Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Feb. 2005 - 2 K 91/05

bei uns veröffentlicht am14.02.2005

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nr. 5 der Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.12.2004 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 5/6 und der Antragsgegner 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.12.2004 wiederherzustellen, soweit es ihm die Schafhaltung untersagt und ihn aufgefordert hat, seinen Schafbestand bis zum 28.1.2005 aufzulösen, und anzuordnen, soweit es ihm andernfalls die Ersatzvornahme angedroht hat, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht trifft seine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann wiederherstellen oder anordnen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Weiter ist zu berücksichtigen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Ist der Verfahrensausgang offen, etwa weil der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, so ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
Im vorliegenden Fall wird der Rechtsbehelf des Antragstellers - nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - mit hoher Wahrscheinlichkeit nur insoweit Erfolg haben, als er gegen die sofortige Vollziehung der Androhung der Ersatzvornahme gerichtet ist (2.). Zum überwiegenden Teil ist er aber voraussichtlich unbegründet (1.).
1. Das auf § 16 a TierSchG gestützte Schafhaltungsverbot ist voraussichtlich rechtmäßig. Gewichtige Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der Antragsteller seine auf der „Sauweide“ gehaltenen Schafe tatsächlich in einer Weise behandelt hat, die den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht gerecht wird und gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstößt. Die im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens anzustellende Interessenabwägung fällt folglich schon deshalb zu seinen Lasten aus. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer art- und verhaltensgerechten Tierhaltung auch sonst das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch vom Vollzug des Schafhaltungsverbotes verschont zu bleiben. Denn in diesem Falle wären ernsthaft weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu befürchten, denen vor dem Hintergrund des Schutzauftrages aus Art. 20 a GG auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung vorzubeugen ist. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers wohl von verhältnismäßig geringem Gewicht. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, die Schafzucht berufs- oder gewerbsmäßig zu betreiben und durch sie einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts zu bestreiten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint es ihm daher zumutbar, schon vor einer Entscheidung über seinen Widerspruch auf die Schafhaltung zu verzichten.
a) Das in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung enthaltene Schafhaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde - hier das Landratsamt Ortenaukreis - insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Im Falle des Antragstellers liegen die Voraussetzungen einer solchen Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Unmittelbarer Anlass für den Erlass des angefochtenen Schafhaltungsverbots war ein Vorfall vom 12.11.2004. Nach der Strafanzeige der Polizeidirektion Offenburg  vom 17.11.2004 lagen sechs tote Schafe auf der Weide des Antragstellers. Die restlichen 55 Tiere standen der Anzeige zufolge 10 bis 25 cm tief im Morast. In dem Pferch gebe es keine trockene Stelle; die Tiere seien allesamt mit nassem Schlamm verdreckt. Futtervorräte seien nicht festgestellt worden. Diese Feststellungen werden durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder und vor allem das Gutachten des Amtstierarztes (undatiert, VAS. 85 ff.) bestätigt. Danach waren die Tiere mit nassem Schlamm und Kot verschmiert und in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand. Ein Schaf, das in einem Entwässerungsgraben lag und nicht mehr aufstehen konnte, musste mit einem Bolzenschussgerät getötet werden, um es „von seinen Leiden zu erlösen“.
Diesen Feststellungen tritt der Antragsteller nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen. Soweit er darauf verweist, die sechs verendeten Schafe hätten sich wohl auf einem anderen Grundstück vergiftet, kann er nicht in Frage stellen, dass diese Schafe - unabhängig von der unmittelbaren Todesursache - in besonders schwerem Maße vernachlässigt worden sind. Denn der Amtsarzt hat bei der Untersuchung dieser völlig verdreckten Tiere eine starke Abmagerung festgestellt. Auf schwere Mängel in der Tierhaltung deutet auch der Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg vom 19.11.2004 hin, das eines der toten Schafe untersucht hatte. In dem Bericht wird eine hochgradige totale Abmagerung mit totalem Verlust des Körperfetts festgestellt; außerdem werden ein hochgradig struppiges, kotverschmiertes Haarkleid, Ödeme im Kopfbereich und eine allgemeine Anämie diagnostiziert.
