Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 2 K 1446/13

published on 02/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2014 - 2 K 1446/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags.
Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in X. Er meldete sich 2007 beim Beklagten als privater Nutzer eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts an und entrichtete in der Folgezeit die gerätegebundene Grundgebühr in Höhe von zuletzt monatlich 5,76 Euro. Diese Zahlungen setzte der Kläger auch nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ab dem 01.01.2013 und einem Hinweis des Beklagten auf einen nunmehr fälligen geräteunabhängigen Wohnungsbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro fort.
Mit Bescheid vom 01.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2013 eine Rundfunkbeitragsschuld in Höhe von 19,38 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.07.2013 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 02.08.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beitragsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig, da die Festsetzung des Beitrags auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage basiere und der Kläger hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei formell verfassungswidrig, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer handele, für deren Erhebung den Ländern keine Kompetenz zustehe. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb als Steuer und nicht als Vorzugslast zu qualifizieren, weil den Abgabenpflichtigen durch das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Rundfunk kein unmittelbarer individualisierbarer wirtschaftlicher Nutzungsvorteil zukomme und der gesetzlich vermutete Vorteil den Rahmen der zulässigen Typisierung sprenge. Ein solcher Vorteil könne auch nicht in der mittelbaren Begünstigung jedes einzelnen gesehen werden, der in der Bereitstellung der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gesellschaft insgesamt gegeben sei. Denn auch in diesem Falle handele es sich nicht um einen direkten Vorteil, den der Einzelne empfange, sondern um eine Gemeinlast, die durch Steuern zu finanzieren sei. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, könne die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung nicht aus der allgemeinen Kompetenzverteilung abgeleitet werden, sondern müsse sich aus dem Finanzverfassungsrecht der Art. 105 ff. GG ergeben. Nach diesen Regelungen lasse sich jedoch eine Steuerkompetenz für das Land nicht begründen.
Da auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden sei, könne eine entsprechende Feststellung über dieses feststellungsfähige Rechtsverhältnis beantragt werden. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung, da die Nichtbezahlung von Rundfunkbeiträgen in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bußgeldbewehrt sei und es dem Kläger deshalb nicht angesonnen werden könne, die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen „auf der Anklagebank“ klären zu lassen. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vom Beklagten bereits konkret angedroht worden sei. Das Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil der Kläger sich regelmäßig gegen einen Bescheid wehren könne, der im Falle der Nichtzahlung der Beiträge die aus der Sicht des Beklagten rückständigen Forderungen festsetze. Zwar könne man im Falle des Erfolgs der Klagen die zunächst zu Unrecht verauslagten Beitragszahlungen zurückfordern, man habe jedoch jedenfalls auf der Grundlage der Vorfinanzierung der Beiträge einen Anlageverlust, der nicht kompensiert werde. Vor allem aber könne es dem Kläger nicht zugemutet werden, in der Zukunft gegen eine Vielzahl von drohenden Gebührenbescheiden vorgehen zu müssen. Diese Erwägungen zeigten gleichzeitig, dass die Feststellungsklage das gegenüber der Anfechtungsklage umfassendere und effektivere Rechtsmittel sei, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage nicht zum Tragen komme.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.06.2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 aufzuheben und
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, das eine Beitragspflicht des Klägers beinhaltet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der angefochtene Beitragsbescheid beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig. So lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfinanzierung ableiten, dass den Ländern insoweit eine umfassende Sachkompetenz eingeräumt sei, die von der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung der Art. 104a ff GG nicht berührt werde. Auf die Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer oder Vorzugslast komme es deshalb nicht an. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zum Erlass der Rundfunkbeitragspflicht sei aber auch dann gegeben, wenn diesem entsprechend der Regelungen in Art. 104a ff GG insoweit keine Steuerhoheit zukäme, sondern dieser im Bereich der Rundfunkfinanzierung auf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben beschränkt wäre. Denn bei der mit dem zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeführten Abgabe handele es sich - nicht nur der Bezeichnung nach - gerade nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Das entscheidende Wesensmerkmal der Steuer als Gemeinlast sei ihre Voraussetzungslosigkeit. Die Erhebung einer Steuer knüpfe allein an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an und sei von der staatlichen Gegenleistung abgekoppelt. Eine solche Voraussetzungslosigkeit der Beitragserhebung sei im Fall des Rundfunkbeitrags deshalb nicht gegeben, weil er für die Zugangsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben werde. Da sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Bürger in diesem Sinne unmittelbar gegenüber stünden, ohne dass es zu einem privatwirtschaftlichen und die Leistungsfähigkeit des Bürgers belegenden Austausch am Markt käme, könne der Rundfunkbeitrag auch nicht als eine staatliche Verbrauchssteuer qualifiziert werden, die zweckgebunden zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werde. Hinzu komme, dass allein die Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Form eines nichtsteuerlichen Beitrags den verfassungsrechtlichen Geboten der Programmautonomie und der Staatsferne Rechnung trage. Denn anders als bei einer allgemeinen Steuerfinanzierung flössen die Beiträge der Rundfunkanstalten nicht zunächst in den allgemeinen Staatshaushalt, um dann von dort unter Berücksichtigung der Budgethoheit des Parlamentes an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugewiesen zu werden. Vielmehr flössen die Beitragszahlungen, die in ihrem Zahlungsgrund und in ihrer Höhe durch den Gesetzgeber bzw. ein besonderes Festlegungsverfahren bestimmt würden, unmittelbar und damit ohne Möglichkeit des Staates auf eine - und sei es mittelbare - Einflussnahme auf die Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Rundfunkanstalten zu. Sofern gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als finanzverfassungsrechtlicher Beitrag eingewendet werde, dass der erforderliche potenzielle wirtschaftliche und individualisierbare Vorteil schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Rundfunkbeitrag nicht an die Möglichkeit des Teilnehmers zum Empfang des Rundfunkangebots anknüpfe, sondern an die hiervon unabhängige bloße Inhaberschaft einer Wohnung, sei zuzugestehen, dass der Vorteil aus der Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erst dann realisiert werden könne, wenn der Abgabenpflichtige ein entsprechendes Empfangsgerät vorhalte. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass nur im Falle des Bereithaltens eines solchen Empfangsgerätes ein im abgabenrechtlichen Sinne hinreichender direkter und unmittelbarer Vorteil gegeben sei. Insofern bestehe die dem Belastungsgrund zugrunde liegende gesetzliche Vermutung nicht - wie der Bevollmächtigte des Kläger meine - dahin, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in jeder Wohnung genutzt werde, sondern der Belastungsgrund sei bereits darin zu sehen, dass in jeder beitragspflichtigen Raumeinheit die Möglichkeit zum Rundfunkempfang gegeben sei. Die in dieser Vermutung liegende Typisierung der Lebenssachverhalte sei dadurch gerechtfertigt, dass tatsächlich nahezu alle Haushalte über ein Rundfunkempfangsgerät verfügten, die diesen Empfang auch technisch möglich machten. So seien in 96,4% der Haushalte Fernsehgeräte verfügbar, bei Radiogeräten sei von einem Durchdringungsgrad von nahezu 100% auszugehen. Hinzu kämen in 83,5 % der Haushalte internetfähige PC und in 90,3 % der Haushalte Handys oder Smartphones mit UKW-Radioempfang und/oder Internetzugang sowie schließlich noch in 96 % der Haushalte privat genutzte PKW mit eingebautem Autoradio. Sofern gefordert werde, dass ein einzelner Wohnungsinhaber trotz der bei ihm typisierend unterstellten Möglichkeit des Rundfunkempfangs geltend machen können müsse, dass er aufgrund fehlender Empfangsgeräte ausnahmsweise keine Empfangsmöglichkeit habe, stehe dem die fehlende Überprüfbarkeit einer solchen Behauptung entgegen, die bereits nach dem bisherigen Modell der gerätegebundenen Rundfunkgebühren zu einem erheblichen Missbrauch und einer faktischen Ungleichbehandlung der einzelnen Rundfunkteilnehmer geführt habe. Sofern der Empfang unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgeräts objektiv unmöglich sei, trage dem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dadurch hinreichend Rechnung, dass bei technischer Unmöglichkeit des Empfangs ebenso wie bei körperlicher Unmöglichkeit der Aufnahme des Rundfunkprogramms Befreiungen von der Beitragspflicht erteilt werden könnten.
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Für die erhobene Feststellungsklage fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, streitige Abgaben zunächst zu bezahlen, um so der Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorzubeugen. Der vom Kläger insoweit in den Vordergrund gestellte Nachteil, dass das vorläufig aufzuwendende Kapital nicht anderweitig gewinnbringend angelegt werden könne, sei angesichts der insgesamt geringen Beiträge regelmäßig überschaubar und nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit öffentlich-rechtlicher Abgabenforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne rechtliche Relevanz. Dem Hinweis des Klägers auf die Notwendigkeit, alle drei Monate gegen entsprechende Festsetzungsbescheide vorzugehen, stehe konkret entgegen, dass aufgrund des laufenden Verfahrens eine Mahnaussetzung veranlasst worden sei, aufgrund derer gegenüber dem Kläger bis auf Weiteres keine weiteren Festsetzungsbescheide erlassen würden. Sollte sich in dem laufenden Verfahren herausstellen, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht ergangen sei, da die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, so habe dies zur Folge, dass der Beklagte die in der Zwischenzeit angefallenen Rundfunkbeiträge nicht mehr festsetzen könne und werde, da dies dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwider laufen würde. Insofern sei die Anfechtungsklage hinreichend rechtschutzintensiv.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
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1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
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Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
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Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
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2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
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Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
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2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
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2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
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Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
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2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
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Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
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Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.

Gründe

 
13 
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist diese Klage unzulässig (hierzu zu 1.). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 richtet, ist sie unbegründet (hierzu zu 2.)
14 
1. Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist unzulässig. Zwar ist die vom Kläger begehrte Feststellung auf ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis bezogen, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch kann offen gelassen werden, ob der Kläger ein nach § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten hat. Denn jedenfalls kann er diese Feststellung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO deshalb nicht begehren, weil er seine durch das streitige Rundfunkbeitragsverhältnis betroffenen Rechte durch die - hier ebenfalls erhobene - Anfechtungsklage gegen den konkreten Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 verfolgen kann. Die Feststellungsklage bietet dem Kläger gegenüber seiner Anfechtungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz (zu dieser Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 Rn. 29).
15 
Dies gilt zunächst hinsichtlich der möglichen Rechtskraftwirkung der beiden Klagearten im Falle eines Erfolgs des Klägers. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit den tragenden Entscheidungsgründen eines stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in einem Anfechtungsprozess in einem späteren Prozess gegen einen weiteren Bescheid hinsichtlich der identischen entscheidungserheblichen Vorfragen nach § 121 VwGO eine Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 08.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256; Urt. v. 28.01.2010 - 4 C 6/08 -, NVwZ 2010, 779; Rennert, VBlBW 1993, 281, 282; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 121 Rn. 75 f), die der Bindungswirkung eines Urteils in einer entsprechenden Feststellungsklage entspricht. Denn im konkreten Fall stützt der Kläger seine Feststellungsklage ebenso wie seine Anfechtungsklage allein darauf, dass er die Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für grundgesetzwidrig hält. Da dieser Staatsvertrag als Art. 1 des am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge über die mit Art. 1 des Gesetzes vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärte Zustimmung des Landtags in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde, könnte eine solche Grundgesetzwidrigkeit als entscheidungserhebliche Vorfrage nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 5; 100 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG allein im Wege der konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Einer solchen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundgesetzwidrigkeit der Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung käme dann aber - über die Bindungswirkung gegenüber dem vorlegenden Gericht (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und die mit seiner Endentscheidung verbundene Rechtskraftwirkung hinaus - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu, sodass der Kläger bei einem entsprechenden Erfolg in seinem Anfechtungsprozess hinsichtlich der Gefahr einer Belastung mit weiteren Beitragsbescheiden nicht schlechter gestellt wäre als dies bei seiner Feststellungsklage der Fall wäre.
