| |
| Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet, denn der angegriffene Bescheid des Landratsamts ...l vom 05.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Wahlen des Bürgermeisters von F.-W. vom 31.07.2005 und 14.08.2005 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl (nur) für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. |
|
| Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Gemeinsam ist diesen Vorschriften, dass § 32 Abs. 1 KomWG - neben einer fristgerechten Rüge konkreter Wahlanfechtungsgründe durch Einspruch gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG (zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfung hierauf vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 -, EKBW § 27 GemO E 17) - einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis erfordert. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 27.01.1997 (- 1 S 1741/96 -, EKBW, KomWG § 32 E 41; zuvor bereits Urt. vom 17.03.1959 - 4 F 178/58 -, EKBW, KomWG § 32 E 3 = BWVBl 1959, 173; ferner z.B. OVG Thüringen, Urt. vom 20.06.1996 - 2 KO 229/96 -, LKV 1997, 261) hierzu ausgeführt: |
|
| „Diese Erheblichkeitsklausel dient dem Ziel, das Wahlergebnis möglichst weitgehend zu sichern (Grundsatz der Bestandssicherung). Rechtsverstöße, die nicht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses begründen, werden in Kauf genommen, weil die Wähler im Rahmen des Vertretbaren vor unnötiger Belastung mit Neuwahlen und Gemeinden und Landkreise vor dem damit verbundenen Aufwand bewahrt werden sollen. Der vom Gesetz geforderte mögliche ursächliche Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis ist daher nur gegeben, wenn sich aus dem mit der Wahlanfechtung geltend gemachten und tatsächlich vorliegenden Gesetzesverstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt. Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers. Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist. Eine Veränderung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG liegt bei einer Gemeinderatswahl vor, wenn die Verteilung der Sitze ohne den Wahlfehler hätte anders ausfallen können.“ |
|
| Zu beachten ist ferner, dass die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung in der - abschließenden - Aufzählung der möglichen Wahlanfechtungsgründe wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG) keine Erwähnung finden, weshalb die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 28 KomWG und § 44 KomWO nicht zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften im Sinne dieser Bestimmung gehört (VGH Bad-Württ., Urt. v. 28.06.1976 - I 369/76 -, EKBW KomWG § 32 E 28; Urt. v. 24.08.1981 - 1 S 400/81 -, EKBW KomWG § 31 E 12). |
|
| An diesen Maßstäben der §§ 31 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 1 KomWG gemessen, sind die Bürgermeisterwahlen in F.-W. vom 31.07.2005 und 14.08.2005 nicht wegen der durch den Kläger geltend gemachten Wahlanfechtungsgründe für ungültig zu erklären. |
|
|
|
| 1. Wahlbeeinflussung bei der offiziellen Kandidatenvorstellung am 21.07.2005 |
|
| Der im Rahmen einer Bewerbervorstellung erhobene Vorwurf eines Bürgers, der Kläger habe als amtierender Bürgermeister den Gemeinderat in einer bestimmten Angelegenheit bewusst fehlerhaft informiert, ist keine „andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG, da der Kläger in der Bewerbervorstellung Gelegenheit hatte, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall wäre zudem das Ergebnis der Wahl nicht durch diesen Vorwurf i.S.d. § 32 Abs. 1 KomWG beeinflusst worden. |
|
| Die grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf Wähler verstößt nur dann gegen den Grundsatz der freien Wahl und wird damit gesetzwidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen (so: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.1967 - IV 523/66 -, BWVBl 1967, 171 = EKBW § 32 KomWG E 13). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung unter anderem dann vorliegt, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse getäuscht wird, dies nicht ohne Weiteres erkennen kann und deshalb nicht in der Lage ist, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.04.1967, a.a.O.; Urt. v. 28.06.1976 - I 369/76 -, EKBW § 32 KomWG E 28). Daran fehlt es aber, wenn der Wähler die Unrichtigkeit oder Fragwürdigkeit einer Behauptung ohne allzu große Anstrengung erkennen konnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.1976, a.a.O.). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn die umstrittene Äußerung von Herrn K. M. wurde im Rahmen der zweiten Kandidatenvorstellung am 21.07.2005 im Ortsteil F. abgegeben. Selbst wenn man zugunsten des Klägers seinen - durch die Darstellung des Beigeladenen zu 1) substantiiert bestrittenen - Vortrag in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt, Herr M... habe den Vorwurf geäußert, der Kläger habe den Gemeinderat bei seiner Sitzung am 12.07.2005 bewusst wahrheitswidrig informiert, ist dieser - im Rahmen der Bewerbervorstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO geäußerte - Vorwurf nach Überzeugung der Kammer bereits objektiv nicht geeignet, eine Wählerbeeinflussung herbeizuführen. Denn Kläger konnte nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung dem gleichen Zuhörerkreis gegenüber unmittelbar auf den Vorwurf von Herrn M... reagieren und damit den aus seiner Sicht irrigen Vorwurf der bewussten Täuschung des Gemeinderates klarstellen. Damit stand keine einseitige, durch den Kläger nicht korrigierbare Unterstellung im Raum, sondern der Kläger wurde mit einer wahlkampftypischen Situation, nämlich einer kritischen, bewusst zugespitzten subjektiven Äußerung eines Bürgers hinsichtlich seiner Amtsführung konfrontiert, zu der er unmittelbar Stellung nehmen konnte. Insofern fehlt es bereits an einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG. |
