Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14

published on 24/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juni 2015 - 2 K 588/14
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für seine Erst- und seine Zweitwohnung.
Der Kläger ist - gemeinsam mit seiner Ehefrau - Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses in U. und zugleich Inhaber einer Ferienwohnung in F. Mit den in seinem Wohnhaus vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten war der Kläger seit den siebziger Jahren bei der damaligen Gebühreneinzugszentrale als privater Rundfunkteilnehmer gemeldet. Die zusätzlichen Rundfunkempfangsgeräte in der Ferienwohnung wurden nach deren Anmietung im Jahr 2009 angemeldet. Bis zum Außerkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum 31.12.2012 zahlte der Kläger die für die Geräte in beiden Wohnungen anfallenden Rundfunkgebühren jährlich im Voraus im Lastschriftverfahren.
Nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01.01.2013 ließ der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ einen jährlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 431,62 Euro vom Girokonto des Klägers abbuchen. Dieser Betrag wurde zurückgebucht, nachdem der Kläger der Abbuchung widersprochen und erklärt hatte, aufgrund der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ohne den vorherigen Erlass eines anfechtbaren Abgabenbescheides nicht mehr zahlen zu wollen. Für die Rückbuchung fielen beim Beklagten Rückbuchungskosten in Höhe von 3,90 Euro an.
Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2013 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 eine Rundfunkbeitragsschuld für zwei Wohnungen in Höhe von 107,88 Euro sowie eine Kostenforderung in Höhe von 11,90 Euro fest, die sich aus einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro und den Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro zusammensetzte.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 22.01.2014 einen Widerspruchsbescheid, in welchem der Säumniszuschlag aufgehoben und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.01.2014 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 03.03.2014 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags stelle eine Abgabenlast dar, die als kompetenzwidrige Steuer oder als nicht hinreichend gerechtfertigte Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Denn diese der funktionsgerechten Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienende Abgabe werde in Anknüpfung an eine gleichheits- und sachwidrige Typisierung bei Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern sowie bei Haltern von Kraftfahrzeugen erhoben, die in keinem erkennbaren Verantwortungszusammenhang zu der hiermit zu sichernden Rundfunkfreiheit stünden. Unabhängig davon werde er als Zweitwohnungsinhaber gleichheitswidrig mit einem weiteren Rundfunkbeitrag belastet. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch eine zu vermutende höhere Leistungsfähigkeit des Zweitwohnungsinhabers scheide aus, weil die Rundfunkbeitragspflicht - mit der Ausnahme der Befreiung für Sozialhilfeempfänger - nicht an das Maß der Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners anknüpfe. Die Rechtfertigung durch den Gedanken der Verwaltungsvereinfachung sei nicht gegeben, weil die Feststellung der Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung vor dem Hintergrund der Vielzahl an bestehenden Zweitwohnungssteuer- oder Kurtaxesatzungen ohne großen Verwaltungsaufwand erfolgen könne und die Zahl der Zweitwohnungen mit bundesweit 1,1 Millionen auch nicht so unbedeutend sei, dass die notwendige zusätzliche Differenzierung bei der Wohnungsinhaberschaft deshalb außer Betracht bleiben könne. Zu beanstanden sei auch das Beitragserhebungsverfahren, nach welchem die - zudem in Bezug auf die Fälligkeit unklar geregelte - Zahlungspflicht entgegen der sonstigen Regel des Abgabenrechts auch ohne einen Bescheid gegeben sei, der die Beitragsschuld des Betroffenen konkretisiere und gerichtlich überprüfbar mache. Dies sei deshalb mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, weil die bloße Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ab Fälligkeit über § 12 Abs. 1 RBStV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und der Beitragsschuldner selbst keinen Einfluss darauf habe, ob der Beklagte die gesetzliche Zahlungspflicht über einen Beitragsbescheid durchsetze, gegen den dem Schuldner dann der vorläufige Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO offen stehe, oder ob er auf einen solchen Bescheid verzichte und den Schuldner allein über die Drohung mit dem Bußgeld zur bescheidlosen Zahlung veranlasse, deren Rechtmäßigkeit dann nicht in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden könne. Die rechtsstaatlichen Defizite im Erhebungsverfahren machten das gesamte System der Beitragserhebung nichtig, da nicht ausgeschlossen sei, dass die Bundesländer, hätten sie diese Defizite erkannt, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zumindest in dieser Form nicht geschlossen hätten. Hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags könne er zwar nicht die - politisch als überhöht angesehene - Finanzierung der Rundfunkleistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geltend machen, zu beanstanden sei jedoch, dass die Beiträge nicht die dort bei zutreffender Beurteilung enthaltenen Umsatzsteueranteile auswiesen. Zwar gehe der Gesetzgeber in seiner Regelung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG über den Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG davon aus, dass die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur insoweit der Umsatzsteuer unterliege, als diese gewerblich tätig seien, was im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1971 für die Erbringung des beitragsfinanzierten Rundfunkprogramms verneint werde. Diese Freistellung der Rundfunkbeitragsleistungen von der Umsatzsteuerpflicht sei jedoch durch die geltende Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) überholt, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zumindest hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen zur Steuerschuldnereigenschaft in den Rang einer direkt wirkenden Verordnung gehoben worden sei und deshalb unmittelbar mit Anwendungsvorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht gelte. Nach der deshalb allein maßgeblichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen durch Tätigkeiten erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, dann nicht von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung der Mehrwertsteuer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier - unabhängig davon, dass bereits die Einordnung der Bereitstellung von Rundfunkprogrammen als „Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt“ zweifelhaft sei - gegeben. Denn anders als im historischen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit ermögliche die technische Entwicklung der Sendekapazität durch Kabel, Internet und Satellit auch privaten Rundfunkveranstaltern die Teilnahme am Rundfunk, sodass diese zu den bisher allein existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Konkurrenzverhältnis stünden. Dieses Konkurrenzverhältnis sei zum einen auf dem Markt der Werbeleistungen und zum anderen - publizistisch - auch in Bezug auf die Zuschauer gegeben. Nicht umsonst stufe die Europäische Kommission die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Rundfunkabgaben - europarechtlich - als staatliche Beihilfe ein, wobei er zusätzlich davon ausgehe, dass durch den Übergang von der Gebühren- zur Beitragsfinanzierung eine neue Beihilfe vorliege, für die der mit der Bundesrepublik im April 2007 gefundene Kompromiss nicht mehr gelte und die der Notifizierungspflicht nach Art 108 Abs. 3 AEUV unterliege. Für einen relevanten Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern spreche auch, dass der Wissenschaftliche Beirat beim Finanzministerium in seinem Gutachten zu den Aufgaben und der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien vom März 2014 insbesondere unter Berücksichtigung der Konvergenz der Angebote der Rundfunkanstalten und der Presseunternehmen im Bereich des Internets von einem solchen ausgehe. Erbrächten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter gleichartige Dienstleistungen, so seien die durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeitragseinnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nach der Rechtsprechung des EuGH ohne nähere Feststellungen allein deshalb anzunehmen, weil mit der Nichterhebung der Mehrwertsteuern gegen den - der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zugrunde liegenden - „Grundsatz der steuerlichen Neutralität“ verstoßen werde. Dies führe auch zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers. Denn ohne die Ausweisung der Mehrwertsteuer in der Rundfunkbeitragszahlung werde den für ihre Betriebsstätten und -fahrzeuge beitragspflichtigen Unternehmern die sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und diese damit rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet. Die hiermit gegebene Rechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragsfinanzierung schlage dann auch auf die Rechtsposition des privaten Rundfunkteilnehmers durch, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Denn auch wenn dieser - wie er selbst - durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die Rundfunkbeiträge in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stehe als bei einer Erhebung dieser Steuern, so habe die EU-gleichheitswidrige Behandlung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über mehrwertsteuerfreie Beiträge und der Finanzierung der privaten Rundfunkveranstalter über umsatzsteuerpflichtige Werbeeinnahmen systemübergreifende Bedeutung, die das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasse.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Beitragsbescheid vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 insoweit aufgehoben hat, als dort Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Es entspreche der Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshöfe von Rheinland-Pfalz und Bayern sowie der Kammer und der übrigen Verwaltungsgerichte, dass die wohnungsbezogenen Rundfunkbeiträge nicht als Steuer zu qualifizieren seien und deshalb durch den landesrechtlichen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erhoben werden könnten. Der Rundfunkbeitrag werde für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und damit nicht - wie eine Steuer - voraussetzungslos - erhoben. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei eine auch in Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigte Typisierung, die auf der berechtigten Vermutung beruhe, dass die Rundfunknutzung typischerweise im Schwerpunkt in der Wohnung stattfinde und tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. Soweit sich der Kläger im Schwerpunkt darauf berufe, dass die Heranziehung auch der Zweitwohnung zu einem Rundfunkbeitrag eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht für die Hauptwohnung sei, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr sei die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ohne Unterscheidung von Erst- und Zweitwohnung Folge der Typisierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach der die Wohnung den privaten Raum bilde, innerhalb dessen die Möglichkeit des Rundfunkempfangs regelmäßig im Schwerpunkt in Anspruch genommen werde. Eine weitere Differenzierung nach der Intensität der Nutzung einer Wohnung könne mit Blick auf den Verwaltungsaufwand, die Missbrauchsgefahr und den Schutz der Privatsphäre der Wohnungsinhaber unterbleiben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Zweitwohnungssteuersatzungen, die zwar in einer Vielzahl von Gemeinden, nicht jedoch in allen Kommunen existierten. Im Übrigen könne man auch davon ausgehen, dass die Mehrbelastung eines Beitragsschuldners, der mehr als eine Wohnung innehabe, regelmäßig durch eine hiermit dokumentierte höhere Leistungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Schließlich greife auch das Argument, dass ein Rundfunkteilnehmer nicht an zwei Orten gleichzeitig Rundfunkprogramme konsumieren könne, nicht durch. Denn abgesehen davon, dass es für die Beitragspflicht nicht auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang ankomme, sei es nicht ausgeschlossen, dass in den verschiedenen Wohnungen gleichzeitig durch unterschiedliche Personen Rundfunkprogramme empfangen würden. Die verschiedenen Einwendungen des Klägers gegen die Strukturen des Beitragserhebungsverfahrens seien unerheblich, weil sie auf Umstände bezogen seien, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht berührten. So seien in dem angefochtenen Bescheid zuletzt weder der Säumniszuschlag noch die Rücklastschriftkosten ausgewiesen, sodass es auf die Berechtigung des für diese Kosten ursächlichen Verhaltens des Klägers während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr ankomme. Im Übrigen sei es auch im Bereich des Steuerrechts anerkannt, dass Ansprüche - wie etwa die Lohnsteuer - durch die bloße Verwirklichung des entsprechenden gesetzlichen Tatbestands entstünden, ohne dass hier eine Festsetzung durch einen Verwaltungsakt erforderlich sei. Schließlich werde dem Beitragsschuldner auch weder der Rechtsschutz insgesamt verweigert noch - entgegen der Grundregelung des § 80 Abs.5 VwGO - in übermäßiger Weise erschwert. Soweit dem Beitragsschuldner der Kontostand mitgeteilt werde, liege hierin kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Hinweis auf