16 
Der Feststellungsklage des Klägers kommt zudem auch nicht in Hinblick auf die Wirkung der Klageerhebung als solche eine Rechtsschutzwirkung zu, die weiter reicht als die des ebenfalls anhängigen Anfechtungsprozesses. Denn durch die Erhebung einer Feststellungsklage als solche werden die gesetzlich bestimmte Rundfunkbeitragspflicht und die hiermit verbundene Möglichkeit des Beklagten zum fortlaufenden Erlass entsprechender Festsetzungsbescheide (vgl. hierzu StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 1 VB 65/13 -, VBlBW 2014, 218; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RBStV Rn. 26) ebenso wenig suspendiert wie im Fall der gegen einen konkreten Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage. Dem entsprechend bleibt ein Rundfunkteilnehmer, der - wie der Kläger - seine grundsätzliche Beitragspflicht bestreitet, sowohl im Falle einer rechtshängigen Feststellungsklage als auch während des Laufs einer Anfechtungsklage gegen einen konkreten Beitragsbescheid gezwungen, entweder die laufenden Beitragsforderungen zumindest unter Vorbehalt zu begleichen oder aber zur Vermeidung ihrer Bestandskraft gegen die - bei einer Verweigerung der Beitragszahlung - in jedem Quartal zu erlassenden Abgabenbescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls anschließend eine Anfechtungsklage zu erheben.
17 
Schließlich ist die Feststellungsklage auch nicht deshalb rechtsschutzintensiver, weil im Hinblick auf diese ein weitergehender vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte als dies im Fall der Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheides der Fall wäre. Dabei kann dahin gestellt bleiben, inwieweit ein Gericht zusätzlich zu dem nach §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz gegen einen belastenden Beitragsbescheid den auf ein streitiges Rundfunkbeitragsverhältnis bezogenen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gewähren und etwa - vorbeugend - vorläufig den Erlass weiterer Rundfunkbeitragsbescheide untersagen könnte (zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer vorläufigen Zahlung der Beiträge näher StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 31.01.2008 - 1 BvR 829/06 -, ZUM 2008, 592, 593). Denn der Beklagte hat angesichts des Anfechtungsrechtsstreits gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2013 beim Kläger eine Mahnaussetzung verfügt, über die nach seiner Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsrechtsstreits vorläufig weitere Beitragsfestsetzungen ebenso vermieden werden wie sonstige Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitigen Beitragspflicht.
18 
2. Soweit die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 gerichtet ist, ist diese nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Klage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
19 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 01.06.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
2.1. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Hiernach setzt der Beklagte als für den Wohnort des Klägers zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest.
21 
Die konkrete Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2013 mit einem Betrag von 19,38 Euro steht mit den einfachgesetzlichen Grundlagen des Rundfunkbeitragsrechts ebenso in Einklang wie die Erhebung eines zusätzlichen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro. Denn der Kläger war zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides am 01.06.2013 mit einem entsprechenden Betrag im Beitragsrückstand. Er war als volljähriger Inhaber einer Wohnung im melderechtlichen Sinne nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV mit Inkrafttreten dieser Regelungen ab dem 01.01.2013 verpflichtet, den über § 8 des - ebenfalls im Rang eines formellen Landesgesetzes geltenden - Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags mit 17,28 Euro bezifferten monatlichen Rundfunkbeitrag zu entrichten, sodass ihm gegenüber nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zum 15.02.2013 für die Monate Januar, Februar und März 2013 zunächst eine fällige Rundfunkbeitragsforderung in Höhe von 53,94 Euro entstanden war. Da der Kläger aufgrund seines damals erteilten Dauerauftrags zum 12.02.2013 und zum 08.05.2013 auf die Beitragsforderungen des Beklagten jeweils eine Zahlung in Höhe von 17,28 Euro geleistet hatte, wurde die Beitragsforderung des Beklagten nach § 13 der Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten (GBl. 2012, 717 ff) auf die Restforderung von 19,38 Euro reduziert. Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro beruht nach § 11 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Rundfunkbeitragssatzung des Beklagten darauf, dass der Kläger die seit dem 15.02.2013 fällige Beitragsforderung des Beklagten nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen in voller Höhe entrichtet hatte.
22 
2.2. Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten konnte und musste die Kammer ihrer Entscheidung die genannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugrunde legen, ohne zuvor über Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV mit den Regelungen des Grundgesetzes einzuholen.
23 
2.2.1. Zwar wäre mit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV ein nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässiger Vorlagegegenstand gegeben, da diese Regelung aufgrund der in Artikel 1 des Gesetzes des Landtags von Baden-Württemberg vom 18.10.2011 zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften (GBl. 2011, 477) erklärten Zustimmung zu dem am 15., 17. und 21. Dezember 2010 unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge in den Rang eines formellen nachkonstitutionellen Landesgesetzes erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 31, 191, 197; Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 220). Auch kommt es auf die Frage der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht eines Wohnungsinhabers nach § 2 Abs. 1 RBStV mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorliegend entscheidungserheblich an, da diese Regelung - wie dargelegt - die Ermächtigungsgrundlage für eine im Übrigen gesetzeskonforme Beitragsfestsetzung zulasten des Klägers bildet.
