Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2015 - 9 K 6695/14
Tenor
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 (Az.: 00000-00-00) zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit Garage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00 (F. Straße 28) in N. wird aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ½ und die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks F. Straße 30 in N. , Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Er wendet sich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück F1.------straße 28, Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00. Die beiden Grundstücke waren ursprünglich mit einem Doppelhaus bebaut und liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
3Am 31. März 2014 beantragten die Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines 3 – Familien - Wohnhauses mit einer Garage und 2 Stellplätzen sowie Veränderung der Geländeoberfläche. Dem Baugesuch fügten sie eine Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 26. Juni 2013 auf einem Lageplan der Stadt N. anbei. Diese enthielt eine skizzierte Ostansicht der beiden Häuser mit einem grün eingezeichneten Bereich und folgenden vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebenen Text: „Für den geplanten zweigeschossigen Anbau und Dach an unserer Grundstücksgrenze erteilen wir für den grün gekennzeichneten Bereich parallel zu unserem vorhandenen Erdgeschossanbau die Zustimmung als Angrenzer. N. , 26. Juni 2013 Eigentümer Haus Nr. 30“. Die entsprechende Baugenehmigung wurde den Beigeladenen am 15. Mai 2014 erteilt.
4Der Kläger hat am 13. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz (Verfahren 9 L 2386/14) begehrt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das verwirklichte Bauvorhaben an seiner Grenze sei von seiner Zustimmungserklärung nicht gedeckt. Die nicht maßstäbliche Skizze zeige keine Geländevertiefung an, die über ein ganzes Geschoss reiche. Das Bauvorhaben mit Altanen und der Vertiefung für ein weiteres Vollgeschoss sei ein völlig anderes Bauprojekt als das auf dem Lageplan eingezeichnete Vorhaben. Da der Doppelhauscharakter verlorengegangen sei, dürfe das Nachbarhaus nicht grenzständig angebaut werden.
5Der Kläger beantragt,
6die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit Garage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00 (F. Straße 28) aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Der Neubau der Beigeladenen sei wieder als Doppelhaus zu werten. Die Abgrabung habe keine Relevanz bei der Bemessung der Abstandsflächen. Zudem habe der Kläger durch seine Zustimmung vom 26. Juni 2013 darauf verzichtet, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben und könne sich nunmehr nach Treu und Glauben nicht mehr auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen. Dem Kläger sei überdies das Ausmaß und die Dimension des neuen Gebäudes bekannt gewesen.
10Die Beigeladenen beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie machen im Wesentlichen geltend, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften liege nicht vor. Die Geländeveränderung sei von § 9 Abs. 3 BauO NRW gedeckt. Sie habe einen sachlichen Grund, nämlich zum einen die Anpassung an die Verkehrsfläche und zu anderen die Erstellung von barrierefreien Wohnungen. Zudem sei die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht generell nachbarschützend, sondern nur in Verbindung mit den Abstandsflächenvorschriften. Nachbarliche Belange seien aber nur durch eine Anhebung des Geländes, nicht aber durch seine Absenkung berührt.
13Das Gericht hat dem Eilantrag durch Beschluss vom 12. November 2014 stattgegeben. Auf die eingelegten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hin ist der angefochtene Beschluss geändert und der Eilantrag abgelehnt worden (OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 10 B 1388/14). Die Berichterstatterin hat am 13. August 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das im Termin gefertigte Protokoll wird Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 ist begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die Begründetheit einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die einem Dritten für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung setzt kumulativ voraus, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und/oder Bauordnungsrechts verstößt, dass die nicht eingehaltene baurechtliche Vorschrift gegenüber dem streitenden Nachbarn drittschützende Wirkung vermittelt, und im Weiteren, dass dieser Rechtsverstoß nicht in rechtmäßiger Weise durch Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann.
18Die angefochtene Baugenehmigung verstößt hier gegenüber dem Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
19Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich nach Treu und Glauben dagegen wenden kann, dass durch den Neubau der Doppelhauscharakter der Bebauung zerstört worden ist. Da der nunmehr genehmigte Neubau deutlich von dem skizzierten Vorhaben abweicht, worauf im weiteren noch eingegangen werden wird, spricht vieles dafür, dass aufgrund der Dimensionierung des Vorhabens ein „Aliud“ entstanden ist, dem der Kläger nicht zugestimmt hat. Diese Frage kann hier offenbleiben, da die angefochtene Baugenehmigung den Kläger aus anderen Gründen in seinen Rechten verletzt.