Der Antragsteller hat zudem - anders als er behauptet - mit hoher Wahrscheinlichkeit über Monate hinweg gegen § 2 TierSchG verstoßen, indem er seine Schafe auf der „Sauweide“ grob vernachlässigt hat. Bereits am 24.2.2004 hat sich der Tierschutzverein A. an das Landratsamt gewandt, weil die Schafe des Antragstellers im Matsch und in Wasserpfützen gehalten würden und verdreckt und verklebt seien. Bei einer daraufhin durchgeführten Kontrolle stellte die Polizeidirektion Offenburg  unter dem 17.3.2004 fest, dass die Tiere vermutlich schon längere Zeit kein Futter erhalten hätten; bei der eingezäunten kleinen Weidefläche habe es sich nur noch um eine einzige matschige Kloake gehandelt. Auch in der Folgezeit wurde die Tierhaltung des Antragstellers mehrfach beanstandet. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass es einzig wegen der nicht geschnittenen Klauen der Schafe in der Vergangenheit zu einer einzigen Beanstandung gekommen sei, wie der Antragsteller geltend macht.
Zudem dürften die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG selbst dann gegeben sein, wenn es sich bei dem Vorfall, den die Behörde zum Anlass ihres Eingreifens gemacht hat, um eine einmalige Zuwiderhandlung gehandelt haben sollte, denn es kann wohl kaum zweifelhaft sein, dass es sich hierbei um einen besonders groben Verstoß gehandelt hat. Liegt aber eine grobe Zuwiderhandlung vor, genügt bereits ein einmaliger Verstoß für ein Einschreiten der Behörde nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 24).
Auch ist angesichts der Berichte in den Akten die Annahme gerechtfertigt, dass es weiterhin zu derartigen groben Zuwiderhandlungen kommen würde, wenn dem Antragsteller die Schafhaltung nicht untersagt würde. Aus der Art der Tierhaltung des Antragstellers in der Vergangenheit ergibt sich, dass die Tierhaltung über einen langen Zeitraum hin durchgängig erhebliche Mängel aufwies, die vom Antragsteller nur auf äußeren Druck hin und auch nur teilweise abgestellt wurden. Dem Antragsteller fehlt es daher wohl an dem Willen oder der Fähigkeit zu einer artgerechten Tierhaltung, was auch daraus deutlich wird, dass er in diesem Verfahren tierschutzwidrige Umstände teilweise leugnet oder verharmlost. Eine Untersagung der Tierhaltung ist schon bereits dann gerechtfertigt, wenn nur die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.4.2004 - 1 S 756/04 - und vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -). Erst recht muss dies dann gelten, wenn es wie hier schon zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls eines Teils der Tiere gekommen ist. Auf dieser Basis muss nicht sehenden Auges zugewartet werden, bis den Tieren des Antragstellers weitere erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Ein erst auf Druck der Behörde erfolgtes Wohlverhalten muss bei dieser Gefahrenprognose außer Betracht bleiben; vielmehr ist hypothetisch ein Nichteinschreiten der Behörde zu unterstellen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Hier ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die beanstandete Art der Schafhaltung von sich aus verbessert hätte, wenn keine behördlichen Interventionen erfolgt wären.
Schließlich ist auch die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag des Antragstellers zahlreiche Schafe hochträchtig sind, keine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Geburt der Lämmer nur dann erfolgen kann, wenn die Mutterschafe weiter von dem Antragsteller gehalten werden. Im Gegenteil ist angesichts der bislang katastrophalen Versorgung der Schafe durch den Antragsteller zu befürchten, dass es in diesem Fall zu weiteren tierschutzrechtlichen Verstößen auch gegenüber den Lämmern kommen würde.
10 
b) Keine Bedenken bestehen voraussichtlich auch gegen die in Nr. 2 angeordnete Auflösung des Schafbestandes bis zum 28.1.2005. Diese Anordnung stellt wohl eine notwendige und zulässige Konkretisierung und Ergänzung des Schafhaltungsverbots dar und kann wohl ebenfalls als Annex auf § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 29.7.1998 - 4 K 2511/98 - NuR 1999, S. 236, 237; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 26). Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich.
11 
2. Nr. 5 der Verfügung ist hingegen voraussichtlich rechtswidrig; darin hat das Landratsamt dem Antragsteller die Ersatzvornahme angedroht, falls er seinen Schafbestand nicht - wie in Nr. 2 angeordnet - bis zum 28.1.2005 auflöse . Die im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens anzustellende Interessenabwägung fällt hier schon deshalb zu Lasten des Antragsgegners aus, weil kein öffentliches Interesse an der Durchführung rechtswidriger Maßnahmen besteht.