24 
2.2.2. Allerdings bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer gesetzlichen Norm mit dem Grundgesetz der unter Auseinandersetzung mit den jeweils einschlägigen Rechtsauffassungen in Literatur und Rechtsprechung gewonnenen Überzeugung der Kammer von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung; bloße Zweifel insoweit reichen nicht aus (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1, 15; Beschl. v. 07.04.1992 - 1 BvL 19/91 -, BVerfGE 86, 52, 57; Beschl. v. 05.04.1989 - 2 BvL 1/88 u.a. -, BVerfGE 80, 54, 59; Dederer, in: Maunz/Dürig, Komm. z. GG., Art. 100 Rn. 129).
25 
Eine solche Überzeugung von der Grundgesetzwidrigkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Erhebung eines Rundfunkbeitrags bei jedem Wohnungsinhaber konnte die Kammer trotz der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erhobenen Einwendungen gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern im Bereich der Steuererhebung nicht gewinnen. Vielmehr spricht aus der Sicht der Kammer mehr dafür als dagegen, dass das Land Baden-Württemberg bei seiner Transformation der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der ihm über Art. 30, 70 ff GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm hierbei durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten.
26 
2.2.3. Die hier allein maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 RBStV zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich stellt keine Regelung zur Steuererhebung im Sinne des Art. 105 GG dar, die dann aufgrund einer fehlenden Möglichkeit der Zuordnung zu einer der in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten außerhalb der entsprechenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder stünde (zu dieser Rechtsfolge Korioth/Koemm, Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!, DStR 2013, 833, 836; Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K&R 2013 Beihefter zu Heft 3, S. 13; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, veröffentlicht unter http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer S. 21 f; Waldhoff, Verfassungsrechtliche Fragen der Steuer-/Haushaltsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, AfP 2011, S. 1, 4; Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, S. 48) oder aber im Hinblick auf eine Qualifizierung als besondere (nichtörtliche) Verbrauchs- oder Aufwandssteuer dem Steuerfindungsrecht der Länder durch eine entsprechende abschließende Regelung des Bundes zu dieser Steuerart entzogen wäre (so wohl - zur Regelung der Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Siekmann, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, vor Art. 104a GG Rn. 115; zum Begriff der Aufwandsteuer näher BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1, 15 m.w.N.). Aus diesem Grunde kann die Kammer auch offen lassen, ob dem Land - wie der Beklagte vorbringt - für den Bereich des Rundfunkrechts eine umfassende sachkompetenzimmanente Gesetzgebungskompetenz eingeräumt ist, die - entgegen der Regelung des Art. 105 GG - auch eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Steuern ermöglicht (zur abgabenrechtlichen Ausnahme von den Bindungen der Art. 104a ff GG aufgrund besonderer Sachkompetenzen vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.07.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167, 199f.; gegen eine Ausweitung der Kompetenzordnung nach Art. 70; 104a ff GG auf der Grundlage des Art. 5 GG explizit BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60; 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 242; insoweit wohl missverständlich BVerfG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 105, wo die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 104 a ff. GG durch den „Kabelgroschen“ nicht aufgrund der Kompetenz der Länder zur Rundfunkfinanzierung, sondern aufgrund der ebenfalls erwähnten Charakterisierung der Finanzierung als Gebührenfinanzierung ausgeschlossen worden sein dürfte).
27 
Die Zuordnung des nach § 2 Abs. 1 RBStV erhobenen Rundfunkbeitrags zu den nichtsteuerlichen Abgaben folgt zwar nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass die Abgabe in § 2 Abs. 1 RBStV als „Beitrag“ bezeichnet ist (BVerfG, Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 384; unklar insoweit Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung, Rechtsgutachten Juni 2013, S. 32, der die Bezeichnung als „Beitrag“ zumindest als Argument für eine entsprechende Einordnung anführt). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer oder der nichtsteuerlichen Abgabe ist vielmehr der tatbestandlich bestimmte materielle Gehalt der Abgabe (BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 -, BVerfGE 113, 128, 145), wobei es für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer im Sinne der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzregelung der Art. 105 f GG entscheidend darauf ankommt, ob die Abgabe „voraussetzungslos“, d.h. ohne rechtliche Verknüpfung mit einer Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung, zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13; Urt. v. 23.01.1990 - 1 BvL 44/86 u.a. -, BVerfGE 81, 156, 186f.).
28 
Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV i.V.m § 12 und 40 des Rundfunkstaatsvertrages der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer Vorarbeiten und der Förderung offener Kanäle. Zu entrichten ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren (volljährigen) Inhabern, die hierbei jeweils als Gesamtschuldner auf einen „Wohnungsbeitrag“ haften. Neben dieser Festlegung des Verwendungszwecks der Rundfunkbeitragserhebung und des Kreises der Abgabenschuldner findet sich in den gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags keine ausdrückliche Bestimmung zu der Gegenleistung, für die die Abgabe erhoben wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Rundfunkbeitrag schon deshalb eine „voraussetzungslos“ erhobene Abgabe in der Form einer Zwecksteuer darstellt, deren tatbestandliche Voraussetzung an das bloße Innehaben einer Wohnung anknüpft und dessen Finanzierungszweck in den Grenzen der §§ 7 HGrG und 8 BHO allein die „Ausgabenseite“ der Abgabenerhebung bestimmt (a.A. Bölck, Der Rundfunkbeitrag, NVwZ 2014, 266, 268; zum Begriff der Zwecksteuer BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 348; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58 -, BVerfGE 9, 291, 300; Beschl. v. 04.02.1958 - 2 BvL 31/56, 2 BvL 33/56 -, BVerfGE 7, 244, 254; allg. Vogel/Waldhoff, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand: 1997, Vorb. zu Art. 104a - 115, Rn. 383ff). Denn auch wenn sich die für die Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerliche Vorzugslast notwendige rechtliche Verknüpfung der Leistungspflicht des Abgabenschuldners mit einer Gegenleistung aus dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt der Abgabenerhebung ergeben muss, so reicht es aus der Sicht der Kammer doch aus, wenn sich diese Verknüpfung mit hinreichender Klarheit im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ableiten lässt (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003, a.a.O., BVerfGE 108, 1, 19f; Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 350, wo zur Rechtfertigung einer Gebühr auf die gesetzgeberischen Zwecke abgestellt wird, die von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden). Dies ist hier der Fall:
29 
Nach der dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zum fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT-Drs. 15/197) beigefügten Begründung zu diesem Staatsvertrag sind in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV und dem Verzicht auf den zuvor - nach Maßgabe des bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags - maßgeblichen Gerätebezug „die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells“ darin verankert, dass „zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (…) beizutragen (hat), wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“ (LT-Drs. 15/197 S. 34). Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass mit dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgegolten werden soll. Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).
