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Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (entsprechend) einzustellen.
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Der Kläger beantragte ursprünglich, den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 21.04.2005 insoweit aufzuheben, als er zur Ablieferung aus Nebentätigkeitsvergütungen über einen Betrag von 1.282,82 EUR hinaus verpflichtet wird. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
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Gemäß der Klagebegründung sollte die Anforderung der unter Ziff. 1 der dem Leistungsbescheid beigefügten Zusammenstellung genannten Prämienerhöhung von 208,61 EUR „nicht Gegenstand der Klage“ sein. Soweit die Beklagte unter 5a) der Zusammenstellung die Ablieferung von Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit des Klägers als Beirat bei E... in Höhe von 1.789,52 EUR gefordert hat, wendete sich der Kläger ursprünglich (nur) gegen den sich auf das Jahr 2001 beziehenden Betrag von 715,81 EUR. Der verbleibende Betrag in Höhe von 1.073,71 EUR sollte ebenfalls „nicht Gegenstand des Klageverfahrens“ sein. Dementsprechend hat der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 präzisiert und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nur insoweit beantragt, als er mit ihnen über den Betrag von 1.282,32 EUR (= 208,61 EUR + 1.073,71 EUR) hinaus zur Ablieferung von Vergütungen verpflichtet wurde. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2008 seine Klage auch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 715,81 EUR zurückgenommen hat, begehrt er daher die Aufhebung des Leistungsbescheides nur noch, soweit von ihm die Ablieferung von Vergütungen über den Betrag von 1.998,13 EUR (= 1.282, 32 EUR + 715,81 EUR) verlangt wird.
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Bei dieser Auslegung ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit sind der Leistungsbescheid der Beklagten vom 21.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 21.04.2005 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte den Kläger unter Ziff. 2 des Leistungsbescheids im Hinblick auf die Übernahme des Pkws der Wohnbau GmbH zu einem Betrag in Höhe von 12.722,99 EUR verpflichtet. Die Forderung besteht nur in Höhe von 9.151,88 EUR. Auch die unter Ziff. 4 des Leistungsbescheides geforderten Beträge hat die Beklagte nur teilweise zu Recht festgesetzt (a: 194,29 EUR statt 281,21 EUR; b: 656,50 EUR statt 766,94 EUR; c: 1.573,73 EUR statt 2.045,17 EUR). Im Übrigen ist der Leistungsbescheid nicht zu beanstanden.
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1.
Prämienerhöhung der Direktversicherung im Jahr 1996
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Insoweit ist der Leistungsbescheid vom 21.10.2004 mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden.
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2.
Übernahme des Pkw der Wohnbau GmbH
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Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Ablieferung von Vergütungen für Nebentätigkeiten ist die auf § 88 Satz 2 Nr. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) beruhende Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO. Danach sind Vergütungen für dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten im einzelnen genannte Freigrenzen - im Fall des Klägers 9.600,-- DM - überschreiten. Offen bleiben kann, ob für die Frage, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Vergütung in Gestalt der ihm durch die Wohnbau GmbH eingeräumten Möglichkeit des Ankaufs des Pkw’s um eine Vergütung i.S.v. § 3 Abs. 1 LNTVO handelt, auf den Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges durch den Kläger (01.12.2001) abzustellen ist. Sollte dies der Fall sein, wofür einiges spricht, so handelte es sich schon deshalb gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LNTVO um eine ablieferungspflichtige Vergütung, weil eine Nebentätigkeit vorläge, die einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht. Denn die Wohnbau GmbH befindet bzw. befand sich überwiegend in der Hand der Beklagten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO i.d.F. der Verordnung vom 08.11.1999, GBl. S. 437; anders noch § 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO in der bis 30.11.1999 geltenden Fassung, wonach einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eine Nebentätigkeit für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen - nur - dann gleichstand, wenn deren gesamtes Kapital - Grundkapital, Stammkapital - sich in öffentlicher Hand befindet oder die gänzlich aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden).
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Jedenfalls ist dem Kläger die Funktion des Geschäftsführers der Wohnbau GmbH mit Rücksicht auf seine Stellung als hauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten übertragen worden, weil er zu dem Zeitpunkt, als er mit der Wohnbau GmbH den zum 01.10.1990 in Kraft getretenen „Anstellungsvertrag“ (S. 169 der Gerichtsakte 7 K 426/03) geschlossen hat, Bürgermeister der Beklagten war und damit kraft Amtes aufgrund der damals geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelung zum Geschäftsführer zu bestellen war (vgl. Müller/Beck, Das Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Anhang I/25, § 5 Rdnr. 36). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht erforderlich, dass nach dem damaligen Übertragungsakt der Kausalzusammenhang i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO fortbestanden hat. Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt der Übertragung der Nebentätigkeit abzustellen. Auf die Frage, welche Beweggründe dazu geführt haben, dass die Wohnbau GmbH den Kläger später in seiner Funktion als Geschäftsführer belassen bzw. keine Kündigung des Anstellungsvertrages ausgesprochen hat, kommt es daher nicht an. Auch nach der im November 1991 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgte kein erneuter Bestellungsakt seitens der Wohnbau GmbH und es wurde auch kein neuer Anstellungsvertrag geschlossen, so dass nicht geprüft werden muss, ob zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO vorgelegen haben. Dass der Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH den Kläger möglicherweise auch im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation als Geschäftsführer bestellt hat, steht dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO nicht entgegen. Denn die dienstliche Stellung muss nicht alleiniger Beweggrund sein (vgl. Müller/Beck, a.a.O., § 5 Rdnr. 35).
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Soweit der Kläger auf das Schreiben des Landratsamts ... vom 28.10.1992 verweist, in dem (noch) die Auffassung vertreten wurde, es handele sich aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages nicht um eine Vergütung für eine dem Kläger mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit, so lässt er außer Acht, dass das Landratsamt ... diese Auffassung in der Folgezeit aufgegeben hat. Im Aktenvermerk vom 12.11.1992 heißt es, die Vergütung unterliege der Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO, da die Nebentätigkeit vorher an das Amt als Bürgermeister gebunden gewesen sei und somit ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben sei. Dementsprechend hat es in einem Schreiben vom 29.03.1993 an den Kläger darauf hingewiesen, dass die Vergütungen aus dessen Geschäftsführertätigkeit gem. § 5 Abs. 3 LNTVO der Ablieferungspflicht unterlägen. Der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt wandte sich zwar zunächst dagegen (vgl. dessen Schriftsatz vom 28.05.1993 an das Landratsamt ...). Im Schreiben des Dr. ... vom 08.12.1993 an das Regierungspräsidium Freiburg erklärte dieser jedoch für den Kläger „verbindlich, dass dieser bis Jahresende den von der Städtischen Wohnbau GmbH ... ... … erhaltenen Betrag von insgesamt 39.000,00 DM, abzüglich des ihm nach § 5 III verbleibenden Sockelbetrages in Höhe von 9.600,00 DM für das Jahr 1991, mithin insgesamt 29.400,00 DM bis Jahresende 1993 zurückführen wird.“ In der Folgezeit teilte das Landratsamt ... dem Kläger für die jeweiligen Jahre mit, welcher Betrag von ihm - unter Berücksichtigung des Freibetrages - abzuliefern sei. Dabei wurden stets die für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer bei der Wohnbau GmbH entrichteten Vergütungen als ablieferungspflichtig angesehen, ohne dass dies von ihm beanstandet wurde. Auch hat der Kläger die entsprechenden Einkünfte in seinen Erklärungen angegeben. Schließlich stand im vorangegangenen Verfahren vor dem erkennenden Gericht, das zum Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 426/03 - und der nachfolgenden Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte, die Annahme der Beklagten, dass es sich bei der Geschäftsführertätigkeit um eine mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des Klägers übertragene Nebentätigkeit handelte, nicht im Streit. Unter diesen Gründen wirkt es befremdlich, dass der Kläger nun (wieder) geltend macht, ihm sei die Funktion des Geschäftsführers bei der Wohnbau GmbH allein im Hinblick auf seine besondere Qualifikation übertragen worden. Offen bleiben kann, ob sich dieser Einwand als unzulässige Rechtsausübung darstellt und dem Kläger damit abgeschnitten ist, nachdem wohl - wie sich aus dem Schriftwechsel im Jahr 1992/1993 ergibt - dahingehend Einvernehmen erzielt worden war, dass es sich dem Grunde nach um eine dem § 5 Abs. 3 LNTVO unterfallende Nebenbeschäftigung gehandelt hat.