|
| Im Übrigen hatte der Kläger in der Gemeinderatssitzung am 12.07.2005 ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift (zu deren Beweiskraft vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 GemO und VGH Bad.-Württ., Urt. vom 09.10.1989 - 1 S 5/88 -, NJW 1990, 1808; Ade, GemO-Ktr., § 38 Anm. 1) auf eine entsprechende Frage geäußert: „Derzeit liegt keine Entscheidung vor“, obwohl das Landratsamt . am Tag zuvor der Gemeinde mit Telefax mitgeteilt hatte, dass eine Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock durch den Verteilungssausschuss abgelehnt worden war. Insofern hat die Kammer auch erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe das Telefax erst am Tag nach der Gemeinderatssitzung - im Poststapel zwischen zwei Zeitungen versteckt - entdeckt, glaubwürdig ist, wogegen nicht nur seine Einspruchsbegründung vom 12.08.2005 spricht, die ausdrücklich darauf abstellte, dass ihm das Telefax bekannt war („Herrn Bürgermeister ... lag zu dem Zeitpunkt, als er den Gemeinderat informierte, lediglich eine unverbindliche Auskunft des Landratsamtes ... vom 11.07.2005 vor [vgl. Anlage A 2]“), sondern auch die Lebenserfahrung hinsichtlich des - regelmäßig besonders sorgfältigen - Umgangs mit dem Posteingang am Tage einer Gemeinderatssitzung. |
|
| Im Hinblick auf die Gesamtumstände ist auch auszuschließen, dass die Äußerung von Herrn M... für das Wahlergebnis erheblich war. Hierzu genügt es nicht, dass lediglich eine nur theoretische Möglichkeit besteht, erforderlich ist vielmehr eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 -, ESVGH 14, 11 = EKBW § 32 KomWG E 4; OVG Thüringen, Urt. vom 20.06.1996 - 2 KO 229/96 -, LKV 1997, 261). Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte nämlich nicht nur in der Kandidatenvorstellung, sondern anschließend noch weitere 10 Tage Zeit, die aus seiner Sicht gegebene Sachlage darzustellen. Es sind bei lebensnaher Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Äußerung von Herrn M... im weiteren Wahlkampf noch eine wahlbeeinflussende Rolle gespielt hat; auf der Kandidatenvorstellung selbst kam es nach dem Pressebericht des S... Boten in erster Linie zu Unmutskundgebungen gegenüber Herrn M... und nicht gegenüber dem Kläger. |
|
| Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, auf welche Weise Herr M. der Kenntnis von dem Telefax des Landratsamtes erhielt. Soweit in der Weitergabe des Telefaxes eine Verletzung von Dienstpflichten läge, spielte diese nur im Innenverhältnis der Gemeinde eine Rolle. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG beinhaltet kein Verbot, dass ein Bürger bei einer Meinungsäußerung im Rahmen des Wahlkampfes ein Schreiben verwertet, das möglicherweise unter Verstoß gegen dienstrechtliche Bestimmungen weitergegeben wurde. Soweit der Kläger rügt, dass ihm vor Erlass der Einspruchsentscheidung nochmals rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen, stellt dies keinen Grund dar, der zur Ungültigerklärung der Wahl gem. § 32 Abs. 1 KomWG führen könnte. Ein solcher Verfahrensfehler ist gem. § 45 Abs. 2 LVwVfG durch Anhörung im Verwaltungsprozess geheilt. |
|
| 2. Wahlaufruf von Gemeinderäten am 29.07.2005 |
|
| Der von sieben Gemeinderäten aus dem Ortsteil W. unterzeichnete Wahlaufruf in einer Anzeige im Amtsblatt vom 29.07.2005 stellt keine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG dar. |
|
| Die Veröffentlichung eines Wahlaufrufes im Anzeigeteil des Amtsblattes führt nicht dazu, dass seitens der Gemeinde als Herausgeberin des Amtsblattes gewissermaßen amtlicherseits die Wahl beeinflusst wird. Zwar ist das Amtsblatt als amtliches Verkündungsorgan der Gemeinde dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1992 - 1 S 2266/91 -, VBlBW 1992, 423 = EKBW § 32 KomWG E 39). Eine Wahlwerbung im Amtsblatt der Gemeinde durch Anzeigen ist jedoch grundsätzlich zulässig, soweit - wie hier - alle Wahlbewerber hierzu die Möglichkeit hatten und Anzeigenteil und amtlicher Bekanntmachungsteil entsprechend gekennzeichnet sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1978 - I 3282/78 -, EKBW § 32 KomWG E 30). Eine gegen diese Grundsätze verstoßende Veröffentlichungspraxis kann die Kammer hinsichtlich des Amtsblatts vom 29.07.2005 jedenfalls nicht erkennen, zumal der Kläger selbst eine Anzeige schaltete und diese mit „Ihr Bürgermeister ... ...“ unterschrieb (zur Zulässigkeit einer solchen Unterzeichnung vgl. VG Potsdam, Urt. vom 23.02.2005 - 2 K 2118/04). |
|
| Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion verstoßen aber gegen ein Gesetz i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 1 KomWG, wenn sie mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar sind. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbietet es, dass sich amtliche Organe in dieser Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Das Gebot der Zurückhaltung und der Neutralität im Wahlkampf erfasst Amtsträger wie einen Bürgermeister in seiner Funktion als Bürgermeister und den Gemeinderat als Gremium, also in seiner Funktion als Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde (§ 24 GemO), nicht aber einzelne Gemeinderatsmitglieder. Der einzelne Gemeinderat ist - anders als Staatsorgane und Gemeindeorgane - in der Regel nicht zur Neutralität im Bürgermeisterwahlkampf verpflichtet. Die Meinungsäußerung eines einzelnen Gemeinderates oder einer Gruppe von Gemeinderäten ist daher grundsätzlich keine unzulässige Wahlbeeinflussung, solange sie sich im Rahmen der allgemeinen Gesetze hält (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.1997 - 1 S 1748/96 -, EKBW § 32 KomWG E 42). Denn einzelne Gemeinderatsmitglieder sind zwar Teil eines Gemeindeorganes, aber als Einzelpersonen nicht befugt, für den Gemeinderat als Hauptverwaltungsorgan zu sprechen, was die sieben Gemeinderatsmitglieder mit ihrer Anzeige vom 29.07.2005 auch nicht getan haben. Auch einen entsprechenden Anschein haben sie nicht erweckt. In der Anzeige ist nämlich hinreichend deutlich gemacht, dass die Gemeinderatsmitglieder nur für sich selbst sprechen („die Basis für die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgermeister und Gemeinderat ist zumindest für die Unterzeichner nicht länger gegeben“). Der - in der Form nicht polemisch, sondern im Ton zurückhaltend abgefasste und nicht gegen (insbesondere straf-)gesetzliche Bestimmungen verstoßende - Wahlaufruf wird auch nicht dadurch unzulässig, dass er von allen Gemeinderäten aus dem Ortsteil W. unterzeichnet ist. Zwar werden die Gemeinderäte in F.-W. im Wege der so genannten unechten Teilortswahl gewählt, so dass die Unterzeichner des Wahlaufrufes einen Wohnbezirk der Gemeinde i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO repräsentieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die sieben Gemeinderäte lediglich ein Teil des Hauptorganes Gemeinderat sind und zwar sieben von vierzehn Gemeinderäten. Zusammenschlüsse von Gemeinderäten (Fraktionen oder Vertreter eines Ortsteils) treffen aber nicht die gleichen Neutralitätspflichten wie den Gemeinderat, weil nur letzterer Hauptorgan der Gemeinde i.S.d. § 24 GemO ist und damit in amtlicher Eigenschaft handeln kann. |
|
| Auch der Unterzeichner J. S. hat nicht gegen seine ihm als Bürgermeister-Stellvertreter und Wahlausschuss-Vorsitzender grundsätzlich obliegende Neutralitätspflicht verstoßen, weil er den Wahlaufruf nur mit seinem bloßen Namen, nicht aber mit seiner Funktion als stellvertretender Bürgermeister oder Wahlausschuss-Vorsitzender unterzeichnet hat (vgl. zur Neutralitätspflicht des Bürgermeisters: BVerwG, Urt. v. 08.04.2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 = NVwZ 2003, 983; Beschl. v. 19.04.2001 - 8 B 33.01 -, NVwZ 2001, 928; Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323 = NVwZ 1997, 1220). Der alle Wahlen beherrschende Grundgedanke ist, dass amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden dürfen. J. S. hat durch Unterzeichnung mit bloßem Namen gerade nicht mit dem Gewicht seines durch Wahl verliehenen Amtes als stellvertretender Bürgermeister (oder Wahlausschuss-Vorsitzender) gehandelt, sondern „lediglich“ in seiner Eigenschaft als Gemeinderat. Dies kommt sinnbildlich dadurch zum Ausdruck, dass die Namen der Unterzeichner des Wahlaufrufes alphabetisch geordnet sind, und dem Namen des J. S. - trotz seiner Funktion als stellvertretender Bürgermeister - keine herausgehobene Stellung eingeräumt wird, sondern dieser in der Vielzahl der anderen Namen als nur einer von vielen auftaucht. Auch im Wortlaut der Anzeige ist an keiner Stelle erwähnt, dass einer der Unterzeichner eine andere amtliche Funktion als die eines Gemeinderates innehat. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von der Bürgermeisterwahl in K., über deren Gültigkeit der VGH Bad.-Württ. in seinem Urteil vom 17.02.1992 - 1 S 226/91 - (VBlBW 1992, 423 = NVwZ 1992, 504) entschieden hat; denn dort hatte der stellvertretende Bürgermeister in dieser Funktion auf der Titelseite des Amtsblattes, also nicht im bloßen Anzeigenteil, einen Wahlaufruf mit seiner Amtsbezeichnung unterschrieben. Dass den meisten Bürgern in F.-W. bekannt ist, dass J. S. stellvertretender Bürgermeister ist, ändert hieran nichts. Denn auch in einer kleinen Gemeinde ist ein funktionsfähiges demokratisches Gemeinwesen und das Funktionieren von Wahlen davon abhängig, dass im Vorfeld der Wahlen ein Wahlkampf stattfinden kann. Wenn man alle Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, von vorneherein von Äußerungen im Rahmen des Wahlkampfs ausschlösse, würden diese in ihrer freien Meinungsäußerung unverhältnismäßig beeinträchtigt. Wichtig und entscheidend ist vielmehr, dass eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung stattfindet und derjenige, der einen Wahlaufruf unterzeichnet, nicht seine Funktion als Amtsträger missbraucht, und versucht, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben, oder zu seinen jeweiligen Amtspflichten in Widerstreit tritt. Dies ist bei J. S. weder hinsichtlich seiner Stellung als stellvertretender Bürgermeister noch hinsichtlich seiner Stellung als Vorsitzender des Wahlausschusses der Fall gewesen. |
|
