Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2010 - 7 K 3177/09

published on 30/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2010 - 7 K 3177/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und begehrt von der Beklagten die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen.
Der Kläger studierte seit Oktober 2008 bei der Beklagten im Bachelorstudiengang „BWL-Handel“ (Schwerpunkt Holz-Betriebswirtschaft). Sowohl im ersten Versuch am 25.05.2009 als auch im Wiederholungsversuch am 31.08.2009 nahm er ohne Erfolg an der zum Bestehen des Moduls „VWL I: Mikroökonomik“ erforderlichen Klausur teil. Seine Prüfungsleistungen wurden jeweils mit der Note 5,0 bewertet. Im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ bestand er die Teilklausur im Fach „Lagerwirtschaft“ mit der Note 3,8. Seine Klausur im Fach „Handelsbetriebslehre“ wurde in dem am 23.12.2008 unternommenen ersten Versuch mit der Note 4,1 und im Wiederholungsversuch am 02.09.2009 mit der Note 4,6 bewertet. Die Teilklausur im Fach „Warenwirtschaft und Handelslogistik“ bestand der Kläger auch im Wiederholungsversuch nicht. Seine Klausur wurde im ersten Versuch am 29.05.2009 mit der Note 5,0 und im Wiederholungsversuch am 03.09.2009 mit der Note 4,4 bewertet.
Mit Schreiben vom 28.09.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederholung der im Zeitraum vom 31.08.2009 bis 02.09.2009 unternommenen, nicht bestandenen Prüfungen. Zur Begründung machte er geltend, er sei im fraglichen Zeitraum erkrankt gewesen. Der Kläger fügte seinem Antrag ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 15.09.2009 sowie einen Befundbericht des Diplom-Psychologen G. vom 25.09.2010 bei.
In dem ärztlichen Attest des Dr. N. vom 15.09.2009 heißt es:
Bei meinem Patienten besteht eine depressive Störung, weshalb ich ihm geraten habe, sich nicht den Belastungen der Prüfungen vom 31.08. bis zum 03.09.1009 auszusetzen! Aus ärztlicher Sicht sind die Prüfungsresultate daher nicht als repräsentativ einzustufen.
In dem Befundbericht vom 25.09.2010 führt der Diplom-Psychologe G. aus:
Diagnose:
Depressive Episode F 32.9
Problembereiche:
10 
Selbstunsicherheit, hoher Anspruch an sich selbst, depressive Denkmuster („Versager“), seit 1 Jahr Aufschaukeln der körpereigenen Stressachse, dadurch unfähig zur Entspannung, Denkblockaden und Konzentrationsstörungen. Dadurch niedrige Belastbarkeit. Anforderungen rufen Ängste und Anspannungszustände bei übergroßem innerem Druck hervor.
11 
Therapie:
12 
Kognitive Verhaltenstherapie mit kognitiver Umstrukturierung, Entspannungs-Reattribuierung von Schuld und Versagen, positiven Selbstinstruktionen und Aufbau eines positiven Selbstbilds.
13 
Therapiezeitraum:
14 
Erstgespräch am 25.09.2009, ab jetzt wöchentlich
15 
Epikrise:
16 
Der Pat. hatte sich bei mir zur Therapie gemeldet. Meine derzeitige Wartezeit beträgt 1 ½ Jahre. Angesichts der erheblichen psychischen Störung hatte ich versprochen, die Therapie vorzuziehen. Wegen sehr hoher Auslastung und längerem Urlaub von mir kam es erst heute zu dem Termin, nachdem sich der dekompensierte Pat. erneut bei mir gemeldet hatte. Von der heutigen Datenbasis ausgehend, schließe ich darauf, dass der Pat. sich selbst nur schwer einschätzen kann, sich zu Zeiten maßlos überfordert, dann sich selbst blockiert, die Dinge ihm über den Kopf wachsen und ein Verpflichtungsgefühl ihn immer wieder antreibt, sich seine Leistungsfähigkeit beweisen zu müssen. Aufgrund der problematischen Selbsteinschätzung ist es dadurch zu dem Schulversagen bei eigentlich bestehender Prüfungsunfähigkeit gekommen. Diese Probleme können durch eine ambulante Verhaltenstherapie gut gelöst werden. Es ist sehr bedauerlich, dass aufgrund der hohen Auslastung der Psychotherapeuten in unserer Gegend die Behandlung immer nur so spät einsetzen kann.