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Der Anspruch auf Ablieferung ist auch nicht verjährt. Da es sich bei dem Anspruch des Dienstherrn auf Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung um einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, sind die dafür maßgeblichen Vorschriften des BGB anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.2001 - 2 C 61.00 - DÖV 2003, 291). Dabei ist zu beachten, dass nach den zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 195, 197 Abs. 2, 199 BGB n.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 69 BBG Rdnr. 10). Nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht betrug die Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen vier Jahre (§ 197 BGB a.F.). Die Verjährung der in § 197 BGB a.F. bezeichneten Ansprüche begann mit dem Schluss des Jahres (§ 201 BGB a.F.), in dem der Anspruch entstanden war (§ 198 BGB a.F.). Entstanden ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger ihn gerichtlich geltend machen kann. Zwar genügt die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage. Auch die Erhebung dieser Klagen setzt jedoch voraus, dass der Anspruch fällig ist. Die Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 198 BGB ist deswegen mit seiner Fälligkeit gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.2001, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtspr. des BGH). Insoweit hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Der hier geltend gemachte Anspruch der Beklagten auf Ablieferung wurde fällig, nachdem das jeweilige Kalenderjahr abgelaufen war. Das folgt aus der gesetzlichen Regelung der Ablieferungspflicht. Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Erst nach dessen Verstreichen kann der Dienstherr die Abrechnung und die Zahlung des (sachlich und rechnerisch zutreffend) errechneten Abführungsbetrages verlangen. Die Abrechnungspflicht des Beamten für das vergangene Kalenderjahr kann daher nicht vor dem Beginn des neuen Kalenderjahres entstehen. Denn der Beamte kann den zu entrichtenden Jahresbetrag erst nach dem Ende des Jahres feststellen. Vor dem Entstehen der Abrechnungspflicht kann der Zahlungsanspruch nicht fällig werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.2001 a.a.O.). Fälligkeit trat im vorliegenden Fall mit dem Ankauf des Pkw’s der Wohnbau GmbH durch den Kläger zum 01.12.2001 ein. Erst zu diesem Zeitpunkt war ermittelbar, in welcher Höhe dem Kläger aus dem ihm durch die Wohnbau GmbH eingeräumten Recht zum Ankauf des Pkw’s ein geldwerter Vorteil i.S.v. § 3 Abs. 1 LNTVO zugeflossen ist. Die Verjährungsfrist begann daher frühestens zum 01.01.2002 zu laufen. Offen bleiben kann, ob nach der Übergangsvorschrift in Art. 229, § 6 EGBGB die ab 01.01.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist Anwendung findet oder die bis dahin geltende vierjährige Verjährungsfrist. Denn auch der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist wurde durch den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 rechtzeitig gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Nicht entschieden werden muss auch, ob sich die Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
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Der Kläger kann dem geltend gemachten Anspruch auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit der Begründung entgegenhalten, dass die Gemeinderatsmitglieder Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen gehabt hätten und mit dem Landratsamt abgeklärt worden sei, dass die getroffene Vergütungsregelung nebentätigkeitsrechtlich unbedenklich sei. Bei der Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO handelt es sich um zwingendes Recht (vgl. Müller/Beck, a.a.O., § 5 LNTVO, Rdnr. 38). Daher fehlt sowohl dem Gemeinderat als auch dem (stellvertretenden) Bürgermeister insoweit die Befugnis, über das Gemeindevermögen zu verfügen und mit Rechtswirkung für die Gemeinde zu entscheiden (vgl. den im Strafverfahren gegen den Kläger ergangenen Beschluss des BGH v. 20.12.2007 - 1 StR 558/07 - juris). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte oder ihre Gemeinderatsmitglieder in Kenntnis aller Umstände mit der getroffenen Regelung über den Ankauf des Geschäftswagens der Wohnbau GmbH einverstanden gewesen sind. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen mehr als zweifelhaft erscheint, dass der Kläger den Gemeinderat und den Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH vollständig informiert hat. Im Beschluss des BGH vom 20.12.2007 (a.a.O.) wird vielmehr ausgeführt, er habe weder den Gemeinderat noch den aus dessen Fraktionsvorsitzenden bestehenden Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH und auch nicht den stellvertretenden Bürgermeister vor den Beschlussfassungen am 30. und 31.03.1998 umfassend über die von ihm avisierten Vergütungsregelungen informiert. Vielmehr sei er unter dem „Deckmantel der Transparenz“ wie folgt vorgegangen: Im zeitlichen Zusammenhang mit den Beschlüssen des Gemeinderats und des Aufsichtsrats habe er sich an einen Rechtsanwalt und den Sachbearbeiter des Landratsamts gewandt und ihnen die Regelungen in groben Umrissen mitgeteilt. Er habe jedoch diejenigen wesentlichen Informationen vorenthalten, aus denen sich ergeben habe, dass die „Mietzinszahlungen“ und die geldwerten Vorteile aus dem „Geschäftswagen“ Vergütungscharakter gehabt hätten und nicht bloß Aufwandsentschädigungen gewesen seien. Nur aufgrund dieser unvollständigen Angaben sei die Unbedenklichkeit der „Aufwandsentschädigungsregelung“ bestätigt worden. Innerhalb der Gemeinde sei er unter Hinweis auf diese vermeintliche rechtliche Beratung aufgetreten. Er habe gerade nicht darüber aufgeklärt, dass er seinerseits sowohl den Rechtsanwalt als auch den Sachbearbeiter des Landratsamts getäuscht habe, um die von ihm gewünschten Auskünfte zu erhalten. Die Beschlüsse seien auf der Grundlage eines erheblichen vom Kläger bewusst herbeigeführten Informationsdefizits der mitwirkenden Personen gefasst worden. Die mittels Täuschung erlangten Auskünfte hätten im Verhältnis zu den Gemeinderatsmitgliedern und zum stellvertretenden Bürgermeister fortgewirkt. Der BGH schloss schließlich aus, dass die Vergütungsregelungen getroffen worden wären, wenn deren offensichtliche Rechtswidrigkeit mit der Folge einer Strafbarkeit der Gemeinderatsmitglieder und des stellvertretenden Bürgermeisters wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB bekannt geworden gewesen wäre.
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Dass es sich bei der vom Kläger zum Ende seiner Amtszeit realisierten Möglichkeit zum Ankauf des Pkw’s der Wohnbau GmbH um einen geldwerten Vorteil i.S.v. § 3 Abs. 1 LNTVO handelt, hat die Beklagte zu Recht angenommen. Dies steht auch zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit und entspricht den Feststellungen des Landgerichts ...-... in dessen Urteil vom 14.05.2007 (Seiten 43 ff.). Angesichts der Gesamtumstände des Zustandekommens der Ankaufsmöglichkeit sah es keine Zweifel daran, dass die Ankaufsmöglichkeit dem Angeklagten als Vergütung für seine Tätigkeit bei der Wohnbau GmbH zufließen sollte (S. 58).