20Die genehmigte Abgrabung an der Grenze zum Grundstück des Klägers verletzt ihn in seinen nachbargeschützten Rechten und er hat auf die Geltendmachung dieser Rechte auch nicht verzichtet.
21Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt in nachbarrelevanter Weise gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW.
22Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BauO NRW ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen Geländeveränderungen. § 9 Abs. 3 BauO NRW ist nicht nur im Falle des ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, sondern stellt auch eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Für entsprechende Angleichungsmaßnahmen muss ein sachlicher Grund gegeben sein und die Angleichung muss als solche Ziel der Maßnahme sein,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 A 3416/07 – juris Rn. 48 ff.; Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 9 Rn 72.
24Aus der Vorschrift ist abzuleiten, dass eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche auf Baugrundstücken nicht ohne weiteres zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf,
25vgl. Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Kommentar zur Bauordnung, Stand 2015, § 9 Rn 27.
26Ungeachtet der Frage, ob § 9 Abs. 3 BauO NRW im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen nachbarschützende Wirkung zukommt, vermittelt die Vorschrift darüber hinaus jedenfalls Nachbarschutz insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 -.
28Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der unzumutbaren Störung des nachbarlichen Gleichgewichts ergibt sich ein Abwehranspruch des Nachbarn. Ein Bauherr, der die vorgefundene Geländestruktur verändert, greift ggfs. mit erheblichen Konsequenzen in das Gefüge der Beziehungen zwischen Baugrundstück und Nachbargrundstück ein. Der Umstand, dass der Bauherr durch Geländeveränderungen die Situationsgebundenheit des Eigentums zu seinen Gunsten bzw. Lasten der Nachbarn verändern kann, führt dazu, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW auch eine nachbarschützende Funktion haben kann und muss. Die Vorschrift dient gerade auch im Hinblick auf Art. 14 GG dem Interessenausgleich der Angrenzer, wobei ein Ausgleich der Interessen des Bauherrn an der Ausnutzbarkeit seines Baugrundstücks und der Interessen des Grundstücksnachbarn an der Beibehaltung der topographischen Gegebenheiten an der Grenze stattfinden muss,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2006 – 10 A 1169/04 -, juris; Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Kommentar zur Bauordnung, Stand 2015, § 9 Rn 27.
30Dabei ist an der Grenze umso mehr an Rücksicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen, je größer und je umfangreicher sowie unerwarteter eine Veränderung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche erfolgen soll. Anders als bei Anschüttungen, bei denen die Bauwichbelange, wie Besonnung, Belichtung und Belüftung eine Rolle spielen, sind bei Abgrabungen andere nachbarrelevante Kriterien in den Blick zu nehmen. Unmotivierte, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Abgrabungen an der Grenze können dazu führen, dass Geländevertiefungen entstehen, die baugrubenartigen Charakter haben und an der unmittelbaren Nachbargrenze zu so erheblichen Geländeverwerfungen führen, dass sie die Ausnutzbarkeit eines Nachbargrundstücks betreffen und daher im nachbarschaftlichen Ausgleichsverhältnis nicht mehr hingenommen werden müssen.
31Zugleich ist die genehmigte Geländeoberfläche Bezugspunkt für die Erteilung von Baugenehmigungen und wirkt sich damit auf das nachbarschaftliche Verhältnis aus. Die Angleichung von Geländeoberflächen zu Nachbargrundstücken hat das Ziel, Geländeversprünge zu vermeiden und für beide Grundstück eine gleiche Bezugsebene für bauliche Anlagen im Grenzbereich zu schaffen,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 -, juris Rn 44; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 s.o..
33Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Abgrabung über eine Tiefe von 1,80 Meter und eine Breite von 14 Metern unmittelbar an der Grenze des Klägers als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Die vorgenommene Abgrabung führt im vorliegenden Fall nach den Erkenntnissen, die die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers.
34Eine Geländeveränderung nach § 9 Abs. 3 BauO NRW, die zum Ziel hat, Störungen des Straßen-, Orts-, oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder aber der Höhe des Nachbargrundstücks anzugleichen, liegt hier nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im vorderen Bereich des Grundstücks eine Angleichung an das Straßenniveau erfolgt ist, da die Abgrabung den hinteren, von der Straße abgewandten Geländebereich betrifft. Die Abgrabung mag zudem auch der Schaffung barrierefreier Wohnungen dienen, die jedoch auch zum vorderen Bereich hin geschaffen werden können und nicht zwingend im Untergeschoss angelegt werden müssen. Der hintere Teil des Baugrundstücks ist damit nicht abgegraben worden, um eine Angleichung an Nachbar- oder Verkehrsflächen zu erreichen, sondern in erster Linie um ein weiteres Geschoss zu generieren und stellt stattdessen das Gegenteil einer Angleichung dar.
