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Die Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 sind jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung der dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Antragsjahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von jeweils 3.228,80 DM (1650,89 EUR) bewilligten MEKA-Ausgleichsleistung auf nunmehr jeweils 2.586,20 DM (1322,30 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage teils in § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 LVwVfG und teils in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Insoweit gibt es keine vorrangig anzuwendenden Rechtsnormen.
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Das Europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide keine Grundlage. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), aus deren Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert wurde. Denn nach dem für die bis zum 1.1.2000 getätigten Ausgaben anwendbaren Art. 8 der VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Dies gilt auch für Beträge, die - wie hier - aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung des Rates genehmigten und von der Gemeinschaft kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (EuGH, Urteil vom 19.9.2002 - Rs. C-336/00, Republik Österreich gegen Huber - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff.). Sofern die - hier maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 102/19) die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vorsieht, liegt hierin keine Ermächtigung zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, sondern nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen im nationalen Recht (BVerwG, Urt. v. 10. 12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS m.w.N.).
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Auch das Bundesrecht enthält keine einschlägigen Bestimmungen. Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (vom 31.8.1972, BGBl. I S. 1617 i.d.F. der Bek. v. 20.9.1995, BGBl. I 1146) ist nicht einschlägig. Der insoweit als Ermächtigungsgrundlage in Frage kommende § 10 MOG trifft Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden "in den Fällen der §§ 6 und 8". Ein solcher Fall liegt mit der Ausgleichsleistung jedoch - trotz der Bewilligung nach einem flächenbezogenen Maßstab (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG) - nicht vor, weil mit der Ausgleichszulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (zur fehlenden Anwendbarkeit des MOG in diesen Fällen, BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, a.a.O.).
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a. Soweit die Rücknahme der MEKA-Förderung für die Jahre 1997, 1998 und 1999 auf die in Folge der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 vorgenommene Reduzierung der tatsächlich ermittelten Grünland-, Steillagen- und Nasswiesenflächen bezogen ist, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Denn die Bewilligungsbescheide des ALLB Rottweil vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 waren von Anfang an in dem Umfang rechtswidrig, in dem die MEKA-Förderung auf Flächen bezogen war, die die bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 festgestellten Flächen überstiegen.
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Die vom Kläger für die Jahre 1997, 1998 und 1999 begehrten Zuwendungen nach dem sog. MEKA-Programm beruhen auf den „Richtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA)“ vom 4.4.1996 (GABl. 301) und vom 27.4.1998 (GABl. 335). Diese Richtlinien sind formell wie auch materiell-rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften ohne die Qualität einer Rechtsnorm mit Außenwirkung und vermitteln deshalb für sich genommen keinen direkten Anspruch auf die dort vorgesehenen Zuwendungen (vgl. BVerwG Urt. v. 6.11.1986 - 3 C 72/84 -, BVerwGE 75, 109, 116 sowie Ziff. 1.2 der Richtlinie). Auch kann ein solcher Anspruch weder aus der der Gewährung der MEKA-Förderung in diesen Jahren zugrunde liegenden Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215/85) noch aus der Regelung des § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes Baden-Württemberg (LLG)(=Juris Lw/KultG BW) vom 14.3.1972 (GBl. S. 74 i.d.F. v. 20.5.1994, GBl. S. 281) entnommen werden, der zum Erlass der MEKA-Richtlinien ermächtigt. Insgesamt hat ein Zuwendungsempfänger deshalb lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Förderantrag frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) und im Rahmen der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogenen Grenzen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.1994 - 9 A 1979/93 -, AgrarR 1994, 412 sowie VG Freiburg, Urt. v. 18.9.2002 - 1 K 2342/00 -). Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Förderrichtlinien des Ministeriums Ländlicher Raum die gleichmäßige Förderpraxis innerhalb des Landes festlegen, so ist es dem Gericht verwehrt, diese Förderpraxis durch eine eigenständige Auslegung der Richtlinien selbst zu bestimmen, sondern es muss die Richtlinien als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der vom Landwirtschaftsministerium gebilligten tatsächlichen Handhabung durch die Landwirtschaftsverwaltung auslegen und anwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215).