| Im Übrigen ist wiederum zweifelhaft, ob der Wahlaufruf für das Wahlergebnis erheblich im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG war, denn alle Gemeinderäte des Ortsteils F. haben auf diesen Wahlaufruf durch ein vergleichbares Flugblatt reagiert, das an alle Haushalte verteilt worden ist. Insofern wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise eine Parität hergestellt, die eine Verfälschung des Wahlergebnisses zulasten eines Kandidaten ausschließen dürfte. Letztlich haben damit alle Gemeinderäte aus beiden Ortsteilen - im Rahmen des Zulässigen - versucht, auf den Wahlausgang Einfluss zu nehmen. |
|
| 3. Befangenheit des Gemeindewahlausschuss-Vorsitzenden |
|
| Die Wahl ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil J. S. als Vorsitzender nicht an der Sitzung des Wahlausschusses am 31.07.2005 mitgewirkt hat. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine Wahl wegen unzulässiger Ergebnisbeeinflussung für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften über die Wahl unbeachtet geblieben sind. Als wesentlich sind Vorschriften anzusehen, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts, nämlich die allgemeine, unmittelbare, gleiche und geheime Wahl sowie die Öffentlichkeit des Verfahrens sichern, oder die korrekten wahlrechtlichen Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.02.1964, III 405/61, ESVGH 14, 11 = EKBW § 32 KomWG E 4). Bloße Ordnungs- und Nützlichkeitsvorschriften zählen nicht zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Ein erheblicher Wahlfehler liegt darüber hinaus nur vor, wenn die Zuwiderhandlung von amtlichen Wahlorganen begangen wurde (Bayr. VGH, Urt. v. 05.04.1950, DÖV 1950, 508; Württ.-Bad. VGH, Urt. v. 09.09.1958, 3 K 49/58, ESVGH 9, 92). Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch: |
|
| Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Wahlausschuss in allen seinen Sitzungen einen Vorsitzenden gehabt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 24.05.2005 J. S. zum Vorsitzenden des Wahlausschusses und S. B. zum stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlausschusses gewählt. Im Verhinderungsfall, der auch eintritt, wenn J. S. wegen nur vermeintlicher Befangenheit freiwillig von der Sitzung fernbleibt (vgl. zu § 18 GemO: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, DÖV 1987, 448; Stühler, BWGZ 2000, 258 [260]), wird er also durch S. B. vertreten. Es bestehen keine Bedenken, die zur Abwesenheit von Gemeinderäten von Gemeinderatssitzungen entwickelten Grundsätze auf den Geschäftsgang des Wahlausschusses zu übertragen, weil dieser ein spezialgesetzlich vorgesehener beschließender Ausschuss des Gemeinderates ist (vgl. § 11 KomWG; ferner Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rn. 211) und § 11 Abs. 3 Satz 2 KomWG zudem für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung des Wahlausschusses auf die gemeinderätlichen Bestimmungen verweist. Eine „Vakanz“ des Vorsitzendenamtes hat damit nicht vorgelegen. |
|
| Unerheblich ist auch, dass der Wahlausschuss in seinen einzelnen Sitzungen in unterschiedlicher Besetzung getagt hat. Der Wahlvorgang muss nämlich nicht durch die gleichen gewählten Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gesteuert werden, sondern durch das für den Wahlvorgang speziell vom Gemeinderat nach § 11 KomWG bestellte Gremium, den Wahlausschuss, der insoweit als besonderer beschließender Ausschuss (Gern, a.a.O., Rn. 211) anstelle des Gemeinderates tritt. Der Wahlausschuss kann Beschlüsse fassen, solange seine Beschlussfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 3 S. 1 KomWG - ggf. durch die Mitwirkung von stellvertretenden Ausschussmitgliedern - vorliegt. |
|
| Wie bereits dargestellt, hat J. S. durch Unterzeichnung des Wahlaufrufes nicht gegen seine Neutralitätspflicht im Wahlkampf verstoßen. Ein Verbot der Mitwirkung im Wahlausschuss bestand für ihn nicht, weil die allgemeinen Befangenheitsgründe des § 18 GemO (oder § 21 LVwVfG) nicht anwendbar sind, sondern § 15 KomWG insoweit eine vorrangige und abschließende Spezialvorschrift darstellt (vgl. Kunze/Merk/Quecke, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 15 Rdnr. 17). Nach den allgemeinen Grundsätzen ist es aber unerheblich, dass J. S. am Wahlsonntag des 31.07.2005 sein Amt als Wahlausschussvorsitzender nicht wahrnahm, weil die freiwillige Abwesenheit in der irrigen Meinung, befangen zu sein, nicht bereits zur fehlerhaften Zusammensetzung des Wahlausschusses führt (vgl. zu § 18 GemO, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, DÖV 1987, 448; Stühler, BWGZ 2000, 258 [260]). |
|
| Unerheblich ist ferner, dass J. S. das Wahlergebnis am Abend des 31.07.2005 vor dem Rathaus bekannt gab, weil die mündliche Bekanntgabe i.S.d. § 43 Abs. 4 KomWO nach der insoweit unbestrittenen Niederschrift durch den amtierenden Vorsitzenden des Wahlausschusses, S. B., vor dem Wahlausschuss erfolgte. Im Übrigen zählen die Bestimmungen über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (Kunze/Merk/Quecke, a.a.O., § 32 Rn. 104; zur öffentlichen Bekanntgabe i.S.d. § 44 KomWO ferner VGH Bad-Württ., Urt. v. 24.08.1981 - 1 S 400/81 -, EKBW KomWG § 31 E 12, Urt. v. 28.06.1976 - I 369/76 -, EKBW KomWG § 32 E 28), deren Missachtung die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hat. |
|