35Ist die streitbefangene Abgrabung mithin nicht gleichsam durch § 9 Abs. 3 BauO NRW vorgegeben, sondern greift sie erstmals in die bislang befriedete und durch einen gemeinsamen Geländeverlauf gekennzeichnete Grenzsituation einseitig ein, folgt daraus eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers. Von der Erfüllung und Beachtung dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann hier keine Rede sein. Die Beigeladenen nutzen ihre baulichen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Gartengeschosses maximal aus und graben das Gelände ohne Rücksicht auf die vorhandene gemeinsame Topographie auf der Rückseite des Vorderhauses unmotiviert ab und verändern damit die bisherige harmonische Nachbarsituation erheblich. Unmittelbar an der Grenze des Klägers ist eine etwa zwei Meter tiefe, steile Abgrabung entstanden. Durch diese steil abfallende Wand an der Grenze entstehen nicht nur Probleme bei der Grenzgestaltung, wie die Standsicherheit von Grenzmauern oder Grenzbauten oder eventuellen Grenzbepflanzungen, die die Ausnutzbarkeit des Grundstücks des Klägers erheblich beeinträchtigen,
36vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 -, juris,
37Vielmehr entsteht auf Seiten des Klägers im betroffenen Grenzbereich an der vorhandenen Terrasse ein unerträgliches Gefühl des Abgegrabenwerdens und einer Schwindel sowie Unwohlsein hervorrufenden Absturzgefahr und Disharmonie, sodass das Hausgrundstück des Klägers mit seiner Bebauung nur noch als lästiger und zu übergehender Annex zu dem Bauvorhaben erscheint. Das Gefühl, an einem Abgrund zu stehen, kann auch durch eine entsprechende Absturzsicherung aufgrund der Großflächigkeit und Tiefe der Abgrabung offensichtlich nicht beseitigt werden, im Gegenteil die Notwendigkeit einer Absturzsicherung bestätigt die Unerträglichkeit der Situation.
38Damit hat im vorliegenden Fall die Beklagte ohne eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung einen Eingriff in die vorhandene Geländeoberfläche erlaubt, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht und der die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange des Klägers vermissen lässt.
39Auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kann der Kläger sich auch berufen. Denn er hat der großflächigen Abgrabung an seiner Grenze gerade nicht zugestimmt. Die Skizze der Zustimmungserklärung enthält nur die Ostansicht der Häuser und zeigt das Verhältnis der beiden Nachbarhäuser ausgehend von dem Niveau der F. Straße, das gestrichelt eingezeichnet ist. Zusammen mit der schriftlichen Erklärung ist davon auszugehen, dass der Kläger zugestimmt hat, dass das Nachbarhaus etwa ein Geschoss höher werden durfte, als der eingeschossige Anbau an seinem Haus. Eine Zustimmung zu einer massiven Abgrabung ohne Böschung an seiner Grenze, die letztlich zu einer dreigeschossigen massiven Grenzbebauung geführt hat, hat er nicht abgegeben. Die Größenverhältnisse der nunmehr nebeneinander stehenden Häuser weichen – ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Neubau der Beigeladenen um ein Aliud handelt - ganz deutlich von dem Eindruck ab, der von dem geplanten Vorhaben aufgrund der Skizze suggeriert wurde. Dies hat auch die Ortsbesichtigung vom 13. August 2013 ergeben und die vor Ort gewonnen Erkenntnisse, die die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, die Bauzeichnungen und die gefertigten Bilder haben die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Skizze weder die wahren Ausmaße der Grenzbebauung mit 3 Geschossen noch die großflächige Abgrabung erkennen konnte und er deshalb dem Vorhaben nicht zugestimmt hat. Es liegt dabei im Risikobereich der Beigeladenen, dass sie dem Kläger eine nicht maßstäbliche Skizze, die die wahre Größe des Vorhabens nicht erkennen ließ, zur Nachbarzustimmung vorgelegt haben. Hätten sie dem Kläger auch die Bauzeichnungen und Schnitte des Bauvorhabens nebst vorgesehener Abgrabungsfläche zur Zustimmung vorgelegt, dann wäre das Vorhaben klar erkennbar gewesen und eine Nachbarzustimmung auf einer belastbaren Grundlage eingeholt worden.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42Beschluss:
43Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
44Gründe:
45Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2015 - 9 K 6695/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2015 - 9 K 6695/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
4Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die den Beigeladenen unter dem 15. Mai 2014 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen auf dem Grundstück F.‑Straße 28 in N. den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, auf die er sich berufen kann, sodass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre.