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Bezogen auf den Förderanspruch des Klägers in den Jahren 1997, 1998 und 1999 ergibt sich hieraus, dass sich dieser in Bezug auf die Förderung der extensiven Grünlandnutzung und die hinzukommende Förderung des Verzichts auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel aus einer Fläche von 7,32 ha, und in Bezug auf die insoweit ebenfalls zusätzliche Steillagen- und Nasswiesenförderung aus einer Fläche von 3,46 ha bzw. 0,49 ha errechnet und deshalb insoweit jeweils nur einen Betrag von 2298,20 DM (1175,05 EUR) umfasste. Dabei ist die Flächenermittlung hinsichtlich der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiese zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Die Kammer ist aber auch davon überzeugt, dass die sonstige Grünlandfläche seines Betriebes nicht - wie vom Kläger angegeben und behauptet - 7,83 ha umfasste, sondern vom ALLB Rottweil rechtsfehlerfrei mit 7,32 ha ermittelt worden ist.
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Auch bei der Ermittlung der Flächen ist die Kammer weitgehend darauf beschränkt zu prüfen, ob diese durch die Behörde willkürfrei anhand der durch die MEKA-Richtlinien oder die allgemeine Verwaltungspraxis vorgegebenen Kriterien erfolgt ist und ob gegebenenfalls Vorgaben des höherrangigen Rechts an die Verwaltung eingehalten worden sind. Soweit der Kläger unter Vorlage von Lichtbildern gerügt hat, dass einzelne Teilflächen im Waldrandgebiet von den Rindern noch beweidet werden und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - noch als Grünland anzusehen seien, folgt dem die Kammer deshalb nicht. Der Vertreter des beklagten Landes hat überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die Mitarbeiter der Landwirtschaftsverwaltung im Rahmen der Gewährung der Förderung nach dem MEKA-Programm noch von förderfähigem Grünland ausgehen und in welchen Fällen insbesondere der permanenten Sukzession der Wälder in die Wiesenflächen dies nicht mehr der Fall sei. Das hierbei maßgebliche Kriterium eines ungehinderten Mähvorgangs und des weitgehenden Fehlens einer bestimmten sukzessionstypischen Vegetation ist sachgerecht und deshalb als Ausdruck der behördlichen Praxis vom Gericht nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, weil dieses Kriterium nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters teilweise auch durch Vorgaben bestimmt ist, die die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der gemäß Art. 7 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 notwendigen Genehmigung der MEKA-Programme gegenüber dem Land macht. Der Kläger konnte demgegenüber nicht darlegen, dass die Mitarbeiter des ALLB Rottweil bei der Beurteilung seiner Flächen von dem insoweit üblichen Maßstab willkürlich abgewichen wären. Vielmehr zeigen gerade die vorgelegten Lichtbilder, dass es sich bei den zwischen ihm und den Prüfern vor Ort streitigen Waldrandflächen um solche Flächen handelt, die zwar durchaus noch beweidet werden können, die aber bereits aufgrund der insgesamt vorhandenen Vegetation keine reinen Grünlandflächen mehr sind. Auch der Verweis des Klägers auf die Verhältnisse im Münstertal begründet keinen Anlass für die Annahme, die Prüfer des ALLB Rottweil hätten den Kläger im Verhältnis zu den dortigen Landwirten willkürlich schlechter behandelt. Denn abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers zu der dortigen Prüfungspraxis wenig substantiiert war, hat der Vertreter des als Aufsichtsbehörde auch insoweit zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die im Münstertal vorherrschende Praxis gerade darin bestünde, die problematischen Sukzessionsflächen über die Zurückdrängung des Waldbewuchses wieder in reines und damit dann erneut förderfähiges Grünland umzuwandeln.
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Im Rahmen der Ermittlung der Grünlandfläche des Klägers ist - entgegen seiner Auffassung - weiter auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Holzlagerplätze nicht als Grünlandfläche ansieht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass auch die Holzlagerplätze nach ihrer Auflösung wieder zu Grünland werden können, doch hat der Klägers selbst vorgetragen, dass er die betroffenen Flächen in der Vergangenheit nicht als Grünland genutzt hat, sondern eben als Lagerplatz für Holz und Schuttabraum.