17 
Mit Schreiben vom 15.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf erneute Teilnahme an nicht bestandenen Prüfungen ab. Eine Prüfungsleistung könne gemäß § 10 StuPrO nur nachgeholt werden, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund verhindert gewesen sei. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StPrO müsse der wichtige Grund der Studienakademie unverzüglich schriftlich glaubhaft gemacht werden. Der Kläger habe ein ärztliches Attest vom 15.09.2009 vorgelegt, wonach ihm der Arzt ausdrücklich empfohlen habe, nicht an den betreffenden Klausuren teilzunehmen. Er habe sich damit in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf eigenes Risiko zur Prüfungsteilnahme entschlossen.
18 
Der Kläger legte ein weiteres Attest des Dr. N. vom 20.10.2009 vor, in dem es heißt:
19 
In Erwiderung Ihres Schreibens vom 15.10.2009 ist einzuwenden, dass die Art der Erkrankung meines Patienten - ausgeprägt depressive Störung - eine gesunde Selbsteinschätzung bzgl. der Prüfungsteilnahme verunmöglicht. Eine Wiederholung erscheint angemessen.
20 
Mit Bescheid vom 20.10.2009 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG zum 20.10.2009. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Module VWL und SBWL nicht gemäß § 20 Abs. 1 der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung mit mindestens der Note „ausreichend“ abgeschlossen. Er habe damit die nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen endgültig nicht bestanden.
21 
Am 11.11.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen eine ihm erteilte Notenbescheinigung vom 20.10.2009 ein, den er nicht näher begründete. Die Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 zurück. Der Kläger habe keine konkreten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erhoben.
22 
Bereits mit Beschluss vom 31.03.2010 (7 K 623/10) hatte die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
23 
Der Kläger hat am 12.11.2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er leide seit einiger Zeit an psychischen Beeinträchtigungen und habe sich deshalb in psychologische Behandlung begeben. Bei ihm sei eine depressive Episode festgestellt worden, die unter anderem mit Selbstunsicherheit, einem hohen Anspruch an sich selbst, Denkblockaden und Konzentrationsstörungen verbunden gewesen sei. Er habe trotz dieser Diagnose weiterhin regelmäßig die Vorlesungen besucht und sich eingehend auf die Prüfungen vorbereitet. In der Folgezeit habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass ihm der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N. dringend abgeraten habe, an den Prüfungen in der Zeit vom 31.08.2009 bis 03.09.2009 teilzunehmen. Auch sein Psychotherapeut habe diese Auffassung geteilt. Er selbst sei dieser Empfehlung allerdings nicht gefolgt, weil er nach seiner Einschätzung für die Prüfungen sehr gut vorbereitet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in einem so schlechten psychischen Zustand befunden, dass er außerstande gewesen sei, die Situation auch nur annähernd richtig einzuschätzen. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, gegenüber der Beklagten unverzüglich den Rücktritt von der Prüfungsteilnahme zu erklären.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Bescheide der Beklagten vom 15.10.2009 und 20.10.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn erneut an einer Wiederholungsprüfung im Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ in den Fächern „Warenwirtschaft und Handelslogistik“ und „Handelsbetriebslehre“ teilnehmen zu lassen.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Kläger sei nicht wirksam von den Prüfungen zurückgetreten, da er den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt habe. Er habe seine Prüfungsunfähigkeit erst nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse geltend gemacht. Die Exmatrikulation sei vorliegend nicht zum Semesterende, sondern bereits zum 20.10.2009 ausgesprochen worden, weil hier ein atypischer Fall im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG vorliege, der eine sofortige Exmatrikulation erfordere. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG seien die Studiengebühren bei einer Exmatrikulation nach Beginn der Vorlesungszeit anteilig zu erstatten. Aus diesem Grund sei es geboten, die Exmatrikulation nicht erst zum Ende des Semesters auszusprechen. Ein atypischer Fall im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG liege hier im Übrigen auch deshalb vor, weil die bei der Beklagten vorgenommene Aufteilung eines Studienjahres in jeweils zwei Praxis- und Theoriephasen im Regelfall nicht mit der Semesterdauer übereinstimme. Darüber hinaus müsse jeder Studierende bei der Beklagten über die gesamte Dauer des Studiums in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildungsbetrieb stehen. Das Ausbildungsverhältnis ende mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Auch aus diesem Grund sei es geboten, im Fall des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung die vorzeitige Exmatrikulation auszusprechen.
