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| Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA II –) in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen. |
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| Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. |
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| 1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 48 LVwVfG. |
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| a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - u. Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris). |
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| Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Fördergelder nach der MEKA-II-Richtlinie vom. 12.09.2000 (GABl. 2001, 492) gewährt. Diese werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL; ABl. (EG) Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80) und der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.07.1999 (ABl. (EG) Nr. L 214 vom 13.08.1999, S. 31) gewährt. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Insbesondere 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/1992, der Betriebsinhaber zur Rückzahlung der Beträge zuzüglich Zinsen bei zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, enthält allenfalls eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -) und im Übrigen lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -). |
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| b.) Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (- MOG -) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -). Die hier umstrittenen Maßnahmen der Ziffern B 1, B 3.1, B 3.2, B 4, C 1, C 3, E 5, G 1, G 2.3 und G 2.4 der Richtlinie MEKA II sind – trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs – produktionsverfahrensbezogene Regelungen; Gegenstand ihrer Förderung ist die Gewährung einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile. Sie fördert damit keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VGH Bad-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02 -; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris). |
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| 2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken. |
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| 3.) Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. |
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| a.) Der bestandskräftige Bescheid vom 14.03.2008 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen den oben genannten Ziffern nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werden und im Übrigen die in der MEKA-II-Richtlinie vorgegebenen Auflagen nicht erfüllen. In Bezug auf die Bewilligung der MEKA-II-Förderung für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen ist der Bewilligungsbescheid dagegen rechtmäßig. |
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| aa.) Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N., juris). |
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| Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - m. w. N., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris). |
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| bb.) Im vorliegenden Fall verstößt der Bewilligungsbescheid nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit die Förderung nach der MEKA-II-Richtlinie für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen bewilligt worden ist. |
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| In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist – soweit die beantragten Ziffern der MEKA-II-Richtlinie von Bewirtschaftung sprechen – von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. |
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| (1) Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 nach der Acte-éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen, da die Fördergelder der MEKA-II-Richtlinie auf Grundlage dieser Verordnung bewilligt werden (vgl. Ziff. 1.2 der MEKA-II-Richtlinie). |
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| Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden. |
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| (2) Nach der vom EuGH getroffenen Auslegung ist daher hinsichtlich der Feuchtgebietsflächen von landwirtschaftlich genutzten Flächen auszugehen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen. |
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| (3) Gleiches gilt für die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen. |
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| Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage Landwirtschaft zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung. |
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| cc.) Der Bewilligungsbescheid verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit im Übrigen die Ausgleichszulage Landwirtschaft für Flächen bewilligt worden ist, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. |
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| (1) Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung der förderfähigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle greifen nicht durch. Denn das Landratsamt hat die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfen insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich. |
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| Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -). |
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| Auch die Schlageinteilung verlässt nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 6 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3887/1992 erlaubt der Behörde, die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen mit geeigneten Mitteln zu bestimmen und sie festzulegen. Zugleich nimmt der Erwägungsgrund Nr. 27 der VO (EG) Nr. 1750/1999 Bezug auf die die Haushaltsdisziplin betreffenden Vorschriften und erklärt sie für anwendbar. Angesichts dessen entspricht der Ausschluss der Förderung für Kleinstflächen mit einer Größe unter 10 ar einem legitimen Zweck. |
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| Dass im Laufe der Jahre drei verschiedene Handneigungskartierungen vorgenommen worden sind, begegnet angesichts der verschiedenen Grenzwerten in den MEKA-Programmen sowie wegen der erst herzustellenden Vermessungen keinen Bedenken. |
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| Anhaltspunkte, dass das Landratsamt im Übrigen nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor. Wegen der weiteren Gründe, die zur Ablehnung einer Förderung nach der MEKA-II-Richtlinie geführt haben, wird auf die angefochtenen Bescheide gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. |
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| (2) Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt. |
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| (a) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die in Art. 9 Abs. 1 genannten Kürzungen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat. Hieran fehlt es. Denn bei den vom Kläger herangezogenen Unterlagen handelt es nicht um vom Landratsamt ... anerkannte Angaben. Im Übrigen hat er sich auch nicht korrekt im Sinne dieser Verordnung auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial gestützt. Den Kläger trifft insoweit ein Versäumnis, als er die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial nicht überprüft hat. Darüber hinaus lässt sich aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. |
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| (b) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung findet auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 9 VO (EWG) Nr. 3887/1992. Eine Anwendung zu seinen Gunsten unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen. |
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| (c) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist. Dies sehen die maßgeblichen Verordnungen nicht vor. |
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| b.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob daneben § 48 Abs. 2 LVwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren. |
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| aa.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen. |
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| bb.) Auch Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Ausgleichszulage beruht nicht – wie es Art. Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 3887/1992 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum, sondern darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen. |
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| c.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG noch nach der VO (EWG) Nr. 3887/1992 entgegen. |
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| aa.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465). |
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| Am 22.09.2000 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu sogleich). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigen durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Die Antwort des Klägers auf die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 25.05.2007 und damit innerhalb der Jahresfrist. |
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| bb.) Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/1992 macht die Rückforderung von keinerlei Fristen abhängig. Demnach können für die Teilaufhebung auch keine gemeinschaftsrechtlichen Fristen übertragen werden. |
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| d.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können. |
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| Der Kläger kann sich auch nicht nach § 49a Abs. 2 S. 1 LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161). |
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| e.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 S. 1 VwGO. |
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| aa.) Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder Ausgangs- noch Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen anstellen. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.). |
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| bb.) Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.12.2003 - 2 C 22/02 -) anführt, führen auch die Anwendung der darin aufgeführten Erwägungen nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Nach diesem Urteil besteht dann eine Pflicht zur Ausübung des Rücknahmeermessens, wenn eine Rücknahme zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt; sie ist dann rechtswidrig. Als Kriterien nennt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Rückzahlungspflicht, den erfassten Zeitraum, das Gewicht der Pflichtverletzung, die Vermeidung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts und die (nicht bestehende) Möglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen. Eine Abwägung dieser Belange führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagte nicht von einem atypischen Sachverhalt ausgehen und daher kein Ermessen ausüben musste. Die Höhe der Rückforderung erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung derselben steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass (§ 59 LHO) zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von fünf Jahren ist angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der Rückforderungen der Beihilfen, die nach Maßgabe der MEKA-II-Richtlinie gewährt wurden, noch kein länger zurückliegender Zeitraum im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allein der Umstand, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall verwehrt ist, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, genügt für sich genommen nicht, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen. |
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| Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. |
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| Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3887/1992 (insoweit vergleichbar VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung nicht wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 3 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 i. V. m. § 49a Abs. 3 LVwVfG. |
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