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Schließlich ist aus der Sicht des Gerichts auch nichts dagegen zu erinnern, wie die als Grünland qualifizierten Flächen letztlich vermessen worden sind. Insofern ist die Landwirtschaftsbehörde nach Art. 19 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24.4.1996 (ABl. Nr. L 102/19) i.V.m Art. 6 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 391/36) dazu verpflichtet, die landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen, die von dieser festgelegt werden und eine den amtlichen Messungen gleichwertige Messgenauigkeit aufweisen müssen. Diesen Anforderungen wird das vom ALLB Rottweil angewendete Verfahren der genauen Vorortabmessung und der dann auf dem Plan nachvollzogenen Flächenberechnung nach dem Planimetriersystem „Planix“ gerecht.
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Ist die Flächenermittlung somit nicht zu beanstanden und ergibt sich hieraus rechnerisch richtig auch ein von Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der jeweils erstmaligen Bewilligung entsprechend reduzierter Anspruch auf eine Zuwendung nach dem MEKA-Programm, so ist die hierauf bezogene Rücknahme dieser Bewilligungsbescheide in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
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Zunächst steht dieser Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). So hat der Kläger Flächenangaben gemacht, die unrichtig und für die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft ursächlich waren; auf die Frage des Verschuldens kommt es insoweit nicht an.
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Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beklagte hat weder in Bezug auf die Rücknahme als solche noch in Hinblick auf die Frage der Rückwirkung der Rücknahmeentscheidung einen gemäß § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO rechtlich relevanten Ermessensfehler gemacht. Zwar finden sich weder in den Rücknahmeentscheidungen des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 noch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 Erwägungen für und gegen eine rückwirkende Teilrücknahme MEKA-Förderung, doch ist das Rücknahmeermessen der Landwirtschaftsbehörde durch die in Art. 20 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 746/96 geforderte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu einer rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage einerseits (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 21.9.1983 - Rs 205/82 -, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff sowie Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23) und die über die Ziffern 10 Abs. 1 und 9.2. Abs. 4 der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000 (GABl. 492) antizipierte Verwaltungspraxis andererseits derart festgelegt, dass zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - Seitens des Klägers keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen sind, die nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung als möglich erscheinen lassen, keine besonderen Ermessenerwägungen angestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57 sowie Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, JURIS).
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b. Soweit die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 ausgesprochene rückwirkende Reduzierung auf die dem Kläger ursprünglich mit Bescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 für die Jahre 1997, 1998 und 1999 bewilligte Streuobstförderung bezogen ist, findet sie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG. Eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet aus, weil die Bewilligungsbescheide - anders als bei der flächenabhängigen Förderung - zunächst, d.h. im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig auf die Förderung von 60 Streuobstbäumen bezogen war. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Baumbestand erst Ende Dezember 1999 in Folge des Orkans „Lothar“ um 12 Bäume verringert worden ist. Allerdings kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG ein (im Zeitpunkt seines Erlasses) rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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So ist der Kläger in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils für die Erhaltung der Streuobstbestände im Umfang von 60 Bäumen gefördert worden (vgl. jeweils Ziff. 3.2.3. der MEKA-Richtlinien vom 4.4.1996 und vom 27.4.1998). Dabei war in den Bewilligungsbescheiden vom 20.3.1998, 12.2.1999 und vom 25.2.2000 jedoch jeweils darauf verwiesen, dass die bewilligten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren durchzuführen sind. Hiermit wurde eine jeweils in Ziff. 5.1. der MEKA-Richtlinien vorgesehene und gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2078/92 auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht, die der Kläger bezogen auf die 12 Bäume, die im Dezember 1999 zerstört worden sind, nicht mehr erfüllen kann. Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
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Hinsichtlich des im Rahmen des rückwirkenden Widerrufs eines begünstigenden Geldleistungsverwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG grundsätzlich auszuübenden Ermessens gilt das Gleiche wie hinsichtlich der unter a. erörterten Rücknahme. Auch hier ist das dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Rückzahlung von letztlich zu Unrecht gewährten Beihilfen nach nationalem Recht möglichst weitgehend bis zur Grenze des hier nicht gegebenen Vertrauensschutzes und der Unverhältnismäßigkeit zurückzufordern (vgl. insoweit Art. 20 Abs. 1 der VO Nr. 746/96), und die hierauf bezogene Regelung der Ziffer 9.4. der - gemäß Ziffer 10 Abs. 1 anwendbaren - MEKA-II Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum vom 12.9.2000 derart bestimmt, dass es zumindest in dem hier gegebenen Regelfall keiner eigenständigen Ermessenserwägungen zum Umfang und Zeitpunkt des Widerrufs mehr bedarf.