29 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Behördenakten der Beklagten (2 Hefte) und der Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (7 K 623/10) verwiesen, die der Kammer vorlagen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
31 
Die Bescheide der Beklagten vom 15.10.2009 und 20.10.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung im Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ in den Fächern „Warenwirtschaft und Handelslogistik“ und „Handelsbetriebslehre“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32 
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft - Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - (im Folgenden: StuPrO) vom 18.05.2009 (Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 4/2009 vom 18.05.2009) ist ein Modul erfolgreich abgeschlossen, wenn die geforderte Prüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Werden mehrere benotete Prüfungsleistungen verlangt, ist ein Modul erfolgreich abgeschlossen, wenn im Durchschnitt aller geforderten Prüfungsleistungen die Modulnote „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 StuPrO). Gemäß § 14 Abs. 1 StuPrO können nicht bestandene Prüfungsleistungen eines Moduls einmal wiederholt werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StuPrO sind bei der Wiederholung einer Klausur, die aus Teilklausuren besteht, alle nicht bestandenen Teilklausuren zu wiederholen. Das Ergebnis jeder wiederholten Prüfungsleistung ersetzt bei der Ermittlung der Modulnote die Note der entsprechenden Erstprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 StuPrO). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 StuPrO ist, wenn nach Ausschöpfung der ersten Wiederholungsprüfungen pro Studienjahr nur ein Modul nicht bestanden ist, für dieses Modul eine zweite Wiederholungsprüfung in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Diese wird nach § 14 Abs. 4 Satz 2 StuPrO als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0).
33 
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2009 zutreffend festgestellt, dass der Kläger das Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und das Modul „S-BWL Handel und Logistik“ endgültig nicht bestanden hat.
34 
Der Kläger hat die zum Bestehen des Moduls „VWL I: Mikroökonomik“ erforderliche Klausur sowohl im ersten Versuch am 25.05.2009 als auch im Wiederholungsversuch am 31.08.2009 mit der Note 5,0 nicht bestanden. Im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ bestand er die Teilklausur im Fach „Lagerwirtschaft“ mit der Note 3,8. Seine Klausur im Fach „Handelsbetriebslehre“ wurde in dem am 23.12.2008 unternommenen ersten Versuch mit der Note 4,1 und im Wiederholungsversuch am 02.09.2009 mit der Note 4,6 bewertet. Die Teilklausur im Fach „Warenwirtschaft und Handelslogistik“ hat der Kläger im ersten Versuch am 29.05.2009 mit der Note 5,0 und im Wiederholungsversuch am 03.09.2009 mit der Note 4,4 nicht bestanden. Im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ ergibt sich danach aus den Einzelnoten der Teilklausuren gemäß § 8 Abs. 3 StuPrO die Durchschnittsnote „nicht ausreichend“ (4,2).
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Nachholklausur zur Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsleistungen gemäß § 10 StuPrO. Denn er ist nicht wirksam von den nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen im Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ zurückgetreten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StuPrO muss der für den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 9 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StuPrO).
36 
Die Beklagte ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Rücktrittsgrund einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit jedenfalls nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend und glaubhaft gemacht und auch nicht unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt hat. Nach seinem eigenen Vortrag rieten ihm der behandelnde Arzt Dr. N. und sein Psychotherapeut Dipl.-Psych. G. noch vor der Prüfungsteilnahme dringend davon ab, an den Wiederholungsprüfungen, die im Zeitraum vom 31.08.2009 bis 03.09.2009 stattfanden, teilzunehmen. Er sei dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt, weil er nach seiner Einschätzungen für die Prüfungen sehr gut vorbereitet gewesen sei. Dem Kläger war seine Erkrankung somit bereits vor Beginn der Prüfungen bekannt und seine Prüfungsunfähigkeit bewusst. Er hat sich in Kenntnis der eigenen Erkrankung der Prüfungen unterzogen und damit eine bewusste Risikoentscheidung getroffen. Ein späterer Rücktritt von den Prüfungen ist in diesem Fall nicht mehr möglich (vgl. zum Ganzen etwa VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 09.08.2002 - 9 S 1573/02 -, VBlBW 2002, 533).