12 
Die Auflösung des Schafbestands durch Veräußerung - die ausweislich der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts (S. 3) und der Ausführungen in dem Schriftsatz des Landratsamts vom 10.2.2005 von der Behörde gewollt ist - kann nicht im Wege der Ersatzvornahme nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 25 LVwVG vollstreckt werden. Der ohne Begründung vertretenen Gegenansicht (vgl. VG Stuttgart, Beschlüsse vom vom 29.7.1998 - 4 K 2511/98 - NuR 1999, 236 und vom 19.9.1997 - 4 K 5186/97 - NuR 1998, 218; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 26) folgt die Kammer nicht. Denn die Veräußerung und Übereignung der Schafe an Dritte setzt die Abgabe von schuldrechtlichen und dinglichen Willenserklärungen voraus. Die Behörde ist nicht befugt, im Wege der Ersatzvornahme anstelle des Eigentümers diese zur Übertragung des Eigentums erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Anders als die Zivilprozessordnung (§ 894 Abs. 1 ZPO) kennt das Verwaltungsvollstreckungsrecht keine Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung des Pflichtigen. Deshalb handelt es sich bei der Abgabe einer Willenserklärung um eine unvertretbare Handlung, die nur durch den hierzu Berechtigten vorgenommen werden kann (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 - NJW 1982, 2275). Wenn eine Behörde in Fällen wie dem Vorliegenden ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG dadurch vollstrecken möchte, dass die Tiere dem Pflichtigen weggenommen und an Dritte übereignet werden sollen, bleibt ihr daher wohl nur der Weg über die Beschlagnahme und die Einziehung nach den §§ 33, 34 PolG, wenn man davon ausgeht, dass die Tierschutzbehörde in diesem Fall als allgemeine Polizeibehörde anzusehen ist (vgl. Württenberger/Heckmann/Riggert, Politzierecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, Rn. 130 f.) und im konkreten Fall die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 29.10.1999 - 2 K 1995/99 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.6.2003 - 5 K 987/03 -).
13 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG, soweit es um die „Grundverfügung“ geht. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte des dort vorgeschlagenen Auffangwertes für angemessen. Soweit Gegenstand des Antrags die Androhung der Ersatzvornahme ist, hält die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.6.1 des „Streitwertkatalogs 2004“ einen Streitwert in Höhe der Hälfte der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme - also in Höhe von 500 EUR - für angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Feb. 2005 - 2 K 91/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Feb. 2005 - 2 K 91/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Feb. 2005 - 2 K 91/05 zitiert 12 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Feb. 2005 - 2 K 91/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2004 - 1 S 756/04

bei uns veröffentlicht am 28.04.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2004 - 4 K 717/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerd

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2004 - 4 K 717/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

  Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeregte Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Antragsteller betriebenen Strafverfahrens kommt schon wegen des präventiven Charakters der zugrunde liegenden tierschutzrechtlichen Maßnahme nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Ihre Begründung enthält einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, und setzt sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG ist eine Anordnung des Sofortvollzuges eines Tierhaltungsverbots bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5.2.2004 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt (Nr. I der Verfügung) und ihm aufgegeben worden, seinen Rinderbestand bis zum 27.2.2004 aufzulösen und über das Verbleiben der Tiere einen schriftlichen Nachweis zu erbringen (Nr. II der Verfügung).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen und fachlichen Stellungnahmen bzw. Untersuchungsberichte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tierhaltung und der angeordneten Auflösung des Tierbestands, sondern auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.
1. Soweit der Antragsteller erneut geltend macht, er sei durch die Tierärzte des Veterinäramtes voreingenommen behandelt worden, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die auf mehrere Erwägungen gestützten, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt (S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) zu erschüttern. Substantiierte und hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte, von denen auf eine Voreingenommenheit der Ärzte des Veterinäramtes geschlossen werden könnte, werden auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die pauschale Behauptung, dass sein Betrieb "auch in früheren Jahren ständig kontrolliert" worden sei "durch andere Tierärzte", die "seine Tierhaltung nicht beanstandet" hätten, reicht hierzu - gerade auch vor dem Hintergrund der in den vorliegenden Akten insbesondere auch durch zahlreiche Fotos dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners - offensichtlich nicht aus. Das Gleiche gilt für die pauschalen Andeutungen, das Vorgehen der Verwaltung hänge mit seiner politischen Betätigung in der Gemeinde zusammen, die ihm die Antipathie zahlreicher Bürger eingebracht habe.