die gesetzlich bestehende Beitragsschuld. Werde der Rundfunkbeitrag rechtzeitig bezahlt, ergehe zwar weder ein Festsetzungsbescheid noch ein Hinweis auf die Zahlungspflicht, der Beitragsschuldner, der von der Rechtswidrigkeit der Beitragspflicht ausgehe, könne jedoch nach der Zahlung einen Erstattungsantrag stellen und diesen Anspruch nach Ablehnung der Erstattung gerichtlich im Wege der Leistungsklage weiterverfolgen. Werde nicht bezahlt, ergehe - bereits im Eigeninteresse der Rundfunkanstalten, denen nicht verwirklichte Ansprüche als Erträge angerechnet würden - ein entsprechender Beitragsbescheid, gegen den der Beitragsschuldner dann - nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - im Wege der Anfechtungsklage vorgehen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Rundfunkbeitragsforderung weiter auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuerpflicht unterlägen. Denn die Rundfunkanstalten erfüllten als Anstalten des öffentlichen Rechts einen gesetzlichen Auftrag und handelten deshalb im Bereich der Rundfunkleistungen nicht gewerblich. Diese Rechtslage werde auch durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht in Frage gestellt. Denn selbst wenn die Rundfunkanstalten nach der Regelung des Art. 13 MWStSystRL grundsätzlich als Steuerpflichtige gelten würden, weil ihre Nichtbehandlung als steuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führte, wäre die gebührenpflichtige Tätigkeit der Rundfunkanstalten nach Art 132 Abs. 1 lit. q der MWStSystRL von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil insoweit eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter nicht vorliege. Schließlich bestehe auch kein Widerspruch zum Beihilferecht der Europäischen Union, da es sich bei der Rundfunkfinanzierung über die bisherige - gerätebezogene - Rundfunkgebühr um eine zulässige bestehende Beihilfe gehandelt habe und durch die Umstellung auf die Finanzierung durch einen wohnungsbezogenen - Rundfunkbeitrag keine - europarechtlich relevante - Änderung des Finanzierungssystems vorgenommen worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
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2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
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2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
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2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
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2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
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Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
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2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
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2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.

Gründe

 
14 
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15 
2. Soweit über die Klage in der Sache zu entscheiden war, ist diese zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2014 und der prozessualen Erklärung zur Festsetzung der Rücklastschriftkosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
2.1. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
17 
2.1.1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem angefochtenen Beitragsbescheid mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beklagten Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist ausdrücklich bestimmt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beklagte - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist damit letztlich Teil des Beklagten (BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147).
19 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der angefochtene Beitragsbescheid auch in seinem Tenor hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihm nach dem Wortlaut klar entnehmen, dass rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 in Höhe von 107,88 Euro festgesetzt werden, zu denen ursprünglich noch 11,90 Euro Säumnisgebühren und Rücklastschriftkosten hinzuzurechnen waren. Diese Festsetzung wird auch nicht durch den zur Erläuterung angefügten „Kontoauszug“ in Frage gestellt. Denn dieser spiegelt die tatsächlichen Buchungsvorgängen des Beklagten gegenüber dem Kläger wider und ist damit zumindest unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nachvollziehbar (zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung von Bescheiden vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146). So weist der Kontoauszug zunächst die vom Kläger als verfahrenswidrig gerügte Rundfunkbeitragsforderung für seine Haupt- und seine Ferienwohnung im Voraus für das gesamte Jahr 2013 sowie die entsprechende Forderungsberichtigung durch eine Gutschrift von ¾ des Jahresbetrags aus, deren Saldo dann die Höhe der für das erste Viertel des Jahres 2013 festgesetzten Beitragsforderung ergibt.
20 
Der hiernach durch Auslegung des Beitragsbescheides hinreichend klaren Festsetzung der Beitragsschuld steht nicht entgegen, dass der Kläger im Vorfeld dieser Festsetzung unter dem 03.05.2013 ein Schreiben des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ erhalten hat, mit dem er auf die Fälligkeit seiner Rundfunkbeiträge zum 15.05.2013 hingewiesen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 219,66 Euro aufgefordert worden war. Denn der Beitragsbescheid weist hierzu zur Information und „unabhängig von dem (für das erste Quartal 2013) festgesetzten Beitrag“ darauf hin, dass sich die Beitragsschuld aufgrund der bescheidunabhängigen Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 um einen weiteren Betrag in Höhe von 107,88 Euro und einen zum 05.07.2013 entstandenen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro auf insgesamt 227,66 Euro erhöht habe. Eine rechtlich relevante Unklarheit darüber, ob die vom Kläger im August 2013 erfolgte Zahlung in Höhe von 119,78 Euro (nicht wie der Kläger angibt: 219,66 Euro) „auch die mit dem Bescheid festgesetzte Forderung“ erfasse, besteht insoweit nicht. Vielmehr ist die Erfüllungswirkung dieser Zahlung nach Maßgabe der - normativ bestimmten - Verrechnungsregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBStV i.V.m. § 13 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen vom 03.12.2012 (GBl 2012, 717) zu bestimmen (zur Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Abänderung des Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB bzw. § 225 Abs. 1 AO in der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 7 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren i.d.F. v. 17.06.1998 vgl. OVG Bln-Bdbg, Beschl. v. 19.03.2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 29.04.2008 - 19 A 1863/06 -, DVBl 2008, 1068; OVG Bln, Urt. v. 19.11.1996 – 8 B 117.96 -, juris).
