| |
| A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen. |
|
| Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen. |
|
| B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). |
|
| 1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25). |
|
| Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an). |
|
| 2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA). |
|
| Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). |
|
| Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen. |
|
| 3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6). |
|
| II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46). |
|
| Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist. |
|
| Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre. |
|
| Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40). |
|
| Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht. |
|
| b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist: |
|
| „… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“. |
|
| Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61). |
|
| Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr. |
|
| Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen. |
|
| Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web). |
|
| Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen. |
|
| Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte. |
|
| b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht. |
|
| (aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen. |
|
| Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor. |
|
| (bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7). |
|
| Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46). |
|
| Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86). |
|
| III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt. |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt: |
|