlungen konkret terminiert waren, lassen sogar den weitergehenden Verdacht aufkommen, er könnte Behandlungen bereits in alkoholisiertem Zustand beginnen wollen. Ferner ist zu berücksichtigten, dass sich der Antragsteller nicht etwa – was zu erwarten gewesen wäre – unter dem Eindruck des verwaltungsbehördlichen Vorgehens und des gerichtlichen Verfahrens durch besonders kooperatives Verhalten um die Wiederlegung dieser Gefährlichkeitsprognose bemüht hat. Im Gegenteil hat er ungeachtet der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ruhensanordnung seinen Praxisbetrieb aufrechterhalten. Desgleichen hat er die auf das Medizinproduktegesetz gestützte, sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums F. vom 19.08.2015 (AZ ), zu deren Vollstreckung die Praxisräume am 22.10.2015 versiegelt worden waren, ignoriert. Ob er oder seine Frau oder Dritte die Siegel erbrochen haben, kann dahinstehen, weil der Antragsteller ausweislich des Vermerks des PK B. jedenfalls über die Bedeutung der Versiegelung informiert worden war. Gleichwohl wurde, wie seine Zahnarzthelferin D. am 16.12.2015 bei der Polizei angegeben hat (ST/ /2015), jedenfalls seit Anfang November die Praxis unverändert betrieben.
47 
Dass vom Antragsteller in seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, der durch eine umgehende Einstellung seiner ärztlichen Tätigkeit begegnet werden muss, wird auch durch die Vorfälle in der (jüngeren) Vergangenheit belegt, bei denen es zu Gesundheitsschädigungen von Patienten gekommen ist bzw. bei denen der Antragsteller unmittelbar hierzu angesetzt hat: Mit Urteil des Amtsgerichts Bad S. vom 25.01.2016, rechtskräftig seit dem 15.02.2016, wurde der Einspruch des Antragstellers gegen den Strafbefehl vom 24.02.2014 verworfen. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe es bei der Behandlung des Patienten B. am 13.02.2012 trotz festgestellten Tuberabrisses kombiniert mit dem Abriss vestibüler Knochenanteile im Bereich des Kieferkamms und der vorderen Kieferhöhlenwand entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst unterlassen, zu prüfen, ob eine Mund-Antrum-Verbindung entstanden war, und den Patienten mit Antibiotikum zu versorgen, weshalb es zu einer schmerzhaften Wundinfektion gekommen sei, die zu einer stationären Behandlung des Patienten geführt habe. Beim Vorfall vom 23.09.2015, den das Regierungspräsidium zum Anlass genommen hat, die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung anzuordnen, ist es ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Dr. S. vom 13.10.2015 zu einer kunstfehlerhaften Behandlung und damit einer Gesundheitsschädigung zum Nachteil der Patientin K. gekommen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der glaubhaften Schilderung des Anästhesisten Dr. H., die von der unmittelbar an der Behandlung beteiligten Zahnarzthelferin D. im Kern bestätigt wurde, erst auf Drängen dieser beiden davon abgelassen, der Patientin K. die Zähne zu ziehen, was von deren Einwilligung nicht gedeckt gewesen wäre.
48 
Vor diesem Hintergrund geht auch eine Folgenabwägung als Teil der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -, juris, Rn. 14) zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich, falls sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Ruhensanordnung herausstellen sollte, beim Antragsteller ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden einstellen würde, der – jedenfalls für den Fall, dass die Umstände publik würden oder die Praxis über einen längeren Zeitraum geschlossen werden müsste und damit der Patientenstamm verloren ginge und der gute Ruf ruiniert würde – praktisch irreparabel sein dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 15). Falls hingegen die Anordnung des Sofortvollzuges unterbliebe und der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Zahnarzt praktizieren könnte, müsste aus den vorgenannten Gründen jederzeit mit erneuten Behandlungen unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, die - wie die Behandlung der Patientin K. zeigt - ebenfalls ohne Weiteres zu irreparable Schädigungen der Patienten an ihrer Gesundheit führen können. Diese unmittelbar drohenden, konkreten Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der potentiellen Patienten wiegen so schwer, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht vertretbar wäre.
49 
Auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Herausgabe der Approbationsurkunde erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als gerechtfertigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Antragsteller nicht gegenüber Dritten entgegen der durch die vollziehbare Ruhensanordnung gem. § 5 Abs. 3 ZHG bewirkten Änderung der Rechtslage (vgl. auch § 18 Nr. 2 ZHG) als zur Ausübung der Zahnheilkunde Berechtigter ausgibt.
C.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 30.000 EUR ausgeht. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Mindestwert für einen Streit um die Approbation (Nr. 16.1). Auch wenn es sich beim Ruhen der Approbation im Vergleich zum Widerruf nicht um eine endgültige Maßnahme handelt, bewirkt das Ruhen der Approbation – wie dargelegt – im Ergebnis ein vorläufiges Berufsverbot. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer davon ab, einen Abschlag vorzunehmen. Gründe dafür, von der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Streitwerts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) abzusehen, sind hingegen nicht ersichtlich.
51 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 08/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2015 - 7 K 2162/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 24/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Februar 2013 - 4 K 4062/11 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 D
published on 25/05/2010 00:00

Tenor Die einstweilige Anordnung vom 27. Juni 2008, wiederholt mit Beschlüssen vom 7. Januar, 29. Juni und 10. Dezember 2009, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch b
published on 08/04/2010 00:00

Tenor 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart vom 14. Mai 2009 - 92-5417-1.5 L...- v
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published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragste
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung der zahnärztlichen Ausbildungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat. Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Ausbildungsnachweise gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern die Antragsteller diese Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 8 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.