21 
2.1.2. Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
22 
Der Kläger war für den Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2013 mit den für diesen Zeitraum festgesetzten Rundfunkbeiträgen in Höhe von 107,88 Euro im Rückstand, nachdem er dem Einzug des entsprechenden Betrags durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen und so die Rücklastschrift des bereits abgebuchten Betrages veranlasst hatte. Dabei war der Kläger als volljähriger Inhaber zweier Wohnungen im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV auch zu Recht als Schuldner jeweils zweier Rundfunkbeiträge in Anspruch genommen worden. Die Höhe des für den Dreimonatszeitraum festgesetzten Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags, der die Höhe des Rundfunkbeitrags - für den maßgeblichen Zeitraum - auf monatlich 17,28 Euro bestimmt hatte. Die Fälligkeit der Beitragsforderung für die Monate Januar, Februar und März trat nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 ein.
23 
2.2. Die Kammer muss ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen. Denn die Kammer konnte unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung nicht die hierfür notwendige Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Regelung zur Erhebung eines wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags mit den Vorschriften des Grundgesetzes gewinnen.
24 
2.2.1. So sind zum einen bislang weder in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entsch. v. 13.05.2014- VGH B 35/12 -, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris) noch in der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag geäußert worden (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705 ff; VG Düsseldorf, Urt. v. 03.03.2015 - 27 K 9590/13 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2014 - 14 K 395/14 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 3920/13 -, VG Arnsberg, Urt. v. 20.10.2014 - 8 K 3353/13 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2014 - 3 K 4897/13 -; VG Greifswald, Urt. 12.08.2014 - 2 A 621/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 - sowie VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -, alle jew. juris).
25 
2.2.2. Zum anderen hat die Kammer überzeugende Einwendungen gegen die Grundgesetzmäßigkeit des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch nicht aufgrund einer eigenen und umfassenden Prüfung formulieren können. Insoweit verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihr - einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes - Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, welches den Beteiligten bekannt ist. Hiernach ist der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag nicht als Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG anzusehen, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde. Ebenso wenig stellt er eine besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dar, die durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart dem Steuerfindungsrecht der Länder entzogen wäre. Der nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobene (wohnungsbezogene) Rundfunkbeitrag ist, im Gegenteil, eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung damit in die allgemeine Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Sachregelung des Rundfunks fällt. Denn diese Abgabe wird beim Wohnungsinhaber nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung als Gegenleistung für die typischerweise innerhalb der Wohnung genutzte Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV sind auch nicht die Anforderungen missachtet worden, die sich allgemein aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG ergeben. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt und dient nicht, wie die Erhebung von Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Über die Rundfunkbeiträge wird die finanzielle Vorsorge dafür getroffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein quotenunabhängiges Programm anbieten kann, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht. Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe, die auf den (zumindest potentiellen) Vorteil der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots bezogen ist. Die tatbestandliche Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass das Programmangebot den Rundfunks zwar grundsätzlich von jedem und überall im Sendegebiet empfangen werden kann, dass aber die Nutzung vornehmlich in der Wohnung erfolgt. Soweit die Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen unter dem Gesichtspunkt der Annäherung der Rundfunkfinanzierung an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast problematisch erscheint, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt. Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus.
26 
Die nach § 2 Abs. 1 RBStV für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr ist weiter auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn die hierin liegende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Typisierung einer Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der tatsächlichen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Vielmehr stellt es eine plausible und realitätsgerechte Erwägung dar, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit.
27 
2.2.3. Soweit der Kläger über die vorgenannten Aspekte hinaus weitere Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der - ihn betreffenden - Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhebt, greifen diese nicht durch:
28 
2.2.3.1. So verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht deshalb gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Regelung nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen unterscheidet, sondern für jede Wohnung je ein Rundfunkbeitrag anfällt.
29 
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen selbst bewohnte Wohnung folgt zunächst unmittelbar aus der - sachlich für sich gerechtfertigten - Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung als der abgeschlossenen Raumeinheit, in der - bei typisierender realitätsgerechter Betrachtung - der beitragspflichtige Nutzungsvorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit regelmäßig und im Schwerpunkt abgerufen wird. Diese typisierende gesetzliche Annahme, dass der Rundfunkempfang typischerweise in einer Wohnung stattfindet, die damit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die auf die Nutzungsmöglichkeit bezogene Beitragserhebung darstellt, trifft auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. So wenig es hierbei auf die tatsächliche Nutzung oder den Grad der Nutzungsintensität ankommt, so wenig war der Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verpflichtet, von der an die Anzahl der vom Beitragspflichtigen bewohnten Wohnungen anknüpfenden Vervielfachung der Beitragsschuld abzusehen oder diese etwa nach der Nutzungsintensität der Wohnungen abzustufen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., DVBl 2014, 848 juris Rn. 116; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, juris Rn 115 ff; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn 46 ff, a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837 – Befreiung für Zweitwohnungen ist vorzusehen). Zwar hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen können. Dies hätte dann jedoch die Ermittlung erfordert, welche von mehreren Wohnungen eines Beitragsschuldners von diesem als Haupt- und welche als Zweitwohnung genutzt wird. Dabei hätte er - wie der Beklagte zutreffend ausführt - nicht in allen Fällen auf eine entsprechende Einstufung von Zweitwohnungen etwa über Kurtaxe- oder Zweitwohnungssteuerbescheide der jeweiligen Kommunen zurückgreifen können. Denn solche Regelungswerke bestehen nicht flächendeckend in allen Gemeinden. Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wäre aber auch dann gegeben gewesen, wenn der Rundfunkbeitrag - unabhängig von der Anzahl der selbst bewohnten Wohnungen und der Einstufung derselben als Erst- oder Zweitwohnung - von jedem Wohnungsinhaber nur einmal gefordert werden würde. Denn in einem solchen Fall bleibt die erhöhte Gefahr bestehen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben wie etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds umgangen würde.