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Bei der Feststellung, in welcher Höhe dem Kläger ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist, ist auf die Differenz zwischen den von ihm gezahlten Ankaufspreis in Höhe von 14.116,-- DM und dem Verkehrswert des Fahrzeuges zum Übernahmezeitpunkt (01.12.2001) abzustellen. Es ist der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach zur Bestimmung des Verkehrswertes § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) heranzuziehen ist. Danach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Endpreis i.S.d. gesetzlichen Reglung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Maßgebliche Handelsstufe ist dabei in der Regel der Einzelhandel. Grundsätzlich wertbestimmend ist daher der Händlerverkaufspreis und nicht etwa der Betrag, den der Händler seinerseits zum Erwerb der Ware aufbringen muss. Bei bereits gebrauchten Gegenständen, für die am Abgabeort neben einem gewerblichen (Einzel-)Handel auch ein Markt unter Privatleuten besteht, ist der maßgebliche Endpreis danach zu bestimmen, ob identische bzw. gleichartige Waren vom Endverbraucher üblicherweise - also in der Mehrzahl der Fälle - von privaten oder von gewerblichen Anbietern angekauft werden. Auch bei Veräußerung gebrauchter Kraftfahrzeuge ist mithin nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt - ggf. einschließlich der Umsatzsteuer - erzielen würde. Die erforderliche Schätzung des üblichen Endpreises in Ermangelung zeitnaher Sachverständigengutachten und aussagekräftiger Kaufpreiserhebungen kann sich an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für den Wert gebrauchter Pkw orientieren; hierzu zählt die sogenannte „Schwacke-Liste“. Von einem in der „Schwacke-Liste“ angegebenen und unter Berücksichtigung von Fahrzeugausstattung und -laufleistung bemessenen Händlerverkaufspreis ist ein deutlicher Abschlag zu machen, sofern am Abgabeort neben dem gewerblichen Gebrauchtwagenhandel auch ein nennenswerter privater Automarkt besteht, auf dem in der Regel für identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen ist (vgl. BFH, Urt. v. 17.06.2005 - VI R 84/04 -, NJW 2005, 3023).
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Gemessen hieran bestehen Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten durchgeführten Berechnung, die von einem Verkehrswert von 39.000,-- DM ausgeht. Der vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung dieses Zeitwertes (vgl. dessen Stellungnahme vom 10.03.2005 an die Staatsanwaltschaft, GAS 261) kann nicht entnommen werden, dass ein Abschlag von dem nach der „Schwacke-Liste“ ermittelten Wert im Hinblick auf den Umstand vorgenommen wurde, dass ein privater Automarkt existieren dürfte, auf dem für identische bzw. gleichartige Fahrzeuge nur ein geringerer Kaufpreis zu erzielen sein dürfte. Zudem darf sich die erforderliche Schätzung nur dann an der „Schwacke-Liste“ orientieren, wenn zeitnahe Sachverständigengutachten nicht vorhanden sind. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Schätzung des Verkehrswertes seitens des Autohauses ... bzw. dessen Mitarbeiters ... R... vor. Dieser hat den Verkehrswert in der beim Landgericht ...-... durchgeführten Hauptverhandlung - ausgehend von der im März 2001 durchgeführten Gebrauchtwagenbewertung - auf einen Wert von 32.015,52 DM geschätzt (vgl. die vom Kläger vorgelegte Vor- und Nachkalkulation und Provisionsabrechnung, GAS 277). Von diesem Verkehrswert ist das Landgericht ...-... in seinem Urteil vom 14.05.2007 (S. 44) ausgegangen.
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Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bestehen deshalb zu Lasten der Beklagten gehende - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids, soweit die Ablieferung von mehr als 32.015,52 DM gefordert wird. Dabei ist festzustellen, dass es sich bei dem kalkulierten Einkaufspreis von 32.015,52 DM nicht um den - eigentlich im Ausgangspunkt zugrunde zu legenden - (höheren) Händlerverkaufspreis handelt. Damit wird - zugunsten des Klägers - dem Umstand Rechnung getragen, dass ein privater Automarkt existiert haben dürfte, auf dem für das Fahrzeug ein geringerer Kaufpreis zu erzielen gewesen wäre. Der Abschlag ist so hoch - der Wert von 32.015,52 DM unterschreitet den vom Finanzamt anhand der Schwacke-Liste ermittelten Verkehrswert von 39.000,-- DM um ca. 7.000,-- DM -, dass damit auch die nach der Gebrauchtwagenbewertung vom Kläger zu übernehmenden Kosten für Bremsen in Höhe von 1.400,-- DM abgedeckt sind. Im Übrigen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er diese Kosten tatsächlich hat bezahlen müssen. Ein weiterer Abschlag für Reparaturkosten ist nicht vorzunehmen. Solche Kosten sind von der Firma ... vor Ermittlung des Wertes von 32.015,52 DM bereits in Abzug gebracht worden. Dies ergibt sich aus der Vor- und Nachkalkulation. Es besteht auch kein Grund, die Kosten für die Reparatur eines leichten Steinschlagschadens in Höhe von 1.274,55 DM abzusetzen. Diese Kosten sind von den Badischen Versicherungen getragen worden, so dass sie den Wert des Fahrzeuges nicht minderten. Zu Unrecht verweist der Kläger auf die Vor- und Nachkalkulation der Firma ..., die unter „tatsächlich erzielter VK-Preis“ 24.000,-- DM ausweist. Der Zeuge R... hat in seiner Aussage vom 09.03.2005 (GAS 529) sein Unverständnis hinsichtlich dieses Betrages geäußert und angenommen, dass eine Verwechslung von EURO- mit DM-Beträgen unterlaufen sei. Dass der Betrag von 24.000,-- DM nicht der tatsächlich erzielte Verkaufspreis gewesen sein kann, folgt auch daraus, dass der Pkw im November 2002 von der Firma ... zu einem Preis von 16.490,-- EUR (= 32.251,76 DM) weiter verkauft wurde. Schließlich ist auch nicht auf die Schätzung eines vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen abzustellen, der einen Händlereinkaufswert von 13.572,-- EUR inkl. Mehrwertsteuer ermittelt hat (GAS 270). Der Sachverständige hat das Fahrzeug nicht gesehen und bei der Berechnung durchschnittliche Werte vorausgesetzt. Dessen Wertgutachten vermag die zeitnah und in Ansehung des Fahrzeugs vorgenommene Schätzung der Firma ... bzw. des Zeugen R... nicht in Frage zu stellen.
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Die Kammer sieht auch davon ab, zum damaligen Wert des vom Kläger gekauften Pkws ein gerichtliches Sachverständigengutachten - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt - einzuholen. Denn sie verfügt nach den vorliegenden Unterlagen bereits über ausreichende Sachkunde. Ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, steht hiernach und unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 287 ZPO in ihrem Ermessen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 86, Rdnr. 8 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum maßgeblichen Verkehrswert allenfalls bedingt geeignet wäre, nachdem der dafür relevante Zeitpunkt des Ankaufs des Pkws durch den Kläger bereits über 6 ½ Jahre zurückliegt, das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht und damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen erheblichen Erkenntnisgewinn verspricht.
