Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 2485/13

published on 06/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 2485/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeiträgen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flst.-Nr. 80/3. Dieses Grundstück war ursprünglich Bestandteil des größeren im Außenbereich befindlichen Grundstücks Flst-Nr. 282, das in mehrere Einzelgrundstücke - darunter auch die Grundstückes Flst.-Nr. 80/2 und 80/3 - aufgeteilt worden ist. Auf der Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 wurde bereits während des Zweiten Weltkriegs ein Gebäude errichtet. Zeitweise befand sich auf diesem Grundstück auch ein privates Schwimmbad. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers ist 1960 bis 1962 eine private Erschließungsstraße zu diesem Grundstück, samt Frischwasserleitung und Mischwasserkanal, errichtet worden. In den 90er Jahren ist hiernach festgestellt worden, dass die „WC-Grube-Ableitung“ dieses Anwesens verstopft war; in der Folge sei ein Anschluss an den bestehenden Schacht KD 667 hergestellt worden. Das heutige Grundstück Flst.-Nr. 80/3 war - und ist - hingegen nicht mit Gebäuden bebaut.
Am 05.03.2013 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan Kirchhalde 1“, der u.a. für das dem Kläger gehörende Grundstück Flst.-Nr. 80/3 ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im Bereich des klägerischen Grundstücks vorhandene Frisch- und Abwasserleitungen eingezeichnet. In der Begründung des Bebauungsplans findet sich folgender Passus:
„10.0. Kosten
Für die Erschließung (Kanal, Wasser, Erschließungsstraße) entstehen keine Kosten, da diese bereits vorhanden ist.
Nicht enthalten sind Verwaltungskosten sowie Kosten für den Grunderwerb.“
Mit Bescheiden vom 28.05.2013 zog die Beklagte den Kläger für eine 85 m² große Teilfläche (Stellplätze) zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 100,05 EUR und einem Kanalbeitrag von 127,50 EUR heran. Am 29.05.2013 folgte ein Klärbeitragsbescheid über 51 EUR. Für eine weitere Teilfläche desselben Grundstückes von insgesamt 698 m² (Bauplatz 3) setzte die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 28.05.2013 einen Wasserversorgungs- und einen Kanalbeitrag von 2.053,78 EUR und von 2.617,50 EUR fest. Am 29.05.2013 erhob sie für die gleiche Teilfläche einen Klärbeitrag von 1.047,00 EUR fest. Für eine dritte Teilfläche von 517,62 m² erhob die Beklagte mit Bescheiden vom 28.05.2013 einen Wasserversorgungsbeitrag von 1.521,27 EUR und einen Kanalbeitrag von 1.938,75 EUR sowie mit Bescheid vom 29.05.2013 einen Klärbeitrag von 775,50 EUR.
Der Kläger legte am 01.06.2013 Widerspruch gegen „sämtliche Bescheide vom 29.05.2013“ ein. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihm zugesichert, dass keine weiteren Beiträge durch den Erlass des Bebauungsplanes „Kirchhalde 1“ entstünden. Es seien bereits Beiträge für das Grundstück entrichtet worden. Zudem sei ihm seitens des Bürgermeisters zugesichert worden, dass keine weiteren Kosten anfallen würden.
Das Landratsamt ... wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass sich der Widerspruch nicht nur auf die Bescheide vom 29.05.2013, sondern auch gegen die Bescheide vom 28.05.2013 richte. Der Widerspruch sei unbegründet. Die Ausführungen unter 10.0 der Begründung des Bebauungsplanes bezögen sich nur eventuelle Kosten der Gemeinde. Für diese sollten keine weiteren Kosten entstehen. Eine rechtsverbindliche Zusage seitens des ehemaligen oder des derzeitigen Bürgermeisters liege schon mangels schriftlicher Form nicht vor. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes „Kirchhalde 1“ sei wegen der nun gegebenen Bebaubarkeit erstmals eine Beitragspflicht entstanden.