30 
An der hiermit gegebenen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungen als Anknüpfungspunkt für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist - anders als nach der Ansicht des Klägers - auch vor dem Hintergrund der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer (Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 ff) festzuhalten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine ungleiche steuerliche Belastung nicht allein durch den Finanzbedarf des Staates oder eine knappe Haushaltslage gerechtfertigt werden kann und eine Rechtfertigung durch Belange der Verwaltungsvereinfachung nur insoweit zulässig ist, als die Vorteile der Vereinfachung in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlich ungleichen Wirkung einer Abgabenerhebung stehen müssen (a.a.O. juris Rn 73 und 78 f). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch ausdrücklich den Bereich der Besteuerung, der - anders als die hier gegebene Rundfunkbeitragsregelung - im Grundsatz dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet ist und von dem im konkreten Fall - ebenfalls anders als bei der Erhebung eines Rundfunkbeitrags für jede vom Beitragspflichtigen bewohnte Wohnung - über degressive (statt lineare oder progressive) Steuersätze über Zweitwohnungen abgewichen worden war (sinkender prozentualer Steuersatz bei steigendem jährlichen Mietaufwand).
31 
2.2.3.2 Soweit der Kläger die Vereinbarkeit des allgemeinen Verfahrens zur Erhebung der Rundfunkbeiträge ohne jeweils erforderlichen Bescheid mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezweifelt, braucht die Kammer dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger gegen einen förmlichen Bescheid vorgeht, mit dem seine Rundfunkbeitragspflicht festgesetzt worden ist.
32 
Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - aber auch nicht darin gesehen werden, dass die Rundfunkbeitragsschuld allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands etwa des § 2 Abs. 1 RBStV entsteht und (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner geltend gemacht wird, ohne dass insoweit ein die Beitragsschuld konkretisierender Abgabenbescheid ergangen wäre. Denn abgesehen davon, dass ein solcher - dann rechtsbehelfsfähiger - Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV dann erlassen wird, wenn der Beitragsschuldner seiner gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt und Vollstreckungsmaßnahmen nur auf der Grundlage dieses Bescheides vorgenommen werden können, stellt es keine rundfunkbeitragsrechtliche, sondern eine spezifisch verwaltungsprozessuale Problemstellung dar, ob die Frage einer allein gesetzlich ausgestalteten Beitragspflicht über die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO der Klärung durch die Verwaltungsgerichte zugänglich ist oder ob angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO der Erlass eines konkretisierenden Beitragsbescheides abgewartet werden muss, dessen Rechtmäßigkeit dann - nach erfolglosem Widerspruch - im Wege der Anfechtungsklage durch die Gerichte geprüft werden kann. Insoweit ist maßgeblich, ob die Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid eine gegenüber der Feststellungsklage zur Rundfunkbeitragspflicht sachnähere oder effektivere Klageart darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn 28), was für den Bereich des Rundfunkbeitrags in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Einzelnen streitig ist (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage etwa VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 -; VG Potsdam, Urt. v. 30.07.2013 - 11 K 1090/13 -; ablehnend VG Würzburg, Urt. v. 19.05.2014 - W 3 K 14.43 -; für den Sonderfall des bereits erlassenen Beitragsbescheids auch VG Freiburg, Urt. v. 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; alle jew. juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, dass der Rechtsschutz durch die gesetzgeberische Entscheidung zur Begründung einer bescheidunabhängigen Beitragspflicht für die Zeit vor Erlass eines Beitragsbescheides weniger rechtsschutzintensiv sei, als dies im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Beitragsbescheides der Fall wäre, kann hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden. Denn abgesehen davon, dass einem Beitragsschuldner auch im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Beitragsbescheides die Initiativ- und Darlegungslast auferlegt ist und die vorläufige Zahlungspflicht regelmäßig nur bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO; zur insoweit vergleichbaren strukturellen Konvergenz zur vorläufigen Abwehr von Belastungen über § 123 VwGO vgl. Jakobs, VBlBW 1990, 446, 449 f) und die Erleichterungen des vorläufigen Rechtsschutzes über § 80 VwGO vorwiegend dem - bei bloß gesetzlicher Beitragspflicht nicht gegebenen - Umstand der Titelfunktion des Verwaltungsakts geschuldet sind, kommt es von Verfassung wegen nicht darauf an, über welche konkrete Sicherungstechnik der Hauptsache- und der vorläufige Rechtsschutz ausgestaltet sind, sondern allein darauf, ob das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Rechtsschutzsystem in der konkreten Anwendung durch die Gerichte den notwendigen effektiven Rechtsschutz im Ergebnis gewährleistet (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 70 f). Insofern wären vom Kläger ausgemachte Defizite im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes gegen bescheidlose Belastungen vorrangig gegenüber den die Verfahrensordnungen anwendenden Gerichten geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298, 315).
33 
Soweit der Kläger die Unklarheit der gesetzlich bestimmten Fälligkeit der Beitragsschuld rügt, die in § 7 Abs 1 S. 1 RBStV anders bestimmt werde als in § 7 Abs 3 S 2 RBStV, kann hieraus eine rechtsstaatswidrige Unbestimmtheit der Erhebungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die zudem so wesentlich sein müsste, dass sie das gesamte Beitragsfinanzierungssystem erfasst, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil ein widerspruchsfreier Zusammenhang der Regelungen der Abs. 1 und 3 des § 7 RBStV ohne weiteres durch entsprechende Auslegung hergestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen.