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Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass ihm (angeblich) durch die Geschäftsführertätigkeit bei der Wohnbau GmbH entstandene Ausgaben gem. § 5 Abs. 3a LNTVO in Abzug gebracht werden, die er für den Zeitraum 1992 bis 2001 auf insgesamt 112.521,-- DM beziffert (vgl. die Aufstellung auf GAS. 945). Nach der Landesnebentätigkeitsverordnung ist nicht - wie dies der Kläger wohl begehrt - eine Gewinn- und Verlustrechnung der gesamten Nebentätigkeit vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 1 LNTVO sind jede Gegenleistung in Geld, aber auch geldwerte Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht, Vergütung für eine Nebentätigkeit. Der Zusatz „jede“, der Hinweis, dass nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige geldwerte Vorteile in Ansatz zu bringen sind und schließlich auch die Klarstellung, dass dies selbst dann gilt, wenn kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht, spricht dafür, den Begriff der Vergütung weit auszulegen. Auch die Ausgestaltung der Regelungen in § 3 Abs. 2 und 3 LNTVO zeigt, dass Abzüge nur unter den begrenzten Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 u. 3 LNTVO möglich sind. Für pauschalierte Aufwandsentschädigungen ist bestimmt, dass sie in vollem Umfang zur Vergütung zu rechnen sind. Damit erfasst die Verordnung ausdrücklich Einnahmen als Vergütung, von denen nach ihrer Zweckbestimmung fraglich ist, ob sie dem Beamten nach Abzug seiner Kosten auch nur teilweise als wirtschaftlicher Vorteil aus der Nebentätigkeit verbleiben. Aus der Vorschrift wird mithin als ganzes hinreichend der Wille des Verordnungsgebers deutlich, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Leistungen alles unter den Begriff der Vergütung zu ziehen, was dem Beamten in kausaler Folge in Ausübung der Nebentätigkeit zugeflossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.1990 - 2 C 46.88 -, BVerwGE 87, 1 zu einer vergleichbaren Regelung in der nordrhein-westfälischen Hochschulnebentätigkeitsverordnung). Ob der Beamte mit seiner Nebentätigkeit nach Abzug aller Unkosten tatsächlich einen Gewinn erzielt, ist für die Einstufung als Vergütung i.S. d. Vorschrift unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob dem Beamten letztlich ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003 - 1 UE 783/02 -juris).
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Gemessen hieran muss der Frage, ob dem Kläger nach Abzug aller Unkosten aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Wohnbau GmbH ein Gewinn verbleibt, nicht nachgegangen werden. Allenfalls Unkosten, die aufgrund des Ankaufs des Pkws entstanden sind, wären nach § 5 Abs. 3a LNTVO abzusetzen. Um solche Kosten handelt es sich aber bei den vom Kläger genannten Kosten nicht.
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Darüber hinaus scheidet eine Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen auch aus anderen Gründen aus. Soweit es um den durch den Ankauf des Pkws im Jahr 2001 erzielten Vorteil geht, sind die Ausgaben zumindest in den Jahren 1992 bis 1997 ohnehin irrelevant. Soweit er den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Pkws der Wohnbau GmbH in Rechnung stellt - etwa hinsichtlich des Jahres 2001 i.H. von 7.755,-- DM -, versucht er sich das wieder zurückzuholen, was er nach dem Leistungsbescheid der Beklagten vom 01.10.2002 an die Beklagte zurückzahlen muss. Gleiches gilt hinsichtlich der Mietkosten einschließlich Nebenkosten. Insoweit hatte er Mieteinnahmen seitens der Wohnbau GmbH erzielt, die ebenfalls mit Bescheid der Beklagten vom 01.10.2002 zurückgefordert wurden. Der Bescheid ist aber nach zwischenzeitlich erfolgter Abweisung seiner Klage bestandskräftig geworden, so dass die Rechtskraft des Urteils dem vom Kläger behaupteten Anspruch entgegensteht. Soweit er Telefon- und Materialkosten geltend macht, fehlt ein konkreter Nachweis dafür, dass die Kosten durch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Wohnbau GmbH veranlasst waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Aktenbestände der Wohnbau GmbH im Rathaus der Beklagten geführt wurden, wo auch drei weitere Beschäftigte der Beklagten, die zugleich für die Wohnbau GmbH tätig waren und hierfür auch eine Vergütung erhielten, gearbeitet haben. Die Wohnbau GmbH hat deshalb auch jährlich 12.000,-- DM an die Beklagte entrichtet. Anschrift der Wohnbau GmbH war stets die Anschrift des Bürgermeisteramtes, nicht aber die private Adresse des Klägers. Wenn die gesamten Akten im Rathaus der Beklagten geführt wurden, war ein sinnvolles Arbeiten im allgemeinen wohl nur in den dortigen Räumlichkeiten möglich (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - 7 K 426/03 -, S. 13). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten zwingend notwendig waren bzw. tatsächlich aufgrund der Geschäftsführertätigkeit angefallen sind.
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Damit kann offen bleiben, ob dem vom Kläger geltend gemachten Abzug von Kosten der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegensteht, nachdem er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gegenüber dem Landratsamt zu keinem Zeitpunkt entsprechende Forderungen erhoben hat.
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Kann nach alledem nur von einem Wert des vom Kläger übernommenen Pkw’s zum 01.12.2001 in Höhe von 32.015,52 DM ausgegangen werden, ergibt sich daraus nach Abzug des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe 14.116,-- DM ein geldwerter Vorteil in Höhe 17.899,52 DM bzw. 9.151,88 EUR (vgl. Urt. d. LG ...-... vom 14.05.2007, S. 22).
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3.
Pauschbeträge für Ortsfahrten
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Bei den durch die Wohnbau GmbH in der Zeit vom 01.10.1990 bis Ende 1997 gezahlten Pauschalbeträgen für Ortsfahrten mit dem Privat-Pkw, die der Höhe nach unstreitig sind (vgl. Abrechnungen auf S. 19 ff. der Akte der Beklagten), handelt es sich um ablieferungspflichtige Nebentätigkeitsvergütungen. Der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO greift nicht ein. Danach gelten als Vergütung i.S.d. § 3 Abs. 1 LNTVO nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen. Ein Ersatz von Fahrkosten liegt aber nur vor, soweit die Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe bezahlt werden und es sich nicht um pauschalierte Aufwandsentschädigungen handelt, die nach § 3 Abs. 3 LNTVO in vollem Umfang als Vergütung anzusehen sind (vgl. Müller/Beck, a.a.O., § 3 Rdnr. 7 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.10.1990, a.a.O.). Ob die Pauschalbeträge zur Deckung des tatsächlichen Aufwandes ausgereicht haben, ist unerheblich (vgl. Müller/Beck a.a.O., § 3 Rdnr. 9). Dem Kläger wurden die Ortsfahrten - anders als die Fahrten über den Landkreis hinaus, die kilometergenau abgerechnet wurden - nicht in tatsächlicher Höhe erstattet, sondern durch Gewährung einer monatlichen Pauschale. Diese belief sich im Zeitraum 01.10.1990 bis 31.12.1994 auf 70,-- DM (vgl. Abrechnungen vom 27.12.1993 und 30.12.1994) und wurde allem Anschein nach in den Folgejahren je nach Aufwand angepasst (1995: 100,-- DM monatlich; 1996: 400,-- DM; 1997: 150,-- DM). Damit wurde dem Kläger keine Pauschale pro abgerechnetem Kilometer, sondern eine monatliche Pauschale gewährt, die in vollem Umfang als Vergütung anzusehen ist. Ein Abzug von den durch die Wohnbau GmbH gewährten Vergütungen nach § 5 Abs. 3a LNTVO scheidet im Übrigen deshalb aus, weil nicht feststeht, in welcher Höhe Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind. Als Nachweis für gefahrene Kilometer kann der Kläger auch nicht auf sein Schreiben vom 08.03.2001 an das Finanzamt ... (GAS 827) verweisen, in dem er (nur) für die Jahre 1995 bis 1997 Angaben gemacht hat. Belegt sind diese Angaben aber in keiner Weise.
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Der Kläger kann auch nicht mit vermeintlichen Ansprüchen auf Erstattung von Auslagen nach dem Landesreisekostengesetz aufrechnen, da die Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 u. 2 LNTVO innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Dienstreise schriftlich zu beantragen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch nicht geldwerte Vorteile gegenzurechnen, die in der Zeit vom 09.09.1998 bis 30.11.2001 dadurch an die Beklagte geflossen sein sollen, dass der Kläger den Pkw der Wohnbau GmbH für Fahrten zu Gunsten der Beklagten genutzt hat. Eine Aufrechnung scheidet schon deshalb aus, weil dem Kläger der vermeintliche Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht zusteht. Soweit er geltend macht, ihm seien im Zeitraum 01.01.1998 - 09.09.1998 durch die Nutzung seines Privat-Pkw’s Aufwendungen entstanden, ergeben sich daraus allenfalls Ansprüche gegenüber der Wohnbau GmbH, die er dem von der Beklagten geltend gemachten Ablieferungsanspruch nicht entgegenhalten kann. Insoweit fehlt es an dem für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. § 387 BGB).