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2. Auch der auf das Antragsjahr 2000 bezogene Änderungs- und Rücknahmebescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 ist - mit dem Inhalt, den er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 erhalten hat - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die rückwirkende Reduzierung der ursprünglich bewilligten Ausgleichsleistung in Höhe von 2700,80 DM (1380,90 EUR) um 667,74 DM (341,41 EUR) auf 2033,06 DM (1039,49 EUR) findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.
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Das europäische Gemeinschaftsrecht bietet auch insoweit keine vorrangige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden. Zwar hat die MEKA-Förderung des Klägers im Jahre 2000 - anders als die MEKA-Förderung in den Jahren 1997, 1998 und 1999 - ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Vorschriften (AB. Nr. L 160/80) und in der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.7.1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. Nr. L 214/31). Die zuvor maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 746/96 sind aufgehoben worden (Art. 55 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 und Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999). Aufgehoben worden ist auch die VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik; an deren Stelle ist die VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 160/103 getreten (vgl. Art. 16 und 20 der VO (EG) Nr. 1258/1999). Aber auch nach den neuen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts bleibt es bei dem auch in Art. 10 des EG-Vertrages niedergelegten Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten über ihr nationales Recht für die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen sorgen und gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 1258/1999).
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Die Reduzierung der MEKA-Förderung des Klägers für das Jahr 2000 hat rechtlich und rechnerisch allein ihren Grund darin, dass die dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 zugrunde gelegte Grünlandfläche und damit auch die auf den Verzicht von chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bezogene Fläche des Klägers von 7,83 ha auf nunmehr 6,3 ha reduziert worden war. Die dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Flächen der Steillagen und der Nass- und Feuchtwiesen blieben unverändert. Die Streichung der Streuobstförderung geht ins Leere, nachdem bereits der - bestandskräftige - Bewilligungsbescheid vom 29.9.2000 eine solche Streuobstförderung nicht mehr bewilligt hatte.
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Bezüglich der Berechnung der Grünlandfläche für das Jahr 2000 gilt zunächst grundsätzlich das Gleiche wie in den Förderjahren 1997, 1998 und 1999. Denn auf die MEKA-Förderung des Klägers im Jahr 2000 findet - ebenso wie für die Förderung in den Jahren 1998 und 1999 - die MEKA-Richtlinie vom 27.4.1998 (GABl. S. 335) und nicht die mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA II -) vom 12.9.2000, (GBl. S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 1.1.2000 eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie).
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Insoweit ist das ALLB Rottweil - wie oben zu 1.a) dargelegt - zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich beim Kläger vorhandene Grünlandfläche 7,32 ha umfasst.
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Allerdings hat der Beklagte von dieser ermittelten förderfähigen Grünlandfläche des Klägers für die Berechnung der Förderung im Jahr 2000 zu Recht noch weitere 1,02 ha Fläche abgezogen. Dieser Abzug ergibt sich zwingend aus der Regelung der nach Ziffer 10 Abs. 1 insoweit anwendbaren Ziffer 9. 2 Abs. 2 der MEKA-II Richtlinie vom 12.9.2000. Hiernach gilt in den Fällen, in denen die tatsächliche Fläche die im Antrag angegebene Fläche unterschreitet, die Regelung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Anwendung. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wiederum normiert die Kürzung der tatsächlich ermittelten Fläche um das Doppelte der festgestellten Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche und der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992, ABl. Nr. L 391/36 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6.7.1995 (ABl. Nr. L 156/27 und der VO (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21.12.1999, ABl. Nr. L 340/29). Mit dieser Sanktionsregel für schuldhaft oder auch schuldlos fehlerhafte Flächenangaben in landwirtschaftlichen Beihilfeanträgen entspricht das Land der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999, der die Regelung des Art. 9 Abs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 für unmittelbar verpflichtend erklärt.