Der Kläger hat am 27.11.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Durch den vorhandenen Mischwasserkanal sowie die ebenfalls vorhandene Wasserleitung sei sein Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans erschlossen gewesen. Eine Beitragspflicht entstehe bereits dann, wenn ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sei, auch wenn es mangels entsprechender Festsetzungen nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden könne. Dass die vorhandenen Leitungen auch zur Versorgung der beiden Grundstücke des Klägers gedacht gewesen seien, zeige die auf den jeweiligen Bescheiden eingezeichnete Abzweigung. Damit sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen. Bezüglich der Abwasserbeitragsbescheide gelte ähnliches. Auch von der insoweit vorhandenen Leitung habe die Beklagte gewusst, sei in der Begründung zum Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ unter Ziffer 4.4 doch geregelt, dass anfallendes Schmutzwasser über eine bestehende private Schmutzwasserkanalisation in den - öffentlichen - Schmutzwasserkanal eingeleitet werde. Auch diesbezüglich sei Verjährung eingetreten, die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.11.2011 sei sicherlich nicht die erste ihrer Art gewesen. Schließlich sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass die Grundstücke Flst.Nr. 80/2 und 80/3 früher das - ungeteilte - Grundstück Flst-Nr. 282 gebildet hätten. Das auf dem heutigen Grundstück Flst.Nr. 80/2 befindliche Wohnhaus samt Schwimmbad sei sowohl an die Abwasserbeseitigungs- als auch an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeitragsbescheide der Beklagten vom 28. und 29.05.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24.10.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe nur gegen die Bescheide vom 29.05.2013 Widerspruch eingelegt, sodass die Bescheide vom 28.05.2013 bestandskräftig geworden seien. Eine Zusage des ehemaligen oder des derzeitigen Bürgermeisters sei nie gegeben worden. In einem Schreiben vom 25.03.2008 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Bebauungsplan noch öffentlich-rechtliche Beiträge anfallen könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers entstünden Beitragspflichten mitnichten bereits mit einem tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Anlagen. Vielmehr bedürfe es einer Genehmigung des Anschlusses, an der es fehle. Dass ein Anschluss für das Grundstück Flst.-Nr. 80/2 vorliege, sei für das Grundstück Flst.-Nr. 80/3 ohne Belang.
14 
Dem Gericht liegen je ein Heft Akten der Beklagten und des Landratsamts ... sowie die einschlägigen Satzungen und der Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ vor. Auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
I.
16 
Die Klage ist in Bezug auf alle angefochtenen Bescheide insgesamt zulässig. Insbesondere fehlt es auch in Bezug auf die Bescheide vom 28.05.2013 nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Widerspruch des Klägers ist so auszulegen, dass er neben den Bescheiden vom 29.05.2013 auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfasst.
17 
Für das Widerspruchsverfahren ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für das Klageverfahren gelten, soweit keine abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 68 Rn. 14 ff.). Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind demzufolge wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - L 11 R 3679/11 - juris; vgl. auch allg. BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - NVwZ 2012, 1413; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris).
18 
Gemessen an diesen Kriterien ist das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 01.06.2013, das der Kläger persönlich verfasst hat, so auszulegen, dass es auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfassen soll. Zwar erhebt der Kläger wörtlich nur Widerspruch gegen „sämtliche Bescheide vom 29.05.2013“. In der Begründung beruft er sich indes auf eine - angebliche - Zusage, dass keine Kosten anfielen. Weiter macht der Kläger in dem Widerspruchsschreiben geltend, dass die Beiträge bereits bezahlt worden seien und er keine weiteren Kosten tragen wolle. Diese Einwände betreffen aber alle Beitragsbescheide gleichermaßen. Auch der in dem Widerspruchsschreiben genannte Betreff „Beitragsbescheide Flurst. 80/3“ deutet darauf hin, dass damit alle für dieses Grundstück erlassenen Beitragsbescheide gemeint sind. Nach Würdigung des gesamten Inhalts des Widerspruchsschreibens einschließlich der Begründung ist auch nach der für die Beklagte erkennbaren Interessenlage des Klägers davon auszugehen, dass er bei der Formulierung seines Widerspruchs übersehen hat, dass die Bescheide teilweise vom 28.05.2013 und teilweise vom 29.05.2013 stammen. Aus seinen Ausführungen wird jedoch hinreichend deutlich, dass er gegen alle Beitragsbescheide vom 28.05.2013 und vom 29.05.2013 vorgehen wollte.