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Zwar ist der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Ablieferung der Pauschalbeträge für Ortsfahrten verjährt. Die Kammer folgt jedoch der im Urteil des erkennenden Gerichts vom 10.12.2003 (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2004 - 4 S 631/04-, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zum Teil abgelehnt wurde) vertretenen Auffassung, wonach sich die Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil der Kläger selbst durch pflichtwidrig unzutreffende Angaben über seine Einnahmen verhindert hat, dass das Landratsamt ... die Ablieferung der Vergütung in vollem Umfang geltend machen und Schritte zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.10.2001, a.a.O.). Auf die Kenntnis der Beklagten von den einen Ablieferungsanspruch begründenden Umständen kommt es nicht an, da der Kläger gegenüber dem Landratsamt ... als Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet war, eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütung aus ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten vorzulegen (§ 8 Nr. 3 LNTVO, §§ 87a Abs. 2, 134 Nr. LBG), er dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist.
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Der Ablieferungsanspruch der Beklagten besteht insoweit nur zum Teil, da die nach dem Landesreisekostengesetz zu gewährenden Tagegelder abzusetzen sind.
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Nachdem der Leistungsbescheid hinsichtlich des für das Jahr 1991 gezahlten Sitzungsgeldes in Höhe von 100,-- DM mit dem Widerspruchsbescheid zurückgenommen wurde, sind nur noch die für die Jahre 1992, 1993 und 1996 gezahlten vier Sitzungsgelder sowie das Sitzungsgeld für 2000 in Höhe von 150,-- DM - insgesamt 281,21 EUR - im Streit. Auch wenn es - ohne Angabe von Gründen - im Schreiben der B... vom 20.03.2003 an die Polizeidirektion ... (S. 25 der Akte der Beklagten) heißt, „Reisekosten für die Teilnahme an Sitzungen werden von uns grundsätzlich nicht vergütet“, ändert dies nichts daran, dass die Sitzungsgelder nicht - auch nicht teilweise - dem Ersatz von Fahrtkosten dienten. Dies folgt aus § 6 der Geschäftsordnung des Beirates der... ...- ... ... AG vom 13.05.1996 (S. 31 der Akte der Beklagten, wonach jedes Mitglied des Beirates - neben der jährlichen Entschädigung und des je Sitzung zu zahlenden Sitzungsgeldes - Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen hat). Damit sind die Sitzungsgelder als Tagegelder i.S.v. § 3 Abs. 3 LNTVO zu werten und insoweit als Vergütung anzusehen, als sie die Beträge nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO übersteigen. Nach der letztgenannten Vorschrift gelten Tagegelder nicht als Vergütung bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsieht. Damit sind von den für die Jahre 1992 bis 1996 gewährten vier Sitzungsgeldern je 31,-- DM abzusetzen; zugunsten des Klägers wird davon ausgegangen, dass er Anspruch auf ein Tagegeld nach Reisekostenstufe C (BesGr A 16) gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 LRKG (i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1991, GBl. S. 470 bzw. des Gesetzes vom 20.05.1996, GBl. S. 466) hatte. Für das Jahr 2000 beläuft sich das abzusetzende Tagegeld nach § 9 LRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2a EStG in der damals geltenden Fassung auf 46,-- DM, so dass der insoweit geltend gemachte Ablieferungsanspruch nur in Höhe von 380,-- DM (= 550,-- DM - 170,-- DM) bzw. 194,29 EUR besteht.
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Auch die von der E... AG im Zeitraum von 1992 bis 1999 gezahlten Sitzungsgelder sind kein Ersatz von Fahrkosten i.S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO und damit abzüglich der nach dem Landesreisekostengesetz abzusetzenden Tagegelder als Vergütung zu werten. Der Aufstellung der E... AG vom 23.12.2003 (S. 37 ff. der Akte der Beklagten) kann entnommen werden, dass neben Sitzungsgeldern Aufwandsentschädigungen und „Spesen“, die allem Anschein nach dem Ersatz von Auslagen dienten, gezahlt wurden. Von den 1992, 1993, 1997 gezahlten vier Sitzungsgeldern sind daher jeweils 31,-- DM Tagegeld nach § 9 Abs. 1 LRKG a.F. abzusetzen; hinsichtlich der für 1998, 1999 gezahlten Sitzungsgelder von je 250,-- DM ergibt sich ein Abzug in Höhe von jeweils 46,-- DM (§ 9 LRKG n.F.). Insgesamt reduziert sich damit der geltend gemachte Ablieferungsanspruch in Höhe von 1.500,-- DM um 216,-- DM (= 110,44 EUR) auf 1.284,-- DM (= 656,50 EUR). Soweit der Kläger geltend macht, Gemeinde und Gemeinderat sowie Landratsamt hätten von den Sitzungsgeldern gewusst haben müssen, weil auch andere Bürgermeister, die bei der E... AG im Beirat gesessen hätten, die gleichen Sitzungsgelder erhalten hätten, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Sitzungsgelder nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Sitzung bezahlt werden. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, dem Landratsamt ... die Auszahlung der jeweiligen Sitzungsgelder mitzuteilen. Dieses war nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob und wie oft es im jeweiligen Jahr zur Auszahlung von Sitzungsgeldern gekommen ist. Auch die Einrede der Verjährung greift im Hinblick auf die unrichtigen Erklärungen des Klägers über seine Einkünfte aus den Nebentätigkeiten nicht durch.
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Auch bei den von der ehemaligen G... ...-... AG gezahlten Sitzungsgeldern handelt es sich um Vergütungen i.S. v. § 3 LNTVO. Aus der Aufstellung über die Einkünfte des Klägers in der Zeit von 1994 bis 1999 (Seiten 65 - 69 sowie 51 - 53 der Akte der Beklagten) folgt zwar, dass er für 1994 und 1995 Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 1.600,-- DM erhielt. Dieser Betrag ist aber dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt. Unter Nr. 4 c) des Bescheids sind nur 1.000,-- DM - wie die Beklagte in der Klageerwiderung konkretisiert hat - für die Jahre 1994 und 1995 aufgeführt. Dieser (Gesamt-)Betrag stimmt mit der dem Schreiben der G... vom 29.09.1995 beigefügten Aufstellung überein. Darin sind für die Jahre 1994 und 1995 fünf Sitzungsgelder in Höhe von je 200,-- DM (ohne Umsatzsteuer) erwähnt. Für die Folgejahre hat die Beklagte zu Recht die Ablieferung von 600,-- DM (1996), 1.000,-- DM (1997), 800,-- DM (1998) sowie 600,-- DM (1999) gefordert. Insoweit werden Einwendungen vom Kläger auch nicht erhoben.