30 
Die damit nach der normativen Ausgestaltung der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht gegebene rechtliche Abhängigkeit der Leistungspflicht des Beitragsschuldners von der über diese Abgabe finanzierten Gegenleistung der Rundfunkanstalten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Rundfunkbeitragspflicht begründende Möglichkeit des Rundfunkempfangs dem Wohnungsinhaber - anders als unter der Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mit seiner Anknüpfung der Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (§§ 2 Abs. 2; 1 Abs. 2 RGebStV) - durch die flächendeckende Ausstrahlung quasi „aufgedrängt“ wird, ohne dass für diesen (von der letztlich auf Grund absoluter Unverhältnismäßigkeit irrelevanten Aufgabe eines festen Wohnsitzes abgesehen) eine Möglichkeit besteht, sich der Leistungspflicht durch einen subjektiven Willensakt zu entziehen. Denn entgegen einer in der Literatur (Degenhart, Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, ZUM 2011, 193, 196; ähnlich auch Jarass, a.a.O., S. 33) geäußerten Auffassung stellt die Verzichtbarkeit einer abgabenpflichtigen Nutzungsmöglichkeit eines staatlichen Leistungsangebots - wie die Regelungen zur Erschließungsbeitragspflicht (§§ 127 Abs. 1; 133 BauGB) oder dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO BW) zeigen - nach Auffassung der Kammer kein Merkmal dar, das zur Voraussetzungslosigkeit einer Abgabe und damit zu deren Einordnung als Steuer im Sinne des Art. 105 GG führen müsste. Vielmehr kommt es - trotz der mit der fehlenden Verzichtbarkeit der Gegenleistung des Staates verbundenen Auflösung des die nichtsteuerlichen Abgaben charakterisierenden Prinzips des „do ut des“ (hierzu Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 381) - für die Zuordnung einer Abgabe zum Bereich entweder der (gegenleistungslosen) Steuern oder der (gegenleistungsabhängigen) nichtsteuerlichen Abgaben allein darauf an, ob eine rechtliche Verbindung zwischen der Abgabenpflicht des Bürgers und der Leistungserbringung des Staates in dem Sinne besteht, dass die Abgabenpflicht bei einer irgendwie gearteten Störung des Austauschverhältnisses entfällt oder entfallen kann (vgl. auch Vogel/Waldhoff, a.a.O., Rn. 384; zustimmend Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, (Stand: Juni 2014), § 3 AO Rn. 18a). Aus dem gleichen Grunde ist es für die Zuordnung der Rundfunkbeitragspflicht zum kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgabenerhebung auch unerheblich, dass den Rundfunkanstalten keine Möglichkeit eingeräumt ist, bei einer Verweigerung der Beitragszahlung die Leistungserbringung einzustellen (zur Befreiung von der Beitragspflicht bei entsprechend nachgewiesener finanzieller Unmöglichkeit vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 9 RBStV).
31 
Ergibt sich die Zuordnung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zum Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben nach dem Vorstehenden bereits aus der - und sei es über eine entsprechende Auslegung des Anwendungsbereichs der Befreiungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 6 RBStV sicherzustellenden - normativen Verbindung der Abgabenpflicht mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit in der Wohnung, spricht zusätzlich gegen die Qualifizierung dieser Abgabe als Steuer, dass sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens dient, sondern ausschließlich der Deckung des speziellen Finanzbedarfs, der sich aus der Notwendigkeit der (funktionsgerechten) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten ergibt (§ 1 RBStV i.V.m §§ 12 und 40 RStV; zu diesem Aspekt der Qualifizierung einer Abgabe als nichtsteuerlich vgl. BVerfG, Urt. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, 384). Auch fließen diese Mittel nicht - wie dies bei steuerlichen Abgaben zwingend erforderlich wäre (hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 202) - in den allgemeinen Landeshaushalt, sondern unterliegen - nach der Verteilung nach gesetzlich bestimmten Anteilen (vgl. § 9 RFStV) - der Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (zu diesen Aspekten der Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146).