5Insbesondere kann der Antragsteller im Hinblick auf die genehmigte Absenkung des Geländes auf dem Vorhabengrundstück einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht mit Erfolg geltend machen.
6Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Vereinbarkeit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW geprüft. Da das Vorhaben materiell-rechtlich mit § 9 Abs. 3 BauO NRW übereinstimmen muss und die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche als grundlegende Voraussetzung des Vorhabens von diesem nicht zu trennen ist, entspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die Zulässigkeit der Geländeveränderung im Rahmen des Antrags nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln und den Rechtsschutz suchenden Nachbarn nicht auf einen zusätzlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Geländeveränderung und einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verweisen.
7Anders kann es sein, wenn eine genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche eine mit dem genehmigten Baukörper nicht unmittelbar zusammenhängende Grundstücksfläche betrifft.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 10 B 364/12 –; siehe auch Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑.
9Letztlich kann hier offenbleiben, ob die Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen erhalten oder verändert wird. Zugleich bietet sie auch den Maßstab für die Zulässigkeit einer vom Bauherrn gewünschten Veränderung der Geländeoberfläche, die der Rechtfertigung bedarf. Es muss einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, BRS 57 Nr. 162, und vom 3. August 2006 – 10 B 1169/04 –, juris, Rn. 7 f., sowie Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 40 ff.
11Für die Vereinbarkeit der hier genehmigten Abgrabung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW spricht, dass sie auf der straßenzugewandten Seite des Vorhabens der Angleichung an die Verkehrsfläche und damit zugleich seiner Vereinbarkeit mit § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW dient. Angesichts des Wortlautes des § 9 Abs. 3 BauO NRW, der die Geländeoberfläche insgesamt anspricht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Erwägungen – etwa unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit – im Einzelfall auch eine entsprechende Nivellierung der Grundstückshöhe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erlauben.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑, und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 46.
13Der Antragsteller wird durch die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche jedenfalls nicht in subjektiven Rechten verletzt.
14§ 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeober-fläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Ein Verstoß des Vorhabens gegen die Regelungen des § 6 BauO NRW, auf den sich der Antragsteller trotz seiner Zustimmung vom 26. Juni 2013 zu dem grenzständig geplanten Vorhaben berufen könnte, ist nicht ersichtlich.
15Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandflächenvorschriften hinaus vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 11 B 1258/95 ‑, a.a.O., und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O.
17Dass die hier genehmigte Absenkung der Geländeoberfläche im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers, die teilweise fast zwei Meter beträgt, Belange des Antragstellers unverhältnismäßig oder rücksichtslos beeinträchtigt, ist nicht erkennbar.
18Insbesondere sind Probleme der Statik (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW) bei der Legalisierung einer Abgrabung erheblichen Umfangs angesichts der damit etwaig verbundenen Gefahren im Einzelfall zu beachten sein können,
19vgl. zum Brandschutz OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – 10 B 1075/08 –, juris, und vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –,
20weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Baugenehmigung verpflichtet die Beigeladenen auch dazu, an der Grundstücksgrenze für eine Absturzsicherung zu sorgen.
21Wenn, wie hier, keine Erhöhung, sondern eine Absenkung der Geländeoberfläche eines Grundstücks vorgenommen wird, kann sich dadurch eine Rechtsverletzung des Angrenzers regelmäßig nur bei besonderen Umständen ergeben, da, anders als bei einer Geländeerhöhung, Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung seines Grundstücks ausscheiden und es auch nicht einer verstärkten Einsichtnahme ausgesetzt sein kann.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O., Rn. 49.
23Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die genehmigte Abgrabung darin gesehen, dass dadurch ein Vorhaben mit einem weiteren Geschoss ermöglicht werde. Dieser Aspekt gibt hier aber keinen Grund zur Aufhebung der Baugenehmigung, denn der Antragsteller hat sich seiner nachbarlichen Abwehrrechte hinsichtlich der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen Gebäudes an seiner Grundstücksgrenze begeben, indem er einem solchen Vorhaben am 26. Juni 2013 wirksam zugestimmt hat.