2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe zu Recht im Falle des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG festgestellt. Eine umfassende und vorurteilsfreie Durchsicht der (in den Akten enthaltenen) Fotos lasse neben den schriftlichen Erläuterungen den für das vorliegende Verfahren hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass beim Antragsteller gravierende Eignungsmängel in Bezug auf die Haltung von Tieren vorlägen, die eine Fortsetzung der Tierhaltung nicht zuließen (S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Die Feststellungen vor Ort und insbesondere auch die Untersuchungsberichte hinsichtlich der sezierten Tiere, die verendet seien oder hätten getötet werden müssen, ließen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel aufkommen, dass die Tiere infolge unzureichender Versorgung mit Wasser und Nahrung sich in einem "erheblich reduzierten Zustand" befunden hätten (S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Dass die Kühe vom Antragsteller nicht artgerecht gehalten würden und auf einer unzureichenden Grundlage, teilweise in tiefem Kot stehen müssten, sei hinreichend in den Akten dokumentiert (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Das Landratsamt habe dem Antragsteller auch zu Recht vorgehalten, dass er nur in völlig unzureichendem Maße eine tierärztliche Versorgung erkrankter Tiere vorgenommen habe (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
a) Dies gilt zunächst für den Vortrag, der Antragsgegner habe mittlerweile selbst "eingeräumt", dass die für die Vergangenheit behaupteten Verstöße des Antragstellers "in der Zukunft jetzt so nicht mehr drohen". Insoweit hat der Antragsteller auch "jüngste Bilder" aus dem neuen Stall vorgelegt (S. 69-75 der VGH-Akte), die belegten, dass die Tiere "jedenfalls jetzt" einwandfrei versorgt seien. Zwar hat der Antragsgegner - was im Übrigen gegen die ihm vorgeworfene Voreingenommenheit spricht - festgestellt, dass sich seit der Anordnung des Tierhalteverbots die Rinderhaltung des Antragstellers verbessert habe. Er dürfte dies jedoch zu Recht auf die erhöhte Kontrollfrequenz und den dadurch erzeugten Druck seitens des Veterinäramtes zurückgeführt haben. Ein nachträgliches Wohlverhalten ist indes nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstige Gefahrenprognose zu rechtfertigen. In seinem Beschluss vom 25.4.2002 hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388 f.). Ausgehend hiervon kann die auf den Druck der Behörde zurückzuführende Verbesserung der Haltungsbedingungen den Antragsteller nicht maßgeblich entlasten. Die hohe Zahl und die Schwere der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden tierschutzrechtlichen Verstöße in der Vergangenheit begründen auch in Ansehung der offenbar gewordenen Uneinsichtigkeit des Antragstellers (er räumt mittlerweile zwar eine Häufung von Todesfällen ein, hegt jedoch immer noch den Verdacht, dass gegen ihn sabotiert werde, vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 26.4.2004) durchgreifende Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands (vgl. auch die Begründung der Strafanzeigen vom 24.4.2003 und vom 16.2.2004, Bl. 170 und 278 der Behördenakte). Hinzu kommt der Umstand, dass auch vorangegangene tierschutzrechtliche Maßnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erbracht hatten. Deshalb besteht nach Auffassung des Senats die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu ähnlich gravierenden tierschutzrechtlichen Missständen kommt. Da dies bereits für den Zeitraum des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gilt, hat der Senat auch keinen Zweifel am Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004 schlüssig und ohne, dass dem substantiiert widersprochen würde, darauf verweist, dass auch im neuen Stall nach wie vor Missstände festzustellen waren (S. 143 der VGH-Akte).
Vor diesem Hintergrund führt auch die unter dem 22.3.2004 geschlossene "Vertragliche Vereinbarung" mit einem benachbarten Bauern, auf deren Basis der Antragsteller als "Angestellter" auf dem Hof arbeiten soll, zu keiner anderen Einschätzung der tierschutzrechtlichen Risikolage. Dies gilt zunächst deshalb, weil derzeit noch völlig offen ist, ob der in Aussicht genommene Pachtvertrag überhaupt zustande kommt und tatsächlich die Verantwortung für die Tiere in einer Weise übertragen wird, die eine unter tierschutzrechtlichen Aspekten unbedenkliche Tierhaltung sicherstellt. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.3.2004 ist eine Verpachtung für den Antragsteller nur "ultima ratio" und hält er sich weiterhin für geeignet, den Hof selbst zu bewirtschaften (S. 91 der VGH-Akte). Im Übrigen käme der Antragsteller mit einer Verpachtung letztlich nur der Nr. II der Verfügung vom 27.2.2004 nach, wodurch insoweit voraussichtlich das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag entfiele.