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Da der Kläger in seinem Beihilfeantrag vom 9.3.2000 die förderfähige Fläche mit 7,83 ha angegeben hatte, diese aber bei der Vorort-Kontrolle am 9.3.2001 rechtsfehlerfrei mit nur 7,32 ha festgestellt wurde, ergibt sich nach dieser Sanktionsregelung ein zusätzlicher Abzug von 1,02 ha (2 x 0,51 ha). Dabei ist die Kürzungsregelung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung zurückzubeziehen, d.h. die Kürzungsregelung entfaltet ihre Wirkung nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides, sondern sie macht die Bewilligung der Zuwendung bereits von Anfang an insoweit rechtswidrig, als diese auf die von der Kürzung erfassten Flächen bezogen ist.
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Bezogen auf die Kürzung der förderfähigen Fläche kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Angaben zur Fläche auf die amtlichen Angaben in den Katasterauszügen gestützt hat. Allerdings kommen nach der Regelung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 die Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat; doch liegen diese Voraussetzungen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar lässt sich anhand des in der Verwaltungsakte befindlichen Katasterauszugs vom 15.4.1993 eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang der vom Kläger angegebenen 7,83 ha errechnen, doch weist bereits der Katasterauszug vom 17.9.1998 eine solche nur noch in Höhe von 7,1 ha aus, so dass es sich bei den Flächenberechnungen aus dem Jahr 1993 schon deshalb nicht mehr um in diesem Sinne „behördlich anerkannte Angaben“ handeln kann. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zu Recht darauf verwiesen, dass es unabhängig von solchen Flächenangaben stets die eigene Verantwortung des Antragstellers sein muss, die Flächen, die aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen natürlichen Sukzession des Waldes oder einer anderweitigen wirtschaftlichen Nutzung - etwa wie hier als Holzlagerplatz - keine Grünlandflächen mehr sind, aus diesen amtlichen Angaben herauszurechnen.
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Umfasste die im Rahmen der MEKA-Förderung als Grünland und als Fläche des völligen Verzichts auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel letztlich förderfähige Fläche des Klägers somit bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheides vom 29.9.2000 nur 6,3 ha und war deshalb die Bewilligung der MEKA-Förderung für das Jahr 2000 bereits damals insoweit rechtswidrig als diese den Betrag von 2033,06 DM (1039,49 EUR) überschritt, so ist die entsprechende Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides im Bescheid des ALLB Rottweil vom 25.4.2001 auch im Übrigen rechtmäßig.
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Insbesondere steht der Rücknahme nicht die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG entgegen. Denn der Kläger kann sich bereits deshalb nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil er die Bewilligung der überhöhten Ausgleichszulage Landwirtschaft durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Insoweit ist es unschädlich, dass das ALLB Rottweil im Zeitpunkt der Bewilligung bereits aufgrund einer Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 Hinweise darauf hatte, dass die Flächenangaben des Klägers auch zur Grünlandnutzung unrichtig sind. Denn hierdurch wurde keine Situation geschaffen, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Beklagte von seiner Auffassung der eigentlich falschen Flächenangaben abgerückt sei und dieser nun die Angaben des Klägers als richtig akzeptiere. Vielmehr war dem Kläger bewusst, dass die Behörde nach wie vor von einer geringeren Fläche ausging und sich - unabhängig von dem Erlass des Bewilligungsbescheides - vorbehalten hatte, aufgrund der massiven Proteste des Klägers gegen die bei der Vorort-Kontrolle am 15.6.2000 gemachten Flächenfeststellungen später, d.h. im März 2001 nochmals eine Flächenbestimmung vorzunehmen. Man mag es der Behörde als mangelnde Sorgfalt vorwerfen oder aber auch als Entgegenkommen zugute halten, dass das ALLB Rottweil die Förderung der extensiven und dünge- bzw. pflanzenschutzmittelfreien Grünlandnutzung trotz der nach wie vor streitigen Flächenermittlung bereits vor dem zweiten Vorort-Termin und auf der Grundlage der Angaben des Klägers bewilligt hat, am Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG ändert dies jedoch ebenso wenig, wie das - hier zu seinen Gunsten unterstellte - mangelnde Verschulden des Klägers (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364).