32 
Entgegen der Auffassung des Kläger-Bevollmächtigten (hierzu auch ders./Günther, a.a.O., S. 6 ff) und weiterer Stimmen in der Literatur (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835f; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1570f; Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1/2013, S. 1, 10f) wird die - hier vorgenommene - formale Sonderung des Rundfunkbeitrags von den steuerlichen Abgaben im Sinne des Art. 105 GG nicht dadurch in Frage gestellt, dass die als Gegenleistung für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ausgestaltete Möglichkeit des Rundfunkempfangs den beitragspflichtigen Wohnungsinhabern keinen individuellen oder zumindest individualisierbaren Vorteil vermittelte, sondern eine Leistung darstellte, die der - über den Begriff der Wohnungsinhaber faktisch erfassten - Allgemeinheit erbracht werde. Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob diese Bewertung der als Gegenleistung zur Rundfunkbeitragspflicht ausgestalteten Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einer Wohnung tatsächlich zutrifft. Denn auch wenn sich die Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Begriff der Steuer in Art. 105 GG nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt derselben bestimmt, ist hierbei maßgeblich auf das klar und eindeutig festgelegte Kriterium der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer Gegenleistung sowie - ergänzend - auf den (fehlenden) Zufluss der Mittel in den Haushalt abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2005, a.a.O., BVerfGE 113, 128, 146; Beschl. v. 18.05.2004, a.a.O., BVerfGE 110, 370, 384; Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13; hierzu auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12 -, juris Rn. 98), ohne die dadurch ermöglichte formale Zuordnung der Abgabe zu den finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereichen von Bund und Ländern (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 28.03.2002 - 2 BvG 1/01, 2 BvG 2/02 -, BVerfGE 105, 185, 193 f) durch eine materielle Bewertung der Gegenleistungsfunktion der Abgabe zu belasten. Insofern ist zwischen der formalen Zuordnung einer Abgabe zum Begriff der Steuer und den weiteren materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben zu unterscheiden (ähnlich auch BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - a.a.O. -, BVerfGE 108, 1, 13f.).
33 
Aus den gleichen Erwägungen heraus misst die Kammer den weiteren gegen die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe erhobenen Einwendungen zur fehlenden Unmittelbar- und Sachgerechtigkeit der Verknüpfung zwischen dem Nutzungsvorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und dem Innehaben einer Wohnung (hierzu Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 268; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ, 2013, 1569, 1571; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 13 ff; Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, 1, 17) jedenfalls im Rahmen der hier maßgeblichen Frage der formalen Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu dem kompetenziellen Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als diese Aspekte auf Tatbestandsmerkmale des spezifischen Abgabentyps des Beitrags als einer Vorzugslast bezogen sind und damit die Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Regelungsbereich des Art. 105 GG nicht - wie systematisch erforderlich - vom verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer her bestimmen.
34 
2.2.4. Ist der Rundfunkbeitrag begrifflich als nichtsteuerliche Abgabe einzustufen, für deren Erhebung und Ausgestaltung nach der Regelung des Art. 70 Abs. 1 GG die allgemeine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben ist (grundlegend BVerfG, Entsch. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1/60, 2/60 -, BVerfGE 12, 205, 249), kann die Kammer keine hinreichende Überzeugungsgewissheit davon erlangen, dass dieses bei der Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV die Anforderungen missachtet hätte, die sich hierbei aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG auch hinsichtlich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich nichtsteuerlicher Abgaben ergeben.
35 
Die im Wesentlichen auf das Finanzierungsmittel der Steuer beschränkten Regelungen der Art. 104a ff GG schließen die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus, setzen jedoch der auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern gestützten Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zum Schutz der finanzverfassungsrechtlichen Mittelverteilung und der Bürger Grenzen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342). So bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Auch muss die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich bedarf die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben auch einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Abweichung vom Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts, mit dem in der Sache gewährleistet werden soll, dass das Parlament den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, BVerfGE 113, 128, 146 f; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370, 387f; Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, 13 ff).
36 
Die Kammer hat durchaus Bedenken, ob der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, die an die klassische und zum - auch verfassungsrechtlich - tradierten Stand staatlicher Tätigkeit gehörende Abgabenform des Beitrags gestellt sind. Aus diesem Grund geht sie nicht bereits deshalb davon aus, dass der Rundfunkbeitrag sich dem Grunde nach hinreichend deutlich von der Steuer unterscheidet und er durch seine anerkannte Ausgleichsfunktion sachlich gerechtfertigt ist (zu dieser Folge der Zuordnung einer nichtsteuerlichen Abgabe zum Begriff der Gebühr oder des Beitrags vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1, 17; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
37 
Als nichtsteuerliche Vorzugslast verfolgt der Beitrag zwar - wie die Steuer - einen Finanzierungszweck; hierbei knüpft er jedoch - im Gegensatz zur Steuer - an einen besonderen Vorteil an, den der Beitragsschuldner dadurch erlangt, dass ihm eine Einrichtung des Staates individualisierbar zur Benutzung zur Verfügung steht. Legitimierender Grund des Beitrags ist damit die Gewährung eines konkreten, einzeln greifbaren (hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, 353) und damit besonderen Nutzungsvorteils, den der Abgabenpflichtige als Teil der Gruppe erlangt, der die öffentliche Einrichtung mit ihren Leistungen zur Verfügung steht (hierzu BVerfG, Urt. v. 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. -, 113, 128, 148; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370, 388; Beschl. v. 26.05.1976 - 2 BvR 995/75 -, BVerfGE 42, 223, 228; Entsch. v. 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 -, BVerfGE 14, 312, 317; allg. Korioth, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 44 S. 123 ff; Vogel/Waldhoff, a.a.O., Vorbem. z. Art. 104a - 115, Rn. 429; Heun, in: Dreier, GG Kommentar, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 105 Rn. 20 jew. m.w.N.). Insofern ist insbesondere problematisch, ob der Qualifizierung der Möglichkeit des Rundfunkkonsums innerhalb der Wohnung als beitragstypisch „gruppennütziger Sondervorteil“ aller volljährigen Wohnungsinhaber entgegensteht, dass diese Gruppe aufgrund der Weite des verbindenden Gruppenmerkmals mit der Allgemeinheit identisch ist (so insb. Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 836; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1572; Bölck, a.a.O., NVwZ 2014, 266, 267; ebenso - unter Betonung der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Zugehörigkeit aller Wohnungsinhaber zur Gruppe der Rundfunkteilnehmer - Degenhart, a.a.O., K&R 2013, Beihefter 1, S. 10ff.; ähnlich auch Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 7 f, wenn dort die Widerleglichkeit der Rundfunknutzung als Element der Individualisierbarkeit des Vorteils angesehen wird; zur Notwendigkeit der Abgrenzung des abgabenpflichtigen Personenkreises von der Allgemeinheit vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 11.10.1994 - 2 BvR 633/86 -, BVerfGE 91, 186, 204; Beschl. v. 12.10.1994 -1 BvL 19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223f). Jedenfalls kann der Hinweis darauf, dass eine Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises nicht dadurch zur Steuer wird, dass sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Besitz eines Personalausweises nach § 1 Abs. 1 PAuswG im Ergebnis jeder deutsche Bürger ab einem Alter von 16 Jahren entrichten muss (so Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und verfassungsrechtliche Einordnung, 2013, S. 33; Schneider, Die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags, DStR 2014, 509; ähnlich ders., Antworten auf „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, ZUM 2013, 472, 477), kaum überzeugen. Denn abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme der Leistung hier auf einem vorgelagerten gesetzlichen Zwang beruht, der im Bereich des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht existiert und auch nicht existieren kann, ist die Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Personalausweises immer auf ein konkret veranlasstes Verwaltungshandeln bezogen und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, der ein Sondervorteil zugewendet wird. Ebenfalls ohne große Überzeugungskraft ist die Sichtweise, nach der sich die Bestimmung des beitragsspezifischen „Sondervorteils“ allein nach der Individualisierbarkeit des Leistungsangebots für den einzelnen Beitragsschuldner und ohne Rücksicht darauf bestimmt, inwieweit auch anderen diese Nutzungsvorteile zukommen (so wohl Kube, a.a.O., S. 33, ähnlich auch VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.2014, a.a.O., Rn. 103). Denn anders als in Bezug auf die formale Zuordnung einer Abgabe zum kompetenziellen Bereich der Steuer oder der nichtsteuerlichen Leistungen steht bei der Zuordnung des - hier auf Grund der rechtlichen Verknüpfung der Abgabenpflicht mit einer spezifischen Nutzungsmöglichkeit - als nichtsteuerliche Abgabe qualifizierten Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV zu dem abgabenrechtlichen Begriff des Beitrags die Sicherung der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung im Vordergrund. Diese Begrenzungs- und Schutzfunktion verlöre in Bezug auf ihre grundsätzliche Anerkennung der Möglichkeit einer Gebühren- und Beitragserhebung jedoch an der notwendigen Überzeugungskraft, wenn der Beitragsbegriff durch die - rechtstechnisch in weitem Umfang mögliche - Zuweisung der Erbringung einer individualisierten Staatsaufgabe an eine öffentliche Einrichtung auf Leistungsangebote bezogen werden könnte, die in der Sache der Allgemeinheit erbracht werden und dementsprechend als Gemeinlast durch Steuern zu finanzieren wären (zu diesem Gedanken auch, wenn auch unter dem Aspekt des bei der Verknüpfung unverzichtbarer Leistungen an die Gemeinschaft mit einer Gegenleistung in Frage gestellten Prinzips des „do ut des“, Vogel/Waldhoff, a.a.O., 381).
38 
Allerdings spricht vieles dafür, dass die aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung abzuleitenden Vorgaben an die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben nach der konkreten Ausgestaltung der Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV auch ohne die eindeutige Zuordnung dieser Abgabe zum Abgabentypus des Beitrags beachtet worden sind. Dies ist vor allem durch die strukturellen Besonderheiten bedingt, die sich aus der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ergeben (für die Einordnung der Rundfunkbeiträge als einer der Sachkompetenz für das Rundfunkrecht immanenten - nichtsteuerlichen - Abgabenform sui generis vgl. etwa - bereits für die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - Gersdorf/Brosius-Gersdorf, Rechtsfragen des Teilnehmerentgelts nach bayerischem Rundfunkrecht, 1997, S. 62 ff, 70 ff; Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, 2003, S. 155; Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2009, S. 41 ff; ähnlich auch Jachmann, in, v.Mangoldt/Klein/Stark, Grundgesetz, Kommentar, Bd. III, 6. Aufl. 2010, Art. 105 Rn. 23; Jarass, a.a.O., S. 44f).
39 
So ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zunächst durch die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Rundfunkbeiträge dienen nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern werden - wie dargelegt - gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Damit erfüllt der Gesetzgeber seinen Auftrag, über eine entsprechende Finanzierungsregelung dafür Vorsorge zu treffen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (BVerfG, Urt. v. 25.03.2014 – 1 BvF 1/11 u. a. – NVwZ 2014, 867, 869; Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. -, BVerfGE 119, 181, 214 ff.; näher zum spezifischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und den hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Finanzierungsform vgl. Fehling in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl 2013, Kap. „Medien- und Informationsrecht“, S. 1053 ff; Rn. 53 ff, 80f). Denn durch die Erhebung der nichtsteuerlichen Rundfunkbeitragszahlungen wird eine quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs erreicht, die es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglicht, ein Programm anzubieten, das den im Rahmen der dualen Rundfunkordnung allein über die privaten Rundfunkanbieter nicht gewährleisteten, verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und das sich gleichzeitig einer möglichen Einflussnahme des Haushaltsgesetzgebers auf das Programm bei der Zuweisung der Finanzmittel weitgehend entzieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., BVerfGE 119, 181, 219; Urt. v. 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 90). Hinzu kommt die Rechtfertigung der Beitragserhebung durch die Ausgleichsfunktion der Rundfunkabgabe. Denn neben den - mittelbaren, auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen - Vorteilen eines vielfaltsichernden öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die Beitragserhebung auch dem Ausgleich des (zumindest potentiellen) Vorteils, der in der Möglichkeit des Beitragsschuldners zur individuellen Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots liegt.
40 
Der über die Finanzierungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 GG und die hieraus folgenden sachgerechten Strukturen begründeten Rechtfertigung der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht nicht entgegen, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich - aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung - nahezu jeden Volljährigen im Inland erfasst.
