Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 5 K 1177/14

published on 15/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 5 K 1177/14
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage (der Sache nach) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4.820,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Der am xxx geborene Kläger ist seit dem xxx als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Nach einer Berufsausbildung zum Großhandelskaufmann erwarb er im zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife. 1992 erlangte er an der Fachhochschule Fulda das Diplom als Betriebswirt. In der Folge war wiederholt befristet beschäftigt und absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Chemisch-Technischen Assistenten. Im September 2004 nahm er eine Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst des Landes Baden-Württemberg auf. Das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Kehl schloss er im August 2008 mit der Gesamtnote "befriedigend (7 Punkte)" ab und ist seitdem Diplomverwaltungswirt (FH). Von da an bewarb er sich in einer Vielzahl von Fällen erfolglos um ausgeschriebene Stellen in der öffentlichen Verwaltung. Aus einem früheren Entschädigungsverfahren ist der Kammer bekannt, dass er im Jahr 2010 für knapp drei Monate bei einer bayerischen Gemeinde auf Probe beschäftigt war (Urt. v. 10.05.2011 - 5 K 1013/00 -). Da der Kläger schon zuvor und auch später zumeist nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, machte er ab dem Jahr 2009 Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend, womit er bei den Verwaltungsgerichten und bei den Arbeitsgerichten regelmäßig Erfolg hatte
Auf eine Ausschreibung der Beklagten eines/einer stellvertretenden Amtsleiters/Amtsleiterin für das Rechnungsamt zum 1.1.2014 meldete sich der Kläger unter dem 2.12.2013 und legte einen ausführlichen Lebenslauf, Zeugnisse und eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vor.
Auf eine telefonische und per e-mail erfolgte Rückfrage des Klägers vom 21.1.2014 teilte ihm der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 14.2.2014 mit, dass er, wie ihm schon bekannt sei, leider nicht habe berücksichtigt werden können und gab die Bewerbungsunterlagen zurück; von einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch habe man abgesehen, weil er die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Leitungsfunktion offensichtlich nicht mitbringe. Diese Begründung ergänzte die Beklagte am 11.03.2014.
Mit Schreiben vom 14.3.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine Entschädigung von drei Monatsgehältern einschließlich gesetzlicher Zulagen zu zahlen und wies dabei auch auf die unterbliebene Meldung der ausgeschriebenen Stelle an die Bundesagentur für Arbeit hin.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 an den Kläger erklärte sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereit, den Kläger - ohne den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach anzuerkennen - mit 5.000,- EUR zu entschädigen und bat um eine unterschriebene Abfindungserklärung. Der Kläger erwiderte, es sei ihm, wie der Haftpflichtversicherung bereits aus anderen Fällen bekannt sei, schon aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, nicht gestattet, auf derartige Vergleiche einzugehen; auch sei die angebotene Summe zu gering. Mit Schreiben vom 7.4.2014 erwiderte die Haftpflichtversicherung, dass sie heute einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR „zur Klaglosstellung auf die geltend gemachte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf ihr Konto bei der Postbank“ zur Anweisung gebracht habe. Diesen Betrag überwies der Kläger zurück.
Der Kläger hat am 12.5.2014 Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von drei Grundgehältern nach der Besoldungsgruppe A9 einschließlich gesetzlicher Zulagen nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Er trägt vor: Die Beklagte hätte ihn wegen seiner Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Für die ausgeschriebene Stelle sei er als Diplom-Verwaltungswirt fachlich geeignet, zumal er an der Verwaltungshochschule den Wirtschaftszweig mit Wahlpflichtfach Rechnungswesen belegt gehabt habe. Berufserfahrung oder gar Leitungserfahrung sei in der Ausschreibung nicht gefordert worden. Für die Bemessung der Entschädigung müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihn vorsätzlich nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, dass die Meldung des freien Arbeitsplatzes an die Agentur für Arbeit unterblieben sei und dass das Absageschreiben nicht ausreichend begründet worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Grundgehältern nach der Besoldungsgruppe A9 einschließlich der gesetzlichen Zulagen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er den von ihrer Haftpflichtversicherung „zur Klaglosstellung“ überwiesenen Betrag zurücküberwiesen habe. Hilfsweise sei die Klage unbegründet. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es dem Kläger nicht darum gehe, eine geeignete Beschäftigung zu erlangen, sondern nur darum, möglichst viele Entschädigungszahlungen zu erhalten. Dem Kläger müsse auch klar sein, dass er durch die Vielzahl der von ihm geführten Klagen selbst zu seinem zweifelhaften Ruf im gesamten süddeutschen Raum beigetragen habe. Wenngleich die Beklagte diesen Ruf offenbar nicht gekannt habe, habe der Kläger neben seinen wenig überzeugende Noten und neben den abgebrochenen Ausbildungen selbst die Ursachen gesetzt, die nun seine schlechten Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt bedingten. Er habe sich selbst durch die Anzahl der eingereichten Klagen stigmatisiert. In seinem Bewerbungsschreiben habe er zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht vordringlich darauf angekommen sei, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. Dort heiße es nämlich, dass er sich über ein persönliches Gespräch sehr freuen würde, was angesichts der zahlreichen angestrengten Entschädigungsverfahren scheinheilig gewesen sei. Schließlich habe auch keine Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestanden, weil der Kläger für die Stelle als stellvertretender Leiter der Kämmerei offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Die Stelle sei faktisch als Vertretungsstelle für die in Elternzeit befindliche Leiterin der Kämmerei ausgeschrieben worden, so dass der Kläger über längere Zeit die Kämmerei hätte selbst leiten sollen. Dafür sei er aber nach seinem Lebenslauf und den darin aufgeführten Qualifikationen offensichtlich ungeeignet gewesen; insbesondere habe dem Kläger im öffentlich-rechtlichen Bereich und gerade im Rahmen der Kämmerei jegliche berufliche Erfahrung gefehlt. Endlich fehle es auch an einer objektiven Benachteiligung des Klägers, weil dieser im Bewerbungsverfahren eindeutig nicht hätte zum Zuge kommen können. Die tatsächlich eingestellte Bewerberin habe Ihre Staatsprüfung mit der Note „zehn Punkte“ absolviert, der Kläger mit der Note „sieben Punkten“. Außerdem habe diese Bewerberin bereits bei verschiedenen Abteilungen eines Landratsamts mit hervorragenden dienstlichen Beurteilung erfolgreich gearbeitet. Bei der Beklagten gebe es weder einen Personalrat noch eine Schwerbehindertenverfügung, die einbezogen hätten werden können. Sollte dem Kläger doch eine Entschädigung zuzusprechen sein, wäre nach Art und Schwere der behaupteten Benachteiligung eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts ausreichend.
13 
Der Kammer liegt ein Heft Akten der Beklagten betreffend die ausgeschriebene Stelle vor.

Entscheidungsgründe

14 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers (Telefax) vom 15.4.2016 gibt dem Gericht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Spätestens indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung - entsprechend seiner Äußerung vom 11.3.2016 zu dem rechtlichen Hinweis in der Ladung vom 4.3.2016 - den Klagantrag auf zwei Grundgehälter beschränkt hat, hat er die ursprünglich auf drei Grundgehälter gerichtete Klage teilweise zurückgenommen. Daran ändert der Zusatz „mindestens“ in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrag nichts, der nach den Erläuterungen des Klägers zur Überzeugung der Kammer nur noch seinen Unmut zum Ausdruck bringen sollte, dass er nach dem Inhalt der im Verfahren zur Bewilligung auf Prozesskostenhilfe ergangenen Entscheidungen keine höhere Entschädigung mehr erwarten konnte.
16 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn die Beklagte hat den Anspruch ausdrücklich nicht (vorbehaltlos) anerkannt und auch nicht ihre fortbestehende Bereitschaft erklärt, den Anspruch zu erfüllen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 4 S 225/13 -); eine gleichsam aufgedrängte Zahlung vor Klagerhebung zur „Klaglosstellung“ entspricht diesen Anforderungen nicht, wenn im Klageverfahren der Anspruch nicht (teilweise oder ganz) anerkannt wird.
17 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
18 
Die Forderung ist nicht etwa, wie dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 11.02.2016 - 4 S 2582/15 - in Betracht gezogen hat, durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB entsprechend), weil die Haftpflichtversicherung dem Kläger vor Klagerhebung 5.000,- EUR überwiesen hat. Einer solchen Rechtsfolge steht § 266 BGB entsprechend entgegen. Danach ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Um eine solche Teilleistung handelte es sich (damals) auch, wie unten noch näher aufgezeigt wird.
19 
Dieser Grundsatz (vgl., auch zum Folgenden, Kerwer, in: jurisPK-BGB Band 2, § 266 Rdnr. 19 ff.) unterliegt zwar nach allgemeiner Meinung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es bleibt aber zu beachten, dass die Vorschrift eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom Rechtsanwender zu respektieren ist, auch wenn er sie rechtspolitisch für verfehlt hält. Die Gründe, wegen derer man dem Gläubiger die Annahme von Teilleistungen zumuten will, müssen daher schon von einigem, erheblichem Gewicht sein.