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Schließlich kann die Kammer auch nicht erkennen, dass der Beklagte sein gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Insofern kann die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen im Zusammenhang mit den Rücknahmebescheiden vom 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 (oben 1.a) Bezug nehmen.
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3. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 bzw. im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.6.2002 jeweils weiter ausgesprochene Festsetzung der aufgrund der Teilaufhebung der Bescheide vom 20.3.1998, 12.2.1999, 25.2.2000 und vom 29.9.2000 zu erstattenden Beträge in Höhe von jeweils 328,56 EUR (für die Jahre 1997, 1998 und 1999) bzw. von 341,41 EUR (für das Jahr 2000) findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 LVwVfG. Die festgesetzten Beträge entsprechen dem Umfang der Teilaufhebung. Eine Reduzierung dieser Betrages gemäß § 49a Abs. 2 LVwVfG kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger in Bezug auf die zu Unrecht bezogenen Beihilfen nach dem MEKA-Programm im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert wäre. Im Übrigen fehlte es ihm auch an der für die Reduzierung eines Erstattungsbeitrags nach dieser Vorschrift im Bereich der gemeinschaftsrechtlichen Subventionen zwingend notwendigen Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Leistung (zu diesem Erfordernis EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-298/96 -, Oelmühle, Slg. 1998, I-4782, Rn. 38; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 19 B 98.945 -, BayVBl. 2003, 152).
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4. Die in den Bescheiden des ALLB Rottweil vom 25.4.2001, 23.5.2001, 25.5.2001 und vom 25.6.2001 schließlich jeweils festgelegte Verzinsung des zu erstattenden Betrags mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank rückwirkend ab dem Zeitpunkt der materiell unrechtmäßigen Auszahlung der Zuwendung nach dem MEKA-Programm an den Kläger hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG. Diese Regelung entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Denn nach dem hier für die Jahre 1997, 1998 und 1999 maßgeblichen Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und dem für das Jahr 2000 gemäß Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999 maßgeblichen Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92 sind die zu Unrecht gezahlten Beträge „zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten anfallen“ zurückzuzahlen. „Der anzuwendende Zinssatz wird gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts festgesetzt, darf jedoch in keinem Fall den bei der Rückforderung nationaler Beträge geltenden Zinssatz unterschreiten“.
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Ein Sachverhalt, nach welchem gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG von der Verzinsung des Erstattungsbetrags abgesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf die Verzinsung käme angesichts der Notwendigkeit der effektiven Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in das nationale Recht der Rückforderung zu Unrecht bewilligter Agrarsubventionen überhaupt nur dann in Betracht, wenn die zu Unrecht erfolgten Zahlungen auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 bzw. Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/92). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da die zu Unrecht gezahlten Beträge - wie dargelegt - zumindest auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers im Rahmen der Antragstellung beruhten und der Kläger bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Ausgleichsleistung Landwirtschaft zum 29.9.2000 wusste, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von der Landwirtschaftsbehörde der Höhe nach bestritten sind.
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Die vom Kläger-Bevollmächtigten vorgetragene Regelung des Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 327/11), nach welcher im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Zinsen nur für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides und der tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, findet erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1.1.2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen (Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Für Beihilfeanträge, die sich wie die des Klägers auf Zeiträume vor dem 1.1.2002 beziehen, bleibt es bei der hier maßgeblichen Regelung des Art. 20 der VO (EG) Nr. 746/96 und des Art. 48 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1750/1999.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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