19 
Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers ursprünglich selbst in dieser Weise ausgelegt. Sie hat dem Kläger unter dem 05.06.2013 ausdrücklich bestätigt, dass sein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vom 28.05.2013 bzw. vom 29.05.2013 fristgerecht eingegangen sei. Auch die Widerspruchsbehörde ist in ihrem Widerspruchsbescheid - zutreffend - zu dem Schluss gekommen, dass der Widerspruch alle Bescheide umfasse.
II.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Ihre Grundlage finden die angegriffenen Wasserversorgungsbeitragsbescheide in § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 26 Abs. 1, 25 und 37 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (WVS) der Beklagten vom 26.11.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012., nach denen eine Beitragspflicht für Grundstücke, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, dann entsteht, wenn sie bebaut werden können.
22 
Für das mit den angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheiden veranlagte Grundstück des Klägers konnte die abstrakte Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten des am 05.03.2013 beschlossenen Bebauungsplans Kirchhalde 1“ entstehen, der für dieses zuvor im Außenbereich gelegene Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO) konnte daher erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide am 31.12.2013 zu laufen beginnen.
23 
Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflichtig ist neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einer rechtswirksamen Beitragssatzung grundsätzlich ein Grundstück, das in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist und an die Einrichtung angeschlossen werden kann, so dass durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung ein dauerhafter Vorteil für das Grundstück gegeben ist (Gössl in Gössl/Reif, KAG BW, § 32 Anm. 1.1). Das Erfordernis eines Vorteils ergibt sich daraus, dass ein Beitrag eine Abgabe darstellt, mit der ein Ausgleich für den durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird. Die bloße Anschlussmöglichkeit vermag einem Grundstück hingegen nur dann einen Vorteil zu vermitteln, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist. Gleiches gilt, wenn schon Vorbereitungen zukünftiger Anschlüsse - z.B. in Form sog. „Blindanschlüsse“ - getroffen worden sind. Denn ein beitragsrechtlicher Vorteil liegt bei einem Grundstück, das in rechtlicher Hinsicht nicht baulich genutzt werden darf, erst dann vor, wenn es Leistungen der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch nimmt.
24 
Das Gericht geht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden, jedenfalls aber wohl seit 1962 vorhanden. Eine Anschlussmöglichkeit setzt nicht voraus, dass bereits Stichleitungen zu dem Grundstück verlegt sind oder ein Anschluss funktionsfähig ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Leitung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. (Driehaus/Grünewald, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2010, Rn.566.). Zumindest seit dem 26.11.2007 besteht darüber hinaus eine rechtswirksame Beitragsatzung. Für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld wäre es unschädlich, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit lange vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Wasserversorgungssatzung bestanden hat. In solchen Fällen entsteht (erst) mit Inkrafttreten einer rechtsgültigen Satzung die abstrakte Beitragsschuld mit Wirkung ex nunc (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 - DVBl. 2014, 861).
25 
Eine rechtlich gesicherte bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes ist indes erst mit dem Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ geschaffen worden. Zuvor lag das Grundstück im Außenbereich, sodass es grundsätzlich nicht bebaut werden durfte.
26 
Soweit der Kläger meint, sein Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen, trifft dies nicht zu. Die Klärung der Frage, ob ein Anschluss oder eine bloße Anschlussmöglichkeit bestanden hat, muss von dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs ausgehen. Ein tatsächlicher Anschluss, der die Beitragserhebung gegenüber einem Außenbereichsgrundstück rechtfertigen könnte, liegt hiernach nicht schon dann vor, wenn - wie hier - Leitungen vorhanden sind, welche die Wasserversorgung eines Grundstücks bewerkstelligen können, sondern erst dann, wenn diese Leitungen zur Versorgung einer baulichen Anlage mit Frischwasser auch tatsächlich genutzt werden. Dies ist für das streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. 80/3 aber nicht der Fall.
27 
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans befand sich das klägerische Grundstück im Außenbereich. Es durfte daher nicht bebaut werden und gehörte nicht zum Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei einem solchen Außenbereichsgrundstück grundsätzlich keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Dennoch können auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen. Nur dann ist das Vorliegen eines Nutzens offenkundig, weil die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wird (ebd.). Eine tatsächliche Inanspruchnahme in diesem Sinne hat auf dem streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 indes unstreitig nicht stattgefunden, denn auf diesem Grundstück ist schon keine Baulichkeit in einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Sinne vorhanden.