20 
Anerkannt ist etwa, dass eine Teilleistung zulässig ist, wenn nur ein geringfügiger Betrag (so genannter Spitzenbetrag) offen bleibt; das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
21 
Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten der Auffassung sein durfte, mit den überwiesenen 5.000,- EUR leiste er alles, was er schulde.
22 
Zwar hat sich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Arbeitsgerichte des Landes eine Praxis herausgebildet, wonach dem Kläger regelmäßig zwei Grundgehälter zugesprochen werden, wenn er, was typischerweise der Fall ist, zum Vorstellungsgespräch als Schwerbehinderter nicht eingeladen wurde, die ausgeschriebene Stelle der Bundesagentur für Arbeit nicht gemeldet war und - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - die Absage an ihn nicht begründet war. Der Kläger selbst hat in solchen Fällen auch schon entsprechende Vergleiche, auch vor der Kammer, angenommen.
23 
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Kläger in den beschriebenen Fällen nicht auch einmal eine höhere Entschädigung erhalten könnte. So hat er in einigen Fällen von Gerichten auch drei Grundgehälter zugesprochen erhalten (z.B. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.9.2015 - 7 K 4881/13 - juris).
24 
Zudem weist der Kläger zu Recht auch darauf hin, dass er die Aussichten, ob ihm das zuständige Gericht zwei oder drei Gehälter zusprechen werde, ohne Akteneinsicht nicht abschätzen und gegenüber dem Anspruchsgegner bzw. dessen Versicherer nicht begründet geltend machen könne. Vor einer solchen Akteneinsicht (die allerdings auch vor Erhebung der Klage bei der Behörde erfolgen könnte, welche das Stellenbesetzungsverfahren geführt hat und welche dem Kläger in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung einer Klage tunlichst angeboten werden sollte) ist er nach Treu und Glauben nicht gehalten, eine (in Betracht kommende) Teilzahlung anzunehmen; dies würde umso mehr gelten, falls die Haftpflichtversicherung die Teilzahlung ohne Prüfung des Einzelfalls nur deshalb erbracht hätte, um das Verfahren schnell abschließen zu können und um den Kläger vor der Geltendmachung einer höheren Entschädigung möglichst abzuhalten; denn vor einem solchen Schuldnerverhalten soll § 266 BGB gerade schützen.
25 
Dabei unterscheidet sich der Fall des Klägers von der in einzelnen älteren zivilgerichtlichen Entscheidungen anerkannten Fallgruppe, dass eine Zahlung dann nicht abgelehnt werden könne, wenn der Schuldner in entschuldbarer Weise über die Höhe der Schuld in Unkenntnis sein könne, weil der zu leistende Betrag von einer gerichtlichen Schätzung abhänge, etwa bei der Bemessung von Schmerzensgeld (vgl. Kerwer a.a.O., Rdnr. 20 mit Fußnote 89). Denn in diesen Fällen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits bekannt und nur noch die gerichtliche Bewertung ungewiss.
26 
Ein nach Treu und Glauben zu schützendes Interesse der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung folgt in Fällen der vorliegenden Art auch nicht daraus, dass diese in der Lage sein müssen, sich einer angedrohten Klage zur Vermeidung von Verfahrenskosten zu entziehen. Denn den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können sie durch ein (Teil-)Schuldanerkenntnis ohne weiteres aus dem Weg gehen (was die Haftpflichtversicherung der Beklagten und auch diese selbst im Prozess hier gerade nicht abgegeben haben).
27 
Danach kann offenbleiben, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende Zurücküberweisung des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags sich für den Gläubiger über das Kostenrecht hinaus (§ 156 VwGO, vgl. BAG, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - BAGE 140, 362) auch dahin auswirken würde, dass der Schuldner der auf einen höheren Betrag gerichteten Klage ein (Teil-)Erlöschen der Entschädigungsforderung durch Erfüllung entgegen halten könnte.
28 
Offenbleiben kann auch, ob der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren eingewandt hat - auch deshalb nach Treu und Glauben die Teilzahlung nicht entgegen zu nehmen brauchte, weil er daraus Schwierigkeiten hinsichtlich der Berücksichtigung des geleisteten Betrags als Schoneinkommen bzw. Schonvermögen bei der Grundsicherung befürchten durfte.