37 
Selbst wenn sich der Kläger - wie er meint - vor und während der Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen in einem so schlechten psychischen Zustand befunden hätte, dass er außerstande gewesen war, die Situation auch nur annähernd richtig einzuschätzen, fehlt es an der unverzüglichen Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit und der unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass eine Unfähigkeit zu vernunftgemäßem Verhalten auch nach der Prüfungsteilnahme noch bis zur erstmaligen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit mit Schreiben vom 28.09.2009 - also nahezu einen Monat lang - fortdauerte. Hiergegen spricht bereits, dass er den Einwand der Prüfungsunfähigkeit erst nach der Bekanntgabe der negativen Prüfungsergebnisse erhob. Darüber hinaus datierte das von ihm vorgelegte ärztliche Attest bereits vom 15.09.2009, so dass jedenfalls die Vorlage des Attestes mit Schreiben vom 28.09.2009 nicht mehr unverzüglich und somit verspätet erfolgte.
38 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einer zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 StuPrO, da er in dem betreffenden Studienjahr nach Ausschöpfung der ersten Wiederholungsprüfungen nicht lediglich ein Modul, sondern zwei Module - „VWL I: Mikroökonomik“ und „S-BWL Handel und Logistik“ - nicht bestanden hat.
39 
Da der Kläger somit die nach der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft erforderlichen Prüfungsleistungen in den Modulen „VWL I: Mikroökonomik“ und „S-BWL Handel und Logistik“ endgültig nicht bestanden hat, ist seine Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 Landeshochschulgesetz - LHG - erloschen. Der Kläger war folglich gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren.
40 
Die Beklagte durfte die Exmatrikulation hier auch mit sofortiger Wirkung zum 20.10.2009 aussprechen. Zwar wird die Exmatrikulation gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 LHG in der Regel erst zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Im Fall des Klägers liegen jedoch besondere Gründe vor, die nach § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ausnahmsweise eine sofort wirksame Exmatrikulation rechtfertigen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten kann das Vorliegen eines atypischen Falles allerdings nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG hergeleitet werden, wonach eine bereits bezahlte Studiengebühr bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ganz, bei einer späteren Exmatrikulation anteilig zu erstatten ist. Denn § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG kommt nach der gesetzlichen Systematik nur dann zur Anwendung, wenn die Exmatrikulation gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ausnahmsweise nicht erst zum Ende des Semesters ausgesprochen wird. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung des § 62 Abs. 4 Satz 1 LHG, wonach die Exmatrikulation in der Regel zum Ende des Semesters wirksam wird, derogiert. Die Ausnahmeregelung des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG wäre dann entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht nur in atypischen Fällen, sondern in jedem Fall der Exmatrikulation heranzuziehen.
41 
Ein atypischer Fall im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG liegt hier im Übrigen auch nicht deshalb vor, weil die bei der Beklagten vorgenommene Einteilung eines Studienjahres in jeweils zwei Praxis- und Theoriephasen im Regelfall nicht mit der Semesterdauer übereinstimmt. Denn die Festlegung der Theorie- und Praxisphasen sowie der Semesterdauer obliegt allein der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis. Eine Anpassung der Theorie- und Praxisphasen und der Semesterdauer erscheint der Kammer deshalb ohne weiteres möglich und begründet folglich keinen Ausnahmefall im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG.
42 
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Ausnahmefall gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG hier allerdings - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - aus den Besonderheiten der Dualen Hochschule, die das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbindet (duales System, vgl. § 29 Abs. 6 Satz 1 LHG). Bei der Dualen Hochschule muss jeder Studierende über die gesamte Dauer seines Studiums in einem Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsstätte stehen, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65 b Abs. 2 LHG zugelassen ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 7 und § 62 Abs. 2 Nr. 4 LHG). Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ziffer 2.3 Satz 2 des zwischen der Ausbildungsstätte und dem Studierenden geschlossenen standardisierten Studien- und Ausbildungsvertrags für den Studienbereich Wirtschaft mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Der Ausbildungsstätte ist es in diesem Fall unzumutbar, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Semesters fortzuführen und insbesondere die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer, bei der Dualen Hochschule im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG einen Ausnahmefall nach § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG anzunehmen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf EUR 10.000,- festgesetzt.