28 
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Grundstück Flst.-Nr. 80/3 früher einmal mit dem Grundstück Flst.-Nr. 80/2 ein einheitliches Grundstück Flst-Nr. 282 bildete. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 wohl schon während des Zweiten Weltkriegs errichtete Wohnhaus bereits seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist und schon zu einem früheren Zeitpunkt eine rechtsgültige Beitragssatzung vorhanden war. Denn dies kann höchstens dazu führen, dass die Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 282, die dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 entspricht, nicht (mehr) zu einem Beitrag herangezogen werden darf war, hindert jedoch nicht jedoch die Beitragsfestsetzung für die Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet.
29 
Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Beitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst-Nr. 282 bereits vor der Aufteilung in Einzelgrundstücke entstanden war, können nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG dennoch (weitere) Anschlussbeiträge erhoben werden, weil sich die bauliche Nutzbarkeit dieses ursprünglichen ungeteilten Grundstücks durch die Festsetzung eines Wohngebiets auf einer Teilfläche - dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 - erhöht hat. Dabei ist der mittlerweile veränderte Grundstückszuschnitt unbeachtlich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 KAG). Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG weitere Beiträge erhoben werden, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden. Dies ist hier für die Teilfläche der Fall, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet.
30 
Ist nach einer Satzung bei der Beitragsbemessung wie hier (vgl. § 28 WVS) die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben im Wege der Teilflächenabgrenzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befindliche Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind (vgl. auch die Regelung in § 29 WVS). An die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen war hier aber lediglich das auf der Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 gelegene Wohnhaus. Dem bebauten Bereich sind zwar auch die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Flächen sowie die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen zuzuordnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Eine genaue Abgrenzung dieser Flächen ist für den vorliegenden Fall jedoch entbehrlich. Denn es ist offenkundig, dass auch derartige in die Beitragsbemessung einzubeziehende Flächen nur im Bereich des vorhandenen Wohnhauses - also des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 - liegen und nicht auf der Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstücks Flst.-Nr. 80/3 bildet, das dem Kläger gehört. Dies gilt selbst dann, wenn man das früher vorhandene Schwimmbad mit einbezieht, denn auch dieses liegt vollständig im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2. Deshalb kann höchstens die das heutige Grundstück Flst.-Nr. 80/2 bildende Teilfläche bereits der Beitragsbemessung unterlegen haben, nicht aber die unbebaute Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/3. Die eine (Nach-) Erhebung rechtfertigende Verbesserung der Vorteilslage (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2013 - 2 S 1702/13 - KStZ 2014, 92) liegt in Bezug auf die betroffene Teilfläche durch die Schaffung einer erstmaligen Bebauungsmöglichkeit vor.
31 
2. Grundlage der Kanal- und Klärbeitragsbescheide ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22, 34 Abs. 1 Nr.1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Beklagten vom 08.11.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012.
32 
Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden. Der im Bebauungsplan als Bestand eingezeichnete Abwasserkanal muss aber jedenfalls bereits in den 90er Jahren vorhanden gewesen sein, als nach den glaubhaften Angaben des Klägers dieses Wohnhaus an den damals bereits bestehenden Schacht KD 667 angeschlossen worden ist. Dies ändert jedoch nichts an seiner Beitragspflicht. Diesbezüglich wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen unter II. 1. verwiesen.
33 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine wirksame Zusicherung des Bürgermeisters, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Es fehlt schon an der erforderlichen Form. Eine rechtverbindliche Zusage bedarf gem. § 38 LVwVfG der Schriftform, welche hier unbestritten nicht eingehalten ist. Abgesehen davon wäre es im Übrigen auch inhaltlich hier durchaus denkbar, dass keine bindende Zusage, sondern höchstens Auskünfte erteilt worden sind, und diese sich allein auf die Erschließungsbeiträge im rechtlichen und nicht im umgangssprachlichen Sinne bezogen haben, also allein auf die Frage der wegemäßigen Erschließung.