29 
Dem Kläger steht die geltend gemachte Entschädigung in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe zu. Dies hat die Kammer bereits in dem Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss vom 26.11.2015 unter Hinweis u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.12.2013 - 4 S 2025/13 - näher ausgeführt (vgl. schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.2012 - 4 S 1814/11 -, mit der ein klagabweisendes Urteil der Kammer aufgehoben wurde). Darauf kann Bezug genommen werden. Die Beklagte (deren Argumentation insoweit in einem gewissen Widerspruch mit dem Verhalten ihrer Haftpflichtversicherung steht) übersieht, dass für die Beurteilung der Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle im Sinn von § 82 Satz 3 SGB IX allein der Inhalt der Ausschreibung maßgeblich ist, deren Anforderungen der Kläger erfüllt, dass schon die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für einen Schwerbehinderten eine Benachteiligung ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2012 - 4 S 82/12 - juris, Rdnr. 27) und dass der Gesetzgeber diesem einen Entschädigungsanspruch auch deshalb eingeräumt hat, damit auf diese Weise, gleichsam im Wege einer Sanktion, erreicht wird, dass die dem Schutz und der Förderung von Schwerbehinderten dienenden Vorschriften allgemein (und ohne Abwägung der Anstellungskörperschaften im Einzelnen) eingehalten werden.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

14 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers (Telefax) vom 15.4.2016 gibt dem Gericht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Spätestens indem der Kläger in der mündlichen Verhandlung - entsprechend seiner Äußerung vom 11.3.2016 zu dem rechtlichen Hinweis in der Ladung vom 4.3.2016 - den Klagantrag auf zwei Grundgehälter beschränkt hat, hat er die ursprünglich auf drei Grundgehälter gerichtete Klage teilweise zurückgenommen. Daran ändert der Zusatz „mindestens“ in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrag nichts, der nach den Erläuterungen des Klägers zur Überzeugung der Kammer nur noch seinen Unmut zum Ausdruck bringen sollte, dass er nach dem Inhalt der im Verfahren zur Bewilligung auf Prozesskostenhilfe ergangenen Entscheidungen keine höhere Entschädigung mehr erwarten konnte.
16 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis; denn die Beklagte hat den Anspruch ausdrücklich nicht (vorbehaltlos) anerkannt und auch nicht ihre fortbestehende Bereitschaft erklärt, den Anspruch zu erfüllen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2013 - 4 S 225/13 -); eine gleichsam aufgedrängte Zahlung vor Klagerhebung zur „Klaglosstellung“ entspricht diesen Anforderungen nicht, wenn im Klageverfahren der Anspruch nicht (teilweise oder ganz) anerkannt wird.
17 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
18 
Die Forderung ist nicht etwa, wie dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 11.02.2016 - 4 S 2582/15 - in Betracht gezogen hat, durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB entsprechend), weil die Haftpflichtversicherung dem Kläger vor Klagerhebung 5.000,- EUR überwiesen hat. Einer solchen Rechtsfolge steht § 266 BGB entsprechend entgegen. Danach ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Um eine solche Teilleistung handelte es sich (damals) auch, wie unten noch näher aufgezeigt wird.
19 
Dieser Grundsatz (vgl., auch zum Folgenden, Kerwer, in: jurisPK-BGB Band 2, § 266 Rdnr. 19 ff.) unterliegt zwar nach allgemeiner Meinung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es bleibt aber zu beachten, dass die Vorschrift eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom Rechtsanwender zu respektieren ist, auch wenn er sie rechtspolitisch für verfehlt hält. Die Gründe, wegen derer man dem Gläubiger die Annahme von Teilleistungen zumuten will, müssen daher schon von einigem, erheblichem Gewicht sein.
20 
Anerkannt ist etwa, dass eine Teilleistung zulässig ist, wenn nur ein geringfügiger Betrag (so genannter Spitzenbetrag) offen bleibt; das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
21 
Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten der Auffassung sein durfte, mit den überwiesenen 5.000,- EUR leiste er alles, was er schulde.
22 
Zwar hat sich in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Arbeitsgerichte des Landes eine Praxis herausgebildet, wonach dem Kläger regelmäßig zwei Grundgehälter zugesprochen werden, wenn er, was typischerweise der Fall ist, zum Vorstellungsgespräch als Schwerbehinderter nicht eingeladen wurde, die ausgeschriebene Stelle der Bundesagentur für Arbeit nicht gemeldet war und - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - die Absage an ihn nicht begründet war. Der Kläger selbst hat in solchen Fällen auch schon entsprechende Vergleiche, auch vor der Kammer, angenommen.
23 
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Kläger in den beschriebenen Fällen nicht auch einmal eine höhere Entschädigung erhalten könnte. So hat er in einigen Fällen von Gerichten auch drei Grundgehälter zugesprochen erhalten (z.B. VG Sigmaringen, Urt. v. 15.9.2015 - 7 K 4881/13 - juris).