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Soweit der Kläger im Hinblick auf das Schreiben der G... ...-... AG vom 29.09.1995 und die beigefügte Aufstellung geltend macht, für fünf Sitzungen der Holding seien keine Sitzungsgelder gewährt worden, ändert dies nichts daran, dass nach der bereits genannten Aufstellung für 1994 und 1995 insgesamt jedenfalls 1.000,-- DM Sitzungsgelder ausgezahlt worden sind. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Fahrtkosten und Übernachtungsgelder nicht abzusetzen, da insoweit bereits eine Erstattung durch die G... ...-... AG erfolgt ist. Auch dies ergibt sich aus den vorliegenden Aufstellungen. Der Kläger kann auch nicht die Absetzung von Fahrtkosten und Tagegeldern für fünf Sitzungen der G... gem. einer mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2008 (Anlage K 33) vorgelegten Aufstellung beanspruchen. Bei den in der Aufstellung genannten Terminen zwischen Januar und Juni 1994 handelt es sich um Sitzungen, für die die G... gar keine Sitzungsgelder an den Kläger ausbezahlt hat und die deshalb nicht streitgegenständlich sind. Die insoweit entstandenen Auslagen können vom Kläger deshalb dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch nicht entgegengehalten werden, zumal - wie sich aus dem Schreiben der G... vom 29.09.1995 und der beigefügten Aufstellung ergibt - er lediglich als Gast an den Sitzungen teilgenommen hat, weil er erst ab dem 01.07.1994 Mitglied des Aufsichtsrats war. Eine Nebentätigkeit im Sinne der Landesnebentätigkeitsverordnung hat mithin bis einschließlich Juni 1994 bei der G... bzw. der Holding nicht vorgelegen. Soweit der Kläger für eine Sitzung am 29.07.1994 Fahrt- und Übernachtungskosten in Rechnung stellt, handelt es sich um eine Sitzung, für die ausweislich der bereits erwähnten Aufstellung mangels Teilnahme des Klägers kein Sitzungsgeld gezahlt worden ist. Übernachtungs- und Fahrtkosten können insoweit nicht aufgrund der Teilnahme an einer Sitzung angefallen sein.
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Allerdings sind die nach dem Landesreisekostengesetz anfallenden Tagegelder abzusetzen, soweit nicht bereits eine Erstattung durch die G... ...-... AG erfolgt ist. Abzusetzen sind daher für 1996 93,-- DM (3 x 31,-- DM), für 1997 155,-- DM (5 x 31,-- DM), für 1998 184,-- DM (4 x 46,-- DM) sowie für 1999 138,-- DM (3 x 46,-- DM), insgesamt also 570,-- DM (= 291,44 EUR). Insgesamt beläuft sich der vom Kläger abzuliefernde Betrag daher auf 3.430,-- DM (= 1.573,73 EUR) statt der im Leistungsbescheid angesetzten 4.000,-- DM (= 2.045,17 EUR).
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5.
Aufwandsentschädigungen
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Die vom Kläger allein hinsichtlich der für seine Tätigkeit bei der E... AG im Zeitraum 2000/2001 gezahlten Aufwandsentschädigung in Höhe von 715,81 EUR erhobene Klage wurde in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2008 zurückgenommen.
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b) Aufsichtsrat bei der G...
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Hinsichtlich der für die Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der G... ...-... AG geleisteten Aufwandsentschädigung für die Jahre 1995 und 1996 in Höhe von jeweils von 6.000,-- DM besteht der Ablieferungsanspruch in Höhe von (weiteren) 6.000,-- DM (3.067,75 EUR). Die insoweit erhobene Klage hat daher keinen Erfolg.
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Der Kläger kann sich nicht auf die inzwischen eingetretene Verjährung berufen, weil die Einrede der Verjährung in Folge seiner pflichtwidrig unzutreffenden Angaben eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Denn durch seine unvollständigen Angaben über die von der G... bezogenen Aufwandsentschädigungen hat er es verhindert, dass das Landratsamt ... von dem weitergehenden Ablieferungsanspruch erfuhr und daraufhin Schritte zu dessen Geltendmachung und zur Unterbrechung der Verjährung unternehmen konnte. Die von ihm nach § 8 LNTVO vorzulegende jährliche Aufstellung, die unter anderem eine Abrechnung über die ihm zugeflossene Vergütung aus ablieferungsnebenpflichtigen Nebentätigkeiten enthalten muss, war unvollständig. Nach der auf das Jahr 1995 bezogenen Erklärung, die am 19.02.1997 beim Landratsamt ... einging, soll er von der G... (nur) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.000,-- DM erhalten haben. Tatsächlich wurden ihm für das Jahr 1994 3.000,-- DM von der G... ...-... AG gezahlt (vgl. deren Schreiben vom 29.09.1995 an den Kläger) sowie für 1995 und 1996 im Laufe des Jahres 2006 jeweils 6.000,-- DM, also insgesamt 12.000,-- DM (vgl. Schreiben der G... ...-... AG vom 16.12.1996). Mit der für das Jahr 1996 abgegebenen Erklärung gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt ... an, er habe 6.000,-- DM an Vergütung der G... erhalten. Die für 1995 gezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 6.000,-- DM hat er daher verschwiegen.
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Darüber hinaus stellt es einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar, dass der Kläger seine tatsächlichen Einkünfte auch auf das Schreiben des Landratsamt ... vom 16.10.1997 nicht mitteilte. In diesem Schreiben wurde der für das Jahr 1996 abzuliefernde Betrag berechnet und unter anderem ausgeführt, dass der Kläger im Jahr 1996 von der G... 6.000,-- DM erhalten habe. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und dem Landratsamt ... die tatsächliche Höhe der im Jahr 2006 von ihm erhaltenen Aufwandsentschädigungen seitens der G... ...-... AG - insgesamt 12.000,-- DM - mitzuteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1986 - 2 C 29.84 -, NVwZ 1987, 500).
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Der Kläger kann sich auch nicht damit entlasten, dass er per Telefax dem Landratsamt ... mit Schreiben vom 27.12.1996 mitgeteilt haben will, dass ihm für 1995 eine Aufsichtsratsvergütung in Höhe von 6.000,-- DM zugeflossen sein soll. Selbst wenn dieses Schreiben dem Landratsamt zugegangen sein sollte, wovon nach Lage der Akten nicht ausgegangen werden kann, so ändert dies nichts an der später unterlassenen Mitteilung über die für die Jahre 1995 und 1996 bezogenen Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 6.000,-- DM. Darüber hinaus liegt kein Sendebericht über die Absendung des Telefaxes und auch sonst kein Nachweis für den Zugang des Schreibens vom 27.12.1996 beim Landratsamt ... vor. Die schriftliche Erklärung der Frau ... P... vom 11.10.2005 belegt den Zugang nicht, da Frau P... nur Vermutungen darüber anzustellen vermochte, dass sie das Telefax-Deckblatt „wohl auch“ gefaxt habe und dass sie „denke, dass ich sogar das Original mit der Landratsamt-Post nachgeschickt habe.“ Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie sich an Genaues zu dem Vorgang nach der zurückliegenden Zeit von 9 Jahren nicht erinnern könne. Soweit der Kläger Ausführungen zu den damaligen Gepflogenheiten bei der Absendung von Telefaxen macht, vermag dies ebenfalls nicht den Zugang des Schreibens vom 27.12.1996 beim Landratsamt zu belegen. Dass er keinen Anlass gehabt habe, zwar die übrigen Aufwandsentschädigungen anzugeben, nicht aber diejenige von 1995, ändert nichts daran, dass er - möglicherweise bloß fahrlässig - falsche Angaben über die von ihm seitens der G... ...-... AG bezogenen Aufwandsentschädigungen gemacht hat.
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Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2008 ihren Leistungsbescheid zurückgenommen.
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7.
Abfindung für Treuhänderschaft
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Keinen Erfolg hat schließlich die Klage, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung einer Vergütung in Höhe von 13.303,18 EUR für die Tätigkeit des Klägers als Treuhänder aufgrund des Testaments des ... F... richtet.