34 
Die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, für die Erschließung (Kanal, Wasser, Erschließungsstraße) entstünden keine Kosten, da diese bereits vorhanden sei, bezieht sich schon inhaltlich erkennbar allein auf die der Gemeinde eventuell entstehenden Kosten. Abgesehen davon können Ausführungen in der Begründung eines Bebauungsplanes nicht zu einem rechtswirksamen Beitragsverzicht führen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
I.
16 
Die Klage ist in Bezug auf alle angefochtenen Bescheide insgesamt zulässig. Insbesondere fehlt es auch in Bezug auf die Bescheide vom 28.05.2013 nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Widerspruch des Klägers ist so auszulegen, dass er neben den Bescheiden vom 29.05.2013 auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfasst.
17 
Für das Widerspruchsverfahren ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die für das Klageverfahren gelten, soweit keine abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 68 Rn. 14 ff.). Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind demzufolge wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht. Eine bloße - erkennbar - unrichtige Bezeichnung des Gemeinten schadet demzufolge nicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.2013 - 2 S 2120/12 - juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - L 11 R 3679/11 - juris; vgl. auch allg. BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 - 9 C 7.11 - NVwZ 2012, 1413; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris).
18 
Gemessen an diesen Kriterien ist das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 01.06.2013, das der Kläger persönlich verfasst hat, so auszulegen, dass es auch die Bescheide vom 28.05.2013 umfassen soll. Zwar erhebt der Kläger wörtlich nur Widerspruch gegen „sämtliche Bescheide vom 29.05.2013“. In der Begründung beruft er sich indes auf eine - angebliche - Zusage, dass keine Kosten anfielen. Weiter macht der Kläger in dem Widerspruchsschreiben geltend, dass die Beiträge bereits bezahlt worden seien und er keine weiteren Kosten tragen wolle. Diese Einwände betreffen aber alle Beitragsbescheide gleichermaßen. Auch der in dem Widerspruchsschreiben genannte Betreff „Beitragsbescheide Flurst. 80/3“ deutet darauf hin, dass damit alle für dieses Grundstück erlassenen Beitragsbescheide gemeint sind. Nach Würdigung des gesamten Inhalts des Widerspruchsschreibens einschließlich der Begründung ist auch nach der für die Beklagte erkennbaren Interessenlage des Klägers davon auszugehen, dass er bei der Formulierung seines Widerspruchs übersehen hat, dass die Bescheide teilweise vom 28.05.2013 und teilweise vom 29.05.2013 stammen. Aus seinen Ausführungen wird jedoch hinreichend deutlich, dass er gegen alle Beitragsbescheide vom 28.05.2013 und vom 29.05.2013 vorgehen wollte.
19 
Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers ursprünglich selbst in dieser Weise ausgelegt. Sie hat dem Kläger unter dem 05.06.2013 ausdrücklich bestätigt, dass sein Widerspruch gegen die Beitragsbescheide vom 28.05.2013 bzw. vom 29.05.2013 fristgerecht eingegangen sei. Auch die Widerspruchsbehörde ist in ihrem Widerspruchsbescheid - zutreffend - zu dem Schluss gekommen, dass der Widerspruch alle Bescheide umfasse.
II.
20 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
1. Ihre Grundlage finden die angegriffenen Wasserversorgungsbeitragsbescheide in § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 26 Abs. 1, 25 und 37 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (WVS) der Beklagten vom 26.11.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012., nach denen eine Beitragspflicht für Grundstücke, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, dann entsteht, wenn sie bebaut werden können.
22 
Für das mit den angefochtenen Wasserversorgungsbeitragsbescheiden veranlagte Grundstück des Klägers konnte die abstrakte Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten des am 05.03.2013 beschlossenen Bebauungsplans Kirchhalde 1“ entstehen, der für dieses zuvor im Außenbereich gelegene Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit c KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO) konnte daher erst nach Erlass der angefochtenen Bescheide am 31.12.2013 zu laufen beginnen.