24 
Zudem weist der Kläger zu Recht auch darauf hin, dass er die Aussichten, ob ihm das zuständige Gericht zwei oder drei Gehälter zusprechen werde, ohne Akteneinsicht nicht abschätzen und gegenüber dem Anspruchsgegner bzw. dessen Versicherer nicht begründet geltend machen könne. Vor einer solchen Akteneinsicht (die allerdings auch vor Erhebung der Klage bei der Behörde erfolgen könnte, welche das Stellenbesetzungsverfahren geführt hat und welche dem Kläger in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung einer Klage tunlichst angeboten werden sollte) ist er nach Treu und Glauben nicht gehalten, eine (in Betracht kommende) Teilzahlung anzunehmen; dies würde umso mehr gelten, falls die Haftpflichtversicherung die Teilzahlung ohne Prüfung des Einzelfalls nur deshalb erbracht hätte, um das Verfahren schnell abschließen zu können und um den Kläger vor der Geltendmachung einer höheren Entschädigung möglichst abzuhalten; denn vor einem solchen Schuldnerverhalten soll § 266 BGB gerade schützen.
25 
Dabei unterscheidet sich der Fall des Klägers von der in einzelnen älteren zivilgerichtlichen Entscheidungen anerkannten Fallgruppe, dass eine Zahlung dann nicht abgelehnt werden könne, wenn der Schuldner in entschuldbarer Weise über die Höhe der Schuld in Unkenntnis sein könne, weil der zu leistende Betrag von einer gerichtlichen Schätzung abhänge, etwa bei der Bemessung von Schmerzensgeld (vgl. Kerwer a.a.O., Rdnr. 20 mit Fußnote 89). Denn in diesen Fällen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits bekannt und nur noch die gerichtliche Bewertung ungewiss.
26 
Ein nach Treu und Glauben zu schützendes Interesse der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherung folgt in Fällen der vorliegenden Art auch nicht daraus, dass diese in der Lage sein müssen, sich einer angedrohten Klage zur Vermeidung von Verfahrenskosten zu entziehen. Denn den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können sie durch ein (Teil-)Schuldanerkenntnis ohne weiteres aus dem Weg gehen (was die Haftpflichtversicherung der Beklagten und auch diese selbst im Prozess hier gerade nicht abgegeben haben).
27 
Danach kann offenbleiben, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende Zurücküberweisung des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags sich für den Gläubiger über das Kostenrecht hinaus (§ 156 VwGO, vgl. BAG, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - BAGE 140, 362) auch dahin auswirken würde, dass der Schuldner der auf einen höheren Betrag gerichteten Klage ein (Teil-)Erlöschen der Entschädigungsforderung durch Erfüllung entgegen halten könnte.
28 
Offenbleiben kann auch, ob der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf ein laufendes sozialgerichtliches Verfahren eingewandt hat - auch deshalb nach Treu und Glauben die Teilzahlung nicht entgegen zu nehmen brauchte, weil er daraus Schwierigkeiten hinsichtlich der Berücksichtigung des geleisteten Betrags als Schoneinkommen bzw. Schonvermögen bei der Grundsicherung befürchten durfte.
29 
Dem Kläger steht die geltend gemachte Entschädigung in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe zu. Dies hat die Kammer bereits in dem Prozesskostenhilfe gewährenden Beschluss vom 26.11.2015 unter Hinweis u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.12.2013 - 4 S 2025/13 - näher ausgeführt (vgl. schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.2012 - 4 S 1814/11 -, mit der ein klagabweisendes Urteil der Kammer aufgehoben wurde). Darauf kann Bezug genommen werden. Die Beklagte (deren Argumentation insoweit in einem gewissen Widerspruch mit dem Verhalten ihrer Haftpflichtversicherung steht) übersieht, dass für die Beurteilung der Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle im Sinn von § 82 Satz 3 SGB IX allein der Inhalt der Ausschreibung maßgeblich ist, deren Anforderungen der Kläger erfüllt, dass schon die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch für einen Schwerbehinderten eine Benachteiligung ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2012 - 4 S 82/12 - juris, Rdnr. 27) und dass der Gesetzgeber diesem einen Entschädigungsanspruch auch deshalb eingeräumt hat, damit auf diese Weise, gleichsam im Wege einer Sanktion, erreicht wird, dass die dem Schutz und der Förderung von Schwerbehinderten dienenden Vorschriften allgemein (und ohne Abwägung der Anstellungskörperschaften im Einzelnen) eingehalten werden.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 15/09/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 7.032,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2013 zu bezahlen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre
published on 14/02/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2011 - 18 Ta 24/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.