41 
So liegt der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (so auch BayVerfGH, Entsch. v. 15.05.2014 - Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, Juris Rn. 75; a.A. Degenhart, a.a.O., K&R Beihefter 1, S. 11; Korioth/Koemm, a.a.O., DStR 2013, 833, 835; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569,1571).
42 
Die hiermit - unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung der Abgabe zum Begriff des Beitrags sowie dem finanzverfassungsrechtlichen Gebot der deutlichen Unterscheidung zur Steuerlast problematische - Weite des Kreises der Abgabenpflichtigen ist trotz der damit gegebenen Annäherung der Abgabenpflicht an eine - grundsätzlich der Steuerfinanzierung vorbehaltene - Gemeinlast dadurch gerechtfertigt, dass sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar grundsätzlich an die Allgemeinheit richtet, eine Steuerfinanzierung dieses Angebots jedoch im Hinblick auf die Budgetbindung von Steuereinnahmen und die damit gegebene Nähe der Mittelzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die politische Entscheidungsgewalt des Haushaltsgesetzgebers zur verfassungsrechtlich geforderten Staatsferne der Rundfunkfinanzierung in Widerspruch tritt (ausführlich hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 30; Kube, a.a.O., S. 19 ff). Insofern schließen die für den Bereich der Rundfunkfinanzierung bestehenden strukturellen Besonderheiten eine missbräuchliche Umgehung der sonst über die Finanzverfassung gezogenen Grenzen der nichtsteuerlichen Finanzierung von Staatsaufgaben sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts als auch in Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen aus (zu diesen Grenzen der Abgabenerhebung vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334, 349; Beschl. v. 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319, 342).
43 
2.2.5. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstößt auch sonst nicht gegen materielles Verfassungsrecht. Insbesondere ist die für den privaten Bereich getroffene Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung aller volljährigen Wohnungsinhaber auf eine wohnungsbezogene Rundfunkgebühr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
44 
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Nimmt der Gesetzgeber bei einer Regelung Differenzierungen vor oder behandelt er Sachverhalte trotz bestehender Unterschiede gleich, so bedarf er hierfür stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, welche dem Regelungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06 u.a. –, BVerfGE 133, 377, 407 f; Beschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 254; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09 –, BVerfGE 127, 263, 280). Insofern darf der Gesetzgeber - im Interesse der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaufwands - insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung Sachverhalte typisieren und Besonderheiten einzelner Fälle vernachlässigen, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen und sich die Typisierung realitätsgerecht an einem typischen Fall orientiert (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL -, BVerfGE 123, 1, 19 m.w.N.).
45 
Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Die hierin liegende Typisierung der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen ist trotz der in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden Verschiedenheit der hier gegebenen Rundfunknutzung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Es ist angesichts des dem Gesetzgeber gerade bei der Erhebung einer Abgabe in einem Massenverfahren eingeräumten weiten Gestaltungsraums nicht zu beanstanden, dass die Abgabenpflicht weder nach dem tatsächlichen Willen des Einzelnen zur Nutzung des Rundfunkprogramms noch nach der Art der Rundfunknutzung differenziert. Diese abgabenrechtliche Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber ist dadurch gerechtfertigt, dass die Beitragserhebung bei etwa 39 Millionen Wohnungen in einem Verfahren ausgestaltet sein muss, das aufwändige Ermittlungen vermeidet und bei einer eher geringen Belastung von monatlich 17,98 Euro die grundrechtlich gewährleistete Privatheit in der besonders geschützten Wohnung (Art. 13 GG) wahrt. Dabei ist die mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung mit der Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltenden Vorteil durch die plausible und realitätsgerechte Erwägung sachgerecht erfasst, dass die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet, in der sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (vgl. LT-Drs. 15/197, S. 34). Gleichzeitig beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden und nach dem bisherigen Modell der Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts im großen Maße hervorgerufen wurden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit (hierzu Kirchhof, a.a.O., S. 12 ff).
46 
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an eine typisierende Verbindung zwischen dem Innehaben einer Wohnung und einem dort gegebenen beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten musste auch nicht in der Weise als für den Einzelnen widerleglich ausgestaltet werden, dass diesem zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks willentlich nicht empfangen (so aber insb. Degenhart, a.a.O., ZUM 2011, 193, 196; ders. K&R 2013, Beihefter 1 S. 15 ff.; Exner/Seifarth, a.a.O., NVwZ 2013, 1569, 1573f; Koblenzer/Günther, a.a.O., S. 12 ff). Vielmehr durfte der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten des Rundfunkempfangs, der hohen Durchdringung nahezu aller Haushalte mit tauglichen Empfangsgeräten und der damit verbundenen Schwierigkeiten einer effektiven und - auch in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand verhältnismäßigen - Überprüfung einer solchen Darlegung auf die Möglichkeit der Vermeidung der Rundfunkbeitragspflicht allein unter Berufung auf einen fehlenden subjektiven Willen zum Rundfunkempfang verzichten. Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).
47 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
48 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit der Rechtssache aufgeworfene Frage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge des Grundgesetzes bedarf aufgrund der Vielzahl der von dieser Frage betroffenen Rechtsanwendungsfälle einer rechtseinheitlichen Klärung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
49 
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 02/05/2012 00:00

Gründe A. 1 Die Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts betri
published on 07/02/2012 00:00

Tenor 1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
published on 12/10/2010 00:00

Tenor 1. § 116 Absatz 6 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) is
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published on 01/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 7 K 14.363 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag; Verfassungsmä
published on 06/06/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Ab 15.1.2015 war er mit der Wohnanschrift ...-Straße ... in
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.2 Er wohnte von August 2013 bis zum 24.6.2014 in einer Wohnung „Am x, Waiblin
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.