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Voraussetzung für den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO, dass dem Kläger die Nebentätigkeit mit Rücksicht auf seine Stellung als Bürgermeister der Beklagten übertragen wurde. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO folgt bereits, dass die dienstliche Stellung des Beamten nicht alleiniger Beweggrund sein muss (vgl. Müller/Beck, a.a.O., § 5 LNTVO, Rdnr. 35), sondern dass es ausreicht, dass sie eine von mehreren Ursachen ist. Dabei genügt es nach Auffassung der Kammer für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO - im Sinne einer conditio sine qua non -, dass der Beamte die Nebentätigkeit nicht erhalten hätte, wenn er seine Tätigkeit im Hauptamt nicht ausüben würde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu prüfen, ob die dienstliche Stellung des Beamten das überwiegende Motiv für die Übertragung der Nebentätigkeit gewesen ist. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO gibt keinen Anhalt für eine solche Auslegung. Die Formulierung „mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung“ deutet vielmehr darauf hin, dass die dienstliche Stellung auch als untergeordnetes Motiv für die Übertragung der Nebentätigkeit ausreicht. Diese Auslegung ist auch deshalb vorzuziehen, weil sie in größerem Maße geeignet ist, die Umgehung der Ablieferungspflicht zu verhindern. Auch sind Abgrenzungsprobleme geringer, weil die Frage, ob die Nebentätigkeit dem Beamten nicht übertragen worden wäre, wenn er die dienstliche Stellung nicht innegehabt hätte, leichter zu beantworten ist als die Frage, ob die Übertragung „überwiegend“ auf die dienstliche Stellung zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch keine Parallele zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO ziehen, wonach einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eine Nebentätigkeit unter anderem für Unternehmen gleichsteht, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Der Verordnungsgeber hat in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO gerade keine § 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO entsprechende Formulierung gewählt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die dienstliche Stellung auch als untergeordnete Ursache ausreicht. Auch ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO ein Tatbestand, der rein formal an die Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand anknüpft, ohne dass es auf einen inhaltlichen Kausalzusammenhang zwischen dienstlicher Stellung und Übertragung der Nebentätigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 47.02 -, ZBR 2004, 53 zu einer § 2 Abs. 1 Satz 1 LNTVO entsprechenden Regelung über die Qualifizierung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst: Danach kommt es ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird). Damit regelt § 2 Abs. 2 Nr. 1 LNTVO bzw. der daran anknüpfende Ablieferungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LNTVO einen gänzlich anderen Sachverhalt und kann zur Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO nicht herangezogen werden.
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Gemessen hieran steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger die Tätigkeit als Treuhänder mit Rücksicht auf seine Stellung als Bürgermeister übertragen worden ist.Der Erblasser ... F... hat in seinem Testament angeordnet, dass sein Hausanwesen Berlin-..., ...-... ..., der Förderverein samt den darauf beruhenden Belastungen erbe. Als Treuhänder setzte er „Herrn Bürgermeister ...-... ...“ ein, der den Verkauf bzw. die Nutzung der Immobilie zum Nutzen des Fördervereins und damit den Bau des Bürgerheimes betreiben sollte. Der Wortlaut lässt zwar nicht den (zwingenden) Schluss darauf zu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LNTVO erfüllt sind. Dass dem Namen des Klägers seine Amtsbezeichnung hinzugefügt würde, kann - wie er zu Recht annimmt - auch auf die landläufig bestehende Gepflogenheit zurückzuführen sein, einen Hinweis auf die dienstliche Stellung hinzuzufügen. Im Übrigen mag der Umstand, dass der Erblasser im Zusammenhang mit dem der Fastnachtsgesellschaft zugewandten Vermächtnis von 20.000,-- DM, das zweckgebunden für den Bau eines Fastnachtsbrunnens verwendet werden sollte, die Beklagte als Treuhänderin eingesetzt hat, eher gegen die Annahme sprechen, dass der Erblasser den Kläger mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung als Treuhänder eingesetzt hat.
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Insbesondere die Einvernahme der Ehefrau des Erblassers in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2008 hat aber zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die dienstliche Stellung des Klägers ein Grund für dessen Einsetzung als Treuhänder gewesen ist und die möglicherweise freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Erblasser sowie dessen Vertrauen in die Fähigkeiten des Klägers nicht das alleinige Motiv für die Übertragung der Treuhänderfunktion waren. Die Zeugin vermochte Angaben zu machen, weil sie vor Abfassung des Testamentes mit ihrem Ehemann ausführlich darüber gesprochen hatte, was mit dem Anwesen ...-... ... in Berlin passieren sollte (vgl. dazu auch das Vernehmungsprotokoll der Polizeidirektion ... vom 15.07.2003, GAS 497). Auf Frage nach dem ausschlaggebenden Grund für die Einsetzung des Klägers verwies sie „zunächst“ auf „seine Position als Bürgermeister und die Vertrauensstellung, die er dadurch inne hatte“. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass ihr Ehemann den Kläger auch dann als Treuhänder eingesetzt hätte, wenn er nicht mehr Bürgermeister gewesen wäre, teilte sie ihre Einschätzung mit, dass dies wohl eher nicht der Fall sei. Neben dieser Aussage ist auch der Zweck des Fördervereins zu berücksichtigen. In dessen Satzung vom 14.06.1991 (GAS 511) ist in § 2 geregelt, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt würden und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Unterstützung des Baus und des Betriebs des Bürgerheims in... … … bezweckt sei. Der Verein sei selbstlos tätig und verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Verfolgung der Ziele des Vereins in erster Linie den Bürgern der Beklagten zugute kommen sollte. § 14 der Satzung des Vereins sieht zudem vor, dass bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes das Vermögen des Vereins an die Beklagte fallen solle, die es unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden habe. Angesichts dieser Regelungen erscheint es naheliegend, dass der Erblasser den Kläger auch mit Rücksicht auf seine Stellung als Bürgermeister ausgewählt hat, da damit gewährleistet erschien, dass die Verwaltung des Anwesens ...-... ... in Berlin zum Wohle des Vereins und damit letztlich zum Wohle der Beklagten und deren Bürger erfolgen würde.
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Die von der Beklagten beanspruchte Vergütung des Klägers aus der Tätigkeit als Treuhänder ist auch als Vergütung für eine Nebentätigkeit zu qualifizieren. Dies ist gem. § 3 Abs. 1 LNTVO der Fall bei jeder Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
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Gemessen an den bereits oben (S. 32 - 33) dargestellten Grundsätzen steht fest, dass dem Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2001 in Höhe von 27.150,-- DM zugeflossen ist . Der Kläger hat selbst im Vermerk vom 31.12.2001 angekündigt, dass er als „Abschlagszahlung“ auf die „Vergütung Testamentsvollstrecker“ dem Konto des Fördervereins u.a. „a) Vergütung = 27.150,-- DM“ entnehmen werde. Am 24.01.2002 überwies er diesen Betrag - neben im Vermerk außerdem aufgeführten 850,-- DM für Auslagenersatz - auf sein Privatkonto (vgl. S. 28 des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14.05.2007, a.a.O.). Da diese Vergütung anteilig - in Höhe von 26.018,75 DM (23/24 x 27.150,- DM) - auf seine Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten entfällt, in der er die Aufgaben als Treuhänder wahrgenommen hat, und § 5 Abs. 5 LNTVO hinsichtlich der Ablieferungspflicht vom sogenannten Zeitraum- und nicht mehr vom so genannten Zuflussprinzip ausgeht (vgl. Müller/Beck, a.a.O., § 5 Rdnr. 41), liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 LNTVO vor.