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
30 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
31 
Die Bescheide der Beklagten vom 15.10.2009 und 20.10.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung im Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ in den Fächern „Warenwirtschaft und Handelslogistik“ und „Handelsbetriebslehre“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32 
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Studium und die Prüfungen im Studienbereich Wirtschaft - Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft - (im Folgenden: StuPrO) vom 18.05.2009 (Amtliche Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 4/2009 vom 18.05.2009) ist ein Modul erfolgreich abgeschlossen, wenn die geforderte Prüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Werden mehrere benotete Prüfungsleistungen verlangt, ist ein Modul erfolgreich abgeschlossen, wenn im Durchschnitt aller geforderten Prüfungsleistungen die Modulnote „ausreichend“ (4,0) erreicht wurde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 StuPrO). Gemäß § 14 Abs. 1 StuPrO können nicht bestandene Prüfungsleistungen eines Moduls einmal wiederholt werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StuPrO sind bei der Wiederholung einer Klausur, die aus Teilklausuren besteht, alle nicht bestandenen Teilklausuren zu wiederholen. Das Ergebnis jeder wiederholten Prüfungsleistung ersetzt bei der Ermittlung der Modulnote die Note der entsprechenden Erstprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 StuPrO). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 StuPrO ist, wenn nach Ausschöpfung der ersten Wiederholungsprüfungen pro Studienjahr nur ein Modul nicht bestanden ist, für dieses Modul eine zweite Wiederholungsprüfung in der Regel innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich. Diese wird nach § 14 Abs. 4 Satz 2 StuPrO als mündliche Prüfung durchgeführt und entscheidet nur noch über die Note „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0).
33 
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2009 zutreffend festgestellt, dass der Kläger das Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und das Modul „S-BWL Handel und Logistik“ endgültig nicht bestanden hat.
34 
Der Kläger hat die zum Bestehen des Moduls „VWL I: Mikroökonomik“ erforderliche Klausur sowohl im ersten Versuch am 25.05.2009 als auch im Wiederholungsversuch am 31.08.2009 mit der Note 5,0 nicht bestanden. Im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ bestand er die Teilklausur im Fach „Lagerwirtschaft“ mit der Note 3,8. Seine Klausur im Fach „Handelsbetriebslehre“ wurde in dem am 23.12.2008 unternommenen ersten Versuch mit der Note 4,1 und im Wiederholungsversuch am 02.09.2009 mit der Note 4,6 bewertet. Die Teilklausur im Fach „Warenwirtschaft und Handelslogistik“ hat der Kläger im ersten Versuch am 29.05.2009 mit der Note 5,0 und im Wiederholungsversuch am 03.09.2009 mit der Note 4,4 nicht bestanden. Im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ ergibt sich danach aus den Einzelnoten der Teilklausuren gemäß § 8 Abs. 3 StuPrO die Durchschnittsnote „nicht ausreichend“ (4,2).
35 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Nachholklausur zur Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsleistungen gemäß § 10 StuPrO. Denn er ist nicht wirksam von den nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen im Modul „VWL I: Mikroökonomik“ und im Modul „S-BWL Handel und Logistik“ zurückgetreten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StuPrO muss der für den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen (§ 9 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 StuPrO).
36 
Die Beklagte ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Rücktrittsgrund einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit jedenfalls nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend und glaubhaft gemacht und auch nicht unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt hat. Nach seinem eigenen Vortrag rieten ihm der behandelnde Arzt Dr. N. und sein Psychotherapeut Dipl.-Psych. G. noch vor der Prüfungsteilnahme dringend davon ab, an den Wiederholungsprüfungen, die im Zeitraum vom 31.08.2009 bis 03.09.2009 stattfanden, teilzunehmen. Er sei dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt, weil er nach seiner Einschätzungen für die Prüfungen sehr gut vorbereitet gewesen sei. Dem Kläger war seine Erkrankung somit bereits vor Beginn der Prüfungen bekannt und seine Prüfungsunfähigkeit bewusst. Er hat sich in Kenntnis der eigenen Erkrankung der Prüfungen unterzogen und damit eine bewusste Risikoentscheidung getroffen. Ein späterer Rücktritt von den Prüfungen ist in diesem Fall nicht mehr möglich (vgl. zum Ganzen etwa VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 09.08.2002 - 9 S 1573/02 -, VBlBW 2002, 533).