34 
2.3. Schließlich verstößt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
35 
2.3.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt der Rundfunkbeitrag keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV dar.
36 
Hierzu hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl 2015, 705, 706, juris Rn 36 ff ausgeführt:
37 
„Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
38 
Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
39 
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.“
40 
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, die auch sonst von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BayVfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 01.10. 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff) und Teilen der Literatur (vgl. etwa Trute/Broemel, MMR-Beilage 11/2012, 1, 15 Fn. 149; Fehling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 30 f) geteilt werden, an und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf den Beihilfecharakter der ehemaligen Rundfunkgebühr vor allem auf die Finanzierung der damaligen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen waren, deren Zulässigkeit in der Folge der Beanstandung entsprechend präzisiert und eingegrenzt worden waren (vgl. Europ. Komm., Schreiben vom 24.04.2007 in der Sache Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex-CP 2/2003 u.a.) - Deutschland, K (2007) 1761 endg.).
41 
Nach dem Vorstehenden kommt es für die Kammer nicht in Betracht, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Beihilferecht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
42 
2.3.2. Schließlich können auch die Einwendungen des Klägers zur Umsatzsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge und einer hieraus folgenden Rechtswidrigkeit ihrer Erhebung nicht überzeugen. Denn zum einen unterliegen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen des Klägers oder anderer Beitragsschuldner nicht der Mehrwertsteuerpflicht und zum anderen könnte der Kläger aus einem - unterstellten - Verstoß der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht ihrer Einnahmen nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragszahlung als solcher ableiten.
43 
2.3.2.1. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Hierunter fallen die Einnahmen der Rundfunkanstalten aus den Rundfunkbeitragszahlungen nicht. Zwar dürfte sich die „Bereitstellung eines empfangbaren Rundfunkprogramms“ als „Dienstleistung“ bzw. „sonstige Leistung“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellen, wobei es nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG insoweit unerheblich ist, dass der Beklagte das Rundfunkprogramm aufgrund eines gesetzlichen Programmauftrags bereitstellt. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Beitragscharakter der Rundfunkbeiträge, dass diese als Gegenleistung und damit als „Entgelt“ für die Bereitstellung des Rundfunkprogramms bezahlt werden. Allerdings ist die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten keine Leistung, die dieser als „Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt“. Denn der Beklagte übt insoweit keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aus, die ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes machen würde. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der - aus der Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nach § 1 RBStV und den Regelungen der §§ 12 ff RStV zur Festlegung der notwendigen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie zu deren Deckung durch den Rundfunkbeitrag abzuleitenden - fehlenden Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten bei der Bereitstellung des Rundfunkprogramms. Denn das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist für die Bestimmung einer Tätigkeit als gewerblich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG unerheblich. Die Herausnahme der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus dem Bereich der unternehmerischen und damit hinsichtlich der hierdurch erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtigen „gewerblichen Tätigkeiten“ ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung des Abs. 3 Satz 1, nach welcher juristische Personen des öffentlichen Rechts (hierzu § 1 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrags) nur im Rahmen ihrer Betriebe nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG gewerblich oder beruflich tätig sind, was - ungeachtet der auch insoweit gegebenen Unbeachtlichkeit einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht - nach § 4 Abs. 5 KStG bei Betrieben, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht der Fall ist. Dabei teilt die Kammer die in der verfassungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung einhellige Auffassung, dass die Bereitstellung des Rundfunkprogramms durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Regelung darstellt (BVerfG, Entsch. v. 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, BVerfGE 31, 314; Beschl. v. 26.10.2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 juris Rn. 68; BFH, Urt. v. 10.12.2009 - XI R 62/06 -, BFHE 228, 447 juris Rn. 19).
44 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Zuordnung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur nichtumsatzsteuerpflichtigen „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MWSt-SystRL - (ABl. L 347, 1 ff), deren Regelungen bei der Auslegung des Umsatzsteuergesetzes mit Anwendungsvorrang auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht zu beachten sind (zur Anwendung der MWSt-SystRL im nationalen Recht vgl. EuGH, Urt. v. 10.09.2002 - C-141/00 -, , Slg 2002, I-6833; Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , Slg. 2000, I-11435; BFH, Beschl. v. 19.03.2014 - XI B 126/13 -, juris Rn. 16 mwN; Urt. v. 28.05.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 077, 1) in der Fassung der VO (EU) Nr. 967/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 (ABl. L 290, 1) und Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 284, 1).
45 
Die Herausnahme der Tätigkeiten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts „in Ausübung der öffentlichen Gewalt“ vornehmen, aus der Mehrwertsteuerpflicht findet ihre unionsrechtliche Entsprechung in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL. Hiernach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Dabei ist eine Tätigkeit „im Rahmen öffentlicher Gewalt“ dann gegeben, wenn die juristische Person (Einrichtung) des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und nicht unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 23/09 -, BFH/NV 2011, 458 mwN). Maßgeblich sind hierfür die im nationalen Recht vorgesehenen Ausübungsmodalitäten; unerheblich hingegen Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit (EuGH, Urt. v. 14.12.2000 - C-446/98 -, , a.a.O.). Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-246/08 - , Slg 2009, I-10605; BFH, Urt. v. 15.04.2010 - V R 10/09 -; BFHE 229, 416).