24Dieses vorbehaltlose Einverständnis enthält einen Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn es unterliegt der Dispositionsbefugnis des Grundstückseigentümers, die Geltendmachung materieller Abwehrpositionen auszuschließen. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, die auf die von ihr erfassten Abwehrpositionen gestützt wird, gegen Treu und Glauben verstößt.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2010 – 10 A 2616/08 –, juris, Rn. 47.
26Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der gebotenen Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der auf der Kopie eines Kartenauszugs verfassten Erklärung und der dortigen Skizzierung des geplanten Baukörpers eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen, grenzständigen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zugestimmt hat, das sein eigenes Wohnhaus deutlich überragt. Dass ihm bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung keine Bauzeichnungen mit konkreten Maßangaben vorlagen, führt nicht zur Unbestimmtheit oder Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung. Sie bezieht sich eben nicht auf ein in allen baulichen und gestalterischen Einzelheiten bereits feststehendes Vorhaben, sondern bestimmt nur den groben Rahmen, innerhalb dessen sich das Vorhaben halten muss, um von der Zustimmung gedeckt zu sein.
27Die angesprochene Skizze des Vorhabens ist zwar nicht maßstabsgetreu, doch überragt danach der skizzierte Baukörper das Wohnhaus des Antragstellers um mindestens ein Drittel. Demgegenüber erlaubt die Baugenehmigung nur eine Überschreitung der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers um weniger als ein Fünftel und geht mithin hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe, Breite und Tiefe des Baukörpers nicht über die Zustimmungserklärung des Antragstellers hinaus.
28Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Januar 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit vorträgt, die Beigeladenen hätten, bevor er die Zustimmungserklärung unterzeichnet habe, wiederholt erklärt, der in der Skizze grün gekennzeichnete Baukörper werde nur etwa 1 m höher sein als der vorhandene eingeschossige Anbau, folgt daraus nicht, dass das Vorhaben von der Zustimmungserklärung nicht gedeckt wäre. Er hat mit seiner Unterschrift einem „zweigeschossigen Anbau + Dach an unserer Grundstücksgrenze … für den grün gekennzeichneten Bereich“ zugestimmt. Schon wegen der damit akzeptierten Zweigeschossigkeit des Neubaus musste ihm klar sein, dass das Vorhaben auch in dem rückwärtigen Bereich erheblich höher sein wird als der dort bisher vorhandene Anbau und auch seinen eigenen eingeschossigen Anbau deutlich überragt. Darüber hinaus geht aus der Skizze hinreichend deutlich hervor, dass die Höhen der Außenwände des Vorhabens über die gesamte Bautiefe die Firsthöhe des Wohngebäudes des Antragstellers erreichen dürfen. Hinter dieser maximal zulässigen Ausnutzung der Zustimmung bleibt das Vorhaben sogar zurück, denn auch die oberen Abschlüsse der Außenwände des genehmigten Zwerchhauses liegen 0,36 m niedriger.
29Der mit Schriftsatz vom 25. November 2014 erklärte Widerruf der Zustimmungserklä-rung ist unbeachtlich. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Zustimmung mit ihrem Erklärungsgehalt gegenüber den anwesenden Beigeladenen wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass ein Widerruf danach nicht mehr möglich ist (§ 130 Abs. 1 Satz 2, § 145 BGB).
30Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 254/11 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 14. März 1985 – X ZB 13/83 –, juris, Rn. 14 f.
31Einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) hat der Antragsteller nicht benannt; ein solcher ist auch nicht erkennbar.
32Dass der Antragsteller der genehmigten Veränderung der Geländeoberfläche, die in seiner Erklärung vom 26. Juni 2013 weder erwähnt noch zeichnerisch dargestellt ist, nicht zugestimmt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Abgrabung wird kein von der Zustimmungserklärung abweichendes weiteres Geschoss des Vorhabens ermöglicht. Das Vorhaben entspricht vielmehr hinsichtlich der Zahl seiner Vollgeschosse der Zustimmungserklärung des Antragstellers. Die Absenkung der Geländeoberfläche bewirkt vielmehr, dass das entsprechend tiefer gegründete Vorhaben das Wohnhaus des Antragstellers nur um 1,29 m überragt. Somit stellt sich das Vorhaben unter Beachtung der aufgezeigten Schutzzwecke des § 9 Abs. 3 BauO NRW aus seiner nachbarlichen Sicht im Vergleich zu dem von der Zustimmungserklärung umfassten Baukörper nicht als eine zu seinen Lasten gehende wesentliche Abweichung dar.
33Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Antragsteller kann eine Verletzung anderer subjektiver öffentlicher Rechte durch die Genehmigung vom 15. Mai 2014 nicht mit Erfolg geltend machen.
34Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Vorhaben angesichts seiner gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers höheren Geschosszahl, der deutlich größeren Bebauungsbreite und des circa doppelt so großen Brutto-Raumvolumens zusammen mit diesem noch als Doppelhaus angesehen werden kann. Denn der Antragsteller hat am 26. Juni 2013 einem Vorhaben zugestimmt, das nach der Zahl der Vollgeschosse, der Höhe, Tiefe und Breite sowie dem daraus folgenden Brutto-Raumvolumen das genehmigte Vorhaben deckt.
35Schließlich ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht mit Blick auf den als Balkone genehmigten Altan oder das Zwerchhaus anzuordnen.
36Der Altan soll zwar außerhalb der Bebauungstiefe liegen, welcher der Antragsteller zugestimmt hat, verstößt aber weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist er gegenüber dem Grundstück des Antragstellers auch bezogen auf die Bautiefe nicht rücksichtslos. Auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks wirkt er sich nicht wesentlich aus und eröffnet auch keine unzumutbaren Einblicke auf sein Grundstück, wobei als Maßstab das in überwiegend bebauten Bereichen Übliche zu gelten hat. Der Altan wahrt zudem den nach den Abstandflächenvorschriften erforderlichen Grenzabstand. Die 6,70 m über der abgegrabenen Geländeoberfläche befindliche Oberkante des Geländers an der Ostseite des Altans erfordert die Freihaltung einer Abstandfläche von 5,36 m (6,70 m x 0,8). Von dem Grundstück des Antragstellers ist sie 5,45 m entfernt.
37Auch das 3,49 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernte Zwerchhaus verstößt weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch gegen die Abstandflächenvorschriften. Der danach erforderliche Grenzabstand beträgt 3,46 m (8,64 m x 0,4), da von der maximalen Höhe des östlichen Giebels des Zwerchhauses von 0,16 m nur ein Drittel zu der 8,59 m hohen östlichen Außenwand des Zwerchhauses hinzugerechnet wird (§ 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW) und als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW).
38Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Antragsteller mangels Billigkeit nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
4Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die den Beigeladenen unter dem 15. Mai 2014 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen auf dem Grundstück F.‑Straße 28 in N. den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, auf die er sich berufen kann, sodass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre.
5Insbesondere kann der Antragsteller im Hinblick auf die genehmigte Absenkung des Geländes auf dem Vorhabengrundstück einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht mit Erfolg geltend machen.
6Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Vereinbarkeit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW geprüft. Da das Vorhaben materiell-rechtlich mit § 9 Abs. 3 BauO NRW übereinstimmen muss und die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche als grundlegende Voraussetzung des Vorhabens von diesem nicht zu trennen ist, entspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die Zulässigkeit der Geländeveränderung im Rahmen des Antrags nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln und den Rechtsschutz suchenden Nachbarn nicht auf einen zusätzlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Geländeveränderung und einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verweisen.
7Anders kann es sein, wenn eine genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche eine mit dem genehmigten Baukörper nicht unmittelbar zusammenhängende Grundstücksfläche betrifft.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 10 B 364/12 –; siehe auch Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑.
9Letztlich kann hier offenbleiben, ob die Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen erhalten oder verändert wird. Zugleich bietet sie auch den Maßstab für die Zulässigkeit einer vom Bauherrn gewünschten Veränderung der Geländeoberfläche, die der Rechtfertigung bedarf. Es muss einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, BRS 57 Nr. 162, und vom 3. August 2006 – 10 B 1169/04 –, juris, Rn. 7 f., sowie Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 40 ff.
11Für die Vereinbarkeit der hier genehmigten Abgrabung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW spricht, dass sie auf der straßenzugewandten Seite des Vorhabens der Angleichung an die Verkehrsfläche und damit zugleich seiner Vereinbarkeit mit § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW dient. Angesichts des Wortlautes des § 9 Abs. 3 BauO NRW, der die Geländeoberfläche insgesamt anspricht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Erwägungen – etwa unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit – im Einzelfall auch eine entsprechende Nivellierung der Grundstückshöhe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erlauben.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑, und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 46.
13Der Antragsteller wird durch die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche jedenfalls nicht in subjektiven Rechten verletzt.