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Selbst wenn sich der Kläger - wie er meint - vor und während der Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen in einem so schlechten psychischen Zustand befunden hätte, dass er außerstande gewesen war, die Situation auch nur annähernd richtig einzuschätzen, fehlt es an der unverzüglichen Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit und der unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass eine Unfähigkeit zu vernunftgemäßem Verhalten auch nach der Prüfungsteilnahme noch bis zur erstmaligen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit mit Schreiben vom 28.09.2009 - also nahezu einen Monat lang - fortdauerte. Hiergegen spricht bereits, dass er den Einwand der Prüfungsunfähigkeit erst nach der Bekanntgabe der negativen Prüfungsergebnisse erhob. Darüber hinaus datierte das von ihm vorgelegte ärztliche Attest bereits vom 15.09.2009, so dass jedenfalls die Vorlage des Attestes mit Schreiben vom 28.09.2009 nicht mehr unverzüglich und somit verspätet erfolgte.
38 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einer zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 StuPrO, da er in dem betreffenden Studienjahr nach Ausschöpfung der ersten Wiederholungsprüfungen nicht lediglich ein Modul, sondern zwei Module - „VWL I: Mikroökonomik“ und „S-BWL Handel und Logistik“ - nicht bestanden hat.
39 
Da der Kläger somit die nach der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Wirtschaft erforderlichen Prüfungsleistungen in den Modulen „VWL I: Mikroökonomik“ und „S-BWL Handel und Logistik“ endgültig nicht bestanden hat, ist seine Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 Landeshochschulgesetz - LHG - erloschen. Der Kläger war folglich gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren.
40 
Die Beklagte durfte die Exmatrikulation hier auch mit sofortiger Wirkung zum 20.10.2009 aussprechen. Zwar wird die Exmatrikulation gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 LHG in der Regel erst zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Im Fall des Klägers liegen jedoch besondere Gründe vor, die nach § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ausnahmsweise eine sofort wirksame Exmatrikulation rechtfertigen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten kann das Vorliegen eines atypischen Falles allerdings nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG hergeleitet werden, wonach eine bereits bezahlte Studiengebühr bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ganz, bei einer späteren Exmatrikulation anteilig zu erstatten ist. Denn § 5 Abs. 3 Satz 2 LHGebG kommt nach der gesetzlichen Systematik nur dann zur Anwendung, wenn die Exmatrikulation gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG ausnahmsweise nicht erst zum Ende des Semesters ausgesprochen wird. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung des § 62 Abs. 4 Satz 1 LHG, wonach die Exmatrikulation in der Regel zum Ende des Semesters wirksam wird, derogiert. Die Ausnahmeregelung des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG wäre dann entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht nur in atypischen Fällen, sondern in jedem Fall der Exmatrikulation heranzuziehen.
41 
Ein atypischer Fall im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG liegt hier im Übrigen auch nicht deshalb vor, weil die bei der Beklagten vorgenommene Einteilung eines Studienjahres in jeweils zwei Praxis- und Theoriephasen im Regelfall nicht mit der Semesterdauer übereinstimmt. Denn die Festlegung der Theorie- und Praxisphasen sowie der Semesterdauer obliegt allein der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis. Eine Anpassung der Theorie- und Praxisphasen und der Semesterdauer erscheint der Kammer deshalb ohne weiteres möglich und begründet folglich keinen Ausnahmefall im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG.
42 
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich ein Ausnahmefall gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG hier allerdings - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - aus den Besonderheiten der Dualen Hochschule, die das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbindet (duales System, vgl. § 29 Abs. 6 Satz 1 LHG). Bei der Dualen Hochschule muss jeder Studierende über die gesamte Dauer seines Studiums in einem Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsstätte stehen, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65 b Abs. 2 LHG zugelassen ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 7 und § 62 Abs. 2 Nr. 4 LHG). Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ziffer 2.3 Satz 2 des zwischen der Ausbildungsstätte und dem Studierenden geschlossenen standardisierten Studien- und Ausbildungsvertrags für den Studienbereich Wirtschaft mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Der Ausbildungsstätte ist es in diesem Fall unzumutbar, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Semesters fortzuführen und insbesondere die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen. Dies rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer, bei der Dualen Hochschule im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG einen Ausnahmefall nach § 62 Abs. 4 Satz 2 LHG anzunehmen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf EUR 10.000,- festgesetzt.
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 21/03/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen eine negative Prüfungsentscheidung sowie seine Exmatrikulation.2 Der Kläger wurde zum Wintersemester 2008/2009 am Standort Lörrac
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.