46 
Nach diesen Grundsätzen ist die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogrammes durch den Beklagten auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als eine mehrwertsteuerfreie Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen, sodass die Behandlung des Beklagten als hinsichtlich der hierfür erbrachten Rundfunkbeiträge Nichtsteuerpflichtiger mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn der Beklagte stellt sein Rundfunkprogramm nach Maßgabe spezifischer öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen bereit, die sich wie vor allem die §§ 11 ff RStV und §§ 3 ff SWR-Staatsvertrag auf die Zielsetzung des Angebots und die Grundsätze der Ausgestaltung der Programme, die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung und anderer wirtschaftlicher Betätigungen, die im öffentlichen Interesse bestehende Bereitstellung von Sendezeit an Dritte und die spezifische Ausgestaltung und Kontrolle der Erfüllung des Programmauftrags insbesondere durch einen pluralistisch besetzten Rundfunkrat beziehen und damit den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der Bereitstellung eines von außerpublizistischen Zwecken politischer oder wirtschaftlicher Art unbeeinflussten und gegenständlich und meinungsmäßig vielfaltigen Rundfunkprogramms ausgestalten (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u.a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, a.a.O., S. 1053 ff; Rn. 53 ff). Insofern wird der Beklagte bei der Bereitstellung seines Rundfunkprogramms unter anderen rechtlichen Bedingungen tätig als ein privater Rundfunkanbieter. Dies wird auch auf der Ebenen der Europäischen Union anerkannt, wenn in dem unter dem Vertrag von Lissabon fortgeschriebenen Amsterdamer „Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten“ (ABl C 340, 100) der Bestand und die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinem spezifischen Funktionsauftrag als Angelegenheit der Mitgliedstaaten im Grundsatz anerkannt werden (vgl. die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, 1).
47 
Von der damit fehlenden Verpflichtung des Beklagten, von den als Gegenleistung für die Bereitstellung eines Rundfunkprogramms der Grundversorgung vereinnahmten Rundfunkbeiträgen Umsatzsteuern zu entrichten, sind entgegen der Auffassung des Klägers keine unionsrechtlich begründeten Ausnahmen gegeben.
48 
Zwar gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfüllen, nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL für die hierbei bewirkten Umsätze ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese Voraussetzung ist jedoch im Fall des Beklagten nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn man - mit dem Kläger - nicht nur den wirtschaftlichen Wettbewerb des Beklagten mit den privatrechtlich organisierten Rundfunkveranstaltern oder gar den Presseunternehmen ins Auge fasst, sondern auch den publizistischen Wettbewerb im Bereich der Meinungsbildung. Denn selbst wenn hier - was auf der Grundlage der besonderen Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems, in welchem die Bereitstellung der notwendigen Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Voraussetzung für ein Tätigwerden auch privater kommerzieller Rundfunkveranstalter mit ihrem ökonomisch bedingt notwendig geringeren Vielfaltsstandards schon im Ansatz problematisch erscheint - „Wettbewerbsverzerrungen“ gegeben wären, so beruhten diese jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als „Nichtsteuerpflichtigen“, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen - überwiegend - über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert werden, der - für den Fall der Umsatzsteuerpflicht dieser Beitragseinnahmen - unter Anrechnung der dann andererseits auch gegebenen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs (hierzu insb. EuGH, Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 - , Slg. 2009, I-4629) entsprechend erhöht werden müsste.
49 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom Kläger angeführten - Grundsatz, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuer-SystemRL ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
50 
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urt. v. 08.06.2006 - C-106/05 -, , Slg. 2006 I-05123; Urt. v. 01.12.2005 - C-394/04, C-395/04 - , Slg. 2005, I-10373; Urt. v. 23.10.2003 C-109/02, Slg. 2003, I-12691). Dabei reicht es für die Feststellung einer Verletzung des Grundsatzes, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Eine zusätzliche Feststellung, dass die betreffende Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104).
51 
Hier scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität schon deshalb aus, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk des Beklagten mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten dient als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall ist. So hat der Gesetzgeber mit seinen Regelungen zum Rundfunkstaatsvertrag seinen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit und zur Sicherstellung einer möglichst breiten und vollständigen Darstellung der vielfältig bestehenden Meinungen durch ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunk und des privaten Rundfunks in einer dualen Rundfunkordnung umgesetzt. Dabei hat er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Aufgabe zugewiesen, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. So soll die inhaltliche Meinungs- und Programmvielfalt sichergestellt werden, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Damit werden - auch aus der Sicht des objektivierten Rundfunkprogrammempfängers - durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk andere Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse erfüllt, als dies über das Angebot der privaten Rundfunkveranstalter der Fall ist. Denn auch wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Programmauftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, beschränkt ist, sondern - zur Sicherung der Akzeptanz seiner Programme im Ganzen - auch Angebote und Formate wie massenattraktive Unterhaltungs- und Sportbeiträge erfasst, die in ähnlicher oder gleicher Form auch im privaten Rundfunk gesendet werden oder werden könnten, so bleibt diese Sicherstellungsfunktion, die auch eine kulturelle Verantwortung umfasst und zudem innovative Impulse der Programmentwicklung und -gestaltung ermöglicht, doch ein zentraler Aspekt des Nebeneinander von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten, der es dem Konsumenten ermöglicht, neben möglicherweise nach Inhalt, Umfang und Meinungsspektrum nur beschränkten privaten Rundfunkangeboten auf ein Angebot zurückzugreifen, das insoweit einen - für eine demokratische Gesellschaft wesentlichen - Informations- und Bildungsauftrag erfüllt (zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 und 4/11 -, BVerfGE 136, 9 Rn. 36 f). Dies wird auch in dem - vom Kläger angeführten - Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen „Öffentlich-rechtliche Medienabgabe - Aufgabe und Finanzierung“ vom 03/2014 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird dort vor dem Hintergrund technologischer Entwicklungen, die den Marktzugang von privaten Rundfunkveranstaltern erleichtern, und den damit veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie unter Außerachtlassung der Programmbindung durch ein attraktives Gesamtprogramm eine stärkere Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf solche Lücken im Programmangebot vorgeschlagen, die im Wettbewerb der Privaten untereinander nicht gefüllt werden.