| Nicht zur Ungültigkeit der Wahl führt es schließlich, dass der Wahlausschuss als für die Feststellung des Wahlergebnisses zuständiges gemeindliches Organ bei seiner Sitzung des 31.07.2005 fehlerhaft besetzt war, weil zwei nicht durch den Gemeinderat gewählte Bürger mit beraten und beschlossen haben. Denn der Kläger hat dies in seinem Einspruchsschreiben vom 12.08.2005 nicht gerügt, weshalb ihm dieser Einspruchsgrund gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG abgeschnitten ist. Letztlich ist dies aber auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 05.08.2005 ordnungsgemäß das Wahlergebnis erneut feststellte. |
|
| 4. Erneute Beschlussfassung am 05.08.2005 |
|
| Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.08.2005 das Wahlergebnis zutreffend festgestellt; die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Einspruchsgründe greifen nicht durch. |
|
| Der Wahlausschuss ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nämlich nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die Bindung des Wahlausschusses als besonderes Verwaltungsorgan der Gemeinde an das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG auch verpflichtet, einen verfahrensfehlerhaften und deshalb objektiv rechtswidrigen Beschluss (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, VBlBW 2003, 119) unverzüglich durch erneute ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beseitigen. Denn die Feststellung des Wahlergebnisses steht nicht im beliebigen Verfahrensermessen des Wahlausschusses, sondern zählt zu dessen rechtlichen Pflichten. Ein verfahrensfehlerhaft festgestelltes Wahlergebnis muss durch den Wahlausschuss deshalb erneut festgestellt werden. Eine wiederholende Beschlussfassung ist auch gemeindeverfassungsrechtlich (vgl. Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, GemO-Ktr., § 37 Rn. 13; Gern, a.a.O., Rn. 271 m.w.N.) nicht ausgeschlossen und deshalb auch im Kommunalwahlrecht zulässig, sobald ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Beschlussfassung bestehen (vgl. auch Gaentzsch, UPR 2001, 201 ff. mit Nachweisen aus der langjährigen Rechtsprechung des BVerwG zur streng rechtsförmlichen Normsetzung durch die Verwaltung mittels Bebauungsplan). |
|
| Der Wahlausschuss ist zu seiner Sitzung vom 05.08.2005 auch ordnungsgemäß durch S. B. als stellvertretendem Vorsitzenden einberufen worden. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KomWO, der insoweit Spezialvorschrift gegenüber den Bestimmungen für Geschäftsgang und Beschlussfassung des Gemeinderates ist, bestimmt der Vorsitzende Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung, lädt die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte ein und gibt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Die Einberufung durch S. B. als stellvertretendem Vorsitzenden des Wahlausschusses über einen Telefonrundruf einer Verwaltungsmitarbeiterin - Frau H. - war zulässig, weil J. S. zur Zeit der Einberufung des Wahlausschusses nicht anwesend war und die wiederholende Beschlussfassung hinsichtlich Feststellung des Wahlergebnisses und Zulassung der Bewerber für die Neuwahl noch am 05.08.2005 erfolgen musste, um frühzeitig die Briefwahlunterlagen und die Wahlscheine verteilen zu können. Eine Ladung im Postwege hätte dazu geführt, dass der Wahlausschuss erst am Montag getagt hätte und damit im Hinblick auf die bereits begonnenen Schulferien eine größtmögliche und für die Wähler unkomplizierte Verteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen dann nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertreters bezieht sich auf alle zu treffenden Entscheidungen, also auch auf die Einladung zu einer Sitzung. Eine schriftliche oder „förmliche“ Einladung zu der Sitzung des Wahlausschusses war entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 21 Abs. 3 S. 2 KomWG, der von den entsprechenden Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GemO abweicht und nicht einmal die Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes fordert, was in Anbetracht des im Vergleich zum Gemeinderat kleinen und überschaubaren Aufgabenbereiches des Wahlausschusses auch entbehrlich ist, weil eine besondere Vorbereitung nicht erforderlich ist. Schließlich könnte der Kläger auch eine Verletzung der Bestimmungen über die Ladung zur Sitzung nicht mehr geltend machen, nachdem tatsächlich alle Mitglieder des Wahlausschusses zur Sitzung vom 05.08.2005 erschienen sind und - wie die mündliche Verhandlung vor der Kammer ergab - rügelos an der Sitzung teilgenommen haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, VBlBW 2003, 119; Urt. vom 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -). Denn selbst der Zeuge . K. hat lediglich gegenüber dem Vorsitzenden seinen Unmut darüber geäußert, dass der Ausschuss nun schon wieder in neuer Besetzung zusammentrete, nicht aber die Einberufung als solche bemängelt. |
|
| Auf Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung des Wahlausschusses wurde nach Überzeugung der Kammer auch durch Aushang im Eingangsbereich des Rathauses W. hingewiesen (§ 21 Abs. 3, S. 2 KomWO). In den Verwaltungsakten befindet sich ein nach dem Formblattmuster des K.-Verlages erstellter Aushang mit folgendem Text: |
|
| „Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 05.08.2005 um 20.00 Uhr im Rathaus W., Sitzungssaal. |