23 
Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflichtig ist neben dem Vorhandensein einer nutzbaren öffentlichen Einrichtung und einer rechtswirksamen Beitragssatzung grundsätzlich ein Grundstück, das in beitragsrelevanter Weise nutzbar ist und an die Einrichtung angeschlossen werden kann, so dass durch den Anschluss an die öffentliche Einrichtung ein dauerhafter Vorteil für das Grundstück gegeben ist (Gössl in Gössl/Reif, KAG BW, § 32 Anm. 1.1). Das Erfordernis eines Vorteils ergibt sich daraus, dass ein Beitrag eine Abgabe darstellt, mit der ein Ausgleich für den durch eine Leistung der Gemeinde ausgelösten Sondervorteil verlangt wird. Die bloße Anschlussmöglichkeit vermag einem Grundstück hingegen nur dann einen Vorteil zu vermitteln, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist. Gleiches gilt, wenn schon Vorbereitungen zukünftiger Anschlüsse - z.B. in Form sog. „Blindanschlüsse“ - getroffen worden sind. Denn ein beitragsrechtlicher Vorteil liegt bei einem Grundstück, das in rechtlicher Hinsicht nicht baulich genutzt werden darf, erst dann vor, wenn es Leistungen der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung tatsächlich in Anspruch nimmt.
24 
Das Gericht geht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden, jedenfalls aber wohl seit 1962 vorhanden. Eine Anschlussmöglichkeit setzt nicht voraus, dass bereits Stichleitungen zu dem Grundstück verlegt sind oder ein Anschluss funktionsfähig ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Leitung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. (Driehaus/Grünewald, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2010, Rn.566.). Zumindest seit dem 26.11.2007 besteht darüber hinaus eine rechtswirksame Beitragsatzung. Für das Entstehen der abstrakten Beitragsschuld wäre es unschädlich, wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit lange vor dem Inkrafttreten einer wirksamen Wasserversorgungssatzung bestanden hat. In solchen Fällen entsteht (erst) mit Inkrafttreten einer rechtsgültigen Satzung die abstrakte Beitragsschuld mit Wirkung ex nunc (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 - DVBl. 2014, 861).
25 
Eine rechtlich gesicherte bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstückes ist indes erst mit dem Bebauungsplan „Kirchhalde 1“ geschaffen worden. Zuvor lag das Grundstück im Außenbereich, sodass es grundsätzlich nicht bebaut werden durfte.
26 
Soweit der Kläger meint, sein Grundstück sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans tatsächlich an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen gewesen, trifft dies nicht zu. Die Klärung der Frage, ob ein Anschluss oder eine bloße Anschlussmöglichkeit bestanden hat, muss von dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs ausgehen. Ein tatsächlicher Anschluss, der die Beitragserhebung gegenüber einem Außenbereichsgrundstück rechtfertigen könnte, liegt hiernach nicht schon dann vor, wenn - wie hier - Leitungen vorhanden sind, welche die Wasserversorgung eines Grundstücks bewerkstelligen können, sondern erst dann, wenn diese Leitungen zur Versorgung einer baulichen Anlage mit Frischwasser auch tatsächlich genutzt werden. Dies ist für das streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. 80/3 aber nicht der Fall.
27 
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans befand sich das klägerische Grundstück im Außenbereich. Es durfte daher nicht bebaut werden und gehörte nicht zum Bauland (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei einem solchen Außenbereichsgrundstück grundsätzlich keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Dennoch können auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen. Nur dann ist das Vorliegen eines Nutzens offenkundig, weil die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wird (ebd.). Eine tatsächliche Inanspruchnahme in diesem Sinne hat auf dem streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 indes unstreitig nicht stattgefunden, denn auf diesem Grundstück ist schon keine Baulichkeit in einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Sinne vorhanden.
28 
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Grundstück Flst.-Nr. 80/3 früher einmal mit dem Grundstück Flst.-Nr. 80/2 ein einheitliches Grundstück Flst-Nr. 282 bildete. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass das im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 wohl schon während des Zweiten Weltkriegs errichtete Wohnhaus bereits seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen ist und schon zu einem früheren Zeitpunkt eine rechtsgültige Beitragssatzung vorhanden war. Denn dies kann höchstens dazu führen, dass die Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 282, die dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 entspricht, nicht (mehr) zu einem Beitrag herangezogen werden darf war, hindert jedoch nicht jedoch die Beitragsfestsetzung für die Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet.