b) Auch soweit die Beschwerde es unternimmt, die vom Antragsgegner festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers in Abrede zu stellen und anhand umfangreicher Ausführungen aufzuzeigen, dass "die Tiere ausreichend vom Beschwerdeführer gefüttert und versorgt wurden", dringt sie nicht durch. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.4.2004 hat der Antragsteller eingeräumt, dass er zwischenzeitlich erkannt habe, dass es "möglicherweise zu Schwierigkeiten der Futteraufnahme der rangniederen Tiere" komme (S. 7 des Schriftsatzes vom 26.4.2004). Unabhängig davon sieht sich der Senat angesichts der hohen Zahl und der Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße, die jedenfalls im Kern durch die aktenkundigen behördlichen Feststellungen, die hierbei gefertigten Lichtbilder sowie die zahlreichen sachverständigen Untersuchungsberichte hinsichtlich sezierter Tiere bestätigt werden, lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:
10 
- Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tierarztrechnungen bzw. Rechnungsbelege nicht geeignet, eine ausreichende und nachhaltige tierärztliche Behandlung seiner Tiere glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst Tiere zur Obduktion ins Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart - CVUA - gebracht hat, darauf geschlossen werden, dass er sich intensiv um seine Tiere gekümmert hat und kümmert. Zur Begründung wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners verwiesen (S. 8 f. der Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, von dem Antragsgegner nicht vorgelegte Untersuchungsbefunde des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf andere verstorbene Tiere des Antragstellers betreffend widersprächen dem Vorwurf, der Antragsteller ernähre seine Tiere nicht ordentlich. Dass einzelne verendete Rinder einen "ordentlichen Nährzustand" aufwiesen, vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a RdNr. 24). Im Übrigen hat der Antragsgegner   überzeugend und ohne, dass dies mit der Beschwerde substantiiert in Frage gestellt würde, dargelegt, dass bei der Fütterung von Rindern im Herdenverband bei begrenztem Futterangebot die rangniederen Tiere von den ranghöheren Tieren beim Fressen benachteiligt werden. Schließlich hat der Antragsgegner anhand der durchgeführten Untersuchungen plausibel aufgezeigt, dass bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern DE 0891263931, 0890874072 und 0891940084 wiederkehrende Verdauungsstörungen bzw. chronisch fortschreitende Erkrankungen vorlagen, die von einem aufmerksamen Tierhalter bemerkt worden und entsprechend behandelt worden wären.
11 
- Zum Zustand der Weide am neuen Stall im November 2002 hat das Landratsamt ausgeführt, zu dieser Jahreszeit sei eine ausreichende Futteraufnahme auf der Weide nicht mehr möglich gewesen und die Zufütterung des Antragstellers habe in Menge und Qualität nicht dem Bedarf der Tiere entsprochen. Auch diese schlüssigen, anhand von Fotos belegten und im Übrigen im Einklang mit weiteren Feststellungen zum schlechten Ernährungszustand der Rinder stehenden Erkenntnissen werden mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Der erkennbar beschönigenden Interpretation der einschlägigen Lichtbilder durch den Antragsteller misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
12 
- Der Antragsteller lässt sich ferner dahingehend ein, niemand könne ständig vollständig überprüfen, ob die gelagerte Grassilage nicht an einigen Stellen einzelne Schimmelplatten habe, möglicherweise habe er eine solche übersehen, jedenfalls sei der Vorwurf, bewusst und gewollt verschimmelte Grassilage verfüttert zu haben, zurückzuweisen. Diese Ausführungen sowie die dem Senat vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass der Antragsteller die ihm als Tierhalter nach § 2 TierSchG zukommende Verantwortung für eine angemessene Ernährung seiner Tiere verkennt. Denn mit Blick auf die gesundheitsschädliche Wirkung verschimmelten Futters muss ein verantwortungsvoller Tierhalter nach der Feststellung von Verderbnisanzeichen hinreichende Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass aus dem vorzulegenden Futter verdorbene Anteile ausgesondert werden. Dass der Antragsteller dieser Pflicht nachgekommen wäre, lässt sich nach Aktenlage auch mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Lichtbilder nicht feststellen. Der Umstand, dass die Tiere auch normalerweise verschmähtes verschimmeltes Futter "gierig aufgenommen haben" (vgl. Bl. 147A, 150A, 153A, 154 der Behördenakte), fügt sich im Übrigen in das Bild einer ausgesprochen unzureichenden Ernährungslage der Rinder des Antragstellers ein. 