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Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen kann auch nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die vom Vereinskonto entnommene Vergütung lediglich dem Ersatz barer Auslagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LNTVO) oder von Aufwendungen für sonstige Hilfsleistungen i.S.v. § 5 Abs. 3a LNTVO - andere Alternativen dieser Vorschrift sind nicht einschlägig - dienten. Da es sich bei § 3 Abs. 2 LNTVO, aber auch bei § 5 Abs. 3a LNTVO, wonach unter anderem Aufwendungen für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen sind, um Ausnahmen von der (weiten) Grundregel in § 3 Abs. 1 LNTVO handelt, trägt der Kläger die materielle Beweislast für die Tatsachen, die die Annahme der Ausnahmeregelungen rechtfertigen sollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 108 Rdnr. 13 ff.). Der Kläger legt aber weder schlüssig noch nachvollziehbar dar, dass es sich bei der - von ihm selbst so bezeichneten - Vergütung gleichsam um einen durchlaufenden Posten handelte bzw. es allein um die Erstattung einer Rechnung der L-... GmbH für die Verwaltung des Anwesens ...-... ... in Berlin ging. Im Vermerk vom 31.12.2001 kommt dies gerade nicht zum Ausdruck. Wäre die Entnahme des Betrages in Höhe von 27.150,-- DM dazu bestimmt gewesen, die Rechnung eines Dritten zu begleichen, hätte der Vermerk auch einen entsprechenden Hinweis enthalten müssen. Dies ist indes nicht der Fall, denn nichts deutet darauf hin, dass in Wirklichkeit nicht die Tätigkeit des Klägers selbst, sondern die der L-... GmbH vergütet werden sollte. Wäre letzteres beabsichtigt gewesen, hätte es nahegelegen, den Betrag von 27.150,-- DM nicht als Vergütung, sondern - wie auch die im Vermerk aufgeführten 850,-- DM - als Auslagenersatz zu kennzeichnen. Dass es dem Kläger um die Vergütung seiner Tätigkeit ging, macht auch der Umstand deutlich, dass er den Betrag vom Konto des Fördervereins entnommen und ihn nicht direkt auf das Konto der L-... GmbH überwiesen hat. Festzustellen ist außerdem, dass der Betrag von 27.150,-- DM nicht mit dem ihm mit Rechnung der L-... GmbH vom 01.12.2001 angeforderten Betrag von 28.000,-- DM übereinstimmt. Auch dies spricht dafür, dass es sich um eine Vergütung der Tätigkeit des Klägers und nicht um den Ersatz von Auslagen aufgrund der Beauftragung Dritter handelte.
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Darüber hinaus geben die vom Kläger vorgelegten Unterlagen keinen verlässlichen und nachvollziehbaren Einblick in das Finanzgebaren der L-... GmbH und vermögen deshalb insbesondere nicht zu belegen, dass die L-... GmbH tatsächlich in dem im Vermerk vom 31.12.2001 bezeichneten Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 mit der Verwaltung des Anwesens ...-... ... beauftragt war und entsprechend tätig geworden ist. Ein schriftlicher Auftrag des Klägers an die L-... GmbH bzw. ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der L-... GmbH wurde nicht vorgelegt. Die (allein vorgelegte) Rechnung der L-... GmbH vom 01.12.2001 (GAS 589) beweist nicht, dass und wann die darin erwähnten „Dienstleistungen (Ausarbeitung eines Finanzierungskonzeptes, die Schadenbeseitigung Schornsteinkopf, Abrechnung mit der Versicherung sowie die im Zusammenhang mit der Giebelsanierung ... entstandenen Aufwendungen)“ tatsächlich im Zusammenhang mit der Hausverwaltung für die Liegenschaft in ...-... ... erbracht wurden. Die von der L-... GmbH (angeblich) entfalteten Aktivitäten sind in keiner Weise belegt. Auf eine (Hausverwaltungs) Tätigkeit der L-... GmbH im gesamten Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2001 deutet im Übrigen nach den vorliegenden Unterlagen nichts hin. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.07.2001 (GAS 857) wurde die L-... GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 10.07.2001 vor dem Notariat ... gegründet. Mietkosten sollen ausweislich der DATEV-Ausdrucke des die Buchhaltung und Steuerberatung der L-... GmbH führenden Steuerberatungsbüros (erst) ab August 2001 angefallen sein. Zudem bleibt der Vortrag des Klägers, ab welchem Zeitpunkt sich die Gesellschaft in Gründung bzw. in Vorbereitung befunden haben soll, unklar. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2008 wird (auf Seite 12) zunächst lediglich behauptet, die geschäftlichen Aktivitäten hätten bereits vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister im September 2001 begonnen, an anderer Stelle (auf Seite 13) ist vom Zeitraum Mai 2000 bis 2006 die Rede. Andererseits will der Kläger der Hausverwaltung ..., die früher das Anwesen ...-... ... betreut habe, wohl zum April 2000 gekündigt haben. Die vorgelegte Mietabrechnung für den Monat März 2000 (GAS 853) weist monatliche Kosten für die Hausverwaltung in Höhe von 1.379,71 DM aus und soll wohl dem Nachweis dienen, dass die Dienste dieser Hausverwaltung letztmals im März 2000 in Anspruch genommen worden sind. Ein Kündigungsschreiben an die Hausverwaltung ... liegt dem Gericht allerdings ebenfalls nicht vor, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass die Aktivitäten der Hausverwaltung ... tatsächlich zum Ende des Monats März 2000 endeten. Auch wurden Mietabrechnungen für den Zeitraum ab April 2000, die die aufgrund der angeblichen Inanspruchnahme der L-... GmbH entstandenen Kosten belegen könnten, nicht vorgelegt.
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Der Vortrag des Klägers lässt auch im Übrigen viele Fragen offen bzw. weist Widersprüche auf. Noch im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2005 wurde als Datum der Rechnung der L-... GmbH der 31.12.2001 genannt. Demgegenüber wurde später eine Rechnung mit dem Datum vom 01.12.2001 vorgelegt. Mangels entsprechender Angaben sowie Vorlage des Gesellschaftsvertrages ist auch ungeklärt, ob die GmbH neben der Verwaltung des Anwesens ...-... ... in Berlin noch andere geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat. Angesichts dessen stellt sich etwa die Frage, ob die im Schriftsatz vom 02.04.2008 (auf Seite 23) aufgeführten Kosten für die Anmietung eigener Wohnräume der GmbH im Zeitraum August bis Dezember 2001 in Höhe von 8.750,-- DM (teilsweise) nicht berücksichtigungsfähig sind. Gleiches gilt für die ebenfalls angeführten Abschreibungskosten in Höhe von 2.692,-- DM sowie Gemeinkosten in Höhe von 3.400,-- DM (für Telefon, Porto, Reisekosten, Kfz).
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Unerheblich sind die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.04.2008, soweit Einnahmen und Ausgaben der L-... GmbH dargestellt werden. Da es beim Kläger - wie schon ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob ihm bezogen auf den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit als Treuhänder ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt, gilt dies erst recht für die L-... GmbH. Abgesehen davon ist der Vortrag im Schriftsatz vom 05.02.2008 (auf Seite 12), wonach die abschließende Vergütung (der L-... GmbH oder des Klägers?) mit dem mit dem Förderverein geschlossenen Vergleich geregelt worden sei und wonach diese Einnahme vom Kläger aufgrund offener Rechnungen der L-... GmbH an diese weitergeleitet worden sei, ebenfalls nicht belegt. Entsprechende Rechnungen liegen dem Gericht nicht vor und wurden auch mit Schriftsatz vom 02.04.2008, in dem die (angeblichen) Kosten der L-... GmbH im Einzelnen aufgeführt worden sind, nicht vorgelegt.
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Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide nur insoweit rechtswidrig, als der Kläger über den Betrag von 35.758,85 EUR hinaus zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten verpflichtet wurde. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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1. Prämienerhöhung: |
208,61 EUR |
2. Übernahme des Pkw: |
9.151,88 EUR |
3. Pauschalbeträge für Ortsfahrten: |
5.813,39 EUR |
4. Sitzungsgelder |
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a) Beirat bei B...: |
194,29 EUR |
b) Beirat bei E...: |
656,50 EUR |
c) Aufsichtsrat bei G...: |
1.573,73 EUR |
5. Aufwandsentschädigungen |
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a) Beirat bei E...: |
1.789,52 EUR |
b) Aufsichtsrat bei G...: |
3.067,75 EUR |
6. Provisionen für Vermittlung von Versicherungen: |
0,00 EUR |
7. Abfindung für Treuhänderschaft: |
13.303,18 EUR
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Summe: |
35.758,58 EUR |
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Soweit das Verfahren eingestellt und nach Klagerücknahme und übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).
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