Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04

published on 03/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04
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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ... ...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ... gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca. 1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17 Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v. 02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom 27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen. Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern - psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das „Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ... Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30 psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ... Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe. Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom 04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe „Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die „Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört, neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5 %, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V) sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50 Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
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Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
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Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
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Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
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Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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published on 20/12/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. August 2006 - 2 K 257/06 - werden zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. und zu 5. tragen die Kosten des Beschwerd
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published on 15/03/2018 00:00

Tenor Die Kündigungsverfügung der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 11.04.2014 wird aufgehoben.Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste
published on 12/02/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste
published on 07/07/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen,
2.
Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,
3.
Einrichtungen in Krankenhäusern,
a)
soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten,
b)
für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,
4.
Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
5.
Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,
6.
Versorgungskrankenhäuser,
7.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.
die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunfts- und Aufenthaltsräume,
9.
Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden,
10.
Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind,
11.
Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.

(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.

(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.