|
| Gegenstand der Sitzung: Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 31.07.2005. |
|
| Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. |
|
| Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt. |
|
|
|
| Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses, B.“ |
|
| Hierin sind Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung (nämlich der 05.08.2005 um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses W. zum Tagesordnungspunkt Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses) enthalten. Damit ist der Tageordnungspunkt für die Öffentlichkeit ausreichend konkretisiert, es ist erkennbar, was beschlossen werden soll, nämlich das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 31.07.2005. Zusätze, wie etwa ein Hinweis auf eine „erneute“ Beschlussfassung über das Wahlergebnis, sind nicht erforderlich. Dieser Aushang wurde auch der Bestimmung des § 21 Abs. 3 S. 2 KomWO entsprechend an der inneren Eingangstür des Rathauses W. angebracht; eine weitergehende Form der Bekanntmachung, etwa im Amtsblatt der Gemeinde, ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht vorgeschrieben (so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.08.1981, 1 S 400/81, EKBW § 31 KomWG E 12, S. 5). Dies hat der Hauptamtsleiter der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung lebensnah, detailreich und glaubwürdig geschildert, denn er hat nach seinen Angaben den Text selbst geschrieben, ihn mit Tesafilm am frühen Nachmittag an den Windfang geheftet und ihn erst am nächsten Morgen vor Öffnen des Rathauses zur Ausgabe der Briefwahlunterlagen entfernt. Auf dem in den Akten befindlichen Aushang befinden sich auch Spuren von Tesafilm. Demgegenüber ist nach Überzeugung der Kammer die Einlassung des Klägers nicht glaubhaft, er habe sich insgesamt sogar dreimal vergewissert - nämlich zwischen 15.30 und 16.00 Uhr sowie um 18.00 Uhr persönlich, und außerdem über die Mitarbeiterin ... ..... ... -, dass kein Aushang im Windfang oder dem amtlichen Bekanntmachungskasten hing. Denn sie stellt den typischen Fall eines gesteigerten Parteivortrages dar, der erstmals dann geäußert wurde, nachdem die hierfür vom Kläger benannten Zeugen K. und . ausgesagt hatten, nicht darauf geachtet zu haben, ob sich an der Eingangstüre des Rathauses ein entsprechender Aushang befunden hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, immerhin noch amtierender Bürgermeister und damit Leiter der Gemeindeverwaltung, dreimal nachgeprüft haben will, ob ein Aushang für die Wahlausschusssitzung angeschlagen war, dann aber das von ihm angeblich bemerkte Unterlassen keinem der am Freitagnachmittag noch anwesenden Mitarbeiter mitgeteilt hat, um diesen Fehler zu beheben. Demgegenüber hat der Zeuge ., der als nicht gesondert telefonisch über den Termin informierter Bürger auch allen Grund hatte, auf einen Aushang zu achten, ausgesagt, dass ein Aushang an der Rathaustür befestigt gewesen war. Lediglich an das Datum des Aushangs hat er sich nicht mehr erinnert. |
|
| Damit kann dahingestellt bleiben, ob nicht in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sitzung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KomWG i.V.m. § 34 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 7 GemO die Förmlichkeit des Aushangs entbehrlich war. |
|
| Der Wahlausschuss hat in der Sitzung vom 05.08.2005 ferner das Wahlergebnis neu und zutreffend festgestellt. Die Aussagen der Beteiligten und Zeugen in der mündlichen Verhandlung haben die Beweiskraft der Niederschrift (zur widerleglichen Vermutung der Richtigkeit einer gemeinderätlichen Niederschrift vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 09.10.1989 - 1 S 5/88 -, NJW 1990, 1808), nach der eine entsprechende Feststellung getroffen wurde, nicht erschüttert, sondern vielmehr belegt, dass der Wahlausschuss - konkludent ohne Widerspruch - das Wahlergebnis vom 31.07.2005 festgestellt hat. So haben nicht nur die Vertreter der Beigeladenen zu 2) J. S. und B., sondern auch der Zeuge . geäußert, dass zunächst der Hintergrund für das erneute Zusammenkommen erläutert wurde, anschließend die Zahlen des Wahlganges vom Sonntag genannt wurden und sich hiergegen kein Widerspruch erhob. Der Zeuge ... sagte ferner aus, dass er das festgestellte Wahlergebnis als solches nicht beanstandet habe, sondern lediglich mit seiner - nach Überzeugung des Gerichts späteren - Verweigerung der Unterschrift nicht an der Behebung eines Formfehlers habe mitwirken wollen. Zudem spricht die sehr förmliche Struktur der Niederschrift dafür, dass auch in der Sitzung - wie von den Vertretern der Beigeladenen zu 2) J. S. und B. vorgetragen - entsprechend dem vorgedruckten Formular vorgegangen worden ist, und nach Verlesen der Stimmenzahlen auf Frage eine stillschweigende Beschlussfassung (mangels ausdrücklichem Widerspruch) erfolgte (vgl. zur allgemein als zulässig angesehenen stillschweigenden Beschlussfassung Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, GemO-Ktr., § 37 Rn. 28). Eine Stimmenthaltung bei der Feststellung des Wahlergebnisses lag nicht vor. Der insoweit der Niederschrift beigefügte Zusatz „Bei der Neufeststellung des Wahlergebnisses … haben sich die Beisitzer A. B. und M. K. der Stimme enthalten“ betrifft nämlich nur die insoweit unzutreffend gewürdigte Unterschriftsverweigerung. Denn entscheidend ist entgegen der Ansicht, die wohl die Teilnehmer der Sitzung vertreten haben mögen, die auch konkludent mögliche, aber öffentliche Abstimmung, nicht die diese nachträglich nur noch formal beurkundende Unterschrift. Denn sonst wären die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung bei bloßem schriftlichem Umlaufverfahren sinnlos und überflüssig. Indiz hierfür ist schließlich auch, dass der Zeuge ... zunächst die Niederschrift unterzeichnete und seine Unterschrift erst später durchgestrichen hat. |