52 
Selbst wenn man jedoch - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, so kommt diesem für die hier relevante Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu. Denn die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit einer juristischen Person zur mehrwertsteuerfreien Aufgabenerfüllung im Rahmen der öffentlichen Gewalt ist in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt, wobei hier gerade nicht an die Bedürfniserfüllung aus der Sicht des Leistungsempfängers, sondern an die spezifische Ausgestaltung der Leistungserbringung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts angeknüpft wird und eine Abweichung von der Nichtbesteuerung nur bei Vorliegen der anderenfalls eintretenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ erfolgen soll. Dementsprechend kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Umstand, dass bei der Prüfung des - hier nicht anwendbaren - Grundsatzes der steuerlichen Neutralität auf die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses oder gar der Verzerrung eines solchen verzichtet wird (hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 19.07.2012 C-174/11, juris mit Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10, UR 2012, 104), abgeleitet werden, dass eine unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts einerseits und der Privaten andererseits stets zu ohne weiteres zu unterstellenden „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL führen würde.
53 
Schließlich ist der Beklagte mit seinen Rundfunkbeitragseinnahmen auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL umsatzsteuerpflichtig. Hiernach gelten die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Solche in Nr. 13 zum Anhang I zur MWSt-SystRL genannten Tätigkeiten sind die „der Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 lit. q steuerbefreit sind“. Da Artikel 132 Absatz 1 lit. q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung auf die Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten „ohne gewerblichen Charakter“ erzielt werden, sind nach Art. 13 Abs. 1 Satz 3 MWSt-SystRL alle Tätigkeiten des Beklagten mit „gewerblichen Charakter“ als umsatzsteuerpflichtig anzusehen, sofern sie nicht nur unbedeutend sind. Eine solche Tätigkeit mit „gewerblichem Charakter“ bildet die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch den Beklagten jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - gerade nicht. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Begriff der „Tätigkeit mit gewerblichem Charakter“ in Anlehnung an den allgemeinen Begriff des „Gewerbes“, wie er etwa der Gewerbeordnung zugrunde liegt (vgl Kahl in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014 § 1 Rn 3), auch auf die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers bezogen sein muss oder ob in Anknüpfung an die spezifisch umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG nur auf die Einnahmenerzielungsabsicht abzustellen ist. Denn jedenfalls muss die hier allein maßgebliche beitragsfinanzierte Erfüllung des Funktionsauftrags durch die Bereitstellung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms der Grundversorgung als eine Tätigkeit des Beklagten „ohne gewerblichen Charakter“ angesehen werden, da anderenfalls die ausdrücklich in Art. 132 Abs. 1 lit. q MWSt-SystRL in Anerkennung der hiermit gegebenen Tätigkeit im Dienst des Gemeinwohls geregelte Steuerbefreiung ebenso leerliefe wie die Herausnahme dieser „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ erfüllten Tätigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SystRL.
54 
Ist die nach Maßgabe des nationalen Rechts über § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfolgte Behandlung der Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots durch den Beklagten als nichtumsatzsteuerpflichtige nichtgewerbliche „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ nach dem Vorstehenden über Art. 13 Abs. 1 Satz 1 MWSt-SytRL auch unionsrechtlich abgesichert, so kann die Kammer offen lassen, ob dieses Ergebnis auch über Absatz 2 des Art. 13 MWSt-SystRL gerechtfertigt ist, nach welchem die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, die u.a. nach Artikel 132 von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hierfür spricht, dass Art. 132 Abs. 1 lit q MWSt-SystRL die Steuerbefreiung ausdrücklich auf Umsätze erstreckt, die aus den Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten ohne gewerblichem Charakter folgen, womit die Bereitstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots erfasst wäre. Allerdings weist der Kläger insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 04.06.2009 - C-102/08 -, , Slg. 2009, I-4629) zu der (insoweit) wortgleichen Regelung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - hin, nach der eine solche Zuweisung einer steuerbefreiten Tätigkeit zum Bereich der nichtsteuerpflichtigen Tätigkeit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt eine ausdrückliche nationalrechtliche Regelung voraussetzte.
55 
2.3.2.2. Schließlich kann die Kammer auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, dass ein - zu unterstellender - Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge zu einer Rechtsverletzung des Beitragszahlers führe. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebstätte(n) zahlt, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags obsolet würde und deshalb auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde, der durch die fehlende Erhebung von Mehrwertsteuern auf die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter stünde als bei einer Erhebung dieser Steuern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 2 BvL 21/12 -, juris, Leitsatz 1).
56 
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in Bezug auf den streitig zu entscheidenden Teil der Klage aus § 154 Abs. 1 VwGO gegebene Kostenlast des unterlegenen Klägers überwiegt die hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage nach § 161 Abs. 2 VwGO grundsätzlich beim Beklagten liegende Kostenlast so deutlich, dass die Kammer dem Kläger die Kostenlast nach Ermessen für das gesamte Verfahren zuweist. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
58 
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 und 3 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern in dem Urteil erfolgt, in dem im Übrigen zur Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG (i.d.F. d. Bek. v. 27.02.2014, BGBl. I S. 154) auf 323,64 Euro festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
published on 03/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwen
published on 20/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2Der im Jahre 1965 geborene Kläger wohnt in der C.---straße in I.     . Bis zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitr
published on 16/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand 2Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er ist seit August 2000 unter der Teilnehmernummer 000 000 000
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published on 06/06/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
published on 13/02/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.