14§ 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeober-fläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Ein Verstoß des Vorhabens gegen die Regelungen des § 6 BauO NRW, auf den sich der Antragsteller trotz seiner Zustimmung vom 26. Juni 2013 zu dem grenzständig geplanten Vorhaben berufen könnte, ist nicht ersichtlich.
15Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandflächenvorschriften hinaus vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 11 B 1258/95 ‑, a.a.O., und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O.
17Dass die hier genehmigte Absenkung der Geländeoberfläche im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers, die teilweise fast zwei Meter beträgt, Belange des Antragstellers unverhältnismäßig oder rücksichtslos beeinträchtigt, ist nicht erkennbar.
18Insbesondere sind Probleme der Statik (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW) bei der Legalisierung einer Abgrabung erheblichen Umfangs angesichts der damit etwaig verbundenen Gefahren im Einzelfall zu beachten sein können,
19vgl. zum Brandschutz OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – 10 B 1075/08 –, juris, und vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –,
20weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Baugenehmigung verpflichtet die Beigeladenen auch dazu, an der Grundstücksgrenze für eine Absturzsicherung zu sorgen.
21Wenn, wie hier, keine Erhöhung, sondern eine Absenkung der Geländeoberfläche eines Grundstücks vorgenommen wird, kann sich dadurch eine Rechtsverletzung des Angrenzers regelmäßig nur bei besonderen Umständen ergeben, da, anders als bei einer Geländeerhöhung, Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung seines Grundstücks ausscheiden und es auch nicht einer verstärkten Einsichtnahme ausgesetzt sein kann.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O., Rn. 49.
23Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die genehmigte Abgrabung darin gesehen, dass dadurch ein Vorhaben mit einem weiteren Geschoss ermöglicht werde. Dieser Aspekt gibt hier aber keinen Grund zur Aufhebung der Baugenehmigung, denn der Antragsteller hat sich seiner nachbarlichen Abwehrrechte hinsichtlich der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen Gebäudes an seiner Grundstücksgrenze begeben, indem er einem solchen Vorhaben am 26. Juni 2013 wirksam zugestimmt hat.
24Dieses vorbehaltlose Einverständnis enthält einen Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn es unterliegt der Dispositionsbefugnis des Grundstückseigentümers, die Geltendmachung materieller Abwehrpositionen auszuschließen. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, die auf die von ihr erfassten Abwehrpositionen gestützt wird, gegen Treu und Glauben verstößt.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2010 – 10 A 2616/08 –, juris, Rn. 47.
26Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der gebotenen Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der auf der Kopie eines Kartenauszugs verfassten Erklärung und der dortigen Skizzierung des geplanten Baukörpers eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen, grenzständigen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zugestimmt hat, das sein eigenes Wohnhaus deutlich überragt. Dass ihm bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung keine Bauzeichnungen mit konkreten Maßangaben vorlagen, führt nicht zur Unbestimmtheit oder Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung. Sie bezieht sich eben nicht auf ein in allen baulichen und gestalterischen Einzelheiten bereits feststehendes Vorhaben, sondern bestimmt nur den groben Rahmen, innerhalb dessen sich das Vorhaben halten muss, um von der Zustimmung gedeckt zu sein.
27Die angesprochene Skizze des Vorhabens ist zwar nicht maßstabsgetreu, doch überragt danach der skizzierte Baukörper das Wohnhaus des Antragstellers um mindestens ein Drittel. Demgegenüber erlaubt die Baugenehmigung nur eine Überschreitung der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers um weniger als ein Fünftel und geht mithin hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe, Breite und Tiefe des Baukörpers nicht über die Zustimmungserklärung des Antragstellers hinaus.
28Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Januar 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit vorträgt, die Beigeladenen hätten, bevor er die Zustimmungserklärung unterzeichnet habe, wiederholt erklärt, der in der Skizze grün gekennzeichnete Baukörper werde nur etwa 1 m höher sein als der vorhandene eingeschossige Anbau, folgt daraus nicht, dass das Vorhaben von der Zustimmungserklärung nicht gedeckt wäre. Er hat mit seiner Unterschrift einem „zweigeschossigen Anbau + Dach an unserer Grundstücksgrenze … für den grün gekennzeichneten Bereich“ zugestimmt. Schon wegen der damit akzeptierten Zweigeschossigkeit des Neubaus musste ihm klar sein, dass das Vorhaben auch in dem rückwärtigen Bereich erheblich höher sein wird als der dort bisher vorhandene Anbau und auch seinen eigenen eingeschossigen Anbau deutlich überragt. Darüber hinaus geht aus der Skizze hinreichend deutlich hervor, dass die Höhen der Außenwände des Vorhabens über die gesamte Bautiefe die Firsthöhe des Wohngebäudes des Antragstellers erreichen dürfen. Hinter dieser maximal zulässigen Ausnutzung der Zustimmung bleibt das Vorhaben sogar zurück, denn auch die oberen Abschlüsse der Außenwände des genehmigten Zwerchhauses liegen 0,36 m niedriger.