|
| Nachdem das Wahlergebnis festgestellt wurde, ist unerheblich, dass M. K. und A. B. die Niederschrift - entgegen ihrer Rechtspflicht nach § 21 Abs. 4 KomWO - nicht unterzeichnet haben, denn dies stellt keinen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG dar. Unerheblich ist schließlich auch, dass die stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses während der Sitzung anwesend waren, selbst wenn sie - was nicht vorgetragen wurde - auch zur Sache gesprochen haben sollten. Denn der Wahlausschuss ist ein besonderer beschließender Ausschuss des Gemeinderates, in dem nicht stimmberechtigte Gemeinderäte grundsätzlich ein Recht zur Anwesenheit haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.01.1988 - 1 S 1036/87 -) und - im Rahmen der Geschäftsordnung oder weitergehend bei konkret vorliegendem Einverständnis des Gremiums - auch zur Sache sprechen dürfen (vgl. OVG NRW, Urt. vom 30.03.2004 - 15 A 2360/02 -, NVwZ-RR 2004, 674 zur Geschäftsordnung). |
|
| II. Neuwahl vom 14.08.2005 |
|
| 1. Fortwirkende Wahlanfechtungsgründe zur Wahl vom 31.07.2005, die der Kläger geltend macht (hierzu: SächsVfGH, Beschl. vom 24.01.1997, NVwZ-RR 1998, 124), liegen aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht vor. |
|
| 2. Falsch datierte Wahlscheine |
|
| Die Wahl ist nicht wegen falsch datierter Wahlscheine für ungültig zu erklären. Eine große Anzahl von Wahlscheinen wies zwar ein falsch aufgedrucktes Wahldatum auf, jedoch birgt ein solcher Fehler, der sich auf die Wahlhandlung bezieht, hier nicht die Möglichkeit, das Wahlergebnis im Sinne des § 32 Abs. 1 KomWG beeinflussen zu können. |
|
| Nach § 11 Abs. 1 KomWO ist der Wahlschein nach dem Muster der Anlage zur KomWO vom Bürgermeister der Gemeinde zu erteilen, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist. Die Mehrzahl der ausgestellten Wahlscheine war links oben bedruckt mit dem Hinweis „Für die Bürgermeisterwahl der Gemeinde F.-W. am Sonntag, den 31.07.2005“. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieses fehlerhafte Wahldatum keine offensichtliche Unrichtigkeit war, die dem Wähler aufgrund des Ausstellungsdatums des Wahlscheines - 03.08.2005 - sofort ersichtlich war, und wenn man dies als Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ansähe, konnte das Wahlergebnis nicht davon beeinflusst werden. Für die Neuwahl am 14.08.2005 sind nämlich insgesamt 385 Wahlscheine ausgeteilt worden. Insgesamt 359 Wähler haben mit Wahlschein gewählt, nämlich 352 im Briefwahlbezirk (dort waren 353 Wahlbriefe eingegangen, einer allerdings ohne Wahlschein), drei in F. und zwei in W. Damit haben nur 26 Wahlscheininhaber von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn man unterstellt, dass diese 26 Wähler für den Kläger gestimmt hätten, würde dies am Ergebnis der Neuwahl nichts ändern, nämlich dass der Beigeladene zu 1), der einen Stimmenvorsprung von 86 Stimmen hatte, als Bürgermeister gewählt wurde. |
|
| 3. Verspätetes Vorliegen von Briefwahlunterlagen |
|
| Die Wahl ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil die Briefwahlunterlagen erst am 06.08.2005 ausgegeben wurden. Denn die Ausgabe von Briefwahlunterlagen am 06.08.2005, also nur drei Tage nach Ende der Bewerbungsfrist für die Neuwahl bzw. am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Erforderlichkeit einer Neuwahl im Amtsblatt vom 05.08.2005, verletzt jedenfalls keine wesentliche Vorschrift über die Wahlhandlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. |
|
| Das Kommunalwahlrecht enthält keine gesonderten Bestimmungen darüber, wann Wahlscheine und Briefwahlunterlagen spätestens verteilt werden müssen. Aufgrund der in § 45 Abs. 2 GemO vorgesehenen zeitlichen Abfolge der Bürgermeisterwahlen ist für die Wähler klar und grundsätzlich hinzunehmen, dass Wahlscheine und Briefwahlunterlagen erst kurze Zeit vor der Neuwahl verteilt werden können; § 11 Abs. 10 KomWO sieht lediglich vor, dass für die Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO ein Wahlschein nicht beantragt, sondern von Amts wegen ausgestellt werden muss. Die Ausübung seines Wahlrechtes wird niemandem dadurch unmöglich gemacht, dass die Neuwahl bereits 2 Wochen nach der ersten Wahl stattfindet, weil der Tag der Neuwahl bereits 34 Tage vor dem ursprünglichen Wahltag öffentlich bekannt zu machen ist (vgl. § 3 Abs. 2 KomWG). Insofern kann sich jeder Wähler darauf einrichten, an welchem Tag eine eventuell nötige Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO abgehalten wird. Aus § 10 Abs. 2 Satz 1 KomWG, wonach bis zum dritten Tag nach der ersten Wahl neue Bewerbungen zur Neuwahl eingereicht werden können, über deren Zulassung der Wahlausschuss noch entscheiden muss, ergibt sich, dass Briefwahlunterlagen frühestens ab Donnerstag, den 04.08.2005, hätten verschickt werden können. Eine Bereitstellung nur zwei Tage später kann im Hinblick auf die noch weiter erforderlichen Verfahrensschritte - Zulassung der Bewerbungen durch den Wahlausschuss, Druck der Stimmzettel - damit unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt beanstandet werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass angekündigt worden ist, die Briefwahlunterlagen würden bereits ab Freitag Nachmittag zur Verfügung stehen. Denn jedem Wähler, der am Freitag Briefwahlunterlagen abholen wollte, wurde durch Aushang am Rathaus mitgeteilt, dass er noch rechtzeitig vor der Wahl, nämlich am folgenden Samstagvormittag (06.08.2005) von 9.00 bis 11.00 Uhr, die Briefwahlunterlagen abholen oder seine Adresse hinterlassen könne. |