29 
Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Beitragspflicht für das ursprüngliche Grundstück Flst-Nr. 282 bereits vor der Aufteilung in Einzelgrundstücke entstanden war, können nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG dennoch (weitere) Anschlussbeiträge erhoben werden, weil sich die bauliche Nutzbarkeit dieses ursprünglichen ungeteilten Grundstücks durch die Festsetzung eines Wohngebiets auf einer Teilfläche - dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/3 - erhöht hat. Dabei ist der mittlerweile veränderte Grundstückszuschnitt unbeachtlich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 KAG). Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG weitere Beiträge erhoben werden, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden. Dies ist hier für die Teilfläche der Fall, die heute das streitgegenständliche Grundstück des Klägers bildet.
30 
Ist nach einer Satzung bei der Beitragsbemessung wie hier (vgl. § 28 WVS) die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben im Wege der Teilflächenabgrenzung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans befindliche Teilflächen unberücksichtigt, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind (vgl. auch die Regelung in § 29 WVS). An die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen war hier aber lediglich das auf der Fläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 gelegene Wohnhaus. Dem bebauten Bereich sind zwar auch die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Flächen sowie die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen zuzuordnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Eine genaue Abgrenzung dieser Flächen ist für den vorliegenden Fall jedoch entbehrlich. Denn es ist offenkundig, dass auch derartige in die Beitragsbemessung einzubeziehende Flächen nur im Bereich des vorhandenen Wohnhauses - also des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2 - liegen und nicht auf der Teilfläche, die heute das streitgegenständliche Grundstücks Flst.-Nr. 80/3 bildet, das dem Kläger gehört. Dies gilt selbst dann, wenn man das früher vorhandene Schwimmbad mit einbezieht, denn auch dieses liegt vollständig im Bereich des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/2. Deshalb kann höchstens die das heutige Grundstück Flst.-Nr. 80/2 bildende Teilfläche bereits der Beitragsbemessung unterlegen haben, nicht aber die unbebaute Teilfläche des heutigen Grundstücks Flst.-Nr. 80/3. Die eine (Nach-) Erhebung rechtfertigende Verbesserung der Vorteilslage (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2013 - 2 S 1702/13 - KStZ 2014, 92) liegt in Bezug auf die betroffene Teilfläche durch die Schaffung einer erstmaligen Bebauungsmöglichkeit vor.
31 
2. Grundlage der Kanal- und Klärbeitragsbescheide ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG, §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22, 34 Abs. 1 Nr.1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) der Beklagten vom 08.11.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.12.2012.
32 
Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten bereits seit langem vorhanden ist. Sie ist möglicherweise bereits im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. 80/2 während des Zweiten Weltkriegs geschaffen worden. Der im Bebauungsplan als Bestand eingezeichnete Abwasserkanal muss aber jedenfalls bereits in den 90er Jahren vorhanden gewesen sein, als nach den glaubhaften Angaben des Klägers dieses Wohnhaus an den damals bereits bestehenden Schacht KD 667 angeschlossen worden ist. Dies ändert jedoch nichts an seiner Beitragspflicht. Diesbezüglich wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen unter II. 1. verwiesen.
33 
3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine wirksame Zusicherung des Bürgermeisters, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte. Es fehlt schon an der erforderlichen Form. Eine rechtverbindliche Zusage bedarf gem. § 38 LVwVfG der Schriftform, welche hier unbestritten nicht eingehalten ist. Abgesehen davon wäre es im Übrigen auch inhaltlich hier durchaus denkbar, dass keine bindende Zusage, sondern höchstens Auskünfte erteilt worden sind, und diese sich allein auf die Erschließungsbeiträge im rechtlichen und nicht im umgangssprachlichen Sinne bezogen haben, also allein auf die Frage der wegemäßigen Erschließung.
34 
Die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, für die Erschließung (Kanal, Wasser, Erschließungsstraße) entstünden keine Kosten, da diese bereits vorhanden sei, bezieht sich schon inhaltlich erkennbar allein auf die der Gemeinde eventuell entstehenden Kosten. Abgesehen davon können Ausführungen in der Begründung eines Bebauungsplanes nicht zu einem rechtswirksamen Beitragsverzicht führen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 31/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. September 2013 - 1 K 437/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Klä
published on 04/11/2013 00:00

Tenor Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 - 4 K 2806/12 - erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin
published on 13/12/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger - neben bereits übernommener
published on 28/04/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.