29Der mit Schriftsatz vom 25. November 2014 erklärte Widerruf der Zustimmungserklä-rung ist unbeachtlich. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Zustimmung mit ihrem Erklärungsgehalt gegenüber den anwesenden Beigeladenen wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass ein Widerruf danach nicht mehr möglich ist (§ 130 Abs. 1 Satz 2, § 145 BGB).
30Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 254/11 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 14. März 1985 – X ZB 13/83 –, juris, Rn. 14 f.
31Einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) hat der Antragsteller nicht benannt; ein solcher ist auch nicht erkennbar.
32Dass der Antragsteller der genehmigten Veränderung der Geländeoberfläche, die in seiner Erklärung vom 26. Juni 2013 weder erwähnt noch zeichnerisch dargestellt ist, nicht zugestimmt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Abgrabung wird kein von der Zustimmungserklärung abweichendes weiteres Geschoss des Vorhabens ermöglicht. Das Vorhaben entspricht vielmehr hinsichtlich der Zahl seiner Vollgeschosse der Zustimmungserklärung des Antragstellers. Die Absenkung der Geländeoberfläche bewirkt vielmehr, dass das entsprechend tiefer gegründete Vorhaben das Wohnhaus des Antragstellers nur um 1,29 m überragt. Somit stellt sich das Vorhaben unter Beachtung der aufgezeigten Schutzzwecke des § 9 Abs. 3 BauO NRW aus seiner nachbarlichen Sicht im Vergleich zu dem von der Zustimmungserklärung umfassten Baukörper nicht als eine zu seinen Lasten gehende wesentliche Abweichung dar.
33Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Antragsteller kann eine Verletzung anderer subjektiver öffentlicher Rechte durch die Genehmigung vom 15. Mai 2014 nicht mit Erfolg geltend machen.
34Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Vorhaben angesichts seiner gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers höheren Geschosszahl, der deutlich größeren Bebauungsbreite und des circa doppelt so großen Brutto-Raumvolumens zusammen mit diesem noch als Doppelhaus angesehen werden kann. Denn der Antragsteller hat am 26. Juni 2013 einem Vorhaben zugestimmt, das nach der Zahl der Vollgeschosse, der Höhe, Tiefe und Breite sowie dem daraus folgenden Brutto-Raumvolumen das genehmigte Vorhaben deckt.
35Schließlich ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht mit Blick auf den als Balkone genehmigten Altan oder das Zwerchhaus anzuordnen.
36Der Altan soll zwar außerhalb der Bebauungstiefe liegen, welcher der Antragsteller zugestimmt hat, verstößt aber weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist er gegenüber dem Grundstück des Antragstellers auch bezogen auf die Bautiefe nicht rücksichtslos. Auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks wirkt er sich nicht wesentlich aus und eröffnet auch keine unzumutbaren Einblicke auf sein Grundstück, wobei als Maßstab das in überwiegend bebauten Bereichen Übliche zu gelten hat. Der Altan wahrt zudem den nach den Abstandflächenvorschriften erforderlichen Grenzabstand. Die 6,70 m über der abgegrabenen Geländeoberfläche befindliche Oberkante des Geländers an der Ostseite des Altans erfordert die Freihaltung einer Abstandfläche von 5,36 m (6,70 m x 0,8). Von dem Grundstück des Antragstellers ist sie 5,45 m entfernt.
37Auch das 3,49 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernte Zwerchhaus verstößt weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch gegen die Abstandflächenvorschriften. Der danach erforderliche Grenzabstand beträgt 3,46 m (8,64 m x 0,4), da von der maximalen Höhe des östlichen Giebels des Zwerchhauses von 0,16 m nur ein Drittel zu der 8,59 m hohen östlichen Außenwand des Zwerchhauses hinzugerechnet wird (§ 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW) und als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW).
38Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Antragsteller mangels Billigkeit nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.