|
| 4. Öffentliche Bekanntmachung der Wahl |
|
| Schließlich führt auch die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Neuwahl im Amtsblatt der Gemeinde F.-W. vom 05.08.2005 nicht zu einem erheblichen Verfahrensfehler i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang im Einspruch vom 26.08.2005 allein gerügt, die öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Neuwahl sei nicht durch die Unterschrift des Bürgermeister-Stellvertreters ... autorisiert gewesen und dennoch mit „gez. ...“ veröffentlicht worden. Hierauf beschränkt sich die gerichtliche Prüfung gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG; die weiteren im Amtsblatt enthaltenen öffentlichen Bekanntmachungen über das Wahlergebnis vom 31.07.2005 und die zugelassenen Bewerbungen werden im Einspruch vom 26.08.2005 nicht erwähnt. |
|
| Die Rüge des Klägers bezieht sich auf die im Amtsblatt enthaltene öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Neuwahl im Sinne des § 26 Abs. 1 KomWO; denn die öffentliche Bekanntmachung der Neuwahl erfolgt bei der Bürgermeisterwahl gem. § 3 Abs. 2 KomWG i.V.m. § 1 Abs. 1 KomWO einheitlich spätestens am 34. Tag vor der (ersten) Wahl; diesbezüglich ist kein Einspruchsgrund geltend gemacht worden. Wenn bei der Bürgermeisterwahl - wie hier - keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, findet nach § 45 Abs. 2 Satz 1 GemO „automatisch“ und ohne weiter erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Wahl im Sinne des § 3 KomWG die Neuwahl statt. Voraussetzung ist lediglich, dass - wie hier - festgestellt wurde, keiner der Bewerber habe die im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GemO erforderliche absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Neuwahl zu den wesentlichen Vorschriften über Wahlvorbereitung und Wahlhandlung zählen, denn die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 28 KomWG, § 44 KomWO gehören beispielsweise nicht dazu (VGH Bad-Württ., Urt. v. 28.06.1976, I 369/76, EKBW KomWG § 32 E 28; Urt. v. 24.08.1981, 1 S 400/81, EKBW KomWG § 31 E 12). Jedenfalls ist der vom Kläger gerügte Fehler, die Unterschrift „gez. ...“ sei nicht vom Willen des Bürgermeister-Stellvertreters gedeckt, nicht geeignet, das Ergebnis der Neuwahl zu beeinflussen, wie es in § 32 Abs. 1 KomWG vorausgesetzt wird. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 KomWO ist als Rechtspflicht des Bürgermeisters ausgestaltet, der er sich nicht entziehen kann, d.h. er muss die öffentliche Bekanntmachung in der vorgesehenen Form veranlassen. Es ist nicht erkennbar, wie eine inhaltlich unstreitig korrekte und vollständige Bekanntmachung der Wahldurchführung auf das Ergebnis der Neuwahl eine Auswirkung haben soll. Denn der vom Kläger wohl geltend gemachte Umstand, dass damit der Bürgermeister-Stellvertreter ... die Neuwahl gewissermaßen durch seine Person autorisiert und durch diese öffentliche Bekanntmachung dazu beigetragen habe, dass der in der Gemeinde vorhandene Widerstand gegen die Neuwahl gleichsam in sich zusammengebrochen sei und dies für den Kläger erhebliche Stimmnachteile verursachte, ist rechtlich unerheblich. Indem das Kommunalwahlrecht eine Pflicht des Bürgermeisters statuiert, bestimmte Verfahrensschritte zu veranlassen, nimmt sie ihn in seiner amtlichen Funktion in die Pflicht, und nicht in seiner Eigenschaft als Wähler oder Wahlkämpfer. Hinter der öffentlichen Bekanntmachung steht also das verliehene Amt („Bürgermeisteramt“), und nicht die Person, weshalb der gerügte Verfahrensfehler im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf das Wahlergebnis besitzen kann. Zudem sind im Amtsblatt vom 05.08.2005 zwei weitere öffentliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Neuwahl enthalten (über das Wahlergebnis vom 31.07.2005; dies zählt bereits nicht zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG; sowie die zugelassenen Bewerbungen), die mit gleichem Namen unterzeichnet sind. Weshalb gerade der öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Neuwahl im Sinne des § 26 KomWG eine gegenüber den anderen Bekanntmachungen so entscheidend herausgehobene Rolle zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der - weiteren - Frage, ob die Unterzeichnung mit „gez. ...“ von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht gedeckt ist, muss daher nicht weiter nachgegangen werden. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene zu 1) einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger auch dessen außergerichtlichen Kosten trägt. Von der Möglichkeit, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
|