13 
- Die durch das Gutachten des CVUA gestützten Vorwürfe hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890956116 werden mit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt. Nach dem Gutachten vom 30.10.2003 (Bl. 222 A der Behördenakte) wurde bei der hochgradig abgemagerten, mit zahlreichen Dekubitusstellen und Abschürfungen behafteten Kuh als Erkrankungs- und Todesursache Darmentzündung und Lungenentzündung angegeben. Als Ursache für die Darmentzündung wurde der massenhafte Befall mit Parasiten (Kokzidien und Strongyliden) genannt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass nach den Angaben des Veterinäramts schon im Jahr 2000 auf Probleme wegen des Parasitenbefalls hingewiesen worden war, fehlt dem diesbezüglichen pauschalen bzw. nicht belegten Beschwerdevorbringen die nötige Substanz. Hierzu hätte es insbesondere einer detaillierten Darstellung bedurft, wann der Antragsteller die Erkrankung des Tieres bemerkt und welche konkreten Maßnahmen er in die Wege geleitet hat. 
14 
- Dem Antragsteller gelingt es auch nicht, den Untersuchungsbericht des CVUA vom 9.1.2004 (Bl. 220 der Behördenakte) betreffend die Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890876916 zu erschüttern. Hinreichend konkrete und schlüssige Einwendungen gegen die dort getroffenen sachverständigen Feststellungen, wonach sich die Kuh im Zustand hochgradiger Abmagerung befunden habe, sie mit geburtsreifen Zwillingen hochtragend gewesen sei und deutliche Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Kuh infolge "nicht leistungsgerechter" Fütterung verhungert sei, werden nicht erhoben, insbesondere nicht mit dem durch nichts belegten Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer anderen Todesursache.
15 
- Nichts anderes gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Rindern mit den Ohrmarkennummern DE 0890874081, 0891263919 und 0891696980. Die Behauptung des Antragstellers, er habe "alles unternommen, um diese Tiere gut zu versorgen", wird durch die detaillierten und durch sachverständige Berichte von Amtstierärzten gestützten Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (S. 11 ff., insbesondere auch zur Qualifizierung festliegender Kühe als besonderer Pflege und Versorgung bedürftiger "Intensivpatienten") mit hinreichender Deutlichkeit widerlegt. Die weiteren Behauptungen zu angeblichen anderen Todesursachen dieser Tiere (die Kühe seien nicht wegen totaler Abmagerung gestorben, sondern aus anderen Gründen; sie seien "auf dem besten Wege der Gesundung" gewesen; sie seien nicht wegen Erkrankungen, sondern wegen Hornstößen anderer Kühe festliegend gewesen und hätten deshalb nichts gefressen; bei der Kuh DE 0890874081 habe nahe gelegen, dass diese altersschwach gewesen sei, zusätzlich geschwächt durch eine Kalbung; vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 12.3.2004, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.3.2004), entbehren einer sachverständigen Grundlage und erscheinen vor allem angesichts der insoweit vorliegenden Untersuchungsberichte des CVUA Stuttgart vom 23.1.2004 (Bl. 255, 255 A) und des Landratsamts Schwäbisch Hall - Veterinäramt - vom 5.2.2004 (Bl. 273), mit denen sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt, derart aus der Luft gegriffen, dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.  
16 
Bei einer Gesamtschau von Art und Umfang der tierschutzrechtlichen Verstöße und der daraus resultierenden erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit des Antragstellers zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands begegnet die angegriffene Verfügung demnach voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten grundrechtlichen Belange, insbesondere seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, in die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegriffen wird. Der Senat verkennt dabei nicht das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einer Fortführung seines Betriebes. Dieses Interesse muss jedoch bei der gegebenen Gefahrenlage mit Blick auf die in Art. 20 a GG, Art. 3 b LV verankerte Verpflichtung des Staates zum Tierschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Tierhaltungsverbots und der Auflösung des Tierbestands zurücktreten.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.4.2002, a.a.O., , und vom 23.2.1998 - 1 S 422/98 -, insbesondere auch zu der Praxis des Senats, in Fällen der Untersagung einer gewerbsmäßigen Tierhaltung Abschnitt II Nr. 14.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Abschnitt I., Nr. 7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.